Urteil des BVerwG vom 06.10.2010

Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 31.09
TDG N 2 VL 39/08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberstleutnant ...,
geboren am ... in ...,
..., ...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ...,
..., ... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 6. Oktober 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem
Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 7. Mai 2009
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für
die Dauer von 40 Monaten - verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge für
die Dauer von 24 Monaten um 1/20 - verhängt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 24. Juni 2009
Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom
23. September 2010 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund
aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im
Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister
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