Urteil des BVerwG vom 17.10.2006

Soldat, Unerlaubtes Entfernen, Getrennt Lebende Ehefrau, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 21.05
TDG S 4 VL 09/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Major Delitz,
Oberfeldwebel Zeidler
als ehrenamtliche Richter,
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …, …,
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Juni
2005 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geän-
dert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die
Dauer von zwölf Monaten verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vier-
teln dem Soldaten und zu einem Viertel dem Bund aufer-
legt, der auch ein Viertel der dem Soldaten darin erwach-
senen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
G r ü n d e :
I
Der 50 Jahre alte Soldat durchlief nach dem Erwerb der „mittleren Reife“ mit
Erfolg eine Lehre zum Speditionskaufmann und war sodann bis zu seiner zum
1. April 1975 erfolgten Einberufung zum Wehrdienst in seinem erlernten Beruf
tätig.
Aufgrund seiner Bewerbung wurde er am 13. Februar 1976 in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach mehrfachen Verlängerungen
der Dienstzeit erfolgte am 23. März 1983 seine Übernahme in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 enden.
Der Soldat wurde am 5. Mai 1992 zum Hauptfeldwebel befördert.
Nach Vorverwendungen als Kraftfahrer bei der P…kompanie 120 in G. und als
Sanitätssoldat bei der 2./S…bataillon 4 in R. wurde er mit Wirkung vom 1. März
1976 zum H…korps … in R. versetzt und dort seitdem als Militärmusiker
(Schlagzeug) verwendet, wo er auch gegenwärtig noch als Musikfeldwebel und
Satzführer eingesetzt wird.
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Während seines Militärdienstes besuchte er mehrere sanitäts- und militärmu-
sikspezifische Lehrgänge und erwarb am 11. Mai 1981 an der Staatlichen
Hochschule für Musik R… in D. das Diplom der künstlerischen Abschlussprü-
fung im Hauptfach Schlagzeug mit dem Prädikat „sehr gut“.
In der nach dem damals gültigen Bewertungssystem erstellten Beurteilung vom
7. Januar 1997 erhielt er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung
„2“ und dreimal („Einsatzbereitschaft“, „Belastbarkeit“, „Fachliches Können“) die
Wertung „1“. In der freien Beschreibung wurden sein „Verantwortungsbewusst-
sein“, seine „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung“ und seine „Kame-
radschaft“ jeweils mit dem Ausprägungsgrad „B“, seine „Fähigkeit zur Men-
schenführung“, sein „Durchsetzungsvermögen“ und seine „geistigen Fähigkei-
ten“ jeweils mit dem Ausprägungsgrad „O“ bewertet.
In der planmäßigen Beurteilung vom 31. Juli 2000 bewertete der Chef des Hee-
resmusikkorps 4, der Zeuge Kahle, die dienstlichen Leistungen des Soldaten
viermal („Einsatzbereitschaft“, „Auffassungsgabe“, „Zusammenarbeit“, „prakti-
sches Können“) mit der Stufe „6“, elfmal mit der Stufe „5“ sowie einmal („Aus-
druck“) mit der Stufe „4“. Die „Eignung und Befähigung“ wurden einmal („Befä-
higung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit „e“, zweimal („Eignung zur Men-
schenführung/Teambefähigung“ und „Verantwortungsbewusstsein“) mit „d“ so-
wie einmal („Geistige Befähigung“) mit „c“ beurteilt. Unter „Herausragende cha-
rakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewäh-
rung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„W. ist ein eher ruhig wirkender, fachlich sehr vielseitiger
Musikfeldwebel, der auch unter praktischen Einsatzbedin-
gungen souverän die Übersicht behält. Auf sein kontinu-
ierliches hohes Leistungsniveau ist jederzeit Verlass. Er
fügt sich mit seiner unkomplizierten, hilfsbereiten Art ohne
Probleme in die Gemeinschaft des Musikkorps ein. Aus
seiner innerlich gefestigten, überzeugten Einstellung zu
seinem Beruf als Soldat in der Bundeswehr gibt es keiner-
lei Anlass zu zweifeln.“
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Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit dieser Beurteilung einverstan-
den und beurteilte die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „C“.
In der weiteren planmäßigen Beurteilung vom 5. Juli 2002 durch Oberstleutnant
Kahle wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten dreimal („Einsatzbe-
reitschaft“, „Zusammenarbeit“ und „Praktisches Können“) mit der (Höchst-)
Wertung der Stufe „7“, zehnmal mit der Stufe „6“ sowie dreimal („Ausdruck“,
„Planungsverhalten“, „organisatorisches Können“) mit der Stufe „5“ bewertet.
Die „Eignung und Befähigung“ des Soldaten wurden dreimal („Verantwortungs-
bewusstsein“, „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“, „Befähigung
zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit der (Höchst-)Wertung „E“ sowie einmal
(„Geistige Befähigung“) mit der Wertung „D“ beurteilt. Unter „Herausragende
charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Be-
währung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„W. ist ein ruhiger, besonnener, fachlich sehr erfahrener
vielseitiger Musikfeldwebel, der vor allem im praktischen
Einsatz souverän Spitzenleistungen erbringt. Auf sein kon-
tinuierliches, Maßstäbe setzendes hohes Leistungsniveau
ist jederzeit hundertprozentig Verlass. Seine eigene, inne-
re Begeisterungsfähigkeit für seine Tätigkeit ist außeror-
dentlich deutlich auch für Außenstehende spürbar. Er fügt
sich mit seiner unkomplizierten, jederzeit hilfsbereiten
Wesensart hervorragend in die Gemeinschaft des Musik-
korps ein. Seine gefestigte, überzeugte Einstellung als
Soldat der Bundeswehr ist tadellos. Für jüngere Kamera-
den ist er ohne Zweifel ein besonderes Vorbild, sowohl als
fachliche Autorität wie auch als beispielgebender Militär-
musiksoldat.“
Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit dieser Beurteilung einverstan-
den und beurteilte die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „D“.
In der Sonderbeurteilung vom 15. September 2004 beurteilte der Zeuge K. als
zuständiger Disziplinarvorgesetzter die dienstlichen Leistungen des Soldaten
fünfmal („Einsatzbereitschaft“, „Eigenständigkeit“, „Durchsetzungsverhalten“,
„Zusammenarbeit“ und „Praktisches Können“) mit der (Höchst-)Wertung der
Stufe „7“ und elfmal mit der Stufe „6“. Die „Eignung und Befähigung“ wurden
viermal mit der (Höchst-)Wertung „E“ beurteilt. Unter „Herausragende charak-
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terliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung
im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird u.a. ausgeführt:
„Eine Förderung zum nächsten Dienstgrad als ruhege-
haltsfähiges Laufbahnziel wäre in seinem Fall zweifellos
angemessen.“
Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung in allen Punkten zu
und bewertete die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „E“.
In der weiteren Sonderbeurteilung vom 13. Oktober 2005 bewertete der Diszip-
linarvorgesetzte und Chef des H…korps …, Oberstleutnant K., die dienstlichen
Leistungen des Soldaten fünfmal („Einsatzbereitschaft“, „Eigenständigkeit“,
„Durchsetzungsverhalten“, „Zusammenarbeit“ und „Praktisches Können“) mit
der (Höchst-)Wertung „7“, zehnmal mit der Stufe „6“ sowie einmal („Belastbar-
keit") mit der Stufe „5“. Die „Eignung und Befähigung“ des Soldaten beurteilte er
viermal mit der (Höchst-)Wertung „E“. Die zusammenfassende Beurteilung
entspricht nahezu wortgleich der Sonderbeurteilung vom 15. September 2004.
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte stimmte dieser „sehr guten und tref-
fenden Beurteilung … im vollen Umfang zu“ und führte ergänzend aus:
„HptFw W. ist ein überaus leistungsstarker, hoch motivier-
ter und talentierter Musiker, der durch sein brillantes Kön-
nen als Solo-Schlagzeuger und Solo-Pauker überzeugt.
Dabei drängt er sich nicht in den Vordergrund, sondern
orientiert sein Verhalten stets an einem gemeinschaftsbil-
denden Miteinander im Musikkorps. In Verbindung mit
seiner umgänglichen und unkomplizierten Art wirkt er vor-
bildlich auf den Nachwuchs. HptFw W. ist ein Leistungs-
träger im H…K 4.“
Die Förderungswürdigkeit des Soldaten bewertete er wiederum mit „E“.
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht vom 14. Juni 2005 hat
der Zeuge Oberstleutnant K. als Disziplinarvorgesetzter im Wesentlichen aus-
geführt, der Soldat sei eine wesentliche und tragende Stütze des H…korps. Er
setze Maßstäbe und habe einen kollegialen Umgang mit seinen Kameraden.
Seine Leistungen hätten nach Bekanntwerden des Unfalls, der Gegenstand des
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vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, nicht nachgelassen. Man habe nicht be-
merken können, dass etwas vorgefallen sei. Ein „Knick in seinen Leistungen“
habe nicht festgestellt werden können. Der Soldat sei für eine Beförderung vor-
gesehen gewesen, jedoch aufgrund des Vorfalls noch nicht befördert worden.
Der Soldat erhielt am 9. Dezember 1976 eine förmliche Anerkennung wegen
vorbildlicher Pflichterfüllung. Am 15. Dezember 1983 wurde ihm das Abzeichen
für Leistungen im Truppendienst in Gold sowie am 28. Juni 1984 das Ehren-
kreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen. Ferner wurden zu seinen Gunsten
vom 1. Mai 1999 an eine Leistungsstufe gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG so-
wie unter dem 28. Oktober 2003 eine Leistungsprämie gemäß § 42a BBesG in
Höhe von 500 € als Einmalzahlung festgesetzt.
Aus der Auskunft aus dem Zentralregister vom 20. September 2006 ergibt sich,
dass der Soldat in dem mit dem vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahren
sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in
Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch Urteil des Amtsge-
richts R. vom 12. Oktober 2004 (Az.: 24 Cs 123 Js 11967/04) zu einer Geldstra-
fe verurteilt worden ist, die durch das Berufungsurteil des Landgerichts R. vom
2. Februar 2005 rechtskräftig auf 90 Tagessätze zu je 55 € festgesetzt wurde
und die neben der förmlichen Anerkennung vom 9. Dezember 1976 auch in
dem Auszug aus dem Disziplinarbuch Teil I vom 17. September 2006 ausge-
wiesen ist.
Der seit 1982 verheiratete Soldat lebt von seiner Ehefrau getrennt. Er erbringt
Unterhaltsleistungen an eine seiner beiden volljährigen Töchter. Ausweislich der
Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - vom 25. August
2005 erhält er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 der 11. Dienst-
altersstufe in Höhe von 2 546,99 € brutto und 2 054,04 € netto. Nach seinen
Angaben erzielt seine von ihm getrennt lebende Ehefrau als Buchhalterin ein
monatliches Einkommen von etwa 1 000 €.
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1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs Division Spezielle Operationen vom
23. November 2004, zugestellt am 30. November 2004, ordnungsgemäß
eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 4. Kammer des Trup-
pendienstgerichts Süd auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom
7. April 2005 mit Urteil vom 14. Juni 2005 gegen den Soldaten wegen eines
Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 16 Monaten ver-
hängt. Dabei ist die Truppendienstkammer von den tatsächlichen Feststellun-
gen in dem im sachgleichen Strafverfahren ergangenen Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 2. Februar 2005 (Az.: 5 Ns 123 Js 11967/2004) ausgegangen,
die wie folgt lauten:
„Der Angeklagte fuhr am 24.03.2004 gegen 18.40 Uhr mit
dem Pkw, Typ Nissan, Kennz.: S…, auf der R. Straße in
L., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses
fahruntüchtig war.
Aufgrund seiner alkoholbedingt eingeschränkten Wahr-
nehmungs- und Reaktionsfähigkeit geriet er von der Fahr-
bahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel und beschädigte
dabei ein Verkehrszeichen sowie zwei Bäume. Einer der
Bäume wurde durch die Luft geschleudert und beschädig-
te den ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw Honda,
amtliches Kennz.: R…, des Geschädigten Richard H. Am
Pkw des Geschädigten H. entstand dadurch ein Sach-
schaden in Höhe von 516,--EUR, an der Verkehrsinsel ein
solcher von 1.484,-- EUR.
Eine beim Angeklagten am 24.03.2004 um 20.05 Uhr ent-
nommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,78 ‰.
Seine Fahruntüchtigkeit hätte er bei kritischer Selbstprü-
fung erkennen können und müssen.
Wegen seiner erheblichen Alkoholisierung mußte er auch
mit der Möglichkeit eines von ihm im Zustand der Fahrun-
tüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalles und seinen Fol-
gen rechnen.
Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte
bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender
Fremdschaden entstanden war und dass er infolge des
Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war, fuhr er mit
seinem Fahrzeug davon, ohne die erforderlichen Feststel-
lungen zu ermöglichen.“
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Einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 WDO hat die Truppendienstkammer
abgelehnt. In rechtlicher Hinsicht hat sie die fahrlässige Straßenverkehrsge-
fährdung und die anschließende vorsätzliche Verkehrsunfallflucht einschließlich
der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt als Verstoß des Soldaten gegen seine
Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen
Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) gewertet.
Gegen das ihm am 7. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Soldat mit am 15. Juli
2005 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers auf die Maßnahmebe-
messung beschränkte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentli-
chen ausgeführt:
Die Verhängung einer Beförderungssperre sei unverhältnismäßig hart. Die
Truppendienstkammer habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er, der Soldat,
seit fast 30 Jahren hervorragende dienstliche Beurteilungen erhalten und sich
nichts zu schulden kommen lassen habe. Das Dienstvergehen falle in den unte-
ren oder mittelschweren Bereich. Seinem Fehlverhalten am 24. März 2004 sei
am selben Tag eine Abschiedsfeier eines Kollegen und langjährigen Kamera-
den mit Freibierausschank bzw. Ausschank von alkoholischen Getränken vo-
rausgegangen, die während der Dienstzeit stattgefunden und vom Dienstherrn
ausdrücklich genehmigt worden sei. Er, der Soldat, habe mehrere Biere und
Mixgetränke getrunken. Er sei dann im Zustand verminderter Schuldfähigkeit
ins Fahrzeug gestiegen, um nach Hause zu fahren, ohne sein eingeschränktes
Wahrnehmungsvermögen noch erkennen zu können. Er habe sich zu Hause
um seine alleinstehende, fast 80 Jahre alte Mutter, die an Osteoporose leide,
gehbehindert sei und keine Gegenstände tragen könne, sowie um mehrere
Haustiere kümmern wollen.
Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass die von ihm verursach-
ten Unfallschäden für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Zudem habe er sie
nach Bekanntwerden vollständig ausgeglichen. Eine Rufschädigung der Bun-
deswehr sei nicht eingetreten. Sein Fehlverhalten habe auch keine Auswirkun-
gen auf den Dienstbetrieb und keine Beeinträchtigung seiner dienstlichen Leis-
tungen zur Folge gehabt. Außerdem habe er, der Soldat, freiwillig mit Erfolg ein
Seminar „Alkohol im Verkehr, Modell Freyung“ absolviert. Zu seinen Gunsten
müsse auch berücksichtigt werden, dass er die MPU (Medizinisch-
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psychologische Untersuchung) beim TÜV R. im ersten Anlauf mit hervorragen-
den Prüf- und Testergebnissen bestanden habe. Die Truppendienstkammer
habe außerdem seine zahlreichen Sondereinsätze im Ausland sowie den Um-
stand unberücksichtigt gelassen, dass er bereits auf der „Beförderungsliste“
gestanden habe und dass die vorgesehene Beförderung allein wegen des Dis-
ziplinarverfahrens seit März 2004 ausgesetzt worden sei. Aufgrund der langen
Dauer des Disziplinarverfahrens sei nunmehr bis zu seinem Dienstzeitende eine
Beförderung, die für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge von Relevanz
sei, nicht mehr möglich. Dadurch entstehe ihm ein „Rentenschaden“ von ca.
30 000 €. Bei der Bemessung der Maßnahmeart habe die Truppendienst-
kammer des Weiteren nicht berücksichtigt, dass er zwar einen Bundeswehrfüh-
rerschein besitze, jedoch im Dienst nicht als Kraftfahrer, sondern als Musiker
eingesetzt worden sei. Der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bun-
desverwaltungsgerichts habe mit Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D
61.84 - (BVerwGE 76, 366) im Falle einer außerdienstlich begangenen Ver-
kehrsunfallflucht eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten und bei uneidli-
cher Falschaussage eine Gehaltskürzung für ausreichend gehalten. Dies müs-
se auch bei außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten gelten. Insoweit hat der
Soldat auf die Entscheidungen BVerwGE 63, 148; 43, 131, verwiesen.
III
1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist am 15. Juli 2005 und damit
innerhalb der Berufungsfrist eingegangen, die angesichts der am 7. Juli 2005
erfolgten Zustellung des Urteils am 8. August 2005, einem Montag, ablief. Auch
die sonstigen Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 und
Abs. 2 WDO).
2. Da der Soldat sein Rechtsmittel ausdrücklich und nach dem maßgeblichen
Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt hat, hat
der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der
Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter
Beachtung des Verschlechterungsverbotes über die angemessene Disziplinar-
maßnahme zu befinden.
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3. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang
Erfolg. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller für und gegen den Soldaten
sprechenden Umstände die Verhängung eines Beförderungsverbotes in der
vom Gesetz vorgesehenen Mindesthöhe für ausreichend, jedoch wegen feh-
lender Milderungsgründe in den Umständen der Tat aus Gründen der Gleich-
behandlung sowie auch aus generalpräventiven Gründen für geboten.
a) Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Ge-
wicht. Den festgestellten Pflichtverletzungen des Soldaten lag kriminelles Un-
recht nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB (fahrlässige Gefährdung
des Straßenverkehrs), § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort) und § 316 Abs. 1 StGB (vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr)
zugrunde. Es wurde allerdings im außerdienstlichen Bereich begangen.
Einer Trunkenheitsfahrt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht zu. Selbst dann, wenn - wie vorliegend -
ein solches Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich erfolgte, lässt die Art
und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, Rückschlüsse auf sein
Verantwortungsbewusstsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und
moralisch-persönliche Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtspre-
chung des Senats, dass eine fahrlässig begangene außerdienstliche Trunken-
heitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Pkw als ein nicht leicht zu
nehmender Pflichtenverstoß zu werten ist. Denn sie ist wegen der damit typi-
scherweise verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum
anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit
des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 28. September 1989
- BVerwG 2 WD 7.89 - BVerwGE 86, 184 <187>, vom 15. Dezember 1989
- BVerwG 2 WD 9.89 - BVerwGE 86, 236 = NZWehrr 1990, 167, vom 23. Juni
1992 - BVerwG 2 WD 16.92 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 -,
vom 24. September 1996 - BVerwG 2 WD 16.96 - und vom 16. Oktober 2002
- BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG
Nr. 9). An dieser Beurteilung hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit
(Art. 20 Abs. 1 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) fest.
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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das von der Truppendienstkammer
festgestellte Dienstvergehen des Soldaten - neben der vorsätzlichen Trunken-
heit im Verkehr - noch eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung und ein
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beinhaltet.
Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für
einen von ihm angerichteten Schaden, lässt er eine charakterliche Einstellung
erkennen, aus der sich gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und
seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben. Ein solches Verhalten zeigt in aller
Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese
Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem
Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht.
b) Das Dienstvergehen des Soldaten hatte nicht unerhebliche Auswirkungen.
Das Fehlverhalten des Soldaten und die nachfolgende strafgerichtliche Verur-
teilung führten dazu, dass ihm gemäß ZDv 43/1 Nr. 603 der Dienstführerschein
abgenommen und dass ihm durch das strafgerichtliche Urteil die Fahrerlaubnis
entzogen wurde. Der Soldat war mithin infolge seiner außerdienstlichen Verfeh-
lung für die Bundeswehr nicht mehr uneingeschränkt verwendbar, auch wenn er
tatsächlich den Dienstführerschein zur Wahrnehmung seiner dienstlichen
Aufgaben als Musikfeldwebel nach seiner unwiderlegten Einlassung in den ver-
gangenen zwei oder drei Jahren nicht benötigte.
Negative Auswirkungen des Dienstvergehens des Soldaten ergaben sich ferner
aus der erfolgten Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie
dem nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren. Das Bekanntwerden der Ver-
fehlungen bei der Polizei und den mit der Strafverfolgung und Durchführung des
Strafverfahrens befassten Organen war geeignet, in diesem Kontext den guten
Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen zu belasten. Denn es wurde damit
dem Eindruck Vorschub geleistet, dass sich in den Reihen der Bundeswehr
Soldaten befinden, die nach starkem Alkoholgenuss nicht davor zurück-
schrecken, in krimineller Weise mit ihrem Pkw am Straßenverkehr teilzunehmen
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sowie nach einem dabei verursachten Verkehrsunfall Unfallflucht zu begehen.
Diesen von ihm veranlassten negativen Eindruck muss sich der Soldat nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen (vgl. u.a. Urteile vom
13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2,
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz
235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1, vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 -
und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -).
Auswirkungen des Fehlverhaltens ergaben sich im außerdienstlichen Bereich
ferner insofern, als dem vom Soldaten geschädigten Kfz-Halter Richard H. ein
Sachschaden in Höhe von 516 € entstand. Der Soldat hat allerdings den Sach-
schaden gegenüber dem geschädigten H. aus eigener Tasche beglichen.
c) Das Maß der Schuld des Soldaten ist von erheblichem Gewicht. Die Dienst-
pflichtverletzung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) erfolgte nach den den Senat binden-
den Feststellungen der Truppendienstkammer teilweise fahrlässig (§ 315c
Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und teilweise sogar vorsätzlich (vorsätzliches
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und vorsätz-
liche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB).
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Soldat in einem Zustand verminderter
Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelte. Denn nach den den Senat
bindenden tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer hatte er
noch ca. 90 Minuten nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von
1,78 Promille. Zum Tatzeitpunkt war er damit fahruntüchtig. Selbst wenn ange-
sichts dessen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Tatzeit-
punkt auch seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich gemindert
war, kann dies bei der Maßnahmebemessung nicht zu seinen Gunsten berück-
sichtigt werden. Denn es lag eine selbstverschuldete Trunkenheit vor. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 27. März
2003 - 3 StR 435/02 - NJW 2003, 2394 und vom 27. Januar 2004 - 3 StR
479/03 - NStZ 2004, 495), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Ur-
teile vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127 =
NVwZ 2006, 608 und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - DokBer 2006,
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304), kommt in solchen Fällen eine (fakultative) Verschiebung des Strafrah-
mens (bzw. hier des Maßnahmerahmens) nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in
der Regel nicht in Betracht. Von der Regel im vorliegenden Falle abzuweichen,
hat für den Senat kein Anlass bestanden. Im Falle selbstverschuldeter Trun-
kenheit und dadurch bewirkter verminderter Schuldfähigkeit eine Maßnahme-
milderung vorzunehmen, käme letztlich einer Prämierung des Fehlverhaltens
nahe. Eine solche Milderung widerspräche - bei selbstverschuldeter Trunken-
heit - dem erkennbaren gesetzlichen Regelungszweck. Denn schließlich war es
der Soldat selbst, der durch seinen Entschluss zum übermäßigen Alkoholkon-
sum die Ursache für seine verminderte Schuldfähigkeit setzte.
Soweit der Soldat darauf hingewiesen hat, sein exzessiver Alkoholgenuss sei
im Rahmen einer dienstlich veranlassten und genehmigten Abschiedsfeier für
einen Kameraden während der Dienstzeit erfolgt, vermag ihn dies ebenfalls
nicht zu entlasten. Denn es war seine freie Entscheidung, dass er in dem er-
folgten Maße Alkohol zu sich nahm. Er hat damit selbstverantwortlich die Ursa-
che dafür gesetzt, dass er sich anschließend in einem Zustand verminderter
Zurechnungsfähigkeit zu seinem Pkw begab, diesen startete, am Straßenver-
kehr teilnahm und sich nach einem von ihm verursachten Unfall sogar noch
vom Unfallort in rechtswidriger Weise entfernte.
Hinreichende Umstände dafür, dass Milderungsgründe in den Umständen der
Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, vorlagen, hat der Senat nicht
feststellen können. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343
<347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238, vom 1. Juli
2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -)
nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so
außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen
Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht
vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Recht-
sprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, deren
Voraussetzungen vorliegend ausnahmslos nicht erfüllt sind.
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Dass der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaft-
lichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hätte, ist
nicht ersichtlich.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass sein Handeln unter schockartig ausgelöstem
psychischen Zwang erfolgte.
Sein Fehlverhalten erfolgte auch nicht unter Umständen, die es als unbedachte,
im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien
und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. dazu u.a. Urteile
vom 16. Oktober 2002 a.a.O. und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 -
Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303). Nach der Recht-
sprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer solchen „unbedachten
Augenblickstat“ nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der
Handlungsablauf erfolgte. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss
zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan
und aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist.
Die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der
Situation des Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren
Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet
war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1
§ 10 SG Nr. 48 = NVwZ-RR 2002, 514 [insoweit nicht veröffentlicht] m.w.N.).
Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen unter Umständen
begangen hat, in denen er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines
Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflo-
sigkeit oder Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der
Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten (dienstlichen)
Situation gegenübersieht, überfordert ist (Urteil vom 1. April 2003 - BVerwG
2 WD 48.02 -).
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Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Zwar kann davon
ausgegangen werden, dass es sich bei dem Soldaten zum Tatzeitpunkt um
einen „ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten“ handelte.
Ebenso kann dem Soldaten nicht widerlegt werden, dass er die Pkw-Fahrt in
seinem stark alkoholisierten Zustand antrat, ohne in diesem Moment hinrei-
chend über die damit ausgelösten Gefahren sowie über die möglichen Folgen
seines Fehlverhaltens nachzudenken. Er hatte nach den gegebenen Umstän-
den hierzu jedoch hinreichende Gelegenheit und hätte diese auch nutzen kön-
nen. Bereits als er sich in Kenntnis seiner Absicht, später mit dem eigenen Pkw
nach Hause zu fahren, dazu entschloss, während der Kameradschaftsfeier er-
hebliche Mengen Alkohol zu trinken, musste ihm bewusst sein, was er tat. Das
Trinken ereignete sich während eines Zeitraums von mehreren Stunden. Als
ausgebildeter Soldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels mussten ihm die
damit verbundenen Konsequenzen für seine Fahrtüchtigkeit bekannt sein und
vor Augen stehen, ohne dass es insofern noch einer Belehrung durch Vorge-
setzte oder andere bedurft hätte. Ungeachtet dessen handelte der Soldat in der
festgestellten Weise. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er sich erst
spontan nach Eintritt seiner Fahruntüchtigkeit zur Rückfahrt mit seinem Pkw
entschlossen hätte oder dass gar ein nicht vorhersehbarer, plötzlich eingetrete-
ner Notfall (z.B. akute Hilfebedürftigkeit eines nahen Angehörigen) vorlag, der
ihn „zwang“, die Fahrt zu unternehmen. Er hat in der Berufungshauptverhand-
lung selbst eingeräumt, dass er von vornherein nicht die Absicht hatte, in der
Kaserne zu übernachten. Bereits vor Beginn der Kameradschaftsfeier hatte er
die eigene Entscheidung gefasst, in jedem Falle mit seinem Pkw nach dem En-
de der Feier nach Hause zu fahren. Auch nachdem er sich in seinen Pkw ge-
setzt und die Fahrt angetreten hatte, hatte er Gelegenheit, seinen Entschluss zu
korrigieren. Ungeachtet dessen setzte er seine Fahrt fort, in deren Verlauf es
dann zu dem von ihm verursachten Verkehrsunfall kam. Auch nach dem Ver-
kehrsunfall hatte der Soldat die Möglichkeit, sich an der Unfallstelle verlässlich
davon zu überzeugen, ob und gegebenenfalls welche Schäden durch ihn an der
Verkehrsinsel oder bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht worden waren.
Denn er hatte, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, an
diesem Ort ein Geräusch bemerkt und deshalb eine kurze Strecke hinter der
Unfallstelle angehalten. Ungeachtet dessen entschloss er sich jedoch, nicht an
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den Unfallort zurückzugehen, um die Auswirkungen des Unfallgeschehens zu
klären, sondern nach Hause weiterzufahren. Auch während dieser Weiterfahrt
hatte er die fortdauernde Möglichkeit, zum Unfallort zurückzukehren und sich
seinen Pflichten zu stellen. Von einem „spontanen“ Verhalten kann damit nicht
die Rede sein.
Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die von so außer-
gewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet waren, dass von dem Soldaten
ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und da-
her auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind nicht ersichtlich.
d) Das Dienstvergehen des Soldaten beruhte letztlich darauf, dass er seinem
privaten Interesse und Bedürfnis, - möglicherweise wegen persönlicher Enttäu-
schungen über seine ehelichen oder anderen Probleme - erhebliche Mengen
Alkohol zu sich zu nehmen und dennoch danach wie gewohnt mit dem eigenen
Pkw nach Hause zu fahren, das größere Gewicht beimaß als seinen von der
Rechtsordnung von ihm verlangten Pflichten.
e) Im Rahmen der bei der Maßnahmebemessung vorzunehmenden Würdigung
der bisherigen Führung und der Persönlichkeit des Soldaten sprechen vor allem
seine in den planmäßigen Beurteilungen, in den beiden Sonderbeurteilungen
und in den Bekundungen des Leumundszeugen Oberstleutnant K. attestierten
guten dienstlichen Leistungen zu seinen Gunsten. Diese zeigen, dass der
Soldat stets bemüht war und bis heute bemüht geblieben ist, seine dienstlichen
Pflichten nach Maßgabe seiner Kräfte ordnungsgemäß und gewissenhaft zu
erfüllen. Sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten war nach den dem
Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen - abgesehen von dem
Dienstvergehen - tadellos. Strafrechtlich war er weder zuvor noch in der Folge-
zeit in Erscheinung getreten. Er erhielt für seine guten dienstlichen Leistungen
zudem neben der förmlichen Anerkennung und den beiden 1983 und 1984 er-
folgten Auszeichnungen in den Jahren 1999 und 2003 erhöhte finanzielle Leis-
tungen des Dienstherrn (Leistungsstufe und Leistungsprämie). Dieses ihm von
den zuständigen Vorgesetzten attestierte gute Leistungsbild fand auch darin
seinen Niederschlag, dass seine Beförderung zum Stabsfeldwebel vorgesehen
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war und dass die Aushändigung der Beförderungsurkunde nur deshalb unter-
blieb, weil der Soldat am 24. März 2004 das festgestellte Dienstvergehen be-
ging. Ungeachtet dessen erbrachte der Soldat auch in der Zeit nach dem
Dienstvergehen ausweislich der Bekundungen seines Disziplinarvorgesetzten
weiterhin gute dienstliche Leistungen und verhielt sich vorbildlich. Der Zeuge K.
hat ihn deshalb nach wie vor als „Leistungsträger“ des H…korps … bezeichnet.
Zugunsten des Soldaten wirkt sich ferner aus, dass er an der Aufklärung seines
Fehlverhaltens mitgewirkt hat und geständig ist. Für ihn spricht auch, dass er
sein Fehlverhalten nachhaltig bedauert und um Wiedergutmachung des von
ihm angerichteten Schadens mit Erfolg bemüht war.
Außerdem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er freiwillig an einem
durch den TÜV angebotenen Seminar „Trunkenheitsersttäter, Sperrzeitverkür-
zung und MPU-Vorbereitung“ teilgenommen hat (vgl. dazu auch Urteil vom
8. November 2000 - BVerwG 2 WD 15.00 -). Denn dieses Verhalten hat erken-
nen lassen, dass er um eine wirksame Aufarbeitung seines Fehlverhaltens be-
müht war, wenn auch in erster Linie mit dem Ziel, seine Fahrerlaubnis baldmög-
lichst wieder zu erlangen.
Der Umstand, dass der Soldat an „Sondereinsätzen im Ausland“ teilgenommen
und sich offenbar auch künftig für einen Auslandseinsatz bereit erklärt hat, fällt
dagegen bei der disziplinarrechtlichen Würdigung seiner bisherigen Führung
und Persönlichkeit nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Soldat im Rahmen dieser erfolgten (oder möglicherweise geplanten) Ein-
sätze in einer Weise in Erscheinung getreten ist, die seine Persönlichkeit und
seine dienstliche Führung in einem besonderen, disziplinarrechtlich relevanten
Licht erscheinen ließen.
f) Bei der abschließenden Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens
des Soldaten ist davon auszugehen, dass der Senat in ständiger Rechtspre-
chung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so
schwerwiegendes Dienstvergehen einstuft, dass es im Regelfall nicht mit einer
Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahn-
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den ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November
1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - BVerwGE 86, 357, vom 15. November 1990
- BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - BVerwGE
93, 119, vom 17. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 65.91 -, vom 26. Oktober 1993
- BVerwG 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 = NZWehrr 1994, 79, vom
6. Dezember 2000 - BVerwG 2 WD 39.00 - und vom 16. Oktober 2002 a.a.O.).
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 4. Oktober 1988
- BVerwG 2 WD 7.88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 - ZBR
2000, 316 = DokBer B 2000, 205) bei einer außerdienstlichen Unfallflucht von
der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme nur dann abgesehen,
wenn Milderungsgründe in den Umständen der Tat im Sinne eines atypischen
Sachverhaltes gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann als gegeben
angesehen, wenn sich ein Soldat - unwiderlegt - seiner Unfallverantwortung
nicht entziehen, sondern bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte und
deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hatte, sodass er anhand
des Kfz-Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte. In einem solchen
Falle war das Verhalten des Soldaten nicht darauf gerichtet, sich der Feststel-
lung seiner Person und seines Fahrzeuges zu entziehen; es brauchte lediglich
noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallge-
schehen beteiligt war, sodass jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des
Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert worden war.
Ein solcher atypischer Sachverhalt kann nach den Feststellungen der Truppen-
dienstkammer, an die der Senat gebunden ist, im vorliegenden Falle nicht an-
genommen werden. Denn darin heißt es:
„Obwohl der Soldat den Unfall bemerkte und erkannte,
dass ein wohl nicht völlig unbedeutender Fremdschaden
entstanden war und er infolge seines Alkoholgenusses
nicht mehr fahrtüchtig war, fuhr er mit seinem Fahrzeug
davon, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
chen.“
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Im vorliegenden Falle ist zudem im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beach-
ten, dass sich der Soldat nicht nur einer Unfallflucht, sondern auch einer vor-
sätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie einer fahrlässigen Gefährdung des
Straßenverkehrs schuldig gemacht hat.
Allerdings ist vorliegend festzustellen, dass der Soldat vor seinem Dienstverge-
hen aufgrund seiner dienstlichen Leistungen bereits für eine Beförderung zum
Stabsfeldwebel zum 1. Januar 2005 vorgesehen war und dass ihm diese Be-
förderung trotz seiner weiterhin guten dienstlichen Leistungen sowie seiner an-
sonsten vorbildhaften Führung nunmehr seit mehr als eineinhalb Jahren versagt
geblieben ist. Das hat auch sein Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Kahle,
ausdrücklich bestätigt. Diese Situation kommt de facto einem Beförderungsver-
bot während der letzten 20 Monaten gleich. Dies rechtfertigt es, das zum Zeit-
punkt der Berufungsentscheidung auszusprechende Beförderungsverbot auf
die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (§ 60 Abs. 2 WDO) zu beschrän-
ken.
Von einem Beförderungsverbot kann entgegen der Auffassung der Verteidigung
nicht deshalb abgesehen werden, weil dem Soldaten durch die bislang unter-
bliebene Beförderung bereits ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil
entstanden ist oder weil der Soldat angesichts des bereits zum Ablauf des
nächsten Jahres bevorstehenden Endes seiner Dienstzeit auch auf Dauer mit
niedrigeren Ruhegehaltsbezügen (verglichen mit dem zu erwartenden Ruhege-
halt nach einer erfolgten Beförderung zum Stabsfeldwebel) zu rechnen haben
wird. Die darin liegenden Nachteile sind für den Soldaten schon deshalb nicht
unbillig oder unzumutbar, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln ver-
antwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem
erheblichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen mit schwer-
wiegenden dienstrechtlichen Nachteilen zu rechnen hat.
Auch generalpräventive Gesichtspunkte gestatten es nicht, von einem Beförde-
rungsverbot abzusehen. Jedem Soldaten, der sich Pflichtverletzungen der hier
in Rede stehenden Art zuschulde kommen lässt, muss klar sein, dass er dafür
zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienst-
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betriebes regelmäßig disziplinarrechtlich nachhaltig zur Verantwortung gezogen
wird. Der verfassungsrechtliche Maßstab der Gleichbehandlung vor dem Ge-
setz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt es nicht zu, dabei Soldaten, die nur noch eine
Dienstzeit von weniger als drei Jahren abzuleisten haben, allein deshalb von
einem Beförderungsverbot auszunehmen. Gerade im Hinblick auf die Gefahren,
die typischerweise von einer nach übermäßigem Alkoholgenuss erfolgenden
Teilnahme als Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen, ist bei Verstößen der
vorliegenden Art durch einen Soldaten eine nachhaltige Pflichtenmahnung
unverzichtbar. Jeder Eindruck einer Bagatellisierung des Fehlverhaltens muss
vermieden werden, zumal es gerichtsbekannt ist, dass es gerade im Zusam-
menhang mit Kameradschafts- oder anderen Feiern innerhalb der Bundeswehr
nicht selten zu übermäßigem Alkoholgenuss kommt, ohne dass dabei die damit
verbundenen Gefahren und Risiken hinreichend bedacht werden.
4. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat zu tragen, weil er verur-
teilt worden ist (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO). Es hat für den Senat kein
Anlass bestanden, den Soldaten aus Billigkeitsgründen davon zu entlasten
(§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WDO). Da die Berufung des Soldaten jedoch teil-
weise Erfolg gehabt hat, hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
einem Viertel dem Bund und zu drei Vierteln dem Soldaten auferlegt (§ 139
Abs. 3 WDO). Gemäß § 140 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 139 Abs. 3 WDO hat der
Bund demgemäß auch ein Viertel der dem Soldaten im Berufungsverfahren
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Prof. Dr. Widmaier Golze Dr. Deiseroth
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