Urteil des BVerwG vom 08.01.2008, 2 WD 31.06
Soldat, Disziplinarverfahren
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 31.06 TDG S 4 VL 21/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
Herrn Stabsgefreiten ... Sch., geboren am ..., .../Panzergrenadierbataillon ..., S.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt ... , ... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 8. Januar 2008 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe:
I
1Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 12. September 2006 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines
Stabsgefreiten herabgesetzt.
2Der Soldat hat gegen dieses Urteil am 26. Oktober 2006 Berufung eingelegt,
die er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 wieder zurückgenommen hat.
3Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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