Urteil des BVerwG vom 06.03.2008

Unterhaltsbeitrag, Dienstverhältnis, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 2.07
TDG S 2 VL 15/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn ... L.,
geboren am ...,
...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 6. März 2008 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren
Soldaten auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit
Urteil vom 9. Oktober 2006 wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig aus
dem Dienstverhältnis entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Un-
terhaltsbeitrag gewährt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 16. Novem-
ber 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 3. März 2008 wieder
zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem frühe-
ren Soldaten aufzuerlegen.
Golze
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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