Urteil des BVerwG vom 25.03.2003

Soldat, Rücknahme, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 2 WD 23.02
TDG … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Oberst i.G. … …
,
geboren am … in …,
…, …,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 25. März 2003
b e s c h l o s s e n :
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Solda-
ten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten da-
rin erwachsenen Auslagen zu tragen hat.
- 2 -
- 3 -
G r ü n d e :
I
Die … Kammer des Truppendienstgerichts … hat gegen den Soldaten mit Urteil
vom 22. November 2001 - … … VL …/01 - wegen eines Dienstvergehens ein Beför-
derungsverbot für die Dauer von drei Jahren und die Kürzung seiner Dienstbezü-
ge um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verhängt.
Gegen dieses Urteil haben der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom
21. Januar 2002 und der Soldat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 Berufung
eingelegt.
Die Verteidiger haben die Berufung des Soldaten mit Schriftsatz vom 13. März
2003, der Bundeswehrdisziplinaranwalt die des Wehrdisziplinaranwalts mit
Schriftsatz vom 19. März 2003 zurückgenommen.
Nach § 139 Abs. 2 WDO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmit-
tels den, der es eingelegt hat. Da sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch der
Soldat Berufung eingelegt und beide Berufungen zurückgenommen wurden, sind
die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund
aufzuerlegen.
Für den Ersatz der im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen
des Soldaten im Falle einer beiderseitigen Berufungsrücknahme trifft das Gesetz
keine Regelung. Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO, wonach die dem
Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen bei
Rücknahme der Berufung durch den Wehrdisziplinaranwalt dem Bund aufzuerle-
gen sind, setzt voraus, dass allein der Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des
Soldaten Berufung eingelegt hat (Beschluss vom 13. September 2001
- BVerwG 2 WD 14.01 -; vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 115 RdNr. 13 unter Bezug-
- 4 -
nahme auf BDHE 2, 155). Das ergibt sich zwingend aus dem umgekehrten Fall,
dass nur der Soldat Berufung eingelegt hat; er erhält in diesem Falle seine not-
wendigen Auslagen nur dann - ganz oder teilweise - ersetzt, wenn sein Rechts-
mittel Erfolg hatte (vgl. § 140 Abs. 4 und 5 WDO). Nimmt er dagegen sein
Rechtsmittel zurück, muss er ebenso wie bei einem in vollem Umfang erfolglosen
Rechtsmittel (vgl. § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO) seine notwendigen Auslagen selbst
tragen (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 -
101>).
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung bei beiderseitiger Berufungsrücknahme
schließt jedoch nicht aus, den Soldaten - dem Grundgedanken des § 140 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WDO entsprechend - auch in einem solchen Falle aus
Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen teilweise zu entlasten (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss
vom 29. Mai 1974 - BVerwG 2 WD 31.73 -). Es erscheint daher angemessen, die
Hälfte der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-
lagen dem Bund zu überbürden.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth