Urteil des BVerwG vom 23.11.2005

Soldat, Fahrzeug, Disziplinarverfahren, Hehlerei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 35.04
TDG S 5 VL 11/04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
,
…,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 23. November 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant i.G. Fritzenschaft,
Hauptfeldwebel Sauer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Protokollführerin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd vom 3. November 2004 aufge-
hoben.
Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin er-
wachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 30 Jahre alte Soldat besuchte den Bildungsgang der zehnklassigen polytechni-
schen Oberschule an der Gesamtschule F. und bestand dort die Abschlussprüfung
am 26. Juni 1992. Anschließend durchlief er eine Ausbildung zum Schornsteinfeger
im Oberstufenzentrum I in B., die er am 28. Juli 1995 mit der Gesellenprüfung erfolg-
reich beendete. Danach arbeitete er in seinem erlernten Beruf. Zur Ableistung seines
Grundwehrdienstes trat er am 3. März 1997 als Jäger bei der 6./G…bataillon … in
Ba. in die Bundeswehr ein. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er mit
Wirkung vom 1. Januar 1998 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen.
Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre und zehn Monate, sodann auf vier
und schließlich zwölf Jahre festgesetzt, so dass sie voraussichtlich mit Ablauf des
28. Februar 2009 enden wird.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. März 2001 zum
Feldwebel.
Nach der allgemeinen Grundausbildung durchlief der Soldat zunächst die Ausbildung
zum Militärkraftfahrer. Es folgte ein Lehrgang für die Bedienung von Funkgeräten.
Zum 17. November 1997 wurde er zur 4./F…bataillon … nach Be. als Feldjäger und
Kraftfahrer A versetzt. Nach der Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil I an der
H…schule … in D., den er mit „gut“ bestanden hat, wurde er ab dem 1. Oktober 1998
als Feldjägerunteroffizier verwendet. Am Unteroffizierlehrgang Teil II (Feldjägertrup-
1
2
3
- 3 -
pe) nahm er vom 1. Dezember 1998 bis zum 4. März 1999 an der Schule F… in S.
teil und bestand ihn mit der Note „befriedigend“. Nach seiner Versetzung zum 1. April
1999 als Feldjägerunteroffizier zur 3. Kompanie seines Bataillons bewarb er sich für
das Auswahlverfahren beim K… und wurde zum 1. Dezember 1999 zur Kommando-
kompanie K… nach C. versetzt, wo er als Kommandounteroffizier Verwendung fand.
Er absolvierte mehrere Speziallehrgänge wie Fallschirmspringerlehrgang, Spreng-
lehrgang und eine Überlebensausbildung. Die Ausbildung zum Kommandofeldwebel
beendete der Soldat am 22. Dezember 2000 mit der Note „gut“. Nach Bekanntwer-
den des diesem gerichtlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Verhaltens
wurde der Soldat aus der Verwendung in der Kommandokompanie K… herausgelöst
und für die Zeit vom 17. April 2002 bis 16. Juli 2002 zunächst zur D… nach R.
kommandiert. Zum 1. August 2002 wurde er schließlich zur 3./F…bataillon … nach
D. als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer versetzt.
Als Stabsunteroffizier auf dem Dienstposten Kommandofeldwebel erhielt der Soldat
in der Beurteilung vom 20. Juli 2000 bei den Einzelmerkmalen der gebundenen Be-
schreibung zweimal die Wertung „6“ (Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anfor-
derungen), achtmal die Wertung „5“ (Leistungen übertreffen erheblich die Anforde-
rungen) und einmal die Wertung „4“ (Leistungen übertreffen geringfügig die Anforde-
rungen). Er wird als motivierter und begeisterungsfähiger Unteroffizier geschildert,
der sowohl in seiner Verwendung als Feldjägerunteroffizier als auch in der Komman-
doausbildung bereits gutes Verantwortungsbewusstsein unter Beweis gestellt habe.
Geistig beweglich und mit angemessener Gelassenheit reagiere er schnell und um-
fassend auf Lageänderungen, könne Handlungsalternativen entwickeln und komme
auch unter Zeitdruck zu zweckmäßigen Lösungen. Pflichtbewusst stehe er selbstver-
ständlich persönlich für die Folgen seines Handelns ein, lasse sich leicht integrieren
und werde jederzeit anerkannt. Seine Eignung zum Kommandofeldwebel sei deutlich
vorhanden.
In einer Laufbahnbeurteilung vom 27. Mai 2003 im Rahmen einer Bewerbung für die
Offizierlaufbahn wird dem Soldaten Fachkompetenz sowie physische und psychische
Belastbarkeit bescheinigt. Er sei hilfsbereit, außerordentlich leistungsstark und ideen-
reich und somit maßgeblich an der erfolgreichen Umsetzung von Aufträgen beteiligt.
4
5
- 4 -
In der Sonderbeurteilung vom 10. März 2005 erhielt der Soldat in den Einzelmerkma-
len dreimal die Wertung „7“ und 13-mal die Wertung „6“. Bei „Eignung und Befähi-
gung“ erhielt er für „geistige Befähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebs-
führung“ die Wertung „D“ und für „Verantwortungsbewusstsein“ sowie „Eignung zur
Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „E“.
Unter „herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbst-
verständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„Fw … ist ein verantwortungsbewusster, mitdenkender Gruppenführer, der
durch seine hohe Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz alle an ihn ge-
stellten Aufgaben selbständig und gewissenhaft löst. In der Kompanie ge-
nießt er das Vertrauen aller Dienstgradgruppen und gehört zu den leis-
tungsstärksten Unteroffizieren. Seine soldatische Haltung ist vorbildlich.
Bemerkenswert ist vor allem seine Fähigkeit, auch in Krisensituationen
handlungsfähig zu bleiben. Somit ist er insbesondere für schwierige Auf-
gaben einer der verlässlichsten Leistungsträger der Kompanie.
Durch seine Offenheit, Ehrlichkeit und seine absolute Hilfsbereitschaft ist
er bei allen Dienstgradgruppen beliebt und ein geschätzter Kamerad.
Er hat ein großes Entwicklungspotential und zeigt bereits sehr deutlich,
dass er das Zeug zu einem sehr guten Zugführer mitbringt. Außerdem
zeigt er durch Ideenreichtum und großes praktisches Geschick, dass er
ein hervorragender Ausbilder beispielsweise an einer Truppenschule sein
würde.“
Vor dem Truppendienstgericht sagte der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten,
Hauptmann K., als Leumundszeuge aus, er schätze den Soldaten als Ausbilder und
Führer sehr; er sei ein Feldwebel nach seinen Vorstellungen, der sich durchsetzen
könne, ohne laut zu werden. In der Kompanie gebe es 20 Feldwebel, der Soldat sei
als Spitzenmann unter ihnen „auf dem 2. oder 3. Platz“. Nach seiner, des Leumunds-
zeugen, Bewertung könne der Soldat Berufssoldat mit „summa cum laude“ werden.
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 13. Oktober 2005 sowie der Disziplinar-
buchauszug vom 17. Oktober 2005 weisen lediglich die sachgleiche Verurteilung auf.
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu
tragen.
Nach Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung … - Gebührniswesen - vom 3. März
2005 erhält der unverheiratete kinderlose Soldat monatliche Dienstbezüge nach der
6
7
8
9
10
- 5 -
Besoldungsgruppe A 7 in der 6. Dienstaltersstufe in Höhe von brutto 2.128,30 €,
woraus sich netto 1.774,09 € ergeben. Nach Abzug der Aufwendungen für den Bun-
deswehrrahmenvertrag und die Unterkunftspauschale werden ihm tatsächlich
1.659,51 € ausgezahlt. Seine Vermögensverhältnisse sind geordnet.
II
Der Soldat wurde durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 28. Juli 2003 - 82 Ds 470 Js
26631/01 -, rechtskräftig seit 5. August 2003, wegen gemeinschaftlicher Hehlerei in
Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung (§§ 259, 267, 53, 25 Abs. 2
StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs D… vom 28. März 2002 durch Aushändi-
gung am 8. April 2002 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend
von der Anschuldigungsschrift vom 23. März 2004, den Soldaten am 3. November
2004 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsver-
bot für die Dauer von 30 Monaten sowie zu einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe
eines Fünfzehntels für die Dauer von 18 Monaten.
Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung die für sie gemäß § 84 Abs. 1
Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils
des Amtsgerichts P. zugrunde, die wie folgt lauten:
„Die Angeklagten haben sich für einen GMC-Truck interessiert, wie er von
der US-Army benutzt wird. Ende des Jahres 1999/Anfang des Jahres 2000
hatte der Tauscher aus Kirchhudern ein solches Fahrzeug inseriert. Der
Angeklagte …, der zu dieser Zeit in Bayern stationiert gewesen ist, hat sich
das Fahrzeug angesehen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war das Fahr-
zeug schon komplett zerlegt, da es einen Totalschaden erlitten hatte. Aus
diesem Grunde erwarb der Angeklagte … das Fahrzeug und nahm ledig-
lich den Fahrzeugbrief, die Lenksäule, die Türschlösser, das Zündschloss,
die Fahrzeugschlüssel und die Identitätsschilder des Fahrzeugs mit. Dies
geschah, um ein Fahrzeug vom Schwarzmarkt erwerben zu können und
dies zu einem ‚ordentlichen’ Fahrzeug umgestalten zu können. Ein solches
Angebot erhielten die Angeklagten dann Ende September oder Anfang Ok-
tober 2000. Das Fahrzeug wurde erworben und die früher erworbenen Tei-
le wurden in das Fahrzeug eingebaut. Weiterhin wurden neue Reifen und
11
12
13
- 6 -
ein neuer Bremskraftverstärker eingebaut. Zu Silvester 2000 wurde ein
Kurzkennzeichen besorgt und mit dem Fahrzeug herumgefahren.“
Die Truppendienstkammer sah keinen Anlass, die nochmalige Überprüfung dieser
Feststellungen zu beschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 WDO). Hinsichtlich der Richtigkeit
der Feststellungen hatte die Kammer auch aufgrund des uneingeschränkten Ges-
tändnisses des Soldaten keinerlei Zweifel.
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, mit seinem straf-
rechtlich als gemeinschaftliche Hehlerei und gemeinschaftliche Urkundenfälschung
gewerteten Verhalten habe der Soldat gegen die Pflicht verstoßen, außer Dienst au-
ßerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich so zu verhalten, dass er die Ach-
tung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft be-
einträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Er habe auch wissentlich und willentlich und
damit vorsätzlich gehandelt. Als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad unterliege er der
verschärften Haftung des § 10 Abs. 1 SG, wonach er verpflichtet sei, in Haltung und
Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Der Soldat habe somit insgesamt ein Dienst-
vergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die
Seiten 6 bis 7 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses, dem Soldaten am 25. November 2004 zugestellte Urteil hat sein Ver-
teidiger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004, bei den Wehrdienstsenaten des
Bundesverwaltungsgerichts eingegangen am selben Tage, eine auf die Disziplinar-
maßnahme beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, das gerichtliche Diszipli-
narverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Zur Begründung
hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
14
15
16
17
- 7 -
Das Truppendienstgericht habe eine im konkreten Fall nicht vorgesehene gerichtli-
che Disziplinarmaßnahme ausgeurteilt. Gemäß § 58 Abs. 4 Halbsatz 1 WDO dürften
wegen desselben Dienstvergehens, gewissermaßen als Ausnahme vom abschlie-
ßenden Katalog des § 58 Abs. 1 WDO, Kürzungen der Dienstbezüge und Beförde-
rungsverbot - nur dann - verhängt werden, wenn erkennbar sei, dass ein Beförde-
rungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Sol-
daten haben werde. Im vorliegenden Fall sei das Dienstzeitende des Soldaten für
den 28. Februar 2009 vorgesehen, die letzte Beförderung zum Feldwebel sei bereits
zum 1. März 2001 erfolgt. Die Beförderung zum Oberfeldwebel wäre nach den der-
zeitigen Laufbahnrichtlinien bereits zum 1. März 2002, also fünf Jahre nach Eintritt in
die Bundeswehr, möglich gewesen. Damit habe sich wegen ZDv 20/7 Nr. 135 real
bereits ein bald dreijähriges Beförderungsverbot (Einleitung des gerichtlichen Diszip-
linarverfahrens am 28. März 2002) ergeben. Mit dem ausgeurteilten Disziplinarmaß
von 30 Monaten bei einer Restdienstzeit von aktuell noch 50 Monaten wirke sich ein
Beförderungsverbot direkt und unmittelbar auf den weiteren dienstlichen Werdegang
des Soldaten aus. Die zusätzliche Gehaltskürzung hätte deshalb nicht ausgeurteilt
werden dürfen. Das Verfahren hätte insgesamt eingestellt werden können und müs-
sen. Die Tat, die zu Recht als Dienstvergehen angesehen werde, liege nun mehr als
vier Jahre zurück. Der Soldat sei zwar bereits damals Vorgesetzter (Unteroffizier)
gewesen, doch habe das Gericht die so genannte Nachbewährung des Soldaten ü-
berhaupt nicht berücksichtigt. Ausgehend von der Formulierung des Truppendienst-
gerichts, dass das Fehlverhalten des Soldaten nach Eigenart und Maß der Schuld
„nicht leicht wiegt“ - übrigens im Gegensatz zu sonstigen anderen Urteilen, in denen
es heiße „schwer“ oder sogar „sehr schwer“ -, sei das Gericht erkennbar von vorn-
herein von einem leichteren statt von einem schwereren Fall ausgegangen. Hinzu
komme, dass das Gericht zutreffend festgestellt habe, dass das Fehlverhalten des
Soldaten keinen dienstlichen Bezug gehabt habe. Im Folgenden habe sich das Ge-
richt in seinem Urteil dann ausschließlich mit dem charakterlichen Mangel befasst,
den die Tat offenbart habe. Spätestens an dieser Stelle hätte aber das Gericht be-
rücksichtigen müssen, dass der Charakter eines Menschen sich dem Grunde nach
wandeln könne und - neben den von Haus aus ererbten und mitgegebenen Eigen-
schaften - vor allem äußeren Einflüssen unterliege. Das Gericht hätte zum einen zu
berücksichtigen gehabt, dass der Soldat bei Begehung der Tat vom schlechten Ein-
fluss seiner Kumpel geprägt gewesen sei. Demgegenüber sei zum anderen zu be-
18
- 8 -
rücksichtigen gewesen, dass der Soldat in den vergangenen vier Jahren ganz offen-
sichtlich einen charakterlichen Wandel vollzogen habe, der seinen Einheitsführer im
Termin zur mündlichen Verhandlung dazu veranlasst habe, die Leistungen des Sol-
daten mit „summa cum laude“ zu bezeichnen. Der Einheitsführer habe dem Soldaten
sehr gute dienstliche Leistungen bescheinigt. Innerhalb der Gruppe der Portepee-
Unteroffiziere habe der Einheitsführer den Soldaten auf Platz zwei/drei im ersten Drit-
tel gesehen. Die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten befürworte
der Einheitsführer mit besonderem Nachdruck. Schließlich sei der Soldat trotz des
schwebenden Verfahrens mit großer Mehrheit zur Vertrauensperson der Unteroffizie-
re gewählt worden. All dies habe das Gericht entgegen seinen eigenen Hinweisen
nicht berücksichtigt. Anderenfalls hätte das Gericht zu einer anderen Bewertung, und
damit zu einer anderen Disziplinarmaßnahme, kommen müssen. Nach Auffassung
der Verteidigung hätte das Gericht im konkreten Fall und gut begründet eine Kürzung
der Dienstbezüge, wenn auch im oberen Bereich, ausurteilen können. Da der Soldat
wegen derselben Tat bereits vom Amtsgericht P. rechtskräftig verurteilt worden sei,
und nicht erkennbar sei, dass die gerichtliche Disziplinarmaßnahme vier Jahre nach
der Tat zusätzlich erforderlich sei, um die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten
oder das Fehlverhalten des Soldaten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beein-
trächtigt habe, hätte das Gericht das Verfahren gemäß § 108 Ab. 3 Satz 1 i.V.m. § 16
Abs. 1 WDO einstellen müssen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen In-
halt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt
worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche
Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und
unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Dis-
ziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
19
20
- 9 -
3. Die Berufung des Soldaten hat Erfolg.
Auch wenn der Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat, ist
das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf die konkreten Tat- und
Schuldumstände und das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO dennoch
einzustellen.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienst-
vergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bis-
herige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7
i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
a) Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem
Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflich-
ten.
Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart erhebliches Gewicht.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit seinem bindend festgestellten Fehlverhal-
ten kriminelles Unrecht (gemeinschaftliche Hehlerei in Tatmehrheit mit gemeinschaft-
licher Urkundenfälschung) begangen hat und zu einer Gesamtgeldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt wurde.
Die in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht des Soldaten, auch außer Dienst au-
ßerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen dem Vertrauen und der Achtung ge-
recht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellt keine bloße Nebenpflicht
dar, sondern hat wegen ihres funktionalen Bezugs auf den militärischen Dienstbe-
trieb erhebliche Bedeutung (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 18. September 2003
- BVerwG 2 WD 3.03 -
Nr. 11 = NVwZ-RR 2004, 426 [insoweit nicht veröffentlicht]>).
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche (auch mittelbare) Ver-
fehlungen eines Soldaten mit Vorgesetztenrang gegen Eigentum und Vermögen Drit-
ter stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen gewürdigt (Urteile vom
26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - , vom 6. Dezember 1988
21
22
23
24
25
26
27
- 10 -
- BVerwG 2 WD 11.88 - , vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD
44.89 - , vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 -, vom 10. Juli
1996 - BVerwG 2 WD 5.96 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 -
NJW 1997, 1456 = NVwZ 1997, 685>, vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 -
und vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 -
Nr. 29 = NZWehrr 2000, 253 = ZBR 2000, 244 = NVwZ-RR 2000, 446>). Auch wenn
dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, lässt ein solches
Fehlverhalten jedenfalls Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und
berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit.
Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelik-
te eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme
nicht generell festlegen lässt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung,
der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich
variieren können, hat der Senat in derartigen Fällen im allgemeinen eine laufbahn-
hemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt sei-
ner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die
Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen und ihn künftig zu pflichtgemäßem
Verhalten anzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalles können gewichtige
Erschwerungsgründe aber auch eine so genannte „reinigende“ Disziplinarmaßnahme
(Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst) erfordern, andererseits
können besondere Milderungsgründe es rechtfertigen, von Maßnahmen, die das
dienstliche Fortkommen des Soldaten berühren, abzusehen (Urteil vom 2. Dezember
1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - ). In subjektiver Hinsicht kommt es vor allem
darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn
dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten charak-
terlichen Mängel (vgl. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 -, vom
27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - und vom 19. März 1997
- BVerwG 2 WD 34.96 -).
Das Fehlverhalten des Soldaten offenbart, dass er nicht davor zurückschreckte, ge-
gen die Strafgesetze zu verstoßen. Dies lässt einen erheblichen Charaktermangel
erkennen.
28
- 11 -
Die damalige Stellung des Soldaten als Stabunteroffizier erforderte es, dass er als
Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1
SG). Denn nur wer dieses Beispiel gibt, kann von seinen Untergebenen erwarten,
dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach bes-
ten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das
geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit
beizutragen, hat der Soldat jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens fällt zu Lasten des
Soldaten ferner ins Gewicht, dass er - wie sich aus seiner Einlassung vor dem Senat
ergibt - seinerzeit sein Fehlverhalten nicht freiwillig und aus eigener Einsicht offen-
barte, sondern dass dies erst geschah, nachdem sein strafbares Verhalten im Rah-
men einer Polizeikontrolle bekannt geworden war.
Indes ist im vorliegenden Fall der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens durch Umstän-
de gekennzeichnet, die die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens insgesamt
durchaus in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Der Soldat gab das auf dem Schwarzmarkt erworbene Fahrzeug an den Berechtig-
ten wieder zurück. Der von ihm angerichtete wirtschaftliche Schaden war letztlich
relativ gering, auch wenn dieser nicht bagatellisiert werden kann. Dem Soldaten kann
auch nicht seine Einlassung vor dem Senat widerlegt werden, dass es das „erste und
letzte“ Fahrzeug war, das er auf diese Art und mit dieser kriminellen Zielsetzung er-
warb. Er habe das Fahrzeug auch nicht verkaufen wollen. Außerdem habe er das
Auto nur für einen einzigen Tag zugelassen und auch nur an diesem Tag gefahren.
Ein Wiederholungsfall ist nicht ersichtlich. Der Soldat hat glaubhaft versichert, dass
er keine weiteren Autos in der hier in Rede stehenden Art manipuliert habe. Ferner
war dem Soldaten seine weitere Einlassung zu den Umständen und Hintergründen
seines Fehlverhaltens nicht zu widerlegen. Aus heutiger Sicht sei er in die „Sache
hineingerutscht“. Die Idee zu dem strafbaren Verhalten sei von der ganzen Gruppe,
von allen seinen „Kumpel“, ausgegangen. Er selbst sei nicht der „Gruppenboss“ ge-
wesen. Der Geländewagen GMC-Truck habe als Fahrzeugtyp seinerzeit einen star-
ken Anreiz auf ihn und seine „Kumpel“ ausgeübt. Die Gruppe, die er im Jugendclub
seines Heimatdorfes kennen gelernt habe und die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Si-
29
30
31
32
- 12 -
tuation und ihres sozialen Umfeldes ein lockeres Verhältnis zur Rechtsordnung ge-
habt habe, habe auf ihn einen dominanten Einfluss gehabt, weil man sich unterein-
ander gut gekannt und wechselseitig aneinander orientiert habe. Er habe sich die-
sem „Gruppendruck“ letztlich nicht entziehen können. Ihm habe es an der notwendi-
gen Reife und Charakterstärke gefehlt. Dies sei ihm heute bewusst.
b) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des truppendienstgerichtlichen
Urteils handelte der Soldat vorsätzlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum
Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht er-
sichtlich.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern
würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 -
[347] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> und vom 17. Okto-
ber 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -
127 = NVwZ-RR 2003, 366 = ZBR 2003, 392 = DokBer 2003, 91> m.w.N.) dann ge-
geben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen
Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes
Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden,
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben
war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Um-
ständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde
Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten er-
scheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnah-
mesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01,
32.02 -
2003, 364> und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 -
WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303>). Die Voraussetzungen für das Vorliegen sol-
cher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt. Insbesondere fehlt auch jeder Anhalts-
punkt dafür, dass der Soldat unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang
handelte.
33
34
- 13 -
Sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen Maßstäben
orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht vorausgesetzt werden
konnte, sind nicht ersichtlich.
c) Der Soldat handelte letztlich aus eigennützigen Beweggründen. Seine Motivations-
lage war allerdings durch den dargestellten besonderen „Gruppendruck“ geprägt und
gekennzeichnet.
d) Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung nachteilige Aus-
wirkungen. Der Soldat musste aus seiner Verwendung als Kommandofeldwebel her-
ausgelöst und einer anderen Verwendung zugeführt werden, was nicht ohne organi-
satorischen und finanziellen Aufwand durchzuführen war. Diese dienstliche Folge
seines Tuns muss er sich erschwerend zurechnen lassen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil
vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 -
WDO Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260 = NVwZ-RR 1997, 239>). Die oben in anderem
Zusammenhang bereits festgestellten Umstände, dass der angerichtete Schaden
nach den Feststellungen des Strafgerichts relativ geringfügig blieb und dass der Sol-
dat das Fahrzeug zurückgab, begrenzen die Auswirkungen seines Fehlverhaltens.
e) Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des Soldaten ist im
Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, dass er weit überdurch-
schnittliche, und zuletzt, wie aus der Sonderbeurteilung vom 10. März 2005 hervor-
geht, sehr gute dienstliche Leistungen erbrachte. Darüber hinaus hat er eine Aus-
zeichnung erhalten. Sein überaus positives dienstliches Leistungsbild ist auch durch
seinen Disziplinarvorgesetzten vor dem Truppendienstgericht bestätigt worden. Der
Senat hat keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass das überwiegend herausra-
gende Beurteilungs- und Persönlichkeitsbild, wie es nach Begehen des Dienstverge-
hens im Jahre 2000 nunmehr etwa in der Laufbahnbeurteilung vom 27. Mai 2003 und
der Sonderbeurteilung vom 10. März 2005 und vor allem durch den Disziplinarvorge-
setzten des Soldaten, Hauptmann K., vor dem Truppendienstgericht zum Ausdruck
kommt, der auch ausgeführt hat, der Soldat könne Berufssoldat mit „summa cum
laude“ werden, zu positiv gezeichnet wurde. Für den Soldaten spricht auch eine
Nachbewährung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er ausweislich der vorliegenden
35
36
37
38
- 14 -
Auskünfte zuvor weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung
getreten war.
f) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der
dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere
unter Berücksichtigung der dargelegten mildernden Gesichtspunkte bei der Eigenart
und Schwere des Dienstvergehens sowie der bisherigen Führung und Persönlichkeit
des Soldaten, ferner des Umstandes, dass er in den vergangenen fünf Jahren weder
straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und ihm auch eine Nachbe-
währung zugute zu halten ist, hat das Dienstvergehen geringeres Gewicht gegen-
über den Hehlerei-Fällen, in denen der Senat ein Beförderungsverbot verbunden mit
einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt hat (siehe hierzu Urteil vom 10. Februar
1994 - BVerwG 2 WD 29.93, 39.93 - zum Erwerb bundeseigener von einem Kame-
raden unterschlagener Fliegeruhren durch einen Oberfeldwebel und einen Haupt-
feldwebel).
Der Soldat hat auf den Senat zwar nicht den Eindruck einer Persönlichkeit mit unein-
geschränkter charakterlicher Festigkeit gemacht. Seine Einlassung über sein Verhal-
ten, falls das Urteil des Truppendienstgerichts rechtskräftig würde, deutet eher auf
eine labile Persönlichkeit hin, die sich über ihre beruflichen und persönlichen Ziele
nicht hinreichend klar ist. Denn zum einen sagte der Soldat aus, er wolle dann versu-
chen, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, um eine Tätigkeit im Sicherheitsge-
werbe anzustreben, etwa eine Privatdetektei zu eröffnen; zugleich ließ er sich aber
dahin ein, dass ihm nach wie vor sehr viel daran liege, als Berufssoldat übernommen
zu werden. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen lässt das Verhalten des
Soldaten jedoch sei dem Ende 1999/Anfang 2000 erfolgten Fehlverhalten insgesamt
eine deutliche charakterliche Stabilisierung erkennen. Dies kommt nicht nur darin
zum Ausdruck, dass er seitdem weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich negativ
in Erscheinung getreten ist. Er hat offenkundig ernsthafte Konsequenzen aus seinem
damaligen Fehlverhalten gezogen und bedauert dieses nachdrücklich. Vor dem Se-
nat hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, der Vorfall sei für ihn nunmehr „abge-
schlossen“; er betrachte ihn als „Jugendtorheit“. Ferner hat er nachvollziehbar und
glaubhaft dargelegt, er habe den Kontakt zu seinen damaligen „Kumpel“ abgebro-
chen. Mittlerweile nehme er sich viel Zeit für seine Freundin, mit der er schon seit ca.
39
40
- 15 -
fünf Jahren zusammenlebe und in der er einen starken Halt gefunden habe. Ersicht-
lich hat er sich aus seinem früheren Umfeld, in dem die Begehung von Straftaten of-
fenbar regelmäßig erfolgte und das auf alle Beteiligten einen entsprechenden „Grup-
pendruck“ bewirkte, gelöst und ist nunmehr seit längerer Zeit in eine neue
- geläuterte - Lebensphase eingetreten.
Aus den oben dargelegten konkreten Umständen des Einzelfalles, auch unter Be-
rücksichtigung der konkreten Tat- und Schuldumstände, ergibt sich letztlich - trotz
der damals notwendigen Ablösung des Soldaten als Kommandofeldwebel - eine für
ihn insgesamt positive Persönlichkeitsprognose. Da das Disziplinarrecht - im Unter-
schied zum Strafrecht - darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren
Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen (stRspr.: vgl. u.a. vom
2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 -
, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 -
holz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 = ZBR 2001, 53> und vom
28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 -), ist nach Überzeugung des Senats ange-
sichts dessen im vorliegenden Fall - vor allem im Hinblick auf den Zeitfaktor und den
Umstand, dass der Soldat aus seinem damaligen außerdienstlichen Fehlverhalten
glaubhaft Konsequenzen gezogen hat und zudem Reue und Einsicht zeigt - eine wei-
tergehende gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge
- wenn auch im oberen Bereich - weder zur Pflichtenmahnung des Soldaten noch
aus generalpräventiven Gründen erforderlich; auch aus Gründen der Gleichbehand-
lung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles eine schwerere Diszipli-
narmaßnahme nicht geboten.
Hierbei ist aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten.
Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge - neben der durch ein Strafgericht ver-
hängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die
militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das
Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzun-
gen liegen nicht vor. Eine „Störung der militärischen Ordnung“ durch das Ausbleiben
der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb aus, weil die Tat bereits fünf Jahre
zurückliegt und dem Soldaten von seinen Vorgesetzten uneingeschränkt ein positi-
ves Persönlichkeitsbild bescheinigt wurde. Dem Soldaten kann auch nicht zur Last
41
42
- 16 -
gelegt werden, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernst-
haft beeinträchtigt wurde. Denn zum einen ist festgestellt, dass er das außerdienstli-
che Dienstvergehen in „Zivil“ begangen hat, zum anderen ließ sich eine konkrete Be-
einträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO vor-
aussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 RNr. 18), nicht nachweisen.
Das Verfahren war daher unter Feststellung eines begangenen Dienstvergehens
nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
4. Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 138 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin er-
wachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO zu tragen hat.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
43
44