Urteil des BVerwG vom 11.02.2003

Soldat, Vollstreckung der Strafe, Video, Besitz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 35.02
TDG … … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Hauptfeldwebel …
…,
geboren am …. in …,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 11. Februar 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Adrian,
Hauptfeldwebel Baier
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwälte …,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 2 -
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
… Kammer des Truppendienstgerichts … vom 13. Februar
2002 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels he-
rabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten
darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
G r ü n d e :
Der 43 Jahre alte Soldat verließ das Gymnasium in O. im Januar 1980 mit dem
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I. Danach war er bis Juni 1980 als
Hilfsarbeiter tätig.
Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der
Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1980 zur .../Panzergrenadierbataillon … in H.
einberufen und am 4. Juli 1980 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate,
sodann auf vier und schließlich acht Jahre festgesetzt. Am 1. August 1988 wurde
ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 14. Oktober
1992 zum Hauptfeldwebel befördert.
Nach der Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1980 zur …/Panzergrena-
dierbataillon … in O. als Richtschütze versetzt. Von dort aus absolvierte er er-
folgreich die Unteroffizierlehrgänge 1 und 2, letzteren mit der Abschlussnote
- 4 -
„befriedigend“, und wurde anschließend als Panzergrenadierunteroffizier und
Panzerabwehrunteroffizier, später als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppen-
führer eingesetzt. Den Unteroffizieraufbaulehrgang bestand er bei der Kampf-
truppenschule … in M. in der Zeit vom 5. Juni bis 3. Oktober 1984 als Hörsaalbes-
ter mit der Abschlussnote „gut“. Der Soldat wurde wie folgt versetzt: zum
1. Januar 1988 zur …/Kampftruppenschule (KpfTrS) … in M. als Panzergrenadier-
feldwebel und Panzerabwehrfeldwebel M., zum 1. Oktober 1991 zur
.../Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) … in M. als Panzergrenadierfeldwebel,
Zugführer und Kompanietruppführer, zum 1. März 1995 zur Panzertruppenschule
in M. wiederum als Panzergrenadierfeldwebel und Panzerabwehrfeldwebel M., in
derselben Funktion zum 1. Oktober 1999 zum Regionalen Übungszentrum … in
M., zum 1. Dezember 1999 zur Stammkompanie des Gefechtsübungszentrums
Heer in B. als Panzergrenadierfeldwebel und in derselben Verwendung zum
1. Dezember 2000 zur …/Gefechtsübungszentrum Heer in L.
In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 5. August 1996, die mit Vermerk
vom 13. Mai 1998 aufrechterhalten wurde, erhielt der Soldat in der gebundenen
Beschreibung zweimal die Wertung „1“, zwölfmal die Wertung „2“ und einmal
die Wertung „3“. In der freien Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbe-
wusstsein“, „Fähigkeit zur Menschenführung“ und „Fähigkeit zur Einsatzfüh-
rung/Betriebsführung“ jeweils der Ausprägungsgrad „B“ zuerkannt. Unter „Her-
ausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergän-
zende Aussagen“ ist u.a. vermerkt worden: Er sei aus Überzeugung Soldat. Sei-
ne Persönlichkeit sei ausgereift und er verfüge über gute charakterliche Eigen-
schaften. Er identifiziere sich voll mit seinem Beruf und trete mit Überzeugung
für seinen Auftrag ein. Ihm mache es Freude, mit Soldaten umzugehen, sie aus-
zubilden und zu führen. Er habe einen Blick für das Machbare und setze sich mit
aller Kraft für das Erreichen eines gesteckten Zieles ein.
- 5 -
Sein jetziger nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant Sch., sagte
aus, es handele sich um einen leistungsstarken und -willigen Soldaten, der her-
vorragende Arbeit geleistet habe.
Der Auszug aus dem Zentralregister vom 13. Januar 2003 und der Auszug aus dem
Disziplinarbuch vom 8. Januar 2003 enthalten außer den in den sachgleichen
Strafverfahren verhängten Strafen keine weiteren Eintragungen. Der Disziplinar-
buchauszug weist daneben den Eintrag von drei förmlichen Anerkennungen we-
gen vorbildlicher Pflichterfüllung aus, die ihm am 18. August 1986 vom Kompa-
niechef der …/PzGrenBtl …, am 26. Oktober 1989 vom Inspektionschef der
…/KpfTrS … in M., und am 26. März 1993 vom Kommandeur des PzGrenBtl … er-
teilt wurden.
Der Soldat ist berechtigt, seit 22. November 1984 das Leistungsabzeichen in Sil-
ber zu tragen.
Er ist seit dem 2. April 2001 vorläufig des Dienstes enthoben. Ihm ist das Tragen
der Uniform verboten. Er ist ledig und kinderlos und erhält ab dem 1. Mai 2001
um ein Viertel gekürzte Dienstbezüge in Höhe von monatlich 1.676,74 € brutto,
1.444,48 € netto. Nach seinen Angaben kommt er mit diesen Bezügen aus; eine
Nebentätigkeit habe er noch nicht aufnehmen müssen. Bei Wegfall bzw. weiterer
Kürzung seiner Bezüge müsse er sich jedoch nach Arbeit umsehen, um seinen
Lebensunterhalt bestreiten zu können.
II
Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 4. Februar 2000 - … Ls … Js …/98 -
…/99 - wurde das Strafverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften
(Anschuldigungspunkt 1) mit dem führenden Strafverfahren wegen Verstoßes ge-
gen das Kriegswaffenkontrollgesetz - … Ls … Js …/98 - …/99 - (Anschuldigungs-
punkt 2) verbunden. In der Hauptverhandlung des Amtsgerichts S. vom 15. Juni
- 6 -
2000 wurde das Verfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften (An-
schuldigungspunkt 1) aufgrund der zu erwartenden Verurteilung nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (Anschuldigungspunkt 2) gemäß § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig eingestellt und der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. Juni
2000 - … Ls … Js …/98 - …/99 -, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Aus-
übung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung in ei-
nem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
von 3.000 DM auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit
bis 14. Juni 2003 verlängert. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25. Juni 2001
- … Ds … Js …/00 - …/01 -, rechtskräftig seit dem 3. Juli 2001, wurde der Soldat
wegen des Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben (Anschuldigungspunkt 3), zu einer Freiheits-
strafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf drei
Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamts vom 7. Mai 1999 ordnungs-
gemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren
fand die ... Kammer des Truppendienstgerichts …, ausgehend von der Anschuldi-
gungsschrift vom 15. Oktober 2001, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig,
entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis und setzte die Dauer des Unterhaltsbei-
trages auf zwölf Monate fest.
Die Truppendienstkammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
„Zu dem Inhalt der bei dem Soldaten in seiner Privatwohnung bei
der Durchsuchung am 14.09.1998 sichergestellten Videokassetten …
hat das Bundeskriminalamt W. unter dem 29.01.1999 folgenden vor-
läufigen Auswertungsbericht erstellt:
- 7 -
‚Video Nr. 1
0:00:00 - 4:05:08
Aufgezeichnet sind hier Videoaufnahmen des sexuellen Missbrauchs von 2
Mädchen (Geschwister) die 1990/91 in G. hergestellt wurden. Die Kinder
waren zur Tatzeit 12/13 bzw. 8/9 Jahre alt, wobei neben dem Haupttäter,
der die Filme herstellte, bearbeitete und vermarktete, sowohl die Eltern
der Mädchen als auch ein Stiefbruder des Haupttäters als erwachsene Dar-
steller in den Filmen erscheinen und Missbrauchshandlungen bis hin zum
vollendeten Geschlechtsverkehr an dem älteren Opfer begehen.
Das Material, das in der vom Haupttäter vermarkteten Form mit dem Titel
‚Tenny - Film Nr. x‘ (plus Untertitel) versehen wurde, wird hier als
‚Sch.-
Filme‘
Alle in dieser und weiteren Kassetten der vorliegenden Auswertung festge-
stellten Sequenzen waren Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der StA
G., Az. … Js …/91, das mit rechtskräftiger Verurteilung der Täter zu mehr-
jährigen Haftstrafen abgeschlossen wurde.
Im April 1998 wurde durch das PP M. erstmals Bilddateien dieses Miss-
brauchs in einer newsgroup des INTERNET festgestellt.
Sch. unternahm bis zu seiner Festnahme 1991 insgesamt drei Reisen nach
Thailand. Dort hat er u. a. zwei Filme mit thailändischen Kindern - im Al-
ter von ca. 12 Jahren - gedreht. Er selbst war an den sexuellen Handlungen
nicht beteiligt. Beide Aufnahmen entstanden in Pattaya im Hotel ‚Swan-
Beach‘ und tragen die Titel
‚Thai Sex Privat‘
‚Privat Sex Thai Film‘
Sch. drehte in Thailand noch weitere Pornofilme, allerdings mit erwachse-
nen Darstellern.
Video Nr. 2
0:00:10 - 2:05:13
Aufgezeichnet sind Ausschnitte aus mehreren Videofilmen, die in den Jah-
ren 1985 bis 1989 an verschiedenen Orten in Deutschland entstanden und
den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern im Alter von 8 bis 13 Jah-
ren zeigen.
Täter und Opfer sind zwischenzeitlich ermittelt; die Täter sind im Verfah-
ren der StA W., Az. … Js …/91, angeklagt und in einem erstinstanzlichen
Urteil 1996 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die hier und in weite-
ren Kassetten dieser Auswertung festgestellten Aufnahmen dieser Täter-
gruppierung waren Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Filme werden hier
(nach dem Haupttäter) unter der Arbeitsbezeichnung
‚B. Filme‘
Sie wurden vom Hersteller und im Anschluss daran auch von den meisten
der in den letzten Jahren ermittelten Verbreitern in großen Stückzahlen
vervielfältigt und im illegalen Handel vermarktet.
B. wurde am 12.12.97 entlassen; sein derzeitiger Aufenthalt ist nicht be-
kannt.
2:05:25 - 4:00:51 (danach unbespielt)
Die hier aufgezeichneten Szenen stammen aus der Produktion eines deut-
schen StAng, der in der Zeit von März/April bis August 1989 ca. 14 Stunden
pornographisches Videomaterial mit Kindern im Alter von 10 und 13 Jahren
sowie mehreren Jugendlichen herstellte. Täter und alle Opfer wurden im
Verfahren der StA K., Az. … Js …/92, identifiziert; der Haupttäter wurde
durch das LG K. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten
rechtskräftig verurteilt. Alle hier und auf weiteren Kassetten dieser Aus-
wertung aufgezeichneten Sequenzen waren Gegenstand dieses Verfahrens.
Sie werden hier unter der Arbeitsbezeichnung
‚Reiz-Filme‘
- 8 -
Im März 1998 wurden durch das PP M. erstmals umfangreiche Bilddateien
dieses Missbrauchs im usenet des INTERNET festgestellt.
Video Nr. 3
0:00:00 - 1:38:53
‚Sch.-Material‘
1:38:54 - 1:57:00
Aufgezeichnet ist der GV mit zwei verschiedenen asiatischen Mädchen (13
Jahre oder älter). Markant ist das Bettlaken mit der Aufschrift ‚Manhattan
Lodge‘.
Die Filme waren hier bislang nicht bekannt.
1:57:01 - 4:17:46 (Ende)
Gezeigt werden Aufnahmen des ehemaligen Polizeibeamten und Schriftset-
zers H.-J.
St.
ner zur Tatzeit 11jährigen Nichte durch das Amtsgericht als Jugendschöf-
fengericht in L. unter Az. … Ls … Js …/93 (21/94) Jsch zu einer zur Bewäh-
rung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt
(Rechtskraft seit 06.09.94). Beweismaterial waren Fotos, die er unter ver-
schiedenen Aliasnamen zur Entwicklung gab.
Er räumte auch ein, bei ihm aufgefundene kinderpornographische Aufnah-
men mit asiatischen Mädchen vor dem 02.03.93 auf den Philippinen selbst
fotografiert zu haben. Durch Sicherstellungen des Zolls wurde bekannt,
dass St. auch Videoaufnahmen des Missbrauchs seiner Nichte gefertigt hat-
te, die über einen schweizerischen Täter wieder an Abnehmer in Deutsch-
land verbreitet wurden. Daneben wurde er als Kunde einer österreichi-
schen Organisation ‚Star Club Vienna‘ festgestellt, die ‚Modefotos‘ mit
weiblichen Kindern und Jugendlichen überwiegend an pädophil veranlagte
Kunden verbreitete. Ein daraufhin anhängig gemachtes neues Verfahren
der StA K., Az. … Js …/96, führte zur Sicherstellung von 139 Videos und di-
versem Schriftverkehr, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass St. mit
Kinderpornographie gehandelt hat.
Weiterhin wurde eine präparierte Umhängetasche gefunden, aus der heim-
lich Videoaufnahmen zu machen sind (Frauen in Umkleidekabinen bzw. auf
Rolltreppen).
Durch Ermittlungen aus dem Jahre 1997 wurde bekannt, dass St. bei den
Taten auf den Philippinen nicht alleine, sondern gemeinsam mit dem P. J.
Schn. aus B L. handelte, von dem ebenfalls Videoaufzeichnungen vorhan-
den sind, die ihn beim Missbrauch von asiatischen Mädchen unter 14 Jahren
zeigen.
St. wurde zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10
Monaten verurteilt.
Video Nr. 4
0:00:00 - 0:34:43 (danach unbespielt)
Nach hiesiger Einschätzung handelt es sich um einen gewerblichen Porno
mit Erwachsenen und Jugendlichen. Keine Kinderpornographie.
Video Nr. 5
Erwachsenenporno
Video Nr. 6
0:00:08 - 04:04:43 (Ende)
‚Sch.-Material’.
- 9 -
Video Nr. 7
0:00:00 - 0:45:16
‚St./Schn.-Material‘
0:45:17 - 2:15:17
Gezeigt werden Aufnahmen, die hier unter dem Arbeitstitel
‚Hayoun-
Material‘
lungsverfahren wegen der unerlaubten Einfuhr von Kinderpornographie.
Anlass waren Sicherstellungen von Briefsendungen und Videokassetten und
Fotoserien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene
bzw. sexuelle Handlungen von Kindern vor Erwachsenen zeigten.
Unter Einschaltung der thailändischen Polizei konnten der in Thailand le-
bende französische StAng. H., Vn. L. P. J., geb. …64 und seine thailändi-
sche Lebensgefährtin M., Vn. J., geb. ….71 als Tatverdächtige ermittelt
werden. Beide Personen betrieben u. a. ein Postfach, über das sie Bestel-
lungen der internationalen Kundschaft entgegennahmen. Bereits am
24.10.92 waren Durchsuchungen in Thailand durchgeführt worden. In der
Wohnung der Tatverdächtigen, App. …, S. L. S. …, … … … …, wurde die
Korrespondenz mit Kunden sichergestellt. Das in Deutschland eingeleitete
Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft F., Az. … Js …/92 mit Verfü-
gung vom 27.05.94 eingestellt.
Ob es im Ausland zu einer Verurteilung kam, ist nicht bekannt, ebenso we-
nig der derzeitige Aufenthaltsort der Verdächtigen.
2:15:19 - 2:29:30 (danach unbespielt)
Erwachsenenporno.‘“
Zu Anschuldigungspunkt 2:
„... Die gemäß § 84 Abs. 1 WDO bindenden Feststellungen des seit
dem 15.06.2000 rechtskräftigen und abgekürzten Strafurteils lau-
ten:
‚Am 14. September 1998 und davor war der Angeklagte im Besitz
einer scharfen Patrone, Kaliber 20 mm x 139.
Bei dieser Patrone handelt es sich um Munition, die in der Kriegs-
waffenliste Teil B aufgeführt ist.‘
Laut Behördengutachten des Landeskriminalamtes N. vom
09.10.1998 handelte es sich um eine Patrone im Kaliber 20 mm x
139, die mit einem Sprengbrandgeschoss mit Leuchtspursatz labo-
riert ist und aus Maschinenkanonen verschossen wird.“
Zu Anschuldigungspunkt 3:
„... Die bindenden Feststellungen des Strafurteils (des Amtsgerichts
S. vom 25.06.2001) lauten:
- 10 -
‚Am 11.08.2000 war der Angeklagte in B., P., Truppenübungsplatz,
im Besitz von drei Videocassetten zu je 240 Minuten, die er in sei-
nem Spind aufbewahrte. Auf den mit Nr. 1 und Nr. 3 gekennzeich-
neten Cassetten befanden sich vollständige Aufnahmen sexueller
Handlungen von offensichtlich unter 14 Jahre alten Personen (Vagi-
nal-, Anal- und Oralverkehr, Masturbationshandlungen, anreißeri-
sches Präsentieren von Geschlechtsorganen) allein oder mit gleich-
altrigen oder erwachsenen Personen. Auf der mit Nr. 2 gekenn-
zeichneten Cassette befand sich an deren Ende eine Szene, die eine
durch Einblendung von Text als ‚echt‘ markierte Entjungferung ei-
nes offensichtlich unter 14 Jahre alten Mädchens zeigte.‘
Über die bei der Durchsuchung am 11.08.2000 in der dienstlichen
Unterkunft des Soldaten erneut aufgefundenen Videokassetten liegt
folgender vorläufiger Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes
W. vom 07.11.2000 vor:
‚Video Nr. 1
0:00:15 - 0:53:31
Die hier aufgezeichneten Szenen stammen aus der Produktion des deut-
schen Staatsangehörigen R., Vn. … …, geb. …1950, der in der Zeit von
März/April bis August 1989 ca. 14 Stunden pornographisches Videomaterial
mit Kindern im Alter von 10 und 13 Jahren sowie mehreren Jugendlichen
herstellte. Täter und alle Opfer wurden im Verfahren der StA K., Az. … Js
…/92 identifiziert; der Haupttäter wurde durch das LG K. zu einer Frei-
heitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Alle hier
und auf weiteren Kassetten dieser Auswertung aufgezeichneten Sequenzen
waren Gegenstand dieses Verfahrens. Sie werden hier unter der Arbeitsbe-
zeichnung
‚Reiz-Material‘
0:53:22 - 1:46:02
Einblendung: Thai Sex Privat
Die vorgenannte Szene kann dem
‚S.-Material‘
per unternahm bis zu seiner Festnahme 1991 insgesamt drei Reisen nach
Thailand. Dort hat er u. a. zwei Filme mit thailändischen Kindern - im Al-
ter von ca. 12 Jahren - gedreht. Er selbst war an sexuellen Handlungen
nicht beteiligt. Beide Aufnahmen entstanden in P. im Hotel ‚S. B.‘ und tra-
gen die Titel
‚Thai Sex Privat‘
Film‘
Gegen ihn war bei der StA G., Az. … Js …/91, ein Ermittlungsverfahren we-
gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Verbreitung von Kinderporno-
graphie anhängig, das mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer mehrjähri-
gen Haftstrafe abgeschlossen wurde. Die o.g. Filme waren zum Zeitpunkt
der Anklage bekannt.
1:46:25 - 2:39:11
Gezeigt werden Aufnahmen, die hier unter dem Arbeitstitel
‚St./Schn.-
Material‘
bekannt, daß der ehemalige Polizeibeamte und Schriftsetzer H.-J. St. die
kinderpornographischen Aufnahmen mit asiatischen Mädchen (entstanden
vor dem 02.03.93) auf den Philippinen gemeinsam mit dem P. J. Schn. aus
B. L. herstellte. Von Schn. selbst sind ebenfalls Videoaufzeichnungen vor-
- 11 -
handen, die ihn beim Mißbrauch von asiatischen Mädchen unter 14 Jahren
zeigen.
St. wurde zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10
Monaten verurteilt. Der Verfahrensausgang gegen Schn. ist hier nicht be-
kannt.
2:39:12 - 3:33:22
Gezeigt werden sog.
‚S 8-Filme‘
phischen Filme sind ursprünglich auf Film-Material (Super 8) gedreht wor-
den und entstanden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den Jahren 1968
- 75 und teilweise noch davor.
Obwohl keine Erkenntnisse mehr über die Hersteller (Täter und Opfer der
Mißbrauchshandlungen) vorhanden sind, muß aufgrund der bekannten Her-
stellungszeit davon ausgegangen werden, daß diese Taten in rechtsverjähr-
ter Zeit erfolgten.
Die Filme hatten eine Laufzeit von ca. 12 Minuten. Nachdem Mitte der
70er Jahre die Nachfrage nach Videomaterial stieg, wurden von den Fir-
men, die im Besitz der Urheberrechte waren, je 3 dieser S 8-Filme auf ein
Videoband überspielt und bis zur Änderung des Pornographierechtes in Dä-
nemark 1980 bzw. 1982 in den Niederlanden in den einschlägigen Geschäf-
ten legal gehandelt.
Seither wurden sowohl die Videos als auch die S 8-Filme privat kopiert
bzw. überspielt und haben auch Eingang in das per Online-Dienste ge-
tauschte Material gefunden. Es stellt einen hohen Anteil der derzeit si-
chergestellten Kinderpornographie dar.
3:33:30 - 3:38:29
‚St./Schn.-Material‘
3:45:50 - 3:55:53
Ein ca. 12jähriges Mädchen unterhält sich deutsch mit dem Kameramann,
der auf dem Boden liegt. Der Mann überredet das Mädchen einen Rock an-
zuziehen, die Unterhose auszuziehen, sich mit gespreizten Beinen über ihn
zu stellen und für die Kamera zu posieren.
Die Aufnahme ist aus anderen Sicherstellungen bekannt. Hinweise auf Dar-
steller, Hersteller oder Verbreiter liegen nicht vor.
3:57:52 - 4:04:44 (Ende)
Aufnahmen am FKK-Strand
Video Nr. 2
0:00:00 - 0:23:17
Unter dem Logo EPHEBO werden seit mindestens 1989 (erste Sicherstel-
lung) pornographische Filme mit Darstellern im geschätzten Alter von 13
bis 16 Jahren hergestellt. In der Regel besitzen die Szenen Titeleinblen-
dungen. Am bekanntesten sind ‚Hot Trio‘, ‚Frank and his sister‘, ‚Frank
und Jens‘, insgesamt sind bislang 13 verschiedene Aufnahmen bekannt.
Einige Filme besitzen einen deutschen O-Ton. Der Täter ist phasenweise
gut zu erkennen, konnte bislang aber noch nicht identifiziert werden.
Hier handelt es sich um den Film
‚Hot Trio‘.
0:23:17 - 1:07:01
Gezeigt wird der Film ‚Euer Schwanz ist nicht zum Pinkeln da‘ von S. B..
‚S. B.’ ist der Produktionsname des deutschen StAng. B., Vn. N., geb. …57
in Sch. Seine Filme wurden in der Zeit zwischen 1990 und 1994 überwie-
gend in M.-V. gedreht. Die Filme von B. werden durch ‚Gero‘ bzw. ‚Vito‘,
D, vertrieben. Bei der Staatsanwaltschaft Sch. waren drei Ermittlungsver-
fahren wegen sexuellem Mißbrauch von Kindern und der Herstellung von
Kinderpornographie und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
anhängig. Alle Verfahren wurden eingestellt.
- 12 -
N. B. wurde im September 1996 erneut festgenommen. Das Verfahren we-
gen sexuellem Mißbrauch von Kindern und Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger war bei der Staatsanwaltschaft Sch., Az.: … Js …/96, an-
hängig. Die Ermittlungen wurden von der Kriminalinspektion Sch. durchge-
führt und sind abgeschlossen.
Durch das Amtsgericht Sch. wurde B. wegen Förderung sexueller Handlun-
gen Minderjähriger in 18 Fällen zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Obwohl im Urteil festgestellt wird, daß die Filme ‚Strohfolter‘ und
‚Steinzeitbengel‘ unter Beteiligung von Personen unter 14 Jahren herge-
stellt wurden, wurde B. vom sexuellen Mißbrauch von Kindern freigespro-
chen (lt. Urteil haben sich die tateinheitlich angeklagten Vorwürfe des se-
xuellen Mißbrauchs von Kindern in der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht
bestätigt).
1:07:02 - 2:24:42
Porno mit Erwachsenen
2:24:42 - 3:38:20
‚Reiz-Material‘
3:38:21 - 3:40:37
TV-Mitschnitt
3:40:42 - 4:04:43 (Ende)
Der Film zeigt den sexuellen Mißbrauch eines etwa 7 - 8 Jahre alten Mäd-
chens in einer Sauna und unter einer Dusche. Täter sind ein Mann und eine
Frau, die auf dem Film ebenfalls zu erkennen sind, die aber bisher noch
nicht ermittelt werden konnten. Aufgrund des gesprochenen Dialekts von
Opfer und Täter ist davon auszugehen, daß sie aus Norddeutschland stam-
men.
Dieser Film wurde seit 1989/90 unter dem Titel
‚Goldlolita 10'
Siehe auch BK-Blatt Nr. 241/99, Fall Nr. 2, Sonderausgabe: Sexueller Miß-
brauch von Kindern, Herstellung und Verbreitung qualifizierter Pornogra-
phie.
Video Nr. 3
0:00:00 - 1:31:53
Aufgezeichnet sind hier Videoaufnahmen des sexuellen Mißbrauchs von 2
Mädchen (Geschwister), die 1990/91 in G. hergestellt wurden. Die Kinder
waren zur Tatzeit 12/13 bzw. 8/9 Jahre alt, wobei dem Haupttäter S., Vn.
H. D., geb. …40, der die Filme herstellte, bearbeitete und vermarktete,
sowohl die Eltern der Mädchen als auch ein Stiefbruder des Haupttäters als
erwachsene Darsteller in den Filmen erscheinen und Mißbrauchshandlungen
bis hin zum vollendeten Geschlechtsverkehr an dem älteren Opfer bege-
hen.
Das Material, das in der vom Haupttäter vermarkteten Form mit dem Titel
‚Tenny - Film Nr. x‘ (plus Untertitel) versehen wurde, wird hier als
‚Sch.-
Material‘
Alle auf dieser Kassette festgestellten Sequenzen waren Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens der StA G., Az. … Js …/91, das mit rechtskräftiger
Verurteilung der Täter zu mehrjährigen Haftstrafen abgeschlossen wurde.
1:31:54 - 2:35:24 (danach unbespielt)
‚St./Sch.-Material‘“
Darüber hinaus hat das Truppendienstgericht aufgrund der geständigen Einlas-
sung des Soldaten sowie der Bekundungen des Zeugen Oberstleutnant Sch. fol-
genden Sachverhalt festgestellt:
- 13 -
Zu Anschuldigungspunkt 1:
„Der Soldat gibt unumwunden zu, sich schon seit längerer Zeit
für pornographische Darstellungen junger Mädchen und Kinder
interessiert zu haben.
In den ‚St. Pauli Nachrichten‘ habe er u. a. eine Annonce ge-
funden, in der sogenannte ‚Privat-Videos‘ angeboten worden
seien. Er habe von Anfang an gewusst, dass unter ‚Privat-
Videos‘ auch pornographische Darstellungen sexueller Hand-
lungen von und mit Kindern zu verstehen sind. Er habe etwa
1997 Kontakt mit ein bis zwei Inserenten aufgenommen, wobei
diese Kontaktaufnahme anonym verlaufen sei. Schließlich habe
er etwa Ende 1997 die bei ihm anläßlich der Durchsuchung am
14.09.1998 aufgefundenen Video- Kassetten auch erhalten.
Abgespielt habe er diese Kassetten ausschließlich und allein in
seiner Privatwohnung in M. Wie er später erfahren habe, seien
gegen die Hersteller bzw. Vertreiber dieser Videos strafrecht-
liche Ermittlungen geführt worden, in deren Verlauf man auch
auf seine Adresse gestoßen sei.“
Zu Anschuldigungspunkt 2:
„Vor ca. 15 Jahren, während seiner Dienstzeit beim Panzer-
grenadierbataillon … in O., brachte der Soldat eine scharfe
Patrone Spreng-Brand in seinen Besitz, um sie als ‚Souvenir‘ zu
behalten. An die genauen Umstände konnte sich der Soldat
nicht mehr erinnern. Die Patrone lagerte er anschließend in
seinem Wohnzimmerschrank in seiner Privatwohnung, wo sie
anlässlich der Durchsuchung am 14. 09.1998 auch aufgefunden
wurde.
Der Soldat gibt an, im Laufe der Jahre vergessen zu haben,
dass er noch im Besitz dieser Patrone ist. Es wäre ihm aber ein
Leichtes gewesen, diese Patrone wieder in den ‚normalen Be-
stand‘ zurückzuführen. Auch dies habe er schlicht ‚verges-
sen‘.“
- 14 -
Zu Anschuldigungspunkt 3:
„Die bei der zweiten Durchsuchung am 11.08.2000 in der
dienstlichen Unterkunft aufgefundenen drei weiteren Video-
Kassetten mit kinderpornographischem Inhalt hat sich der Sol-
dat erneut beschafft, nachdem die vorherigen Video-Kassetten
beschlagnahmt worden waren. Der Soldat gibt auch unumwun-
den zu, diese bewusst in B./P. aufbewahrt zu haben, weil er
mit einer weiteren Durchsuchung seiner Privatwohnung ge-
rechnet habe. Abgespielt habe er diese Video-Kassetten aber
nur zuhause in M. Einen eigenen Video-Recorder habe er in B.
nicht zur Verfügung gehabt.
Nach dem zweiten Vorfall - so der Soldat - sei ihm bewusst
geworden, dass es so nicht weitergehen könne. Er habe sich
daraufhin bemüht, einen Therapieplatz zu bekommen. Dies sei
ihm dann erst nach einiger Zeit gelungen. Zurzeit nehme er
einmal in der Woche an einer Gruppentherapie im Bundes-
wehrkrankenhaus in H. teil, die noch etwa zwei Jahre andau-
ern soll. Aufgrund der Therapie sei ihm vieles in seinem Leben
nun klarer geworden; er habe seine Veranlagung nunmehr im
Griff. Dass er sich mit dem weiteren Erwerb und Besitz der
kinderpornographischen Videos erneut strafbar machen würde,
habe er gewusst. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass solches
Material im dienstlichen Bereich nichts zu suchen habe.“
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als jeweils vorsätzlichen Ver-
stoß gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum
Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten
im und außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG), insgesamt als ein Dienstverge-
hen gemäß § 23 Abs. 1 SG. Die Pflicht zum treuen Dienen gebiete es u. a. auch,
dass sich ein Soldat nicht unrechtmäßig den Besitz an einer dem Dienstherrn ge-
hörenden Gefechtsmunition verschaffe und diese dem Dienstherrn über Jahre
hinweg vorenthalte. In der Dienstvorschrift ZDv 10/5 Nr. 311, 4. Spiegelstrich,
sei ausdrücklich geregelt worden, dass es untersagt sei, Bildträger in den
Unterkunftsbereich einzubringen, die Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise zeige bzw. darstelle. Dass auf den im
Unterkunftsbereich gelagerten Videokassetten sogar Kinder in einer deren Würde
in höchstem Maße abträglichen Weise dargestellt worden seien, stehe außer
- 15 -
Zweifel. Das entsprechende Einbringungsverbot habe - auch für den Soldaten -
Befehlscharakter. Ein Soldat, der sich solche Videokassetten beschaffe, ansehe
und in seinem Besitz behalte, verliere zwangsläufig an Achtung bei seinen Kame-
raden und Untergebenen bzw. stelle das Vertrauen, das er bis dahin bei Vorge-
setzten genossen habe, erheblich infrage. Da das entsprechende Fehlverhalten
des Soldaten teils dem dienstlichen und teils dem außerdienstlichen Bereich zu-
zuordnen sei, liege hier sowohl ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 als auch ge-
gen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG vor.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer im Wesentlichen aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten wiege äußerst schwer.
Von einem Hauptfeldwebel, der als Berufssoldat den Soldatenstand auch nach
außen repräsentiere und der als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG zu besonders
beispielhaftem Verhalten aufgerufen sei, könne und müsse erwartet werden,
dass er nicht nur sexuellen Missbrauch von Kindern in jeglicher Form verab-
scheue, sondern alles unterlasse, was in irgendeiner Weise dazu dienen könne,
diesen üblen und skrupellosen Machenschaften gewissenloser Hersteller bzw.
Vertreiber solcher Videos zu fördern oder zu unterstützen. Die eigennützigen
Beweggründe des Soldaten, sich solche Videos zu beschaffen, sind daher als äu-
ßerst verächtlich zu bezeichnen. Besonders schwerwiegend habe die Kammer
werten müssen, dass der Soldat, obwohl er wegen des gleichen Delikts schon
einmal angeklagt worden sei, sich nochmals solche Videos beschafft habe. Wer
sich so verhalte, erschüttere seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit auch im
dienstlichen Bereich dermaßen, dass ein Verbleiben im Dienstverhältnis nicht
mehr zu rechtfertigen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Soldat daneben
noch wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Erscheinung
getreten sei. Da sein Fehlverhalten auch im dienstlichen Bereich bekannt gewor-
den sei, habe ihm - schon aus Fürsorgegründen - zunächst die Ausübung des
Dienstes verboten werden müssen. Wie der Zeuge, Oberstleutnant Sch., dem
Gericht anschaulich geschildert habe, sei nämlich zu befürchten gewesen, dass
insbesondere Kameraden, die selbst Kinder hätten, gegen den Soldaten hand-
- 16 -
greiflich hätten werden können. Selbst unter Berücksichtigung und Anerkennung
der bis dahin gezeigten überdurchschnittlichen Leistungen des Soldaten habe es
die Kammer auch nicht vertreten können, den Soldaten lediglich im Dienstgrad
herabzusetzen. Als Vorgesetzter habe der Soldat total versagt. Es sei schlicht
unzumutbar, ihm junge Soldaten wieder zu unterstellen. Dagegen habe die
Kammer den einem aus dem Dienstverhältnis entfernten Soldaten gemäß § 63
Abs. 2 Satz 1 WDO zustehenden Unterhaltsbeitrag nach § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO
auf zwölf Monate verlängern können. Die finanziellen Verhältnisse des Soldaten
würden sich mit Rechtskraft des Urteils erheblich verschlechtern.
Gegen dieses dem Soldaten am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil hat sein Ver-
teidiger mit Telefax vom 25. März 2002, das am selben Tage beim Bundesverwal-
tungsgericht – Wehrdienstsenate - eingegangen ist, eine auf die Bemessung der
Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, gegen den
Soldaten eine Dienstgradherabsetzung bis zum Feldwebel zu verhängen.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgebracht:
Es werde nicht verkannt, dass der Soldat sich durch drei Pflichtverletzungen ei-
nes Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Es werde auch anerkannt, dass we-
gen dieses Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten ver-
hängt werden müsse. Der Bemessung der Disziplinarmaßnahme müsse jedoch
widersprochen werden. § 58 WDO gebe deutliche Hinweise für das Bemessen der
Disziplinarmaßnahme. Diese Hinweise seien nicht ausreichend berücksichtigt
worden, insbesondere seien die positiven Aspekte - die Persönlichkeit, die bishe-
rige Führung und die Beweggründe des Soldaten - gegenüber der Schwere des
Dienstvergehens nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Forderung des Trup-
pendienstgerichts, Machenschaften nicht zu fördern und zu unterstützen, ver-
kenne ganz offensichtlich die Beweggründe des Soldaten zum Kauf und Besitz der
Videos. Wer pornographische Darstellungen in Bild und Text kaufe, tue es nicht,
um die Hersteller zu unterstützen, genauso wenig wie der Käufer von Brot den
Bäcker unterstützen wolle. Der eine wolle das Brot essen, der andere wolle sich
- 17 -
durch die pornographischen Darstellungen anregen oder stimulieren oder eine
Ersatzbefriedigung erlangen. Die Begründung des Urteils gehe auf die angespro-
chenen, aber nahe liegenden Beweggründe des Soldaten gar nicht ein. Im Gegen-
teil: das Urteil bemäkele den Soldaten zusätzlich, indem es ihn der Unterstüt-
zung „übler und skrupelloser Machenschaften gewissenloser Hersteller“ beschul-
dige und in die Nähe sexuellen Missbrauchs von Kindern rücke. Nicht nachzuvoll-
ziehen sei das scharfe Werturteil, dass die eigennützigen Beweggründe des Sol-
daten als „äußerst verächtlich“ zu bezeichnen seien. Beweggründe, sich erotisch
oder sexuell zu befriedigen, gegebenenfalls sich mit Hilfe von bildlichen oder
textlichen Darstellungen ersatzweise zu befriedigen, seien immer (auch) eigen-
nützig. Aus dieser Eigennützigkeit sei kein Vorwurf abzuleiten. Der Vorwurf, dass
der Soldat die Videos gekauft und besessen habe, wiege schwer genug. Das
scharfe Werturteil „äußerst verächtlich“ lasse außer Acht, dass die Neigung des
Soldaten zur Kinderpornographie möglicherweise eine krankhafte Abartigkeit sei.
Das Urteil referiere selbst, dass der Soldat bemüht sei, seiner krankhaften Ver-
anlagung durch eine Gruppentherapie im Bundeswehrkrankenhaus H. entgegen-
zuwirken. Das scharfe Werturteil „äußerst verächtlich“ sei auch im Blick auf das
gesellschaftliche Umfeld nicht angemessen. Unsere Gesellschaft toleriere z.B.
- aus welchen falsch verstandenen Gründen auch immer - Kontaktanzeigen in
vielen Tageszeitungen und Anzeigenblättern, die für Kinder und Jugendliche oh-
ne weiteres zugänglich seien. Eine Gesellschaft, die so „liberal“ sei, trage dazu
bei, moralische Grenzen zu verwischen und eine Moral „erlaubt ist, was gefällt“
zu fördern. In diese Gesellschaft eingefügt, könne die Bundeswehr höchste mora-
lische Ansprüche kaum aufrechterhalten. Mit diesen Ausführungen solle deutlich
gemacht werden, dass das Dienstvergehen des Soldaten nicht vergrößert werden
dürfe, wie es auch nicht verkleinert werden solle. Das Werturteil des Truppen-
dienstgerichts „als Vorgesetzter ... total versagt“ sei genauso überzeichnet und
falsch wie das Werturteil „äußerst verächtlich“. Jenes Werturteil sei auch des-
halb falsch, weil das Gericht die vom Soldaten gezeigten überdurchschnittlichen
Leistungen nicht würdige, sondern mit einem Halbsatz beiseite schiebe. Der
- 18 -
Dienst des Soldaten sei durch gute Beurteilungen, Beförderungen und drei förm-
liche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung anerkannt worden.
Die vorbildliche Pflichterfüllung des Soldaten werde gegen die Schwere des
Dienstvergehens vom Gericht nicht abgewogen. Das Gericht betone bei der Be-
messung der Disziplinarmaßnahme vielmehr nur die Schwere des Dienstvergehens
und die Schwere der Schuld und stelle unzulässige Verknüpfungen her. Zu Guns-
ten des Soldaten würden keine entlastenden Gesichtspunkte herausgestellt und
gewürdigt: etwa das Bemühen des Soldaten, der abartigen Neigung durch eine
Therapie Herr zu werden, oder der Versuch, die schädliche Neigung vor anderen
geheimzuhalten. Die vorbildliche Pflichterfüllung des Soldaten werde bei der
Bemessung der Disziplinarmaßnahme mit einem Halbsatz abgetan. Es werde zu-
dem nicht berücksichtigt, dass der Soldat nur den Beruf des Soldaten habe, dass
er diesen Beruf über 20 Jahre vorbildlich, ohne irgendjemanden zu schädigen
oder zu verletzen, ausgeübt habe, dass er beste Beurteilungen erfahren habe
und dass seine schädliche Neigung in der Bundeswehr niemals aufgefallen sei.
Der Anschuldigungspunkt 2, das offensichtlich in Vergessenheit geratene Aneig-
nen und Besitzen einer scharfen Patrone Spreng-Brand, werde in Übereinstim-
mung mit dem Amtsgericht S. als geringfügig angesehen. Nach alledem solle die
mildere Disziplinarmaßnahme einer Dienstgradherabsetzung gegen den Soldaten
verhängt werden.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die
Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und
Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Ent-
- 19 -
scheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinar-
maßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen.
In Bezug auf die Anschuldigungspunkte 1 und 3 ergeben sich Eigenart und Schwe-
re des Dienstvergehens daraus, dass der Soldat mit dem Besitz von pornographi-
schen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand ha-
ben, kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 StGB beging.
Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehl-
verhalten, die Darstellungen kinderpornografischen Inhalts zum Gegen-stand ha-
ben, u. a. folgende grundsätzliche Erwägungen angestellt und zum Ausgangs-
punkt der Zumessungserwägungen eine sog. „reinigende” Maßnahme genommen
(vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 -
236.1 § 17 SG Nr. 33 = NZWehrr 2001, 36 = NJW 2001, 240>):
„... Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993
(BGBl. I 1346) sind die Besitzverschaffung und der Besitz kinderporno-
grafischer Darstellungen unter den Voraussetzungen des neu eingefüg-
ten § 184 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt worden; des Weiteren wur-
de die Einziehung von kinderpornografischen Darstellungen durch Ein-
fügung von § 184 Abs. 7 StGB erleichtert. Durch die Beschränkung auf
Schriften, die ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmiss-
brauch zum Gegenstand haben, ist in § 184 Abs. 5 StGB als besonderer
Strafgrund der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen ‚Dar-
steller‘ normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das
- 20 -
Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden ‚Marktes‘ mit
authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird
(vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 184 RdNr. 2;
Tröndle, StGB, 48. Aufl. § 184 RdNr. 3 a); damit hat der Gesetzgeber
dem ‚Realkinderpornomarkt‘ - hier vor allem den ‚Konsumenten‘ - den
Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als ‚Dar-
steller‘ zu verhindern (vgl. Lenckner, a.a.O., § 184 RdNr. 63).
Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Miss-
brauchs von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die
Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter aus-
nutzen, steht nicht mit den allgemeinen Wertvorstellungen von sexu-
ellem Anstand in Einklang (vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 184 StGB,
BT-Drs. VI/3521 S. 50). Kinderpornografische Darstellungen zielen un-
abhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim
Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und
degradieren die sexuell mißbrauchten kindlichen ‚Darsteller‘ zum blo-
ßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erre-
gung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde
gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Menschen nur in seiner perso-
nellen Ganzheit zukommt (Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD
40.88 - und vom 15. Juni
1999 - BVerwG 2 WD 34.98 -
297>) und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (Urteile vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 -
und vom 15. Juni 1999
- BVerwG 2 WD 34.98 - m. w. N.) nicht zulässigerweise ver-
zichten kann.
Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen
und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden
sind, geht Kinderpornografie eindeutig über die nach den gesellschaft-
lichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes
gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden
Grenzen hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 -
1983, 30 = NJW 1982, 1660>, vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD
21.86 - , vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 -
, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 -
und vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -) ist
der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Ma-
ße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche
Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmoni-
sche Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung
in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner feh-
lenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühls-
mäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten
kann. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugend-
- 21 -
lichen als ‚Mittel‘ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes, auch
wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar ver-
greift. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Per-
sönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädi-
gung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen,
das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und
moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört
hat....
Dies gilt grundsätzlich auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung
und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder ei-
nen Dritten dient. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornogra-
fische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnah-
men beschafft, trägt dazu bei, daß Kinder sexuell mißbraucht werden.
Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers
für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Ver-
sorgung verbundenen sexuellen Kindesmißbrauch (vgl. Tröndle, a.a.O.,
RdNr. 42). Denn gerade die Nachfrage schafft erst den Anreiz, kinder-
pornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder bzw.
Jugendlichen zu missbrauchen…”
An diesen grundsätzlichen Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom
8. November 2002 - 2 WD 29.01 -
1378> bestätigt hat, hält der Senat fest. Das hier zu beurteilende Fehlverhalten
unterscheidet sich jedoch hinsichtlich seiner Eigenart und Schwere von den
Dienstvergehen der beiden Vorentscheidungen, bei denen der Soldat jeweils zu-
sätzlich zur Besitzverschaffung durch aktives Weiterverbreiten der Bilder an Drit-
te zu einer nachhaltigen Intensivierung der Persönlichkeitsrechtsverletzungen
der in den Bildern dargestellten Kinder beitrug.
Auch in Bezug auf Anschuldigungspunkt 2 hat der Soldat ein nicht leicht zu neh-
mendes Dienstvergehen begangen. Ein Berufssoldat, der zu seinem Dienstherrn in
einem Verhältnis gegenseitiger Treue steht, macht sich eines erheblichen Ver-
trauensbruchs schuldig, wenn er sich an dessen Eigentum vergreift. Denn die
Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Um-
gang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, vor allem mit besonders
schutzwürdigen Gegenständen wie Munition, weil insoweit eine lückenlose Kon-
trolle jedes einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Da er in Vorgesetztenstellung
- 22 -
gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben
hat, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat so nachhaltig, dass
nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Dienstgradherab-
setzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwä-
gungen ist (Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 -
NZWehrr 1996, 38> und vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 -
113, 182 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 19 = NVwZ 1998, 763>).
Erschwerend war hier zu berücksichtigen, dass die Aneignung von Munition sich
nicht nur als Zugriff auf Gegenstände darstellt, die Eigentum des Dienstherrn
sind und seiner jederzeitigen Verfügung unterstehen, sondern der Umgang mit
ihr auch gerade im Verhalten von Vorgesetzten besondere Zuverlässigkeit erfor-
dert. Denn Munition gehört zu den besonders schutzwürdigen Gegenständen, auf
deren Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft die Bundeswehr stets angewiesen
ist. Ferner stellt es einen Taterschwerungsgrund dar, dass bei unsachgemäßem
Gebrauch oder Umgang mit Munition im privaten Bereich nicht nur ernsthafte
Gefahren für Personen und Sachwerte, sondern gegebenenfalls auch Regressan-
sprüche Dritter gegen den Dienstherrn entstehen können; deshalb ist die Bun-
deswehr ständig bemüht, Munition, die bei Übungsschießen nicht verbraucht,
verloren gegangen oder vergessen worden ist, nachträglich einzusammeln und
sicherzustellen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 -
insoweit nicht veröffentlicht> und vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD
16.97 -). Der Soldat hat dadurch, dass er
die scharfe Patrone Spreng-Brand in seinem Wohnzimmerschrank in seiner Pri-
vatwohnung lagerte, erhebliche Sicherheitsrisiken heraufbeschworen.
Der Dienstherr ist auf die Zuverlässigkeit der Vorgesetzten in besonderem Maße
angewiesen. Der Soldat war sich nach seiner Ausbildung zum Unteroffizier auch
der Bedeutung der Einhaltung der für die Munitionsverwaltung erlassenen Vor-
schriften bewusst. Er hat sich über diese Kenntnis hinweggesetzt und damit ein
denkbar schlechtes Beispiel an verantwortlichem Verhalten gegeben. Der vor-
- 23 -
schriftswidrige Umgang mit Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefah-
ren stets ein gravierendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen
nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern allgemein die Be-
stimmungen und Anweisungen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln,
genau beachtet und eingehalten werden. Da solche Vorschriften nicht stets in
genügendem Maße beachtet werden, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei
denen Soldaten verletzt oder getötet werden. Demzufolge ist aus generalpräven-
tiven Gründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen geboten.
Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die
Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten.
Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee
gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich
ungehorsam, so untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein
dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch Un-
terlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots nicht eingetre-
ten ist (vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 -
352 [f.] = NZWehrr 1994, 75 [f.]> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -).
b) Das zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 festgestellte Fehlverhalten des
Soldaten hatte erhebliche Auswirkungen.
Es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern der Videokassetten dargestellten
Kinder.
Das Beschaffen und der Besitz kinderpornografischer Bilder durch den Soldaten
trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entspre-
chenden Marktes sexuell missbraucht werden, sondern bewirkt auch, dass durch
die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der
betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fort-
laufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können.
- 24 -
Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intim-
sphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (BVerfGE 54, 148 [153]; 72, 155
[170]). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu ent-
scheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten
und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen (BVerfGE 80, 367
[373]).
Durch sein Verhalten hat der Soldat über Monate hinweg zu dieser schwerwie-
genden Rechtsverletzung aktiv beigetragen.
Zu Lasten des Soldaten wirkte es sich hier auch aus, dass er nach Bekanntwerden
seines Fehlverhaltens mit einem Dienstausübungsverbot belegt und später vor-
läufig des Dienstes enthoben werden musste. Solche Maßnahmen führen zwangs-
läufig zu nicht unerheblichen Änderungen in der Personalplanung des Dienst-
herrn. Diese für die Personalplanung und - führung nachteiligen Auswirkungen
seines Dienstvergehens muss sich der Soldat zurechnen lassen. Nach der wieder-
holten Inbesitznahme kinderpornografischer Darstellungen konnte, wie Oberst-
leutnant Sch. glaubhaft aussagte, nur durch die vorläufige Dienstenthebung des
Soldaten Ruhe in der Einheit einkehren. Eine zweite "Fürsorgeversetzung", wie
nach Bekanntwerden des ersten Vorfalls, habe nicht mehr in Betracht gezogen
werden können.
c) Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme
bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise des Soldaten
und der Vielzahl der beschafften Bilder kinderpornografischen Inhalts. Besonders
ins Gewicht fällt, dass sich der Soldat, obwohl er wegen des gleichen Delikts
schon einmal angeklagt worden war, sich später nochmals solche Videos be-
schafft und nunmehr sogar in den dienstlichen Bereich gebracht hat.
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 -
- 25 -
235.0 § 34 WDO Nr. 15
>
m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der
Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet
war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet
und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten
sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaft-
lichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter
schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt
worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat
eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
Der Soldat hat weder in einer psychischen Ausnahmesituation, etwa unter
Schock, gehandelt, noch lagen Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsfremde Au-
genblickstat vor.
d) Hinsichtlich der Persönlichkeit fällt die herausgehobene Stellung des Soldaten
als Hauptfeldwebel im Tatzeitraum ins Gewicht. Diese Stellung erforderte es,
dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben
hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen
Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren
und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen.
Durch sein Fehlverhalten, das nicht nur geeignet war, zur erheblichen Minderung
seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit beizutragen, sondern das auch eine
entsprechende Minderung tatsächlich zur Folge hatte, hat er ein außerordentlich
schlechtes Beispiel gegeben.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und
Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an sei-
ne Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein ge-
stellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er
sich zu Schulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD
41.90 - und vom 21. Juni 2000
- BVerwG 2 WD 19.00 - ).
- 26 -
Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten waren indessen seine über viele
Jahre hinweg überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen,
seine drei förmlichen Anerkennungen und seine Auszeichnungen, ferner der Um-
stand, dass er bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung ge-
treten ist und Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Der Senat konnte insbesonde-
re mildernd berücksichtigen, dass der Soldat, wie aus der Bescheinigung von
Prof. Dr. B., Universitätsklinikum H.-E., vom 7. Februar 2003 hervorgeht, seit
14. Juni 2001 an einer wöchentlich stattfindenden Gruppenpsychotherapie teil-
nimmt, bisher so gut wie an allen 67 stattgefundenen Gruppentherapiesitzungen
teilgenommen (2 entschuldigte Fehltermine) und auch von der Therapie deutlich
profitiert hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der
Soldat ansonsten, wie Oberstleutnant Sch. vor dem Senat aussagte, Hilfsangebo-
ten äußerst kritisch gegenüberstehe. Weiter konnte zugunsten des Soldaten ins
Gewicht fallen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in ihn noch nicht zerstört ist.
Dies ergibt sich aus der vom Senat angeforderten Sonderbeurteilung vom
16. Oktober 2002. Oberstleutnant Sch. führt darin aus, der Soldat komme derzeit
zwar für Führungs- oder Lehrverwendungen nicht infrage, könnte jedoch in der
Stabsarbeit seinen Mann stehen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände hielt
der Senat eine Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel für noch vertretbar.
- 27 -
4. Da das Rechtsmittel des Soldaten somit vollen Erfolg hatte, waren die Kosten
des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO, die dem Soldaten im
Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4 WDO
dem Bund aufzuerlegen.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth