Urteil des BVerwG vom 29.06.2006

Gewissheit, Betroffene Person, Schlange, Beleidigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 26.05
TDG S 4 VL 13/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Frau Stabsapotheker …,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Winckler,
Hauptmann Rusch
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Soldatin wird das Urteil der 4. Kam-
mer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Oktober
2005 aufgehoben.
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Die Soldatin wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Soldatin darin er-
wachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auf-
erlegt.
G r ü n d e :
I
Die 35 Jahre alte Soldatin erlangte am 24. Juni 1989 die Allgemeine Hochschul-
reife. Im September 1989 nahm sie an der L.-Universität in M. das Studium der
Pharmazie auf, das sie im Dezember 1994 mit Bestehen der staatlichen Phar-
mazeutischen Prüfung (Gesamtnote „gut“) beendete. Die Approbation als Apo-
thekerin wurde ihr am 19. Dezember 1994 erteilt. In den Folgejahren war sie
zunächst in verschiedenen Apotheken als angestellte Apothekerin und ab Juli
2001 bis Anfang 2002 als selbständige Apothekerin vertretungsweise tätig. Von
November 2002 bis Oktober 2004 belegte
sie an der W…akademie den Stu-
diengang „Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie“, den sie im November
2004 mit der Gesamtnote „sehr gut“ abschloss. Mit Urkunde vom 16. November
2005 erhielt sie nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbil-
dung die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachapothekerin
für Offizin-Pharmazie“.
Aufgrund ihrer Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der
Bundeswehr wurde sie nach Ableistung einer viermonatigen Eignungsübung mit
Wirkung vom 1. November 2002 unter Ernennung zum Stabsapotheker in das
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Ihre Dienstzeit wurde auf vier
Jahre festgesetzt, die mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden wird. Ihr zuletzt ge-
stellter Antrag auf Weiterverpflichtung vom 24. Oktober 2005 wurde wegen
mangelnden Bedarfs sowie unter Hinweis auf das noch laufende gerichtliche
Disziplinarverfahren - bei gleichzeitiger Verneinung eines Härtefalles - abge-
lehnt.
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Am 1. Juli 2002 trat sie ihren Dienst bei der S… in M. an. Von ihrer Stammein-
heit, dem San…dep… N. in K., wurde sie zum 1. März 2003 zur B… in N. ver-
setzt. Daran schlossen sich - jeweils in der Funktion als Sanitätsstabsoffizier
Apotheker - Versetzungen zum 1. April 2003 zur 5./G…regiment … am selben
Ort und zum 1. Juli 2003 zum San…k… in B. an.
In ihrer Sonderbeurteilung vom 18. November 2003 (zum 31. Dezember 2003)
erhielt die Soldatin in den zwölf bewerteten Einzelmerkmalen einmal die Wer-
tung „7“, achtmal die Wertung „6“ und dreimal die Wertung „5“. Hinsichtlich ihrer
„Eignung und Befähigung“ erhielt sie einmal („geistige Befähigung“) die Wer-
tung „E“, zweimal („Verantwortungsbewusstsein“, „Befähigung zur Einsatz- und
Betriebsführung“) die Wertung „D“ und einmal („Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung“) die Wertung „C“. Im Abschnitt „Herausragende charak-
terliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung
im Einsatz und ergänzende Angaben“ wurde sie wie folgt beschrieben:
„StAp … ist ein verantwortungs- und pflichtbewusster Sa-
nOffz, der durch Können und Leistung überzeugt. Beson-
ders herausragend ist ihre rasche Auffassungsgabe und
die Fähigkeit zur klaren Analyse. Neue Aufgaben packt sie
beherzt und ohne Scheu an. Eigenständig, präzise und
überaus rasch erfüllt sie gestellte Aufträge. Hingegen wirkt
sie allzu oft verschlossen und sollte sich anderen gegen-
über mehr öffnen, zumal sie ihr Licht nicht unter den
Scheffel zu stellen braucht. Sie sollte sich weiterhin be-
mühen, sich dem soldatischen Umfeld anzupassen. So-
wohl im als auch außerhalb des Dienstes ist sie stets um
Fort- und Weiterbildung bestrebt.“
In ihrem als „Gegendarstellung“ benannten Schreiben vom 28. November 2003
machte die Soldatin zur freien Beschreibung in dieser Beurteilung ergänzende
Anmerkungen, in denen sie u.a. darauf hinwies, dass ihr die Verwendung im
Dezernat 4.1 (im San…k…) durch den Abteilungsleiter angeboten worden und
in keiner Weise auf ihre Initiative zurückzuführen sei.
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Der nächsthöhere Vorgesetzte äußerte in seiner unter Berücksichtigung des
vorgenannten Schreibens erfolgten Stellungnahme, dass die Soldatin eine fach-
lich versierte Sanitätsoffizier-Apothekerin sei, die sich in ihr neues Aufgabenge-
biet in der G 4-Abteilung des San…k… mit Engagement und Fleiß eingearbeitet
habe. In ihrem Aufgabenbereich leiste sie konsequent und stetig effiziente
Stabsarbeit. Die Nichtbewertung bestimmter Einzelmerkmale hielt er wegen der
Stattgabe des von der Soldatin gestellten Befangenheitsantrages gegen den
damaligen Kommandeur des Gebirgssanitätsregimentes 42 für gerechtfertigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht bezeichnete der
damalige Disziplinarvorgesetzte, Oberstarzt Dr. W., die Soldatin als fachlich
sehr kompetente Apothekerin, die aber für ihn nicht dem Bild des Sanitätsoffi-
ziers entspreche; sie versuche zwar, sich diesem Bild zu stellen, schaffe es a-
ber nicht; sie habe Defizite in der Menschenführung.
Die vom Senat für das gerichtliche Disziplinarverfahren angeforderte und am
1. März 2006 erstellte Sonderbeurteilung ist von der Soldatin wirksam ange-
fochten worden und deshalb nicht bestandskräftig. Sie hatte aufgrund dessen
hier außer Betracht zu bleiben.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 16. Mai 2006 sowie die Auskunft aus
dem Zentralregister vom 12. Juni 2006 weisen keine Eintragungen auf.
Die Soldatin ist ledig und hat keine Kinder.
Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom
10. Januar 2006 erhält sie in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 7,
monatliche Dienstbezüge in Höhe von 3 519,24 € brutto und 2 654,66 € netto.
Der Nettobetrag wird ihr auch tatsächlich ausbezahlt.
Ihre finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
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II
1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 - 250 Js 210986/04 - stellte die Staats-
anwaltschaft M. das die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 betreffende teilweise
sachgleiche Ermittlungsverfahren gegen die Soldatin nach § 170 Abs. 2 StPO
ein. Die geschilderten Vorfälle hätten sich zwar tatsächlich so zugetragen. Eine
entwürdigende Behandlung (§ 31 WStG) liege aber nicht vor, weil die getätigten
Äußerungen nicht die Schwelle von der Beleidigung zu dieser Wehrstraftat ü-
berschritten hätten; eine Verfolgung der Straftat der Beleidigung (§ 185 StGB)
scheide deshalb aus, weil insoweit die erforderlichen Strafanträge nicht oder
nicht rechtzeitig gestellt worden seien.
2. Der vom Chef des Stabes San…k…an das Personalamt der Bundeswehr
gerichtete Vorschlag vom 4. Mai 2004, die Soldatin wegen teilweiser sachglei-
cher Vorwürfe (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) fristlos aus der Bundeswehr ge-
mäß § 55 Abs. 5 SG zu entlassen, wurde mit Schreiben des Amtschefs Perso-
nalamt der Bundeswehr vom 22. Juni 2004 abgelehnt. Als Begründung wurde
angeführt, dass die aufgezeigten Vorwürfe für eine Entlassung nicht ausreich-
ten und der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt sei.
3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2004, die der Soldatin am nächsten Tag ausge-
händigt wurde, hat der Kommandeur San…k… das gerichtliche Disziplinarver-
fahren eingeleitet und es gleichzeitig bis zum Abschluss des sachgleichen Er-
mittlungsverfahrens ausgesetzt. Der Soldatin war vorher die Möglichkeit zur
Äußerung gegeben worden.
In der Anschuldigungsschrift vom 15. April 2005, die der Soldatin am 19. Mai
2005 übergeben wurde, wird ihr folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur
Last gelegt:
„1. Die Soldatin bezeichnete zu einem nicht mehr genau
feststellbaren Zeitpunkt im März 2003 als Leiterin der R…
in M. anlässlich von Materialbewegungen die ihr unterstell-
te Oberfeldwebel (w) H. als ‚hinterlistige Ratte und falsche
Schlange’.
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2. Die Soldatin bezeichnete im gleichen Zeitraum im Be-
reich der R… in M. an einem Freitag den ihr unterstellten
Stabsunteroffizier M., nachdem dieser ihr erklären wollte,
dass ein von ihr erteilter Auftrag so nicht durchführbar sei,
zumindest sinngemäß als ‚falsche Schlange, Ratte und
Drecksau’.
3. Die Soldatin äußerte zu einem nicht mehr genau fest-
stellbaren Zeitpunkt im Februar/März 2003 als Leiterin der
R… in M. gegenüber dem Oberfeldwebel B., der ihr ge-
meldet hatte, dass angenommene BTM längere Zeit un-
beaufsichtigt an einem Platz liegen geblieben seien, der
für andere Personen frei zugänglich war, zumindest sinn-
gemäß, dass es ihm als Oberfeldwebel nicht zustünde, sie
darauf anzusprechen und titulierte ihn zumindest sinnge-
mäß als ‚ein hinterlistiges Schwein, der sein Maul halten
solle’.
4. Die Soldatin holte zu einem nicht mehr genau feststell-
baren Zeitpunkt im Februar/März 2003 in der R… in M.
gegenüber der ihr unterstellten Feldwebel (w) A., nach ei-
ner verbalen Auseinandersetzung, mit ihrer rechten Hand
aus und setzte unmittelbar zu einer Ohrfeige gegenüber
Feldwebel (w) A. an.“
In der Nachtragsanschuldigung vom 1. Juni 2005, die der Soldatin am 15. Juni
2005 übergeben wurde, wurde der ihr zur Last gelegte Sachverhalt wie folgt
präzisiert:
„1. Die Tatzeitangaben hinsichtlich der Vorwürfe 1 und 2
werden dahingehend ergänzt, dass Tatzeit des Vorwur-
fes 1 der Anschuldigungsschrift vom 15.04.2005 ein nicht
mehr genau feststellbarer Zeitpunkt im Zeitraum zwischen
dem 17.02. bis 21.03.2003 war, Tatzeit des Vorwurfes 2
der 21.02.2003.
2. Hinsichtlich der Tatortangaben wird der Vorwurf dahin-
gehend konkretisiert, dass sich der Vorfall unter Punkt 1
der Anschuldigungsschrift im Labor der R… in M., der
Vorwurf in Punkt 2 der Anschuldigungsschrift im Aufent-
haltsraum sowie der Vorwurf in Punkt 3 der Anschuldi-
gungsschrift im Büro der angeschuldigten Soldatin jeweils
innerhalb der R… in M. ereignete.“
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Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat gegen die Soldatin mit Urteil
vom 12. Oktober 2005 wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienst-
bezüge um 1/15 für die Dauer von zwölf Monaten verhängt.
Zur rechtlichen Würdigung hat die Truppendienstkammer im Wesentlichen aus-
geführt, dass die Soldatin mit ihrem Verhalten in den Anschuldigungspunkten 1,
2 und 4 vorsätzlich gegen § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ver-
stoßen habe. § 10 Abs. 6 SG sei hier nicht einschlägig, weil sich diese Norm
nur auf Stellungnahmen beziehe, die im Meinungsstreit stehen, aber nicht auf
bloße Äußerungen mit beleidigendem Charakter.
Vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 ist die Soldatin wegen nicht ausrei-
chenden Tatnachweises freigestellt worden.
Zur Maßnahmebemessung hat sich die Truppendienstkammer im Wesentlichen
dahingehend geäußert, dass in Fällen der Misshandlung oder demütigenden
Behandlung von Untergebenen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung die
erforderliche und angemessene Maßnahmeart sei. Zu Ungunsten der Soldatin
sei die Missachtung der Grundsätze der Inneren Führung (Nr. 307 ff. ZDv 10/1)
berücksichtigt worden. Taterschwerend sei gewertet worden, dass sich zumin-
dest die betroffenen Zeugen H., M. und A. tatsächlich beschwert fühlten. Dass
die Soldatin mehrere Tatentschlüsse, nämlich gegenüber drei Zeugen, fasste,
habe sie zusätzlich belastet. Der negative Eindruck, den der - als Anlage 13
zum Protokoll der Hauptverhandlung genommene - Zeitungsartikel (des Zeugen
E.) zu Lasten der Bundeswehr hervorgerufen habe, sei der Soldatin nicht anzu-
lasten, da es sich um eine Zustandsbeschreibung einer militärischen Einheit
handele und die Soldatin nicht namentlich erwähnt sei.
Im Hinblick auf die Vorwürfe in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat die
Truppendienstkammer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbedach-
ten persönlichkeitsfremden Augenblickstat bejaht. Die Soldatin habe sich in ei-
nem Zustand der Gereiztheit befunden, der auch dadurch zustande gekommen
sei, dass die betroffenen Zeugen vorher die von ihr erteilten verbindlichen Be-
fehle nicht oder zögerlich befolgt hatten. Des Weiteren sei ihr aufgrund dieses
Vorverhaltens der Zeugen H., M. und A. der Milderungsgrund der Provokation
zuzugestehen.
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Was das in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 genannte Fehlverhalten be-
trifft, habe sich die Soldatin in einer erheblichen psychischen Ausnahmesituati-
on, einer Drucksituation, befunden.
Zugunsten der Soldatin ist von der Truppendienstkammer gewertet worden,
dass sie sich in einer von ihren Vorgesetzten zu verantwortenden Überforde-
rungssituation befunden habe; diese treffe insoweit ein nicht unerhebliches
„Mitverschulden“.
Den von der Soldatin vorgebrachten Mobbingvorwurf hat die Kammer nicht als
Milderungsgrund betrachtet, weil die diesem zugrunde liegenden Geschehnisse
zeitlich nach dem Fehlverhalten gelegen hätten. Insoweit könne sich die Solda-
tin aber darauf berufen, dass sie sich einer verschworenen und durch die Ver-
legung demotivierten Gemeinschaft von Unterführern gegenüber gesehen ha-
be, die ihr gezeigt hätten, dass sie für sie keine Vorgesetztenautorität darstelle.
Es lägen erhebliche Milderungsgründe in der Person vor. So könne die Soldatin
ein sehr gutes Beurteilungsbild vorweisen. Das Versäumnis ihrer Disziplinar-
vorgesetzten, nach Kenntnis - insbesondere im Wege des „Kießling-Berichts“ -
der der Soldatin unterstellten Verhaltensweisen dagegen im Vorfeld disziplinar
einzuschreiten, müsse hier mildernd berücksichtigt werden.
Insgesamt hat es die Kammer aufgrund der zahlreichen Milderungsgründe für
unverhältnismäßig angesehen, ein Beförderungsverbot zu verhängen; sie habe
sich für eine Kürzung der Dienstbezüge entschieden, um den zuständigen Vor-
gesetzten die Möglichkeit zu eröffnen, die von der Soldatin jetzt gezeigten „spit-
zenmäßigen“ Leistungen zu honorieren. Wegen der ausgebliebenen aufrichti-
gen Reue sei eine mildere Disziplinarmaßnahme jedoch nicht in Betracht ge-
kommen.
Die Soldatin hat gegen das ihr am 9. November 2005 zugestellte Urteil mit
Schreiben vom 7. Dezember 2005, das am nächsten Tag beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt. Sie hat
beantragt, das Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aufzuheben
und sie freizusprechen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Die Tatortangabe sei aufgrund der räumlichen Gegebenheiten mit Sicherheit
falsch. Das „Labor“ komme als Tatort schon deshalb nicht in Betracht, weil sich
dieses in ca. 100 m Entfernung im abgewinkelten, völlig entgegengesetzten Teil
des Gebäudes außer Hör- und Sichtweite des einzigen Tatzeugen E. befunden
habe, der zu diesem Zeitpunkt im Lager beschäftigt gewesen sei. Wenn dieser
Zeuge im Lager gehört und gesehen haben wolle, wie man sich „laut unterhal-
ten“ und die Zeugin H. „vor Ort kurz ein bis zwei Minuten“ geweint habe, so
müsse sich dieser Vorfall am büroähnlichen Arbeitsplatz der Zeugin H. im Lager
ereignet oder sich der Zeuge geirrt haben.
Die Bezeichnungen „falsche Schlange“ und „hinterlistig“ seien von ihr definitiv
nicht verwendet worden.
Eine Zeugin, die sich vor Gericht und in Vernehmungen - wenn auch nur als
Zitat - wiederholt mit den Attributen „hinterlistig“ und „falsche Schlange“ verse-
he, ziehe ihre eigene Glaubwürdigkeit stark in Zweifel.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Hier bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Aussagen (der Zeu-
gin und (wohl) des Zeugen M.) vom 17. Februar 2004 und den in der Haupt-
verhandlung getätigten, die eine Absprache vermuten ließen. Auffallend sei,
dass die Zeugen H. und M. ihre Schilderungen umso mehr ausschmückten, je
länger der Vorfall zurückliege. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. leide darun-
ter, dass er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben und den Aussagen der
Zeugen H. und Er. während der Hauptverhandlung mehrfach und nachdrücklich
betont habe, dass bei den angelasteten Beleidigungen niemand im Raum ge-
wesen sei.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Die nachgeschobene Stellungnahme der Zeugin A. vom 29. April 2004 sei be-
reits in sich widersprüchlich. Wegen der behaupteten Tatzeit „in der letzten Wo-
che“ (im März 2003) und der unrealistischen Schilderung des Vorfalls selbst
verliere die Zeugin an Glaubwürdigkeit.
Die Behauptung, sie habe zu einer Ohrfeige angesetzt, weise sie, die Soldatin,
entschieden als zielgerichtete Verleumdung zurück. Die Zeugin A. habe allen
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Grund, sie zu Unrecht zu beschuldigen, was mit der Überschreitung ihrer Kom-
petenzen und dem damit erfolgten Tadel durch sie zusammenhängen könne.
Insbesondere stehe die Gewichtung der Aussage dieser Zeugin außer Verhält-
nis zu ihrem tatsächlichen Wert, da sich in vielerlei Hinsicht Zweifel an deren
Glaubwürdigkeit ergäben und sie weder einen Tatzeugen noch eine wider-
spruchsfreie, schlüssige Aussage vorweisen könne.
Die Soldatin hat die Einleitungsverfügung vom 27. Juli 2004 ausdrücklich ange-
fochten. Im Übrigen hat sie mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 ergänzend zu ihrer
Berufung vom 7. Dezember 2005 auf von Amts wegen zu beachtende Verfah-
rensvoraussetzungen hingewiesen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs.1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel der Soldatin ist ausdrücklich in vollem Umfang eingelegt
worden. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1
i.V.m § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese
rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaß-
nahme zu finden, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO
i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) gebunden ist.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden. Entgegen
der Auffassung der Soldatin sind die Anschuldigungspunkte 2 und 3 auch hin-
reichend bestimmt. Wie im Anschuldigungspunkt 1 werden Ort, Zeit, betroffene
Person und Inhalt der Äußerung (noch) hinreichend bezeichnet, sodass sowohl
für die Soldatin als auch das Gericht klar erkennbar ist, welches Verhalten der
Soldatin vorgeworfen wird. Die Soldatin hatte jedenfalls vor ihrem Schlussgehör
durch den Wehrdisziplinaranwalt am 6. April 2005 auch die Möglichkeit zur Ein-
sicht in die Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson; sie hat da-
von auch Gebrauch gemacht. Die Einleitungsbehörde hat am 14. April 2005 in
Kenntnis der Schlussanhörung der Soldatin dem Vorschlag der Wehrdiszipli-
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naranwaltschaft, die Sache beim Truppendienstgericht anzuschuldigen, zuge-
stimmt. Im Übrigen war die Soldatin jederzeit ohne Schwierigkeiten in der Lage,
sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, und hat dies auch getan.
3. Die Berufung der Soldatin ist begründet.
Aufgrund der Einlassung der Soldatin, soweit ihr gefolgt werden kann, der ge-
mäß § 123 Satz 1 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstarzt Dr. W.
und Frau Er., der gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1
WDO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden
und Schriftstücke sowie der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen
Zeugen Oberstarzt Dr. M., Flottenapotheker N., Oberfeldwebel H., Oberfeldwe-
bel B., Oberfeldwebel M., Feldwebel A. sowie Herrn E. hat der Senat folgenden
Sachverhalt festgestellt und ihn - hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1
und 2 - wie folgt rechtlich gewürdigt:
Die Soldatin leistete vom 9. Dezember bis 23. Dezember 2002, vom 13. Januar
bis 18. Januar 2003 sowie vom 17. Februar bis 21. März 2003 vertretungsweise
Dienst in der R… in M. als deren Leiterin. In dieser Funktion war sie Fachvor-
gesetzte der dort eingesetzten Soldaten. Nach Einschätzung der Soldatin hat
es während der ersten beiden Vertretungszeiten keine Probleme mit den Unter-
gebenen gegeben. Mit Beginn der letzten Vertretungszeit hat sich das, wie sich
die Soldatin glaubhaft eingelassen hat, plötzlich gewandelt; es habe eine „miss-
trauische Atmosphäre“ geherrscht. Die Soldatin, die zu dieser Zeit etwa ein hal-
bes Jahr Dienst geleistet hatte, hat trotz einer vorher im Rahmen ihres Einwei-
sungslehrgangs genossenen Ausbildung im Fach Wehrrecht ihre rechtlichen
Befugnisse gegenüber den unterstellten Soldaten noch nicht gekannt; sie hat
sich in Fällen disziplinarer Schwierigkeiten an den Dezernatsleiter 1 des … 4-
Bereichs des San…k… gewandt.
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Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 17. Februar 2003 erteilte die Soldatin der Zeugin Oberfeldwebel H. in der R.
in M., die Anweisung, das Schmelzpunktbestimmungsgerät der R… in M., das
nach Entscheidung des G 4 des San…k… zur B… in N. abgegeben werden
sollte und das bis dahin von der Zeugin H. in deren Bestand verwaltet wurde, zu
verpacken und dorthin zu versenden. Zum Nachweis des Verbleibs wollte die
Zeugin von der Soldatin einen Beleg unterschrieben bekommen, was diese zu-
nächst nicht für erforderlich hielt. Erst auf Drängen der Zeugin unterzeichnete
die Soldatin einen provisorischen „Zweizeiler“. Das Schmelzpunktbestim-
mungsgerät wurde daraufhin am selben Tag nach N. verbracht. Am 20. Februar
2003 wurde es ohne Kenntnis der Soldatin auf Veranlassung des Zeugen Ober-
feldwebel B. wieder zurückgeholt. Nicht geklärt werden konnte, ob dieses Gerät
am Tag der Rückholung und danach im Büro des Zeugen B. oder am Arbeits-
platz der Zeugin H. im Labor aufbewahrt wurde. Kenntnis von der Rückholung
des Geräts will die Zeugin Oberfeldwebel H. erst am darauf folgenden Tag, dem
21. Februar 2003, im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Vorfall erlangt
haben. Am 21. Februar 2003 wurde die Soldatin von einer pharmazeutisch-
technischen Assistentin der B… in N. darüber informiert, dass das Schmelz-
punktbestimmungsgerät tags zuvor von Angehörigen der R… abgeholt worden
sei. Daraufhin, etwa in der Zeit zwischen 8.00 und 8.30 Uhr, suchte die Soldatin
die Zeugin H. an deren Computerarbeitsplatz im Lager der R… auf, um sie
diesbezüglich zur Rede zu stellen. Es kam zu einer kurzen - nach Angaben der
Soldatin höchstens zwei Minuten dauernden - Auseinandersetzung, in der die
Soldatin ihre Verärgerung über den Vorgang zum Ausdruck brachte. Welche
Worte dabei im Einzelnen gewechselt wurden, hat nicht mehr aufgeklärt
werden
können.
Der Senat geht allerdings aufgrund der glaubhaften Aussage des unbeteiligten
und glaubwürdigen Zeugen E. davon aus, dass die Soldatin gegenüber der
Zeugin H. das Wort „Ratte“ gebrauchte. Insoweit deckt sich seine Aussage mit
derjenigen der Zeugin Oberfeldwebel H. Der Zeuge E. hat bekundet, als dama-
lig im Lager eingesetzter Soldat gesehen zu haben, wie sich die Soldatin mit
der Zeugin H. unterhalten habe. Er habe den Gesprächsinhalt im Einzelnen
zwar nicht mitbekommen; das Wort „Ratte“ habe er aber wegen der Lautstärke
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- sie habe geschrien - und des Tonfalls der Soldatin unmissverständlich her-
aushören können. Der Senat sieht keinen Grund, der Aussage des Zeugen kei-
nen Glauben zu schenken. Denn dessen Schilderung weist keine Widersprüche
auf, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge E. war weder in das
Geschehen um das Schmelzpunktbestimmungsgerät involviert, noch hatte er
ein belastetes oder gar feindseliges Verhältnis zur Soldatin. Ein Motiv für eine
möglicherweise ungerechtfertigte Belastung ist nicht erkennbar geworden. Sei-
ne Erklärungen waren sachlich und eher zurückhaltend sowie frei von „Belas-
tungseifer“.
Die Berufungshauptverhandlung hat jedoch nicht zweifelsfrei ergeben, dass im
Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung seitens der Soldatin auch die ange-
schuldigten Ausdrücke „hinterlistige Ratte“ und „falsche Schlange“ fielen.
Die Soldatin hat den Vorwurf nachdrücklich bestritten. Sie habe diese Ausdrü-
cke „ganz sicher“ nicht gebraucht. Diese Einlassung kann der Soldatin nicht mit
der erforderlichen Gewissheit widerlegt werden.
Die betroffene Zeugin H. hat die Soldatin zwar insoweit belastet, indem sie be-
hauptet hat, die Soldatin habe diese sie beleidigenden Worte ihr gegenüber
benutzt. Sie hat ihre Aussage jedoch mit der Einschränkung verbunden, dass
sie sich mit Gewissheit nur an „Ratte“ und „Schlange“ erinnern könne. Hinsicht-
lich der Adjektive „hinterlistig“ und „falsch“ glaube sie zwar auch, dass diese be-
nutzt worden seien; sicher sei sie sich jedoch nicht.
Zudem ist das Aussageverhalten der Zeugin H. auch in anderer Hinsicht nicht
verlässlich. Jedenfalls bestehen in zwei den Geschehensablauf betreffenden
Punkten Zweifel an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungen.
Dies betrifft zum einen ihre Bekundung, die Zeugin Er. habe ihr gegenüber am
Tisch gesessen, als sie zu dieser die ihr in der Anschuldigungsschrift zur Last
gelegten Worte gesagt habe. Demgegenüber hat die Zeugin Er. vor dem Trup-
pendienstgericht glaubhaft bekundet, dass dem nicht so gewesen sei. Vielmehr
habe ihr die Zeugin auf dem Flur - nicht im Lager, wo sich der Arbeitsplatz der
Zeugin Oberfeldwebel H. befand - mitgeteilt, dass sie zuvor von der Soldatin
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beschimpft worden sei. Die Zeugin H. hat diesen Widerspruch in der Beru-
fungshauptverhandlung nicht aufzuklären vermocht. Dies schränkt die Beweis-
kraft ihrer Aussage in gravierender Weise ein. Nach der Überzeugung des Se-
nats hat die Zeugin H. insoweit nicht die Wahrheit gesagt. Jedenfalls war ihr
diesbezügliches Erinnerungsvermögen unzureichend.
Nach den vom Senat festgestellten Begleitumständen ist es wenig wahrschein-
lich, dass sich die Zeugin Er. diesbezüglich irrte. Dafür spricht insbesondere,
dass sich die Zeugin Er. - anders als die Zeugin H. - mit Bestimmtheit an die
Einzelheiten des in Rede stehenden Vorgangs zu erinnern wusste. Zudem war
sie weniger in das Geschehen verstrickt, sondern eher unbeteiligte Zeugin.
Die Zweifel an der Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugin H.
werden noch dadurch verstärkt, dass ihre Bekundungen auch in einem anderen
Punkt widersprüchlich waren.
Bei der Vernehmung durch den Oberstabsapotheker K. vom 17. Februar 2004
hatte die Zeugin H. angegeben, dass sie das Schmelzpunktbestimmungsgerät
am 21. Februar 2003 (bereits) morgens vor dem angeschuldigten Vorfall im La-
bor gesehen habe und dass sie der Soldatin „den Sachverhalt habe erklären“
wollen. Damit in der Berufungshauptverhandlung konfrontiert hat sie jedoch be-
kundet, sie wisse nicht (mehr), ob sie das Gerät tatsächlich bereits zu diesem
Zeitpunkt gesehen habe. Außerdem hat sie im Gegensatz zu ihrer Aussage in
der Vernehmung am 17. Februar 2004 bekundet, in der Auseinandersetzung
mit der Soldatin „einhundertprozentig“ nicht gewusst zu haben, worum es dabei
gegangen sei.
Weitere Beweismittel hinsichtlich des angeschuldigten Verhaltens der Soldatin
sind nicht ersichtlich.
Das - (hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Ratte“) beweisbare - Verhalten
der Soldatin stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Für die hier in Betracht
kommenden § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG fehlt es bereits
an einer feststellbaren tatbestandlichen Verwirklichung.
Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) in der Ausprägung ei-
ner Verletzung des Rechts auf Ehre der Zeugin H. scheidet aus.
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Ein Angriff auf die Ehre, vor dem § 185 StGB schützen soll, liegt vor, wenn dem
Betroffenen die eigene Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht
wird. Eine Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung im Sinne des § 185 StGB
ist auf dreierlei Weise möglich: (1) durch Äußerung eines beleidigenden Wertur-
teils gegenüber dem Betroffenen selbst, (2) durch Äußerung eines beleidigen-
den Werturteils über diesen gegenüber Dritten sowie (3) durch ehrenrührige
Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen (vgl. dazu u.a. Lenckner,
in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 185 Rn. 1 m.w.N.).
Dabei ist davon auszugehen, dass die Ehre, vor deren Verletzung die Strafnorm
des § 185 StGB schützen soll, lediglich ein Aspekt der Personenwürde, jedoch
nicht mit ihr und dem Bereich identisch ist, den das allgemeine Persönlichkeits-
recht umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88 - BGHSt 36,
145 ff.) Nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellt bereits eine Ehr-
verletzung im Sinne des § 185 StGB dar. Die Vorschrift schützt nur einen spe-
ziellen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht aber dieses selbst.
Deshalb ist eine negative Äußerung über die Persönlichkeit nur dann eine Be-
leidigung, wenn der andere damit gerade in seiner Ehre, d.h. seinem sittlichen
(moralischen), personalen oder sozialen Geltungswert getroffen wird (vgl. Urteil
vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 -; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Januar
1963 - 1 Ss 323/62 - NJW 1963, 920; BayObLG, Beschluss vom 25. April 1980
- RReg 3 St 140/78 - NJW 1980, 1969; Lenckner, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Der
sittliche (moralische) Geltungswert wird einer Person abgesprochen, wenn ihr
ein unsittliches oder rechtwidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen
wird oder wenn ihr sonst die moralische Integrität generell oder in einer be-
stimmten Richtung abgesprochen wird (z.B. „Dieb“, „Verbrecher“, „Charakter-
schwein“). Der personale Geltungswert einer Person wird in Zweifel gezogen
oder negiert, wenn das Opfer mit dem Vorwurf elementarer menschlicher Unzu-
länglichkeiten oder Schwächen (z.B. „Schwachsinniger“, „Krüppel“) konfrontiert
wird, um es als menschliches Wesen abzuwerten und damit zu missachten.
Eine den sozialen Geltungswert des Opfers betreffende Beleidigung stellt es
dar, wenn diesem ganz oder teilweise die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Be-
ruf oder sonstige von ihm übernommene soziale Aufgaben oder Rollen wahrzu-
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nehmen (z.B. Bezeichnung eines Arztes als „Pfuscher“), nicht dagegen, wenn
ihm lediglich besondere Verdienste und Leistungen abgesprochen werden (vgl.
dazu u.a. Lenckner, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Nicht ausreichend für eine Erfüllung
des Tatbestandes des § 185 StGB sind bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkei-
ten, sofern sie nicht wegen ihrer besonders groben Form als Ausdruck der
Missachtung des sittlichen, personalen oder sozialen Geltungsanspruchs er-
scheinen. Belästigungen, unpassende Scherze, Foppereien u.ä. stellen eine
Beleidigung nur beim Hinzukommen besonderer Umstände dar, welche die An-
sicht von der (sittlichen, personalen oder sozialen) Minderwertigkeit des Betrof-
fenen ausdrücken. Allgemein gilt, dass es nicht Aufgabe des § 185 StGB ist,
den Einzelnen vor bloßen Unhöflichkeiten, Ungehörigkeiten oder Taktlosigkei-
ten zu schützen. Vielmehr ist für das Vorliegen einer Beleidigung stets eine ein-
deutige Abwertung des Betroffenen erforderlich, was voraussetzt, dass diese
jedenfalls ein gewisses Gewicht hat (vgl. u.a. Lenckner, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.).
Bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Tatbestandsmerk-
male ist stets die grundrechtliche Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG zu be-
achten. Dies gilt auch bei Äußerungen von Soldaten. Nach § 6 Satz 1 SG hat
ein Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbür-
ger. Allerdings können gemäß § 6 Satz 2 SG seine Rechte im Rahmen der Er-
fordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten
Pflichten beschränkt werden, was durch die Spezialermächtigung des Art. 17a
Abs. 1 GG für das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit in verfassungs-
konformer Weise ermöglicht wird, wonach Gesetze über Wehrdienst u.a.
bestimmen können, dass für die Angehörigen der Streitkräfte während der Zeit
des Wehrdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. GG), eingeschränkt
wird (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 2 BvR 1319/76 -,
BVerfGE 44, 197 = NJW 1977, 2205). Aus der Regelung des § 6 SG ergibt sich
damit im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls, dass zunächst in einem ers-
ten Schritt - wie bei Nichtsoldaten - der Einfluss der Gewährleistung der grund-
rechtlichen Meinungsäußerungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung des
§ 185 StGB zu prüfen ist. Anschließend ist in einem zweiten Schritt zu untersu-
chen, ob und in welchem Umfange gemäß § 6 Satz 2 SG das Meinungsäuße-
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rungsgrundrecht des Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen
Dienstes durch gesetzlich begründete Pflichten (etwa durch § 12 Satz 2 SG)
- weitergehend - beschränkt wird.
Mithin muss zunächst der objektive Bedeutungsgehalt der Äußerung ermittelt
werden. Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG folgt,
dass die Gerichte ihr keine Bedeutung beimessen dürfen, die sie objektiv nicht
hat. Im Falle der Mehrdeutigkeit dürfen sie nicht von der zur Verurteilung füh-
renden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfä-
higen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. De-
zember 1976 - 1
BvR
460/72 - BVerfGE 43, 130 <136 f.>, vom 19. April 1990
- 1 BvR 40/86 u.a. - BVerfGE 83, 43 <52>, vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR
1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266, <295> und vom 1. August 2001 - 1 BvR
1906/97 - NJW 2001, 3616 = NStZ 2001, 640).
Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, sodass ein Konflikt zwischen
der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwä-
gung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen
werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äuße-
rung allerdings um eine so genannte Formalbeleidigung oder um Schmähkritik,
erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann
ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist.
Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinan-
dersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer überspitzter Kritik
die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 <283 f.> und vom 1. Au-
gust 2001 a.a.O.). Bei einer überzogenen oder ausfälligen Äußerung muss mit-
hin, soll eine Schmähkritik vorliegen, nach den konkreten Begleitumständen
eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende
persönliche Kränkung erfolgt sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 1990
a.a.O. und vom 10. Oktober 1995 a.a.O. <294>). Eine so genannte Formalbe-
leidigung liegt dann vor, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
Form der Äußerung oder Verbreitung und aus den Umständen, unter welchen
sie geschah, hervorgeht. Dies ist namentlich bei der Verwendung von groben
oder vulgären Schimpfworten der Fall. Lässt sich die in Rede stehende Äuße-
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rung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder
Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Be-
einträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es - anders als im
Fall von Tatsachenbehauptungen - grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik be-
rechtigt oder das Werturteil „richtig“ ist. Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem
Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Ausei-
nandersetzung zur Verfolgung von eigenen Interessen oder im Zusammenhang
mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht
wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öf-
fentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.
Abweichungen davon bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeu-
tung der Meinungsäußerungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungs-
regelung wurzelt, Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober
1995 a.a.O. <294 f.>).
Zunächst ist mithin zu prüfen, welchen objektiven Bedeutungsgehalt der von
der Soldatin verwendete Ausdruck „Ratte“ hatte. Maßgebend ist dabei nicht, wie
der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung verstehen
musste (BGH, Urteil vom 18. Februar 1964 - 1 StR 572/63 - BGHSt 19, 237;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.Juni 1989 - 5 Ss 250/89 - 101/89 I - NJW
1989, 3030; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 185 Rn. 8 m.w.N.). Dabei
sind die gesamten Begleitumstände, in denen die Äußerung gemacht wurde, zu
berücksichtigen, z.B. die Anschauung und Gebräuche der Beteiligten sowie die
sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung fiel (BayObLG,
Urteil vom 7. März 1983 - RReg 2 St 140/82 - NJW 1983, 2040; OLG Düssel-
dorf, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 Ss 281/89 - 49/89 III - JR 1990, 345;
Tröndle/Fischer, a.a.O.).
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Für die Bejahung einer durch den Gebrauch des Wortes „Ratte“ erfolgten Ehr-
verletzung hätte es der Feststellbarkeit des zugrunde liegenden Bedeutungszu-
sammenhangs bedurft. Der Inhalt einer Meinungsäußerung ist nämlich unter
Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung, in dem sie erfolgt, zu
ermitteln (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38
= ZBR 2005, 133 m.w.N.; ähnlich Tröndle/
Fischer, a.a.O. m.w.N.). Ist das nicht möglich, dürfen daraus keine Nachteile für
die angeschuldigte Soldatin erwachsen. Denn die Ehrenrührigkeit einer Äuße-
rung muss eindeutig feststehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein aus dem
Gesamtzusammenhang herausgenommenes Wort isoliert betrachtet wird, da es
je nach Kontext verschiedene Bedeutungsvarianten desselben Wortes geben
kann.
Im vorliegenden Fall steht lediglich fest, dass es bei der Auseinandersetzung
zwischen der Soldatin und der Zeugin H. um den von der Soldatin nicht veran-
lassten Rücktransport des Schmelzpunktbestimmungsgerätes ging und dass
die Soldatin darüber ihre Verärgerung kundtat. Weiter ist erwiesen, dass dabei
außer dem festgestellten Wort „Ratte“ weitere Worte gewechselt wurden; um
welche Worte es sich hierbei im Einzelnen handelte, hat jedoch aus den darge-
legten Gründen in der Berufungshauptverhandlung nicht geklärt werden kön-
nen. Eine isolierte rechtliche Würdigung des Ausdrucks „Ratte“ zulasten der
Soldatin in Unkenntnis des engeren Bedeutungszusammenhanges ist unter
diesen Umständen nicht zulässig. Denn es kann nicht mit der erforderlichen
Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dieser Ausdruck in seiner Einbindung
in den Gesamtzusammenhang auch
mit einem anderen Erklärungsinhalt als
einem beleidigenden oder in einer nicht angeschuldigten (vgl. § 107 Abs. 1
WDO) Form, beispielsweise im Rahmen eines Zitats oder Vergleichs (z.B.: „Sie
verhalten sich ja wie eine Ratte.“), verwendet wurde.
Die für eine Ehrverletzung erforderliche genaue Feststellung des objektiven
Sinngehalts der Äußerung unter Berücksichtigung der gesamten Begleitum-
stände war aus den vorgenannten Gründen nicht möglich, so dass eine Verlet-
zung der Ehre sowohl nach § 10 Abs. 3 als auch nach § 12 Satz 2 SG nicht
festgestellt werden konnte. Mangels Feststellbarkeit des objektiven Erklärungs-
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inhalts der Äußerung kann der Soldatin auch kein Verstoß gegen die Verpflich-
tung aus § 10 Abs. 3 SG, sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen dem Un-
tergebenen gegenüber leiten zu lassen und stets bemüht zu sein, diesen vor
Nachteilen und Schäden zu bewahren (stRspr, u.a. Urteil vom 16. März 2004
- BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002
Nr. 1 = NZWehrr 2004, 213), nachgewiesen werden.
Ebenso wenig lässt sich damit eine Verletzung der innerdienstlichen Wohlver-
haltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) begründen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Im Anschluss an das unter Anschuldigungspunkt 1 geschilderte Geschehen
betrat die Soldatin zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr - während der sog. NATO-
Pause - den Aufenthaltsraum in den Räumlichkeiten der R… in M., in dem sich
der Zeuge
(damalig) Stabsunteroffizier M. aufhielt.
Vom Zeugen M. verlangte die Soldatin mit lauter Stimme, das Schmelzpunktbe-
stimmungsgerät sofort wieder zur B… in N. zu bringen. Auf seine Entgegnung,
dies nicht tun zu wollen, weil er keinen offiziellen Buchungsbeleg habe
- daneben nannte er in der Berufungshauptverhandlung den sehr aggressiven
Ton der Soldatin als weiteren Grund für seine Weigerung -, verwandte sie ihm
gegenüber das Wort „Ratte“. Ob dabei noch weitere Worte fielen und welche im
Anschluss daran gewechselt wurden, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Solda-
tin wiederholte ihre Aufforderung zumindest einmal. Nach der glaubhaften Aus-
sage der Zeugin Er. vor dem Truppendienstgericht, der auch die Soldatin nicht
entgegengetreten ist, war es ein „ewiges hin und her“, das sich länger als 15
Minuten hingezogen habe.
Die Soldatin war nach ihrer nicht zu widerlegenden Einlassung über die Nicht-
befolgung des von ihr gegebenen Befehls so verärgert, dass sie dieses Wort
wählte. Sie habe sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden und
sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Es sei nicht wörtlich gemeint gewe-
sen. Sie habe erreichen wollen, dass der Zeuge etwas tue und nicht weiter un-
ter Missachtung des von ihr erteilten Befehls lediglich Kaffee trinke. Sie habe
bei ihm aber keinerlei diesbezügliche Reaktion bemerkt.
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Der Zeuge M. hat sich dahin gehend eingelassen, aufgrund der - von ihm so
empfundenen - Aggressivität der Soldatin Angst gehabt zu haben. Er habe nicht
gewusst, wie er reagieren solle und sei unbeholfen gewesen. Das zu ihm Ge-
sagte habe ihn schockiert.
Der Zeuge M. begab sich daraufhin zur ausgelagerten Abteilung des San…k…
in derselben Kaserne und schilderte dort dem Zeugen Oberstabsapotheker Ki.
den Vorfall. Die herbeigerufene Zeugin (damalig) Oberstabsarzt Dr. R. erkun-
digte sich nach dem Gesundheitszustand der Soldatin.
Der Soldatin kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen wer-
den, dass sie auch die weiteren angeschuldigten Worte „falsche Schlange“ und
„Drecksau“ gebrauchte.
Zwar hat die Soldatin eingestanden, das Wort „Ratte“ zum Zeugen M. gesagt zu
haben; den Gebrauch der anderen Worte hat sie jedoch abgestritten.
Allein der Zeuge M. will die Worte „falsche Schlange“ und „Drecksau“ vernom-
men haben. Die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung leidet aber - hinsichtlich des
Aspekts der Verlässlichkeit seiner Aussage insgesamt - darunter, dass er in der
Berufungshauptverhandlung bekundet hat, dass er sich ziemlich sicher sei, mit
der Soldatin allein im Aufenthaltsraum gewesen zu sein, während die Zeugin-
nen H. und Er. übereinstimmend ausgesagt haben, ebenfalls im Aufenthalts-
raum anwesend gewesen zu sein. Wenn sich der Zeuge hinsichtlich dieses au-
genfälligen Umstandes irrte, ist nicht auszuschließen, dass er es auch bezüg-
lich der der Soldatin angelasteten und von dieser in Abrede gestellten Worte tat.
Außerdem spricht gegen seine Version, dass die - anwesenden - Zeuginnen H.
und Er. den Gebrauch dieser der Soldatin angelasteten Worte nicht bestätigen
konnten. Die Zeugin H., die nach der Einlassung der Soldatin etwa „fünf bis
zehn Meter“ von ihr entfernt stand, hat lediglich bekundet, dass die Soldatin
„Ratte“ zum Zeugen M. gesagt habe. Die Zeugin Er. hat vor dem Truppen-
dienstgericht ausgesagt, sich an die gefallenen Ausdrücke überhaupt nicht
mehr erinnern zu können.
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Angesichts der Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussage des Zeugen
M. hat der Soldatin damit lediglich die Verwendung des Wortes „Ratte“ nach-
gewiesen werden können, nicht jedoch der weiteren angeschuldigten Ausdrü-
cke.
Das - bewiesene - Verhalten der Soldatin stellte als solches noch keine Dienst-
pflichtverletzung dar. Ebenso wie bei Anschuldigungspunkt 1 fehlt es für den
Nachweis eines Verstoßes gegen die in Betracht kommenden § 10 Abs. 3, § 12
Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch hier an einer feststellbaren tatbestandli-
chen Verwirklichung.
Eine Ehrverletzung sowie eine sonstige zum Nachteil eines Untergebenen füh-
rende oder das eigene dienstliche Ansehen beeinträchtigende Verhaltensweise
der Soldatin konnten nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.
Eine exakte Bestimmung des Bedeutungsgehalts des Wortes „Ratte“ war nicht
möglich, da - wie bei Anschuldigungspunkt 1 - der Kontext der Äußerung nicht
im erforderlichen Umfang festgestellt werden konnte. Bezüglich der Anforde-
rungen an die Bestimmung des Bedeutungsinhalts einer Meinungsäußerung
wird auf die oben zu Anschuldigungspunkt 1 gemachten Ausführungen verwie-
sen.
Fest steht, dass die Verwendung des Wortes „Ratte“ gegenüber dem Zeugen
M. nach dessen Weigerung erfolgte, dem Befehl der Soldatin unverzüglich
nachzukommen, das Schmelzpunktbestimmungsgerät zur Bundeswehrapothe-
ke in Neugablonz zurückzubringen. Des Weiteren steht fest, dass die Soldatin
emotional erregt und im Besonderen über dessen Verhalten verärgert war. Da-
bei ist in die Bewertung des Äußerungskontextes mit einzubeziehen, dass sich
die Soldatin in der Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Zeugen M.
„entschuldigte“. Diese Umstände scheinen zwar eine „Unrechtseinsicht“ und
damit einen beleidigenden Inhalt des von ihr verwendeten Ausdrucks „Ratte“
nahe zu legen. Ein verständiger Dritter, auf dessen Sicht es bei der Beurteilung
einer Äußerung maßgebend ankommt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., m.w.N.),
könnte das - festgestellte - Geschehen möglicherweise so deuten, dass die
Soldatin ihren Unmut über das Nichtbefolgen des von ihr gegebenen Befehls
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durch Mitteilung ihrer Geringschätzung der Person des Zeugen äußern wollte.
Die Tierbezeichnung „Ratte“ wäre dann mit dem - im allgemeinen Sprach-
gebrauch - vorherrschenden abwertenden Inhalt verwendet worden.
Dass dies hier seitens der Soldatin so gemeint war, ist zwar wahrscheinlich,
aber nicht zweifelsfrei. Dies reicht für die Feststellung einer disziplinarrechtlich
relevanten Pflichtverletzung nicht aus. Weil der unmittelbare Wortzusammen-
hang, in dem der Ausdruck „Ratte“ gefallen ist, nicht zweifelsfrei geklärt werden
konnte, kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgeschlossen werden,
dass hier ausnahmsweise eine andere Bedeutungsvariante Äußerungsinhalt
war. Wegen der oben geschilderten Umstände scheint zwar eine solche mit
positivem Inhalt, wie z.B. in der Wortverbindung „Leseratte“ oder als Hinweis
auf die Intelligenz dieser Nagetiere, hier unwahrscheinlich zu sein; jedoch
kommen auch - z.B. ironische oder allegorische - Bedeutungsvarianten mit eher
negativem, aber nicht ehrverletzendem Inhalt in Betracht. Dagegen spricht auch
nicht die (erst) im Plädoyer ausgesprochene „Entschuldigung“ der Soldatin.
Denn der Zeitpunkt - sie erfolgte gerade nicht während der Vernehmung des
Zeugen M. - spricht nach dem dem Senat vermittelten persönlichen Eindruck
der Soldatin eher für „taktische Überlegungen“ im Sinne der Hoffnung auf eine
positive Auswirkung auf die Maßnahmebemessung als für ein Schuldeinges-
tändnis, verbunden mit aufrichtiger Reue.
Wegen der letztlich nicht zweifelsfrei möglichen Feststellung eines ehrverlet-
zenden Bedeutungsinhalts des Wortes „Ratte“ kann danach von einer Dienst-
pflichtverletzung nicht ausgegangen werden.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes hat der Senat nicht die gemäß
§ 261 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO notwendige Gewissheit gewinnen
können, dass die Soldatin das ihr in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene
Fehlverhalten begangen hat. Sie war deshalb insoweit freizustellen.
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Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2003 kam es zu
einer Rücklieferung von Betäubungsmitteln an die R… in M., die von der Solda-
tin entgegengenommen wurden. Die zehn größeren Kartons mit Einzelver-
kaufsverpackungen wurden dort zunächst - im Gegensatz zum späteren
Verbleib im gesicherten Betäubungsmittelraum - im Lager auf der „frei zugängli-
chen“ Wareneingangstheke deponiert. Nachdem der Zeuge Oberfeldwebel B.
von Angehörigen der R… darauf hingewiesen worden war, dass die Soldatin
die Betäubungsmittel nicht ausreichend überwacht habe, suchte er die Soldatin
in deren Büro auf und sprach sie als Verantwortliche für deren Lagerung darauf
an.
Nach Aussage des Zeugen B. hat ihm die Soldatin (sinngemäß) entgegnet,
dass es ihm als Oberfeldwebel nicht zustehe, sie darauf anzusprechen und
dass sie mit keinem Unteroffizier der R… in M. mehr ein Wort wechseln werde.
Weiterhin habe sie gesagt, dass er ein „hinterlistiges Schwein“ sei, er sein
„Maul“ halten und den Raum verlassen solle. Er wisse nicht mehr genau, ob sie
bei der Anrede den Singular oder den Plural gebraucht habe; die Schimpfworte
könnten auch auf alle Unteroffiziere bzw. unterstellte Soldaten bezogen gewe-
sen sein.
Die Soldatin hat den Vorwurf ausdrücklich und nachhaltig bestritten. Die An-
schuldigungen seien erlogen. Von den Betäubungsmitteln habe sie (nur) ca.
drei Meter entfernt gestanden, währenddessen sie Belege unterschrieben habe.
Wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, weitere Beweismittel nicht
vorliegen und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das
Gericht folgt, sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung
zu stellen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 261 Rn. 11a m.w.N.).
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und damit an der Glaubhaftigkeit seiner
Aussage bestehen Zweifel. Diese ergeben sich daraus, dass der Zeuge in der
Berufungshauptverhandlung - die Anschuldigungspunkte 1 und 2 betreffend -
bekundet hat, dass das Schmelzpunktbestimmungsgerät von der B… in N.
(wohl) durch zwei Soldaten abgeholt worden sei, während der Zeuge M. und die
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Soldatin mit Gewissheit übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Zeuge M.
und der Zeuge B. die Abholenden gewesen seien. Auf Nachfrage des Senats
hat der Zeuge B. schließlich die Möglichkeit nicht (mehr) ausgeschlossen,
selbst das Gerät zusammen mit dem Zeugen M. abgeholt zu haben. Da das
Aussageverhalten eines Zeugen als Einheit zu werten ist, ist dieser Umstand
auch hier zu berücksichtigen.
Zweifel an der Genauigkeit der Erinnerung des Zeugen B. begründet auch der
Gebrauch des Plurals in seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht, obwohl
das Zugegensein einer weiteren Person im Büro der Soldatin weder von ihr
noch von anderen sonst bestätigt wurde. Schließlich war sich der Zeuge B. in
der Berufungshauptverhandlung selbst nicht mehr sicher, ob die Soldatin bei
ihrer behaupteten Äußerung ihm gegenüber den Singular oder den Plural ge-
brauchte
Ein sicherer Nachweis des angeschuldigten Verhaltens war aufgrund der vor-
genannten Umstände nicht gegeben und die Soldatin war deshalb von diesem
Anschuldigungspunkt freizustellen.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Die Soldatin war von diesem Anschuldigungspunkt ebenfalls freizustellen, weil
der Senat den angeschuldigten Tatvorwurf als nicht erwiesen angesehen hat.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2003
holte die Zeugin (damalig) Stabsunteroffizier A. für die Zeugin (damalig) Ober-
stabsarzt Dr. R. eine Auskunft über die Lieferbarkeit eines benötigten Medika-
ments bei dem für die R. in M. zuständigen Großhändler für Arzneimittel ein.
Sie setzte sie darüber in Kenntnis, dass eine vorzeitige Lieferung des Medika-
ments nicht möglich sei. Auf Nachfrage der Zeugin Dr. R. bei der Soldatin rief
Letztgenannte am 20. Februar 2003 selbst beim Großhandel an und erhielt dort
eine andere Auskunft als zuvor die Zeugin A. Diesen Umstand hielt die Soldatin
der Zeugin in deren Büro vor und beklagte sich in erregtem Zustand über deren
- aus ihrer Sicht - fehlende fachliche Kompetenz. Jene führte daraufhin eine
Klärung bei der Auskunft gebenden Stelle herbei, die ein Telefax zu diesem
Vorgang, verbunden mit einer Entschuldigung, zuschickte. Es stellte sich dabei
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heraus, dass ein Missverständnis seitens des Großhändlers vorgelegen hatte.
Im Anschluss daran zeigte die Zeugin der Soldatin eine Kopie des Telefax in
der Absicht, dass diese erkenne, dass sie, die Zeugin, korrekt gehandelt habe.
Die Soldatin nahm davon jedoch keine Kenntnis, vielmehr vernichtete sie das
kopierte Telefax sogleich. Etwa 15 Minuten später forderte sie die Zeugin A. im
Sanitätsmateriallager der R… in M., auf, nochmals den für die R… zuständigen
Großhändler für Arzneimittel anlässlich der widersprüchlichen Information anzu-
rufen. Die Zeugin A. sagte daraufhin zur Soldatin, dass sie dort nicht mehr an-
zurufen brauche, weil der Vorgang längst geklärt sei; es sei ein Fehler der Aus-
kunft gebenden Stelle gewesen; wenn die Soldatin das zuvor gebrachte Telefax
gelesen hätte, anstatt es zu zerreißen, hätte sie den Sachverhalt auch verstan-
den.
Nach Aussage der Zeugin A. sei die Soldatin dann aufgesprungen, habe sich
vor ihr aufgebäumt und gegen sie „die Hand erhoben“. Sie habe zu ihr gesagt,
dass sie gegen sie eine „Regimentsbeschwerde“ schreiben werde. Die Zeugin
wusste in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr genau, ob - wie ange-
schuldigt - zwei Zentimeter Abstand zwischen der Soldatin und ihr gewesen
seien; es sei „definitiv ziemlich nah“ gewesen. Es könne sich nur um die Andeu-
tung einer Ohrfeige gehandelt haben; bezüglich dieser Deutung sei sie sich
ganz sicher.
Die Soldatin, die sich zu dem von der Zeugin geschilderten Vorgang in der Be-
rufungshauptverhandlung nicht im Einzelnen geäußert hat, hält die Androhung
einer Ohrfeige jedoch für „frei erfunden“. Diese Einlassung hat ihr nicht mit der
erforderlichen Gewissheit widerlegt werden können.
Der sichere Nachweis dafür, dass die Soldatin tatsächlich zu einer Ohrfeige
ausholte, hat nicht erbracht werden können. Zweifel an einem disziplinarrecht-
lich relevanten Verhalten der Soldatin ergeben sich bereits daraus, dass auf der
Grundlage der Bekundungen der einzigen Belastungszeugin nicht auszuschlie-
ßen war, dass die Zeugin A. das Geschehen lediglich subjektiv als Androhung
einer Ohrfeige empfand, ohne dass die Soldatin eine solche Absicht hatte und
diese umzusetzen versuchte. Das unbeabsichtigte Herbeiführen eines Zustan-
des des sich Bedrohtfühlens stellt als solches noch keine Dienstpflichtverlet-
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zung dar. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der vermeintliche Tä-
ter unter Zugrundlegung eines objektiven Maßstabes tatsächlich zu einer Kör-
perverletzung ansetzte oder ob er zumindest diesen Eindruck zu erwecken
suchte. Wie bereits oben bei Anschuldigungspunkt 3 dargelegt, sind in der
Konstellation Aussage gegen Aussage besonders strenge Anforderungen an
die Beweiswürdigung zu stellen. Das bedeutet auch, dass bestehende Unge-
nauigkeiten oder Widersprüche bei der Aussage des Belastungszeugen beson-
ders kritisch zu bewerten sind.
Schwer nachvollziehbar ist die Interpretation einer bevorstehenden Ohrfeige
seitens der Zeugin vor dem Hintergrund ihrer Aussage vor dem Truppendienst-
gericht, dass sie nur „zwei Zentimeter“ von der Soldatin entfernt gestanden ha-
ben will, bzw. vor dem Hintergrund ihrer Aussage in der Berufungshauptver-
handlung, als sie sich diesbezüglich nicht mehr sicher war und (noch) von ei-
nem „definitiv nahen“ Abstand sprach. Denn bei einem so geringen Abstand
(„Gesicht vor Gesicht“) kann normalerweise dasjenige, was der andere mit sei-
ner Hand tut, nicht bzw. zumindest nicht genau beobachtet werden. Die Gefahr
einer Fehlinterpretation einer Handlung ist in einer derartigen Situation groß.
Das Erheben einer Hand kann gerade auch als Geste ohne feindselige Absicht
gemeint gewesen sein. Da im vorliegenden Fall keine begleitende Äußerung
eindeutigen Inhalts, wie z.B. eine verbale Ankündigung einer Ohrfeige, festge-
stellt werden konnte, darf bei verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten ohne
eindeutige in eine bestimmte Richtung weisende Indizien nicht von der die Sol-
datin am stärksten belastenden Variante ausgegangen werden. Gegen die
Aussage der Zeugin spricht darüber hinaus der Umstand, dass sie sich nicht
gegen das Verhalten der Soldatin beschwerte. Denn bei einem derartigen Vor-
fall, hätte er sich tatsächlich ereignet, wäre das zu erwarten gewesen.
Die Soldatin war deshalb vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 4 freizustellen.
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Da die Berufung der Soldatin vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfah-
rens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 WDO und die ihr darin erwachsenen notwendi-
gen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Prof. Dr. Widmaier
Heeren
Dr. Deiseroth
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