Urteil des BVerwG vom 13.11.2007

Soldat, Wider Besseres Wissen, Fahrzeug, Polizei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 20.06
TDG S 5 VL 06/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am ... in ...,
..., ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 13. November 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Löffler,
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Wiencierz,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen das
Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Solda-
ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem
Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 30 Jahre alte Soldat wurde am 4. Mai 1998 zur Ableistung des Grundwehr-
dienstes zur ...regiment ... in W. (...) einberufen. Mit Wirkung vom 1. August
1999 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine
Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 auf zwölf Jahre
festgesetzt. Sie endet demnach voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2010.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 29. März 2004 zum Ober-
feldwebel.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1998 zur ...gruppe ... in
Wa. als Flugabwehrraketen-Soldat P versetzt. In der Zeit vom 11. April bis
28. Juni 2000 nahm er am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe bei der ...schule
... in A. mit der Abschlussnote „befriedigend“ teil. Nach dem Besuch des Feld-
webellehrgangs der Luftwaffe bei der ...schule ... in P. in der Zeit vom 8. August
bis 25. September 2001 mit der Abschlussnote „befriedigend“ wurde er zum
1. Juni 2002 zur ...staffel/...geschwader ... nach C. als IT-Systemfeldwebel ver-
setzt.
In seiner planmäßigen Beurteilung vom 1. Oktober 2004 erhielt er in sämtlichen
Einzelmerkmalen die Wertung „5“. Unter Eignung und Befähigung wurde ihm
jeweils die Wertung „C“ zuerkannt. Er wurde als pflichtbewusster, zielstrebiger
Soldat mit guter Auffassungsgabe und logischem, problemorientiertem Denk-
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vermögen beschrieben, der Sympathie, Achtung und Vertrauen seiner Kame-
raden genieße. Zudem zeige sein Auftreten, dass er sichtbar Freude am Solda-
tenberuf habe und sich mit diesem identifiziere.
In der Sonderbeurteilung vom 7. September 2006 wurde dem Soldaten in den
Einzelmerkmalen 15-mal die Wertung „6“ und einmal die Wertung „7“ erteilt. Bei
Eignung und Befähigung erhielt er jeweils die Wertung „D“.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird
ausgeführt:
„OFw S. ist Soldat aus Überzeugung und ein gefestigter
Portepéeunteroffizier, der sehr gute Anlagen besitzt. Er
hat sich zu einem kompetenten und erfahrenen Fachspe-
zialisten entwickelt und ist ein äußerst pflichtbewusster,
leistungs- und einsatzwilliger Soldat mit klaren Vorstellun-
gen und Zielen.
Er ist charakterlich gefestigt und verfügt über eine vorbild-
liche Dienstauffassung. Seine Persönlichkeit, gepaart mit
einer optimistischen Grundeinstellung, trägt deutlich zur
positiven Motivation bei den Kameraden aller Dienstgrad-
gruppen bei.
OFw S. identifiziert sich voll und ganz mit dem Soldaten-
beruf und hat sichtlich Freude an seiner fachlichen Tätig-
keit. Seine Fähigkeit, auch unter hoher Belastung kon-
zentriert zu arbeiten und zu sehr guten Ergebnissen zu
gelangen, macht ihn zu einem der Leistungsträger in der
...staffel des ...G ...
Durch sein entgegenkommendes und freundliches Wesen
ist er im Kameradenkreis nicht nur anerkannt, sondern
auch beliebt.
Er ist stets bereit, für Belange der Gemeinschaft seine Zeit
und Arbeitskraft zu investieren und sich für den Zu-
sammenhalt zu engagieren. Dabei stellt er private Belange
vorbehaltlos in den Hintergrund.
Selbstbewusstsein und Eigenständigkeit zeichnen ihn be-
sonders aus.
Die ihm eigene, offene und aufrichtige Argumentation so-
wie sein ausgeprägtes Einfühlungsvermögen sind ein
wichtiger Bestandteil im Rahmen der Auftragserfüllung
und verschaffen ihm Anerkennung und Respekt aller
Dienstgradgruppen.
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Zuverlässigkeit, Leistungswille und ein Höchstmaß an
Einsatzbereitschaft sind besonders hervorzuhebende
Merkmale seiner Person.“
Der nächsthöhere Vorgesetzte nahm zu der Beurteilung wie folgt Stellung:
„Ich schließe mich der Beurteilung des Staffelkapitäns an.
OFw S. ist ein engagierter und leistungsbereiter Unteroffi-
zier, der über ausgeprägtes Geschick im Umgang mit
Menschen verfügt sowie über gute geistige Anlagen, Be-
weglichkeit im Denken und die Fähigkeit, schnell zu klar
strukturierten Problemlösungen zu kommen. Sein Fach-
wissen ist deutlich überdurchschnittlich. Im Verbund mit
Leistungsbereitschaft, Identifikation mit dem Soldatenbe-
ruf, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein emp-
fiehlt sich OFw S. für weitere Aufgaben mit hoher Verant-
wortung.
OFw S. ist Argumenten gegenüber aufgeschlossen und
vertritt Vorgesetzten und Untergebenen gegenüber eine
klare Linie ohne überheblich oder unbelehrbar aufzutreten.
In seiner Teileinheit zeigt er großes Geschick im Umgang
auch mit deutlich lebensälteren Zivilangestellten und
Soldaten. OFw S. tritt auch hier selbstbewusst und souve-
rän auf und versteht es, seinen Führungsanspruch durch-
zusetzen, ohne dass die Kameraden darunter leiden.“
In der Berufungshauptverhandlung sagte der Disziplinarvorgesetzte des Solda-
ten, Oberstleutnant L., als Leumundszeuge aus, der Soldat arbeite selbständig,
sei hoch motiviert, habe sein fachliches Wissen ständig erweitert und liege un-
ter den Feldwebeln seiner Einheit auf dem vierten Platz. Er, der Leumundszeu-
ge, würde den Soldaten jederzeit mit besonderem Nachdruck als Berufssolda-
ten vorschlagen.
Die Auskunft aus dem Zentralregister sowie der Auszug aus dem Disziplinar-
buch weisen die in dem sachgleichen Strafverfahren verhängte Geldstrafe ge-
gen den Soldaten aus. Darüber hinaus enthält der Auszug aus dem Disziplinar-
buch eine am 30. Juni 1999 erteilte Förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher
Pflichterfüllung.
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Der verheiratete Soldat, der zwei Kinder im Alter von neun Monaten und vier
Jahren hat, erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 BBesG, fünfte
Dienstaltersstufe, in Höhe von 2 164,84 € brutto und ca. 2 135 € netto. Seine
monatlichen fixen Aufwendungen belaufen sich nach seinen Angaben auf ins-
gesamt ca. 1 000 €. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
II
Gegen den Soldaten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 27. April
2005 - 2030 Js 16940/05 -, rechtskräftig seit 17. Juni 2005, wegen
Vortäuschens einer rechtswidrigen Tat (§ 145d StGB) eine Geldstrafe in Höhe
von 30 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ...division vom 14. Oktober 2005
ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren erkannte die
5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldi-
gungsschrift vom 16. Februar 2006, auf Einstellung des gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens des Soldaten und Ü-
bernahme der Kosten des Verfahrens durch den Bund.
Die Truppendienstkammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
„Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten sowie
der Aussage des Leumundszeugen, Oberstleutnant L. und
der Strafakte hat die Kammer den in der Anschuldi-
gungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt. Zu-
sätzlich stellte die Kammer fest, dass sich der Soldat an
einem Freitag einen ... von dem Autohaus ... in K. ausge-
liehen hatte, um damit eine Probefahrt zu machen. Er
vereinbarte, den Wagen nach etwa zweieinhalb Stunden
bis ca. 14.30 Uhr zurückzubringen. Das Fahrzeug erhielt
er ohne weitere Formalitäten nur gegen Vorzeigen seines
Führerscheins ausgehändigt. Er fuhr damit ca. 11 km zu
sich nach Hause und stellte das Fahrzeug ab, um es sei-
ner Frau zu zeigen. Da der Wagen keinen eingebauten
Kindersitz hatte, konnte das Ehepaar seine kleine Tochter
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nicht mitnehmen, weswegen das Auto getrennt probege-
fahren wurde.
Die Frau des Soldaten kam kurze Zeit später zu Fuß zu-
rück und berichtete, sie sei mit dem Wagen an eine
Hausecke gefahren. Der Soldat überließ die Tochter der
Aufsicht seiner Frau und begab sich zu Fuß zum Unfallort,
wo das Fahrzeug an einer Hausecke stand. Offensichtlich
hatte seine Ehefrau sich beim Befahren einer engen Kurve
verkalkuliert und war an einer Hausecke nicht weit genug
ausgeschert, so dass es zu Beschädigungen an der
rechten hinteren Tür unten sowie am rechten hinteren
Radkasten gekommen war. Beschädigungen an dem an-
gefahrenen Haus, das durch einen Eisenwinkel geschützt
war, waren nicht festzustellen. Nachdem der Soldat das
Fahrzeug nicht sofort zurückbringen musste, fuhr er zu-
nächst damit nach M., um dort in einem Tierzubehörge-
schäft Hundefutter zu kaufen. Auf der Rückfahrt zum Au-
tohaus kam er auf die Idee, gegenüber dem Verkäufer
anzugeben, das Fahrzeug sei auf dem Parkplatz der Hun-
defutterfirma von einem unbekannten Dritten beschädigt
worden. Nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben
hatte er Befürchtungen, es könne Probleme geben, wenn
er sagen würde, dass seine Frau mit dem Auto gefahren
sei, da er dieses vorher mit dem Autohändler nicht verein-
bart hatte.
Nach der Mitteilung ließ der Autohändler ihn eine Ver-
pflichtung zur Selbstbeteiligung bei Unfällen von 500,-- €
unterschreiben. Unterwegs hatte ihn auch seine Ehefrau
angerufen und ihm unter Tränen ihre Sorge darüber mit-
geteilt, dass sie evtl. wegen Fahrerflucht ihren Führer-
schein abgeben müsse. Auf Verlangen des Autohändlers
begab sich der Soldat zur Autobahnpolizei in K., wo er zu-
nächst aussagte, er hätte das ausgeliehene Fahrzeug in
M. geparkt, wo es dann von einem unbekannten Dritten
beschädigt worden sei. Auf kritische Fragen der Beamten
gab er vor, noch einmal mit seiner Frau sprechen zu müs-
sen, und verließ die Diensträume. Nach seiner Rückkehr
modifizierte er seine Aussage dahingehend, dass seine
Frau mit dem Auto gefahren sei, ohne dass eine Beschä-
digung erfolgt sei. Nach einem Gespräch mit seiner Frau
bekam er Skrupel und versuchte, den aufnehmenden Po-
lizeibeamten zu erreichen, um die Sache richtig zu stellen
und die Wahrheit zu sagen. Da der Beamte nicht zu errei-
chen war, ging er, wie von ihm durch einen weiteren Anruf
der Polizei verlangt, am darauffolgenden Tag mit seiner
ganzen Familie zur Polizeidienststelle und berichtete die
Wahrheit.
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In der Folgezeit entrichtete er die 500,-- €, die er aufgrund
der nachträglichen Verpflichtung zu zahlen hatte.“
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der Soldat
habe vorsätzlich gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen, außer
Dienst, außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich so zu verhalten,
dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert,
nicht ernsthaft beeinträchtigt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1
SG begangen. Als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad hafte er gemäß § 10
Abs. 1 SG verschärft.
Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf
die Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 24. Juli 2006 zugestellte Ur-
teil hat sie mit Schriftsatz vom 22. August 2006, der am 23. August 2006 bei der
Truppendienstkammer einging, Berufung zu Ungunsten des Soldaten in vollem
Umfang eingelegt mit dem Ziel, den Soldaten zu einer gerichtlichen Dis-
ziplinarmaßnahme zu verurteilen. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit
Schriftsatz vom 8. November 2007, beim Bundesverwaltungsgericht am selben
Tage eingegangen, die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt.
Zur Begründung hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen ausge-
führt:
Die Milderungsgründe, die das Gericht anführe, seien nicht geeignet, eine Ge-
haltskürzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde zu
legen. Das Gericht habe erhebliche Milderungsgründe angenommen, aufgrund
derer es von einem Beförderungsverbot abgesehen habe. Dem sei zu wider-
sprechen. Zwar seien die guten dienstlichen Leistungen und die Persönlichkeit
des Soldaten maßnahmemildernd zu berücksichtigen, jedoch seien die Leis-
tungen des Soldaten nicht so überragend, dass sie Anlass gäben, den Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen herabzusenken. Ein Vergleich mit der
vom Gericht angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2 WD
35.04 zeige, dass die Hürden für eine Herabsetzung der Eingangsmaßnahme
sehr hoch seien. Auch wenn im vorliegenden Fall der Soldat ebenfalls gut beur-
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teilt worden sei, müsse doch festgestellt werden, dass es sich eben nicht um
einen Soldaten mit einer überragenden Beurteilung handele. Auch sei ein „pa-
nikähnlicher Zustand“ des Soldaten nicht erkennbar. Vielmehr sei der Soldat
gezielt und planvoll vorgegangen. Er habe mehrfach die Gelegenheit gehabt,
seine Tat abzubrechen und seine Lügen aufzuklären. Keine dieser Gelegenhei-
ten habe er genutzt. Es sei unzutreffend, dass der Soldat derart Nerven gezeigt
habe, dass er selbst innerhalb kurzer Zeit seine erste Version gegenüber der
Polizei nicht mehr habe aufrechterhalten können. Die Polizei habe Stück für
Stück seine neuen Lügen entkräften können. Die vom Gericht angenommene
Einsicht und Reue des Soldaten sei auch nicht vorbehaltlos als Maßnahmemil-
derungsgrund zu berücksichtigen. Richtig sei, dass der Soldat am 5. Februar
2005 erneut auf der Wache gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt den Vorfall
erstmals richtig dargestellt habe. Dies habe er aber erst getan, nachdem ihm
seine Frau „den Kopf gewaschen“ habe. Zudem sei er noch am 4. Februar 2005
seitens der Polizei angerufen und für den folgenden Tag zur Vernehmung als
Beschuldiger geladen worden. Auch seien hier die Beweggründe des
Dienstvergehens zu berücksichtigen. Ziel des Soldaten sei es gewesen, sich
einer Haftung bezüglich der Kosten aufgrund des Schadens an dem Pkw zu
entziehen. Zudem sei der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand der Polizei zu
berücksichtigen, welcher durch die mehrfach abgeänderten unwahren Aussa-
gen des Soldaten erforderlich geworden sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass
im vorliegenden Fall eine laufbahnhemmende Maßnahme zwingend geboten
sei.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist durch den Bundeswehrdis-
ziplinaranwalt ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden.
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Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche
Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen
und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91
Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg.
a) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persön-
lichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berück-
sichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
aa) Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach
dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der ver-
letzten Pflichten.
Die in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht des Soldaten, auch außer Dienst
außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen dem Vertrauen und der Ach-
tung gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellt keine bloße
Nebenpflicht dar, sondern hat wegen ihres funktionalen Bezugs auf den militä-
rischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung (stRspr, vgl. u.a Urteil vom
18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz
235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122
licht>).
Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart erhebliches Ge-
wicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er kriminelles Unrecht (Vortäuschen
einer rechtswidrigen Tat, § 145d StGB) begangen hat und gegen ihn eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt wurde. Geschütztes
Rechtsgut des § 145d StGB ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inan-
spruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Ver-
folgungsintensität geschützt werden soll (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006,
§ 145d Rn. 2 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats wird der Vortäu-
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schung einer Straftat im Sinne des § 145d StGB durch einen Soldaten in Vor-
gesetztenstellung beträchtliches disziplinares Gewicht beigemessen (vgl. u.a.
Urteile vom 9. November 1999 - BVerwG 2 WD 14.99, 15.99 - und vom 13. Juni
1995 - BVerwG 2 WD 6.95 - DokBer (B) 1995, 320). Durch sein Fehlverhalten
hat der Soldat die staatliche Strafverfolgungsbehörde ohne rechtfertigenden
Grund bemüht und zur Verfolgung eigener Zwecke in Anspruch genommen. Die
Irreführung von Polizeibeamten, die als Ermittlungspersonen der Staatsan-
waltschaft (vgl. § 152 GVG) ohnehin tagtäglich mit der Aufklärung von Strafta-
ten befasst und unter Umständen infolge Personalmangels sehr belastet sind,
hatte hier eine vermeidbare zusätzliche Arbeitsbelastung zur Folge (vgl. Urteil
vom 9. November 1995 a.a.O.). Das Verhalten des Soldaten war geeignet,
einen erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust herbeizuführen.
Ein Soldat, der gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wider besseres Wis-
sen eine Straftat vortäuscht, verwirklicht damit nicht nur einen Straftatbestand,
sondern weckt auch Zweifel an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im
dienstlichen Bereich. Die Art und Weise, wie sich ein Soldat hinsichtlich der zum
Schutz der Strafrechtspflege erlassenen Gesetze verhält, lässt regelmäßig
Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewusstsein und damit auch seine
dienstliche Zuverlässigkeit und Verwendbarkeit zu (vgl. Urteil vom 15. No-
vember 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -).
Die Stellung des Soldaten als Oberfeldwebel erforderte es, dass er als Vorge-
setzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1
SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen
erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre
Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch
sein Fehlverhalten hat der Soldat jedoch ein außerordentlich schlechtes Bei-
spiel gegeben.
Indes ist im vorliegenden Fall der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens durch
Umstände gekennzeichnet, die die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
insgesamt durchaus in einem milderen Licht erscheinen lassen.
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Der Ermittlungsaufwand, den der Soldat durch die Anzeigenaufnahme bei der
Polizeiautobahnstation K. verursacht hatte, hielt sich in Grenzen, auch wenn
dieser nicht bagatellisiert werden darf. Nach dem eindeutigen Inhalt der beige-
zogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hat der Soldat das Protokoll
der Vernehmung vom 4. Februar 2005 durch den Polizeihauptkommissar H.
erst zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als er zuvor ein Telefonat mit seiner
Ehefrau im Hof der Autobahnpolizei führte und anschließend - noch vor Unter-
schriftsleistung - dem Polizeibeamten wahrheitsgemäß mitteilte, dass seine
Ehefrau den Unfall verursacht habe. Der Soldat hat somit seine erste Aussage
in dem polizeilichen Protokoll über die Anzeigenaufnahme, in welcher er angab,
er habe, als er zu dem Parkplatz des ...-Marktes in M. zurückgekehrt sei, mit
Erschrecken festgestellt, dass der Pkw an der rechten hinteren Einstiegstüre
und am Radkasten beschädigt gewesen sei, vor seiner Unterschriftsleistung
unter das Protokoll wahrheitsgemäß berichtigt, indem er von dem anonymen
Schadensverursacher abgerückt ist. Zu diesem Zeitpunkt war die vorsätzliche
Straftat nach § 145d StGB jedoch bereits vollendet. Die erfolgte Berichtigung
der Aussage des Soldaten vor der Unterschriftsleistung hat die Truppendienst-
kammer bei der Maßnahmebemessung nicht hinreichend berücksichtigt. Denn
sie ist davon ausgegangen, der Soldat habe seine Aussage lediglich dahinge-
hend modifiziert, dass seine Frau mit dem Auto gefahren sei, ohne dass eine
Beschädigung erfolgt sei. Aber auch die Berufungsbegründung der Wehrdiszip-
linaranwaltschaft ist insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen,
als sie dem Soldaten mehrfach abgeänderte unwahre Aussagen vor der Polizei
unterstellt.
Unwahr war letztlich „nur“ die Angabe des Soldaten vor der Polizei, erst in dem
Telefonat mit seiner Frau erfahren zu haben, dass sie den Pkw beschädigt ha-
be. Zusätzlicher polizeilicher Ermittlungsaufwand ist - abgesehen von der An-
zeigenaufnahme - lediglich insoweit entstanden, als bereits während der Anzei-
genaufnahme und vor Unterschriftsleistung des Soldaten eine Streifenwagen-
besatzung zu dem Autohaus ... entsandt wurde, die von dem beschädigten Pkw
Lichtbilder mit einer Videokamera anfertigte, und die um Unterstützung gebete-
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ne Polizeidienststelle in M. die Mitarbeiter des Tierbedarfsgeschäfts zu dem
angeblichen Unfall auf dem Parkplatz befragt hat.
Der Soldat hat, was im Rahmen der „Eigenart“ des Dienstvergehens ebenfalls
mildernd zu werten ist, glaubhaft ausgesagt, dass er nach seiner auf der Poli-
zeidienststelle berichtigten Aussage nach Hause gefahren sei und die Sache
mit seiner Frau besprochen habe. Seine Frau habe ihn gedrängt, die Angele-
genheit richtigzustellen. Noch am gleichen Tag (4. Februar 2005) habe er ver-
sucht, den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten anzurufen, dieser sei
aber nicht mehr erreichbar gewesen. Daher sei er am 5. Februar 2005 zur Poli-
zeidienststelle gefahren und habe dort die Sache aus seiner Sicht vollständig
richtiggestellt. Mit der Richtigstellung und wahrheitsgemäßen Schilderung des
Unfallgeschehens hat der Soldat selbst dazu beigetragen, dass weiterer polizei-
licher Ermittlungsaufwand vermieden werden konnte. Schließlich ist die Eigen-
art des Dienstvergehens auch dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat im
unmittelbaren Anschluss an die polizeilichen Vernehmungen den Vorfall seinem
Disziplinarvorgesetzten wahrheitsgemäß gemeldet und sein Fehlverhalten
schonungslos offenbart hat. Auch dieses Verhalten relativiert die Schwere des
Dienstvergehens.
bb) Beweggründe
Die Beweggründe des Soldaten für seine Handlungsweise lagen nach seinen
glaubhaften Angaben zum einen darin, befürchtet zu haben, bei Bekanntwerden
des von seiner Frau verursachten Unfalls könne es Probleme mit dem Au-
tohändler geben, dem er bei der vorausgegangenen Vereinbarung nicht gesagt
habe, dass (auch) seine Frau das Auto fahren werde. Zum anderen war es sei-
ne Sorge um den drohenden Verlust des Führerscheins der Ehefrau. Diese
Beweggründe vermögen ihn nicht zu entlasten, da sie nichts an der Straftat und
insbesondere nichts an seiner Absicht ändern, den durch seine Frau verursach-
ten Schaden mit Hilfe einer Strafanzeige „vertuschen“ zu wollen.
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cc) Auswirkungen
Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung keine erkenn-
baren nachteiligen Auswirkungen. Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten,
Oberstleutnant L., hat vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, dass das Dienstver-
gehen in der Dienststelle nicht bekannt geworden ist. Die Presse berichtete
seinerzeit zwar über den Vorfall, der Bericht enthielt aber keinen Hinweis dar-
auf, dass es sich um einen Soldaten der Bundeswehr handelte. Es wurden
auch keine personalwirtschaftlichen Maßnahmen (Kommandierung, Versetzung
o.ä.) erforderlich.
dd) Maß der Schuld
Nach den den Senat bindenden Feststellungen des truppendienstlichen Urteils
handelte der Soldat vorsätzlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum
Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21
StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind
nicht ersichtlich.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE
103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 und vom 17. Oktober 2002
- BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127
m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat ver-
sagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass
ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und da-
her auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Voraussetzungen für das Vor-
liegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt, insbesondere lag weder
eine unbedachte Augenblickstat noch eine psychische Ausnahmesituation des
Soldaten vor. Er handelte überlegt und nicht in einem Zustand, in dem er in ei-
ner außergewöhnlichen Situation die rechtlichen und tatsächlichen Folgen sei-
nes Verhaltens nicht bedachte. Insbesondere hatte er mehrfach Gelegenheit,
sein Tun zu überdenken und seine Tat abzubrechen.
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Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer ist nicht erkennbar, dass
sich der Soldat zum Tatzeitpunkt in einem „panikähnlichen Zustand“ befand.
Hiergegen spricht vor allem, dass er hinreichend Gelegenheit hatte, sein Ver-
halten zu bedenken und sich über sein Vorgehen klar zu werden. Von Panik
konnte dabei schwerlich die Rede sein. Dafür zog sich der Vorgang zu lange
hin. Nachdem ihm seine Ehefrau von dem Unfall berichtet hatte, holte der Sol-
dat zunächst den Wagen von der Unfallstelle ab und fuhr ihn nach Hause. An-
schließend fand er Zeit, zunächst nach M. zu fahren, um dort Hundefutter ein-
zukaufen. Nach seiner Einlassung kam ihm die Idee zum Belügen des Auto-
händlers dann auf der Fahrt von M. nach K., wo er den Wagen zurückgeben
musste. Diese Idee setzte er dann auch um, worauf ihm der Mitarbeiter des
Autohändlers mitteilte, dass er sich zur Autobahnpolizei begeben müsse. Dies
hätte für den Soldaten Anlass sein müssen, seine unwahren Angaben zu korri-
gieren. Diese Gelegenheit ließ er verstreichen. Er fuhr stattdessen tatsächlich
zur Autobahnpolizei in K. und machte dort falsche Angaben, die vortäuschten,
dass eine Straftat zu seinem Nachteil begangen worden sei. Gegenüber dem
aufnehmenden Polizeibeamten gab er an, er habe das Fahrzeug auf einem
Parkplatz in M. abgestellt, wo es zu einer Beschädigung durch einen unbekann-
ten Dritten gekommen sei.
Auch sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen
Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht voraus-
gesetzt werden konnte, sind nicht ersichtlich.
ee) Bisherige Führung und Persönlichkeit
Bisher ist der Soldat weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getre-
ten. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg teils
weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbrachte. Sein Disziplinar-
vorgesetzter, Oberstleutnant L., hat als Leumundszeuge vor dem Senat ein
überaus positives Leistungs- und Persönlichkeitsbild über den Soldaten abge-
geben und ihn als „Spitzenmann mit ganz erheblichem Leistungspotenzial“ be-
zeichnet. Für den Soldaten sprechen auch eine Nachbewährung und seine
förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Zudem hat der Se-
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nat den Eindruck gewonnen, dass das Geständnis des Soldaten und die Ein-
sicht in sein Fehlverhalten von aufrichtiger Reue getragen sind.
b) Gesamtwürdigung
In Bezug auf die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens des Soldaten (Vor-
täuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB) und die angemessene
Maßnahmeart betrachtet der Senat ein Beförderungsverbot als die Regelmaß-
nahme und als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der
dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbe-
sondere unter Berücksichtigung der dargelegten mildernden Gesichtspunkte bei
der Eigenart und den Auswirkungen des Dienstvergehens sowie der bisherigen
Führung und Persönlichkeit des Soldaten, ferner des Umstandes, dass er in
den vergangenen Jahren weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung
getreten, ihm auch eine Nachbewährung zugute zu halten ist und vorliegend die
Verfahrensdauer ab Fehlverhalten sich faktisch wie ein Beförderungsverbot
auswirkt, ist der Senat der Auffassung, dass das Dienstvergehen noch kein
solches Gewicht hat, dass hier die Regelmaßnahme unerlässlich ist.
Aus den oben dargelegten besonderen Umständen des Einzelfalles, auch unter
Berücksichtigung der konkreten Tat- und Schuldumstände, ergibt sich letztlich
- trotz des strafbaren Verhaltens des Soldaten (§ 145d StGB) - eine für ihn ins-
gesamt positive Persönlichkeitsprognose. Da das Disziplinarrecht - im Unter-
schied zum Strafrecht - darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren
Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (stRspr, vgl. u.a. Ur-
teile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG
2 WD 4.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD
19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom 28. Ok-
tober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 78), ist nach Überzeugung des
Senats angesichts dessen im vorliegenden Fall - vor allem im Hinblick auf den
Zeitfaktor und den Umstand, dass der Soldat aus seinem damaligen au-
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ßerdienstlichen Fehlverhalten glaubhaft Konsequenzen gezogen hat und zudem
Reue und Einsicht zeigt - eine weitergehende gerichtliche Disziplinarmaßnahme
als eine Kürzung der Dienstbezüge weder zur Pflichtenmahnung des Soldaten
noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; auch aus Gründen der
Gleichbehandlung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles eine
schwerere Disziplinarmaßnahme nicht geboten.
Hierbei ist aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beach-
ten. Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge - neben der durch ein Straf-
gericht verhängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforder-
lich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das
Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine „Störung der militärischen Ord-
nung“ durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb
aus, weil die Tat fast drei Jahre zurückliegt und dem Soldaten von seinem Dis-
ziplinarvorgesetzten uneingeschränkt ein positives Persönlichkeitsbild beschei-
nigt wurde. Dem Soldaten kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass durch
sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wur-
de. Eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 Rn. 18),
ist nicht nachzuweisen.
4. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft keinen Erfolg hat, sind die
Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO und die dem Sol-
daten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO
dem Bund aufzuerlegen.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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