Urteil des BVerwG vom 06.05.2003

Soldat, Dienstverhältnis, Leiter, Rechtskräftiges Urteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 29.02
TDG N VL /01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Stabsfeldwebel … …,
geboren am … in …
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 6. Mai 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Weißenbach,
Hauptfeldwebel Bader
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Rohde, Kiel,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer
des Truppendienstgerichts … vom 7. März 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 49 Jahre alte Soldat erwarb im Jahr 1968 den Hauptschulabschluss und ab-
solvierte anschließend von 1968 bis 1973 eine Ausbildung zum Groß- und Außen-
handelskaufmann, die er im Juni 1973 mit der Note „ausreichend” abschloss.
Anschließend war er zwei Monate in seinem erlernten Beruf bei seinem Ausbil-
dungsbetrieb tätig.
Zum 1. Oktober 1973 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur
…/Jägerbataillon … in F.-W. eingezogen. Aufgrund seiner Bewerbung und Ver-
pflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 22. Januar
1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit
wurde gemäß den von ihm abgegebenen Verpflich-tungserklärungen stufenweise
auf zuletzt zwölf Jahre festgesetzt. Am 23. Februar 1982 wurde ihm die Eigen-
schaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 10. August 1995 zum Stabs-
feldwebel.
Im Anschluss an die Grundausbildung wurde er zunächst als Jäger und Panzer-
faustschütze, nach Bestehen des Unteroffiziergrundlehrgangs am 20. Juni 1974
als Jägerunteroffizier, eingesetzt. Nach erfolgreichem Abschluss des Unteroffi-
zieraufbaulehrgangs Militärfachlicher Teil - Rechnungsführer - am 20. Oktober
- 3 -
1977 und Allgemeinmilitärischer Teil am 11. April 1978 wurde er ab 1. April 1978
als Rechnungsführerfeldwebel in der .../Jägerbataillon … verwendet. Zum
1. April 1981 wurde er in dieser Funktion zur .../Panzerbataillon … in F.-W. ver-
setzt. Am 1. Oktober 1984 wechselte er zur .../Panzerbataillon …, wo er als Pan-
zerfeldwebel Leopard und Gruppenführer eingesetzt werden sollte. Da jedoch
aus gesundheitlichen Gründen seine Verwendung als Panzerfeldwebel nicht mehr
in Betracht kam, absolvierte er den Verwendungslehrgang Stabsdienst für
S 1-Unteroffiziere mit Portepee, den er Ende Juni 1985 mit „gut“ bestand. An-
schließend wurde er mit Wirkung vom 1. August 1985 in die .../Panzerbataillon …
versetzt und leistete Dienst als S 1-Feldwebel im Stab des Panzerbataillons ….
Zum 1. Oktober 1989 wurde er als Kompaniefeldwebel (KpFw) in die
.../Panzerbataillon …; am 1. April 1992 zur .../Jägerbataillon … als Zahlstellen-
feldwebel versetzt. Diese Funktion übte er auch in der Folgezeit aus, und zwar
ab 1. November 1994 bei der Truppenverwaltung F., ab 1. Oktober 1996 bei der
Truppenverwaltung L. und schließlich ab 1. Dezember 1997 im Gerätehauptdepot
L. Seit dem 1. März 2000 ist er dort als Leiter Annahme und Versand (Nachschub-
truppenfeldwebel) tätig.
Seit Beginn seiner Verwendung als Zahlstellenfeldwebel wurde er viermal plan-
mäßig beurteilt, und zwar am 7. April 1992, 5. Juli 1994, 12. August 1996 und
28. Juli 1998. Ausweislich dieser Beurteilungen vermochte er seine dienstlichen
Leistungen ständig zu steigern. In der letzten planmäßigen Beurteilung vom
28. Juli 1998 erhielt er nach den damals geltenden Beurteilungsbestimmungen
neunmal die Wertung „1” und fünfmal die Wertung „2”. In der freien Beschrei-
bung wurde ihm fünfmal der Ausprägungsgrad „B” zuerkannt. Unter „Verantwor-
tungsbewusstsein” wird über ihn ausgeführt:
„Ganz außergewöhnlich pflichtbewußter und gewissenhafter Soldat,
voller Energie und äußerstem Gestaltungsdrang. Über seine eigene
Aufgabe hinaus sucht er die Verantwortung und Herausforderung, bie-
tet sich vorbildlich an und besticht durch seinen hohen persönlichen
Einsatz, häufig unter Zurückstellung seiner eigenen Person und Frei-
zeit. ... wehrt sich vehement gegen Schubladendenken und sucht be-
- 4 -
wußt herausfordernde Aufgaben und meistert sie mit hervorragenden
Leistungen - immer bedacht auf den Nutzen für das Depot, obwohl er
eigentlich ‚nur’ der Truppenverwaltung organisch zuzuordnen ist.”.
Unter „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung” heißt es:
„In seiner Aufgabe als Zahlstellen-Verwalter ist er eine Autorität. Hier
ist ihm nichts mehr vorzumachen - nachgewiesen bei Überprüfungen.
... hat einen hohen Geldumsatz zu bewältigen, Verantwortungsbe-
wußtsein und Zuverlässigkeit - erforderlich für diese Aufgabe - zeigt er
in beeindruckender Weise. Trotz des hierfür auch erforderlich hohen
Zeitansatzes drängt er darauf, im Depot auch andere Aufgaben zu
übernehmen. Bei seinem Einsatz als Leiter des Innendienstes bei einer
Truppenwehrübung hat er seine enorme Leistungsfähigkeit unter Be-
weis gestellt, er hat weit mehr geleistet als gefordert. Dieses ‚weit
mehr leisten als gefordert’ hat er mehrfach bewiesen. … ist Garant für
reibungslose und effektive Auftragsdurchführung, das Umsetzen von
außergewöhnlichen und neuen Aufgaben entsprechen seinem Natu-
rell.”.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis
und ergänzende Aussagen” ist durch den Beurteilenden, Oberstleutnant C., über
ihn ausgeführt:
„Sympathischer, offener, grundehrlicher Soldat. Besonders charakter-
fest, lebt den Soldaten guten alten Schlages im positiven Sinne vor-
bildlich vor. Seine äußerste Loyalität ist besonders hervorzuheben,
seine Freude an seinem Beruf strahlt er geradezu aus. Die Ausbildung
von Rechnungsführern ist für ihn keine Pflicht, sondern eher Berufung.
Der Erfolg hat sich in ausgezeichneten Leistungsergebnissen seiner
Auszubildenden niedergeschlagen.
Er sucht ständig nach neuen Herausforderungen und hat gezeigt, dass
er diese auch mit Auszeichnung meistert.
N. bestätigt mit seinen hervorragenden Leistungen seinen Anspruch
auf eine Spitzenverwendung.”.
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wird ergänzend ausge-
führt, dass der Soldat „der Typ des gewachsenen, Autorität ausstrahlenden eins-
tigen KpFw” sei. Er sei „fachlich mustergültig” und gehöre weiterhin in die Spit-
zengruppe der Portepeeunteroffiziere. Er sei „charakterlich integer, vertrauen-
erweckend, ein informeller Führer höchster Qualifikation”, der für Oberstabs-
- 5 -
feldwebel-Verwendungen, insbesondere zum KpFw in herausgehobener Funktion,
„gut geeignet” sei und Aufmerksamkeit und Förderung verdiene.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht am 7. März 2002
hat Oberstleutnant C., der Kommandant des Gerätehauptdepots L., als Diszipli-
narvorgesetzter des Soldaten diese positiven Einschätzungen bestätigt und aus-
geführt, dass der Soldat zur Spitzengruppe der Unteroffiziere mit Portepee gehö-
re. Er zeige stets gute und bravouröse Leistungen und bewältige einen enormen
Leistungsumfang. Der Soldat sei stets freundlich und hilfsbereit und von allen
anerkannt. Er könne sich die im vorliegenden Verfahren angeschuldigte Verfeh-
lung des Soldaten nicht erklären. Dieser müsse in eine Scheinwelt abgetaucht
sein und sein Verstand müsse ausgesetzt haben. Auch die anderen Mitarbeiter
der Truppenverwaltung fragten sich, wie dies habe passieren können. Trotzdem
mache ihm keiner einen Vorwurf. Im Gegenteil rechneten ihm alle sehr hoch an,
dass er sich offenbart und alles eingestanden habe. Der Soldat habe sich auch
nach den Vorfällen „nicht hängen lassen”. Vielmehr habe er sich noch mehr „ins
Zeug gelegt” und seine Leistungen weiter gesteigert. Er sei mit Leib und Seele
Soldat und genieße nach wie vor das Vertrauen aller Mitarbeiter. Die seit dem
1. März 2000 erfolgte Verwendung als Nachschubtruppenfeldwebel sei keine
durch das Fehlverhalten bedingte Ablösung vom bisherigen Dienstposten gewe-
sen.
In der gemäß ZDv 20/6 Nr. 406 b erstellten Sonderbeurteilung vom 26. März 2003
hat der Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant C., die Leistungen des Soldaten
dreimal mit der Höchststufe „7” („Einsatzbereitschaft”, „praktisches Können”,
„organisatorisches Können”), zwölfmal mit der Stufe „6” und einmal („Aus-
druck”) mit der Stufe „5” bewertet. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung
vergab er für „Verantwortungsbewusstsein”, „geistige Befähigung”, „Eignung zur
Menschführung/Teambefähigung” sowie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebs-
führung” jeweils die Wertung „D” („Eignung und Befähigung sind besonders vor-
handen”). Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, be-
- 6 -
rufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen”
führte er aus:
„Sympathischer Soldat, offen, grundehrlich, besonders charakterfest
und äußerst loyal.
Alle Soldaten und zivilen Mitarbeiter/innen des Depots suchen seine
Mitarbeit und seinen Rat, sind sie doch bei seinen verschiedenen Auf-
gabenstellungen mit ihm zusammen von Erfolg zu Erfolg geschwom-
men. Sie akzeptieren seine Führungsrolle uneingeschränkt und bewun-
dern seine vorbildliche Schaffenskraft. Sie sehen ihn als den Leistungs-
träger in Person. … Trotz erheblicher Probleme im persönlichen Be-
reich zeigt er eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber dem vor-
hergehenden Beurteilungszeitraum, was ihm in hohem Maße anzu-
rechnen ist. Er bestätigt mit seinen hervorragenden Leistungen seinen
Anspruch auf eine Spitzenverwendung.”
Für „Stabsverwendungen” sowie „allgemeine Führungsverwendungen” stufte er
ihn als „besonders geeignet”, für „Fachverwendungen”, „Führungsverwendungen
in der Truppe” und „Verwendungen mit besonderer Außenwirkung” stufte er ihn
als „gut geeignet”, für Lehrverwendungen als „geeignet” ein.
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu. Die För-
derungswürdigkeit des Soldaten bewertete er mit „C” („Eignung und Leistungen
des Beurteilten liegen über den Anforderungen. Eine Förderung wird mit Nach-
druck empfohlen.”).
Der Soldat wurde mehrfach ausgezeichnet. In den Jahren 1979, 1980, 1986,
1992, 1994 und 1996 erhielt er insgesamt sechs förmliche Anerkennungen wegen
vorbildlicher Pflichterfüllung. Er ist seit 1978 Träger des Abzeichens für Leistun-
gen im Truppendienst in Bronze, seit 1987 des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in
Silber sowie seit 1998 des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Gold.
Ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. März 2003 ist der Sol-
dat - abgesehen von der Verurteilung in dem sachgleichen Strafverfahren - straf-
rechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch
- 7 -
vom 1. April 2003 enthält neben den sechs förmlichen Anerkennungen und der
sachgleichen Verurteilung keine Eintragungen.
Der Soldat ist seit 1993 in zweiter Ehe verheiratet. Für seinen heute 22-jährigen
Sohn aus erster Ehe leistet er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 €.
Seine zwölf und sieben Jahre alten Söhne aus zweiter Ehe leben in seiner häusli-
chen Gemeinschaft. Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung …
vom 28. Mai 2002 erhält er Dienstbezüge aus der 10. Dienstaltersstufe der Besol-
dungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.846,18 € brutto
bzw. incl. Kindergeld 2.820,20 € netto. Nach Abzug vermögenswirksamer Leis-
tungen sowie einer monatlichen Rate von 255,65 € für die Rückzahlung des ver-
untreuten Geldes werden ihm 2.524,67 € ausgezahlt. Nach seinen Angaben hat er
monatlich laufende finanzielle Verpflichtungen in Höhe von ca. 1.500 €. Seine
Ehefrau erhält ca. 300 € Arbeitslosenhilfe. Der Soldat pendelt täglich zwischen
seinem Wohnort und der 44 km entfernten Dienststelle. Er erhält Trennungsgeld
in Form von Wegstreckenentschädigung in Höhe von rund 150 € monatlich. Seine
Vermögensverhältnisse sind nach seinen Angaben geordnet.
II
In dem aufgrund einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO
(a.F.) vom 29. März 2000 eingeleiteten - sachgleichen - Strafverfahren verurteil-
te das Amtsgericht N. den Soldaten mit Urteil vom 26. Februar 2001 (Az.:
… Js ……/00 - .. Ds ./01) wegen Untreue (§ 266 StGB) zu einem Strafarrest von
sechs Monaten, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Be-
währungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 6. März
2001 rechtskräftig.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs H… vom 2. März 2001, dem Soldaten
ausgehändigt am 9. März 2001, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit Anschuldi-
- 8 -
gungsschrift vom 18. Mai 2001, zugestellt am 5. Juni 2001, folgendes Verhalten
als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1
SG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SG zur Last:
„In der Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000 entnahm der Soldat als
Zahlstellenverwalter bei der Truppenverwaltung des Gerätehauptde-
pots L. aus der von ihm verwalteten Kasse fortlaufend Geldbeträge in
unterschiedlicher Höhe. Zuletzt betrug der Fehlbestand in der Kasse
20.000,00 DM.
Als der Soldat Anfang Februar 2000 versetzt werden und die Verwal-
tung der Zahlstelle auf seinen Nachfolger übergehen sollte, hinterleg-
te er einen ungedeckten Scheck über 20.000,00 DM mit gefälschter
Unterschrift und unzutreffendem Ausstellungsort, um den Schein einer
ausgeglichenen Kasse bei der Übergabe hervorzurufen.”
Die Anhörung der Vertrauensperson (Stabsfeldwebel G.) war zuvor am 9. März
2000 und am 17. Januar 2001 (Oberleutnant zur See A.) erfolgt.
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... hat den Soldaten mit Urteil vom
7. März 2002 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn deswegen aus
dem Dienstverhältnis entfernt; den Zeitraum der Gewährung des gesetzlichen
Unterhaltsbeitrages hat sie auf zwei Jahre verlängert.
Die Kammer hat das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen und schuldhaften
Verstoß gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen die Pflicht
zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2
Satz 1 SG) gewertet.
Zur Maßnahmebemessung hat sie ausgeführt:
Wenn ein Soldat - wie hier - für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar gewor-
den sei, stelle die Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Konse-
quenz seines Fehlverhaltens dar. Da sich in der Tat selbst keine Milderungsgrün-
de finden ließen und der Soldat insbesondere im Kernbereich seiner Dienstpflich-
ten versagt habe, liege auch kein minderschwerer Fall vor, der es ermöglicht
hätte, dem Soldaten für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten
- 9 -
Dienstgrad zu belassen. Die Milderungsgründe in der Person könnten hinsichtlich
der Maßnahmeart keine mildere Ahndung rechtfertigen. Wegen der weiteren Be-
gründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses dem Soldaten am 20. März 2002 zugestellte Urteil hat er durch sei-
nen Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. April 2002, beim Truppendienstgericht ..
eingegangen am 9. April 2002, Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Ziel der in vollem Umfang eingelegten Berufung sei die Abkehr von der Maßnah-
me der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Dem Senat solle Gelegenheit gege-
ben werden, sich aus den Aussagen des Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant C.
sowie der Vertrauensperson, Stabsfeldwebel G., ein eigenes Bild über den Solda-
ten zu machen. In die Entscheidung könne dann einfließen, dass Vertrauen und
Achtung bei der Truppe und den Kameraden nicht gelitten hätten und dass der
Soldat ab 1. März 2000 sogar mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Lei-
ters Materialbewirtschaftung im Gerätehauptdepot L. betraut worden sei. Schon
im Strafverfahren sei durch den Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant C. und
die Vertrauensperson Stabsfeldwebel G. auf die ungewöhnlich positiven Beurtei-
lungen der Person des Soldaten und seiner Leistungen vor und nach seinem Ver-
sagen hingewiesen worden. Beide hätten in der Strafverhandlung das herausra-
gende Maß an Vor- und Nachbewährung bestätigt.
III
1. Die gegen das dem Soldaten am 20. März 2002 zugestellte Urteil der
... Kammer des Truppendienstgerichts .. am 9. April 2002 eingelegte Berufung ist
zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
- 10 -
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist unbeschränkt eingelegt worden. Zwar sind
die Darlegungen im Berufungsschriftsatz nahezu ausschließlich auf Gesichtspunk-
te beschränkt, die sich auf die Maßnahmebemessung beziehen. Dies ändert aber
nichts daran, dass der - anwaltlich vertretene - Soldat das Urteil „in vollem Um-
fang” angefochten hat. Denn im Berufungsschriftsatz vom 3. April 2002 heißt es
ausdrücklich, Ziel der Berufung sei zwar „die Abkehr von der Maßnahme der Ent-
lassung aus dem Dienstverhältnis”; das Urteil solle jedoch „als in vollem Um-
fang” angefochten gelten, um dem Senat „Gelegenheit zu geben, sich aus den
Aussagen der Zeugen … C. und … G. ein eigenes Bild zu machen”.
Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107
Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu
würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie ggf. unter
Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331
Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaß-nahme zu befinden.
3. Die Berufung ist nicht begründet.
a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat von folgenden ihn gemäß § 123 Satz 3
i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sach-
gleichen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts N. vom 26. Februar 2001
(Az.: … Js …/00 - … Ds …/01) auszugehen:
„Seit 1992 bis Mitte Februar 2000 war der Angeklagte Zahlstel-
len-Verwalter im Gerätehauptdepot L. Zu seinem Aufgabenbereich ge-
hörte auch die Betreuung von zwei im Ausland gelegenen Außenstel-
len. Inhalt seiner Tätigkeit war die Regelung des gesamten Zahlungs-
verkehrs seiner Einheit einschließlich des der Außenstellen. Den Zah-
lungsumfang hat der Angeklagte beschrieben mit 600.000,00 bis
800.000,00 DM monatlich. Jährlich wiederkehrend zum Jahresanfang
war der Angeklagte unter Hinweis auf den Bezugserlass: BMVg - H I 2 -
Az 28-01-11-139/VS-NfD vom 02.11.90 vor allem auch über die straf-
rechtliche Bedeutung von Unterschlagungshandlungen/Veruntreuung
von Beträgen belehrt worden. Er hatte ausdrücklich bestätigt, daß ihm
bewusst ist, ’daß eine Amts-unterschlagung i.d.R. dienst- bzw. ar-
beitsrechtlich geahndet’ wird. Die letzten Belehrungen insoweit er-
- 11 -
folgten am 20.01.1999 und am 10.01.2000. Inhaltlich gehörte u.a.
auch zur Tätigkeit des Angeklagten, bei Barauszahlungen aus dem von
ihm verwalteten Kassenbestand Schecks in Empfang zu nehmen, um
den Kassenausgleich herzustellen. Eigene Schecks des Angeklagten bei
einer Geldentnahme durch ihn hätten durch den Leiter der Truppen-
verwaltung, den Zeugen Probst, gegengezeichnet werden müssen. Die-
ser prüfte als Fachvorgesetzter des Angeklagten und Aufsichtsführen-
der über die Kassenführung ¼-jährlich die Diensttätigkeit des Ange-
klagten, einmal jährlich wurde die Kasse durch das Bundesamt für
Wehrverwaltung geprüft. Die letzte Prüfung durch diesen Zeugen er-
folgte am 10.11.1998, in der Folgezeit durch seine Vertreter.
Der Angeklagte hatte wohl 1999 eine Frau in M. kennengelernt, zu der
sich ein enges persönliches Verhältnis ergab und die er u.a. wiederholt
am Wochenende in M. besuchte. Seine Ehefrau wußte von diesem Ver-
hältnis nichts. Zur Finanzierung von Reisekosten und Geschenken u.a.
entnahm der Angeklagte bis Sommer 1999 aus der von ihm verwalte-
ten Kasse Barbeträge, für deren Deckung er Schecks hinterlegte. Diese
Schecks waren nach seinen Angaben durch den monatlichen Sold ge-
deckt. Etwa ab Juli/September 1999 war für die hinterlegten Schecks
nach Entnahme von Barbeträgen keine Deckung mehr vorhanden. Bis
November 1999 entnahm der Angeklagte Barbeträge aus der von ihm
verwalteten Kasse in Höhe von u.a. 2.000,00 und 3.000,00 DM bis zu
einem Gesamtbetrag von 10.000,00 DM; die hinterlegten Schecks
reichte er über die Landeszentralbank nicht weiter, da ihm bewusst
war, daß sie durch seinen Sold auf dem Konto der bezogenen Bank
nicht gedeckt waren. Das Verhältnis zu seiner Bekannten in M. hielt
der Angeklagte bis Dezember 1999 aufrecht. Im Dezember 1999 ent-
nahm er zuletzt einen Betrag von noch einmal 10.000,00 DM in mehre-
ren Teilbeträgen, um Lotto- und Automatenspiel zu finanzieren. Mit
dem erhofften Gewinn aus diesen Spielen beabsichtigte der Angeklag-
te, die Gesamtentnahme von jetzt 20.000,00 DM ausgleichen zu kön-
nen. Die bis Dezember 1999 hinterlegten Schecks hatte der Angeklagte
durch den Leiter der Truppenverwaltung nicht abzeichnen lassen. Der
Plan, mittels Spielgewinns den Fehlbetrag auszugleichen, scheiterte.
Als der Angeklagte Anfang Februar 2000 versetzt werden und die Ver-
waltung der Zahlstelle auf seinen Nachfolger übergehen sollte, hinter-
legte er einen Scheck über 20.000,00 DM mit gefälschter Unterschrift
und unzutreffendem Ausstellungsort, um den Schein einer ausgegli-
chenen Kasse bei der Übergabe hervorzurufen. Früher ausgestellte
Schecks, die noch nicht vorgelegt worden waren, behielt er für sich.
Als dieser Scheck entgegen seiner Erwartung von seinem Amtsnachfol-
ger zur Einlösung eingereicht, von der bezogenen Vereinsbank nicht
bezahlt und das Ausmaß der entnommenen Beträge deutlich wurde,
offenbarte sich der Angeklagte dem Zeugen P.”
- 12 -
Die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO für eine Lösung von diesen tat-
sächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils liegen nicht vor. Denn für
einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgericht-
lichen tatsächlichen Feststellungen bestehen nur dann, wenn diese in sich wider-
sprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder
allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichti-
gen - Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 12. Februar 2003
- BVerwG 2 WD 8.02 - m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall und wird auch von
dem Soldaten nicht geltend gemacht.
b) Indem der Soldat als Zahlstellenverwalter bei der Truppenverwaltung des Ge-
rätehauptdepots L. aus der von ihm verwalteten Kasse von Mai 1999 bis Februar
2000 fortlaufend Geldbeträge bis zu einer Höhe von insgesamt 20.000 DM zum
Eigenverbrauch entnahm und indem er im Februar 2000 bei Übergabe der Zahl-
stelle an seinen Nachfolger einen ungedeckten Scheck über 20.000 DM mit Phan-
tasienamen, gefälschter Unterschrift und unzutreffendem Ausstellungsort hinter-
legte, um den Schein einer ausgeglichenen Kasse hervorzurufen, verstieß er vor-
sätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen
die Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17
Abs. 2 Satz 1 SG).
Die Pflicht zum treuen Dienen fordert allgemein von jedem Soldaten im Dienst
und außerhalb des Dienstes, zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines mi-
litärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr
in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Aufgabenbereich schwächen würde
(stRspr.: u.a. Urteil vom 17. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 16.90 -,
14 [15] = NZWehrr 1991, 165 = ZBR 1991, 250>). Daraus folgt für jeden Soldaten
die Pflicht, den Dienst gewissenhaft und nach besten Kräften zu leisten. Dem
laufen - unter anderem - alle Handlungen zuwider, die im weitesten Sinne das
Vermögen des Dienstherrn schädigen oder gefährden (stRspr.: vgl. u.a. Beschluss
vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 -,
- 13 -
1994, 27> m.w.N.). Eine Schädigung des Vermögens des Dienstherrn ist durch das
Verhalten des Soldaten jedenfalls dadurch eingetreten, dass er die fortlaufend
entnommenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 20.000 DM der von ihm ver-
walteten Kasse und damit dem Dienstherrn entzog. Da der vom Soldaten Anfang
Februar 2000 ausgestellte Scheck über 20.000 DM von der Landeszentralbank
nicht eingelöst wurde, entstand dem Dienstherrn dadurch ein weiterer Schaden
(Rückbuchungsgebühr) in Höhe von 10 DM. Für den Verstoß gegen § 7 SG kommt
es hier nicht auf die Frage an, ob die Angaben des Soldaten zutreffen, die von
ihm bis Sommer 1999 für die entnommenen Geldbeträge hinterlegten Schecks
seien tatsächlich gedeckt gewesen, weil im Februar 2000 der festgestellte Ge-
samtschaden in Höhe von 20.010 DM bereits eingetreten war. Ebenso wenig ist
im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz, ob der im Februar 2000 von der
Landeszentralbank nicht eingelöste Scheck - wie der Zeuge Oberstleutnant C.
gemutmaßt hat - von der Hausbank des Soldaten möglicherweise eingelöst wor-
den wäre. Denn schon die Entnahme von Bargeldbeträgen aus der vom Soldaten
verwalteten Kasse verstieß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Er
war als Zahlstellenverwalter in keinem Falle berechtigt, überhaupt Geldbeträge
für den Eigenbedarf - auch nur zeitweise - der Kasse zu entnehmen.
Mit seinem Fehlverhalten verstieß der Soldat auch gegen seine Pflicht zu acht-
ungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht da-
rauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten
ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine
ansehensschädigende Wirkung auszulösen. Die Vorschrift stellt allein auf das
Verhalten des Soldaten ab (stRspr.: u.a. Beschluss vom 12. Oktober 1993
- BVerwG 2 WDB 15.92 - ). Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines
Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses
Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für
die jeweilige Verwendung in Frage stellt (Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD
5.74 -
>
). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein
- 14 -
Soldat - wie hier - eine schwerwiegende Straftat zum Nachteil des Dienstherrn
begeht (vgl. dazu u.a. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 17 RNr. 20 m.w.N.).
Dagegen fällt dem Soldaten kein Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11
Abs. 1 Satz 1 SG) zur Last. Dabei kann hier dahinstehen, ob und inwiefern der
Soldat im Einzelnen gegen die Regelungen der vom Bundesminister der Verteidi-
gung erlassenen „Bestimmungen für das Haushalts- und Kassenwesen bei den
Streitkräften” vom 2. November 1990 (H I 2 – Az.: 28-01-00-139/ VS-NfD) verstieß
und ob er damit gegenüber einem für ihn verbindlichen Befehl (vgl. dazu Urteil
vom 17. April 1975 - BVerwG 2 WD 36.74 -; Scherer/Alff, SG, a.a.O., § 10 RNr. 40
m.w.N.) ungehorsam war. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen ge-
mäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen
gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem
Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Damit darf Ungehorsam
gegen einen erteilten Befehl im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur dann ge-
ahndet werden, wenn der missachtete Befehl in der Anschuldigungsschrift kon-
kret bezeichnet worden ist. Eine solche durch § 107 Abs. 1 WDO gebotene Konk-
retisierung des Ungehorsamsvorwurfs ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerläss-
lich, weil sich ein Soldat anders gegen ihn nicht hinreichend verteidigen kann
(stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 14. April 1977 - BVerwG 2 WD 1/77 -
1978, 61> und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 -
Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR 1996, 213 = ZBR
1996, 58, insoweit nicht veröffentlicht>). Daran fehlt es hier. In der Anschuldi-
gungsschrift vom 18. Mai 2001 wird ein Verstoß gegen eine konkrete in den Kas-
senbestimmungen vom 2. November 1990 enthaltene Anweisung oder gegen ei-
nen (anderen) konkreten Befehl, dem der Soldat zuwider gehandelt haben soll,
nicht bezeichnet. Eine Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1
SG wird nicht einmal erwähnt.
Dem Soldaten kann entgegen der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwaltes
auch kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) zur Last gelegt
- 15 -
werden. Denn auch insoweit fehlt es im Sinne des § 107 Abs. 1 WDO an dem kon-
kreten Vorwurf einer solchen Pflichtverletzung in der Anschuldigungsschrift. Die
Anschuldigungsschrift vom 18. Mai 2001 beschränkt sich nach ihrem Wortlaut al-
lein auf den Vorwurf der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und
der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1
SG) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG.
Der Soldat hat die festgestellten Pflichtverletzungen (§ 7, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG)
auch schuldhaft begangen. Denn ihm war bewusst, dass er pflichtwidrig handelte
und er wollte dies auch. Letztlich ist er insoweit auch geständig.
c) Das Truppendienstgericht hat das Fehlverhalten des Soldaten zu Recht mit der
disziplinaren Höchstmaßnahme geahndet. Bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
Danach ist hier auf eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen.
aa) Das Dienstvergehen des Soldaten ist besonders schwerwiegend.
Denn der Soldat hat als Rechnungsführer- und Zahlstellenfeldwebel bei der
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben unter Ausnutzung seiner ihm durch
den Dienstherrn eingeräumten Befugnisse mit der erfolgten Veruntreuung der
ihm anvertrauten Gelder und mit den zur Verschleierung dieser Taten vorge-
nommenen Handlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als Zahl-
stellenverwalter hatte er die zentrale Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung
von Geldern des Dienstherrn in seinem Zuständigkeitsbereich und zur ordnungs-
gemäßen Erledigung der ihm aufgetragenen Kassengeschäfte. Indem er als Be-
rufssoldat vorsätzlich Zugriff auf Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn
nahm, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut war, hat er in seinem
zentralen dienstlichen Aufgabenbereich in besonders gravierender Weise versagt.
Er hat damit das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit
- 16 -
und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem
Maße erschüttert und letztlich zerstört, so dass Ausgangspunkt der Zumessungs-
erwägungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Ent-
fernung aus dem Dienst ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD
9.95 - ).
Besonders schwer wiegt, dass er mit seinem Fehlverhalten kriminelles Unrecht in
Gestalt der nach § 266 StGB strafbaren Untreue beging, für dessen Ahndung
durch das Strafgericht wegen der besonderen Umstände der Tat und der dienstli-
chen Vertrauensstellung des Soldaten die Verhängung einer Geldstrafe nicht aus-
reichte. Vielmehr erkannte das Strafgericht gemäß § 10 WStG zur Wahrung der
Disziplin auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es gemäß § 12 WStG als
Strafarrest bestimmte, dessen Vollstreckung gemäß § 14 a Abs. 1 WStG in Ver-
bindung mit §§ 56 ff StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die besondere Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens sind ferner auch dadurch
gekennzeichnet, dass der Soldat sein kriminelles Handeln durch arglistige Täu-
schungen gegenüber Vorgesetzten und Prüfern sowie seinem Nachfolger zu ver-
schleiern suchte und dass er dabei das ihm von Vorgesetzten und Kameraden
entgegengebrachte außergewöhnliche Vertrauen in seine Redlichkeit und in seine
Zuverlässigkeit missbrauchte. Der Soldat nutzte zudem seine ihm in Beurteilun-
gen immer wieder bestätigten außergewöhnlichen dienstlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich bewusst aus, um seine Ziele zu er-
reichen. Es handelte sich damit um einen besonders schwerwiegenden Vertrau-
ensbruch.
Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhal-
ten handelte. Vielmehr entnahm der Soldat nach den den Senat bindenden tat-
sächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts über viele
Monate hinweg immer wieder erneut Bargeld aus der ihm anvertrauten Kasse und
verbrauchte es für private Zwecke.
- 17 -
Schließlich sind die Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens auch dadurch ge-
kennzeichnet, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades in einem Vorgesetz-
tenverhältnis stand (§ 1 Abs. 5 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV).
Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die
Wahrung dienstlicher Interessen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 2002
- BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - ). Wegen seiner herausgeho-
benen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle ei-
ner Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung
und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht
erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkre-
ten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen (vgl. Sche-
rer/Alff, SG, a.a.O., § 10 RNr. 3 m.w.N.).
Angesichts der Höhe der veruntreuten Beträge kommt der in der neueren Recht-
sprechung des Beamten-Disziplinarsenats herangezogene Tatmilderungsgrund
eines „Bagatell-Delikts“ (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 -,
; kritisch dazu u.a. Vogelgesang, Die
klassischen Milderungsgründe im Wehrdisziplinarrecht, in: Wehrrecht und Frie-
denssicherung, Festschrift für Klaus Dau, 1999, S. 289 ff.) keinesfalls in Betracht,
so dass der Senat vorliegend nicht zu entscheiden hat, ob ein solcher Tatmilde-
rungsgrund auch im Wehrdisziplinarrecht anzuerkennen ist. Nach der Recht-
sprechung des Disziplinarsenats kann in Anlehnung an § 248 a StGB (Verfolgung
von Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) von der Entfernung
eines Beamten aus dem Dienst dann abgesehen werden, wenn der veruntreute
Betrag gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffent-
lichen oder privaten Interessen verletzt sind. Bei der Bemessung der Geringwer-
tigkeitsgrenze ging der Disziplinarsenat zunächst von einem Betrag von 50 DM
aus, „ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den
Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht” (Urteil vom 24. November 1992
- 18 -
- BVerwG 1 D 66.91 -, a.a.O.); zwischenzeitlich hat er diesen Wert auf 50 Euro
erhöht (Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 -
Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28 = DÖV 2003, 33 = NVwZ 2003, 108 = DÖD
2003, 38>). Dieser Wert ist im vorliegenden Fall bei einem veruntreuten Betrag
von 20.000 DM weit überschritten.
Der Soldat hat auch nicht den von ihm durch sein Fehlverhalten dem Dienstherrn
zugefügten materiellen Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig und ohne
Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr wieder gutgemacht. Nach der Recht-
sprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
SG
Nr. 2
= NZWehrr 1995, 161 = ZBR 1995, 244 = NVwZ 1996, 402> und vom 19. Juli 1995
- BVerwG 2 WD 9.95 - ) und des für das Disziplinarrecht der Beamten
zuständigen Disziplinarsenats (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 -
) stellt die freiwillige, nicht durch die Furcht vor konkreter
Entdeckungsgefahr bestimmte Wiedergutmachung des durch den privaten Ver-
brauch dienstlich anvertrauten Guts dem Dienstherrn zugefügten materiellen
Schadens vor Entdeckung der Tat einen Milderungsgrund dar. Dieser lässt aus-
nahmsweise die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses dann zu, wenn der Täter
nichts zur Verschleierung seines Fehlverhaltens getan hat, er bei der Unterschla-
gungshandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensaus-
gleich rechnen konnte, das anvertraute Gut oder Geld seiner Vorstellung nach
nur kurzfristig eigenen Zwecken zugeführt hat sowie dienstlich und außerdienst-
lich unbescholten ist (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - ).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die von dem Soldaten vorge-
nommene Offenbarung seines Fehlverhaltens erfolgte erst dann, als ihm am
15. Februar 2000 der Regierungsamtmann Probst auf Befragen mitgeteilt hatte,
der für seinen Dienstposten vorgesehene Nachfolger, Oberfeldwebel A., habe
bereits am Vortag den in der Kasse deponierten Scheck über 20.000 DM bei der
Landeszentralbank eingereicht. Damit war dem Soldaten am 15. Februar 2000
klar, dass die Sache nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ent-
- 19 -
deckt werden würde, so dass er sich nicht ohne, sondern gerade aus Furcht vor
konkreter Entdeckungsgefahr offenbarte. Zudem spricht gegen das Vorliegen ei-
nes solchen Tatmilderungsgrundes, dass der Soldat über Monate hinweg darauf
bedacht war, unter Ausnutzung seiner dienstlichen Fachkenntnisse und seiner
Vertrauensstellung mit erheblicher krimineller Energie sein Fehlverhalten zu
verdecken und zu verschleiern. Er hat vorliegend auch nicht den durch den pri-
vaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten ma-
teriellen Schaden vor Entdeckung der Tat ausgeglichen. Mit seinen
- ratenweisen - Zahlungen begann er erst in der Folgezeit.
bb) Dem Dienstherrn ist durch das bis zum Februar 2000 erfolgte Fehlverhalten
des Soldaten unter Berücksichtigung der Rückbuchungsgebühr für den nicht ein-
gelösten Scheck ein Vermögensschaden in Höhe von jedenfalls 20.010 DM ent-
standen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Soldat bereit erklärt hat, in
Teilbeträgen von mittlerweile ca. 255 € monatlich den Vermögensschaden wie-
der gutzumachen. Da der Schaden eingetreten ist, betreffen die Rückzahlungen
lediglich den Schadensausgleich.
Zu Lasten des Soldaten fällt zudem ins Gewicht, dass seine Pflichtverletzungen
bei allen Angehörigen der Truppenverwaltung und nahezu allen Soldaten und Be-
diensteten des Gerätehauptdepots L. bekannt geworden sind und damit dem gu-
ten Ruf der Dienststelle objektiv geschadet haben, und zwar unabhängig davon,
ob die Soldaten und Bediensteten des Gerätehauptdepots ihm das grobe Fehlver-
halten in der Folgezeit persönlich „verziehen” haben oder nicht. Auch das Be-
kanntwerden der Verfehlung des Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit
der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist
zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 13. März
2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - m.w.N.), da die Vorfälle nicht nur den Soldaten, son-
dern auch die Dienststelle, in der solches möglich war, und damit auch deren
Angehörigen in ein schlechtes Licht rückten.
- 20 -
Das Dienstvergehen hatte auch nicht unerhebliche Auswirkungen für die Perso-
nalplanung des Dienstherrn. Die Verfügung Nr. 2032 über die Versetzung des Sol-
daten auf den Dienstposten Leiter Annahme/Versand (Teileinheit/Zeile 014/001)
im Gerätehauptdepot L. musste jedoch durch die Stammdienststelle des Heeres
nach Bekanntwerden der Vorfälle, die Gegenstand des Verfahrens sind, wieder
aufgehoben werden. Infolgedessen wurde er anschließend auf den z.b.V.-
Dienstposten (gemäß Verfügung Nr. 8338 vom 16. Februar 1998) zurückgeführt
und als Leiter Annahme/Versand im Gerätehauptdepot L. ab 1. März 2000 einge-
setzt. Diese für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen sei-
nes Dienstvergehens muss sich der Soldat ebenfalls zurechnen lassen.
cc) Der Soldat handelte bei seinen Verfehlungen mit Vorsatz. Konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähig-
keit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB
schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- oder
Schuldsausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
weit nicht veröffentlicht> m.w.N.; vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
weit nicht veröffentlicht> und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 -) dann
gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhn-
lichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben ori-
entiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt
werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweg-
los erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere
Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychi-
schem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte,
im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und
- 21 -
im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer kör-
perlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1986
- BVerwG 2 WD 30.86 -, vom 14. November 1996 - BVerwG 2 WD 31.96 -
, vom 1. September
1997 - BVerwG 2 WD 13.97 -
Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 13. März 2003
- BVerwG 1 WD 4.03 -). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Minde-
rungsgründe sind nicht erfüllt.
Zu Beginn des unberechtigten Zugriffs auf das Eigentum und Vermögen des
Dienstherrn im Frühjahr/Sommer 1999 befand sich der Soldat nicht in einer aus-
weglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. In diese geriet er erst, nachdem
er Geldbeträge des Dienstherrn veruntreut und für die aufwendigen Reisen zu
seiner Freundin nach M. verbraucht hatte. Von da an waren auszugleichende
Geldbeträge offen, die er dann aus seinen dienstlichen Bezügen nicht mehr ab-
decken konnte. Erst bei späteren unberechtigten Geldentnahmen, insbesondere
der im November/Dezember 1999 erfolgten in Höhe von 10.000 DM, handelte der
Soldat aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, die ihm persönlich auch aus-
weglos erschienen sein mag. Diese wirtschaftliche Notlage war jedoch nicht un-
verschuldet, sondern gerade auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Er lebte
in jener Zeit weit über seine finanziellen Möglichkeiten und wirtschaftlichen
Verhältnisse. Ausweglos war seine wirtschaftliche Notlage zudem auch deshalb
nicht, weil er bei seiner Bank damals zur Überbrückung seiner Zahlungsschwie-
rigkeiten kurzfristig einen Kredit hätte aufnehmen können. Dies hat der Soldat in
der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht ausdrücklich eingeräumt
und auch in der Berufungshauptverhandlung nicht in Zweifel gezogen. Der Um-
stand, dass er für eine solche Kreditaufnahme die Unterschrift seiner Ehefrau
benötigte, er aber aus persönlichen Gründen seine Ehefrau insoweit nicht in die
Sache einweihen wollte, kann ihn in diesem Zusammenhang nicht entlasten. Dies
muss er sich zurechnen lassen.
- 22 -
Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augen-
blickstat liegt nicht vor. Der Soldat beging das Dienstvergehen nicht in einem
Zustand, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens
nicht bedachte. Dagegen spricht schon, dass er die Geldbeträge über einen Zeit-
raum von mehreren Monaten immer wieder der Kasse entnahm und dabei immer
wieder Gelegenheit hatte, sein Tun zu überdenken und zu einem rechtmäßigen
Verhalten zurückzufinden. Auch angesichts seiner langjährigen Ausbildung und
großen beruflichen Erfahrung konnte von einer situativen Überforderung nicht
die Rede sein. Sein Fehlverhalten erfolgte gerade nicht spontan und „kopflos“.
Unter Einsatz seiner hervorragenden Fachkenntnisse handelte er im Gegenteil
wohlüberlegt und planmäßig, wobei er es geschickt verstand, die Bargeldent-
nahmen längere Zeit zu vertuschen.
Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Soldat unter schockartig
ausgelöstem psychischen Zwang handelte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhal-
ten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis
bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenüber sah (vgl. dazu Urteil
vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -
DokBer B 1999, 225>).
Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschul-
den von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrneh-
mung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG
2 WD 9.01 -
veröffentlicht>, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -
§ 12 SG Nr. 19 = NVwZ-RR 2003, 366> und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD
4.03 -) - sind ebenfalls nicht erkennbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Kassenprüfer angesichts seiner langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit,
seiner anerkannten besonderen Fachkunde sowie seines guten Rufs möglicher-
- 23 -
weise ihm gegenüber bei den Kassenprüfungen allzu „vertrauensselig” waren und
sein kriminelles Handeln deshalb durch eine laxe Handhabung ihrer Prüfer-
Pflichten objektiv erleichtert haben. Dies vermindert jedoch nicht die Schuld des
Soldaten und bedarf deshalb auch keiner näheren Aufklärung. Denn der Soldat
setzte seine aufgrund der genannten Umstände erworbene besondere Vertrau-
ensstellung mit hoher krimineller Energie gerade ein, um die Prüfer zielgerichtet
zu täuschen. Eine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen von
Vorgesetzten erfordert hätte, war ersichtlich nicht vorhanden. Dass sein Fehl-
verhalten über Monate hinweg zunächst nicht auffiel, erreichte er letztlich auf-
grund seiner besonderen Kenntnisse über die Abläufe und Verfahrensweisen ei-
ner Zahlstelle der Bundeswehr und aufgrund seiner hohen kriminellen Energie.
Demgegenüber fallen mögliche Nachlässigkeiten von Kassenprüfern nicht ent-
scheidend - zugunsten des Soldaten - ins Gewicht.
dd) Die Beweggründe des Soldaten für sein Fehlverhalten lagen ersichtlich zu-
nächst darin, dass er die aufwendigen Reisen und Geschenke für seine damalige
Freundin in M. aus seinen dienstlichen Einkünften nicht finanzieren konnte und
dadurch in eine schwierige finanzielle Situation geriet. Er handelte insoweit ei-
gennützig, und dies auf Kosten des Dienstherrn. Auch die im Novem-
ber/Dezember 1999 erfolgte Entnahme von noch einmal 10.000 DM in mehreren
Teilbeträgen geschah eigennützig. Denn der Soldat wollte damit Lotto- und Au-
tomatenspiele finanzieren, wobei er sich erhoffte, auf diese Weise an Bargeld zu
gelangen. Dass der Soldat sich zu einem solchen riskanten Vorgehen entschloss,
offenbart eine geradezu hasardeurhafte Disposition und Gesinnung, die durch die
Bereitschaft gekennzeichnet war, mit veruntreuten dienstlichen Mitteln die all-
gemein bekannten Risiken und Unwägbarkeiten des Glücksspiels in der vagen
Hoffnung einzugehen, aus den erhofften Gewinnen die Fehlbeträge dann ausglei-
chen zu können.
ee) Im Hinblick auf seine bisherige Führung und seine Persönlichkeit liegen er-
hebliche Milderungsgründe vor. Zu seinen Gunsten ist insbesondere zu berück-
- 24 -
sichtigen, dass er ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Zentralregister
- abgesehen von der sachgleichen Verurteilung durch das Amtsgericht Niebüll -
nicht vorbestraft ist und dass er über Jahre hinweg gute dienstliche Leistungen
erbrachte, die er beständig zu steigern vermochte und die zuletzt nach den Be-
urteilungen seiner Dienstvorgesetzten weit überdurchschnittlich waren. Dieses
positive dienstliche Leistungsbild des Soldaten wird auch dadurch dokumentiert,
dass ihm das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze sowie die Eh-
renkreuze der Bundeswehr in Silber und Gold verliehen wurden und dass er in
seiner bisherigen Dienstzeit insgesamt sechs förmliche Anerkennungen wegen
vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt. Der Zeuge Oberstleutnant C. hat diese Leis-
tungsbeurteilung zudem sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Truppen-
dienstgericht als auch in der Berufungshauptverhandlung uneingeschränkt bestä-
tigt. Er hat ausdrücklich bekundet, dass der Soldat auch nach Bekanntwerden
seines Fehlverhaltens seine Leistungen sogar noch gesteigert habe, wobei er sich
zudem in der neuen Funktion als Leiter Annahme/Versand im Gerätehauptdepot
L. ohne lange Einarbeitungszeit wiederum besonders gut bewährt habe. Der Sol-
dat sei von Anfang an der Spitzengruppe der Portepeeunteroffiziere zuzurechnen
gewesen und gehöre zu den Anwärtern auf einen Oberstabsfeldwebel-
Dienstposten. Er sei der Zweitbeste aller in seiner Dienststelle eingesetzten Sol-
daten einschließlich der Offiziere. Diese gute Beurteilung der dienstlichen Leis-
tungen und der Persönlichkeit des Soldaten ist nachvollziehbar und glaubhaft.
Soweit der Disziplinarvorgesetzte in der gemäß ZDv 20/6 Nr. 406 b erstellten
Sonderbeurteilung vom 26. März 2003 auch das Verantwortungsbewusstsein des
Soldaten besonders positiv beurteilt und mit „D” („Eignung und Befähigung sind
besonders vorhanden”) bewertet hat, ohne auf das hier in Rede stehende gravie-
rende - besonders verantwortungslose - Fehlverhalten des Soldaten einzugehen,
so ergibt sich daraus insgesamt nichts anderes. Gleiches gilt für die in dieser
Sonderbeurteilung enthaltenen Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten, der
Soldat sei „ein ganz außergewöhnlich pflichtbewusster und gewissenhafter Sol-
dat, voller Energie und äußerstem Gestaltungsdrang”, der über seine eigenen
Aufgaben hinaus „die Verantwortung und Herausforderung” sucht und „durch
- 25 -
seinen hohen persönlichen Einsatz, häufig unter Zurückstellung seiner eigenen
Person und Freizeit“ besticht sowie für die Beurteilung, der Soldat sei „offen,
grundehrlich, besonders charakterfest und äußerst loyal”. Diese - unter bewuss-
tem Absehen von dem durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. vom
26. Februar 2001 festgestellten Sachverhalt erstellte - besonders positive Bewer-
tung des Verantwortungsbewusstseins und der herausragenden charakterlichen
Merkmale des Soldaten ist offenkundig unter Verkennung der für eine solche
Sonderbeurteilung maßgeblichen Vorschriften erfolgt. Zwar sieht die in Nr. 406
Buchstabe c ZDv 20/6 enthaltene Regelung vor, dass „die Tatsache”, dass gegen
den Soldaten „ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein Ordnungswidrigkeits-
oder ein Strafverfahren schwebt oder geschwebt hat”, in der Sonderbeurteilung
nicht „erwähnt” werden darf. Aus der Regelung in Nr. 406 Buchstabe d ZDv 20/6
ergibt sich jedoch, dass „Sachverhalte, denen unanfechtbar abgeschlossene Ver-
fahren zugrunde liegen”, in der Beurteilung zu berücksichtigen sind, soweit dies
die vollständige Darstellung der Persönlichkeit erfordert. Dies war hier der Fall,
da es um einen Sachverhalt ging, dem im Sinne der genannten Regelung ein „un-
anfechtbar abgeschlossenes Verfahren”, nämlich das rechtskräftig abgeschlosse-
ne Verfahren vor dem Amtsgericht Niebüll zugrunde lag. Für die Zwecke des ge-
richtlichen Disziplinarverfahrens war auch eine in dieser Hinsicht vollständige
Darstellung der Persönlichkeit des Soldaten erforderlich, da anderenfalls etwa
die gebotene umfassende Einschätzung und Würdigung des Verantwortungsbe-
wusstseins und der sonstigen Charakterzüge des Soldaten zumindest erschwert
wurde. Diese Mängel der Sonderbeurteilung ändern freilich nichts daran, dass im
Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit insgesamt von erhebli-
chen Milderungsgründen in der Person des Soldaten auszugehen ist.
Zugunsten des Soldaten spricht ferner, dass er sich geständig gezeigt und sowohl
in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht als auch in der Beru-
fungshauptverhandlung glaubhaft Einsicht in seine Verfehlungen und Reue über
sein Tun bekundet hat. Er wirkte offen und konstruktiv an der Aufklärung seines
Fehlverhaltens mit. Nach Angaben seines Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen C.,
- 26 -
war sein Verhalten gerade für die schnelle Aufklärung der Vorgänge vor Ort im
Gerätehauptdepot L. von besonderer Bedeutung, da anderenfalls - ohne seine
bereitwilligen Aussagen und Erläuterungen - manche Vorgänge nicht mehr hätten
nachvollzogen und aufgedeckt werden können. Für den Soldaten spricht ferner,
dass er sich gegenüber den Angehörigen der Truppenverwaltung L., die mehrfach
von ihm getäuscht wurden, für sein Fehlverhalten und den begangenen schweren
Vertrauensbruch glaubhaft entschuldigte.
ff) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der
dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kann von
der von der Truppendienstkammer ausgesprochenen Disziplinar-Höchst-
maßnahme nicht abgesehen werden. Das besonders grobe Versagen des Soldaten
in seinen dienstlichen Kernpflichten stellt ein so schwerwiegendes Dienstverge-
hen dar, dass nach den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Senats die
Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten und unabweisbar ist. Vergreift sich
ein Soldat im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten an ihm dienstlich anver-
trauten Geldern, so zerstört er in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des
Dienstherrn so schwerwiegend und nachhaltig, dass diesem bei der gebotenen
objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann (stRspr.: vgl. u.a Urteil vom 9. März 1995
- BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N., vom
19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - sowie vom 7. Mai 1998 BVerwG
2 WD 29.97 -
= NZWehrr 1998, 252 = ZBR 1998, 397>). Die Beantwortung der Frage nach der
erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ist dabei
ausschließlich an von den Disziplinargerichten festzustellende objektive Bewer-
tungsmerkmale gebunden und hängt nicht entscheidend von den - manchmal rein
pragmatischen - Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbe-
hörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Ver-
trauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten
erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der
- 27 -
Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden
Dritten zu prüfen und zu bewerten. Der Senat folgt insoweit der einschlägigen
ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats zum Beamten-Disziplinarrecht
(vgl. u.a. Urteile vom 25. November 1981 - BVerwG 1 D 83.80 -, vom 20. Februar
1990 - BVerwG 1 D 25.89 - und vom
3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - ; vgl. auch Urteil
vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - zur so genannten „objektiv-
nachträglichen Prognose”).
Der Umstand, dass die personalführende Stelle im vorliegenden Fall in Kenntnis
des im Februar 2000 aufgedeckten Fehlverhaltens des Soldaten von der Möglich-
keit einer vorläufigen Dienstenthebung keinen Gebrauch gemacht und ihn zu-
nächst weiterhin auf einem z.b.V.-Dienstposten als Leiter Annahme/Versand im
Gerätehauptdepot L. verwendete, vermag mithin (für sich allein) noch kein wei-
ter fortbestehendes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität
des Soldaten zu begründen.
Bei der festgestellten besonderen Schwere des Dienstvergehens des Soldaten,
das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus
dem Dienstverhältnis zur Folge hat, kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme
nur bei Vorliegen von besonderen Milderungsgründen in den Umständen der Tat
in Betracht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 -
83, 273 [275] = NZWehrr 1987, 256> m.w.N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG
2 WD 32.91 -, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
veröffentlicht>, vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 -
veröffentlicht>, vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 -
Nr. 20 = NZWehrr 1998, 252 [f.] = ZBR 1998, 397 [f.], insoweit nicht veröffent-
licht> und vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 18.01 -
Nr. 46 = NZWehrr 2002, 211 = ZBR 2003, 98 = NVwZ 2003, 352, insoweit nicht
veröffentlicht>).
- 28 -
Milderungsgründe in den Umständen der Tat des Soldaten sind im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich. Angesichts des Versagens des Soldaten im Bereich seiner
dienstlichen Kernpflichten, des kriminellen Unrechtsgehalts und der Dauer der
Tat, der dabei aufgewandten erheblichen kriminellen Energie, des Umfangs des
Vertrauensbruchs, der beträchtlichen Höhe des angerichteten Schadens sowie
des Handelns in Vorgesetztenstellung liegen im Hinblick auf die Eigenart und
Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen nach den getroffenen
Feststellungen des Senats durchweg lediglich belastende, jedoch keine entlas-
tenden Umstände vor. Auch aus der festgestellten Schuld ergaben sich keine auf
die Umstände der Tat bezogenen Milderungsgründe, sodass damit die Verhängung
der Höchstmaßnahme unabweisbar ist.
Milderungsgründe in der Person des Soldaten können nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats - hinsichtlich der Maßnahmeart - kein Absehen von der dis-
ziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar
2002 - BVerwG 2 WD 18.01 - m.w.N. und vom 16. Oktober 2002
- BVerwG 2 WD 23.01 und 32.02 - ). Hieran hält der Senat zur Wahrung
der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Kontinuität der Rechtsprechung
und im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus
generalpräventiven Gründen fest.
Ein Soldat, der in der Dienststellung eines Zahlstellenverwalters wiederholt er-
hebliche Bargeldbeträge aus der ihm anvertrauten Kasse entnimmt und sich per-
sönlich bereichert, überwindet nicht nur eine besonders hohe Hemmschwelle,
sondern beweist damit zugleich ein besonders auffälliges Maß an Rücksichtslosig-
keit gegenüber den ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ob-
liegenden dienstlichen Kernpflichten, die seine weitere dienstliche Verwen-
dungsfähigkeit grundsätzlich ausschließt. Der hierdurch in den Augen eines den
Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters bewirkte allge-
meine Verlust des Vertrauens in seine persönliche und dienstliche Integrität kann
auch durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch gute oder gar hervor-
- 29 -
ragende vor oder nach der Tat erbrachte dienstliche Leistungen nicht in einer
Weise ausgeräumt werden, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ermög-
lichte. Denn die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Recht-
sprechung immer wieder hingewiesen hat, ihre Soldaten nicht ständig und über-
all überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht
möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für die
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bundeswehr unabdingbare Vertrauens-
grundlage zerstört, kann in der Regel nicht im Dienstverhältnis eines Soldaten
bleiben. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässig-
keit und Redlichkeit der Soldaten verlassen können. Sie muss gerade bei solchen
Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneinge-
schränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen kön-
nen (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
insoweit nicht veröffentlicht> und vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 18.01 -
jeweils m.w.N.). Anderenfalls lässt sich gerade im Bereich von Zahlstel-
len und bei der Erledigung von Kassengeschäften ein ordnungsgemäßer Dienstbe-
trieb schlechterdings nicht gewährleisten. Wenn ein Soldat aufgrund eines
schuldhaft begangenen besonders schwerwiegenden Dienstvergehens in seinem
Dienstverhältnis untragbar geworden ist, stellt die Entfernung aus dem Dienst-
verhältnis die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar. Soweit sich da-
raus im Einzelfall für den Soldaten persönliche oder familiäre Härten ergeben,
sind diese schon deshalb nicht unangemessen hart, weil sie im Risikobereich ei-
nes für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein
muss, dass er durch sein Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft und das
Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt. Des Weiteren ist die Höchstmaßnahme in
einem solchen Fall auch deshalb geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck
hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen
der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch die Entfernung des Soldaten, der ein
solch schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, aus dem Dienst wird sei-
ner Umgebung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt.
- 30 -
Es liegt nach alldem auch kein minderschwerer Fall vor, der es ermöglicht hätte,
dem Soldaten für das Reserveverhältnis gemäß § 63 Abs. 4 WDO seinen oder ei-
nen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.
4. Die Entscheidung der Truppendienstkammer über die Gewährung eines gemäß
§ 63 Abs. 3 Satz 2 WDO auf zwei Jahre verlängerten Unterhaltsbeitrages ist nicht
angefochten worden.
5. Da die Berufung des Soldaten ohne Erfolg geblieben ist, sind ihm gemäß § 139
Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die ihm darin er-
wachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem
Bund aufzuerlegen, scheidet gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO aus.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth