Urteil des BVerwG vom 14.10.2008, 2 WD 22.08
Dienstverhältnis, Disziplinarverfahren
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 22.08 TDG N7 VL 33/07
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
Herrn Oberfeldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 14. Oktober 2008 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe:
I
1Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten mit Urteil vom
15. Juli 2008 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.
2Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 1. September 2008
Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 wieder zurückgenommen hat.
3Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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