Urteil des BVerwG vom 21.10.2008

Reserve, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 20.07
TDG N 8 (neu) VL 1/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Obermaat der Reserve ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 21. Oktober 2008 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
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G r ü n d e :
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 22. Februar
2007 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförde-
rungsverbot für die Dauer von einem Jahr und die Kürzung seiner Dienstbezüge
um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.
Die Verteidiger des früheren Soldaten haben gegen dieses Urteil am 20. April
2007 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 zurück-
genommen haben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem frühe-
ren Soldaten aufzuerlegen.
Golze
Dr. Müller
Dr. Deiseroth
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