Urteil des BVerwG vom 11.07.2002

Soldat, Firma, Strafbefehl, Mietzins

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 3.02
TDG S ..../01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
den Hauptmann ... ...,
geboren am .... in ...,
..., ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöf-
fentlichen Hauptverhandlung am 11. Juli 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Vetter,
Hauptmann Lilienthal
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
Angestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer
des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 43 Jahre alte Soldat verließ das ...-Gymnasium in B. im ersten Halbjahr der
Jahrgangsstufe 13 mit dem Abschlusszeugnis der 12. Klasse vom 31. Januar 1979
und war anschließend sieben Monate als Volontär bei einem Raumausstatter tä-
tig.
Zum 2. Januar 1980 wurde er als Wehrpflichtiger zur Nachschubkompanie ...
nach B. M. einberufen und aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den
freiwilligen Dienst in der Bundeswehr mit Wirkung vom 16. Juni 1980 als Schütze
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit
wurde zunächst auf zwei Jahre und nach einer Verlängerung schließlich auf elf
Jahre festgesetzt. Mit Wirkung vom 2. Juli 1982 wurde er als Anwärter für die
Laufbahn der Truppenoffiziere übernommen. Am 6. Juni 1989 wurde ihm die Ei-
genschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1.
Oktober 1989 zum Hauptmann befördert.
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Nach seiner Grundausbildung bei der Nachschubkompanie ... in B. M. und ab 28.
März 1980 bei der Nachschubkompanie ... in H. wurde der Soldat als Transport-
unteroffizier und Gruppenführer verwendet und nahm an den Unteroffizierlehr-
gängen Teile 1 und 2 teil. Am 25. September 1981 bestand er den Reserveoffi-
zierlehrgang mit der Abschlussnote „befriedigend“ und absolvierte im Anschluss
im Rahmen seiner Kommandierung vom 21. April bis 30. September 1983 zur Of-
fizierschule des Heeres in H. den Offizierlehrgang A mit der Abschlussnote „aus-
reichend“. Zum 1. Oktober 1983 wurde er als Nachschub- und Zugführeroffizier
zur .../Nachschubbataillon ... und zum 1. April 1984 als Nachschub- und S 2-
Offizier zur .../Nachschubbataillon ... jeweils in K. versetzt. Im Rahmen seiner
Kommandierung vom 28. März bis 11. Juli 1985 zur Schule Technische Truppe ...
in B. wiederholte er den Offizierlehrgang B 1, den er mit der Abschlussnote „be-
friedigend“ bestand. Unter vorausgehender Kommandierung seit dem 3. Februar
1986 wurde der Soldat sodann zum 1. April 1986 als Nachschuboffizier zum Gerä-
tedepot O., zum 1. Oktober 1989 als Nachschuboffizier und Hörsaalleiter zur
.../Schule Technische Truppe ... in B., zum 1. April 1990 als Nachschuboffizier
zur .../Nachschubbataillon ... nach V. und zum 1. Oktober 1991 als Nachschub-
offizier und Kommandant zum Munitionsdepot S. versetzt. Im Rahmen einer
Kommandierung vom 26. November 1991 bis 22. Mai 1992 an die Technische
Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik in A. erwarb er den
Fachkundenachweis Nachschuboffizier Munition. Wegen eines laufenden diszipli-
nargerichtlichen Verfahrens wurde er unter vorausgehender Kommandierung seit
dem 29. November 1993 zum 1. April 1994 auf eine Stelle zbV. zum Stab Nach-
schubtransportregiment ... und zum 1. Januar 1995 zur .../Transportbataillon
..., jeweils in U., versetzt, wo er als S 1- und S 3-Offizier Fachdienst verwendet
wurde. Nach einer Auslandsverwendung beim ... Einsatzunterstützungsbataillon
... in P./Kroatien vom 19. April bis zum 31. August 1996 leistet er seit dem 1.
Oktober 1996 beim Stab Logistikregiment ... in D. als S 4- und Umweltschutz-
Offizier Dienst. Vom 3. März bis 31. August 1998, vom 24. Februar bis 20. März
1999 und vom 21. März bis 31. Juli 1999 nahm der Soldat erneut an Aus-
landseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen der internationalen Friedenstruppe
- 4 -
im ehemaligen Jugoslawien in R./Bosnien-Herzegowina-H., S./Mazedonien und
T./Mazedonien teil.
Der Soldat wurde mehrfach beurteilt, wobei seine dienstlichen Leistungen seit
rund sieben Jahren im Allgemeinen und in den Auslandseinsätzen im Besonderen
deutlich steigende Tendenz zeigen. Seine private Überschuldung, die auch
dienstliche Auswirkungen, u.a. seine Versetzung und die Feststellung eines Si-
cherheitsrisikos, hatte, führte in seiner planmäßigen Beurteilung vom 14. Sep-
tember 1994 dazu, dass ihm in der freien Beschreibung für das Merkmal „Ver-
antwortungsbewusstsein“ der Ausprägungsgrad „U“ zuerkannt wurde. In den
nachfolgenden Beurteilungen konnte sich der Soldat diesbezüglich jedoch nor-
malisieren. In der planmäßigen Beurteilung vom 26. Januar 1998 erhielt er in der
gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung „1“, elfmal die Wertung „2“ und
einmal die Wertung „3“. In der freien Beschreibung wurde ihm für die Merkmale
„Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung“ und „Durchsetzungs-vermögen“
der Ausprägungsgrad „B“ zuerkannt. In der letzten planmäßigen Beurteilung vom
13. Januar 2000 wurden seine dienstlichen Leistungen in der gebundenen Be-
schreibung siebenmal mit „6“ und achtmal mit „5“ bewertet. In der freien Be-
schreibung erhielt er für das Merkmal „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung“ die Wertung „d“, im Übrigen die Wertung „c“, wobei
deutliche Unterschiede zwischen seinen Leistungen bzw. seiner Motivation im
Auslandseinsatz und im Friedensstandort hervorgehoben wurden. Unter dem Kri-
terium „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wird er wie
folgt charakterisiert:
„Hptm ... zeigt ein gutes berufliches Selbstverständnis, verfügt über sehr
ansprechende Grundkenntnisse der Einsatzgrundsätze und Verfahren der
Truppengattung und ist aufgrund seines Erfahrungshorizontes breit einsetz-
bar. In seiner Funktion als S 4-Offz ist er jederzeit bereit - wenn dazu auf-
gefordert - zusätzliche Aufgaben und Verantwortung zu übernehmen, die er
dann mit hohem Engagement und zur vollsten Zufriedenheit bewältigt.
- 5 -
Im Einsatz - besonders jedoch im Auslandseinsatz - bedarf es keines Ansto-
ßes. Hier ist er im positiven Sinne der ruhelose militärische Führer, der sich
mit hohem Engagement, sehr selbständig und fachlich qualifiziert einbringt.
Dem unterstellten Bereich ist er ein sehr fürsorglicher Vorgesetzter,
jederzeit ansprechbar und schafft - auch Dank seiner humorvollen Art und
Aufgeschlossenheit - ein angenehmes Arbeitsklima.
Den dienstlichen Anforderungen ist Hptm ... physisch und psychisch voll
gewachsen.“
In einem Beurteilungsbeitrag vom 25. Januar 2001 erhielt der seinerzeitige Re-
gimentskommandeur Oberst D. diese Beurteilung grundsätzlich aufrecht,
schränkte sie jedoch Folgendermaßen ein:
„...Jedoch hat sein Leistungsniveau abgenommen. Durch viele Auslands-
einsätze ist er mittlerweile einseitig ‚einsatzgeprägt‘. Trotz guter Leistun-
gen dort sind Leistungen auf dem Friedensdienstposten in den Feldern
- F I 01 ‚Einsatzbereitschaft‘ Tendenz zu ‚5‘
- F I 14 ‚Dienstaufsicht‘ Tendenz zu ‚4‘
zu bewerten.
Deshalb sollte Hptm ... in absehbarer Zeit auf einen anderen Dienstposten
versetzt werden, um wieder Schwung zu finden.“
In der Sonderbeurteilung vom 25. März 2002 erhielt der Soldat in den „Einzel-
merkmalen“ dreimal die Wertung „7“, sechsmal die Wertung „6“ und siebenmal
die Wertung „5“. Bei „Eignung und Befähigung“ wurde ihm für „Verantwortungs-
bewusstsein“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ die Wertung
„D“ sowie für „Geistige Befähigung“ und „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung“ jeweils die Wertung „C“ zuerkannt. Unter „Herausra-
gende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis,
Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde über ihn ausgeführt:
„Hptm ... ist ein solider, praxisorientierter Offizier mit einer
hohen Sach- und Fachkompetenz. Im täglichen Dienstbetrieb
zeigt er sich ausgesprochen hilfsbereit und sehr loyal seinen
Vorgesetzten gegenüber, bietet sich für Arbeiten auch außer-
halb seines Führungsgrundgebietes immer wieder an, über-
nimmt viele Aufgaben übergreifend als Projektoffizier, zeigt
sich dabei besonders engagiert und kann gute Leistungen er-
- 6 -
reichen. Als S 4-Offizier verfügt er inzwischen über einen ho-
hen Erfahrungsschatz im Bereich der Friedensversorgung, be-
sonders aber auch aus den mehrfachen Erfahrungen im Ein-
satz. Mit diesen Kenntnissen und diesem Hintergrund bringt er
sich immer wieder in das Tagesgeschehen ein, trägt hier sehr
wesentlich zum Gelingen der Auftragserfüllung, besonders was
die Eigenversorgung des Regimentes angeht, bei. Hptm ... ist
ein sehr fürsorglicher Vorgesetzter, dem auch die persönlichen
Belange eines jeden Soldaten am Herzen liegen. Hier hilft und
unterstützt er jeden, der seiner Hilfe bedarf und das in einer
vorbildlichen und bescheidenen Art, ohne dass diese
Hilfestellung durch Vorgesetzte unmittelbar zu bemerken sind.
Aufgeschlossen tritt er Neuerungen gegenüber, ist hier bereit,
auch umzudenken und verfügt in seiner Abteilung über ein
sehr angenehmes Arbeitsklima, was wiederum sich sehr positiv
auf die Arbeitsergebnisse auswirkt. Seine besondere
Bewährung im Einsatz konnte er mehrfach nachweisen und ist
darüber hinaus persönlich in der Lage, immer wieder diese Er-
fahrungen einzubringen. In seiner Freizeit widmet er sich mit
allen Kräften der Jugend, die sich dem Eishockey-Sport ver-
schrieben hat. Hier ist er sehr anerkannt, leistet für die Ge-
meinschaft eine vorbildliche Arbeit und ist seit längerer Zeit
der 1. Vorstand des Eissportclub U./N.-U.2000, ein reiner Ju-
gendverein, der auch in der örtlichen Presse ein sehr positives
Bild abgibt. Auch in dieser Funktion kommt Hptm ... sein fro-
hes Gemüt, seine offene Art, mit Menschen umzugehen, und
seine vom Charakter und Natur her gegebene eigene Auflage,
anderen Menschen zu helfen und für andere Menschen dazu-
sein, besonders zugute. Hptm ... ist im Stab Logistikregiment
... ein wertvoller Mitarbeiter und mir persönlich als Re-
gimentskommandeur ein fachlich versierter, guter Berater.“
Der derzeitige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Leumundszeuge Oberst
K., dem der Soldat seit dem 25. Januar 2001 unterstellt ist, hat vor der Trup-
pendienstkammer u.a. über ihn ausgesagt:
„.....Der Soldat ist ein sehr engagierter Soldat, der sich besonders
im Einsatz hervortut. Er war einer der ersten S 4-Offiziere in Maze-
donien. Er hat im Dienst dort seine Aufgaben voll erfüllt. Der Soldat
ist da, wenn er gebraucht wird.....
Der Soldat liegt mit seinem ausgezahlten Gehalt an der untersten
Grenze, und wenn er zum Major befördert werden sollte, bekommt
er deswegen keinen Pfennig mehr ausbezahlt....
- 7 -
Er hadert gerade damit, ob er überhaupt auf den Stabsoffiziers-
lehrgang gehen soll.....
Ich habe keinen Grund, mich über seine dienstlichen Leistungen zu
beschweren. Er ist ein typischer Einsatzmann, dem die täglichen
Aufgaben eines S 4-Offiziers zuweilen etwas langweilig sind. Daher
wird er auch von mir gefordert.......“
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Sil-
ber zu tragen. Am 12. August 1996, 30. April 1998, 23. Juni 1999 und 20. Novem-
ber 1999 wurde ihm jeweils die Einsatzmedaille der Bundeswehr für seine Teil-
nahme an den Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen von I., S., K. und K.
verliehen. Außerdem erhielt er am 25. August 1996 und am 8. Juli 1998 jeweils
die NATO-Medaille.
Dem Soldaten wurden zwei förmliche Anerkennungen erteilt:
- am 19. August 1996, weil er ein sehr pflichtbewusster, von hoher Einsatzbe-
reitschaft und Verlässlichkeit geprägter Offizier sei, der in der Abteilung
Nachschubführung mit Ehrgeiz, Hartnäckigkeit und planerischem Geschick die
Transportsteuerung des Einsatzunterstützungsverbandes 2 sowie die Passa-
giersteuerung für G. sehr erfolgreich durchgeführt habe. Besonders flexibel
habe er im Vorfeld und während des Kontingentwechsels gearbeitet, bei dem
er mit seinem fachlichen Rat und machbarer Kreativität alle Kompanien des
Einsatzunterstützungsverbandes ... wirksam unterstützt habe. Hervorzuheben
seien auch seine uneigennützige Hilfsbereitschaft und sein kameradschaftli-
ches Verhalten. Auf Hauptmann ... könne man sich unbedingt verlassen. Er sei
in Haltung und Pflichterfüllung ein Vorbild für seine Kameraden.
- am 8. Juli 1998, weil während seines Einsatzes als S 4-Offizier beim D/F Stabs-
/Einsatzunterstützungsverband des ... Kontingents G. (L) im Feldlager R.,
Bosnien-Herzegowina, neben den klassischen S 4-Aufgaben in dieser Zeit nicht
nur der gesamte Materialnachweis von DVU-UNO auf DVU-VTT Materialbewirt-
schaftung umzustellen gewesen, sondern ab Anfang Juni auch die Umgliede-
rung des binationalen D/F Stabs-/Einsatz-unterstützungsverbandes in ein na-
tionales Logistikbataillon mit aufzustellender Feldlagerbetriebskompanie ma-
- 8 -
teriell zu planen und durchzuführen gewesen sei. Hauptmann ... habe alle
diese Aufgaben mit höchster Akribie, detailliertestem Fachwissen und größtem
persönlichen Engagement erfüllt. Er habe mit vorbildlicher Eigenständigkeit
und in hervorragender Weise Vorschriftenwissen auch bei komplexen Auf-
gabenstellungen in solide und pragmatische Lösungen umgesetzt. Dabei sei er
ein loyaler Mitarbeiter gewesen, der in der Phase der Umgliederung des Ver-
bandes zum unverzichtbaren Fachmann geworden sei. Er habe sich ferner mit
großem Elan in die brigadespezifischen binationalen Versorgungsverfahren
eingearbeitet und wesentlich zur guten deutsch-französischen Zusammenar-
beit im Verband und im Feldlager beigetragen. Oberstleutnant H. habe sich
keinen besseren S 4 wünschen können. Hauptmann ... habe in Haltung und
Pflichterfüllung ein Beispiel gegeben.
Der Auszug aus dem Zentralregister des Generalbundesanwalt enthält außer dem
sachgleichen Strafbefehl durch das Amtsgericht N. keine Eintragung; das Diszip-
linarbuch weist die Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von drei
Jahren am 21. April 1994 durch die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd -
ebenfalls wegen Betruges - aus.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 9. Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich
3.181,94 € brutto. Nach Abzug von Abtretungen und Pfändungen in Höhe von
1.132,57 €, die die monatlichen Mietzinsen umfassen, werden ihm einschließlich
Kindergeld tatsächlich 1.933,37 € ausbezahlt. Hiervon sind Versicherungsprä-
mien, u.a. die Kfz-Versicherung, zu begleichen.
Der Soldat ist seit 1981 verheiratet. Aus dieser Ehe sind eine neunzehnjährige
Tochter sowie ein siebzehnjähriger und ein dreizehnjähriger Sohn hervorgegan-
gen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig. Der Soldat hat seit Jahren
erhebliche Schulden, die sich auf mindestens ca. 115.000 € zuzüglich Zinsen be-
laufen. Sie resultieren zu größeren Teilen aus einer für seinen verstorbenen Va-
- 9 -
ter eingegangenen Bürgschaft sowie der Anschaffung einer Wohnungseinrichtung
und eines Autos.
II
Aufgrund einer Strafanzeige vom 30. September 1999 kam es zu einem straf-
rechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten. Mit Strafbefehl vom 10.
April 2000 - Cs ... Js .../00 -, rechtskräftig seit 10. Mai 2000, setzte das Amtsge-
richt N. gegen ihn wegen Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu
je 50 DM fest.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs Heeresunterstützungskommando vom
23. April 2001 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen
Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldi-
gungsschrift vom 7. Juni 2001 folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung
seiner Dienstpflichten zur Last:
„Im August 1999 mieteten der Soldat und seine Ehefrau in N. zwei
Ferienwohnungen für sich und die siebzehnjährige Tochter bei der
Firma R. KG in H.. Dabei war dem Soldaten klar, dass er nicht in der
Lage sein würde, den vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Am 10.
September 1999 ‚bezahlte‘ er die Rechnung für die beiden Fe-
rienhäuser mit einem ungedeckten Scheck. Der Firma R. KG ent-
stand dadurch ein Schaden in Höhe von 2.555,60 DM.“
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 9. Oktober
2001 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn - unter Verkürzung der Wie-
derbeförderungsfrist auf zwei Jahre - in den Dienstgrad eines Oberleutnants
herab.
Sie würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine
Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla-
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gen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche
Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie im Wesentlichen aus:
Wie jeder andere Staatsbürger könne auch ein Soldat Verbindlichkeiten eingehen
und dabei seine wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten. Wenn er seine
Schuldverpflichtungen leichtfertig begründe und sich als unpünktlicher,
schlechter Schuldner erweise, gefährde bzw. beschädige er zwar möglicherweise
das Ansehen der Bundeswehr, begehe dadurch aber allein keinen disziplinar-
rechtlich relevanten Pflichtverstoß. Weder der Disziplinarvorgesetzte noch der
Bundeswehrdisziplinaranwalt seien berufen, den Soldaten in den in seine private
Sphäre fallenden Angelegenheiten zu überwachen. Anders verhalte es sich indes,
wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines
Rechtsgeschäfts nach den Umständen voraussehbar sei. Eine derartige Wirt-
schaftsführung sei disziplinarrechtlich bedeutsam, weil sie unverantwortlich sei,
daher Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulasse und seine dienst-
lichen Verwendungsmöglichkeiten berühre. Spätestens als der Soldat dem Beauf-
tragten der Fa. R. KG den von ihm ausgestellten Scheck auf das ungedeckte Kon-
to seiner Tochter hingegeben habe, habe er unter Beweis gestellt, dass er nicht
willens gewesen sei, seine Verpflichtungen der Fa. R. KG gegenüber zu erfüllen.
Diese Handlungsweise des Soldaten habe sich über einen längeren Zeitraum er-
streckt, nachdem er sich auch an wiederholte Zusicherungen, er werde das Geld
in Raten zurückzahlen, nicht gehalten habe, sondern seinen verhängnisvollen
Weg fortgesetzt habe. Dass er das Vermögen der Fa. R. KG nicht nur bewusst ge-
fährdet, sondern geschädigt und sein Fehlverhalten die Schwelle strafbaren Ver-
haltens erreicht habe, belege der gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafbefehl
vom 10. April 2000. Das Dienstvergehen wiege schwer. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats handele es sich bei außerdienstlichen
Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Ver-
mögen Dritter - ungeachtet dessen, wie diese strafrechtlich einzuordnen seien -
stets um ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Denn die unterschiedli-
chen Begehungsformen einer Straftat seien gleichermaßen sozialschädlich. Auch
- 11 -
wenn durch außerdienstliche Zueignungs- und Vermögensdelikte der dienstliche
Bereich nicht unmittelbar berührt werde, offenbarten vorsätzliche Eingriffe in
Eigentum und Vermögen Dritter Charaktermängel, die die Achtungs- und Ver-
trauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigten, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit
und moralischen Integrität weckten sowie - insbesondere als Vorgesetzter - sein
Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen
minderten, somit insgesamt die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine
dienstliche Verwendbarkeit nachteilig beeinflussten. Dies könne je nach den
Umständen des Einzelfalles so erheblich sein, dass der Soldat in seinem Dienst-
grad nicht mehr tragbar sei. Da sich derartige Verfehlungen allerdings im Einzel-
nen erheblich voneinander unterschieden, könne im Rahmen der Zumessungser-
wägungen nicht von einer Regelmaßnahme ausgegangen werden. In subjektiver
Hinsicht sei die Hemmschwelle, die der Täter bei der Tatausführung zu überwin-
den gehabt habe, maßgeblich, da dies ein Indiz für die im Tatverhalten offen-
barten Charaktermängel sei. Erschwerend wirke der herausgehobene Dienstgrad
des Soldaten und seine teilweise einschlägige disziplinargerichtliche Verurteilung
vom 21. April 1994. Wegen der Schwere des Dienstvergehens und der bisher
verfehlten erzieherischen Wirkung müsse eine schwerere Disziplinarmaßnahme
verhängt werden. Damit sei eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich gewor-
den. Für Milderungsgründe in der Tat ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Mil-
derungsgründe in seiner Person, nämlich seine ansprechenden dienstlichen Leis-
tungen, die beiden förmlichen Anerkennungen, seine zahlreichen Auszeichnun-
gen sowie das positive Leumundszeugnis seines derzeitigen Disziplinarvorgesetz-
ten, gestatteten es jedoch, die Dienstgradherabsetzung auf einen Dienstgrad zu
beschränken. Die positive Persönlichkeitsprognose des Leumundszeugen und der
gute Eindruck, den der Soldat in der Hauptverhandlung gemacht habe, rechtfer-
tige ferner, die gesetzlich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung
gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 WDO auf zwei Jahre zu verkürzen.
- 12 -
Gegen dieses dem Soldaten am 8. November 2001 ausgehändigte Urteil hat sein
Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2001, der am selben Tage bei der
Kammer einging, volle Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Bedauerlicherweise habe der Soldat im straf- und disziplinargerichtlichen Ver-
fahren bisher von der Beauftragung eines Verteidigers aus Kostengründen abge-
sehen und auch den Strafbefehl nur unter wirtschaftlichen Überlegungen be-
trachtet. Jedoch hätten sowohl das Strafgericht als auch das Truppendienstge-
richt den tatsächlichen Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt. So gehe die
Kammer - im Gegensatz zum Strafrichter - immerhin zutreffend davon aus, dass
die Ehefrau des Soldaten die Mietverträge abgeschlossen habe, so dass zwischen
dem Soldaten und der Fa. R. KG kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Auch
habe der Soldat lediglich den Mietbetrag, aber weder das Datum noch die Unter-
schrift auf dem Scheck eingesetzt. Auf Nachfrage sei ihm sowohl von seiner
Tochter als auch seiner Ehefrau bestätigt worden, dass das bezogene Konto ge-
deckt sei. Da sein Zusatzsold für den Auslandseinsatz in Mazedonien im Jahre
1999 in voller Höhe auf das Girokonto seiner Tochter geflossen sei, habe der Sol-
dat ihnen geglaubt. Die rechtskräftigen Feststellungen des Strafbefehls seien
nicht bindend, weil an ihrer Richtigkeit Zweifel bestünden und außerdem ein
Strafbefehl ohne richterliche Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage keine Bin-
dungswirkung auslöse. Eine Zeugeneinvernahme hätte aber den vom Soldaten
geschilderten Sachverhalt ergeben. Der Soldat habe keinerlei Rechtshandlungen
vorgenommen und daher auch keinen Betrug begangen. Der Tatbestand des Be-
truges setze fünf Tatbestandsmerkmale voraus: Der Täter müsse seinen Ver-
tragspartner täuschen; dieser müsse sich irren und aufgrund dieses Irrtums eine
Vermögensverfügung veranlassen, hier die Überlassung der Wohnung, wodurch
ihm ein Vermögensschaden entstehen müsse, wobei der Täter die Täuschungs-
handlung in der Absicht vornehmen müsse, den Vermögensschaden herbeizufüh-
ren. Der Soldat habe bereits keine Täuschungshandlung vorgenommen, weil seine
Ehefrau den Mietvertrag abgeschlossen habe, wovon er erst nachträglich un-
- 13 -
terrichtet worden sei, und er bis zuletzt, insbesondere bei Unterzeichnung des
Schecks durch seine Tochter, davon ausgegangen sei, dass die Wohnung durch
seine Ehefrau bzw. seine Tochter auch bezahlt werden könne. Er sei also sowohl
durch das Strafgericht als auch das Truppendienstgericht zu Unrecht verurteilt
worden. Es werde daher Freispruch beantragt.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§
110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO a.F.).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen
Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher im
Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat-
und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen sowie unter
Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331
Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3. Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
a) Aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der
gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der
Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, insbesonde-
re der mit Schreiben der Fa. R. KG vom 30. September 1999 erstatteten Strafan-
zeige, der schriftlichen Zahlungsaufforderungen der Fa. R. KG an den Soldaten
und seine Ehefrau, der Aktenkopie des zurückbelasteten Verrechnungsschecks
Nr. 507272005, der beschlagnahmten Kontounterlagen und der Aussagen der
Tochter des Soldaten sowie des Soldaten am 10. März 2000 vor der Polizei in U.-
W., hat der Senat nachstehenden Sachverhalt festgestellt, wobei er an die tat-
sächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 10. April 2000
- 14 -
nicht gebunden war. Denn gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO entfaltet nur das rechts-
kräftige Strafurteil und nicht der Strafbefehl - auch wenn letzterer gem. § 410
Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht - Bindungswirkungen. Dies
ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie ihrem Sinn und
Zweck, nur die nach den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien und Prozessre-
geln des Strafverfahrensrechts gefundenen tatsächlichen Feststellungen mit der
gesetzlichen Bindungswirkung auszustatten (Beschluss vom 1. Dezember 1987 -
BVerwG 2 WD 66.87 - und Urteil vom 16. Juni 1992 -
BVerwG 1 D 11.91 - ).
Am 10. August 1999 buchte die Ehefrau des Soldaten, B. ..., bei der Firma R. KG,
die Ferienzentren erschließt und betreut und bei der sie bereits in den Jahren
1996 und 1997 Ferienunterkünfte gemietet hatte, telefonisch ein Haus für vier
Personen für die Zeit vom 28. August bis 11. September 1999 in der Ferien-
siedlung D. S. „... ...“. Am 18. August 1999 ließ sie dort telefonisch ein weiteres
Ferienhaus „... ...“ für ihre Tochter, K. ..., vom 25. August bis zum 11. Septem-
ber 1999 reservieren. Aufgrund der kurzfristigen Buchung kam es nicht mehr zu
der sonst üblichen Vorauszahlung.
Die Tochter des Soldaten nahm am 25. August 1999 das Ferienhaus „... ...“ in
Besitz und erklärte gegenüber dem Verwalter der Feriensiedlung, J. F., ihre
Mutter werde den Mietzins bezahlen. Für die Ehefrau des Soldaten, die am 28.
August 1999 bei der Fa. R. KG vorsprechen wollte, wurde der Schlüssel zum Haus
„... ...“ vereinbarungsgemäß so hinterlegt, dass sie und der Soldat das Haus bei
Ankunft selbständig in Besitz nehmen konnten. Nach einer schriftlichen Auffor-
derung erschien die Ehefrau des Soldaten schließlich am 31. August 1999 im Büro
der Fa. R. KG und versprach Zahlung für den nächsten Tag. Diese erfolgte jedoch
nicht. Eine mündliche Aufforderung an die Kinder des Soldaten am 2. September
1999, im Büro der Fa. R. KG vorzusprechen, sowie eine schriftliche Aufforderung
gleichen Inhalts am 6. oder 7. September 1999 führten ebenfalls nicht zum Er-
folg.
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Erst am 9. September 1999 traf Herr F. den Soldaten persönlich an, der ihm Zah-
lung für den Folgetag versprach. Am 10. September 1999 übergaben der Soldat
und seine Ehefrau im Rahmen der Abnahme beider Ferienhäuser einen auf das
Konto seiner damals siebzehnjährigen Tochter bei der U. Volksbank bezogenen,
von seiner Tochter blanko unterzeichneten Verrechnungsscheck Nr. 507272005,
der auf die Rechnungsendsumme von 2.545,60 DM lautete und den die Fa. R. KG
am 14. September 1999 zur Zahlung einreichte. Die U. Volksbank belastete die-
sen Scheck am 22. September 1999 mangels ausreichender Kontodeckung zuzüg-
lich einer Rückscheckgebühr zurück.
Im Hinblick auf das Girokonto der Tochter des Soldaten fiel auf, dass den jewei-
ligen Gutschriften oft noch am selben Tag, jedenfalls unmittelbar danach, Aus-
zahlungen in nahezu voller Höhe folgten. Zu keinem Zeitpunkt wies das Girokon-
to der Tochter eine Deckung von mehr als 1.609,65 DM auf und am 16. Septem-
ber 1999, als der Scheck bei der U. Volksbank einging, lediglich 209,65 DM. Al-
lerdings sind mehrere höhere Geldeingänge (eine „Gutschrift“ von 1.966,04 DM,
Eingang am 18. August, sowie „Bezüge“ in Höhe von 453 DM, Eingang am 10. Au-
gust, und 450 DM, Eingang am 10. September) zu verzeichnen. Die regulären Mo-
natsbezüge für September 1999, die auf dem Spar- und Gehaltskonto des Solda-
ten gutgeschrieben wurden, sind in nahezu voller Höhe noch am Eingangstag,
dem 30. August 1999, - ausweislich des Wortlauts des Kontoauszugs - „ausge-
zahlt“ und die Bezüge für Oktober 1999 in Höhe von 2.300 DM abgehoben bzw.
weiterüberwiesen worden. Offen blieb, von wem die Bezüge am 30. August 1999,
also zwei Tage, nachdem sich der Soldat mit seiner Ehefrau angeblich in den
Urlaub an die Nordseeküste begeben hatte, abgehoben wurden.
Die Firma R. KG sandte in der Folgezeit mehrere Zahlungsaufforderungen an den
Soldaten und seine Ehefrau, denen diese nicht nachkamen. Mit Schreiben vom
12. Oktober 1999 teilte der Soldat der Firma R. KG mit, weder deren Schreiben
vom 22. September 1999 noch eine Benachrichtigung der Bank über die Nichtein-
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lösung des Schecks erhalten zu haben. Den fraglichen Scheck habe seine „Frau
unterschrieben, wohlwissend dass das Konto zu dem Zeitpunkt über ausreichend
Deckung verfügte .... . Ich habe mich auch nicht weiter um dieses Konto ge-
kümmert, da die Begleichung des Schecks für mich eigentlich erledigt schien.
Leider ist es mir derzeit nicht möglich, die von Ihnen zu recht geforderte Summe
in einem Betrag zu begleichen. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich und hoffe
auf einen für mich positiven Bescheid Ihrerseits.“ Die Firma R. KG antwortete
hierauf mit Schreiben vom 20. Oktober 1999, dem eine Kopie des Schreibens vom
22. September 1999 beigegeben war, mit der Erwartung, der Soldat werde den
notfalls von einer Bank kreditierten Gesamtbetrag bis spätestens 3. November
1999 erstatten. Ohne dass der Soldat darauf reagiert hätte, wandte sich die
Firma R. KG mit Schreiben vom 3. November 1999 erneut an den Soldaten mit
dem Hinweis, neben einer vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Schuld-
anerkenntnisses über den offenstehenden Betrag mit Ratenzahlungen nur dann
einverstanden zu sein, wenn er bis spätestens 18. November 1999 400 DM über-
wiesen habe. Darauf ging der Soldat nicht ein und blieb die Ratenzahlung schul-
dig.
In seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 16. November 1999
machte der Soldat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In der Fol-
ge erwirkte die Staatsanwaltschaft A. durch Beschluss des Amtsgerichts U. vom
28. Januar 2000 die Beschlagnahme der Kontounterlagen des Girokontos der
Tochter des Soldaten bei der U. Volksbank.
Der Soldat hat den Sachverhalt teilweise bestritten und sich dahingehend einge-
lassen, nach Rückkehr von seinem letzten mehr als fünf Monate dauernden Aus-
landseinsatz Ende Juli 1999 habe er nur seine Ruhe gesucht und sich um nichts
gekümmert. Seine Frau habe ihn zu einem gemeinsamen Urlaub gedrängt, und er
habe nachgefragt, ob finanziell alles klar sei. Sie habe ihm erwidert, es bestünde
hinsichtlich des Urlaubs kein finanzielles Problem. Zu seiner Frau habe er volles
Vertrauen und sei deshalb davon ausgegangen, dass durch das Girokonto der
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Tochter, auf welches die Auslandsverwendungszuschläge von monatlich ca. 4.000
DM überwiesen worden seien, der Mietzins für das Feriendomizil habe abgedeckt
werden können. Von dem Girokonto hätten nur seine Frau und seine Tochter
abgehoben, er selbst habe sich auch nicht um die Kontobewegungen gekümmert.
Soweit der Soldat ausgesagt hat, er habe seine mangelnde Zahlungsfähigkeit bei
Urlaubsbeginn und die fehlende Deckung des Kontos seiner Tochter bei der
Scheckübergabe nicht gekannt, war dies für den Senat nicht nachvollziehbar und
nicht glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Soldat angesichts seiner
drückenden Schuldenlast und desolaten Vermögensverhältnisse bei der
Scheckübergabe am 10. September 1999 an den Verwalter der Firma R. KG
gewusst, zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Mietzinsforderung
der Geschädigten ausfällt.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Soldaten und seine Glaubwürdigkeit
spricht zunächst, dass seine Tochter bei ihrer Vernehmung vor dem Polizeirevier
U.-W. am 10. März 2000 angegeben hat, sie habe nicht gedacht, dass der Scheck
zur Bezahlung einer so hohen Mietschuld verwendet werde. Darüber hinaus hat
der Senat keinen Anlass, an den Angaben der Firma R. KG zu zweifeln, der Soldat
und seine Frau seien während des Ferienaufenthaltes seitens des Verwalters zur
Zahlung aufgefordert worden, ferner, die Firma R. KG fordere üblicherweise eine
Vorauszahlung und habe sich wiederholt um Zahlung vor dem Abreisetag bemüht.
Denn dies entspricht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Anhaltspunkte
dafür, dass es der Soldat demgegenüber mit der Wahrheit nicht so genau nimmt,
ergeben sich zudem daraus, dass er in seinem Schreiben vom 12. Oktober 1999
fälschlich behauptete, seine Ehefrau - nicht die Tochter K. - habe den Scheck in
dem Wissen unterschrieben, dass das fragliche Konto gedeckt sei. Wenn der
Soldat außerdem geltend macht, er habe am 31. August 1999 die Kurtaxe bezahlt
und sei nicht dazu aufgefordert worden, auch den Mietzins zu begleichen, so ist
diese Aussage vor dem Hintergrund, dass die Kurtaxe für gewöhnlich an die
Gemeinde zu zahlen ist, mehrdeutig und nicht geeignet, die detaillierten
Angaben der Firma R. KG zu erschüttern.
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Gegen die Glaubwürdigkeit des Soldaten und für seine Zahlungsunfähigkeit bei
Urlaubsbeginn spricht ferner seine Behauptung, es sei nicht von vornherein vor-
gesehen gewesen, mit Scheck zu bezahlen. Diese Einlassung ist widersprüchlich.
Denn eine Barzahlung an die Geschädigte dürfte zu keinem Zeitpunkt in Betracht
gekommen sein, da die Mietkosten 2.545,60 DM betrugen, der Soldat aber ausge-
sagt hat, nur 1.000 bis 1.500 DM an Bargeld mitgeführt und für die Lebensfüh-
rungskosten ca. 1.000 DM eingeplant zu haben. Soweit der Soldat behauptet hat,
er habe den von seiner Ehefrau mit der Firma R. KG vereinbarten Mietzins nicht
gekannt, oder vorgetragen hat, er habe erst im Nachhinein von der Buchung des
Urlaubsdomizils durch seine Ehefrau erfahren, ist seine Einlassung ebenfalls wi-
dersprüchlich, weil er vor dem Truppendienstgericht bekundet hat, er habe mit
seiner Ehefrau durchgerechnet, ob sie sich den Urlaub leisten könnten.
Die Kenntnis des Soldaten von seiner Zahlungsunfähigkeit bei Übergabe des
Schecks am 10. September 1999 ergibt sich nach Überzeugung des Senats
schließlich aus seinem danach gegenüber der Firma R. KG gezeigten Verhalten,
das durch Hinhalten und Hinausschieben der Zahlung gekennzeichnet war und
deutlich erkennen lässt, dass er angesichts seiner angespannten Vermögensver-
hältnisse nicht in der Lage war, seine Verpflichtungen dieser Firma gegenüber zu
erfüllen. Diese hinhaltende Handlungsweise des Soldaten erstreckte sich über
einen längeren Zeitraum; er hielt sich nicht einmal an seine wiederholten Zusi-
cherungen, er werde das Geld in Raten zurückzahlen. Seiner Bitte an die Firma
R. KG im Schreiben vom 12. Oktober 1999, ihm Gelegenheit zu geben, den offe-
nen Betrag zunächst in Raten zu 400 DM zu begleichen, ist er in der Folgezeit
nicht nachgekommen. Erst am 1. März 2000 wurde eine Rate von 250 DM über-
wiesen.
b) Der Soldat hat mit seinem Verhalten zum Nachteil der Firma R. KG, das Rück-
schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt und seine dienstlichen Verwendungs-
möglichkeiten berührt, - spätestens als er am 10. September 1999 dem Beauf-
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tragten der Firma R. KG den Scheck auf das Konto seiner Tochter, das keine De-
ckung aufwies, hingab - gegen die Pflicht verstoßen, sich außer Dienst außerhalb
der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung
und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft be-
einträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Soweit der Soldat sich darauf berufen hat,
dass seine Ehefrau die Mietverträge abgeschlossen habe, mithin zwischen ihm
und der Firma R. KG kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, ist sein
Einwand unglaubhaft und unzutreffend, weil es sich um einen gemeinsamen Ur-
laub handelte und seine Ehefrau auch für ihn die Ferienwohnung angemietet
hatte.
Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat, wie das Truppendienstgericht zutref-
fend festgestellt hat, das Vermögen der Firma R. KG nicht nur gefährdet, son-
dern auch geschädigt und sich, wie auch dem gegen ihn ergangenen und rechts-
kräftig gewordenen Strafbefehl vom 10. April 2000 zu entnehmen ist, eines Be-
truges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.
Da der Soldat vorsätzlich, zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes, ge-
handelt hat, hat er ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38
Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere, den Auswirkungen
und dem Maß der Schuld ganz erhebliches Gewicht.
Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 -
BVerwG 2 WD 5.85 - , vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 12.87
-, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - , vom 13. Juni
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1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - und vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 -)
außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Ei-
gentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstver-
gehen gewertet. Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das
Vermögensdelikt strafrechtlich zu qualifizieren ist, ob es sich z.B. um einen
Diebstahl oder Betrug, eine Veruntreuung oder Hehlerei handelt. Denn solche
Begehungsformen einer Straftat sind gleichermaßen sozialschädlich.
Zwar handelt es sich vorliegend um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten oh-
ne unmittelbare Beziehung zum Dienst. Vorsätzliche Eingriffe in Eigentum und
Vermögen Dritter offenbaren jedoch Charaktermängel, die die Achtungs- und
Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, sein Ansehen und seine Auto-
rität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit
und damit seine dienstliche Verwendbarkeit nachteilig beeinflussen. Dies kann je
nach den Umständen des Einzelfalles so erheblich sein, dass der Soldat in seinem
Dienstgrad nicht mehr tragbar ist. Insbesondere Vorgesetzte, die nach § 10 Abs.
1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen sind, geben hierdurch ein
außerordentlich schlechtes Beispiel und büßen durch eine derartige Tat er-
heblich an dienstlichem Ansehen ein.
Außerdienstliche Zueignungs- und Vermögensdelikte unterscheiden sich aller-
dings nach ihren Modalitäten, ihrer kriminellen Intensität, der Schuld des Täters
sowie den Folgen und damit nach ihrem disziplinaren Gewicht so sehr voneinan-
der, dass ein einheitlicher Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu ihrer
Ahndung nicht gefunden werden kann. Die erforderliche Maßnahme ist vielmehr
nach den konkreten Tatumständen zu bilden. Dabei kommt es - in subjektiver
Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausfüh-
rung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz zur
Beurteilung des mit der Tat offenbarten Charaktermangels (vgl. Urteil vom 1.
Februar 1989 - BVerwG 2 WD 35.88 -).
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Taterschwerend war zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er der Fir-
ma R. KG einen beträchtlichen Schaden zugefügt hat. Nach seinen Angaben vor
dem Senat hat er lediglich eine Rate von 250 DM überwiesen. In der Berufungs-
hauptverhandlung blieb offen, ob die Schadenssumme zwischenzeitlich beglichen
ist, da der Soldat diese Frage nicht beantworten konnte.
Zu Lasten des Soldaten fällt weiterhin seine disziplinargerichtliche Verurteilung
vom 21. April 1994, u.a. ebenfalls wegen Scheckbetrugs, ins Gewicht. Offen-
sichtlich hat er diese Verurteilung sich nicht zur Mahnung dienen lassen. Sein er-
neutes einschlägiges Fehlverhalten lässt einen empfindlichen Mangel an Rechts-
bewusstsein erkennen und macht deutlich, wie er sich aus eigennützigen Grün-
den über die Rechtsordnung hinwegsetzt und den eigenen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil im Auge hat.
Taterschwerend wirkte sich ferner die herausgehobene Stellung des Soldaten als
Hauptmann aus. Nur wenn er seinen Untergebenen ein Beispiel an Haltung und
Pflichterfüllung gibt, kann er von ihnen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres
Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer
Überzeugung erfüllen.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und
Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an
seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein ge-
stellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er
sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90
- und vom 24. Juni 1992 - BVerwG
2 WD 62.91 - ).
In der Tat selbst lagen hier keine Milderungsgründe, die zu Gunsten des Soldaten
sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung
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des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von
so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen
Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht
vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD
41.86 - und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94,
4.94 -); als solche Besonderheiten sind etwa ein Handeln in einer ausweglos er-
scheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise
nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem
Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im
Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im
Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren hier
nicht erfüllt.
In der Person des Soldaten lagen Milderungsgründe vor. Er hat überdurchschnitt-
liche dienstliche Leistungen erbracht sowie zwei förmliche Anerkennungen und
zahlreiche Auszeichnungen erhalten. Hervorzuheben ist die von seinem Diszipli-
narvorgesetzten, Oberst K., bescheinigte erkennbare Steigerung seiner dienstli-
chen Leistung nach Begehung des Dienstvergehens.
Diese mildernden Umstände haben indessen kein solches Gewicht, dass der Sol-
dat in seinem Dienstgrad belassen werden konnte. Nach Eigenart und Schwere,
dem Maß der Schuld sowie den Auswirkungen des Dienstvergehens konnte von
der Degradierung zum Oberleutnant - auch aus Gründen der Gleichbehandlung
und Generalprävention - nicht abgesehen werden.
Mit der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit, die an sich auf drei Jahre be-
messene Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre
herabzusetzen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 WDO), hat die Truppendienstkammer in zu-
treffender Würdigung der Persönlichkeit des Soldaten diesem die Chance eröff-
net, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen.
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Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die da-
durch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind nicht
zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folge muss
er aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung
und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewusst in Betracht gezogen hat. Die
darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch
nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen
Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden
Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und sei-
ne Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel
setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Urteil vom 12. November 1998 - BVerwG
2 WD 12.98 - m.w.N.)
4. Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 139 Abs. 2
WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach § 140 Abs. 5 Satz 2
WDO trägt der Soldat damit auch die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth