Urteil des BVerwG vom 06.05.2009

Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 26.08
TDG N 1 VL 8/08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Leutnant ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 6. Mai 2009 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Solda-
ten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 30. Juli 2008
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für
die Dauer von 48 Monaten verhängt sowie seine Dienstbezüge um ein Zwan-
zigstel für die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Die Kosten des Verfahrens wur-
den dem Soldaten auferlegt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 16. September
2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz
vom 23. April 2009 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund
aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im
Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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