Urteil des BVerwG vom 10.09.2009

Soldat, Diebstahl, Rechtskräftiges Urteil, Reserve

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 28.08
TDG S 3 VL 05/08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Stabsunteroffizier der Reserve …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 10. September 2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
ehrenamtlicher Richter Major Köhler und
ehrenamtlicher Richter Stabsunteroffizier Willhauk
sowie
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt … als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
6. August 2008 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffi-
ziers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der jetzt … Jahre alte frühere Soldat, der nach der mittleren Reife vorüberge-
hend ein Wirtschaftsgymnasium besucht hatte, trat aufgrund seiner Bewerbung
als Freiwilliger am 2. November 2000 in den Dienst der Bundeswehr. Am
4. November 2000 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-
rufen. Seine wiederholt verlängerte - und wieder verkürzte - Dienstzeit betrug
letztlich insgesamt acht Jahre und endete am 31. Oktober 2008. Der ledige frü-
here Soldat befindet sich derzeit in einer dualen Ausbildung zum Kaufmann für
Versicherungen und Finanzen bei einer Versicherungsgesellschaft; sein Studi-
um findet an der Fachhochschule K., Fachbereich Versicherungswesen, statt.
Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 27. Mai 2003 zum
Stabsunteroffizier.
Der zum Stabsdienstunteroffizier ausgebildete frühere Soldat war seit dem
1. Juni 2005 bei der …instandsetzungsstaffel … in M. als Personalunteroffizier
im Geschäftszimmer für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Personalakten
eingesetzt. Die Staffel wurde gemäß Organisationsbefehl des Heeresamtes
vom 5. Juli 2007 zum 30. Juni 2008 aufgelöst. Im Hinblick darauf war der frühe-
re Soldat mit Wirkung vom 1. April 2008 zum Zentrum … in Ma. versetzt wor-
den. Aber bereits ab dem 13. Juni 2007 befand er sich im Berufsförderungs-
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dienst und legte an der Bundeswehr-Fachschule in Ko. das Fachabitur (Wirt-
schaft) ab.
Gemäß dem Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 28. Oktober 2008 war der
frühere Soldat bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Dem Auszug
aus dem Zentralregister vom 13. August 2009 zufolge ist er wegen Diebstahls
durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ma. vom 24. Oktober 2007 zu ei-
ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden; der der Verur-
teilung zugrunde liegende Sachverhalt ist Gegenstand des vorliegenden Diszip-
linarverfahrens.
II
1. In dem durch Verfügung des Kommandeurs Division … ordnungsgemäß ein-
geleiteten und durch Anschuldigungsschrift der zuständigen Wehrdisziplinar-
anwaltschaft vom 25. März 2008 auf drei Anschuldigungspunkte konkretisierten
gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 3. Kammer des Truppendienstgerichts
Süd durch Urteil vom 6. August 2008 den damals noch aktiven Soldaten zu ei-
nem Beförderungsverbot auf die Dauer von vier Jahren verurteilt. Die Truppen-
dienstkammer, die zwei Anschuldigungspunkte mit Zustimmung des Vertreters
der Wehrdisziplinaranwaltschaft gemäß § 107 Abs. 2 WDO aus dem Verfahren
ausgeklammert hatte, ist aufgrund der sachgleichen, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1
WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem
Sachverhalt ausgegangen:
„Der Angeklagte war als Zeitsoldat bei der
…instandsetzungsstaffel … in M. stationiert und dort in der
Schreibstube. In dieser Funktion hatte er stellvertretend
die Verwaltung der sogenannten Staffelkasse inne. Zu
einem nicht exakt festzustellenden Zeitpunkt zwischen
dem 22.02. und dem 16.03.2007 entwendete der Ange-
klagte die Staffelkasse aus dem Spind des Zeugen R., um
das Geld für sich zu behalten. Die Staffelkasse hatte zum
Entwendungszeitpunkt einen Bargeldbestand von 732,80
Euro. Die leere Geldkassette mit Belegen wurde am
22.05.2007 bei einem unangekündigten Stubendurchgang
in der offenen Sporttasche des Angeklagten aufgefunden.“
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Des Weiteren hat das AG Ma. in seinem Urteil ausgeführt:
„Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des
Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte sowie
der Vernehmung der Zeugen A., R., B., P. und An. sowie
den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten
und verlesenen Urkunden.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass
er die Staffelkasse nicht entwendet habe. Dies müsse eine
andere Person getan haben. Der Zeuge A. habe die
Möglichkeit und ein Motiv gehabt, ihm die Staffelkasse un-
terzuschieben. Der Zeuge habe ein Verhältnis mit einer
Bekannten des Angeklagten, obwohl der Angeklagte sei-
ner Bekannten von einer Beziehung mit dem Zeugen A.
abgeraten habe.
Der Zeuge A. hat bekundet, dass die Staffelkasse sich
zum Entwendungszeitpunkt in einem unverschlossenen
Spind befunden habe, als sie entwendet worden sei. Sie
sei von Hauptfeldwebel R. verwaltet worden. Sieben Per-
sonen hätten Zugang zu der Staffelkasse gehabt. Er habe
den Angeklagten zunächst nicht verdächtigt, sondern eine
andere der sieben Personen in Verdacht gehabt. Bei ei-
nem Stubendurchgang anlässlich eines anderen Dieb-
stahls habe der Oberfeldwebel R. jedoch die Stube des
Angeklagten oberflächlich abgesucht und dabei zufällig die
Geldkassette gefunden. Sie habe sich in einer Sport-
tasche des Angeklagten befunden. Man habe die Kassette
mit dem Schlüssel der Staffelkasse überprüft und fest-
gestellt, dass dieser Schlüssel gepasst habe. Es hätten
sich außerdem noch Belege des Zeugen R. in der Staffel-
kasse befunden. Der Angeklagte sei ein leistungsstarker
Unteroffizier gewesen und man habe auch privat ein gutes
Verhältnis gehabt. Es sei theoretisch denkbar, dass je-
mand dem Angeklagten die Kassette auf die Stube gelegt
habe. Allerdings habe er selbst diese Möglichkeit verwor-
fen, da der Stubendurchgang zweieinhalb Monate nach
der Tat stattgefunden habe und nicht angekündigt gewe-
sen sei. Der Angeklagte sei nach Konfrontation mit den
Vorwürfen blass geworden und ohnmächtig umgefallen. Er
habe zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt, dass ihm die
Kassette untergeschoben worden sei.
Der Zeuge R. hat bekundet, dass er der Verwalter der
Staffelkasse gewesen sei. Als man den Diebstahl festge-
stellt habe, habe man zunächst die Besprechung der wei-
teren Vorgehensweise wegen eines Lehrgangs, den er
besucht habe, verschoben. Er habe allerdings mit dem
Angeklagten darüber gesprochen, der in Abwesenheit des
Zeugen die Verwaltung der Staffelkasse inne gehabt ha-
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be. Dieser habe ihm eine Anzeige bei der Polizei empfoh-
len. Eine Woche später habe man in einer Besprechung
jedoch auf eine Anzeige verzichtet, weil diese als erfolglos
eingeschätzt worden sei. Sieben Personen hätten
Zugriffsmöglichkeiten auf die Staffelkasse gehabt. Dazu
gehörten neben dem Angeklagten der Staffelkommandant
U., der Zeuge A., er selbst sowie sein Stellvertreter und
die beiden Schreibkräfte. Man habe einen Stubendurch-
gang aufgrund eines anderen Diebstahls vorgenommen.
Er habe deshalb auch in die Stube des Angeklagten ge-
schaut und habe dort in einer Tasche im Eingangsbereich
eine Geldkassette gesehen. Diese sei in Form und Farbe
der Staffelkasse ähnlich gewesen. Er habe daraufhin die
Schlüssel der Staffelkasse an der Geldkassette geprüft
und festgestellt, dass diese passten. Außerdem hätten
sich die Einkaufsbelege und das Bestandsblatt noch in der
Geldkassette befunden. Er sei ob des Fundes sehr
überrascht und betroffen gewesen. Hauptmann A. sei
ebenfalls betroffen gewesen. Das dienstliche Verhältnis
des Zeugen A. zu dem Angeklagten sei normal gewesen.
Ein privates Verhältnis habe nach seinem Dafürhalten
nicht vorgelegen.
Die Zeugen B., P. und An. haben übereinstimmend be-
kundet, dass sie keinen Zugang zur Staffelkasse hatten.
Sie hätten zwar einen Schlüssel zur Stube des Angeklag-
ten besessen, diese jedoch nicht alleine betreten. Alle drei
Zeugen geben an, ein gutes Verhältnis zu dem Angeklag-
ten gehabt zu haben. Die Zeugen An. und P. gaben dar-
über hinaus an, dass sie gewusst hätten, dass der Ange-
klagte erhebliche finanzielle Probleme gehabt habe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der
Angeklagte wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB
strafbar gemacht. Nach Überzeugung des Gerichts hat der
Angeklagte seine Zugriffsmöglichkeit auf die Staffelkasse
genutzt, um den Bargeldbestand für sich zu verwenden,
da er erhebliche finanzielle Probleme hat.“
Die Truppendienstkammer hat dieses festgestellte Verhalten des früheren Sol-
daten als vorsätzliche Verstöße gegen seine Kameradschaftspflicht (§ 12 SG)
und seine Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SG), gewertet; sie stellten ein Dienstvergehen im Sinne
des § 23 Abs. 1 SG dar. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das
Truppendienstgericht u.a. ausgeführt, dass beim Diebstahl von Kameradengel-
dern zwar grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen bilde. Zugunsten des früheren Soldaten müsse sich
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jedoch u.a. auswirken, dass sich bei ordnungsgemäßer Kontrolle bzw. Dienst-
aufsicht durch den Staffelkapitän gemäß dem „Gemeinschaftskassen-Erlass“ in
der Kasse nur maximal 200 DM Bargeld hätten befinden dürfen. Der vom Sol-
daten verursachte Schaden hätte dann nur etwa 100 € betragen. Bei Gesamt-
würdigung aller be- und entlastender Umstände sei daher ein vierjähriges Be-
förderungsverbot die angemessene Disziplinarmaßnahme.
2. Gegen das ihr am 11. September 2008 zugestellte Urteil hat die Wehrdiszip-
linaranwaltschaft für den Bereich Division … am 2. Oktober 2008 Berufung ein-
gelegt mit dem Antrag, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Unterof-
fiziers herabzusetzen. Zur Begründung des ausdrücklich auf die Disziplinar-
maßnahme beschränkten Rechtsmittels wird im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Entnahme von 732,80 € aus der von ihm zumindest stellvertretend verwal-
teten Gemeinschaftskasse, die der Kameradenbetreuung gedient habe, stelle
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schweres
Dienstvergehen dar. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei in einem
solchen Fall grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mann-
schaftsdienstgrad.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen keine Tatmilderungsgründe vor,
die ein Abweichen von der „Regelmaßnahme“ rechtfertigten. Die finanzielle Kri-
se des früheren Soldaten sei damals nicht von so außergewöhnlichen Beson-
derheiten gekennzeichnet gewesen, dass von ihm ein an normalen Maßstäben
orientiertes Verhalten nicht mehr hätte erwartet und daher nicht mehr hätte vor-
ausgesetzt werden können. Auch die angeblich fehlende Dienstaufsicht über
die „Gemeinschaftskasse“ und der Verstoß gegen die Anordnung, Kassenbe-
stände über 200 DM bzw. 100 € auf ein Giro- oder Sparkonto einzuzahlen, sei-
en nicht bemessungserheblich. Der frühere Soldat habe sich 732,80 € und nicht
nur 100 € zugeeignet. Die Art und Weise der Tatbegehung, nämlich die Weg-
nahme der gesamten Geldkassette, zeige deutlich, dass es ihm nicht auf einen
konkreten Teilbetrag angekommen sei. Eine fehlende Dienstaufsicht habe dem
früheren Soldaten auch nicht die Tatbegehung erleichtert. Dieser habe die
Geldkassette aus dem Spind des Zeugen R. entnommen. Der Diebstahl hätte
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spätestens auffallen müssen, wenn Geld aus der Gemeinschaftskasse benötigt
worden wäre. Eine ordnungsgemäße Aufsicht und Kontrolle hätte bei einer sol-
chen Vorgehensweise den Diebstahl nicht verhindern können. Es sei deshalb
nicht erkennbar, wie eine fehlende Kontrolle, die im Falle der Wegnahme der
gesamten Kassette ohnehin versagt hätte, die Hemmschwelle zur Tatbegehung
herabgesetzt hätte. Ungeachtet dessen habe der frühere Soldat als zumindest
stellvertretender Kassenwart die Pflicht und Gelegenheit gehabt, auf eine
vorschriftsmäßige Kassenführung hinzuwirken. Es sei deshalb unangebracht,
ihn wegen dieses eigenen Versäumnisses nachträglich disziplinarisch zu
begünstigen. Im Übrigen hätte der frühere Soldat auch bei einem „Kamera-
dendiebstahl“ in Höhe von etwa 100 € nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts eine Degradierung verwirkt.
Bei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände sprächen
allein die Persönlichkeit und bisher gezeigten dienstlichen Leistungen zuguns-
ten des früheren Soldaten. Sie rechtfertigten aber kein Abweichen von der „Re-
gelmaßnahme“, zumal der frühere Soldat auch als stellvertretender Kassenwart
versagt habe; er sei für die Gelder seiner Kameraden mitverantwortlich gewe-
sen. Schließlich sei eine Dienstgradherabsetzung auch aus Gründen der
Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen auszusprechen.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuun-
gunsten des früheren Soldaten hat Erfolg und führt bei diesem zur Herabset-
zung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve.
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1. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt
worden. Dies steht im Einklang mit der Berufungsbegründung, mit der nur Um-
stände geltend gemacht werden, die für die Bemessung der Disziplinarmaß-
nahme von Bedeutung sein können. Weder werden die erstinstanzlichen Tat-
und Schuldfeststellungen angegriffen noch wird die Qualifizierung des festge-
stellten Fehlverhaltens als vorsätzlich schuldhaft begangenes Dienstvergehen
in Zweifel gezogen. Auch der Umstand, dass die Truppendienstkammer in der
Hauptverhandlung mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zwei Tat-
vorwürfe gemäß § 107 Abs. 2 WDO aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
ausgeklammert hat, ist nicht beanstandet worden; im Gegenteil ist dieser Ver-
fahrensweise erneut ausdrücklich zugestimmt worden. Der Senat hat daher
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststel-
lungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts
seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die an-
gemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden; das Verschlechterungsverbot
(§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gilt dabei nicht, weil es sich
um eine Berufung zuungunsten des früheren Soldaten handelt.
Zwar kann der Senat unter bestimmten Voraussetzungen das angefochtene
Urteil aufheben und die Sache gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 oder § 121 Abs. 2
WDO zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Diese
Möglichkeit besteht dann, wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt
und/oder wenn weitere Aufklärungen erforderlich sind. Dies ist hier aber nicht
der Fall. Auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft macht dies nicht geltend. In dem
angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer sind hinreichende und wider-
spruchsfreie Tatfeststellungen - auf der Grundlage bindender strafgerichtlicher
Feststellungen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 WDO) - getroffen worden. Die Täterschaft
des früheren Soldaten, der weder gegen das Strafurteil noch das Truppen-
dienstgerichtsurteil Rechtsmittel eingelegt hat, steht damit (schon deshalb) bin-
dend fest. Ferner kann dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen
werden, von welchen schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der Senat
aufgrund der Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil auszugehen hat.
Denn das Truppendienstgericht ist zu der (Schuld-)Feststellung gelangt, der
frühere Soldat habe mit dem festgestellten Verhalten vorsätzlich gegen seine
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Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SG) verstoßen und damit ein Dienstver-
gehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Diese Schuldfeststellungen sind ein-
deutig und widerspruchsfrei, auch wenn sie nicht näher begründet worden sind.
Ob diese Tat- und Schuldfeststellungen von der Truppendienstkammer rechts-
fehlerfrei getroffen worden sind, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn
bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung
wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur
von den bindend gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen
Urteils bestimmt; die ursprünglich zusätzlich erhobenen Vorwürfe sind damit
endgültig ausgeklammert. Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in
den tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zu schließen und
zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum
Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und
Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch dadurch deren
rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird (stRspr, z.B. Urteil vom 2. April 2008
- BVerwG 2 WD 13.07 - m.w.N.
§ 38 WDO 2002 Nr. 25>).
2. Die zulässige Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des
früheren Soldaten ist begründet. Dieser hat nach den bindenden Feststellungen
des Truppendienstgerichts als Stabsunteroffizier im aktiven Dienst ein schwer-
wiegendes Dienstvergehen begangen, das mit einer Degradierung zum Unter-
offizier der Reserve zu ahnden ist.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs we-
gen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere
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des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu be-
rücksichtigen.
a) Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt schwer. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass er kriminelles Unrecht begangen hat und gegen ihn wegen
Diebstahls durch Urteil rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessät-
zen zu je 30 € verhängt worden ist.
Das Truppendienstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der dienstli-
che wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden
oder Kameradengemeinschaften („Griff in Kameradenkasse“) nach ständiger
Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD
18.07 - m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt, dass grund-
sätzlich die Dienstgradherabsetzung - gegebenenfalls bis in einen Mann-
schaftsdienstgrad - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Ein Eigen-
tums- oder Vermögensdelikt zum Nachteil von Kameraden lässt nicht nur nega-
tive Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Mög-
lichkeit seiner dienstlichen Verwendungen, sondern ist auch stets geeignet, das
gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu ge-
fährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf
dem die Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG beruht, zu untergraben. Ein solches
Verhalten löst häufig, wie hier, neben Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
auch solche der Strafverfolgungsorgane aus. All dies führt regelmäßig zu ge-
genseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und kann damit ein Klima
der Unruhe und des Misstrauens schaffen, das dem Dienstbetrieb höchst ab-
träglich ist; das war auch hier der Fall.
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhal-
ten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung
von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Be-
zug zur Erfüllung der grundgesetzmäßigen Aufgaben der Streitkräfte und zur
Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein
Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Unterge-
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benen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu
erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militärischen Dienstes gewähr-
leistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte
Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetre-
ten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war
(stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 -
veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21>).
Erheblich ins Gewicht fällt deshalb ein solches Fehlverhalten bei einem Solda-
ten in Vorgesetztenstellung; denn dieser hat nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Hal-
tung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Vergreift sich ein Soldat in Vor-
gesetztenstellung am Eigentum und/oder Vermögen seiner Kameraden, so dis-
qualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere
Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autori-
tät, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das ge-
genseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe.
Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grund-
sätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener (vgl. Urteil
vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.).
Ferner ist dem früheren Soldaten anzulasten, dass er als stellvertretender Kas-
senwart für den Inhalt der „Gemeinschaftskasse“, die der Finanzierung geselli-
ger Anlässe diente, mitverantwortlich war und er den gesamten Kasseninhalt
- immerhin 732,80 € - für sich behalten hat. Die von der Disziplinarrechtspre-
chung bei sogenannten Zugriffsdelikten angenommene Bagatellgrenze von et-
wa 50 € (vgl. dazu z.B. Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 -
BVerwGE 116, 308 <310 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28, vom
11. Juni 2008 a.a.O. und Beschluss vom 22. September 2006 - BVerwG 2 B
52.06 - DÖD 2007, 187 f.) ist weit überschritten.
b) Die Auswirkungen des Dienstvergehens belasten den früheren Soldaten in
mehrfacher Hinsicht. Durch den Diebstahl war den Angehörigen der Staffel ein
Vermögensschaden in Höhe von 732,80 € entstanden, der vom früheren Solda-
ten, der seine Täterschaft weiter bestreitet, nicht ausgeglichen worden ist. Dies
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hat Oberstleutnant U., Staffelkapitän und unmittelbarer Disziplinarvorgesetzter
des früheren Soldaten im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 13. Juni 2007 als Zeu-
ge in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Zeuge hat auch aus-
gesagt, der Vorfall sei im Kameradenkreis so hingenommen worden; es habe
nur anfangs im kleinen Kreis der Staffelführung Diskussionen gegeben. Ver-
ständlicherweise habe jedoch das Verhältnis zu Hauptfeldwebel R. und Haupt-
mann A. (stellvertretender Staffelkapitän) gelitten. Auch das Bekanntwerden der
Verfehlung bei den mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafver-
fahrens befassten Personen ist zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksich-
tigen, da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der
Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat.
Für die Personalplanung und -führung hatte das Fehlverhalten des früheren
Soldaten aber keine negativen Auswirkungen mehr. Als der Tatverdacht am
22. Mai 2007 auf den früheren Soldaten fiel, befand dieser sich aufgrund einer
Kommandierung ab dem 21. Mai auf einem EDV-Weiterbildungslehrgang bei
der Volkshochschule der Stadt N. und anschließend im Berufsförderungsdienst.
Seine aktive achtjährige Dienstzeit endete dann am 31. Oktober 2008, nach-
dem seinem Antrag vom 29. Mai 2007 - eine Woche nach Auffinden der Geld-
kassette - auf Verkürzung seiner Dienstzeit von acht Jahren und elf Monaten
auf die Regelverpflichtungszeit von acht Jahren stattgegeben worden war.
c) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt,
dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er
zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen
sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Sol-
daten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September
2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in
der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten
gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten
nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu
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hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht ab-
schließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos er-
scheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise
nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen
Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlich-
keitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewähr-
ten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder
seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008
- BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., stRspr).
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen
Milderungsgrundes im Tatzeitraum (22. Februar bis 16. März 2007) vorgelegen
haben, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für ein mögliches Handeln
in einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar war der frühere Soldat nach eigenen
Angaben vor dem Truppendienstgericht - in der Berufungshauptverhandlung ist
er nicht erschienen - im Mai 2007 mit 29 000 € Darlehensschulden und ca.
700 € festen, laufenden Kosten im Monat relativ hoch verschuldet. Aus finan-
ziellen Gründen wohnte er seit Januar 2007 wieder in der Kaserne. Im Kame-
radenkreis war seine schwierige wirtschaftliche Lage zum Teil auch bekannt.
Für den Zeugen An. beruhte die Tat deshalb auf „Geldproblemen“. Nach eige-
nen Angaben des früheren Soldaten war seine damalige finanzielle Situation
jedoch „nicht besonders schlecht“. Er macht deshalb ein Handeln in wirtschaft-
licher Notlage selbst nicht geltend. Dies ist insoweit folgerichtig, als er weiter
bestreitet, den Diebstahl begangen zu haben. Unabhängig davon wäre bei Vor-
liegen einer wirtschaftlichen Notlage jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese un-
verschuldet war.
Ebenfalls ohne Erfolg hat sich der frühere Soldat durch seinen Verteidiger in der
Hauptverhandlung vor dem Senat auf den Milderungsgrund eines „Augen-
blicksversagens“ berufen. Eine solche unbedachte, im Grunde persönlichkeits-
fremde Augenblickstat liegt schon deshalb nicht vor, da der frühere Soldat sehr
überlegt und planvoll vorgegangen ist. Nach den bindenden Feststellungen der
Vorinstanz hatte er die Geldkassette aus dem Spind des Zeugen R. geholt, ge-
öffnet, den Bargeldinhalt an sich genommen und die Kassette dann in seiner
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Sporttasche verwahrt. Diese Vorgehensweise stellt kein „kopfloses Verhalten“
dar.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt dem früheren Soldaten auch
nicht der Tatmilderungsgrund einer unzureichenden Kontrolle bzw. Dienstauf-
sicht des damaligen Staffelkapitäns, Oberstleutnant U., über die Führung der
Staffelkasse zugute.
Der durch den Diebstahl entstandene Vermögensschaden in Höhe von
732,80 € wäre allerdings geringer ausgefallen, wenn alle damals für die Staffel-
kasse Verantwortlichen die geltenden Vorschriften beachtet hätten. Gemäß
Abschnitt B. Ziff. 15 Abs. 1 des neugefassten Erlasses zur „Durchführung von
Geldsammlungen sowie Einrichtung von Gemeinschaftskassen und anderen
Kassen im Bereich der Bundeswehr“ vom 27. März 1987 (VMBl. S. 167 ff.) darf
die Gemeinschaftskasse nur bis zu 200 DM (bzw. 100 €) Bargeld enthalten.
Darüber hinausgehende Bestände sind auf das Giro- oder Sparkonto eines
Geldinstituts einzuzahlen. Gemäß Abschnitt B. Ziff. 14 des Erlasses hätte sich
der Disziplinarvorgesetzte um eine ordnungsgemäße Führung und Kontrolle der
Gemeinschaftskasse kümmern müssen. Oberstleutnant U. hat als Zeuge in der
Berufungshauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, der Erlass sei ihm damals
nicht bekannt gewesen.
Gleichwohl kann sich der frühere Soldat nicht mit Erfolg auf ein mögliches Mit-
verschulden seines Disziplinarvorgesetzten wegen fehlender oder ungenügen-
der Kontrollmaßnahmen berufen. Dieser Milderungsgrund kommt einem Solda-
ten nur dann zugute, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforde-
rungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich
macht (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz
235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Der frü-
here Soldat wusste auch ohne weitere Kontrollmaßnahmen, dass er das Ver-
mögen der Kameraden zu achten hatte, insbesondere keinen Diebstahl bege-
hen durfte. Als er die Geldkassette aus dem Spind des Zeugen R. in Zueig-
nungsabsicht wegnahm, handelte er bewusst und gewollt und nutzte die dama-
lige Situation zielgerichtet aus. Dies steht der Anwendung eventuell mildernden
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Mitverschuldens von Vorgesetzten entgegen (vgl. dazu Urteile vom 13. Februar
2008 - BVerwG 2 WD 9.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 4 und vom
25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - juris; Wilhelm, ZBR 2009, 158 <159>). Die
Tatsache, dass sich nicht nur etwa 100 €, sondern vorschriftswidrig über 700 €
in der Kasse befanden, kann den früheren Soldaten nicht entlasten. Die Pflicht,
das Kassenvermögen nicht für private Zwecke zu verwenden, besteht unab-
hängig von der Höhe des Kasseninhalts. Der Disziplinarvorgesetzte und die
Staffelkameraden konnten und mussten grundsätzlich darauf vertrauen, dass
sich der stellvertretende Kassenwart nicht am Inhalt seiner Kasse vergreift.
Der frühere Soldat kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Gleichbe-
handlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, als der Senat durch Urteil vom
17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - (Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19) ei-
nem Berufssoldaten (Korvettenkapitän), der die ihm in einem Umschlag - ohne
sonstige Unterlagen - übergebene Betreuungskasse mit 830 DM Bargeld durch
drei Tathandlungen unterschlagen hatte, den Tatmilderungsgrund der
unterbliebenen Kontrolle bzw. Dienstaufsicht durch den Kommandanten
zugebilligt hat; anstelle einer erstinstanzlichen Degradierung hat der Senat da-
mals im Ergebnis ein vierjähriges Beförderungsverbot ausgesprochen. Zwar hat
das Disziplinargericht die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Diszipli-
narmaßnahme aus objektiver Sicht zu treffen und dabei den Gleichbehand-
lungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, d.h. im Wesentlichen gleichlie-
gende Dienstvergehen bei im Wesentlichen gleichem Persönlichkeitsbild des
Betroffenen disziplinarrechtlich gleich zu behandeln (vgl. zum Beamtendiszipli-
narrecht, Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33
<49> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35). Beide in Rede stehenden Fälle
unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des streitigen Tatmilderungsgrundes in
wesentlichen Punkten. Anders als in der vorliegenden Fallkonstellation hat der
Senat dem von Anfang an geständigen Soldaten damals zugute gehalten, dass
durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls seine Hemmschwelle
deutlich herabgesetzt war (u.a. subjektive Ausnahmesituation wegen eines
Konflikts mit der Ehefrau) und er sich nur vorübergehend - bis zur Ankunft des
Schiffes in W. - seiner finanziellen Bedrängnis entziehen wollte, ohne sich dabei
persönlich zu bereichern (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 2002 a.a.O., S. 48
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f.). Unabhängig davon geht der Senat in seiner zitierten neueren Recht-
sprechung regelmäßig - wie dargelegt - davon aus, dass eine nicht hinreichen-
de Dienstaufsicht als Tatmilderungsgrund dann nicht zugunsten des Ange-
schuldigten ins Gewicht fällt, wenn keine Überforderungssituation bestand, die
ein hilfreiches Eingreifen der Dienstaufsicht erforderte.
d) Da der frühere Soldat seine Täterschaft weiter bestreitet und sich deshalb
auch nicht zu den Beweggründen seines Fehlverhaltens geäußert hat, bleibt
nur die Vermutung, dass seine damalige finanzielle Situation für die Tat be-
stimmend war. Dies vermag ihn allerdings nicht zu entlasten.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sprechen für den früheren Soldaten seine ihm in den Beurteilungen vom
24. Juli 2003 (Durchschnittsbewertung „5,54“) und vom 13. Juli 2006 (Durch-
schnittsbewertung „6,18“) attestierten überdurchschnittlichen Leistungen sowie
die ihm verliehene Auszeichnung und Prämie.
In letztgenannter Beurteilung wird der frühere Soldat vom damaligen Staffelka-
pitän, Oberstleutnant U., als inzwischen gereifter und in allen Belangen über-
zeugender, besonders leistungsfähiger und pflichtbewusster Unteroffizier ohne
Portepee gekennzeichnet, der durch vorbildliche Einsatzbereitschaft sowie sehr
selbstständiges und verantwortungsvolles Handeln überzeuge. Er beherrsche
seinen Aufgabenbereich, strebe nach Verantwortung und verliere auch in Be-
lastungssituationen nicht die Übersicht. Fundierte Fachkenntnisse, gute geistige
Anlagen und praktisches Geschick garantierten stets kreative und zweck-
mäßige Lösungen mit praktischen Arbeitsergebnissen. Mit seiner offenen und
kooperativen Art habe er sich problemlos in alle Bereiche der Staffel integriert
und bewiesen, dass er uneingeschränkt teamfähig sei. Er habe keine Probleme,
sich durchzusetzen, werde respektiert und sei im Kameradenkreis und bei den
zivilen Mitarbeitern anerkannt und beliebt. Er gehöre zur Spitzengruppe der
Soldaten der Staffel und verdiene vorrangige Förderung. Der nächsthöhere
Vorgesetzte beschreibt den früheren Soldaten als einen Stabsunteroffizier, der
in jeder Beziehung ein beispielgebendes Verhalten zeige. Er sei bereits heute
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eine Persönlichkeit und gehöre zu den absolut leistungsstärksten Unteroffizie-
ren ohne Portepee in seinem Verantwortungsbereich.
Oberstleutnant U. hat in der Berufungshauptverhandlung als Leumundszeuge
ausgesagt, der frühere Soldat habe sich immer im Bereich der Spitzengruppe
befunden. Seine Einstellung zum Soldatenberuf sei hervorragend gewesen.
Hätte er das Dienstvergehen nicht begangen, wäre er mit dem Ehrenkreuz der
Bundeswehr ausgezeichnet worden. Er, der Zeuge, habe dem früheren Solda-
ten die Tat nicht zugetraut gehabt. Die finanzielle Situation des früheren Solda-
ten sei ihm damals nicht bekannt gewesen.
Für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen war dem frühe-
ren Soldaten am 12. Februar 2003 die Ehrenmedaille der Bundeswehr verliehen
worden. In Anerkennung seiner herausragenden besonderen Leistungen als
S 2-Unteroffizier und als stellvertretender S 1-Feldwebel wurde ihm am
10. Oktober 2003 eine Leistungsprämie in Höhe von 1 000 € gewährt.
Ferner ist zugunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, dass er bisher
weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Auch wenn für den Senat die Täterschaft des früheren Soldaten bindend, d.h.
ohne weitere Nachprüfung feststeht, bestreitet dieser weiter, den Geldbetrag
gestohlen zu haben. Vor dem Amtsgericht hatte er in diesem Zusammenhang
den Zeugen Hauptmann A., damals stellvertretender Staffelkapitän, als mögli-
chen Täter benannt und ihm ein Tatmotiv unterstellt; die Zeugen P., An., S., B.
und seine Chefs hätten ebenfalls Zugang zu seiner Stube bzw. zur Geldkasset-
te gehabt. Dieses Aussageverhalten des früheren Soldaten ist (noch) nicht als
negatives Persönlichkeitsmerkmal zu werten; es ist bemessungsneutral. Im
Rahmen eines anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens war und ist der frü-
here Soldat als Angeschuldigter nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und
insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs.1 SG entbunden (vgl. bereits
Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG 2 WD 13, 14.68 - BVerwGE 33, 168; vgl.
dazu auch ZDv 14/3, WDO, B 116 Abs. 5).
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f) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hinblick
auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die
Persönlichkeit und bisherige Führung des früheren Soldaten der Ausspruch
einer - gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4, § 67 Abs. 3 WDO
zulässigen - Degradierung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve
(Besoldungsgruppe A 5 BBesG) erforderlich, aber auch ausreichend; einer wei-
tergehenden Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad (Haupt-
gefreiter der Reserve) bedarf es nicht.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbe-
handlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechts-
staatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinar-
maßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als
„Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.
Im vorliegenden Fall ist auf dieser ersten Stufe für die Fälle des (vorsätzlichen)
Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemein-
schaften - hier „Griff in die Kameradenkasse“ - nach der Rechtsprechung des
Senats, wie bereits erwähnt, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
grundsätzlich eine Degradierung (vgl. zuletzt Urteil vom 23. September 2008
- BVerwG 2 WD 18.07 -). Je nach Erforderlichkeit und - gemäß § 62 Abs. 1
WDO - Zulässigkeit dieser Disziplinarmaßnahme kommt eine Herabstufung um
einen oder mehrere Dienstgrade, gegebenenfalls bis in einen Mannschafts-
dienstgrad, in Betracht. Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der an-
gemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungsstufe
(vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 2 WD 14.06 - Buchholz 450.2
§ 38 WDO 2002 Nr. 22 Rn. 41), soweit es überhaupt bei einer Degradierung
verbleibt und nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe
der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaß-
nahme geboten ist.
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bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände
vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der
auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist
vor allem hinsichtlich der „Eigenart und Schwere“ sowie der „Auswirkungen“ des
Dienstvergehens zu klären, ob es sich um einen schweren, mittleren oder
leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer
(„durchschnittlicher Fall“), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad
vor, ist gegenüber der Regeleinstufung (= „Ausgangspunkt der Zumessungser-
wägungen“) die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach
„unten“ zu modifizieren. Für die „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“
kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststel-
lung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wich-
tigen Pflichtenbereich. Bei den „Auswirkungen“ des Fehlverhaltens sind die
konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbar-
keit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte und Untergebene, negative
personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das
Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich
des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“ hat der Senat neben der Schuld-
form (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog)
das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen
bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu
ziehen.
Nach diesen Kriterien ist hier von einem „mittleren Fall“ auszugehen, der keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhängenden Dis-
ziplinarmaßnahme nach „oben“ oder nach „unten“ bietet, sodass es bei der Re-
gelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad, d.h. zum Un-
teroffizier der Reserve, verbleibt.
Zwar hat der frühere Soldat in seiner Vorgesetztenstellung als Stabsunteroffi-
zier gegenüber seinen Staffelkameraden einmalig vorsätzlich schwer versagt
und dadurch zugleich einen Diebstahl mit einem noch offenen Schaden von
732,80 € begangen, ohne dass ihm durchgreifende Tatmilderungsgründe zur
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Seite stehen. Das Dienstvergehen erfolgte jedoch gegen Ende der letztlich
achtjährigen Dienstzeit des früheren Soldaten. Dieser begann kurz darauf mit
seinem Berufsförderungsdienst, sodass ihm keine Möglichkeit der Nachbewäh-
rung blieb (vgl. dazu Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 -
Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14: Degradierung um eine Stufe wegen
Griffs in die Kameradenkasse, aber Nachbewährung). Das Dienstvergehen hat-
te hier deshalb auch nur geringe Auswirkungen auf die Personalplanung und
-führung sowie auf den Dienstbetrieb. Sowohl aus general- wie spezialpräventi-
ven Erwägungen ist wegen der Schwere der Verfehlung eine Dienstgradherab-
setzung um einen Dienstgrad erforderlich, aber auch ausreichend. Der frühere
Soldat ist weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet, hat überdurch-
schnittliche Leistungen erbracht, eine Auszeichnung und Prämie erhalten und
ist seit dem 31. Oktober 2008 aus dem Dienst ausgeschieden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Es
liegen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, gemäß § 139 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die
dem früheren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeits-
gründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Deiseroth
Dr. Müller
Dr. Langer
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