Urteil des BVerwG vom 09.09.2010

Reserve, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 22.09
TDG S 2 VL 36/08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Leutnant der Reserve
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 9. September 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem
früheren Soldaten hierin erwachsenen notwendigen
Auslagen werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 25. März
2009 gegen den (nunmehr früheren) Soldaten wegen eines Dienstvergehens
ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren verbunden mit einer
Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von sechs
Monaten verhängt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes hat
gegen dieses Urteil am 30. April 2009 Berufung eingelegt, die der
Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 24. August 2010,
eingegangen am 25. August 2010, zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund
aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren
Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen
hat.
Golze Dr. Müller Dr. Burmeister
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