Urteil des BVerwG vom 19.07.2007

Demokratische Republik Kongo, Familie, Hindernis, Beschleunigungsgebot

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 27.06
TDG S 2 VL 6/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
Herrn Oberfeldarzt Dr. ...,
geboren am ... in ...,
... H...kommando, K.,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 19. Juli 2007 beschlossen:
Es soll Beweis erhoben werden über den am 31. März
oder 1. April 2004 vor Lehrgangsteilnehmern an der Sani-
tätsakademie der Bundeswehr in München erfolgten Vor-
trag des Soldaten (u.a. zu seinen Erfahrungen und Erleb-
nissen während seiner im Jahre 2003 erfolgten Einreise in
die Demokratische Republik Kongo im Zusammenhang
mit der Militäroperation ARTEMIS) durch Vernehmung des
Oberstabsarztes d.R. Dr. A.
Mit der Durchführung der Vernehmung wird der Berichter-
statter Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deise-
roth beauftragt.
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G r ü n d e:
Die Entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 223 Abs. 1
StPO. Der Zeuge Dr. A. hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor Ergehen der
Ladung für sich und seine Familie für die Zeit vom 18. bis 25. August 2007 ei-
nen Familienurlaub gebucht hatte, den er unterbrechen müsste, wenn er zu der
für den 22. August 2007 anberaumten Berufungshauptverhandlung in Leipzig
erscheinen müsste. Im Hinblick auf den Urlaubszweck erscheint dies für ihn und
seine Familie nicht zumutbar, so dass ein Hindernis im Sinne der genannten
Regelungen vorliegt, das seinem Erscheinen in der Berufungshauptverhand-
lung entgegensteht. Da andererseits die Vernehmung des Zeugen Dr. A. im
vorliegenden Verfahren zur Wahrheitsfindung erforderlich ist, ist seine Verneh-
mung durch den beauftragten Richter geboten. Anderenfalls müsste der bereits
anberaumte Termin zur Berufungshauptverhandlung aufgehoben und auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden, weil auch eine Vernehmung des Zeu-
gen an einem Termin vor dem 22. August 2007 durch den erkennenden Senat
aus terminlichen Gründen nicht möglich ist. Eine spätere Terminierung würde
dem Beschleunigungsgebot für Disziplinarsachen (§ 17 Abs. 1 WDO) zuwider-
laufen.
Golze
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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