Urteil des BVerwG vom 28.08.2014

Soldat, Pflicht zur Dienstleistung, Zollamt, Gutachter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 20.13
TDG S 3 VL 31/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel der Reserve ...,
geboren am ...,
zuletzt: ...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 28. August 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Taubeneder und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Daniel,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Pflichtverteidiger,
Hauptsekretärin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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für Recht erkannt:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der
3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Juli
2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem früheren Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 37 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine
Ausbildung zum Tischler. Im März 20.. wurde er nach einer Eignungsübung in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde
auf seinen Antrag verkürzt und endete mit dem 1. Mai 20... Der frühere Soldat
wurde zuletzt im März 20.. zum Oberfeldwebel befördert. Anträge auf Zulas-
sung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes und auf Um-
wandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten blieben ohne Erfolg.
Nach verschiedenen Verwendungen, darunter mehreren Kommandierungen zu
Auslandseinsätzen, unter anderem 2003 und 2006 zum Einsatzverband ISAF
nach Kabul, wurde er zum 25. März 2008 zur 5./... in U. versetzt und dort als
Sicherungsfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt. Zum 2. November 2010
wechselte er dort auf einen Dienstposten als Schüler BFD. Mit Bescheid des
Kreiswehrersatzamtes vom 17. Juni 2010 wurde der frühere Soldat für ein Be-
rufsorientierungspraktikum beim Zollamt ... für die Zeit vom 30. August 2010 bis
24. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt.
Seine letzte planmäßige Beurteilung vom 30. November 2009 bewertete die
Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit „6,11“.
Der Kompaniechef beschrieb den früheren Soldaten als hochgradig motivierten
und leistungsstarken Portepeeunteroffizier und hob seine Belastbarkeit, seine
Fachkenntnisse im Bereich Sicherung und sein kooperatives Führungsverhalten
hervor. Die Eignung zum Berufssoldaten sei klar erkennbar. Im Persönlichkeits-
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profil wurde die Kompetenz in Menschenführung als „stärker ausgeprägt“ und
„bestimmendes Merkmal“ gewertet. Gleichfalls „stärker ausgeprägt“ sei die
funktionale Kompetenz, während die geistige und die soziale Kompetenz „aus-
geprägt“ sowie die konzeptionelle Kompetenz „weniger ausgeprägt“ seien. So-
zialkompetenz und Menschenführung seien die Stärken des früheren Soldaten.
Ihn zeichneten Motivation, Bescheidenheit und gesunder Ehrgeiz aus. Im Ka-
meradenkreis sei er respektiert. Der Kompaniechef sah ihn für Führungsver-
wendungen „außergewöhnlich gut geeignet“, für Lehrverwendungen „besonders
gut geeignet“ und für Stabsverwendungen, Verwendungen mit besonderer
Außenwirkung und Verwendungen mit besonderer Spezialisierung für „gut ge-
eignet“.
Der Bataillonskommandeur stimmte der Beurteilung zu. Oberfeldwebel B. habe
sich einen Platz in der vorderen Hälfte der Vergleichsgruppe erarbeitet und sei-
ne Förderungswürdigkeit bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive nachgewie-
sen. Er habe sich auch in höherwertigen Verwendungen bewährt und sei zum
Berufssoldaten in besonderem Maße geeignet.
In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte, Major
T., erläutert, vor den Vorfällen sei der frühere Soldat, wie in der letzten Beurtei-
lung beschrieben, ein sehr guter und zuverlässiger Soldat gewesen. Er sei im
Wesen eher zurückhaltend und habe wenig Aufhebens um seine Leistungen
gemacht. So habe der Zeuge erst von Kameraden erfahren, dass der frühere
Soldat einem vor der Kaserne zusammengebrochenen Radfahrer Hilfe geleistet
habe. Der frühere Soldat habe zeitweise den Zugführer vertreten. Ein „Pro-
blemkind“ sei der frühere Soldat wegen seiner familiären Situation gewesen.
Die Familie habe nach dem Zuzug in die Nähe des letzten Dienstortes des frü-
heren Soldaten dort nicht richtig Fuß gefasst. Daher sei sie im Juli 2009 vorzei-
tig wieder in die Region H. gezogen. Die Ehefrau des früheren Soldaten sei de-
pressiv und zeitweise nicht in der Lage gewesen, sich um die Kinder zu küm-
mern. Man habe, obwohl der Sicherungszug dienstlich sehr stark belastet ge-
wesen sei, dem früheren Soldaten möglichst oft Familienheimfahrten ermög-
licht. Nach den Vorfällen habe der frühere Soldat keinen Tag regulär Dienst ge-
tan. Er sei zunächst wegen einer ansteckenden Infektionskrankheit krank zu
Hause und dann wegen einer Schulterverletzung nur eingeschränkt transport-
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fähig gewesen und habe daher durch mehrere Kameraden zur Vernehmung
gebracht werden müssen. Der frühere Soldat habe sich hierbei ihm als Vorge-
setzten gegenüber unfreundlich verhalten und zudem Kameraden vor den Kopf
gestoßen. Sein Verhalten nach den Vorfällen sei mit dem Verhalten vorher nicht
in Einklang zu bringen. Es habe kein Vertrauensverhältnis mehr bestanden.
Der frühere Soldat ist Träger des Deutschen Sportabzeichens in Gold, der
Schützenschnur in Gold, der Einsatzmedaille ISAF, des Leistungsabzeichens in
Gold, des Tätigkeitsabzeichens für Rohrwaffenpersonal in Silber und des Eh-
renkreuzes der Bundeswehr in Silber. Er hat 2005 und 2007 Leistungsprämien
erhalten.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 29. November 2010 verweist auf eine
förmliche Anerkennung aus dem Jahre 2003. Die Auskunft aus dem Zentralre-
gister vom 7. Juli 2014 enthält keinen Eintrag.
In dem mit diesem Verfahren sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere
Soldat durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 28. März 2011 wegen eigenmäch-
tiger Abwesenheit in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeld-
strafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf seine Berufung hin bestellte
ihm das Landgericht U. eine Pflichtverteidigerin und holte ein Gutachten zur
Frage seiner Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten ein. Der Gutachter dia-
gnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese stehe aber nicht in
ursächlichem Zusammenhang mit den dem früheren Soldaten zur Last gelegten
Taten. Auf Anregung der Pflichtverteidigerin des früheren Soldaten wurde das
Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zunächst vorläufig und
nach Zahlung von 4 000 € an zwei soziale Einrichtungen endgültig eingestellt.
Der frühere Soldat ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Die Über-
gangsbeihilfe in Höhe von 17 632,98 € wurde ihm am 1. Mai 2011 in voller Hö-
he ausgezahlt. Übergangsgebührnisse wurden letztmalig am 1. Februar 2013
gezahlt. Zu der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Familie hat der frühere
Soldat keine Angaben gemacht. Im Strafverfahren hatte er noch Schulden in
erheblicher Höhe angegeben.
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II
1. Das Verfahren wurde nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung
des Befehlshabers Kommando ... vom 19. April 2011, dem früheren Soldaten
ausgehändigt am 20. April 2011, eingeleitet. Die Vertrauensperson ist zuvor
angehört worden; ihre Stellungnahme war dem früheren Soldaten bekannt ge-
geben worden.
Nachdem der frühere Soldat auf die Ladung zum Schlussgehör mitgeteilt hatte,
den Termin nicht wahrnehmen zu wollen und „nichts zu sagen“ zu haben, legte
die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihm mit Anschuldigungsschrift vom 25. Januar
2012, zugestellt am 2. Februar 2012, folgenden Sachverhalt als vorsätzliches
Dienstvergehen zur Last:
„Der frühere Soldat meldete sich nicht unverzüglich per-
sönlich bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten zur
Aufnahme des militärischen Dienstes, als er während
einer Freistellung vom militärischen Dienst zwecks Teil-
nahme an einem Berufsorientierungspraktikum für den
Zeitraum vom 30.08. bis 24.09.2010 dieses Praktikum
nicht antrat, obwohl er aufgrund der Belehrung in dem Be-
scheid des KWEA U. - Berufsförderungsdienst S. -, vom
17.06.2010, Bearb-Nr. ..., wusste, dass er zu dieser Mel-
dung verpflichtet war. Stattdessen blieb er dem Dienst
vom 30.08.2010 bis einschließlich 10.09.2010 fern.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag zwischen
dem 10.09. und dem 20.09.2010 versah der frühere Sol-
dat zwei Praktikumsnachweise für die Wochen vom 30.08.
bis 03.09. und vom 06.09 bis 10.09.2010 mit einem von
ihm gefälschten Stempelabdruck ‚Zollamt ...‘ sowie mit
einer nicht näher lesbaren Unterschrift und legte diese
Nachweise bei seiner Einheit, der 5./..., in der Absicht vor,
die ordnungsgemäße Teilnahme an dem Praktikum vorzu-
täuschen.“
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2. Der Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd bestellte mit
Beschluss vom 18. Oktober 2012 von Amts wegen Rechtsanwalt S. zum
Pflichtverteidiger des Soldaten für die 1. Instanz.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit
Urteil vom 3. Juli 2013 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines
Stabsunteroffiziers der Reserve (BesGr A6) herabgesetzt.
Dem früheren Soldaten sei für die Zeit vom 30. August bis 24. September 2010
ein Berufsorientierungspraktikum beim Zollamt ... durch das Hauptzollamt D.
bewilligt worden. Für diese Zeit sei er vom militärischen Dienst freigestellt und
belehrt worden, dass ein Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unterbre-
chung des Praktikums unverzüglich anzuzeigen sei. In diesem Fall habe er sich
persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden. Er sei am
30. August 2010 nicht beim Zollamt erschienen, sondern dem Praktikum bis
einschließlich 10. September 2010 ferngeblieben. Am 13. September 2010 ha-
be er sich bei seiner Einheit gemeldet. Auf die Forderung seines Disziplinarvor-
gesetzten nach einem schriftlichen Teilnahmenachweis habe der frühere Soldat
diesem einen Erfahrungsbericht übermittelt, dem zwei Praktikumsnachweise für
die Zeiträume 30. August bis 3. September und 6. September bis 10. Septem-
ber 2010 beigefügt gewesen seien. Diese hätten einen Stempelaufdruck „Zoll-
amt ...“ und eine Unterschrift enthalten. Die Nachweise habe der frühere Soldat
selbst verfertigt.
Trotz seines Bestreitens stehe das Nichterscheinen des früheren Soldaten beim
Praktikum zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen
der Zeugen K.-M., von H. und P. fest. Der frühere Soldat habe sich in Wider-
sprüche verstrickt. Die Kammer sei überzeugt, dass er die Praktikumsnachwei-
se selbst erstellt habe. Nur für ihn habe dies Sinn gemacht, weil er sein Nicht-
erscheinen beim Praktikum habe verschleiern wollen.
Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Durch
das Fernbleiben vom Berufsorientierungspraktikum und die unterbliebene Leis-
tung militärischen Dienstes habe er die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Die
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Vorlage des gefälschten Praktikumsnachweises verletze die Wahrheitspflicht.
Das Verhalten insgesamt verletze auch die Wohlverhaltenspflicht.
Das Dienstvergehen wiege schwer und erfordere eine Herabsetzung im Dienst-
grad. Der frühere Soldat habe erheblich gegen die Kernpflicht zum treuen Die-
nen und die Wahrheitspflicht verstoßen. Bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit
sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienst-
gradherabsetzung gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei län-
ger dauernder oder wiederholter Abwesenheit oder Fahnenflucht sei die Ver-
hängung der Höchstmaßnahme angemessen. Es liege kein Fall der unerlaub-
ten Abwesenheit von berufsfördernden dienstzeitbeendenden Maßnahmen vor,
weil der frühere Soldat nach dem Praktikum noch mindestens neun Monate mi-
litärischen Dienst hätte leisten müssen. Ein milder zu beurteilender Fall liege
auch deshalb nicht vor, weil der frühere Soldat von Anfang an geplant habe, an
dem Praktikum nicht teilzunehmen. Bereits die Verletzung der Pflicht zur
Dienstleistung erschüttere die Grundlage des Dienstverhältnisses. Die gewich-
tige Verletzung der Wahrheitspflicht komme hinzu. Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens würden auch durch die Vorgesetzteneigenschaft des früheren
Soldaten gekennzeichnet, der seine Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten verletzt
habe. Den früheren Soldaten belaste zusätzlich, dass er zwölf Tage seiner
Dienststelle unentschuldigt fern geblieben sei und in dieser Zeit Bezüge ohne
Dienstleistung erhalten habe. Zu seinem Nachteil sei das Bekanntwerden der
Verfehlung in der Einheit, bei den Strafverfolgungs- und den Zollbehörden zu
berücksichtigen. Das Maß der Schuld werde durch Vorsatz bestimmt. Der frü-
here Soldat habe nicht im Zustand erheblich verminderter oder ausgeschlosse-
ner Schuldfähigkeit gehandelt. Der Sachverständige Dr. M. habe nachvollzieh-
bar dargelegt, dass der frühere Soldat zwar bei den Pflichtverletzungen an einer
posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, diese aber seine Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht beeinträchtigt habe. Das Vorliegen
einer dissoziativen Störung habe der Sachverständige plausibel ausgeschlos-
sen. Die Kammer sei den überzeugenden Bewertungen des Sachverständigen
gefolgt. Von erheblicher Bedeutung für die Schuld des früheren Soldaten sei,
dass er aus der Position eines langjährig erfahrenen Zeitsoldaten heraus ge-
handelt habe. Milderungsgründe in den Umständen der Tat lägen nicht vor. Die
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Kammer berücksichtige, dass die Taten dem Wesen des früheren Soldaten
fremd seien. Ihm habe daher ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden
können. Seine Beweggründe ließen die Taten nicht in einem milderen Licht er-
scheinen. Zu seinen Gunsten seien die ansprechenden dienstlichen Leistungen
zu berücksichtigen. Daher sei ihm der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der
Reserve zu belassen. Mangels Unrechtseinsicht scheide eine weniger weitge-
hende Dienstgradherabsetzung aus. Die verhängte Maßnahme sei auch aus
generalpräventiven Gründen geboten.
3. Gegen das ihm am 3. August 2013 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat
am 5. September 2013 unbeschränkt Berufung eingelegt. Zudem hat er am sel-
ben Tag Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Zur Begründung der Berufung ist vorgetragen worden, das Truppendienstge-
richt gehe zu Unrecht von der vollen Schuldfähigkeit des früheren Soldaten aus.
Dieser leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Auslandsein-
sätzen und einer dissoziativen Identitätsstörung. Das Truppendienstgericht hät-
te ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen und wäre dann
jedenfalls zu einer verminderten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten gelangt.
Der frühere Soldat beziehe sich auf die Zeugnisse der ihn behandelnden Psy-
chotherapeutinnen B., Dr. O. und E.
Wiedereinsetzung ist mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 - BVerwG 2 WDB
7.13 - gewährt worden. Zuvor war mit Beschluss vom 26. November 2013
Rechtsanwalt S. zum Verteidiger des früheren Soldaten für das Berufungsver-
fahren bestellt worden.
III
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung
steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats in der Sache
nicht entgegen, weil der frühere Soldat ordnungsgemäß geladen und in der La-
dung hierauf hingewiesen worden ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 3, § 124 WDO).
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Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form-
gerecht eingelegte und nach Wiedereinsetzung zulässige Berufung ist unbe-
gründet.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher
im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen,
diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungs-
verbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene
Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:
a) Der frühere Soldat war mit in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise
verlesenem Bescheid des Kreiswehrersatzamtes U., Berufsförderungsdienst,
vom 17. Juni 2010 für den Zeitraum vom 30. August 2010 bis zum 24. Septem-
ber 2010 für die Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum beim
Hauptzollamt D., Zollamt ..., vom militärischen Dienst freigestellt. Zugleich war
ihm die Pflicht auferlegt worden, sich unverzüglich bei seinem nächsten Diszi-
plinarvorgesetzten persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu mel-
den, wenn er das Berufsorientierungspraktikum nicht antreten würde. Hierüber
war er bei Aushändigung der Unterlagen auch durch den Kompaniefeldwebel
nochmals belehrt worden.
Der frühere Soldat hat nie in Abrede gestellt, den Bescheid erhalten zu haben
und seinen Inhalt zu kennen. Dies ergibt sich schon aus seiner Behauptung,
das Praktikum zehn Tage absolviert zu haben. Zudem hat sein früherer Diszi-
plinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung eine entsprechende Be-
lehrung durch den Kompaniefeldwebel bestätigt.
Dass er sich weder zum Antritt des Praktikums gemeldet hat noch bei seinem
militärischen Vorgesetzten zum Dienst, ergeben die nach § 123 Satz 1 WDO
verlesenen Niederschriften der Angaben der Zeugen von H., P. und K.-M. beim
Truppendienstgericht und die Ausführungen des Zeugen Major T. in der Beru-
fungshauptverhandlung.
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Damit ist der Vortrag des früheren Soldaten, er habe das Praktikum absolviert,
zur Überzeugung des Senats widerlegt. Die Zeugen haben kein erkennbares
Interesse an einer Falschbelastung des früheren Soldaten. Sie haben detaillier-
te Angaben gemacht, die beim Straf- und beim Truppendienstgericht identisch
waren. Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, gibt es nicht. Der frühere
Soldat hat zudem durch seinen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung
erklären lassen, dass er den Angaben der Zeugen nicht mehr entgegen tritt.
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der frühere Soldat in Kenntnis der Um-
stände, mithin wissentlich und willentlich, handelte.
Er hat auf die Forderung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten nach Vorla-
ge eines Nachweises über die Teilnahme an dem Praktikum einen „Erfahrungs-
bericht zum Berufsorientierungspraktikum“ vorgelegt, dem vermeintliche Prakti-
kumsnachweise für die Woche vom 6. September bis zum 10. September 2010
und die Woche vom 30. August bis zum 3. September 2010 beigefügt waren.
Diese Nachweise sind nicht nur vom früheren Soldaten datiert und unterschrie-
ben. Sie weisen auch einen Stempelaufdruck mit dem Inhalt „Zollamt ...“ über
einer nicht entzifferbaren handschriftlichen Paraphe auf.
Dies ergibt sich aus den in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein
genommenen Kopien der entsprechenden Dokumente.
Wie sich aus den ebenfalls in Kopie in der Berufungshauptverhandlung in
Augenschein genommenen Abdrucken der vom Zollamt ... ausweislich der Aus-
kunft des Hauptzollamtes D. vom 16. September 2010 tatsächlich verwendeten
Stempel ergibt, ist ein derartiger Stempel dort nicht in Gebrauch. Es handelt
sich mithin nicht um eine echte Bescheinigung eines Mitarbeiters der angeblich
stempelnden Behörde.
Der Senat ist auch überzeugt, dass der frühere Soldat die unleserliche Paraphe
und den genannten Stempelaufdruck selbst aufgebracht hat, um seine unzutref-
fende Behauptung, an dem Praktikum teilgenommen zu haben, zu stützen.
Dies folgt daraus, dass er die genannten Unterlagen selbst vorgelegt hat. Er
allein hatte an der Verfertigung und dem Gebrauch dieser Dokumente ein Inte-
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resse, um den Nichtantritt des Praktikums zu verschleiern. Die fraglichen Stem-
pelaufdrucke weichen durch das Fehlen der Angabe Hauptzollamt D. und des
Zusatzes „...“ in der Adresse deutlich von den tatsächlich verwendeten Stem-
peln des Zollamtes ab, sodass sie von einer Person ohne Erfahrung mit echten
Stempeln dieser Dienststelle verfertigt worden sein müssen. Es ist für jeder-
mann und damit auch den früheren Soldaten leicht möglich, einen solchen
Stempel selbst herzustellen oder für sich herstellen zu lassen. Der frühere Sol-
dat hat unwahre Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz der gestempelten
Unterlagen gekommen sein will. Ausweislich der in der Berufungshauptver-
handlung nach § 106 Abs. 2 Satz 3 WDO auszugsweise verlesenen Nieder-
schrift seiner Vernehmung vom 12. Oktober 2010 hat er behauptet, den von ihm
erstellten Erfahrungsbericht zum Abstempeln beim Pförtner abgegeben und
dort auch wieder abgeholt zu haben. Der Zeuge P. hat aber glaubhaft ausge-
führt, dass die Behörde keinen Pförtner hat.
Am wissentlichen und willentlichen Handeln des früheren Soldaten hat der Se-
nat auch zu diesem Teil des Vorwurfes keine Zweifel.
b) Der frühere Soldat litt zwar bereits in dem von der Anschuldigungsschrift er-
fassten Zeitraum unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Während
der avisierten Dauer des Berufsorientierungspraktikums und bei der Verferti-
gung und Vorlage der angeblichen Praktikumsnachweise befand er sich aber
nicht in einem durch diese Grunderkrankung ausgelösten psychischen Zustand,
der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte.
aa) Dies ergibt sich aus dem in der Berufungshauptverhandlung mündlich erläu-
terten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 14. Oktober
2011, dem der Senat folgt:
Das vom Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung vorgetragene
Gutachten basiert auf der Auswertung der Strafverfahrensakte, der beigezoge-
nen Unterlagen des Bundeswehrzentralkrankenhauses sowie der behandeln-
den Psychotherapeutin und einer fünf Stunden 35 Minuten dauernden ambulan-
ten Begutachtung des früheren Soldaten im Zentrum für Psychiatrie Bad Sch.
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Der Gutachter ist Facharzt für Psychiatrie mit Schwerpunkt Forensische Psy-
chiatrie und Chefarzt der genannten Klinik und damit für die Begutachtung wis-
senschaftlich qualifiziert. Das Gutachten gibt den Inhalt der ausgewerteten
Unterlagen und ausführlich auch die Angaben des Probanden wieder. Es erläu-
tert die Befunde nach den angewandten wissenschaftlichen Untersuchungsme-
thoden und begründet damit plausibel sowohl die Diagnose „posttraumatische
Belastungsstörung“ - ICD-10: F 43.1 - als auch die Einschätzung, dass diese
Erkrankung im Hinblick auf die in Rede stehenden Taten nicht zu einer Beein-
trächtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten bei
der Tatbegehung führte.
Das in der Berufungshauptverhandlung mündlich vertretene Gutachten genügt
den Anforderungen an die Verlässlichkeit und Überzeugungskraft eines solchen
Gutachtens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - ju-
ris). Ihm sind die tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen, die der Senat für die
Beantwortung der im Rahmen der Prüfung nach den Voraussetzungen der
§§ 20, 21 StGB zu stellenden Rechtsfragen benötigt (vgl. Urteil vom
20. Februar 2014 - BVerwG 2 WD 35.11 - juris Rn. 63 f.).
Der Senat ist auf der Grundlage insbesondere der detaillierten und verständlich
dargelegten Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungshauptver-
handlung überzeugt, dass der frühere Soldat im von der Anschuldigungsschrift
erfassten Zeitraum weder an einer dissoziativen Störung noch an schweren
Depressionen litt.
Dass er bei den Taten nicht unter dem Einfluss einer dissoziativen Störung
stand, ergibt sich zum einen daraus, dass für diese nach den Erläuterungen des
Gutachters eine Amnesie charakteristisch wäre. Der frühere Soldat hat jedoch
sehr wohl Erinnerungen an dasjenige behauptet, was er im fraglichen Zeitpunkt
getan haben will und dies sowohl seinem Disziplinarvorgesetzten als auch dem
Gutachter erläutert, auch wenn diese Angaben wenig präzise und partiell vage
waren. Zum anderen spricht sein durch die Angaben des Zeugen T. in der Be-
rufungshauptverhandlung, die dort verlesene Niederschrift der Anhörung der
Zeugin K.-M. und die in Augenschein genommenen Urkunden nachgewiesenes
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Verhalten in dem fraglichen Zeitraum deutlich gegen den Realitätsverlust, der
nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine dissoziative Störung
typisch ist. Denn der frühere Soldat hat auf Anfragen der Zeugin K.-M. und des
Zeugen T. im fraglichen Zeitraum jeweils situationsgerecht und seinen Interes-
sen dienend, gezielt manipulierend reagiert und damit seine Fähigkeit zu reali-
tätsgerechtem Verhalten dokumentiert. So hat er auf eine E-Mail der Zeugin
K.-M., mit der diese wegen des Nichtantritts des Praktikums nachfragte, der
Zollbeamtin gegenüber seine Abwesenheit vom Praktikum mit einem dienstli-
chen Lehrgang zu rechtfertigen versucht und sie um Vernichtung des Freistel-
lungsbescheides gebeten, damit dieser nicht an seine Dienststelle gesandt und
diese auf sein unentschuldigtes Fernbleiben hingewiesen würde. Auf die telefo-
nische Nachfrage seines Disziplinarvorgesetzten, hat er diesem gegenüber
spontan wahrheitswidrig behauptet, sich gerade an der Praktikumsstelle zu be-
finden, und so die Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu verhindern versucht.
Hinzu kommt noch, dass er eine Abzeichnung und Stempelung seines „Erfah-
rungsberichts“ durch einen Mitarbeiter der Zollbehörden vortäuschte, um sein
Fehlverhalten zu verdecken. Der Senat ist überzeugt, dass der frühere Soldat
allenfalls mit Ratlosigkeit und Verwirrung reagiert hätte, wäre er im Zustand
einer dissoziativen Störung auf sein Verhalten angesprochen und um Erklärung
gebeten worden.
Der Senat ist entgegen der Einschätzung des Verteidigers auch überzeugt,
dass die genannten Kommunikationsvorgänge und Täuschungshandlungen
nicht nur in „lichten Momenten“ geschehen sind, die eine dissoziative Dauerstö-
rung jeweils kurzzeitig unterbrachen. Dass es zu „lichten Momenten“ innerhalb
einer mehrwöchigen dissoziativen Störung kommen kann, mag theoretisch
möglich sein. Die bloß theoretische Möglichkeit reicht aber auch im Lichte des
Zweifelsgrundsatzes nicht aus, um einen entsprechenden Geschehensablauf
zugrunde zu legen.
Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch
gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrich-
ter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut si-
cheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten sei-
nes Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach
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der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung
an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwort-
lich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwin-
den und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.
Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Ge-
wissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen
(vgl. dazu Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 1 WD 3.03 - Buchholz 235.01 § 91
WDO 2002 Nr. 1 S. 1 = NZWehrr 2004, 166, vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD
13.05 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 41 und vom 12. Mai 2011
- BVerwG 2 WD 9.10 - juris Rn. 20, 21).
Eine derartige Häufung „lichter Momente“ in Unterbrechung einer andauernden
dissoziativen Störung noch dazu gerade in den Momenten, in denen der Soldat
selbst Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer dissoziativen Störung lieferte,
erscheint so unwahrscheinlich, dass durch diese sehr theoretische Möglichkeit
Zweifel am generellen Fehlen einer dissoziativen Störung zur Tatzeit nicht be-
gründet werden.
Das genannte konkrete Verhalten des früheren Soldaten spricht zugleich auch
gegen den Einfluss einer Depression auf sein Verhalten. Denn die für diese
charakteristische Antriebsarmut lässt sich nicht mit den aufwendigen Täu-
schungsaktionen und zielgerichteten Kommunikationshandlungen in Einklang
bringen.
bb) Die von der Berufungsbegründung vorgetragenen Bedenken gegen das
Gutachten sind nicht geeignet, dieses zu erschüttern oder den Senat zu veran-
lassen, nach § 91 Abs. 1 WDO, § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ein Zweit-
gutachten einzuholen.
Dies gilt zunächst, soweit sich die Berufung auf einen ärztlichen Bericht der
Psychologin B. vom 15. Juli 2011 beruft. Dieser hat dem Sachverständigen bei
der Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 14. Oktober 2011 vorgelegen
und ist von ihm auch ausgewertet worden. Das Schreiben erschüttert das Gut-
achten nicht, ist vielmehr eine seiner Grundlagen und steht - wie der Sachver-
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ständige in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage plausibel erläutert
hat - inhaltlich nicht in Widerspruch zu seinen Erkenntnissen. Frau B. behandel-
te den früheren Soldaten erst seit Februar 2011 und hat daher im Tatzeitraum
keine eigenen Beobachtungen getätigt, die ihre zeugenschaftliche Vernehmung
geboten erscheinen ließen.
Zweifel an dem Gutachten ergeben sich auch nicht aus der abweichenden Ein-
schätzung der weiteren behandelnden Ärztin Dr. O.
Dr. O. behandelt den früheren Soldaten nach eigener schriftlicher Angabe seit
dem 11. Juni 2012, hat ihn also fast zwei Jahre nach den Taten erstmals gese-
hen und deshalb keine tatzeitnäheren Erkenntnisse über den früheren Soldaten
als der Sachverständige. Sie ist als Fachärztin für Psychosomatische Medizin,
Psychotherapie und Psychoanalyse auch nicht besser qualifiziert als der Sach-
verständige. Sie bringt auch keine Erkenntnisse aus einem anderen, dem
Sachverständigen nicht vertrauten Fachgebiet ein.
Ihre inhaltlichen Einwände gegen das schriftliche Gutachten hat der Sachver-
ständige mit Schreiben vom 30. Juli 2014 und seinen Erläuterungen in der Be-
rufungshauptverhandlung überzeugend ausgeräumt. Den Einwand von Dr. O.,
der Gutachter habe dissoziative Symptome ausgeschlossen, ohne einen ent-
sprechenden Test durchzuführen, widerlegt er mit dem Hinweis auf das Fehlen
eines Tests zum objektiven Nachweis solcher Symptome zu einem bestimmten
Zeitraum der Vergangenheit. Dass die subjektive Einschätzung des früheren
Soldaten selbst keinen verlässlichen Schluss erlaubt, folgt plausibel schon da-
raus, dass dieser seit längerer Zeit wegen PTBS in Behandlung und daher mit
entsprechender Symptomatik soweit vertraut ist, dass ihm Manipulationen im
Eigeninteresse ohne Weiteres möglich sind. Die Einschätzung von Frau Dr. O.,
das Testergebnis nach dem „Freiburger-Persönlichkeits-Inventar“ sei nicht ver-
wertbar, ist schon deshalb kein durchgreifender Einwand gegen das Gutachten,
weil der Gutachter in Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Ausführungen
erläutert hat, die Testergebnisse seien entsprechend den Empfehlungen der
Testautoren nicht interpretiert worden. Zudem hat der Gutachter dargetan, der
fragliche Test diene gar nicht dem Ausschluss einer dissoziativen Störung. So-
weit Dr. O. „drittens“ den Aufbau des Gutachtens auf „dieser“ fehlerhaften Dia-
gnostik rügt, ist „drittens“ nur die Konsequenz aus den beiden o.g. Einwänden
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und mit ihrer Widerlegung hinfällig. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden
Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, dass er dem früheren Soldaten
durchaus eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, jedoch die
Kausalität der Störung für die hier in Rede stehenden Handlungen ausge-
schlossen habe.
Das Gutachten wird schließlich auch nicht durch eine abweichende Einschät-
zung der den früheren Soldaten seit dem Mai 2013 behandelnden Psychiaterin
E. erschüttert. Auch Frau E. verfügt nicht über eigene Beobachtungen des frü-
heren Soldaten aus dem Tatzeitraum. Soweit sie den früheren Soldaten im Zu-
ge therapeutischer Sitzungen länger beobachtet hat als der Sachverständige,
verfügt sie nicht über überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO, § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO, weil die Exploration des Pro-
banden selbst nicht zu den Forschungsmitteln im Sinne der Norm zählt (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97 - juris Rn. 26). Hinzu kommt
noch, dass der durch das Strafgericht bestellte Sachverständige den früheren
Soldaten fünf Stunden und 35 Minuten lang selbst ambulant begutachtet sowie
die Strafakten und Untersuchungsmaterialien des Bundeswehrzentralkranken-
hauses und der damals behandelnden Psychologin ausgewertet hat. Der Senat
hat keine Zweifel daran, dass dies zur Beantwortung der Gutachtenfrage aus-
reichend war.
3. Durch das entsprechend den Vorwürfen der Anschuldigungsschrift festge-
stellte Verhalten hat der frühere Soldat vorsätzlich ein Dienstvergehen nach
§ 23 Abs. 1 SG begangen.
Der Nichtantritt des Praktikums hätte nach der entsprechenden Auflage des
Bescheides über die Freistellung vom militärischen Dienst die Folge gehabt,
dass der frühere Soldat sich bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten per-
sönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes hätte melden müssen.
Indem er dies unterließ, verletzte er wissentlich und willentlich und damit vor-
sätzlich die Kernpflicht zum treuen Dienen als Pflicht zur Dienstleistung (§ 7
SG). Diese Pflicht ist auch unter dem Aspekt der Loyalität zur Rechtsordnung
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verletzt, weil durch die Abwesenheit an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen eine
Wehrstraftat nach § 15 Abs. 1 WStG in Rede steht.
Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem
vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen Verstoß gegen
wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflicht-
verstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und
die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon
dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt
oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Fest-
stellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob
eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es
reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des früheren Soldaten geeignet war,
eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteile vom 22. Januar
1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 <54> = Buchholz 236.1 § 7 SG
Nr. 12 S. 46 f. = NZWehrr 1997, 161, vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD
20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris
Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier durch ein strafrechtlich relevantes
Die Vorlage eines nachgemachten Praktikumsnachweises zur Verschleierung
der Tatsache, dass der frühere Soldat am Praktikum nicht teilgenommen hat,
verletzt vorsätzlich die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu
sagen (§ 13 Abs. 1 SG).
Insofern er durch diese Pflichtverletzung zugleich das Ansehen beschädigt, auf
das er in seiner Stellung als Soldat angewiesen ist, verletzt er des Weiteren
vorsätzlich § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
Eine Verletzung der Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung aus § 7 SG liegt in
der Verfertigung und Vorlage der Praktikumsnachweise aber nicht, weil man-
gels Erkennbarkeit des Ausstellers keine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1
StGB vorliegt. Unter dem Stempel befindet sich lediglich eine nicht lesbare
Paraphe. Es wäre zwar unschädlich, wenn mit dem Namen einer fiktiven Per-
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son gezeichnet worden wäre oder wenn mit einer Paraphe gezeichnet wird, de-
ren Bedeutung dem Adressaten leicht bekannt oder ermittelbar ist (vgl. Fischer,
StGB, 61. Aufl. 2014, § 267 Rn. 11 m.w.N.). Hier ist aber für einen objektiven
Empfänger nicht erkennbar, welchem - echtem oder fiktiven - Mitarbeiter des
Zollamts die Zeichnung zugeordnet werden soll.
4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere
des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten
zu berücksichtigen.
Hiernach ist die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme nicht unangemessen
hart. Die Dienstgradherabsetzung ist eine nach § 58 Abs. 3 WDO gegen Reser-
visten, zu denen der frühere Soldat nach § 1 Nr. 1 ResG, § 1 Abs. 2 Satz 2
WDO gehört, zulässige Maßnahme, sodass es nicht darauf ankommt, dass er
trotz des Auslaufens der Übergangsgebührnisse und der Auszahlung der Über-
gangsbeihilfe wegen des Bestehens von Ansprüchen auf Berufsförderungsleis-
tungen auch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 WDO fällt.
aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Das Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum
treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten,
deren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist. Der besondere Unrechtsgehalt
des Dienstvergehens folgt daraus, dass der frühere Soldat nicht nur gegen sei-
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ne soldatische Pflicht zur Dienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur
Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafge-
setze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht im Sinne von
§ 15 Abs. 1 WStG begangen hat. Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fern-
bleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die
ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das
innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Auf-
gaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße
jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf ver-
lassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Ver-
fassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was des-
sen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die
Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. z.B. Urteile
vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 - und
vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6).
Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die
Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des
Dienstverhältnisses selbst (vgl. Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD
17.08 - BVerwGE 134, 379 = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr
2010, 114).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind auch durch die Verletzungen
der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) gekennzeichnet (vgl. dazu
insbesondere Urteil vom 31. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2
§ 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 23). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und
Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklä-
rungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeu-
tung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck,
dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich
geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt wer-
den, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit ab-
gegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen
können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Ein-
satzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden
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(stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - m.w.N.
soweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26). Wer als
Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige An-
gaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur
Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine
solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner
persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische
Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2011 a.a.O.
m.w.N.).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeld-
webel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine
höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner
herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten
innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat
fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund
des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 -
Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris
Rn. 30).
bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb
insofern der frühere Soldat diesem trotz Fortzahlung seiner Bezüge nicht zur
Verfügung stand. Das Vertrauen seines Disziplinarvorgesetzten hat er nach
dessen Aussage in der Berufungshauptverhandlung verloren. Hiernach hat sich
das Vergehen auch im Kameradenkreis herumgesprochen und Unverständnis
und Diskussionen ausgelöst.
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Das Bekanntwerden der Verfehlung bei den Strafverfolgungsorganen und dem
Wehrbeauftragten wertet der Senat indes nicht maßnahmeverschärfend. Denn
dieser Umstand allein begründet noch keine nachteiligen Auswirkungen für das
Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Diese Einrichtungen sind ohne
Weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten von Soldaten für die
Funktionsfähigkeit der Streitkräfte realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen
soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstel-
len und begründet keinen Ansehensschaden (Urteil vom 7. Februar 2013
- BVerwG 2 WD 36.12 - juris Rn. 43).
Zulasten des früheren Soldaten ist allerdings das Bekanntwerden des Dienst-
vergehens bei den Zollbehörden zu werten. Denn negative Erfahrungen mit
Praktikanten aus der Bundeswehr sind geeignet, die Bereitschaft dieser Behör-
de zu senken, Quereinsteigern aus der Bundeswehr ein Praktikum zu ermögli-
chen. Damit verschlechtert der frühere Soldat die Chancen von Kameraden,
eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbereitung für eine
Berufstätigkeit nach Dienstzeitende im Zivilleben zu finden.
cc) Soweit die Beweggründe des früheren Soldaten für sein Fehlverhalten trotz
seiner weitgehenden Nutzung seines Schweigerechts ermittelbar sind, ergeben
sie keine mildernden Umstände von erheblichem Gewicht. Der vom Gutachter
für die wahrscheinlichste Motivation erklärte Wunsch, mehr Zeit mit der entfernt
lebenden Familie zu verbringen und zur Bewältigung familiärer Probleme beizu-
tragen, spricht zwar für den früheren Soldaten. Dass er dieses Anliegen aller-
dings auf Kosten des Dienstherrn umsetzt und somit seine privaten Interessen
über dienstliche Belange stellt, spricht jedoch gegen ihn.
dd) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch be-
stimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Dass der frühere Soldat zu Tatzeit nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich ver-
mindert schuldfähig oder gar schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist, ergibt sich
nach den wie ausgeführt überzeugenden Ausführungen des Gutachtens bereits
aus der fehlenden Kausalität der posttraumatischen Belastungsstörung für das
Fehlverhalten.
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Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Sol-
daten mindern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG
2 WD 18.07 - m.w.N.), liegen nicht vor:
Um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadel-
freien und im Dienst bewährten Soldaten, handelt es sich nicht, weil ein mehr-
aktiges Geschehen in Rede steht, welches zudem ein „Dauerdelikt“ darstellt.
Von Handeln aus spontaner Kopflosigkeit kann keine Rede sein. Gleichwohl
hält der Senat dem früheren Soldaten - wenn auch mit geringerem Gewicht -
zugute, dass das Fehlverhalten nach der Darstellung seiner Person durch den
Leumundszeugen persönlichkeitsfremd gewesen ist.
Es kann dahin stehen, ob die posttraumatische Belastungsstörung des früheren
Soldaten eine seelische Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Okto-
ber 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz
236.1 § 13 SG Nr. 9 m.w.N.) begründen kann. Jedenfalls war wie oben ausge-
führt diese psychische Erkrankung für sein Fehlverhalten nicht ursächlich.
Der Senat geht im Hinblick auf die Ausführungen des ehemaligen Disziplinar-
vorgesetzten des früheren Soldaten auch davon aus, dass er zum Zeitpunkt
des Fehlverhaltens durch die familiäre Situation und die hohen dienstlichen An-
forderungen besonders belastet war. Diese Umstände erreichen hier jedoch
noch keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten
kaum noch erwartet werden konnte (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014 - BVerwG 2
WD 10.13 - Rn. 78). Denn die Situation der Familie war bereits dadurch erleich-
tert worden, dass diese in das heimatliche Umfeld zurückgezogen war, was
eine Beteiligung weiterer Familienangehöriger an der Kinderbetreuung erlaubte.
Sein Dienstvorgesetzter hatte der ihm bekannten besonderen Situation des frü-
heren Soldaten zudem dadurch Rechnung getragen, dass er ihm Wochenend-
heimfahrten ermöglichte, wo immer dienstlich vertretbar. Nicht zuletzt hatte man
ihm trotz der starken dienstlichen Belastung der Einheit ein heimatnahes Be-
rufsorientierungspraktikum ermöglicht, sodass er in dieser Zeit seine Freizeit mit
der Familie verbringen und seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung intensiver
unterstützen konnte.
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Dennoch ist mildernd dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der frühere Sol-
dat in einer für ihn bedingt durch die Notwendigkeit zu pendeln und seine psy-
chische Erkrankung auch schwierigen, persönlichen Lage versagt hat, auch
wenn diese Lage noch keinen „klassischen“ Milderungsgrund in den Umstän-
den der Tat begründet.
ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige
Führung“ sind dem früheren Soldaten die soliden Leistungen der Vergangenheit
nach den Beurteilungen, erhaltenen Auszeichnungen, der förmlichen Anerken-
nung und den Leistungsprämien zugute zu halten. Für ihn spricht auch die Hil-
feleistung für einen vor der Kaserne zusammengebrochenen Menschen. Dass
diese Hilfsbereitschaft für den früheren Soldaten charakteristisch gewesen ist,
hat sein früherer Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung be-
tont.
Die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung spricht für ihn, auch
wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der frühere Soldat
hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt,
aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht ver-
hängte Maßnahme nicht unangemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG
2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen“.
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Da der Senat wegen des Verschlechterungsverbotes seine Prüfung darauf be-
schränkt, ob eine mildere als die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme tat-
und schuldangemessen wäre, ist nur festzuhalten, dass Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen jedenfalls keine mildere Maßnahmeart ist als die
Dienstgradherabsetzung.
Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von
der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer un-
erlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt
der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, ge-
gebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wieder-
holter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen
so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhält-
nis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl.
Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - juris m.w.N.
nicht veröffentlicht in BVerwGE 134, 379> = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002
Nr. 1 = NZWehrr 210, 114 und Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD
32.11 - juris Rn. 42).
Von einer milderen Maßnahmeart auszugehen, war hier nicht deshalb veran-
lasst, weil ein Berufsorientierungspraktikum im Rahmen einer Berufsförde-
rungsmaßnahme in Rede steht. Zwar kommt dies bei Dienstvergehen im Zu-
sammenhang mit einer Maßnahme der Berufsförderung am Ende der Dienstzeit
in Betracht (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - a.a.O. Rn. 40
und Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2
§ 121 WDO 2002 Nr.1 und juris Rn. 28 f. m.w.N.). Dies gilt aber dann nicht,
wenn der frühere Soldat von Anfang an an einer solchen Maßnahme nicht teil-
nimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 2009 a.a.O.). Wer sich als
Soldat von vornherein sowohl einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes
als auch der militärischen Dienstleistung entzieht und stattdessen bei fortwäh-
render Inanspruchnahme seiner Dienstbezüge zu Hause privaten oder anderen
Interessen nachgeht, verletzt nach der Rechtsprechung des Senats seine
Dienstleistungspflicht in ähnlicher Weise wie ein aktiver Soldat im Falle der
Fahnenflucht oder der unerlaubten eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst.
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bbb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im
Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglich-
keit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der
auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist
vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie
dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlas-
tenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuld-
haften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw.
niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw.
nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemes-
sungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn
die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet,
dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Hiernach haben die für den früheren Soldaten sprechenden Aspekte - in erster
Linie seine guten Leistungen vor den Verfehlungen, die schwierigen persönli-
chen Umstände zur Tatzeit und die Persönlichkeitsfremdheit der Taten - kein so
hohes Gewicht, dass sie eine mildere Maßnahmeart oder eine weniger weitge-
hende Dienstgradherabsetzung verlangen würden. Denn erschwerend ist hier
zusätzlich der Wahrheitspflichtverletzung Rechnung zu tragen, die hohes Ge-
wicht hat und bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungser-
wägungen noch nicht eingestellt wurde. Hinzu kommen erschwerend die nach-
teiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und das Bekanntwerden bei den
Zollbehörden, sodass eine Herabsetzung um deutlich mehr als einen Dienst-
grad geboten war. Die vom Truppendienstgericht verhängte Herabsetzung vom
Oberfeldwebel der Reserve zum Stabsunteroffizier - und damit von der Besol-
dungsgruppe A 7 Z zu A 6 - trägt den mildernden Aspekten ausreichend Rech-
nung.
Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Degradie-
rung entgegen.
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Dass die Geldauflage, wegen deren Zahlung im sachgleichen Strafverfahren
eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO erfolgte, nicht für eine mildere Be-
urteilung spricht, entspricht der Rechtsprechung des Senats: Der durch die Er-
füllung der Auflage bewirkte Fortfall des öffentlichen Interesses an der Strafver-
folgung nach § 153a Abs. 1 StPO sagt nichts darüber aus, ob und in welchem
Umfang das öffentliche Interesse daneben noch eine disziplinarische Ahndung
gebietet, weil sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von
der Disziplinarmaßnahme unterscheidet (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N.).
5. Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos bleibt, sind ihm gemäß
§ 139 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach
§ 140 Abs. 5 Satz 2 WDO trägt er damit auch die ihm im Berufungsverfahren
erwachsenen notwendigen Auslagen.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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