Urteil des BVerwG vom 24.11.2005

Soldat, Strafbare Handlung, Körperliche Unversehrtheit, Nötigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 32.04
TDG N 6 VL 20/04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
,
geboren am …,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 24. November 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant i.G. Fritzenschaft,
Hauptfeldwebel Sauer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …, …,
als Verteidiger,
Protokollführerin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des
Truppendienstgerichts … vom 2. November 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten
auferlegt.
G r ü n d e :
Der 31-jährige Soldat erwarb im Juli 1990 den Realschulabschluss und absolvierte
anschließend bis zum Januar 1994 erfolgreich die Ausbildung zum Verwaltungsfach-
angestellten. Danach war er bis zur Einberufung in die Bundeswehr arbeitslos.
Zum 5. April 1994 wurde er mit dem Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu einer Eig-
nungsübung für die Dauer von vier Monaten zur …/…bataillon … in O. einberufen.
Aufgrund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom
24. Februar 1993 und seiner Verpflichtungserklärung vom 6. Januar 1994 wurde er
mit Wirkung vom 5. August 1994 unter gleichzeitiger Ernennung zum Hauptgefreiten
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zu-
nächst auf vier Jahre festgesetzt. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung seiner Ver-
pflichtungszeit wurde ihm am 28. August 2001 die Eigenschaft eines Berufssoldaten
verliehen. Zuvor lehnte das Personalamt der Bundeswehr im März 2000 den Antrag
des Soldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
aus Bedarfsgründen ab. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des
29. Februar 2028.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert und zuletzt mit Wirkung vom 28. Oktober
1999 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach Ableistung der allgemeinen Grundausbildung wurde er zum 29. Juni 1994 in
der Verwendung eines Stabsdienstsoldaten zur .../…bataillon … in O. versetzt. In der
Folgezeit bestand er zwischen dem 4. Oktober und dem 9. Dezember 1994 den Un-
teroffiziergrundlehrgang AMT bei der .../…bataillon … in B. und zwischen dem
3. Januar und dem 17. März 1995 den Unteroffiziergrundlehrgang MFT, Ausbil-
dungsklasse Stabsdienst S 1, bei der ..I./Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S.
1
2
3
4
- 3 -
Zum 21. September 1997 wurde er zur .../…bataillon … in der Verwendung eines
S 1-Unteroffiziers versetzt und zum 1. Januar 1998 wechselte er zur Stabskompanie
…brigade … in H. in der Verwendung eines S 1-Unteroffiziers. Zwischen dem 8. Juli
und dem 28. Oktober 1998 absolvierte er bei der .../Schule für Feldjäger und Stabs-
dienst in S. den Feldwebellehrgang, Ausbildungsklasse Stabsdienst S 1, mit der Ab-
schlussnote „befriedigend“. Zwischen dem 20. April und 29. Oktober 1999 bestand er
den Lehrgang Personalfachkaufmann an der Fachausbildungskompanie C. Zwischen
dem 1. Juni und dem 12. Dezember 2002 versah er als Datenverarbeitungsverbin-
dungsfeldwebel (DV VerbFw) PERFIS und Abteilungsfeldwebel bei der Stabsversor-
gungskompanie der multinationalen Brigade … im ... Einsatzkontingent KFOR in
Prizren/Kosovo seinen Dienst. In der Zeit vom 2. Juni bis zum 6. Juni 2003 wurde er
zum Verwendungslehrgang Migration-, Datenverarbeitungs-, Unterstützungs- und
Personalfeldwebel zur Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. kommandiert.
Der Soldat wurde in seiner Dienstzeit insgesamt viermal planmäßig beurteilt. In der
vorletzten Beurteilung vom 26. März 2003 wurden seine Leistungen dreimal (bei den
Einzelmerkmalen „Einsatzbereitschaft“, „Belastbarkeit“ sowie „Organisatorisches
Können“) mit der Wertungsstufe „7“, elfmal mit „6“ sowie zweimal mit „5“ bewertet.
Seine Eignung und Befähigung wurden je zweimal mit der Wertung „E“ („Eignung zur
Menschenführung/Teambefähigung“ sowie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebs-
führung“) und der Wertung „D“ („Verantwortungsbewusstsein“ sowie „geistige Befä-
higung“) beurteilt.
Unter „herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbst-
verständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt, der
Soldat sei ein offener, jugendlich wirkender Portepeeunteroffizier, der das Herz am
rechten Fleck habe und als S 1-Feldwebel zu überzeugen verstehe. Intelligent und
dynamisch finde er den richtigen Draht zu seinen Soldaten. Im Kameradenkreis sei
er absolut integriert. Klare Wertvorstellungen, Zielsetzungen und ein glaubwürdiges
Berufsverständnis zeugten von einer positiven soldatischen Grundeinstellung. In sei-
ner Verwendung als S 1-Feldwebel im Stab der multinationalen Brigade … im
5. Einsatzkontingent KFOR habe er seine Eignung, Leistung und Befähigung über-
zeugend beweisen können. Insgesamt sei er ein uneingeschränkt förderungswürdi-
ger Soldat, der eine gute Laufbahnperspektive habe.
5
6
7
- 4 -
Der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte beschreibt den Soldaten als
hochmotivierten, leistungsstarken Unteroffizier mit Portepee, dessen offene, tempe-
ramentvolle und hilfsbereite Arbeit geschätzt werde. Spontaneität, Lernbereitschaft
und das konstruktive Mitarbeiten im Team kennzeichneten ihn. Im Einsatz habe er
sich bewährt.
In der Sonderbeurteilung vom 24. Januar 2005 erhielt der Soldat in den Einzel-
merkmalen viermal die Wertung „7“, elfmal die Wertung „6“ und einmal die Wertung
„5“. Bei „Eignung und Befähigung“ wurden ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ und
„Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „E“ sowie für „geisti-
ge Befähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ die Wertung „D“
zuerkannt. Unter „herausragende, charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufli-
ches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird
ausgeführt:
„OFw … ist ein dynamischer, hochmotivierter UmP, der an seinem berufli-
chen Selbstverständnis keinen Zweifel aufkommen lässt und zeitliche Ar-
beitsbelastung schwungvoll sowie mit großer Energie erledigt. Er ist in al-
len Lagen und Situationen voll belastbar, was er in Übungen unter Stress
sowie als S 1 Fw Stab MNB (…) und S 1 Abteilungsfeldwebel im ... Ein-
satzkontingent KFOR eindrucksvoll bewiesen hat.
OFw … ist mit Herz und Seele Soldat mit einem vorbildlichen soldatischen
Auftreten. Er ist ein äußerst leistungsstarker, in hohem Maße konsequent
arbeitender und absolut verlässlicher UmP.
Aufgrund seiner offenen, ehrlichen und hilfsbereiten Art ist er im Kamera-
denkreis voll anerkannt. Die Gabe, schnell ein Team zu formen und die
Freude, im Team zu arbeiten, zeichnen OFw … in besonderem Maße aus.
Insgesamt ein charakterlich gefestigter Feldwebel, auf den man sich immer
voll und ganz verlassen kann.“
Der nächsthöhere Vorgesetzte führte in seiner Stellungnahme u.a. aus, der treffen-
den Darstellung der Persönlichkeit, Leistung und Befähigung dieses durch über-
durchschnittliche Leistungs- und Verantwortungsbereitschaft geprägten Portepee-
unteroffiziers stimme er uneingeschränkt zu.
8
9
- 5 -
Der Soldat ist seit dem 16. Dezember 1997 berechtigt, die Schützenschnur in der
Stufe Gold sowie seit dem 17. Januar 2000 das Abzeichen für Leistungen im Trup-
pendienst in der Stufe Gold mit der Zahl „6“ zu tragen. Am 23. November 2002 wurde
ihm durch den Bundesminister der Verteidigung die Einsatzmedaille der Bundeswehr
für die Teilnahme am Auslandseinsatz der Bundeswehr im Rahmen der internationa-
len Sicherheitspräsenz im Kosovo für ein sicheres Umfeld der Flüchtlingsrückkehr
und zur militärischen Sicherung einer Friedensregelung verliehen. Darüber hinaus
erhielt er am selben Tag die Einsatzmedaille der NATO für die Teilnahme am KFOR-
Einsatz.
Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann M., hat in der Hauptverhand-
lung vor dem Truppendienstgericht bekundet, der Soldat sei in seiner Abteilung für
die Mannschaften und Unteroffiziere ein Vorbild, seine Teamfähigkeit sei herausra-
gend und bezüglich der Menschführung liege er im Spitzenbereich. Als Fachmann
sei der Soldat ein absoluter Spitzenmann, leistungsmäßig sei er im oberen Drittel der
Unteroffiziere mit Portepee einzustufen. Den Tatvorwurf hätte er, der Leumundszeu-
ge, dem Soldaten nicht zugetraut.
Der Disziplinarbuchauszug vom 11. Oktober 2005 sowie die Auskunft aus dem Zent-
ralregister vom 13. Oktober 2005 enthalten - abgesehen von dem sachgleichen
Strafverfahren - keine Eintragungen über den Soldaten.
Der seit dem 20. Juli 2000 verheiratete Soldat hat zwei Kinder im Alter von sieben
bzw. vier Jahren. Ausweislich der Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung …
- Gebührniswesen - vom 6. Januar 2005 erhält er Bezüge nach der Besoldungsgrup-
pe A 7 mit Zulage in der 5. Dienstaltersstufe in Höhe von 2.261,54 € brutto, woraus
sich netto 2.140,91 € ergeben. Der Soldat hat nach seinen Angaben folgende Belas-
tungen zu tragen: Für die Kredite der beiden Pkw zahlt er insgesamt 460 €, für die
Rentenversicherung rund 250 € sowie für verschiedene Versicherungen, u.a. Haus-
rat und Wohngebäude, knapp 200 €. Um im Jahre 2008 seine beiden Geschwister
nach dem Tode des Vaters auszahlen zu können, spart er pro Monat ca. 250 €. Da
seine Ehefrau zurzeit kein eigenes Einkommen hat, sind die Vermögensverhältnisse
des Soldaten angespannt.
10
11
12
13
- 6 -
II
Durch die Strafanzeige der Geschädigten Stabsunteroffizier S. kam es zu einem
Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts eines besonders schweren
Falles der sexuellen Nötigung. In diesem wurde er vom Amtsgericht
- Schöffengericht - K. durch Urteil vom 29. Januar 2004 - 2 Ls 211 Js 10869/03 -,
rechtskräftig seit demselben Tag, wegen eines minder schweren Falles der sexuellen
Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (§ 177 Abs. 1 und 5
StGB), deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleich-
zeitig wurde ihm eine Zahlung von 1.000 € an den gemeinnützigen Verein „Frauen
helfen Frauen e.V.“ in K. auferlegt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs ...division vom 5. September 2003 durch
Aushändigung an den Soldaten am 16. September 2003 ordnungsgemäß eingeleite-
ten sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die 6. Kammer des Trup-
pendienstgerichts …, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 2004,
den Soldaten am 2. November 2004 eines Dienstvergehens schuldig, setzte ihn in
den Dienstgrad eines Feldwebels herab und verkürzte die Frist für die Wiederbeför-
derung auf zwei Jahre.
Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung die für sie gemäß § 84 Abs. 1
WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen strafgerichtlichen
Urteils vom 29. Januar 2004 zugrunde, die wie folgt lauten:
„Der Angeklagte nahm ab 02.06.2003 an einem Lehrgang in der
…Kaserne in S. teil. In der Nacht vom 03.06. auf den 04.06.2003 unter-
nahm er mehrere Gaststättenbesuche. Als er gegen 03.30 Uhr in die Ka-
serne zurückkehrte, war er alkoholbedingt deutlich enthemmt. Gleichzeitig
mit dem Angeklagten traf zu diesem Zeitpunkt die Soldatin S. in der Ka-
serne ein, die zwar einem anderen Lehrgang angehörte, aber ebenfalls
einen Kneipenbummel gemacht hatte und dementsprechend alkoholisiert
war. S. ging nach einem kurzen gemeinsamen Spaziergang auf den Vor-
schlag des Angeklagten ein, auf seiner Stube noch ein Bier zu trinken.
Hier kam es zunächst zum gegenseitigen Austausch von Zärtlichkeiten.
Als der Angeklagte jedoch Anstalten machte, den Geschlechtsverkehr
durchzuführen, indem er sich auf sie legte und sie fest an den Oberarmen
auf das Bett drückte, auf dem beide zuvor gesessen hatten, wehrte sich S.
durch entsprechende Worte und durch Beißen. Trotzdem gelang es dem
Angeklagten, das T-Shirt der S. hochzuschieben, ihren Büstenhalter zu
14
15
16
- 7 -
öffnen und der jungen Frau an den nackten Busen zu fassen. Unter dem
Vorwand, die Toilette aufsuchen zu müssen, gelang es S., das Zimmer
des Angeklagten zu verlassen.“
Die Kammer sah keinen Anlass, die nochmalige Überprüfung dieser Feststellungen
zu beschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 WDO). Sie hielt das strafgerichtliche Urteil für in
sich schlüssig; es enthalte auch im Zusammenhang mit dem Protokoll der Hauptver-
handlung keine Widersprüche.
Ergänzend hat die Truppendienstkammer festgestellt:
„In seinem vor der Kammer abgelegten Geständnis hat der Soldat dieses
Urteil als in objektiver und subjektiver Hinsicht korrekt und richtig ergangen
anerkannt.
In der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer hat der Soldat da-
rüber hinaus bekundet, einen einwöchigen Computerlehrgang PERFIS in
der Zeit vom 2. bis 6. Juni 2003 in S. in der …Kaserne besucht zu haben.
Die Zeugin Unteroffizier S., die dort an einem anderen Lehrgang teilnahm,
habe er erst am 4. Juni 2003 gegen 3.30 Uhr vor dem Kasernentor kennen
gelernt; auch habe er sie vorher nicht gesehen, da beide in unterschiedli-
chen Gebäuden untergebracht wurden.
Die Kammer erkannte keinen Anlass, diese Aussage des Soldaten zu be-
zweifeln.“
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der Soldat habe
vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, für Untergebene
zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu
achten (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden,
die sein Dienst als Soldat erforderte (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit insgesamt ein
Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Bezüglich der Ausführungen des Truppendienstgerichts zur Maßnahmebemessung
wird auf die Seiten 7 bis 10 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses, dem Soldaten am 12. November 2004 zugestellte Urteil hat sein Ver-
teidiger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004, beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen am selben Tage, eine auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Beru-
fung eingelegt und beantragt, gegen den Soldaten eine mildere Maßnahme als die
17
18
19
20
21
- 8 -
von der Truppendienstkammer verhängte Herabsetzung in den Dienstgrad eines
Feldwebels zu verhängen. Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen aus-
geführt:
Angesichts der gemäß § 84 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen
des sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils vom 29. Januar 2004 und des Geständ-
nisses des Soldaten sowohl im sachgleichen Strafverfahren als auch im gerichtlichen
Disziplinarverfahren der ersten Instanz bedürfe es keiner erneuten Feststellung des
Sachverhalts. Der Soldat wende sich im vorliegenden Verfahren allein gegen die Art
der gegen ihn verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme. Die Truppendienst-
kammer habe eine zu harte Maßnahme verhängt, die den gemäß § 58 Abs. 7 WDO
auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltenden Vorgaben des § 38 Abs. 1 WDO
für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme nicht gerecht werde. Hinsichtlich der
Eigenart und Schwere des vom Soldaten begangenen Dienstvergehens gehe die
Truppendienstkammer davon aus, dass grundsätzlich ein Versagen, wie das dem
Soldaten zur Last gelegte, dazu führe, dass der jeweilige Soldat für die Bundeswehr
untragbar werde und aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müsse. Hiervon kön-
ne aber Abstand genommen werden, da ein minder schwerer Fall vorliege, zumal der
Soldat bereits nach dem sachgleichen strafgerichtlichen Urteil wegen sexueller Nöti-
gung in einem minder schweren Fall bestraft worden sei. Dieser eigenen Feststellung
halte die Truppendienstkammer allerdings die „erhebliche kriminelle Energie“ entge-
gen, mit der der Soldat vorgegangen sei. Beide Feststellungen widersprächen sich
indessen, weil es gerade auch das Wesen eines „minder schweren Falles“ sei, dass
der Täter eben nicht das bei Delikten im „Regelfall“ gegebene Maß krimineller Ener-
gie erreiche. Die Truppendienstkammer habe als in der Tat liegenden Milderungs-
grund unberücksichtigt gelassen, wie es überhaupt zu dem Vorfall gekommen sei,
der den Gegenstand der Verurteilung bilde. Zu den Feststellungen im sachgleichen
Strafurteil gehöre u.a. auch, dass die vom Verhalten des Soldaten betroffene Zeugin
S. ebenso wie der Soldat selbst zur Vorfallszeit nach einem Kneipenbummel alkoho-
lisiert gewesen sei, dass diese eben auch am gegenseitigen „Austausch von Zärt-
lichkeiten“ beteiligt gewesen sei und damit durch eigenes Verhalten die Situation, in
der dann kurz danach das Dienstvergehen habe geschehen können, selbst mit he-
raufbeschworen habe. Bei den in der Person des Soldaten liegenden Milderungs-
gründen sei über die zutreffenden Feststellungen der Truppendienstkammer hinaus
22
- 9 -
noch Folgendes zu berücksichtigen: Den bindenden Feststellungen des sachglei-
chen Strafurteils sei zu entnehmen, dass der Soldat zur Vorfallszeit „alkoholbedingt
deutlich enthemmt“ gewesen sei. Diese Feststellung lege nahe, die Frage nach der
Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Soldaten im Vorfallszeitraum
zu stellen. Die auch von der Kammer getroffene Feststellung, es habe sich um eine
für den Soldaten persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt, lasse den Schluss
zu, dass der Soldat zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit nicht unerheblich vermindert
gewesen sei. Berücksichtige man zudem das umfassende Geständnis des Soldaten,
sein äußerst günstiges Beurteilungsbild, seine Zugehörigkeit zu den „absoluten Spit-
zensoldaten der gesamten Einheit“ im Bereich der Menschenführung und seine leis-
tungsmäßige Einordnung „im oberen Drittel der Portepeeträger seiner Einheit“ sowie
den Umstand einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat und eine Nachbewährung
des Soldaten, sei insgesamt eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels
noch nicht verwirkt.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen In-
halt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt
worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche
Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und
unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene
Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331
Abs. 1 StPO).
3. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Denn
der Soldat ist durch seinen Kompaniechef zur Absicht der Einleitung eines gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens angehört (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO) worden; ihm wurde
Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die
Anhörung des Soldaten durch Hauptmann M. vom 26. August 2003. Die Einleitungs-
23
24
25
- 10 -
behörde hat, wie vom Bundeswehrdisziplinaranwalt in seinem Schreiben vom
21. November 2005 mitgeteilt, die Einleitungsverfügung am 5. September 2003 in
Kenntnis der Anhörung des Soldaten vom 26. August 2003 unterzeichnet.
4. Die Berufung des Soldaten hat keinen Erfolg.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß
der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Sol-
daten zu berücksichtigen.
Bei Anlegen dieses Maßstabs hat die Truppendienstkammer das festgestellte pflicht-
widrige Verhalten des Soldaten mit der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feld-
webels zu milde geahndet, was hier jedoch wegen des Verschlechterungsverbots
keine Auswirkung auf die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaß-
nahme haben kann.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
Die Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.
Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer. Dies ergibt sich bereits daraus, dass
der Soldat kriminelles Unrecht begangen hat und wegen sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB).
Auch wenn der Soldat nicht, wie von der Staatsanwaltschaft zunächst beabsichtigt,
wegen eines besonders schweren, sondern wegen eines minder schweren Falles der
sexuellen Nötigung verurteilt worden ist, ändert dies nichts daran, dass der Soldat
strafrechtlich ein Verbrechen und damit schweres kriminelles Unrecht begangen hat.
26
27
28
29
30
31
32
- 11 -
Von besonderer Bedeutung für das Gewicht des Dienstvergehens des Soldaten ist
es, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel eine
Vorgesetztenfunktion innehatte (§ 1 Abs. 5 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV).
Als Vorgesetzter soll er gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung
ein Beispiel geben. Zur Anwendung der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass der Sol-
dat es innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat
fehlen lassen. Es reicht aus, dass er aufgrund seines Dienstgrades Vorgesetzten-
funktionen ausüben kann (vgl. dazu u.a. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 2 WD
2.03 -
144>; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 RNr. 3 m.w.N.).
Nach der den Senat hier bindenden rechtlichen Würdigung der Truppendienstkam-
mer verletzte der Soldat seine Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Ka-
meradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie seine Pflicht, durch sein Verhalten der Achtung
und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17
Abs. 2 Satz 1 SG).
Der Verstoß eines Vorgesetzten gegen seine Fürsorgepflicht hat erhebliches Ge-
wicht. Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber Un-
tergebenen, die das - berechtigte - Gefühl haben müssen, dass sie von diesem nicht
nur als Befehlsempfänger betrachtet werden, sondern dass er von den ihm einge-
räumten Befehls- und sonstigen Befugnissen nur unter angemessener Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Belange Gebrauch macht, sich bei allen Handlungen und
Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und
dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewah-
ren (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 -
235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 = NVwZ-RR 2003, 574 = ZBR 2004, 207> sowie die
Einzelnachweise bei Scherer/Alff, a.a.O. § 10 RNr. 23). Insbesondere muss er die
körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten.
Diese Verpflichtung hat im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Denn im mili-
tärischen Über- und Unterordnungsverhältnis sind Untergebene besonders schutz-
bedürftig, auch weil die dem Vorgesetzten zur Durchführung dienstlicher Aufgaben
33
34
35
- 12 -
eingeräumten Befehlsbefugnisse zu rechtswidrigen Eingriffen in die Rechtssphäre
von Untergebenen missbraucht werden können.
Die Bedeutung der Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten gegenüber Untergebenen
gerade im Falle entwürdigender Behandlung ergibt sich ferner daraus, dass die kör-
perliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die Würde jedes Menschen
(Art. 1 Abs. 1 GG) grundrechtlich besonders geschützt sind. Das grundrechtliche
Schutzgebot wird im militärischen Bereich gerade durch die in § 10 Abs. 3 SG nor-
mierte Fürsorgepflicht der Vorgesetzten konkretisiert.
Auch die Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) wiegt schwer. Denn
der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf
Kameradschaft. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höhe-
rem Maße im Einsatzfalle das gegenseitige Vertrauen der Soldaten und das Be-
wusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der ei-
ne untergebene Kameradin unwürdig behandelt, untergräbt den dienstlichen Zu-
sammenhalt, stört so den Dienstbetrieb und gefährdet zugleich seine persönliche
Autorität als Vorgesetzter und damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe
(vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - , vom
23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - , vom
10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 -
§ 10 SG Nr. 33 = NZWehrr 1999, 78 [f.] = NVwZ 1999, 659 [ff.] = ZBR 1999, 343 [f.]>
und vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - jeweils m.w.N.).
Ferner stellt die in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierte Pflicht, dem Vertrauen und der
Achtung gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, keine bloße Neben-
pflicht dar, sondern hat wegen ihres funktionalen Bezugs auf den militärischen
Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 24. Juni 1992
- BVerwG 2 WD 62.91 -
1993, 91> und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 -
= Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 = NVwZ-RR 2004,
426 [insoweit nicht veröffentlicht]>).
36
37
38
- 13 -
Obgleich der Senat hier an die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer ge-
bunden ist und deshalb insoweit keine negativen Konsequenzen für den Soldaten
ziehen kann, gibt der vorliegende Fall Anlass darauf hinzuweisen, dass die Eigenart
des Dienstvergehens weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat die
Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung in schwerwiegender Weise ver-
letzt hat (§ 7 SG), indem er im dienstlichen Bereich durch sexuelle Nötigung gegen-
über der Zeugin S. eine strafbare Handlung (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB) begangen hat
(stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 -
235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 = NVwZ 2004, 884>). Erfüllt ein Soldat die dienstli-
chen Erwartungen nicht und verstößt er in strafbarer Weise im dienstlichen Bereich
gegen die Rechtsordnung, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienst-
herrn nachhaltig und begründet schwere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integ-
rität.
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass bei einer „sexuellen Belästigung” eine
„reinigende Maßnahme” Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteile
vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -
§ 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD
4.98 - , vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 -
290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166>, vom 15. Februar 2000
- BVerwG 2 WD 30.99 - und
vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 -). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der
Senat hat auch im Falle einer unwürdigen und/oder ehrverletzenden Behandlung
Untergebener ohne sexuellen Hintergrund entschieden (vgl. u.a. Urteile vom
18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 -
NVwZ 1992, 168 = ZBR 1991, 274> und vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD
12.98 - m.w.N.), dass im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad als er-
forderliche und angemessene Maßnahmeart anzusehen ist. Soweit es sich um das
Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist nach der
Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschafts-
dienstgrad, bei einem Berufssoldaten unter Umständen sogar die Entfernung aus
dem Dienstverhältnis geboten. Jedenfalls bedarf es erheblicher Milderungsgründe,
um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder
von ihr überhaupt absehen zu können.
39
40
- 14 -
Die besondere Eigenart und Schwere der Verfehlungen des Soldaten sind vorliegend
durch Eingriffe in die körperliche Integrität und die persönliche Würde einer unterge-
benen Kameradin gekennzeichnet. Dies darf einem Soldaten, zumal in Vorgesetz-
tenstellung, keinesfalls passieren. Denn Eingriffe in die körperliche Integrität und die
persönliche Würde einer Untergebenen und Kameradin können und dürfen schon im
Hinblick auf § 6 SG sowie die in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte der
körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SG) und der menschlichen Würde
(Art. 1 Abs. 1 SG) sowie der daraus resultierenden staatlichen Schutzverpflichtungen
keinesfalls geduldet werden. Erschwerend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass
der Soldat, obwohl die Zeugin S. sich durch entsprechende Worte und durch Beißen
energisch wehrte, sein Verhalten nicht sofort abbrach, sondern der Zeugin noch das
T-Shirt hochschob, ihren Büstenhalter öffnete und ihr an den nackten Busen fasste.
Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind zudem einem ordnungsgemäßen militä-
rischen Dienstablauf abträglich. Ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter,
bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens sei-
ner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der geordne-
te Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Unter diesem Blickwinkel war
das Fehlverhalten des Soldaten geeignet, seine Zuverlässigkeit und sein persönli-
ches Ansehen gravierend in Frage zu stellen.
b) Maß der Schuld
Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts handelte
der Soldat bei seinen Verfehlungen vorsätzlich.
Der Soldat hat ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen. Er hat seine Vorge-
setztenfunktion gegenüber der Zeugin S. in gravierender Weise missbraucht. Spätes-
tens zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin in seiner Unterkunft im Hinblick auf das ihm
zur Verfügung gestellte Einzelzimmer ihm gegenüber äußerte: „Ja, euch geht es gut“,
war dem Soldaten bewusst, dass sie einen niedrigeren Dienstgrad als er und er ihr
gegenüber eine Vorgesetztenstellung hatte. Der Soldat hat dies in der Berufungs-
hauptverhandlung letztlich bestätigt. Darüber hinaus war dem Soldaten bewusst,
dass die Zeugin klar und unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie nicht mit ihm
41
42
43
44
45
- 15 -
intim werden wollte. Dennoch ließ er nicht von ihr ab. Soweit der Verteidiger in die-
sem Zusammenhang vortrug, es sei zu keinerlei „Gewalttätigkeiten des Soldaten ge-
kommen“, stehen dem die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts
entgegen. Auch der Einwand des Verteidigers, dass die Zeugin am gegenseitigen
„Austausch von Zärtlichkeiten“ beteiligt gewesen sei und damit durch eigenes Verhal-
ten die Situation, in der dann kurz danach das Dienstvergehen geschehen sei, selbst
mit heraufbeschworen habe, lässt die Schuld des Soldaten nicht in einem milderen
Licht erscheinen, weil die Zeugin ihm durch ihr Verhalten wiederholt (z.B. durch „Bei-
ßen“, „Kratzen“) unmissverständlich deutlich gemacht hatte, kein intimes Verhältnis
mit ihm eingehen zu wollen. Sie musste auch nicht damit rechnen, dass ein - zumal
dienstgradhöherer - Soldat der Bundeswehr sich ihr gegenüber zu einem solch
verbrecherischen Verhalten in einer dienstlichen Unterkunft entschließen würde.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens
in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne
des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Wie er vor dem Senat aus-
gesagt hat, war er zum Tatzeitpunkt „ganz bei Bewusstsein“, konnte auch noch arti-
kuliert sprechen und zudem gehen, ohne zu schwanken. Der Soldat dürfte zwar zur
Tatzeit gegen 3.30 Uhr deutlich alkoholisiert gewesen sein. Weder das Urteil des
Truppendienstgerichts noch die Anschuldigungsschrift enthalten Angaben zum Grad
der Alkoholisierung des Soldaten. Ihm wurde am 4. Juni 2003 um 11.17 Uhr eine
Blutprobe entnommen. Diese hat, wie dem Schreiben des … Landesamts für Ge-
sundheit und Lebensmittelsicherheit - Außenstelle R. - vom 12. Juni 2003 an die
Kriminalpolizeiinspektion K. zu entnehmen ist, eine Blutalkoholkonzentration (BAK)
von 0,10 Promille im Mittelwert ergeben. Bei einer Rückrechnung über acht Stunden
mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und einem einmaligen Sicher-
heitszuschlag von 0,2 Promille ergibt sich damit zum Tatzeitpunkt eine BAK von
1,9 Promille.
Selbst wenn man insofern jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21
StGB ausgehen würde, wäre die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des
Soldaten auf eine selbst verschuldete Trunkenheit zurückzuführen. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 -
und vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03 - ),
46
47
- 16 -
der der Senat folgt, kommt in solchen Fällen eine Strafrahmenverschiebung nach
den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht. Von der Regel im vorlie-
genden Fall abzuweichen, bestand für den Senat kein Anlass. Im Falle selbstver-
schuldeter Trunkenheit und dadurch bewirkter verminderter Schuldfähigkeit eine
Maßnahmemilderung vorzunehmen, käme letztlich einer Prämierung des Fehlverhal-
tens nahe. Das lässt das Gesetz nicht zu.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern
würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -
Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004, 46
= DokBer 2004, 1> m.w.N. und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) dann ge-
geben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen
Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes
Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden,
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben
war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter
Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeits-
fremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Solda-
ten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Aus-
nahmesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD
13.97 -
1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -
m.w.N.). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind er-
sichtlich nicht erfüllt. Der Soldat hat weder in einer psychischen Ausnahmesituation,
etwa unter Schock, gehandelt, noch liegen - entgegen der Auffassung der Truppen-
dienstkammer - Anhaltspunkte für eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augen-
blickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten vor. Nach
der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG
2 WD 1.95 - , vom 19. Februar 1997
- BVerwG 2 WD 27.96 - und vom 19. September 2001
- BVerwG 2 WD 9.01 -
DokBer B 2002, 163 = ZBR 2002, 292 [LS]>) ist für eine Augenblickstat entschei-
48
- 17 -
dend, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er
die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu
ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Hiermit
hat sich die Truppendienstkammer zwar erkennbar nicht auseinander gesetzt. Gegen
die Feststellung einer Augenblickstat spricht hier jedoch vor allem, dass der Soldat,
obwohl die Zeugin S. sich durch entsprechende Worte und durch Beißen und Krat-
zen heftig und energisch gewehrt hatte, nicht von ihr abließ, sondern sie weiterhin
körperlich belästigte und nötigte. Dies macht deutlich, dass er nicht spontan handel-
te, sondern zielstrebig vorging, wie er es auch schon in der Beschuldigtenverneh-
mung vom 4. Juni 2003 vor der Kriminalpolizeiinspektion K. zum Ausdruck brachte,
als er dort angab, das Ziel gehabt zu haben, mit der Zeugin intim zu werden. Der
Soldat hatte während des ca. 15-minütigen Vorfalls immer wieder Gelegenheit, sein
Verhalten zu überdenken und sich über dessen Unrechtmäßigkeit klar zu werden.
c) Auswirkungen
Der Soldat wurde zwar nicht von seinem Dienstposten abgelöst, sodass insoweit die
Personalplanung des Dienstherrn unberührt blieb. Andererseits ist das Bekanntwer-
den der Verfehlung gegenüber der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung
und der Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen in diesem Zusam-
menhang erschwerend zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG
2 WD 29.02 - und vom 13. März 2003 - BVerwG 2 WD 2.03 -
weit nicht veröffentlicht]> m.w.N.).
Erschwerend fällt weiterhin die ärztliche Diagnose ins Gewicht, die der zuständige
…arzt, Oberstabsarzt S. vom …sanitätszentrum S., nach Durchführung der Untersu-
chung der Zeugin S. am 4. Juni 2003 um 5.20 Uhr erstellt hat, nämlich: „mass. trau-
matisierte Pat. nach offensichtlichem Vergewaltigungsversuch“. In der Berufungs-
hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der fach-
lichen Richtigkeit dieser Diagnose begründen könnten.
49
50
51
- 18 -
d) Beweggrund
Das Verhalten des Soldaten war sexuell motiviert. Er hat unter Anwendung von Ge-
walt sexuelle Handlungen an der Zeugin S. vorgenommen und beabsichtigt, mit ihr
intim zu werden, wie er auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. Juni 2003
vor der Kriminalpolizeiinspektion K. ausgesagt hat. Seine hierzu im Widerspruch ste-
hende Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, diese Absicht nicht gehabt zu
haben, vermochte der Soldat auf Nachfrage des Senats allerdings nicht zu erklären
und näher zu begründen. Seine Einlassung vor dem Senat erscheint daher nicht
glaubhaft. Anhaltspunkte, die für eine mildere Bewertung seiner Motivation sprechen
könnten, sind erkennbar nicht vorhanden.
e) Bisherige Führung und Persönlichkeit
Bei der Würdigung der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des Soldaten ist
zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich vor seinem Dienstvergehen viele
Jahre seiner Dienstzeit tadelfrei geführt hat. Sowohl strafrechtlich als auch diszipli-
narrechtlich ist er bisher nicht negativ in Erscheinung getreten. Zu seinen Gunsten
sprechen auch seine dienstlichen Auszeichnungen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich offenbar um ein einmaliges Fehlver-
halten dieser Art handelte. Der Soldat hatte nach den Bekundungen des Leumunds-
zeugen Hauptmann M. vor dem Truppendienstgericht zuvor nie Schwierigkeiten und
Probleme im gemeinsamen Umgang mit weiblichen Kameraden und auch nie deren
Persönlichkeitsrechte verletzt; sowohl in seiner Einheit als auch in seiner Dienststelle
in der S 1-Abteilung habe der Soldat unter zum Teil sehr beengten räumlichen Ver-
hältnissen mit mehreren weiblichen Soldaten seinen Dienst zu verrichten gehabt; es
sei dort ebenso wenig zu Problemen im Umgang miteinander gekommen wie bei
gemeinsamen Feiern und dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art. Dieses gelte
auch für das Verhalten des Soldaten nach dem Genuss von alkoholischen Geträn-
ken. Auffälligkeiten, Probleme und dergleichen habe er, der Leumundszeuge, noch
nicht einmal ansatzweise feststellen können. Gleiches sei auch während der Ver-
wendung des Soldaten im internationalen Einsatz der Bundeswehr im ... Einsatz-
kontingent KFOR der Fall gewesen, bei dem er etwas länger als ein halbes Jahr von
52
53
54
55
56
- 19 -
seiner Familie getrennt gewesen sei und wiederum auch mit Soldatinnen auf engs-
tem Raum habe zusammenleben und auch seinen Dienst verrichten müssen.
Zugunsten des Soldaten spricht des Weiteren, dass der Leumundszeuge Hauptmann
M. vor dem Truppendienstgericht bestätigt hat, der Soldat sei als „absoluter Spit-
zenmann“ in seiner Tätigkeit bei Vorgesetzten und anderen Kameraden hoch ange-
sehen und in seiner Abteilung nie negativ aufgefallen. Der Soldat sei im Kameraden-
kreis sehr beliebt und einer der wenigen Feldwebel, die die ihm anvertrauten Mann-
schaften und Unteroffiziere ohne Portepee mit großem Vorbild führe. Im Bereich der
Menschenführung zähle der Soldat zu den „absoluten Spitzensoldaten“ der gesam-
ten Einheit. Er sei eine wertvolle Stütze der Abteilung.
Allerdings vermag der Senat der Truppendienstkammer insoweit nicht zu folgen, als
diese zugunsten des Soldaten angenommen hat, dass er ein „vollkommenes und
allumfassendes Geständnis“ abgelegt habe, das auf „tiefer Reue“ basiere, und dass
der Soldat „vollkommen und ohne jegliche Abstriche“ zu seiner Tat stehe. Denn der
Soldat hat letztlich eingeräumt, dass er sein Geständnis vor dem Strafgericht und
dem Truppendienstgericht lediglich aus taktischen Gründen abgegeben hat. Nun-
mehr hat er vorgetragen, der Sachverhalt habe sich in Wirklichkeit so zugetragen,
dass die Zeugin S. mit seinen Handlungen einverstanden gewesen sei. Diese letzt-
lich dem Soldaten widerlegte Einlassung macht deutlich, dass er sich nicht nachvoll-
ziehbar glaubhaft von dem von ihm begangenen schweren Unrecht distanziert hat
und dass sein Geständnis gerade nicht auf Reue und Einsicht beruht. Der Soldat hat
vor dem Senat nicht glaubhaft machen können, dass er uneingeschränkt und vorbe-
haltlos zu seiner Tat steht und die daraus notwendigen Konsequenzen gezogen hat.
Im Übrigen fehlt bei ihm bis heute die Bereitschaft, sich bei der Zeugin für sein Fehl-
verhalten in geeigneter Weise zu entschuldigen.
f) Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten
sind vor allem die Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld und die Aus-
wirkungen zu gewichten. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Soldat
eine schwere Straftat (Verbrechen) begangen hat, deren beträchtlicher Unrechtsge-
halt auch in der Höhe der vom Strafgericht rechtskräftig verhängten Strafe (Freiheits-
strafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde)
57
58
59
- 20 -
zum Ausdruck kommt. Durch sein Fehlverhalten ist das Vertrauen in seine persönli-
che Integrität, Loyalität und Ehrlichkeit so nachhaltig erschüttert worden, dass ihm im
Grunde ein Vorgesetztendienstgrad nicht mehr belassen werden kann, weil er sich
mit seinem schwerwiegenden Dienstvergehen für eine weitere Verwendung als Vor-
gesetzter disqualifiziert hat und Milderungsgründe in den Umständen der Tat nicht
vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach - wie bereits
erwähnt - bei einer „sexuellen Belästigung“ eine „reinigende“ Maßnahme als Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht zu ziehen ist, müsste der Sol-
dat, da hier eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad ausge-
schlossen ist (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WDO), aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.
Auch die strafrechtliche und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Soldaten bis
zur Begehung des Dienstvergehens und die weiteren Milderungsgründe in der Per-
son des Soldaten könnten ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtferti-
gen. Zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienst-
betriebs erschiene - auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Zwecke - die
Höchstmaßnahme angemessen und erforderlich. Dem Ausspruch dieser Diszipli-
narmaßnahme durch den Senat stand jedoch das Verschlechterungsverbot (§ 331
Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) entgegen. Über die von der Truppen-
dienstkammer ausgesprochene Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels
durfte der Senat deshalb nicht hinausgehen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Soldaten gemäß § 139 Abs. 2
WDO aufzuerlegen. Die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder
teilweise dem Bund aufzuerlegen, ist gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO unzulässig.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
60