Urteil des BVerwG vom 05.09.2013

Soldat, Kompetenz, Im Bewusstsein, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 24.12
TDG N 5 VL 22/11
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel der Reserve …,
…,
…,
zul.: …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffent-
lichen Hauptverhandlung am 5. September 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Hass und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Hubrich,
Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das
Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts
Nord vom 7. März 2012 abgeändert:
Das Beförderungsverbot für die Dauer von acht-
undvierzig Monaten verbunden mit einer Kürzung
der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer
von achtundvierzig Monaten wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren
Soldaten darin erwachsenen notwendigen Ausla-
gen werden unter Abänderung des Urteils der
5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom
7. März 2012 dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 32 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss
eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Im Dezember 2000
bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und wurde im Mai
2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit
wurde bis auf zwölf Jahre verlängert und endete mit Ablauf des 30. April 2013.
Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Mai 2008 zum
Oberfeldwebel. Ein im September 2008 gestellter Antrag auf Übernahme in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid
vom 25. Mai 2010 wurde dem früheren Soldaten mitgeteilt, dass er wegen der
disziplinaren Vorermittlungen nicht am Auswahlverfahren teilnehmen könne.
Nach verschiedenen Vorverwendungen wurde der frühere Soldat im April
2008 zur … der Bundeswehr in B. versetzt. Der frühere Soldat war mehrfach
zur Teilnahme an Auslandseinsätzen - und zwar 2002 und 2003 nach P. und
2007/2008 nach K. - kommandiert. Seit dem 12. März 2012 war der frühere
Soldat zur Teilnahme an einer vom Berufsförderungsdienst geförderten Bil-
dungsmaßnahme - einer Ausbildung zum Immobilienkaufmann - vom militäri-
schen Dienst freigestellt.
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Die planmäßige Beurteilung vom 28. Oktober 2008 bewertete die Aufgabener-
füllung auf dem Dienstposten in allen bewerteten Einzelmerkmalen mit „7“.
Hervorgehoben wurden das korrekte militärische Auftreten des früheren Sol-
daten, seine körperliche Leistungsfähigkeit, sein herausragendes Fachwissen
und seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auch außerhalb seines
Fachgebietes. Er habe als Versorgungsfeldwebel der abgesetzten Dienststelle
... in B. verantwortlich den gesamten Bereich des Führungsgrundgebietes 4
wahrgenommen. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als
„stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“ bewertet. Gleichfalls „stär-
ker ausgeprägt“ sei die Kompetenz in Menschenführung, während die geistige
Kompetenz und die soziale Kompetenz „ausgeprägt“, die konzeptionelle Kom-
petenz „weniger ausgeprägt“ seien. Oberfeldwebel … habe eine hervorragen-
de soldatische Grundeinstellung, sei gerne Soldat und in jeder Hinsicht bei-
spielgebend in seinem Verhalten und Auftreten. Er trete korrekt und höflich
auf, sei im Kameradenkreis voll anerkannt und überzeuge als Berater des mili-
tärischen Vorgesetzten. Er habe sich mehrfach im Auslandseinsatz bewährt.
Der Inspektionschef hielt ihn für Führungsverwendungen für „außergewöhnlich
gut geeignet“, für Stabsverwendungen für „besonders gut geeignet“, für Lehr-
verwendungen für „gut geeignet“ und für Verwendungen mit besonderer Au-
ßenwirkung für „geeignet“. Er schlug zunächst den Verbleib auf dem Dienst-
posten vor, sah den früheren Soldaten aber auch für einen Statuswechsel zum
Berufssoldaten in außergewöhnlichem Maße geeignet. Der Lehrgruppenkom-
mandeur trug das damit gezeichnete Bild des früheren Soldaten in vollem Um-
fang mit und zählte den früheren Soldaten zur Spitzengruppe vergleichbarer
Unteroffiziere mit Portepee in der Lehrgruppe. Oberfeldwebel … solle vorran-
gig als Berufssoldat gewonnen und bei Bedarf bis in die höchsten Verwen-
dungen seiner Laufbahn gefördert werden. Auch der weitere höhere Vorge-
setzte stimmte der Beurteilung uneingeschränkt zu und unterstützte die Aus-
sagen zur Perspektive ausdrücklich. Oberfeldwebel … solle alsbald als Be-
rufssoldat gewonnen werden.
In der Sonderbeurteilung vom 6. November 2009 bewertete der Inspektions-
chef die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit „7,70“
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- 4 -
und verwies erläuternd wiederum auf das stets korrekte militärische Auftreten
des früheren Soldaten, seine körperliche Leistungsfähigkeit, sein herausra-
gendes Fachwissen und seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auch
außerhalb seines Fachgebietes. Erneut wurden die Leistungen des früheren
Soldaten als Versorgungsfeldwebel der abgesetzten … in B. hervorgehoben.
Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als „stärker ausge-
prägt“ und „bestimmendes Merkmal“ bewertet. Gleichfalls „stärker ausgeprägt“
sei die Kompetenz in Menschenführung. „Ausgeprägt“ seien die geistige und
die soziale Kompetenz, während die konzeptionelle Kompetenz „weniger aus-
geprägt“ sei. Der frühere Soldat wurde als grundsolider, positiv denkender
Portepeeunteroffizier und in jeder Hinsicht beispielgebend in seinem Verhalten
und Auftreten beschrieben. Erneut wurden die Bewährung in den Auslands-
einsätzen und die besondere Eignung zum Berufssoldaten betont. Der Inspek-
tionschef sah ihn für Führungsverwendungen „außergewöhnlich gut geeignet“,
für Stabsverwendungen „besonders gut geeignet“, für Lehrverwendungen „gut
geeignet“ und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung „geeignet“.
Der nächsthöhere Vorgesetzte unterstützte die Beurteilung des Inspektions-
chefs „uneingeschränkt“, verbesserte aber die Bewertung in drei Einzelmerk-
malen, sodass er zu einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von
„8,00“ kam. Auch er betonte die vorbildliche Leistungs- und Einsatzbereit-
schaft des früheren Soldaten, sein Organisations- und Planungsgeschick und
seine selbstständige Arbeit in einer weit entfernten „Außenstelle der Lehrgrup-
pe“. Aufgrund seines Gesamtbildes und seines Potentials solle Oberfeldwebel
… vorrangig als Berufssoldat gewonnen werden, da eine Förderung bedarfs-
gerecht bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn schon jetzt offen-
sichtlich sei.
Die Sonderbeurteilung vom 22. Juni 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf
dem Dienstposten im Wesentlichen gestützt auf dieselben Erwägungen im
Schnitt mit „7,90“. In dieser Beurteilung wichen die Bewertung des Erst- und
des Zweitbeurteilers nicht voneinander ab. Im Persönlichkeitsprofil wurde die
funktionale Kompetenz als „stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“
bewertet. Gleichfalls „stärker ausgeprägt“ sei die Kompetenz in Menschenfüh-
rung. „Ausgeprägt“ seien die geistige und die soziale Kompetenz, während die
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konzeptionelle Kompetenz „weniger ausgeprägt“ sei. Der Inspektionschef sah
den früheren Soldaten für Führungsverwendungen „außergewöhnlich gut ge-
eignet“, für Stabsverwendungen „besonders gut geeignet“, für Lehrverwen-
dungen „gut geeignet“ und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung
„geeignet“. Auch er schlug eine Übernahme als Berufssoldat vor. Der nächst-
höhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung und dem Verwendungsvorschlag
uneingeschränkt zu. Oberfeldwebel … gehöre zu den besten Feldwebeln der
… und reihe sich auch im Vergleich mit allen Unteroffizieren mit Portepee sei-
ner Lehrgruppe in den vorderen Rängen ein.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 14. März 2013 verweist auf drei
förmliche Anerkennungen aus den Jahren 2002, 2008 und 2011. Die Auskunft
aus dem Zentralregister vom 11. März 2013 enthält keinen Eintrag.
In dem mit diesem Verfahren sachgleichen Strafverfahren war der frühere
Soldat in erster Instanz durch das Amtsgericht C. wegen gefährlicher Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung verurteilt
worden. Auf seine Berufung hin wurde das Verfahren durch das Landgericht
C. mit Beschluss vom 22. August 2009 zunächst vorläufig unter der Auflage,
5 000 € an den Geschädigten zu zahlen, und nach Zahlung des Betrages
durch Beschluss vom 1. Februar 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig ein-
gestellt.
Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält bis zum 30. April 2016
Übergangsgebührnisse in Höhe von 1 781,81 € brutto. Unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich 1 324,12 € ausgezahlt. Die
dem früheren Soldaten zustehende Übergangsbeihilfe wird nach § 82 Abs. 2
WDO einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat
erläutert, er erhalte bis zum Ende seiner Ausbildung im Februar 2014 noch
höher berechnete monatliche Übergangsgebührnisse von ca. 1 800 €. Nach
dem Ende seiner Ausbildung würden diese bis zu ihrem Auslaufen 2016 ab-
gesenkt. Er habe zusätzlich zu den laufenden Ausgaben von 500 € für die
Kaltmiete, 100 € für Strom, 100 € für eine Kapitallebensversicherung, 12 € für
eine Pflege- und Krankenversicherung und Steuern und Versicherungskosten
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für sein Motorrad noch 221,73 € für seine Ausbildung und 147,71 € für die
Krankenversicherung zu tragen. Wegen des in Rede stehenden Vorfalles ha-
be er ca. 13 000 bis 14 000 € an Anwaltskosten und Regressforderungen ge-
tragen. Diese Verbindlichkeiten habe er aber bereits vollständig beglichen.
II
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des
Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 29. April 2010, dem früheren Soldaten
ausgehändigt am 19. Mai 2010, eingeleitet worden.
Die Vertrauensperson der Unteroffiziere im … und auf Bitte des früheren Sol-
daten hin auch die Vertrauensperson der Unteroffiziere der … der Bundes-
wehr sind angehört worden. Beide Stellungnahmen sind dem früheren Sol-
Nach Gewährung des Schlussgehörs am 23. November 2010 und nach einer
Erweiterung des Vorwurfes am 11. Mai 2011 hat die Wehrdisziplinaranwalt-
schaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 27. Mai 2011, zugestellt
am 7. Juni 2011, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„1. Der Soldat schlug am 6. Mai 2007 in den Räumen
des Jugendbegegnungszentrums in F., …, gegen 01:15
Uhr dem Zeugen W. ohne rechtfertigenden Anlass zu-
nächst von hinten mit der flachen Hand auf den Hinter-
kopf und als sich der Zeuge W. umdrehte, mit der rech-
ten Faust auf dessen Gesicht und schlug und trat sodann
gemeinsam mit dem Herrn M. auf den Zeugen W. weiter
so ein, dass dieser zu Boden ging und auch am Boden
mit einer nicht mehr bestimmbaren Anzahl von Tritten
getroffen wurde.
2. Nachdem der Zeuge vor dem SoIdaten außerhalb des
Gebäudes Schutz suchte und eine Anzeigenerstattung
ankündigte, fasste der Soldat einen neuen Entschluss
und schlug und trat erneut wahllos mit beiden Händen
und Füßen auf dessen ganzen
Körper zunächst alleine
und dann unter weiterer Beteiligung des Herrn M. ein, so
dass der Zeuge W. in einen Fahrradständer fiel und sich
nur befreien und weglaufen konnte, da der Soldat zwi-
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schenzeitlich von nicht näher benennbaren Personen zu-
rückgehalten wurde.
Der Zeuge W. erlitt hierdurch eine zweifache Unterkiefer-
fraktur sowie schmerzhafte Prellungen des linken Dau-
mens und des linken Oberschenkels.“
2. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 7. März
2012 gegen den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten wegen
eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten
verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von
48 Monaten verhängt.
Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zu-
grunde:
„Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat besuchte am späten Abend des 5. Mai 2007
und frühen Morgen des 6. Mai 2007 gemeinsam mit Be-
kannten aus seinem Motorradclub, unter anderem dem
Zeugen M., ein Rockkonzert, welches im Jugendbegeg-
nungszentrum in F., … stattfand. Während des Rockkon-
zerts wurde heftig getanzt - sogenanntes ‚Pogen’. In der
ausgelassenen Stimmung spritzten der Soldat und der
Zeuge M. mit ihren Bierflaschen um sich. Der beim Rock-
konzert gleichfalls anwesende Zeuge W., der von dem he-
rumspritzenden Bier getroffen worden war, drehte sich
hierauf um, nahm seinen halb gefüllten Becher mit einem
Cola-Mixgetränk und schüttete es dem Soldaten über.
Danach drehte sich der Zeuge W. wieder zur Bühne. Nach
diesem Vorfall, nicht exakt feststellbar, ob unmittelbar oder
wenige Minuten danach, versetzte der Soldat dem Zeugen
W., höchstwahrscheinlich mit der flachen Hand, einen
leichten Schlag gegen den Hinterkopf, worauf sich der
Zeuge W. zum Soldaten umdrehte. Zwischen dem Sol-
daten und dem Zeugen W. kam es hierauf zu einer körper-
lichen Auseinandersetzung, zumindest in der Form des
Ziehens und Zerrens. In dieser Situation kam der Zeuge
M. hinzu. Gemeinsam schlugen nun der Soldat und der
Zeuge M. auf den Zeugen W. ein. Dieser hatte sich zum
Boden hin weggeduckt und sich durch Arme und Hände
geschützt. Die Schläge auf den Zeugen W. dauerten einen
nicht exakt feststellbaren Zeitraum, jedoch höchstwahr-
scheinlich nicht länger als ca. 30 Sekunden, an. Dann tra-
ten Anwesende dazwischen und zogen den Zeugen M.
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und den Soldaten vom Zeugen W. weg. Der Zeuge W.
hatte durch die vom Soldaten und vom Zeugen M. erfolg-
ten Schläge schmerzhafte Prellungen erlitten.
Ob der Soldat dem Zeugen W., wie in der Anschuldi-
gungsschrift vorgeworfen, vor der körperlichen Auseinan-
dersetzung einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hat-
te, blieb nach der Beweisaufnahme ungeklärt. Im Zweifel
stellt die Kammer den Soldaten von diesem Vorwurf frei.
Dass der Soldat und der Zeuge M. den Zeugen W. auch
getreten hatten, war nach der Beweisaufnahme gleichfalls
nicht erwiesen. Insoweit stellte die Kammer den Soldaten
auch von diesem weitergehenden Vorwurf frei. Ob der
Zeugen W., bei dem noch am 6. Mai 2007 ein zweifacher
Kieferbruch festgestellt worden war, diese Verletzung
durch die vom Soldaten gemeinsam mit dem Zeugen M.
verübte Tat erlitten hatte, war im Rahmen der Beweisauf-
nahme nicht sicher zu klären. Im Zweifel konnte zu Guns-
ten des Soldaten nicht ausgeschlossen werden, dass die
Fraktur des Unterkiefers zu einem anderen Zeitpunkt ohne
Zutun des Soldaten - möglicherweise durch eine Tathand-
lung des Zeugen M. - eingetreten war.
(…)
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Dass der Soldat aufgrund eines neuen Entschlusses auf
den Zeugen W. im Anschluss an den zu Anschuldigungs-
punkt 1 festgestellten Vorgang erneut wahllos mit Händen
und Füßen zunächst alleine und dann unter weiterer Be-
teiligung des Herrn M. eingeschlagen hatte, war nach der
Beweisaufnahme nicht zweifeIsfrei nachgewiesen. Inso-
weit folgte die Kammer der übereinstimmenden Wertung
der Wehrdisziplinaranwaltschaft und der Verteidigung und
stellte den Soldaten vom Tatvorwurf des Anschuldigungs-
punkt 2 frei.“
Die Kammer stütze ihre tatsächlichen Feststellungen auf die Einlassung des
früheren Soldaten und die Ausführungen der Zeugen W., G., M., Gr., N., Z.,
K., H. und L. .
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Der Soldat habe durch das gemeinschaftlich mit dem Zeugen M. begangene
Einschlagen auf den Zeugen W. ein Dienstvergehen begangen. Er habe vor-
sätzlich § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG verletzt, indem er außerdienstlich eine
gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen habe.
Die Pflichtverletzung im außerdienstlichen Bereich verwirkliche kriminelles Un-
recht und habe erhebliches Gewicht. Körperliche Misshandlungen seien mit
dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Menschenwürde unvereinbar
und verletzten Grundrechte des Geschädigten. Von einem Soldaten müsse
die Achtung dieser Rechte und Werte inner- und außerdienstlich erwartet wer-
den. Eine außerdienstliche Körperverletzung erfordere daher in der Regel eine
nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme. Diese sei auch aus general-
präventiven Gründen geboten. Die Vorgesetztenstellung des Soldaten gebe
dem Dienstvergehen besondere Bedeutung. Auswirkung des Dienstvergehens
sei die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten.
Der Bruch des Unterkiefers bleibe dagegen mangels Nachweisbarkeit der
Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden außer Betracht. Das Maß der
Schuld werde durch den Vorsatz bestimmt. Milderungsgründe in den Umstän-
den der Tat gebe es nicht. Für den Soldaten sprächen aber Milderungsgründe
in seiner Person. Er sei disziplinär und strafrechtlich nicht vorgeahndet und
erbringe weit überdurchschnittliche Leistungen. Der Soldat habe aus Verärge-
rung über eine Provokation des Zeugen gehandelt. Bei der Gesamtwürdigung
falle die Schwere des Dienstvergehens zulasten des Soldaten ins Gewicht.
Zugunsten des Soldaten seien seine bisherige Führung, seine Leistungen und
deren Steigerung im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen. Der Provoka-
tion durch den Zeugen sei Rechnung zu tragen. Insgesamt sei eine Dienst-
gradherabsetzung noch nicht, jedoch ein mit einer Bezügekürzung zu verbin-
dendes Beförderungsgebot erforderlich.
3. Gegen das ihm am 4. April 2012 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am
2. Mai 2012 zunächst unbeschränkt Berufung mit dem Ziel eines Freispruches
eingelegt und sie mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinar-
anwalts in der Berufungshauptverhandlung auf das Disziplinarmaß be-
schränkt.
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III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist begründet. Die
vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme ist wegen des
nach dem Ergehen des Urteils der Vorinstanz erreichten Dienstzeitendes des
früheren Soldaten aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Das Rechtsmittel ist in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des
Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf die Bemessung der Diszipli-
narmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen
sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts als
Dienstvergehen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berück-
sichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m.
§ 331 StPO) über die Verhängung einer Maßnahme zu entscheiden.
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der frühere Soldat zwischen
dem Abend des 5. und dem Morgen des 6. Mai 2007 in den Räumen des Ju-
gendbegegnungszentrums in F. gemeinsam mit einer weiteren Person han-
delnd auf einen Geschädigten eingeschlagen und dadurch eine gefährliche
Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen hat. Dies
hat die Truppendienstkammer als vorsätzliche Verletzung der Wohlverhal-
tenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG und damit als Dienstvergehen
nach § 23 Abs. 1 SG gewertet.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den
Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppen-
dienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft
werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme be-
schränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldi-
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gungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen
des angefochtenen Urteils bestimmt.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass der frühere Soldat nach dem Ergehen des truppendienstge-
richtlichen Urteils sein Dienstzeitende erreicht hat. Wie ausgeführt, erhält er
noch bis Ende April 2016 Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe
wurde nach § 82 Abs. 2 WDO nicht ausbezahlt. Der frühere Soldat gilt damit
gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand im Sinne der Wehrdiszipli-
narordnung, weil er einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat.
Zur Dienstzeitversorgung eines Soldaten auf Zeit gehören nach § 3 Abs. 4
SVG unter anderem die Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) und die Über-
gangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG). Diese Ansprüche sind beim früheren Soldaten
noch nicht erloschen, weil die Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO
als Ruhegehalt gelten, noch nicht vollständig ausgezahlt worden sind.
a) Das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot ist aufzuhe-
ben, weil es nach § 58 Abs. 2 WDO gegen einen früheren Soldaten, der als
Soldat im Ruhestand gilt, nicht mehr verhängt werden darf (vgl. Urteil vom
19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - Rn. 74). Maßgeblich ist die zum Zeit-
punkt der Berufungshauptverhandlung geltende Rechts- und Sachlage (vgl.
Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 39.09 - Rn. 10 f.).
b) Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, die erstinstanzlich zusätzlich ver-
hängte Bezügekürzung aufrechtzuerhalten, weil die Kürzung des Ruhegehal-
tes nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO auch gegen einen früheren Soldaten ver-
hängt werden darf. Dem steht jedoch § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO entgegen, so-
dass nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO eine Einstellung des gerichtlichen Diszi-
plinarverfahrens geboten ist.
Die Kürzung des Ruhegehaltes darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO neben der
- hier erfolgten - endgültigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a
StPO nur verhängt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen
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Ordnung zusätzlich erforderlich ist oder wenn durch das Fehlverhalten das
Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.
aa) Das Ansehen der Bundeswehr ist durch das in Rede stehende Fehlverhal-
tung nicht beeinträchtigt.
Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“
bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als „Reprä-
sentant“ der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist
und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige
eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grund-
rechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des sozialen und demokrati-
schen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt; hierbei muss nach
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Ansehensschädigung im konkre-
ten Fall tatsächlich eingetreten sein (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG
2 WD 5.07 - Rn. 74 m.w.N.).
Hieran fehlt es, weil es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handel-
te, bei deren Begehung der frühere Soldat nicht - etwa durch Kleidung oder
äußeres Erscheinungsbild - als Soldat erkennbar war. Über die Pflichtverlet-
zung ist auch in den Medien nicht unter Hinweis auf den Beruf des Täters be-
richtet worden. Eine Ansehensschädigung tritt durch ein Bekanntwerden allein
bei den Strafverfolgungsorganen nicht ein (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013
- BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 43).
bb) aaa) § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WDO setzt voraus, dass die Unterlassung
einer neben der Einstellung nach § 153a StPO zusätzlichen Disziplinarmaß-
nahme die militärische Ordnung zumindest gefährden würde (Dau, WDO,
6. Auflage 2013, § 16 Rn. 15 m.w.N.), wobei der Begriff der militärischen Ord-
nung den sich bei Beachtung der für die Bundeswehr geltenden Rechtsnor-
men, Befehle und Grundsätze ergebenden Zustand von Personal und Material
meint, dessen die Bundeswehr zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages be-
darf (Dau, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Bei der hiernach erforderlichen Prognose
spielen nicht allein spezialpräventive Aspekte und die individuell verursachte
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Gefährdung der militärischen Ordnung durch den früheren Soldaten eine Rol-
le. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erlaubt unter den dort genannten Vorausset-
zungen auch die Kürzung des Ruhegehaltes. Damit erfasst er auch Soldaten
im Ruhestand und diesen nach § 1 Abs. 3 WDO gleichgestellte Soldaten, von
denen nach dem Dienstzeitende eine Gefährdung der militärischen Ordnung
in der Regel außerhalb von der Teilnahme an Wehrübungen nicht mehr aus-
geht. Daher kann sich die Gefährdung der militärischen Ordnung auch aus
generalpräventiven Erwägungen ergeben. Denn eine Gefährdung der militäri-
schen Ordnung geht auch von der negativen Beispielwirkung eines schwer-
wiegenden Dienstvergehens aus, der durch eine zusätzliche Disziplinarmaß-
nahme entgegengewirkt werden muss (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG
2 WD 8.11 - Rn. 26).
bbb) Eine die militärische Ordnung gefährdende, negative Beispielwirkung des
Dienstvergehens ist hier auszuschließen.
Eine solche darf nicht allein damit begründet werden, dass ein schweres und
deshalb im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich mit
einer Dienstgradherabsetzung zu ahndendes Dienstvergehen in Rede steht.
Auch wenn bei früheren Soldaten nach Dienstzeitende generalpräventive Er-
wägungen für die Frage nach der Gefährdung der militärischen Ordnung das
maßgebliche Kriterium sind, ist mit Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob das
Unterbleiben einer (zusätzlichen) disziplinarrechtlichen Ahndung innerhalb der
Streitkräfte den Eindruck einer Bagatellisierung solcher Pflichtverletzungen
entstehen lassen kann.
Dies lässt sich nicht allein mit der statistischen Entwicklung von Pflichtverlet-
zungen der in Rede stehenden Fallgruppe begründen. Wenn - wie vom Vertre-
ter des Bundeswehrdisziplinaranwaltes vorgetragen - die Anzahl der wegen
außerdienstlicher Tätlichkeiten disziplinarisch verfolgten Soldaten steigt, deu-
tet dies auch auf ein erhöhtes Bewusstsein für die innerdienstliche Relevanz
derartiger außerdienstlich begangener Pflichtverletzungen bei den Disziplinar-
vorgesetzten, den Einleitungsbehörden und den Wehrdisziplinaranwälten hin.
Eine erhöhte Sensibilität für die Problematik führt zu einer Steigerung in der
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Zahl der verfolgten Fälle und ist zugleich Ausdruck für ein innerhalb der Streit-
kräfte wachsendes - jedenfalls aber waches - Bewusstsein für die Schwere
der entsprechenden Pflichtverletzungen. Zudem gibt es gerade für die - auch
in der Praxis des Senats vergleichsweise häufig entschiedene - Fallgruppe der
außerdienstlichen Tätlichkeiten eine seit langer Zeit bestehende und auch in
jüngster Zeit bestätigte, ständige Rechtsprechung des Senats, nach der die
Zumessungserwägungen bei außerdienstlichen Tätlichkeiten in der Form einer
gefährlichen Körperverletzung von der zweitschärfsten gerichtlichen Diszipli-
narmaßnahme auszugehen haben (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG
2 WD 36.12 - Rn. 57, 58 m.w.N.). Dass eine harte Sanktion auch von den
Truppendienstgerichten in vergleichbaren Fällen zum Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen genommen wird, dokumentiert bereits das angegriffene
Urteil. Wird eine bestimmte Form des Dienstvergehens regelmäßig hart sank-
tioniert, hält diese ständige - nicht zuletzt an generalpräventiven Maßnahme-
zwecken ausgerichtete - Praxis der Wehrdienstgerichte das Bewusstsein dafür
wach, dass es sich um ein missbilligenswertes Fehlverhalten von hohem Ge-
wicht handelt. Der Umstand, dass in derartigen Fällen regelmäßig konsequent
auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und in der Mehrzahl der
Fälle auch eine Dienstgradherabsetzung verhängt wird, gibt deshalb einem
Einzelfall, in dem unter Berücksichtigung besonderer Umstände anders ent-
schieden wird, für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Bewusstseins vom
Gewicht der Pflichtwidrigkeit kein besonderes Gewicht.
Anders als in dem durch Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Verfahren
BVerwG 2 WD 8.11 steht hier zudem ein außerdienstliches Dienstvergehen in
Rede, das in der Regel den Dienstbetrieb nicht unmittelbar beeinträchtigt und
daher auch nicht in gleicher Weise wie eine innerdienstliche Pflichtverletzung
die Aufmerksamkeit der Kameraden auf sich zieht. Das Verhängungsverbot
des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO greift nicht bei allen durch außerdienstliche
Pflichtverletzungen begangenen Dienstvergehen automatisch ein. Aber es
bedarf konkreter, über die bloß theoretische Möglichkeit hinausgehender An-
haltspunkte, dass das Absehen von einer (zusätzlichen) Disziplinarmaßnahme
eine negative Beispielswirkung hat. Soweit Kameraden vorliegend Kenntnis
von dem laufenden Verfahren und den ihm zugrunde liegenden Pflichtverlet-
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zungen gewonnen haben, wirkt dem theoretisch möglichen Eindruck, es han-
dele sich um ein geringfügiges Fehlverhalten, dessen Verfolgung ohne Aus-
wirkungen auf die dienstliche Stellung bleibe, entgegen, dass das anhängige
Verfahren starke nachteilige Auswirkungen für das berufliche Fortkommen des
früheren Soldaten gehabt hat. Denn der frühere Soldat war wegen der diszi-
plinaren Vorermittlungen nicht am Auswahlverfahren für die Übernahme in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beteiligt worden, obwohl er nach den
Beurteilungen hierfür die nachdrückliche Unterstützung seiner Vorgesetzten
besaß und ein herausragendes Leistungsbild aufwies. Dadurch wurde seine
weitere Lebensplanung noch stärker beeinträchtigt, als es etwa durch eine
infolge eines Verfahrens verzögerte Beförderung der Fall gewesen wäre. Eine
konkret eingetretene, nachteilige Wirkung des Verfahrens für das berufliche
Fortkommen ist bei der Bemessung der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl.
Urteile vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 32.11 - Rn. 49 - und vom
17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 84); sie wirkt im Bewusstsein der
Kameraden, die vom Verfahren Kenntnis erlangt haben, auch einer negativen
Beispielswirkung des Einzelfalles entgegen. Um dieses Bewusstsein aufrecht-
zuerhalten, ist neben der Geldauflage des Strafverfahrens und den bereits
erlittenen beruflichen Nachteilen nicht noch eine zusätzliche Bezügekürzung
aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Dass der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, war infolge der
Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht durch den Senat
festzustellen. Vielmehr ist dies - verbindlich auch für den Senat - bereits durch
das truppendienstgerichtliche Urteil festgestellt worden. Daher ist dieses auch
nicht aufzuheben, sondern nur abzuändern. Die Feststellung des Vorliegens
eines Dienstvergehens in diesem Urteil hat Bestand.
3. Bei einer Einstellung nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3
Satz 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO sind die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 138 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen, der
auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen
nach § 140 Abs. 1 WDO zu tragen hat. Da diese Kostenfolge auch dann ein-
tritt, wenn der Senat nach einer Beweiserhebung das Vorliegen eines Dienst-
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vergehens feststellt, ist eine Kostenteilung im Hinblick auf die erst in der Beru-
fungshauptverhandlung erfolgte Beschränkung der Berufung auf das Diszipli-
narmaß nicht veranlasst. Durch schuldhafte Säumnis des früheren Soldaten
sind keine Kosten entstanden. § 139 Abs. 4 WDO ist nicht anzuwenden, weil
das Verfahren nicht wegen des nicht mehr zulässigen Beförderungsverbotes,
sondern wegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingestellt wurde.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister Dr. Eppelt