Urteil des BVerwG vom 26.01.2006

Soldat, Einheit, Urlaub, Unerlaubtes Entfernen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 2.05
TDG S 2 VL 24/04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 26. Januar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Buchta,
Feldwebel Banderet
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Protokollführerin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der
2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Dezember
2004 aufgehoben.
Dem früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens die
Übergangsbeihilfe um 1.000 Euro gekürzt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der frühere Soldat zu
tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem
Viertel dem früheren Soldaten und zu drei Viertel dem Bund
auferlegt, der auch drei Viertel der dem früheren Soldaten darin
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
G r ü n d e :
I
Der 37-jährige frühere Soldat absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss zu-
nächst eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur, die er 1987 erfolgreich mit der
Gesellenprüfung abschloss. In der Folgezeit ging er verschiedenen kurzfristigen Be-
schäftigungen in seinem erlernten Beruf nach. Zum 3. April 1989 wurde er zur Ableis-
tung seines Grundwehrdienstes zur 14./L…regiment (L…Rgt) … nach U. einberufen.
Aufgrund seiner Verpflichtung auf eine Dienstzeit von vier Jahren wurde er am
23. März 1990 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine
Dienstzeit wurde zuletzt auf 15 Jahre festgesetzt. Sie endete am 31. März 2004.
Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 19. April 1995 zum Ober-
feldwebel. Nach seiner Grundausbildung bei der 14./L…Rgt … in U. wurde er zum
1. Juni 1989 zur 15./L…Rgt … U. versetzt. Den Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe
an der U…schule in A. in der Zeit vom 10. April bis 27. Juni 1990 bestand er mit der
Abschlussnote „befriedigend“. Vom 18. August bis 5. Oktober 1993 nahm er am
Feldwebellehrgang der Luftwaffe an der U…schule in P. ebenfalls mit der
Abschlussnote „befriedigend“ teil. Zum 1. November 1996 wurde er zur 13./L…Rgt …
in U. versetzt. Dort wurde er zunächst als Soldat der Luft-waffensicherungstruppe
und später als Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe und Ausbildungsfeldwebel
eingesetzt. Es schlossen sich weitere Verwendungen bei der 4./L…Rgt … in B. und
bei der Luftwaffensicherungsstaffel B. an. Anfang 2002 wurde er als Schüler des
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Berufsförderungsdienstes zum StZg F…B…) 70 (später F…B… 92) nach T. versetzt.
Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes nahm er an verschiedenen Maßnahmen
teil.
Der frühere Soldat wurde zuletzt planmäßig am 19. September 2001 im Dienstgrad
Oberfeldwebel beurteilt. Bei den Einzelmerkmalen erhielt er achtmal die Wertung
„6“, siebenmal die Wertung „5“ und einmal die Wertung „4“. Bei „Eignung und Befä-
higung“ wurden ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ die Wertung „C“ und für die
übrigen Bereiche die Wertung „D“ zuerkannt. Unter „herausragende charakterliche
Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz
und ergänzende Aussagen“ wurde Folgendes ausgeführt:
„OFw … ist ein aufrichtiger, ehrlicher Soldat, der stets militärisch korrekt
auftritt und über hervorragende Umgangsformen verfügt. Im Kamera-
denkreis ist er anerkannt und steht immer für die Fragen seiner Kamera-
den, auch in außerdienstlichen Bereichen, zur Verfügung. Er ist vom Beruf
des Soldaten überzeugt und hat sich zur Übernahme in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten beworben.“
Der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Hauptmann St., hat die
positiven Einschätzungen aus der Beurteilung vom 19. September 2001 im Wesentli-
chen bestätigt und insbesondere die positiven Leistungen des früheren Soldaten
nach seiner Rückkehr zum Dienst am 7. Juli 2003 zum StZg F…B… 92 hervorgeho-
ben.
Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 20. Dezember 1990 die Schützenschnur in
Gold zu tragen. Ihm wurden am 17. September 1991 und am 11. Mai 1995 förmliche
Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgesprochen.
Der Disziplinarbuchauszug enthält keine Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen.
Auch die Zentralregisterauskunft weist bisher keine Eintragungen aus.
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Der frühere Soldat ist nach seinen Angaben seit 22. Dezember 2004 geschieden.
Aus der Ehe ist ein Sohn von nunmehr sechs Jahren hervorgegangen. Der frühere
Soldat zahlt für seine frühere Ehefrau und den Sohn, der bei der Mutter lebt, Unter-
halt. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, die zurzeit nicht berufstätig ist, hat er ein
Kind im Alter von einem Jahr.
Er erhält monatliche Übergangsgebührnisse bis zum 31. März 2007 in Höhe von
1.720,93 € brutto, von denen ihm nach Abzug einer Pfändung nach seinen Angaben
ca. 1.400 € tatsächlich ausgezahlt werden. Die ihm zustehende Übergangsbeilhilfe in
Höhe von 13.458,58 € wurde zur Hälfte - in Höhe von 6.727,29 € - ausbezahlt.
Die finanzielle Situation des früheren Soldaten, der zurzeit arbeitslos ist, ist durch
eine Pfändung sowie durch Unterhaltsleistungen an seine frühere Ehefrau und den
Sohn aus erster Ehe und durch die Tilgung von Schulden aus der Ehe äußerst ange-
spannt.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht T. nach § 33 Abs. 3
WDO kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Ver-
dachts eines Vergehens nach § 15 WStG (eigenmächtige Abwesenheit). Das Straf-
verfahren wurde in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts T. durch Beschluss
vom 20. November 2003 - 8005 Js 16.960/03 - 3 Ds - gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf
Kosten der Staatskasse eingestellt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers des S…kommandos vom 19. Februar 2004
durch Aushändigung an den früheren Soldaten am 2. März 2004 ordnungsgemäß
eingeleiteten - teilweise - sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren legte der
Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der am 28. Juni 2004 zugestellten
Anschuldigungsschrift vom 18. Juni 2004 folgendes Verhalten als Dienstvergehen
zur Last:
„Nach Beendigung eines genehmigten Urlaubs hat der Soldat am 10. Feb-
ruar 2003 entgegen der Verpflichtung, die er kannte oder zumindest hätte
kennen müssen, nicht seinen Dienst beim Stabszug F…b… 92 in T., L.
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Straße 230, angetreten, sondern ist seiner Einheit bis zum 3. März 2003
unentschuldigt ferngeblieben.“
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd setzte den früheren Soldaten durch
Urteil vom 1. Dezember 2004 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines
Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herab.
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus:
Der frühere Soldat habe durch die eigenmächtige Abwesenheit vom 10. Februar bis
zum 3. März 2003 gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen die
Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Sol-
dat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen, wobei er als Vorgesetzter unter der
erhöhten Pflichtenhaftung des § 10 Abs. 1 SG gehandelt habe. Der frühere Soldat
habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen.
Bezüglich der Ausführungen des Truppendienstgerichts zur Maßnahmebemessung
wird auf die Seiten 6 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses, dem früheren Soldaten am 9. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat
sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Januar 2005, bei der Truppendienstkammer
eingegangen am selben Tag, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt,
das Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben und den früheren Soldaten freizu-
sprechen.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Ein Dienstvergehen des früheren Soldaten liege nicht vor. Der frühere Soldat sei ent-
gegen den Feststellungen des Truppendienstgerichts nicht in der Zeit vom
10. Februar bis zum 3. März 2003 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Vielmehr ha-
be er Urlaub gehabt. Wenn sich der Kompaniechef, Hauptmann St., sowie der
Kompaniefeldwebel nicht mehr an die Abgabe des Urlaubsscheins erinnern wollten,
so diene diese Erinnerungslücke lediglich dazu, von eigenem Fehlverhalten, nämlich
mangelnder Kontrolle, abzulenken. Die Tatsache, dass der frühere Soldat im
angeschuldigten Zeitraum in Urlaub gewesen sei und ein unerlaubtes Entfernen vom
Dienst nicht vorgelegen habe, sei bereits dadurch nachgewiesen, dass der Dienst-
stelle selbst über sechs Monate die Abwesenheit nicht aufgefallen sei. Nur durch
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eine zufällige Anfrage des Kreiswehrersatzamtes im Juli 2003 sei die Dienststelle zu
Recherchen veranlasst worden und habe dann eine angebliche Abwesenheit von der
Truppe über die Dauer von sechs Monaten festgestellt. Dass die Dienststelle über
sechs Monate nicht bemerkt habe, dass der frühere Soldat dem Dienst ferngeblieben
sei, sei auch der Grund für die Einstellung des Strafverfahrens gegen den früheren
Soldaten durch das Amtsgericht T. gewesen. Um von eigenen Pflichtverletzungen
aufgrund fehlender Kontrollen abzulenken, hätten sich die Vorgesetzten des früheren
Soldaten nicht mehr daran erinnern können, ihm Urlaub gewährt zu haben. Selbst
wenn der frühere Soldat keinen Urlaubsschein abgegeben hätte, hätte die Dienststel-
le die Abwesenheit nach Ablauf des genehmigten Urlaubs am 7. Februar 2003 be-
merken und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Der frühere Soldat sei
jedoch, was unstreitig sei, von der Dienststelle im Anschluss an den genehmigten
Urlaub nicht aufgefordert worden, bei seiner Einheit zum Dienst zu erscheinen. Erst-
malig habe er am Freitag, dem 4. Juli 2003, von seiner Dienststelle gehört. Er sei
aufgefordert worden, seinen Dienst anzutreten. Dieser Aufforderung sei er umge-
hend nachgekommen und habe sich am Montag, dem 7. Juli 2003, bei seiner Einheit
gemeldet. Dort sei dann nach über sechs Monaten der Vorwurf der unerlaubten Ab-
wesenheit erhoben worden. Aufgrund der Tatsache, dass der frühere Soldat niemals
zwischen dem 7. Februar 2003 und dem 4. Juli 2003 eine Aufforderung zum Dienst-
antritt erhalten habe, habe er berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sein
Urlaub genehmigt gewesen sei. Selbst dann, wenn der Urlaub tatsächlich nicht ge-
nehmigt gewesen sei, scheide mangels Vorsatz ein Dienstvergehen nach § 23
Abs. 1 SG aus. Auch Fahrlässigkeit sei nicht gegeben. Eine Verurteilung hätte nicht
erfolgen dürfen. Seitens des früheren Soldaten liege ein schuldausschließender Ver-
botsirrtum im Sinne des § 17 StGB vor. Selbst wenn man aber ein Dienstvergehen
gemäß § 23 Abs. 1 SG annehme, sei die vom Truppendienstgericht ausgesprochene
Disziplinarmaßnahme zu hoch. Eine Degradierung um zwei Dienstgrade sei nicht
ansatzweise schuldangemessen. Zum Zeitpunkt des vermeintlichen Dienstvergehens
habe sich der frühere Soldat bereits nicht mehr im eigentlichen aktiven Dienst befun-
den, wie das Gericht zutreffend ausführe. Im Jahre 2002 sei der frühere Soldat nur
maximal fünf Tage in der Kaserne, ansonsten auf Schulungen außerhalb der Bun-
deswehr gewesen. Insofern habe er auch keine Funktionen als Vorgesetzter auszu-
üben gehabt, was das Truppendienstgericht aber bei der Bemessung der Diszipli-
narmaßnahme offensichtlich annehme. Der Bundeswehr sei auch kein finanzieller
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oder ideeller Schaden entstanden. In der Einheit habe es für den früheren Soldaten
keine Verwendung gegeben. Das Truppendienstgericht berücksichtige in keiner Wei-
se die persönliche Lebenssituation des früheren Soldaten im Februar 2003. Im maß-
geblichen Zeitraum Anfang Februar 2003 habe sich die Ehefrau des früheren Solda-
ten von ihm getrennt und diesen alleine mit dem dreijährigen Sohn in der vormaligen
Ehewohnung zurückgelassen. Der frühere Soldat habe seinen dreijährigen Sohn ca.
drei Monate von Februar 2003 bis April 2003 vollkommen alleine betreut. Mit dieser
neuen Lebenssituation sei der frühere Soldat überfordert und seine psychische Si-
tuation sei aufgrund der Trennung nach siebenjähriger Ehe äußerst labil gewesen.
Im März 2003 habe er dann eine Ausbildung bei der Firma L. begonnen. In diesen
Betrieb habe er seinen Sohn mitnehmen können. Die labile psychische Situation sei
nicht mildernd berücksichtigt worden. Der frühere Soldat habe sich während seiner
gesamten 14-jährigen Dienstzeit niemals etwas zu Schulden kommen lassen.
Vielmehr habe er sich stets vorbildlich geführt. Die Ausführungen des Trup-
pendienstgerichts auf Seite 9 des Urteils, dass der frühere Soldat die fehlende Kon-
trolle durch seine Vorgesetzten zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, seien unhaltbar.
Eine Täuschung des früheren Soldaten liege nicht vor. Aufgrund der tadellosen
pflichtgemäßen 14-jährigen Diensterfüllung hätte vorliegend wegen des geringen
Vergehens allenfalls eine schriftliche Rüge erfolgen dürfen, aber keinesfalls eine De-
gradierung um zwei Dienstgrade mit erheblichen finanziellen Folgen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Da das Rechtsmittel des früheren Soldaten ausdrücklich und nach dem wesentli-
chen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat
im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat-
und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus
ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie gegebenenfalls unter Beachtung des Ver-
schlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die
angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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3. Die Berufung des früheren Soldaten ist teilweise begründet.
a) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte,
der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegen-
stand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie
der Bekundungen des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen
Hauptmann Stass hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat wurde Anfang 2002 zum F…B… 70 in T. versetzt. Vom 8. April
bis 4. September 2002 absolvierte er als Schüler des Berufsförderungsdienstes eine
genehmigte Fachausbildung. Eine weitere zivilberufliche Fachausbildung folgte vom
9. bis 27. September 2002. Nach der letzten genehmigten Fachausbildung wurde der
frühere Soldat Anfang Oktober 2002 beim F…B… 92 vorstellig. Den Zeitraum bis
zum 7. Februar 2003 „überbrückte“ er überwiegend mit genehmigtem Erholungsur-
laub. Bei Anwesenheit verrichtete er Dienst in der Fahrbereitschaft des F…B… 92.
In der Zeit vom 4. bis 7. Februar 2003 hatte er genehmigten Erholungsurlaub. Ende
Januar 2003 meldete er sich im Anschluss an den Dienstsport persönlich beim
Stabszugführer, Hauptmann St., in den Urlaub ab und gab an, anschließend an einer
Berufsförderungsmaßnahme teilnehmen zu wollen. Nach Ablauf des Erho-
lungsurlaubs trat der frühere Soldat seinen Dienst beim StZg F…B… 92 am
10. Februar 2003 nicht wieder an, sondern blieb zu Hause. Am 27. Februar 2003
schloss er mit der Firma L. in T. einen Berufsbildungsvertrag, auf dessen Grundlage
er ab dem 3. März 2003 ein Praktikum in diesem Betrieb absolvierte, das bis zum
30. September 2003 dauern sollte. Das unerlaubte Fernbleiben des früheren
Soldaten vom Dienst nach dem am 7. Februar 2003 beendeten Erholungsurlaub fiel
im StZg F…B… 92 jedoch erst am 3. Juli 2003 aufgrund einer schriftlichen Mitteilung
des Kreiswehrersatzamtes auf.
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Der frühere Soldat lässt sich dahin ein, für die Zeit vom 10. Februar 2003 bis zum
Beginn der Berufsbildungsmaßnahme am 3. März 2003 sei ihm Erholungsurlaub be-
willigt worden. Noch während seines Urlaubs vom 4. bis 7. Februar 2003 sei er mit
seinem dreijährigen Sohn in seiner Einheit gewesen und habe, nachdem ihm die Ge-
schäftsstelle die Auskunft erteilt habe, dass er noch 19 Tage Resturlaub habe, dem
Kompaniefeldwebel in Anwesenheit des Kompaniechefs einen ausgefüllten Urlaubs-
schein übergeben. Bei den Resturlaubstagen habe er nicht unterschieden zwischen
Tagen der ihm noch zustehenden Freistellung vom Dienst (Dienstzeitausgleich) und
Tagen des Erholungsurlaubs. Der Urlaub sei ihm vom Kompaniefeldwebel mündlich
genehmigt worden und der Kompaniechef, der im Türrahmen daneben gestanden
sei, habe bei Abgabe des Urlaubsscheins auf die entsprechende Frage des Kompa-
niefeldwebels „genickt“. Aus dem „Nicken“ habe er, der frühere Soldat, gefolgert,
dass auch der Kompaniechef dem Urlaub zugestimmt habe. Auf seinen Versuch zu
erläutern, weshalb er nun schon wieder Erholungsurlaub beantrage, habe der Kom-
paniefeldwebel geäußert: „Ihre Probleme gehen mir im Moment am Arsch vorbei.“
Aufgrund der familiären Probleme habe ihn diese Aussage besonders hart getroffen
und er habe sich kommentarlos abgemeldet. Während des „Erholungsurlaubs“ ab
10. Februar 2003 sei er eine Woche krank zu Hause geschrieben gewesen. Im Übri-
gen ergebe sich aus der Urlaubsgeneh-migungsmitteilung vom 16. Dezember 2002
für seine Urlaubsanträge für die Zeiträume vom 11. Dezember 2002 bis 31. Dezem-
ber 2002 und vom 2. Januar bis 14. Januar 2003, dass für das laufende Kalenderjahr
2002 nunmehr keine Urlaubsansprüche mehr bestanden hätten, so dass Erholungs-
urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2003 erstmals mit dem Urlaub vom
21. Januar bis 31. Januar 2003 berührt gewesen seien.
Die Einlassung des früheren Soldaten ist insoweit widerlegt, als er geltend macht, für
die Zeit vom 10. Februar bis zum 3. März 2003 sei ihm durch den Kompaniechef Er-
holungsurlaub genehmigt worden. Der Zeuge St. hat glaubhaft bekundet, er könne
mit Sicherheit ausschließen, dass ihm in der Zeit zwischen dem 4. bis 7. Februar
2003 ein Urlaubsantrag durch den früheren Soldaten vorgelegt worden sei und dass
er durch „Nicken“ Urlaub für die Zeit vom 10. Februar bis 3. März 2003 genehmigt
habe. Er könne zwar nicht ausschließen, dem früheren Soldaten mit dessen kleinem
Sohn in der Einheit begegnet zu sein und mit ihm gesprochen zu haben, aber hierbei
sei es dann keinesfalls um eine Urlaubsgenehmigung gegangen. Auf mehrfaches
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Nachfragen des Senats hat der Zeuge ausdrücklich bekräftigt, er könne ausschlie-
ßen, dem früheren Soldaten für die fragliche Zeit Urlaub bewilligt zu haben. Er erin-
nere sich genau, dass der frühere Soldat sich in der 4. Kalenderwoche des Januar
2003 nach dem Dienstsport persönlich bei ihm in den Urlaub und anschließend in
eine Fachausbildung abgemeldet habe. Danach habe er den früheren Soldaten per-
sönlich erst wieder am 7. Juli 2003 im Dienst gesehen. Im Übrigen sei es in seiner
Einheit nicht üblich, dass der beantragte Urlaub mündlich genehmigt werde. Die Ge-
nehmigung des schriftlich beantragten Urlaubs erfolge durch ihn schriftlich, also
durch Unterschrift, was hier aber gerade nicht geschehen sei.
Aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen hält der
Senat die Bekundungen des Zeugen St. für glaubhaft. Sie waren in sich schlüssig, in
allen relevanten Punkten detailliert und präzise. Widersprüche zu früheren Aussagen
waren nicht ersichtlich. Der Zeuge St. hat dem Senat auch persönlich einen
glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Konkrete Anhaltspunkte, die nahe legten, dass
der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass
der Zeuge ein eigenes Interesse daran hatte, sich nicht zu eigenen früheren Aussa-
gen in Widerspruch zu setzen und eigenes Fehlverhalten nicht (noch stärker) offen-
kundig werden zu lassen, reichen insbesondere nicht aus, um ihn einer unwahren
Aussage zu überführen, zumal sich seine Bekundungen auch mit denjenigen des
Kompaniefeldwebels hinsichtlich der fehlenden Urlaubsbewilligung decken, die zum
Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht worden sind. Demgegenüber
haben sich keine Belege oder auch nur Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behaup-
tung des früheren Soldaten ergeben, der Zeuge St. habe ihm im Beisein des Kom-
paniefeldwebels auf seinen schriftlichen Antrag hin Erholungsurlaub für die in Rede
stehende Zeit vom 10. Februar bis 3. März 2003 bewilligt. Möglicherweise ist der frü-
here Soldat insoweit einem Irrtum erlegen oder hat Äußerungen oder Gesten des
Zeugen St. irrtümlich angenommen oder diese anders gedeutet als sie gemeint
waren.
b) Der frühere Soldat hat dadurch, dass er im Zeitraum vom 10. Februar bis 3. März
2003 ohne schriftliche Urlaubsgenehmigung durch seinen Kompaniechef seiner Ein-
heit fernblieb bzw. dies tat, ohne dass ihm zuvor die Entscheidung durch seinen
Kompaniechef gemäß Nr. 3 Abs. 2 ZDv 14/5 F 511 bekannt gegeben worden war,
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wobei die dienstliche Bekanntgabe auf der Rückseite des Urlaubsantrages zu be-
scheinigen ist (Nr. 3 Abs. 2 ZDv 14/5 F 511), objektiv gegen die Pflicht zum treuen
Dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht bzw. Pflicht
zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft verstoßen (vgl. dazu Urteile vom 24. April 1980
- BVerwG 2 C 26.77 - , vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A
2.98 - und vom 29.Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 9.03 -
GE 119, 164 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 13>; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl.
2003, § 7 RNr. 14). Der frühere Soldat hat ferner damit auch seine Pflicht zu ach-
tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich verletzt (§ 17
Abs. 2 Satz 1 SG). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift
kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsäch-
lich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des früheren Soldaten
geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (stRspr.: u.a. Be-
schluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 -
NZWehrr 1994, 27> m.w.N.). Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten
können durch sein Verhalten dabei schon dann Schaden nehmen, wenn dieses
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwen-
dung in Frage stellt (vgl. Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 -
46, 244 = NZWehrr 1975, 69 [71 f.]>). Dieses ist jedenfalls bei unerlaubtem Fernblei-
ben vom Dienst der Fall (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1976 - BVerwG 2 WD 41.76 -
und vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 9.03 -
).
Der frühere Soldat handelte zumindest fahrlässig, denn er hätte erkennen können
und müssen, dass er ohne eine vorherige positive Entscheidung über sein Urlaubs-
gesuch nicht dem Dienst fernbleiben durfte. Selbst wenn man von seiner Einlassung
ausgeht, durfte er allein ein tatsächliches oder gar vermeintliches „Nicken“ des Kom-
paniechefs noch nicht mit hinreichender Sicherheit als Zustimmung zum Urlaubsan-
trag werten. Abgesehen davon, dass das „Nicken“ sich auf einen anderen Sachver-
halt beziehen konnte, entsprach es jedenfalls nicht den Bestimmungen über die Ge-
nehmigung von Urlaub. Dem früheren Soldaten wäre es zudem ohne großen Auf-
wand möglich gewesen, sich vor dem Fernbleiben von seiner Einheit zu erkundigen
und nachzufragen, ob der Urlaub in der erforderlichen Weise schriftlich genehmigt
worden war. Einer solchen Erkundigung stand nichts im Wege, zumal der frühere
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Soldat in dem genannten Zeitraum zu Hause und nicht verreist war. Erst durch die
- schriftliche - Genehmigung eines Urlaubsantrages erwirbt der Soldat einen rechtli-
chen Anspruch auf Urlaub in der beantragten Zeit (vgl. Nr. 24 Abs. 2 ZDv 14/5
F 511). Die Genehmigung setzt die eingehende Prüfung voraus, ob zwingende
dienstliche Erfordernisse der Urlaubserteilung entgegenstehen (vgl. Nr. 3 Abs. 1
Satz 1 ZDv 14/5 F 511). Diese klare Rechtslage hätte der frühere Soldat im
Dienstrang eines Oberfeldwebels erkennen können und müssen.
Der frühere Soldat hat somit insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG
begangen.
c) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38
Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe
des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht.
aa) Eigenart und Schwere
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt
dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar,
gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesen-
heit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kern-
bereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung
berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den zentralen
Pflichten. Die Vorschrift des § 7 SG gebietet einem Soldaten, im Dienst und außer-
halb des Dienstes zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr als eines
militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem ver-
fassungsmäßig festgelegten Aufgabenbereich einschränken könnte. Die Bundeswehr
kann den ihr erteilten Verfassungsauftrag nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht
nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen
Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße
jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen
können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauf-
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trages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter
Wahrnehmung zuwiderläuft (Urteile vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 -
1997, 536 = DVBl 1997, 356> m.w.N. und vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 47.02 -
191>). Dazu gehören die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleis-
tung. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetz-
ten wahrnimmt und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfül-
lung ein Beispiel geben soll, gegen diese Pflichten, so büßt er in erheblichem Um-
fang an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht
minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er
ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Dies gilt auch dann, wenn durch Organisati-
onsmängel oder durch Nachlässigkeit von Vorgesetzten das Fernbleiben vom Dienst
nicht sofort auffällt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung
bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter
Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder
wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem
Dienstverhältnis erkannt (Urteile vom 28. April 1978 - BVerwG 2 WD 6.78 -
GE 63, 66>, vom 16. Mai 1984 - BVerwG 2 WD 51.83 - m.w.N., vom 6. März 1990
- BVerwG 2 WD 36.89 - und vom 24. Oktober 1990
- BVerwG 2 WD 11.90 -).
Der Senat hat allerdings das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch
oder Unterbrechung einer Fachausbildung stets milder beurteilt als die eigenmächti-
ge Abwesenheit eines aktiven Soldaten. Die hierfür maßgeblichen Gründe liegen auf
der Hand. Denn ein Soldat, der sich - meist schon längere Zeit - in der Fachausbil-
dung befindet, ist nicht mehr im gleichen Maße in die militärische Organisation ein-
gegliedert. Bei dem Entschluss, nach Abbruch der Fachausbildung der Truppe fern-
zubleiben, ist daher eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden als bei dem-
jenigen Soldaten, der sich aus dem Dienst in der militärischen Gemeinschaft löst.
Auch die dienstlichen Folgen der Abwesenheit sind in beiden Fällen nicht identisch.
Das eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten, der seinen Dienst in einer militäri-
schen Einheit verrichtet, bringt Unruhe in die Truppe, gefährdet die Disziplin und
schafft unter Umständen sogar Anreiz zur Nachahmung, während ein Unterlassen
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der Rückkehr im Rahmen der Fachausbildung bei der Mehrzahl der Angehörigen der
Einheit mitunter zunächst unbemerkt bleibt und den Dienstbetrieb nicht unmittelbar
gefährdet oder belastet. Der Dienstposten eines zur Fachausbildung vom Dienst frei-
gestellten Soldaten ist ohnehin in der Zwischenzeit in der Regel anderweitig wieder
besetzt worden; und selbst wenn dies noch nicht geschehen sein sollte, kann der
zurückgekehrte Soldat nicht in der gleichen Weise wie ein anderer Soldat wieder für
den regulären Dienst eingeplant werden, weil er zumeist die weitere Bewilligung von
berufsfördernden Maßnahmen beanspruchen wird. Der Nachteil, der der Truppe da-
durch entsteht, dass ein Soldat im Rahmen oder nach seiner Fachausbildung nicht
zur Truppe zurückkehrt, ist mithin geringer als derjenige, der in der Truppe durch das
eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung in der militärischen
Einheit stehenden Soldaten eintritt. Aus diesen Gründen hat es der Senat in solchen
Fällen in der Regel bei der nächstniedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme be-
wenden lassen (Urteile vom 29. Januar 1988 - BVerwG 2 WD 61.87 - m.w.N. und
vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - ).
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Gesamtumstände, wie die Truppendienst-kam-
mer zutreffend feststellt, in Anlehnung an die Grundsätze der Rechtsprechung des
Senats zur eigenmächtigen Abwesenheit von der Fachausbildung, eine mildere Be-
urteilung des Unrechtsgehalts des Fehlverhaltens des früheren Soldaten. Denn der
frühere Soldat, der über einen Zeitraum von 15 Tagen eigenmächtig abwesend war,
war zwar Angehöriger des StZg F…B… 92; seine Versetzung in diesen Bereich zum
1. Juli 2002 war jedoch nur wegen der anstehenden Berufsförderungs-maßnahmen
erfolgt. Tatsächlich stand der frühere Soldat dem StZg F…B… 92 nur sporadisch zur
Dienstleistung zur Verfügung und befand sich größtenteils auf Schulungen im Rah-
men der Berufsförderung. Hinzu kommt, dass die Abwesenheit des früheren Solda-
ten im F…B… 92 nach Ablauf seines Urlaubs am 7. Februar 2003 über Monate hin-
weg gar nicht bemerkt worden war, was dafür spricht, dass die Einheit ihn nicht ver-
misste.
bb) Auswirkungen
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Den früheren Soldaten belastet, dass er im angeschuldigten Zeitraum 15 Tage seiner
Dienststelle unerlaubt fernblieb und damit in dieser Zeit Dienstbezüge erhielt, obwohl
er keine Dienstleistung erbrachte. Andererseits kann in diesem Zusammenhang nicht
außer Betracht bleiben, dass die Dienststelle ihrerseits sein Fernbleiben nicht fest-
stellte und ihn erst am 4. Juli 2003 aufforderte, den Dienst wieder anzutreten. Dies
zeigt, dass die Einheit zumindest in diesem ca. fünf Monate umfassenden Zeitraum
der aktiven Dienstleistung des früheren Soldaten im StZg keine allzu große Bedeu-
tung beigemessen haben kann und durch sein Ausbleiben dienstliche Belange der
Truppe offenkundig nicht beeinträchtigt wurden.
cc) Maß der Schuld
Das Maß der Schuld wird vorliegend von der lediglich fahrlässigen Begehungsweise
bestimmt.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt seines Fehl-
verhaltens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar
im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuld-
milderungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten
mindern würden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Ur-
teile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212 [insoweit nicht veröffentlicht]>, vom
6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -
WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004, 64 [insoweit nicht veröffent-
licht] m.w.N.> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) dann gegeben, wenn
die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen
Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes
Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden,
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben
war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder
unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde
persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst be-
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währten Soldaten erscheinen lassen; dazu zählen ferner auch ein Handeln in einer
körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom
1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 -
236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83 [insoweit nicht veröffentlicht]> und vom
1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - m.w.N.) und der Umstand, dass sich der Soldat
bei seinem Fehlverhalten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsge-
bundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah
(vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -
§ 12 SG Nr. 8 = DokBer B 1999, 255>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -
und vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 47.02 -
). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der oben genannten
Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nicht gegeben. Der frühere Soldat
befand sich im Tatzeitraum nach seinen Angaben zwar in einer persönlichen
Belastungssituation. Danach trennte sich seine Ehefrau Anfang Februar 2003 von
ihm und ließ ihn mit dem dreijährigen Sohn in der vormaligen Ehewohnung zurück.
Nach seinen glaubhaften Angaben hat er in dieser Zeit seinen Sohn bis April 2003
allein betreut. Eine solche Belastungssituation erfüllt jedoch noch nicht die
Voraussetzungen eines Handelns unter schockartig ausgelöstem psychischem
Zwang oder eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation im Sinne der
Rechtsprechung des Senats.
Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird im Hinblick auf die Umstände der
Tat jedoch vorliegend dadurch erheblich gemindert, dass im Tatzeitraum und danach
erhebliche Defizite bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch seine Vorgesetz-
ten ihm gegenüber bestanden (vgl. zu diesem Tatmilderungsgrund u.a. Urteile vom
19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
NVwZ-RR 2002, 514 [insoweit nicht veröffentlicht]>, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG
2 WD 14.02 -
2003, 366>, vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 - vom 27. Januar 2004
- BVerwG 2 WD 2.04 -
2005, 257> und vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 2 WD 33.04 -). Mangelnde Dienst-
aufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen
durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwid-
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rig unterlassen wurden. In einem solchen Fall kann dem Soldaten eine Minderung
der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985
- BVerwGE 2 WD 63.84 - , vom 21. Mai 1996 - BVerwG
2 WD 22.95 -
NZWehrr 1997, 205>, vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - ,
vom 17.Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - und vom 27. Januar 2004
- BVerwG 2 WD 2.04 - . Die Dienstaufsicht ist dabei nicht nur Kontrolle,
sondern „vor allem Hilfe in Form von Erklärung, Anleitung und Unterstützung“
(Nr. 355 ZDv 10/1). Wie der Senat in der Berufungshauptverhandlung festgestellt
hat, hat die Dienststelle den früheren Soldaten nach Ablauf seines genehmigten Ur-
laubs am 7. Februar 2003 weder telefonisch noch schriftlich zum Dienstantritt aufge-
fordert. Obwohl hierzu dringende Veranlassung bestand, leitete sie keinerlei Schritte
ein, um den früheren Soldaten aufzufordern, unverzüglich bei seiner Einheit zum
Dienst zu erscheinen. Der frühere Soldat erhielt zwischen dem 7. Februar 2003 und
dem 3. Juli 2003 keine Aufforderung zum Dienstantritt. Erstmalig am 4. Juli 2003 er-
folgte eine Reaktion der Dienststelle gegenüber dem früheren Soldaten. Nachdem er
aufgefordert wurde, seinen Dienst anzutreten, meldete er sich umgehend am 7. Juli
2003 bei seiner Einheit. Bei dieser Situation wäre ein Eingreifen von Vorgesetzten
bereits am 10. Februar 2003 dringend erforderlich gewesen, um jedenfalls eine Klä-
rung der Umstände der Abwesenheit des früheren Soldaten herbeizuführen, was je-
doch unterblieb. Die mangelnde Kontrolle trug so letztlich mit dazu bei, dass der frü-
here Soldat nicht nur am Tage nach Ablauf des genehmigten Urlaubs, sondern auch
an den Folgetagen dem Dienst fernblieb. Dies wirkt sich tatmildernd zugunsten des
früheren Soldaten aus.
dd) Beweggrund
Die festgestellten Pflichtverletzungen beruhen auf Nachlässigkeiten des früheren
Soldaten, die zunächst unerkannt blieben. Nach seinen Angaben erklären sie sich
vor allem daraus, dass er in dem angeschuldigten Zeitraum mit familiären Problemen
belastet war. Die Motivlage des früheren Soldaten hält der Senat für nachvollziehbar,
sie vermag ihn jedoch im Hinblick auf sein unerlaubtes Fernbleiben von seiner Ein-
heit nicht zu entlasten.
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ee) Bisherige Führung, Persönlichkeit
Zugunsten des früheren Soldaten sind seine Auszeichnung und die beiden förmli-
chen Anerkennungen zu berücksichtigen. Ferner spricht für ihn, dass er bisher weder
strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist und in seiner aktiven
Dienstzeit positive dienstliche Leistungen erbracht hat. In seiner letzten planmäßigen
Beurteilung vom 19. September 2001 wurde er als ein sehr verantwortungsvoller
Soldat beschrieben, der auch unter Belastung stets die richtigen Entscheidungen
treffe. Darüber hinaus entwickle er bei Sondervorhaben eine besondere Energie und
zeige „hervorragende Leistungen“. Der Zeuge St. hat in der Berufungshaupt-ver-
handlung zudem hervorgehoben, dass der frühere Soldat sehr korrekt aufgetreten
sei, sich stets eingebracht habe und verlässlich gewesen sei.
ff) Gesamtwürdigung
Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des früheren Sol-
daten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände,
insbesondere im Hinblick darauf, dass der frühere Soldat im Tatzeitraum als Schüler
im Rahmen der Berufsförderung zu seiner Einheit versetzt war und dies eine mildere
Beurteilung seiner eigenmächtigen Abwesenheit in Anlehnung an die Grundsätze der
Senatsrechtsprechung zur eigenmächtigen Abwesenheit von der Fachausbildung
rechtfertigt, ferner unter Berücksichtigung der dargelegten weiteren mildernden Ge-
sichtspunkte, wie der lediglich fahrlässigen Begehungsweise und das den früheren
Soldaten teilweise entlastende Mitverschulden von Vorgesetzten im Hinblick auf die
nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht und angesichts des Vorliegens
von Milderungsgründen in seiner Person erscheint die vom Truppendienstgericht ver-
hängte Dienstgradherabsetzung um zwei Dienstgrade unverhältnismäßig. Hinzu
kommt, dass der frühere Soldat nun fast seit zwei Jahren aus dem aktiven Dienst
ausgeschieden ist. Auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte
und des Zwecks des Disziplinarrechts hält der Senat deshalb eine Kürzung des Ru-
hegehalts in Form der Kürzung der Übergangsbeihilfe um 1.000 € für tat- und schuld-
angemessen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 WDO).
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4. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat angesichts des Fehlens von Billigkeits-
gründen gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 WDO der frühere Soldat in voller Höhe zu tra-
gen. Da die Berufung des früheren Soldaten mit der erreichten Milderung der Diszip-
linarmaßnahme zu einem großen Teil Erfolg hatte, waren nach § 139 Abs. 3 WDO
die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel ihm und zu drei Viertel dem
Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 139 Abs. 3 WDO auch
drei Viertel der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu
tragen hat.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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