Urteil des BVerwG vom 12.02.2015

Soldat, Pflicht zur Dienstleistung, Waffen Und Munition, Wahrheitspflicht

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Berufungen nach der WDO
Sachgebietsergänzung:
Wehrdisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 6 und 7
Stichworte:
Fernbleiben vom Dienst; eigenmächtige Abwesenheit; Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen; Dienstgradherabsetzung; Oberstabsgefreiter;
Stabsgefreiter; Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad.
Leitsatz:
1. Bei einem eigenmächtigen Fernbleiben eines Soldaten vom Truppendienst
über acht Tage ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen.
2. Eine Dienstgradherabsetzung kann auch in den Dienstgrad eines Oberstabs-
oder Stabsgefreiten erfolgen.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 12. Februar 2015 - BVerwG 2 WD 2.14
I. TDG Nord 3. Kammer vom 3. Dezember 2013
Az: TDG N 3 VL 58/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 2.14
TDG N 3 VL 58/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Stabsunteroffizier…,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 12. Februar 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Richter und
ehrenamtlicher Richter Stabsunteroffizier Haase,
Leitender Regierungsdirektor Leckebusch
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Pflichtverteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 3. De-
zember 2013 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnah-
me geändert.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den
Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Solda-
ten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 26 Jahre alte Soldat wurde nach dem erweiterten Realschulabschluss und
einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit Wirkung vom 1. August 2008
unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunter-
offizier ernannt. Seine auf acht Jahre verlängerte Dienstzeit endet mit Ablauf
des 31. März 2016.
Er hatte verschiedene Dienstposten bei der …/Kommando Schnelle Einsatz-
kräfte Sanitätsdienst und der …/Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitäts-
dienst in L. inne. Vom 8. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 war der Soldat
zum Einsatzverband ISAF nach Mazar-e-Sharif/Afghanistan kommandiert. Dort
war er als Materialbewirtschaftungsfeldwebel eingesetzt und hatte die Verant-
wortung für die Versorgung der Sanitätskompanie mit NVG und EVG, war Mate-
rialverantwortlicher und logistischer Berater des Kompaniechefs der Sanitäts-
kompanie, führte die Waffenkammer und bewirtschaftete die Munition. Nach
seiner Rückkehr zu seiner Stammeinheit nach L. war er als Materialnachweis-
unteroffizier eingesetzt, bis er zum 1. September 2014 zum Logistikbataillon …
nach B. versetzt und in der S 4-Stabsabteilung verwendet wurde.
Der Soldat wurde noch nicht planmäßig beurteilt.
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Der Beurteilungsbeitrag für die besondere Auslandsverwendung vom 9. März
2011 bewertete die Erfüllung der Anforderungen mit der Höchstnote “D“. Stabs-
unteroffizier … sei ein junger engagierter, äußerst loyaler und leistungsfähiger
Unteroffizier, der sich uneingeschränkt mit dem Soldatenberuf identifiziere. Er
habe alle seine Aufträge stets zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit seiner
Vorgesetzten erledigt. Durch sein bereits jetzt sehr umfangreiches Fachwissen
und seine hervorragende physische und psychische Belastbarkeit habe er auch
schwierige und für ihn neue Situationen stets beherrschen können. In seinem
breit gefächerten Verantwortungsbereich habe Stabsunteroffizier … stets vo-
rausschauend gehandelt und seine sehr guten Fachkenntnisse effektiv einge-
setzt. Diese habe er durch großes persönliches Interesse an seinem Auftrag
ständig aktualisiert und erweitere sie fortwährend. Darüber hinaus verfüge
Stabsunteroffizier … über hervorragende Vorschriftenkenntnisse, welche er
konsequent im Sinne der übergeordneten Führung nutze, und sei dabei ein
hoch geschätzter Berater für Untergebene, Gleichgestellte und Vorgesetzte. Er
habe die Kompanie auch außerhalb seines direkten Verantwortungsbereiches
stets beispielhaft tatkräftig unterstützt und so zu einem reibungslosen Erfüllen
des Kompanieauftrages beigetragen.
Die Sonderbeurteilung vom 25. April 2014 bewertete die Aufgabenerfüllung auf
dem Dienstposten im Schnitt mit “7,80“.
Der beurteilende Vorgesetzte hob die fachliche Leistungsfähigkeit und die Sozi-
alkompetenz des Soldaten hervor, der seine physische und psychische Belast-
barkeit wiederholt unter Beweis gestellt habe. Er verwies vor allem auf die In-
tegrität, Teamfähigkeit und Empathiefähigkeit des Soldaten. Er solle und müsse
in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee übernommen werden.
Der Stellung nehmende weitere Vorgesetzte beschrieb den Soldaten als Unter-
offizier, der aus der Menge der Kameradinnen und Kameraden deutlich positiv
hervorsteche. Er sei sehr fleißig, loyal, effizient und von tadellosem Auftreten,
zeige außergewöhnlich hohe und gute Leistungen mit entsprechenden Ergeb-
nissen und solle in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee übernommen
werden.
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Der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann F., hat diesen in
seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Trup-
pendienstgericht als ruhigen, bescheiden auftretenden, sehr guten Kameraden
beschrieben, der stets höflich und zuvorkommend sei. Durch seine extrem ruhi-
ge Art sei die Stimmungslage des Soldaten schwer einzuschätzen. Ihm sei er
aber durchweg positiv aufgefallen. Im Einsatz habe der Soldat einen fordernden
Job im Umgang mit Waffen und Munition gehabt und für seine Tätigkeit eine
sehr positive Bewertung erhalten.
Der frühere Fachvorgesetzte, Hauptmann M., dessen Aussage beim Truppen-
dienstgericht in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls verlesen worden ist,
hat ausgeführt, der Soldat sei immer pünktlich gewesen und habe auch freiwillig
über die Dienstzeit hinaus Arbeiten angeboten. Der alte Leistungsstand sei
durch das Verfahren nicht gefährdet worden. Ob eine Leistungssteigerung vor-
gelegen habe, könne er nicht sagen. Der Soldat habe im Laufe der Zeit an Er-
fahrung gewonnen und insofern auch seine Leistungen gesteigert. Er sehe ihn
im oberen Leistungsdrittel.
Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten in B., Hauptmann B., hat
in seiner mit Einverständnis der Beteiligten verlesenen schriftlichen Stellung-
nahme vom 17. Dezember 2014 den Soldaten als aufgeweckten, reifen, nach-
denklichen und verantwortungsbewussten Soldaten charakterisiert, der die
Pflichtverletzung sehr bereue. Der gegenwärtige Fachvorgesetzte des Soldaten
schätze ihn aufgrund seines Auftretens als sehr korrekt, menschlich und ehrlich
ein.
Der Soldat ist Träger der Einsatzmedaillen der Bundeswehr und der NATO für
den ISAF-Einsatz.
Der Disziplinarbuchauszug vom 14. Januar 2015 enthält keine Eintragung. Die
Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. Januar 2015 verweist auf das teilwei-
se sachgleiche Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. November 2011, rechtskräf-
tig seit dem 29. November 2011, durch das wegen eigenmächtiger Abwesen-
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heit nach § 15 WStG vom 4. bis 11. Juli 2011 eine Geldstrafe von 40 Tagessät-
zen zu je 40 € verhängt worden ist.
Der Soldat ist ledig und kinderlos. Nach der Auskunft des Bundesverwaltungs-
amtes vom 7. Januar 2015 erhält er Bezüge in Höhe von 2 285,95 € brutto. Un-
ter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich
1 943,79 € ausgezahlt.
In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ergänzend ausgeführt, er ha-
be keine Schulden. Seit Januar 2015 nehme er im Rahmen des Berufsförde-
rungsdienstes an einer Schulung zum Wirtschaftsfachwirt teil. Anschließend
plane er ein Praktikum und eventuell ein Studium oder eine Ausbildung zum
staatlich geprüften Betriebswirt.
II
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten am 20. Februar 2012 mit Ver-
fügung des Befehlshabers des Sanitätsführungskommandos vom 14. März
2012, dem Soldaten ausgehändigt am 20. März 2012, eingeleitet worden. Die
Vertrauensperson ist am 28. Februar 2012 angehört, ihre Stellungnahme dem
Soldaten bekannt gegeben worden.
Nach Verzicht auf die Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinar-
anwaltschaft zunächst nach einer Neufassung der Anschuldigungsvorwürfe
dem Soldaten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihm dann
mit Anschuldigungsschrift vom 23. Mai 2012, zugestellt am 12. Juni 2012, ein
Dienstvergehen zur Last gelegt.
2. Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 wurde dem Soldaten gemäß § 90 Abs. 1
Satz 2 WDO für das Verfahren vor dem Truppendienstgericht ein Verteidiger
bestellt.
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Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten mit Urteil vom
3. Dezember 2013 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines
Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kammer hat die folgenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils
des Amtsgerichts L. vom 21. November 2011 zugrunde gelegt:
"Vom 04.07.2011 bis zum 11.07.2011 blieb der Angeklag-
te seiner in L. stationierten Truppe der Bundeswehr als
Soldat wissentlich und willentlich unentschuldigt fern."
Ergänzend hat die Kammer auf der Grundlage der geständigen Einlassung des
Soldaten und der Zeugenaussagen Folgendes festgestellt:
“Zu Anschuldigungspunkt 1:
Dem Soldaten war gemäß Tagesdienstplan vom 21. Sep-
tember 2010 für die 27. Kalenderwoche befohlen, den
Dienst in seiner Einheit, der .../Kdo SES Stabsquartier in
… L., am Montag, 4. Juli 2011 um 07:00 Uhr zu beginnen.
Er erschien an diesem und den folgenden Tagen bis zu
seiner Rückkehr am Montag, 11. Juli 2011 gegen 16:30
Uhr ohne rechtfertigenden Grund nicht zum Dienst bei
seiner Einheit in der ...-Kaserne in L. . Er meldete sich erst
am darauf folgenden Dienstag, dem 12. Juli 2011 zum
Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei seiner Einheit.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Zu Beginn seiner eigenmächtigen Abwesenheit am Mon-
tag, dem 4. Juli 2011, hatte der Soldat seiner Einheit zwar
telefonisch mitgeteilt, dass er sich krank melden werde,
setzte dies aber anschließend nicht um. Da er bei seiner
Rückkehr zur Einheit am 12. Juli 2011 den für eine
Krankmeldung erforderlichen Krankenmeldeschein nicht
vorlegen konnte, wurde er von Hauptmann A. zum Dienst-
beginn am Dienstag, dem 12. Juli 2011 unter Hinweis auf
seine Wahrheitspflicht zum Vorwurf der unerlaubten Ab-
wesenheit - allerdings nur bezogen auf den 11. Juli 2011 -
vernommen. In dieser Vernehmung gab er unter anderem
an, er habe sich am 4. Juli 2011 beim Truppenarzt im Sa-
nitätszentrum (SanZ) B. krank gemeldet. Er sei dann zum
Zahnarzt überwiesen und durch Dr. med. H. in M. bis zum
8. Juli 2011 krankgeschrieben worden. Tatsächlich hatte
sich der Soldat aber weder bei Ärzten vorgestellt noch
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wurde er krankgeschrieben, sondern befand sich in der
Zeit vom 4. Juli 2011 bis 11. Juli 2011 zu Hause.“
Der Soldat habe damit vorsätzlich die Treuepflicht aus § 7 SG verletzt, zu der
es gehöre, seinen militärischen Dienst zu leisten. Der Tagesdienstplan sei ein
Befehl, dem der Soldat durch das Fernbleiben vom Dienst nicht nachgekom-
men sei, sodass auch die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verletzt
sei. Im Rahmen der Vernehmung vom 12. Juli 2011 sei der über die Wahrheits-
pflicht belehrte Soldat verpflichtet gewesen, seinem Disziplinarvorgesetzten, der
noch nicht im Auftrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft ermittelt habe, die Wahr-
heit zu sagen. Daher verletzten die unwahren Angaben die Wahrheitspflicht aus
§ 13 Abs. 1 SG. Insgesamt habe der Soldat auch die Wohlverhaltenspflicht aus
§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SG verletzt und hafte als Vorgesetzter nach § 10
Abs. 1 SG verschärft.
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Das Schwergewicht liege in der zent-
ralen Pflicht zum treuen Dienen. Der Soldat habe durch das Fernbleiben vom
Dienst nicht nur seine soldatische Pflicht zur Dienstleistung verletzt, sondern
auch kriminelles Unrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG begangen und damit
im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Dies berühre die Einsatzbereit-
schaft der Truppe und erschüttere die Grundlagen des Dienstverhältnisses.
Grundsätzlich wiege die Verletzung der Wahrheitspflicht ebenfalls schwer. Hier
sei aber die emotionale Stresssituation bei der Aussage mildernd zu berück-
sichtigen. Diese Pflichtverletzung wirke sich nicht entscheidend zu Lasten des
Soldaten aus. Schwer wiege aber die Pflicht zur Wahrung von Achtung und
Vertrauen, die funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte
und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes habe. Das Maß der
Schuld werde durch den Vorsatz bestimmt. Der Soldat sei voll schuldfähig. Bei
kürzerer unerlaubter Abwesenheit sei eine Dienstgradherabsetzung, bei länger
dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht die
Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Bei einem
Fernbleiben von elf Tagen sei jedenfalls von einer länger dauernden Abwesen-
heit auszugehen, während bei fünf Tagen noch von einer “kürzeren“ unerlaub-
ten Abwesenheit gesprochen werden könne. Vorliegend erstrecke sich die ei-
genmächtige Abwesenheit auf acht Tage. Die Grenze zum strafrechtlich rele-
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vanten Fehlverhalten nach § 15 Abs. 1 WStG sei deutlich überschritten. Ein
Zusammenhang mit einer Maßnahme der Berufsförderung am Dienstzeitende
bestehe nicht. Die Einleitung von Nachforschungen habe der Soldat zudem
durch den Hinweis auf den angeblich geplanten Arztbesuch verzögert. Von der
Verhängung der Höchstmaßnahme könne aber abgesehen werden. Der Soldat
habe nicht wegen einer grundsätzlich negativen Haltung gegenüber seinen
Dienstpflichten gehandelt. Er habe sich in einer neuen Verwendung unterfordert
gefühlt. Ihm sei zwar vorzuwerfen, dass er mit seinen Vorgesetzten nicht über
die ihn belastende Unterforderung gesprochen habe. Dies sei aber seinem eher
ruhigen Charakter zuzuschreiben. Der Soldat dürfe aber nicht selbst über die
Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben entscheiden. Die Auswirkungen der Tat
seien gering. Der Soldat hätte Urlaub nehmen können. Die Kammer sehe keine
gravierenden Defizite der persönlichen Integrität des Soldaten, die zu einem
endgültigen Vertrauensverlust führen würden. Die Verfehlung sei ein einmali-
ges, persönlichkeitsfremdes Ereignis, aber keine Augenblickstat. Für ihn sprä-
chen die Unrechtseinsicht und sein Geständnis sowie die gleichbleibende Leis-
tungshöhe während des Disziplinarverfahrens. Das Absehen von einer Entlas-
sung nach § 55 Abs. 5 SG zeige, dass noch Vertrauen in den Soldaten beste-
he. Eine Dienstgradherabsetzung sei geboten, aber auch ausreichend. Ein Vor-
gesetztendienstgrad könne dem Soldaten aber nicht belassen werden. Die
Dienstgrade des Oberstabsgefreiten und Stabsgefreiten müssten tadelfreien,
besonders bewährten Mannschaftsdienstgraden vorbehalten bleiben, sodass
der Soldat in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen sei. Die Wie-
derbeförderungssperre könne verkürzt werden.
3. Gegen das ihm am 15. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Soldat am
Montag, den 17. Februar 2014 beschränkt auf die Maßnahmebemessung Beru-
fung eingelegt.
Die Kammer habe eine zu harte Maßnahme verhängt, weil sie die Schwere des
Dienstvergehens schematisch an die Dauer des Fernbleibens geknüpft und die
Umstände nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Degradierung um zwei
Dienstgrade in einen Mannschaftsdienstgrad sei nicht zwingend aus Eigenart
und Schwere des Dienstvergehens herzuleiten. Den personenbezogenen Zu-
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messungskriterien komme besondere Bedeutung zu. Die Kammer habe viele
für den Soldaten sprechende Umstände angeführt, diese aber nur zur Begrün-
dung des Abweichens von der Höchstmaßnahme genutzt, die sie gar nicht in
Betracht gezogen habe. Bei angemessener Berücksichtigung dieser Umstände
müsse die Maßnahme milder ausfallen. Es handele sich um eine persönlich-
keitsfremde Fehlleistung, die nicht Folge einer charakterlichen Prägung oder
einer negativen Einstellung zu den Dienstpflichten sei. Vielmehr sei der Soldat
überdurchschnittlich leistungsstark. Er habe Unrechtseinsicht und Reue gezeigt
und ein Geständnis abgelegt. Seine Leistungen seien auch nach dem Vorfall
dem oberen Drittel seiner Vergleichsgruppe zuzurechnen. Der Soldat habe in
einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt, weil er nach einer anspruchs-
vollen höherwertigen Verwendung im Auslandseinsatz nach seiner Rückkehr zu
seinem Stammtruppenteil durch eine “faktische Verwendungslosigkeit“ aus der
Bahn geschleudert worden sei.
Mit Beschluss vom 16. April 2014 ist Rechtsanwalt H. für das Berufungsverfah-
ren zum Verteidiger des Soldaten bestellt worden.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen
sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner
Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichti-
gung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331
StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat wissentlich und
willentlich entgegen dem Befehl eines Tagesdienstplans vom 4. Juli 2011 bis
zum 11. Juli 2011 dem militärischen Dienst ferngeblieben ist. Außerdem habe
er in einer Vernehmung nach Hinweis auf seine Wahrheitspflicht bewusst wahr-
heitswidrig angegeben, er habe sich am 4. Juli 2011 beim Truppenarzt krank-
gemeldet, sei zum Zahnarzt überwiesen und durch diesen bis zum 8. Juli 2011
krankgeschrieben worden. Dies hat das Truppendienstgericht als vorsätzliche
Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Gehorsamspflicht (§ 11
Abs. 1 Satz 1 SG), der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und der Wohlverhal-
tenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SG) gewürdigt.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Se-
nat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstge-
richt rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden.
Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Be-
rufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern
nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Ur-
teils bestimmt.
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwe-
re des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die
Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu
berücksichtigen. Hiernach ist die vom Truppendienstgericht verhängte Dienst-
gradherabsetzung in ihrem Umfang zu mildern.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Das Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treu-
en Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, de-
ren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist. Der besondere Unrechtsgehalt
des Dienstvergehens folgt daraus, dass der Soldat nicht nur gegen seine solda-
tische Pflicht zur Dienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur Loyalität
gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, in
erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht im Sinne von § 15
Abs. 1 WStG begangen hat. Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt,
versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr
obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere
Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben
gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jeder-
zeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen
können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfas-
sungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen
konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflich-
ten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, z.B. Ur-
teile vom 26. Januar 2006 - 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 und vom
4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6). Die Verlet-
zung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbe-
reitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnis-
ses selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerw-
GE 134, 379).
Der Gehorsamsverstoß wiegt schwer (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013
- 2 WD 16.12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört
zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte beruhen
auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt
daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (BVerwG, Urteil
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vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - Rn. 52 m.w.N.). Fehlt die Bereitschaft zum
Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind auch durch die Verletzungen
der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) gekennzeichnet (vgl. dazu
insb. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58
WDO 2002 Nr. 7 Rn. 23). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienst-
stellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen
abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der
Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck, dass die-
se - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt
ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn
sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener
Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn
auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebe-
nenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl.
BVerwG, u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - m.w.N.
veröffentlicht in Buchholz 450. 2 § 38 WDO 2002 Nr. 26>). Wer als Soldat in
dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben
macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung
der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche
Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönli-
chen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwen-
dungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011
- 2 WD 4.10 - m.w.N.).
Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von
Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug
zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Ge-
währleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie
hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebe-
nen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfül-
len, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Da-
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bei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Ver-
trauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das fest-
gestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, BVerwG, z.B. Urteile vom
13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.N. - und vom 4. Mai
2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29
§ 58 WDO 2002 Nr. 6>). Dies war hier der Fall.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier
in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V. m. § 4
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine hö-
here Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner
herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten
innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat
fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund
des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD
7.08 - m.w.N. -, vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai
2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30
§ 58 WDO 2002 Nr. 6>).
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn,
dem für den Zeitraum des Fernbleibens die Arbeitskraft des Soldaten nicht zur
Verfügung stand, obwohl er dessen Bezüge zahlte.
Der finanzielle Schaden des Bundes ist durch die nach den glaubhaften Anga-
ben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung erfolgte Rückzahlung der
Bezüge für den fraglichen Zeitraum wiedergutgemacht worden, war aber einge-
treten.
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Nach den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen des Fach-
vorgesetzten Hauptmann M. ist das Dienstvergehen im Kameradenkreis be-
kannt geworden, hat dort aber nicht zur Beschädigung des Ansehens des Sol-
daten, sondern zu Unverständnis, Sorge und Mitleid geführt. Von Unruhe, Stö-
rungen des Dienstbetriebs oder Beschädigungen des Ansehens des Soldaten
ist in keiner Aussage eines Zeugen die Rede gewesen, auch nicht im Verhältnis
zum Vorgesetzten.
c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen nicht für ihn.
Nach eigenen Angaben war er nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz,
in dem er sich auf einem höherwertigen Dienstposten sehr gut bewährt hatte,
deutlich unterfordert, weil er mangels eines SAP-Lehrganges im Wesentlichen
nur mit der aus seiner Sicht sinnlosen und seiner bisherigen Verwendung und
Ausbildung nicht entsprechenden Führung eines IT-Bestandsverzeichnisses
beschäftigt werden konnte. Die Frustration über diese Situation mag nachvoll-
ziehbar sein. Es zeugt aber von einer nicht altersangemessenen Unreife, hie-
rauf mit dem Fernbleiben vom Dienst zu reagieren, zumal der Soldat nach ei-
genen Angaben von der Möglichkeit, seine Vorgesetzten auf seine Unterforde-
rung anzusprechen und um die Zuweisung zusätzlicher Aufgaben zu bitten, gar
keinen Gebrauch gemacht hatte.
d) Das Maß der Schuld des voll schuldfähigen Soldaten wird durch sein vor-
sätzliches Handeln bestimmt.
aa) Ein Milderungsgrund in den Umständen der Tat, der die Schuld des Solda-
ten mindert (BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07
m.w. N.), liegt im Hinblick auf die Wahrheitspflichtverletzung durch das freiwilli-
ge Offenbaren des Fehlverhaltens (BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD
1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.) vor.
Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens, wenn sie ohne äußeren oder
inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten er-
kennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist (objektiv nachträgliche Prognose).
Der Soldat ist einen Tag nach der Falschaussage während der Vernehmung
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erneut bei seinem Disziplinarvorgesetzten erschienen und hat noch vor einer
Nachfrage beim zuständigen Truppenarzt und dem von ihm benannten Zahn-
arzt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht durch Beweismittel
überführt war, die Falschaussage richtiggestellt. Daher wertet der Senat sein
Geständnis als freiwillig.
bb) Zur Überzeugung des Senates hat der Soldat trotz der für ihn unbefriedi-
genden dienstlichen Situation nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz
nicht unter dem Eindruck einer psychischen Ausnahmesituation versagt.
Das Handeln in einer seelischen Ausnahmesituation kann zwar einen Milde-
rungsgrund in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu BVerwG, z.B. Ur-
teil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124>
= Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 S. 16 f. m.w.N.).
Die Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat vorliegend beruft, begründen
aber keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeitpunkt
der vorgeworfenen Handlungen. Diese Umstände erreichen hier nämlich keinen
so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch
erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 -
Rn. 78).
Der Soldat war nach seinen eigenen Ausführungen in der Berufungshauptver-
handlung nicht ohne jede Beschäftigung. Vielmehr hatte er mit der Führung des
IT-Bestandsverzeichnisses und mit der Bearbeitung von Schadensfällen eine
Aufgabe erhalten, die seine Dienstzeit auch ausfüllte. Dass er selbst diese Tä-
tigkeit nicht für sinnvoll hielt und sie auch nicht den Aufgaben entsprach, die er
zuvor erledigt hatte, begründet keine schwere psychische Belastung. Vielmehr
muss von einem Soldaten erwartet werden, dass er die ihm übertragenen Auf-
gaben auch dann erfüllt, wenn er dadurch deutlich weniger gefordert wird als
bisher und er selbst der Einschätzung seiner Vorgesetzten zum Sinn der Auf-
gabe nicht folgen kann. Mit Phasen geringerer Arbeitszufriedenheit muss jeder
Angehörige des öffentlichen Dienstes rechnen. Diese Umstände begründen
keine außergewöhnlichen Besonderheiten. Da der Soldat nach seinen eigenen
Angaben mehrfach truppenärztlich untersucht worden ist, ohne dass eine psy-
chische Erkrankung diagnostiziert werden konnte, liegt es auch fern, dass die
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Fortdauer der subjektiv als unbefriedigend empfundenen Situation gravierende
psychische Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätte.
Auch eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegt im Hinblick auf das Fern-
bleiben vom Dienst nicht vor, weil die Dauer der Tat ein Augenblicksversagen
ausschließt.
Dass ein “klassischer“ Milderungsgrund in den Umständen der Tat nicht erfüllt
ist, schließt es allerdings nicht aus, die genannten Umstände des beruflichen
Umfeldes - wenn auch mit geringerem Gewicht - zugunsten des Soldaten bei
der Bemessung zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 -
Rn. 28). Der Senat berücksichtigt zugunsten des Soldaten, dass sein Fehlver-
halten angesichts seiner durch den Beurteilungsbeitrag, die Sonderbeurteilung
und die Zeugenaussagen dokumentierten Zuverlässigkeit und seines Dienstei-
fers persönlichkeitsfremd war.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien “Persönlichkeit“ und “bisherige Füh-
rung“ sind dem Soldaten seine guten dienstlichen Leistungen vor der Tat zugu-
te zu halten, die insbesondere durch den Beurteilungsbeitrag für den Auslands-
einsatz, aber auch durch die Bekundungen des Disziplinar- und des Fachvor-
gesetzten belegt sind. Hiernach hat er sich sowohl bei seiner Stammeinheit im
Inland als auch im Auslandseinsatz auf höherwertigen Dienstposten überzeu-
gend bewährt und damit deutlich überdurchschnittliche Leistungen erbracht.
Er hat sich nach dem unüberlegten, ersten Verschleierungsversuch geständig
eingelassen und schon in der zweiten Vernehmung auch die Bereitschaft zur
Wiedergutmachung bekundet. Diese hat er nach seinen glaubhaften Angaben
in der Berufungshauptverhandlung und den in dieser verlesenen Aussagen sei-
nes Fachvorgesetzten auch durch die Bereitschaft zur Übernahme von Aufga-
ben am Wochenende und über die reguläre Dienstzeit hinaus dokumentiert. An
Reue und Unrechtseinsicht hat der Senat daher keine Zweifel.
Der Senat hält dem Soldaten auch eine Nachbewährung (zu den Anforderun-
gen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - Rn. 48.) zugu-
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te. Nach den Äußerungen seines Fachvorgesetzten beim Truppendienstgericht
mag diese noch fraglich gewesen sein. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich er-
stellte Sonderbeurteilung ist eine deutliche Leistungssteigerung, in der maßgeb-
lich der Wille zum Ausdruck kommt, Zweifel an der Leistungsbereitschaft und
Zuverlässigkeit des Soldaten auszuräumen, zur Überzeugung des Senats je-
doch nachgewiesen. Die Leistungssteigerung wird nicht nur durch die sehr gute
Benotung der erbrachten Leistungen dokumentiert, sondern vor allem dadurch,
dass sich der beurteilende und der weitere Vorgesetzte nachdrücklich für eine
Übernahme des Soldaten in die Feldwebellaufbahn ausgesprochen haben.
Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung,
auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat
hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt,
aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Dienstgradherabsetzung um zwei
Dienstgrade erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010
- 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen".
Das Truppendienstgericht geht mit Recht davon aus, dass der Schwerpunkt des
Fehlverhaltens im Fernbleiben vom Dienst über den Zeitraum von acht Tagen
liegt.
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Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von
der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer uner-
laubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätz-
lich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschafts-
dienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit
oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regel-
mäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst
gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September
2009 - 2 WD 17.08 - juris m.w.N.
379 und Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1> und vom 25. Oktober 2012
- 2 WD 32.11 - Rn. 42).
Bei einem eigenmächtigen Fernbleiben über acht Tage ist die Dienstgradherab-
setzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen auszugehen, setzt voraus, dass durch das in Rede stehende
Dienstvergehen regelmäßig die Vertrauensgrundlage zwischen dem Dienst-
herrn und dem Soldaten unheilbar zerstört ist und dem Dienstherrn deshalb die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet wer-
den kann. Wird ein solches Gewicht des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst
allein aus seiner Dauer abgeleitet, dann muss diese für einen objektiven Be-
obachter den äußeren Anschein begründen, der Soldat habe sich innerlich vom
Dienstherrn und seinen Dienstpflichten gelöst. In diesem Fall indiziert nämlich
die reine Dauer des Fernbleibens eine Haltung eines Soldaten, die der die
Strafbarkeit als Fahnenflucht begründenden Absicht an Schwere gleichkommt
und deshalb auch in gleicher Weise das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und
Integrität eines Soldaten zerstört.
Bemessungserwägungen sind nicht schematisch an Tatbestandselemente des
Strafrechts anzuknüpfen (vgl. BVerwG, auch Urteil vom 30. Oktober 2012
- 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 41
Rn. 53). Die Einstufung eines Verhaltens als Wehrstraftat indiziert nicht bereits
die disziplinarische Ahndung mit der Verhängung der Höchstmaßnahme. Das
Überschreiten der zeitlichen Grenze der Einstufung als Wehrstraftat nach § 15
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Abs. 1 WStG ist für die Abgrenzung der kürzeren von der längeren Dauer im
Sinne der o.g. Bemessungserwägungen nicht ausschlaggebend. Ob bei einem
Fernbleiben über elf Tage hiernach von einem länger dauernden Fernbleiben
gesprochen werden kann(so das BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD
6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30), bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Ein Fernbleiben über acht Tage ist jedenfalls noch nicht als länger
dauernd zu werten. Denn ein Fernbleiben über einen Zeitraum, der über den
regulären Urlaubsanspruch ohne Weiteres abgedeckt werden könnte, doku-
mentiert in aller Regel bei objektiver Betrachtung noch keine Abkehr vom
Dienstherrn, weil dies eine Zeitspanne ist, nach der ein Soldat typischerweise
wieder zurückkommt.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglich-
keit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der
auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist
vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie
dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlas-
tenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuld-
haften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw.
niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw.
nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemes-
sungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn
die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet,
dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Die Verhängung einer der Art nach anderen Maßnahme als eine Dienstgradhe-
rabsetzung ist nicht geboten:
Zu der den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmenden Ver-
letzung der zentralen Dienstleistungspflicht aus § 7 SG treten mit der Gehor-
samspflichtverletzung und der Wahrheitspflichtverletzung weitere gewichtige
Verletzungen soldatischer Kernpflichten hinzu. Diese schließen trotz der ange-
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führten Milderungsgründe in der Person des Soldaten eine Milderung der Maß-
nahmeart aus. Wegen der Milderungsgründe ist es aber auch nicht erforderlich,
im Hinblick auf die weiteren Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme in Be-
tracht zu ziehen.
Hier verlangen die erschwerenden Umstände, namentlich die bei der Bestim-
mung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch nicht berück-
sichtigten Verletzungen der Wahrheits- und der Gehorsamspflicht, zwar eine
Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad, sodass dem Soldaten ein Vorge-
setztendienstgrad nicht mehr belassen werden kann. Die für ihn sprechenden,
mildernden Umstände, insbesondere die freiwillige Offenbarung der unwahren
Angaben wie die in seiner Person und den Tatumständen liegenden Aspekte,
wiegen das Gewicht der erschwerenden Umstände aber soweit auf, dass die
Herabsetzung auf zwei Dienstgrade beschränkt werden kann.
Ist eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad tat- und schuldange-
messen, sind die Dienstgrade des Stabs- und Oberstabsgefreiten nicht von der
Betrachtung ausgenommen. Soweit der Senat in der Vergangenheit eine ande-
re Auffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 2 WD
3.95 - BVerwGE 103, 246 <248>), hält er hieran nicht fest (vgl. bereits BVerwG,
Urteil vom 24. April 2014 - 2 WD 39.12 - Rn. 49 ff.).
Das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip verlangt, die Sanktion
tat- und schuldangemessen festzusetzen. Ist nach dem Gewicht von Tat und
Schuld die Herabsetzung in einen Spitzendienstgrad der Mannschaften gebo-
ten, widerspräche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, stattdessen in einen
niedrigeren Mannschaftsdienstgrad zu degradieren. Der aus dem Rechts-
staatsprinzip abzuleitende und auch für das Disziplinarrecht geltende Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz verbietet die Verhängung einer schwereren Diszipli-
narmaßnahme als die nach den Bemessungsfaktoren des § 38 Abs. 1 WDO
gebotenen Maßnahme. Bei der Dienstgradherabsetzung sind die Gerichte nur
an die Beschränkungen gebunden, die ihnen die Wehrdisziplinarordnung aufer-
legt; es kommt nicht darauf an, ob der zu degradierende Soldat die Vorausset-
zungen für die Erlangung des neuen Dienstgrades nach der Soldatenlauf-
bahnverordnung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 19. November 1973 - 2 WD
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52.72 - S. 11 f. des Urteilsabdruckes, Dau § 62 WDO, Rn. 3). Daher ist auch
unerheblich, ob der Soldat den Dienstgrad, in den er herabzusetzen ist, zuvor
innegehabt hatte. Hinzu kommt, dass nach den vom Vertreter des Bundes-
wehrdisziplinaranwaltes in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Infor-
mationen schon faktisch die Spitzendienstgrade der Mannschaftslaufbahn nicht
mehr nur in besonderen Einzelfällen erreicht werden, vielmehr entsprechende
Beförderungen regelmäßig ausgesprochen werden.
Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgrad-
herabsetzung entgegen.
Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rück-
sicht auf die teilweise sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten ge-
boten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Aus-
spruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer
Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere
des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche
Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundle-
gend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und
Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den all-
gemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausge-
richtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten
und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem
sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat,
entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Ver-
halten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebote-
ne Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar
2011 - 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris
Rn. 51 ).
3. Da das Rechtsmittel des Soldaten Erfolg hatte, sind die Kosten des Beru-
fungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO, die dem Soldaten im Beru-
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fungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4 WDO
dem Bund aufzuerlegen.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt