Urteil des BVerwG vom 27.01.2004

Soldat, Bataillon, Erschwerende Umstände, Körperliche Unversehrtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 2.04
TDG N 6 VL 1/03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 27. Januar 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Füsser,
Oberstabsfeldwebel Richter
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin von Förster
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 3. Juni 2003
im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten
der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren
Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 33 Jahre alte frühere Soldat absolvierte mit Erfolg die Polytechnische Ober-
schule in W. und anschließend eine Berufsausbildung zum Instandhaltungsme-
chaniker, die er im Juli 1989 erfolgreich abschloss. Aufgrund seiner freiwilligen
Verpflichtung als Berufsunteroffizier wurde er am 5. September 1989 in die Natio-
nale Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beim
A…zentrum 10 in S. einberufen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1991 wurde er auf-
grund seiner Bewerbung für die Bundeswehr in das Dienstverhältnis eines Solda-
ten auf Zeit berufen und zum Unteroffizier ernannt. Entsprechend seinen Weiter-
verpflichtungserklärungen wurde seine Dienstzeit mehrfach verlängert und zuletzt
auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie endete mit Ablauf des 31. Januar 2003.
Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai
1997 zum Oberfeldwebel. Durch Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts
Süd vom 17. Dezember 1998 (Az.: S 10 VL 21/98), rechtskräftig seit dem 17. März
1999, wurde er wegen eines Dienstvergehens (Misshandlung Untergebener in
zwei Fällen) in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Nach der Übernahme in die Bundeswehr leistete der frühere Soldat seinen Dienst
zunächst in der 3./A…bataillon 705 in B.
in der Funktion eines
ABC-Aufklärungsunteroffiziers. Den Feldwebellehrgang Teil 1 absolvierte er mit
dem Ergebnis „teilgenommen“, den Feldwebellehrgang/Ausbildungsklasse
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ABC-Aufklärerfeldwebel mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“. Zum 1. Oktober
1996 wurde er zur 2./A…bataillon 210 nach S. und zum 1. Juni 1997 zur
V./A…schule, ebenfalls in S., versetzt und in der Funktion eines
ABC-Dekontaminationsfeldwebels (ABCDekonF) verwendet. Aufgrund der Vorfäl-
le, die sich während seiner Verwendung bei der A…schule in S. ereigneten und
Gegenstand des zuvor erwähnten Urteils des Truppendienstgerichts Süd vom
17. Dezember 1998 waren, wurde er mit Wirkung vom 1. August 1998 zur
3./A…bataillon 610 nach A. in der Funktion eines ABCDekonFw auf eine
zbV-Stelle und anschließend unter vorangehender Kommandierung mit Wirkung
vom 1. Juli 1999 in der Funktion eines ABC-Aufklärerfeldwebels und Truppführers
zur 1./A…bataillon 805 nach P. versetzt. Teilweise wurde er dort als stellvertre-
tender Zugführer im Rahmen der Ausbildung von Soldaten eingesetzt. Mit Wirkung
ab 3. Januar 2001 wurde ihm die Möglichkeit der Teilnahme an einer Fach-
ausbildung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr (BFD) eröffnet. Davon
machte er jedoch keinen Gebrauch. Er wurde deshalb zunächst bis zu dem am
11. April 2001 erfolgten vorläufigen Verbot der Dienstausübung weiter in seiner
bisherigen Funktion bei der 1./A…bataillon 805 in P. verwendet. Auch nach sei-
nem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis hat er bislang - krankheitsbedingt - an
keiner Maßnahme der Berufsförderung teilgenommen.
Der frühere Soldat wurde am 31. März 1992, am 22. Januar 1997 sowie zuletzt
am 4. Mai 1999 planmäßig beurteilt. In der gebundenen Beschreibung erhielt er in
der letzten Beurteilung viermal die Wertung „5“ („Leistungen übertreffen erheblich
die Anforderungen“), viermal die Wertung „4“, siebenmal die Wertung „3“ sowie
einmal („Dienstaufsicht“) die Wertung „2“ („Leistungen entsprechen im wesentli-
chen den Anforderungen“). Seine „Eignung und Befähigung“ wurden einmal („Be-
fähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit der Wertung „c“ sowie dreimal
(„Verantwortungsbewusstsein“, „Geistige Befähigung“ und „Eignung zur Men-
schenführung/Teambefähigung“) mit der Wertung „b“ beurteilt. Unter „Herausra-
gende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis,
Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt, der frühere
Soldat sei ein Portepeeunteroffizier, der der klaren Anleitung und der konkreten
Aufgabenstellung sowie der Dienstaufsicht bedürfe; er handele oftmals leichtfertig,
ohne immer hinreichend die möglichen Konsequenzen seines Handelns abzu-
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schätzen. An Aufgabenstellungen, die ihm Spaß brächten, gehe er mit viel Elan
und Ideenreichtum heran. Wegen diverser Vorkommnisse habe ihm aber auch bis
auf Weiteres verboten werden müssen, alleine als Kommandant eines Transport-
panzers Fuchs mit Besatzung das Kasernengelände zu verlassen, da er manch-
mal den Ausbildungsdienst mit einem Abenteuer verwechselt habe. Gleichwohl
habe er sich im Kameradenkreis integriert und werde auch akzeptiert. Er sei si-
cherlich gerne Soldat, was er auch selbst herausstelle; er müsse sich aber der
Verantwortung, die er als Portepeeunteroffizier trage, noch stärker bewusst wer-
den. Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit der Beurteilung insgesamt
einverstanden und führte ergänzend aus, der frühere Soldat habe in der Ausbil-
dung gute Ideen, sei aber für einen Portepeeunteroffizier manchmal erschreckend
leichtsinnig; dies müsse er abstellen, um als Führer glaubwürdig zu sein. Aufgrund
seines manchmal leichtfertigen Verhaltens sei er insgesamt einer der schwäche-
ren Feldwebel. Seine Förderungswürdigkeit bewertete er mit „B“.
Der ehemalige Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Hauptmann G., hat
in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 3. Juni 2003 die
dienstlichen Leistungen des Soldaten, den er seit Übernahme der Funktion des
KpChefs der 1./A…bataillon 805 in P. kenne, nach den neuen Beurteilungskrite-
rien mit „5 bis 6“ bewertet. Seine Stärken hätten eindeutig im Gefechtsdienst ge-
legen. Als Ausbilder in der Truppe habe er gute Leistungen vollbracht. Schwächen
habe er im Bereich der Führung; er sei sehr introvertiert, habe kein gutes Aus-
drucksvermögen und sei ein Einzelgänger gewesen. Leistungsmäßig sei er unter
den Unteroffizieren der Kompanie im mittleren Drittel einzustufen gewesen.
Abgesehen von dem mit dem vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahren
sachgleichen Strafverfahren (Urteil des Amtsgerichts P. - Strafrichter - vom
24. September 2002 - 22 Ds 349 Js 11679/01 -, rechtskräftig seit dem 2. Oktober
2002) weist der Auszug aus dem Zentralregister vom 1. August 2003 die folgen-
den beiden Eintragungen aus:
(1) Urteil des Amtsgerichts K. (Az.: 228 Js 12160/97) vom 11. November 1997,
rechtskräftig seit 19. November 1997, wegen Diebstahls (§§ 242, 248 a StGB);
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 65 DM;
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(2) Urteil des Amtsgerichts K. (Az.: Ds 200 Js 1829/98) vom 30. Juni 1998,
rechtskräftig seit dem 30. Juni 1998, wegen Misshandlung Untergebener in zwei
Fällen (§ 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1 WStG); Freiheitsstrafe von drei Monaten; Ausset-
zung der Vollstreckung für drei Jahre unter späterer Verlängerung der Bewäh-
rungszeit bis zum 29. Juni 2003.
Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 10. Februar 2003 und der
Angaben des früheren Soldaten erhielt er am 18. Dezember 1992 sowie am
17. Dezember 1993 jeweils vom Kompaniechef der 3./A…bataillon 705 und am
23. November 2002 (richtig: 2000) vom Kompaniechef der 1./A…bataillon 805
förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Darüber hinaus
weist der Auszug neben der zuvor erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung durch
das Amtsgericht K. vom 30. Juni 1998 das in dem damit sachgleichen disziplinar-
gerichtlichen Verfahren ergangene und bereits erwähnte Urteil des Truppen-
dienstgerichts Süd (10. Kammer) vom 17. Dezember 1998 auf. Ferner ist in dem
Auszug das mit dem vorliegenden Verfahren sachgleiche Urteil des Amtsgerichts
P. vom 24. September 2002 aufgeführt.
Der frühere Soldat erhält ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung
Ost vom 24. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 Übergangsgebührnisse in Hö-
he von 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Dienstmonats (nach der Besol-
dungsgruppe A 7 in der 5. Dienstaltersstufe) in Höhe von derzeit monatlich brutto
ca. 1.390 €, netto ca. 991 €. In dieser Mitteilung blieb außer Ansatz, dass dem
früheren Soldaten aufgrund der Anordnung des Kommandeurs der 14. P…division
vom 22. Januar 2003 seit dem 1. Februar 2003 zehn Prozent seines jeweiligen
Ruhegehalts nach § 126 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz WDO einbehalten werden. Die
dem früheren Soldaten zustehende Übergangsbeihilfe in Höhe von 11.123,52 € ist
nach § 82 Abs. 2 WDO bisher nicht ausgezahlt worden.
Der frühere Soldat ist ledig. Für seine Wohnung bezahlt er monatlich 230 € Miete.
Er hat finanzielle Verbindlichkeiten aus einem im Jahre 1999 erlittenen Autounfall
sowie wegen noch nicht beglichener Kosten früherer Gerichtsverfahren in Höhe
von insgesamt ca. 8.000 €.
- 6 -
II
In dem mit dem vorliegenden Verfahren sachgleichen - durch Abgabe an die
Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO (a.F.) eingeleiteten - Strafverfahren
verhängte das Amtsgericht P. - Strafrichter - mit dem bereits erwähnten Urteil vom
24. September 2002 gegen den früheren Soldaten wegen Misshandlung von Un-
tergebenen (§ 30 Abs. 1 WStG) in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sie-
ben Monaten, deren Vollstreckung auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wur-
de. Gleichzeitig wurde unter anderem angeordnet, dass sich der frühere Soldat
einer ambulanten psychologischen Therapie außerhalb der Bundeswehr zu unter-
ziehen hat.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 14. P…division vom 23. Mai 2001
durch Aushändigung an den früheren Soldaten am 1. Juni 2001 ordnungsgemäß
eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die 6. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Nord, ausgehend von der am 6. Februar 2003 zugestellten An-
schuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 30. Januar 2003, den frühe-
ren Soldaten mit Urteil vom 3. Juni 2003 eines Dienstvergehens schuldig und er-
kannte ihm das Ruhegehalt ab. Dabei ist die Truppendienstkammer von folgen-
den, sie gemäß § 84 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des
sachgleichen Urteils des Amtsgerichts P. vom 24. September 2002 ausgegangen:
„1. Am 29.03.2001 gegen 16.45 Uhr suchte der Angeklagte als Zeitsol-
dat im Rang eines Feldwebels die Stube 220 im Gebäude der vierten
Kompanie des ersten A…bataillons 805 in P. auf. Dort hielt sich der ihm
unterstellte Schütze L. auf, welcher seine persönliche Ausrüstung ord-
nete. Der Angeklagte nahm den Schützen L. ohne ersichtlichen Grund
von hinten mit dem rechten Arm am Hals in einen Würgegriff. Zugleich
drehte er ihm den linken Arm auf den Rücken. Anschließend drückte
der Angeklagte den Schützen L. zu Boden, wobei er ihn weiterhin im
Würgegriff behielt. Als der Zeuge W. die Stube 220 unmittelbar danach
betrat, ließ der Angeklagte vom Schützen L. ab.
2. Am 05.04.2001 gegen 2.00 Uhr befand sich der Angeklagte mit dem
ihm unterstellten Schützen K. zum Zwecke der Grundausbildung im P.
Forst. Ohne jegliche Veranlassung legte der Angeklagte dem Schützen
K. seinen rechten Arm von hinten um den Hals und würgte ihn, wäh-
rend er ihm gleichzeitig seinen linken Arm in den Rücken drückte. Als
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der Schütze K. ihn aufforderte, diese Handlung zu unterlassen, ließ der
Angeklagte von ihm ab.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. war nicht aus-
zuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen
am 29.03.2001 und am 05.04.2001 vermindert schuldfähig im Sinne
von § 21 StGB war.“
Die Truppendienstkammer hat keinen Anlass gesehen, eine nochmalige Prüfung
dieser tatsächlichen Feststellungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen.
Sie hat das festgestellte Verhalten als Verstoß des früheren Soldaten gegen seine
Pflicht zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), seine Kamerad-
schaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und gegen seine Pflicht gewertet, durch sein Ver-
halten dem Ansehen der Bundeswehr und der Achtung und dem Vertrauen ge-
recht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). We-
gen der weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 11. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit
Schriftsatz vom 11. Juli 2003, der am selben Tage beim Truppendienstgericht per
Fax eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese ausdrücklich auf die Maßnah-
mebemessung beschränkt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Die Truppendienstkammer habe seine persönlichen, familiären, beruflichen und
finanziellen Verhältnisse bei der Maßnahmebemessung weder hinreichend zur
Kenntnis genommen noch berücksichtigt.
Zudem sei die Truppendienstkammer fälschlicherweise davon ausgegangen, dass
im vorliegenden Falle „erschwerende Umstände des Einzelfalles“ vorlägen, die
eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhege-
haltes nach sich ziehen könnten. Es sei unzutreffend, dass das Urteil des Trup-
pendienstgerichts Süd vom 17. Dezember 1998 in seinen erzieherischen Dimen-
sionen ihn, den früheren Soldaten, nicht erreicht und nicht beeindruckt habe. Dem
stehe eindeutig die noch am 23. November 2000 erteilte erneute förmliche Aner-
kennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung entgegen. Er sei mit seinen schon
damals vorhandenen Problemen während seiner Dienstzeit in P. völlig allein ge-
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lassen worden. So habe ihn - nach seiner Versetzung nach P. - der dortige Batail-
lonskommandeur trotz Kenntnis des Vorverhaltens nur mit den Worten empfan-
gen: „Sie wissen ja, warum Sie hier sind.“ Die Truppenärztin, die er vor der ange-
schuldigten und verurteilten Tat aufgesucht habe, um Hilfe zu erhalten, habe
sinngemäß lediglich erklärt: „Solange Sie sich nichts antun oder sich das Leben
nehmen wollen, kann ich auch nichts weiter für Sie tun.“ Die notwendige Hilfe sei
ihm nicht gewährt worden. Aufgrund der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstö-
rung habe er das für ihn Mögliche getan, um die angeschuldigten Taten zu ver-
hindern. Ohne die von ihm erbetene Hilfe von außen sei ihm dies aber nicht ge-
lungen. Die Truppendienstkammer habe es nicht vermocht, die angeschuldigten
Taten vom 29. März 2001 und 5. April 2001 als das zu sehen, was sie wirklich
gewesen seien, nämlich ein Hilferuf eines sehr kranken Menschen, der ohne Hilfe
von außen die ihn belastenden Probleme nicht habe bewältigen können. Dement-
sprechend habe die Truppendienstkammer sein im Verlaufe der Hauptverhand-
lung relativ spät erfolgtes ausführliches Geständnis auch nur „mit der Einschrän-
kung betrachtet, es habe sich eher als ein Element einer Art Selbsttherapie dar-
gestellt“. Schließlich habe die Truppendienstkammer zu seinen Lasten berück-
sichtigt, dass er bis zum Tag der Hauptverhandlung keiner geregelten Erwerbstä-
tigkeit nachgehe, ohne jedoch die Gründe hierfür wenigstens zu erfragen. Er habe
im Sommer 2001 kurzzeitig eine Arbeitsstelle gehabt. Allerdings habe er aufgrund
seiner damaligen psychischen Belastung zwei Unfälle verursacht, weshalb das
Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen wieder beendet worden sei. Es
mache ihm nicht im Geringsten Freude, so zu leben, wie er es zurzeit müsse. Hilfe
erhalte er nur von seiner Bewährungshelferin, von seinem Verteidiger und im
Rahmen der ab 9. Juli 2003 wieder aufgenommenen ambulanten psychothera-
peutischen Behandlung. Wenn die Truppendienstkammer die unzweifelhaft vor-
handenen Milderungsgründe insgesamt entsprechend gewürdigt hätte, hätte sie
ihm, dem früheren Soldaten, mit einer Herabsetzung in einen Mannschaftsdienst-
grad - trotz einschlägiger Vorverurteilung - einen Teil der Hilfe zuteil werden las-
sen, die er brauche. Die Aberkennung des Ruhegehaltes (Übergangsgebührnisse
und - beihilfe) treffe ihn sehr hart und sei im Übrigen nicht geeignet, ihn in ein
„normales“ Leben zurückzuführen.
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III
Die Berufung des früheren Soldaten hat Erfolg.
1. Sie ist zulässig; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme
beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die
rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu
legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden
(§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3. Die Berufung ist begründet. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist
es angemessen und ausreichend, von der Verhängung der Höchstmaßnahme
abzusehen und den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten der
Reserve herabzusetzen.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkun-
gen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Be-
weggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten ist nach seiner „Eigenart und Schwe-
re“, die sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, mithin also nach der Be-
deutung der verletzten Pflichten bestimmen, schwerwiegend. Indem er den ihm
damals unterstellten Schützen Patrick L. am 29. März 2001 von hinten mit dem
rechten Arm am Hals in einen Würgegriff nahm, ihm zugleich den linken Arm auf
den Rücken drehte, sein Opfer sodann zu Boden drückte und weiterhin im Wür-
gegriff behielt, und indem er am 5. April 2001, also nur wenige Tage später, dem
ihm unterstellten Schützen Michael K. ohne jegliche Veranlassung seinen rechten
Arm von hinten um den Hals legte und ihn würgte, verletzte er nach der den Senat
bindenden rechtlichen Würdigung der Truppendienstkammer seine Pflicht zur
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Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), seine Kameradschaftspflicht (§ 12
Satz 2 SG) und seine Pflicht, durch sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr
und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat
erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Der Verstoß eines Vorgesetzten gegen seine Fürsorgepflicht hat erhebliches Ge-
wicht. Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber
seinen Untergebenen, die das - berechtigte - Gefühl haben müssen, dass sie vom
Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet werden, sondern dass
dieser von den ihm eingeräumten Befehls- und sonstigen Befugnissen nur unter
angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange Gebrauch macht,
dass er sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber
dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden
und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom
13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 -
= NVwZ-RR 2003, 574> sowie die Einzelnachweise bei Scherer/Alff, SG, 7. Aufl.
2003, § 10 RNr. 21). Insbesondere muss er die körperliche Integrität sowie die
persönliche Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten. Diese Verpflichtung
hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Denn im militärischen
Über- und Unterordnungsverhältnis sind Untergebene besonders schutzbedürftig,
auch weil die dem Vorgesetzten zur Durchführung dienstlicher Aufgaben einge-
räumten Befehlsbefugnisse zu rechtswidrigen Eingriffen in die Rechtssphäre von
Untergebenen missbraucht werden können. Die körperliche Misshandlung und die
gesundheitliche Schädigung von Untergebenen ist angesichts ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit demzufolge auch vom Wehrstrafgesetz mit Freiheitsstrafe be-
droht (§ 30 WStG). Gleiches gilt für eine entwürdigende Behandlung eines Unter-
gebenen (§ 31 WStG). Dementsprechend wurde der frühere Soldat für sein krimi-
nelles Fehlverhalten durch das bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts P.
- Strafrichter - vom 24. September 2002 verurteilt.
Die Bedeutung der Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten gegenüber seinen Unter-
gebenen gerade im Falle körperlicher Misshandlung oder entwürdigender Behand-
lung ergibt sich ferner auch daraus, dass die körperliche Unversehrtheit (Art. 2
- 11 -
Abs. 2 Satz 1 GG) und die Würde jedes Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) grundrecht-
lich besonders geschützt sind. Das grundrechtliche Schutzgebot wird im militäri-
schen Bereich gerade auch durch die in § 10 Abs. 3 SG normierte Fürsorgepflicht
der Vorgesetzten und durch die genannten Regelungen des Wehrstrafgesetzes
konkretisiert.
Auch die nach der den Senat bindenden rechtlichen Würdigung des Truppen-
dienstgerichts durch den früheren Soldaten bewirkte Verletzung seiner Kamerad-
schaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) wiegt schwer. Denn der Zusammenhalt der Bun-
deswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die dienst-
lichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle
das gegenseitige Vertrauen der Soldaten und das Bewusstsein, sich jederzeit
aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der einen untergebenen Ka-
meraden körperlich misshandelt oder unwürdig behandelt, untergräbt den dienstli-
chen Zusammenhalt, stört so den Dienstbetrieb und gefährdet zugleich seine per-
sönliche Autorität als Vorgesetzter und damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft
der Truppe (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 -
300 [f.]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 -
[222]>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 -
NZWehrr 1999, 78 [f.] = NVwZ 1999, 659 [ff.] = ZBR 1999, 343 [f.]> und vom
13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - jeweils m.w.N.).
Die Eigenart des Fehlverhaltens des früheren Soldaten ist im vorliegenden Falle
des weiteren dadurch gekennzeichnet, dass er bereits zuvor im Jahre 1998 in
zwei Fällen Untergebene misshandelt hatte und dafür vom Amtsgericht K. durch
das bereits erwähnte Urteil vom 30. Juni 1998 verurteilt worden war. Noch wäh-
rend der bis zum 29. Juni 2001 laufenden Bewährungszeit beging er die im vorlie-
genden Verfahren zu beurteilenden neuen Straftaten am 29. März und am 5. April
2001.
Darüber hinaus belastet es den früheren Soldaten, dass er bei der Tat am
29. März 2001 von dem im Würgegriff zu Boden gedrückten ihm unterstellten
Schützen L. erst abließ, als ein weiterer Zeuge die Stube betrat. Auch von der
zweiten Tat am 5. April 2001 gegen den ihn unterstellten Schützen K. ließ er nach
- 12 -
den Feststellungen des Truppendienstgerichts, denen er auch im Berufungsver-
fahren nicht entgegengetreten ist, nicht aus freien Stücken, sondern erst dann ab,
als dieser ihn ausdrücklich aufgefordert hatte, diese Handlung zu unterlassen.
Allerdings dauerten die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Tathandlun-
gen nur jeweils kurze Zeit. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des
Truppendienstgerichts ließ der frühere Soldat sowohl am 29. März 2001 vom
Schützen L. „sofort“ ab, als ein anderer Soldat die Stube betrat, als auch am
5. April 2001 vom Schützen K., nachdem dieser ihn aufgefordert hatte, mit dem
Würgen aufzuhören.
b) Auswirkungen des Dienstvergehens
Nach den Feststellungen des Senats ist nichts dafür ersichtlich, dass die Opfer der
am 29. März 2001 und am 5. April 2001 erfolgten Tathandlungen des früheren
Soldaten schwerwiegende Gesundheitsschäden davongetragen hätten. Der
Schütze L. beschrieb die Auswirkungen des Vorgehens des Soldaten am 29. März
2001 wie folgt:
„Ich spürte plötzlich einen Druck am Hals und bevor ich noch registrie-
ren konnte, dass er mich mit seinem rechten Arm würgte, riss er mich
zu Boden. Im selbigen Augenblick drehte er mir auch noch den linken
Arm auf den Rücken. Das schmerzte dann schon. Auch hatte ich zu
tun, in diesem Gerangel noch Luft zu bekommen, da ich mich auch
noch im Würgegriff befand. … Die ganze Angelegenheit hat mich aufs
Äußerste empört. Ich kann bis heute nicht glauben, dass es so etwas
bei der Bundeswehr gibt. Auch hatte ich Angst, durch diese Beschwer-
de Nachteile zu erlangen. Ich entschloss mich also erst heute dazu,
eben aus Befangenheit. Der Feldwebel R. ist ein Vorgesetzter, da fällt
so etwas schwer. … Ich möchte versuchen, diese Angelegenheit inner-
halb des Bataillons zu klären. Aus diesem Grunde schreibe ich auch
nicht an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Herrn
Penner.“
Diese Aussage des Opfers des Fehlverhaltens, der der frühere Soldat nicht ent-
gegengetreten ist und die der Senat als glaubhaft erachtet, enthält keinen Hinweis
auf eine Gesundheitsschädigung. Sie macht jedoch deutlich, dass der frühere
Soldat die körperliche Integrität seines Opfers nicht unerheblich verletzte, diesen
in deutliche Atemnot brachte sowie Angst und Empörung bei diesem auslöste.
- 13 -
Auch hinsichtlich des vom Anschuldigungspunkt 2 erfassten weiteren Vorfalls vom
5. April 2001 lässt sich ein konkreter Gesundheitsschaden des Opfers, des Schüt-
zen Michael K., nicht feststellen. Aus der Niederschrift über die Vernehmung des
Opfers vom 11. April 2001 ergibt sich jedoch, dass das Vorgehen des früheren
Soldaten bei ihm Schmerzen am Kehlkopf bewirkte, und zwar so lange, bis der
frühere Soldat nach ca. fünf Sekunden von ihm wieder abließ. Der Senat hat keine
Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, zumal ihnen der frühere Soldat nicht
entgegengetreten ist.
Das Fehlverhalten des früheren Soldaten hatte ferner zur Folge, dass ihn der
Kommandeur der 14. P…division mit Verfügung vom 23. Mai 2001 vorläufig des
Dienstes enthob und ihm verbot, Uniform zu tragen. Demzufolge stand der frühere
Soldat bis zum Ende seiner Dienstzeit am 31. Januar 2003 für eine dienstliche
Verwendung nicht zur Verfügung. Dies muss er sich zurechnen lassen.
Sonstige gravierende Auswirkungen des Fehlverhaltens des früheren Soldaten auf
den militärischen Dienstbetrieb haben sich nicht feststellen lassen. Hauptmann G.
hat als früherer Disziplinarvorgesetzter in der Hauptverhandlung vor dem
Truppendienstgericht zwar ausgeführt, „der Vorfall“ sei in der Truppe durch die
beiden betroffenen Soldaten bekannt geworden. Dies hatte nach den Feststellun-
gen des Senats jedoch keine schwerwiegenden Nachteile für den Dienstbetrieb,
zumal die Vorgesetzten und Kameraden den schlechten seelischen Gesundheits-
zustand des früheren Soldaten erkannten und zumindest teilweise bedauerten,
dass es „so weit gekommen war“.
c) Beweggrund
Der frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung selbst angegeben, aus-
schlaggebend für seine beiden Fehlhandlungen am 29. März und 5. April 2001 sei
seine damalige schwierige persönliche Situation gewesen. Seine damalige Freun-
din, eine knapp 20-jährige Bankangestellte, habe sich Ende des Jahres 2000 von
ihm getrennt. Dies habe ihn sehr schwer getroffen. Zudem hätten ihn seine
schwierigen finanziellen Verhältnisse sehr belastet und bedrückt. Er habe nie-
manden gehabt, der ihn „aufgebaut“ habe. Er sei nach der Trennung von seiner
Freundin zunächst „komplett zerstört“ gewesen. Es sei „gar nichts mehr gegan-
- 14 -
gen“. Er habe sich zwar seinem Zugführer und seinem Kompaniechef mit seinen
Problemen offenbart, worauf ihm letzterer daraufhin bis Ende Januar 2001 Erho-
lungs- und Sonderurlaub gewährt habe. Auch die Truppenärztin habe ihm nicht
helfen können oder nicht helfen wollen. Sie habe ihn mit der sinngemäßen Be-
merkung wieder weggeschickt: „Solange Sie sich nichts antun oder sich das Le-
ben nehmen wollen, kann ich auch nichts weiter für Sie tun.“ Seinen weiteren
Dienst habe er „mehr schlecht als recht“ verrichtet. In dieser für ihn dienstlich sehr
unbefriedigenden und persönlich außergewöhnlich belastenden Situation sei er
sehr instabil gewesen. Aus dieser Lage heraus sei sein Fehlverhalten erklärbar,
auch wenn er dieses im Nachhinein weder billigen wolle noch billigen könne. Die-
se Selbsteinschätzung der Motivlage des früheren Soldaten hält der Senat für
nachvollziehbar und glaubhaft. Dafür spricht vor allem auch der in der Berufungs-
hauptverhandlung von der Persönlichkeit des früheren Soldaten gewonnene per-
sönliche Eindruck des Senats. Auch die Feststellungen in dem von Oberstarzt
Dr. H. (Arzt für Neurologie/Psychiatrie und Diplompsychologe) sowie Oberstabs-
arzt Dr. S. vom Bundeswehrkrankenhaus B. erstellten neuro-psychiatrischen Gut-
achten vom 15. April 1998 unterstreichen diesen Befund. Darin wird ausgeführt,
der frühere Soldat habe sich im Dienst seit seiner Versetzung nach Sonthofen
sehr „gelangweilt“ und habe sich durch sein Fehlverhalten „abreagieren“ wollen.
Aus diesen Gründen habe er bei den Vorfällen im Jahre 1998 die beiden Soldaten
„provoziert“ und sich dann in sein Fehlverhalten hineingesteigert, weil „zu wenige
Reaktionen auf der Gegenseite kamen“. Die beiden Gutachter kamen bereits da-
mals zusammenfassend zum Ergebnis, aus psychologischer Sicht fänden sich
beim früheren Soldaten „Hinweise auf leicht infantile Verhaltensmechanismen bei
ungefestigter Persönlichkeit und ganz blande Tendenzen zu Asozialität“. Der
„frustrale Komplex“ könne als ein „förderndes Agens im Gesamtgeschehen“ ge-
wertet werden. Diese gutachterlichen Feststellungen sind für den vorliegend zu
beurteilenden Zeitraum im März/April 2001 durch das weitere Sachverständigen-
gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 18. April 2002 der
Sache nach bestätigt worden.
d) Maß der Schuld
Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts han-
delte der frühere Soldat bei seinen Verfehlungen vorsätzlich.
- 15 -
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er zum Zeitpunkt der Tat-
handlungen am 29. März 2001 und 5. April 2001 vermindert schuldfähig im Sinne
des § 21 StGB war. Dieser Befund ergibt sich namentlich aus dem nervenärztli-
chen Gutachten des Dr. D. vom 18. April 2002. Darin wird zusammenfassend dar-
gelegt, dass beim früheren Soldaten zum Tatzeitpunkt eine „sonstige spezifische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8)“ vorgelegen habe. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass diese schwere Persönlichkeitsstörung als seelische Abar-
tigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzusehen sei, die seine Fähigkeit, das Un-
recht der ihm vorgeworfenen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu han-
deln, im Tatzeitraum in einem nicht unerheblichen Maße gemindert habe. Diese
Darlegungen hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Dr. D. hat dabei
die früher erstellten fachärztlichen Untersuchungen und Diagnosen ausgewertet
und in die Beurteilung einbezogen, sich kritisch mit ihnen auseinandergesetzt und
die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer eigenen
nervenärztlichen Exploration nachvollziehbar dargelegt. An der Sach- und Fach-
kunde des Dr. D. bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Angesichts dessen hält
der Senat auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht
für geboten, zumal auch die Beteiligten keine Einwände gegen die inhaltliche
Richtigkeit des nervenärztlichen Gutachtens des Dr. D. erhoben haben.
Das Maß der Schuld des früheren Soldaten war ferner durch weitere Milderungs-
gründe in den Umständen der Tat gemindert. Solche Milderungsgründe in den
Umständen der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a.
Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
holz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht> ,
vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N. und vom 18. September 2003
- BVerwG 2 WD 3.03 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der betreffende
Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet
war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet
und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten
sind - unter anderem - ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unver-
schuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war,
ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Um-
ständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeits-
- 16 -
fremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Sol-
daten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen
Ausnahmesituation (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG
2 WD 13.97 -
NZWehrr 1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG
2 WD 29.02 - und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 -).
Zwar ist vorliegend der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfrem-
den Augenblickstat nicht erkennbar (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1997
- BVerwG 2 WD 27.96 -
- BVerwG 1 WD 2.03 -
170, insoweit nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich schon daraus,
dass es sich bei dem früheren Soldaten im Tatzeitraum nicht um einen „ansonsten
tadelfreien“ Soldaten handelte. Denn er war bereits zuvor vom Amtsgericht K.
durch Urteil vom 11. November 1997 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je 65 DM und durch das gleiche Gericht mit Urteil vom 30. Juni
1998 wegen Misshandlung Untergebener in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von drei Monaten verurteilt worden. Angesichts dieses Vorverhaltens kann auch
nicht von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat gesprochen werden.
Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der frühere Soldat unter schock-
artig ausgelöstem psychischem Zwang handelte. Denn weder bei der Tatbege-
hung am 29. März 2001 in der Stube 220 im Gebäude der 4./A…bataillon 805 in
P. noch am 5. April 2001 während einer Übung im P. Forst stand der frühere Sol-
dat unter Schock oder einem schockartigen Zustand.
Ob sich der frühere Soldat während des Tatzeitraums im März/April 2001 in einer
ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befand, die auf andere Weise
nicht zu beheben war (vgl. dazu u. a. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG
2 WD 2.91 - m.w.N.), kann hier da-
hingestellt bleiben. Denn jedenfalls war diese wirtschaftliche Notlage nicht unver-
schuldet. Soweit die aufgelaufenen finanziellen Verbindlichkeiten aus den gericht-
lichen Strafverfahren resultierten, beruhten sie letztlich auf seinem früheren straf-
rechtlichen Fehlverhalten und waren mithin von ihm zu vertreten. Auch die infolge
- 17 -
eines Verkehrsunfalls entstandenen zusätzlichen finanziellen Probleme muss er
sich zurechnen lassen. Denn auch insoweit handelte er zumindest fahrlässig, was
letztlich zu den eingetretenen haftungsrechtlichen Konsequenzen und den damit
verbundenen finanziellen Folgen führte.
Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird im Hinblick auf die Umstände der
Tat jedoch dadurch erheblich gemindert, dass vor dem und im Tatzeitraum erheb-
liche Defizite bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch seine Vorgesetzten
ihm gegenüber bestanden (vgl. zu diesem Tatmilderungsgrund u.a. Urteile vom
19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -
NVwZ-RR 2002, 514, insoweit nicht veröffentlicht>, vom 17. Oktober 2002
- BVerwG 2 WD 14.02 -
NVwZ-RR 2003, 366> und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 - jeweils
m.w.N.). Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfeh-
lung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt
werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Um-
stände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden. In einem solchen
Fall kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt wer-
den (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 -
52 [57]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -
= Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205>). Die Dienstaufsicht ist
dabei nicht nur Kontrolle, sondern „vor allem Hilfe in Form von Erklärung,
Anleitung und Unterstützung“ (Nr. 355 ZDv 10/1). Wie der Senat in der Beru-
fungshauptverhandlung festgestellt hat, wandte sich der frühere Soldat Ende des
Jahres 2000 mit seinen erheblichen persönlichen und psychischen Problemen an
seinen Kompaniechef und bat um Hilfe. Daraufhin gewährte ihm dieser zwar Erho-
lungs- und Sonderurlaub, veranlasste jedoch nicht mit dem nötigen Nachdruck
eine Untersuchung der weiteren Dienst- und Verwendungsfähigkeit des früheren
Soldaten, obwohl dazu Veranlassung bestand. Möglicherweise beruhte dies dar-
auf, dass auch die zuständige Truppenärztin keine Veranlassung zu einer näheren
Untersuchung des früheren Soldaten sah, sondern ihn mit den sinngemäßen
Worten wieder wegschickte, sie könne nichts für ihn tun, so lange er sich nichts
„antue“. Dabei hatte der frühere Soldat bereits im Dezember 2000 mehrfach Sui-
zidgedanken und hatte diese jedenfalls auch der Truppenärztin offenbart. Da zu
- 18 -
diesem Zeitpunkt auch seine im Jahre 1998 erfolgten zwei tätlichen Angriffe auf
Kameraden bereits bekannt waren, die zu seiner Versetzung nach P. geführt hat-
ten, hätte dringende Veranlassung bestanden, seinen psychischen Gesundheits-
zustand näher abzuklären, um Aufschluss über seine weitere Dienst- und Ver-
wendungsfähigkeit zu gewinnen. Dies geschah jedoch nicht; die entsprechenden
Schritte wurden nicht einmal eingeleitet. Darüber hinaus stand dem früheren Sol-
daten auch der Kompaniefeldwebel wegen eigener Probleme nicht als regelmäßi-
ger Ansprechpartner zur Verfügung. Es bestand alles in allem für den früheren
Soldaten eine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorge-
setzten dringend erfordert hätte, das jedoch unterblieb. Diese Umstände wirken
sich tatmildernd zugunsten des früheren Soldaten aus.
e) Bisherige Führung und Persönlichkeit
Der frühere Soldat litt, wie sich aus dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. D.
vom 18. April 2002 ergibt, bereits im Tatzeitraum an einem Zustand im Grenzbe-
reich zwischen einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung“ und einer „Persönlich-
keitsstörung vom Borderline-Typus“. Sie liegt ausweislich der vorliegenden ärztli-
chen Befunde und der Angaben des früheren Soldaten jedenfalls seit Ende des
Jahres 2000 vor. Sie ist bis heute behandlungsbedürftig und erfordert eine längere
Therapie. Bereits aus früheren dienstlichen Beurteilungen, namentlich aus der
planmäßigen Beurteilung vom 4. Mai 1999, ergibt sich, dass der frühere Soldat
eine ungefestigte Persönlichkeit darstellt(e) und zu leichtfertigem und sprunghaf-
tem Verhalten neigt(e). Zu seinen - geschiedenen - Eltern hat er seit langem kei-
nen Kontakt mehr. Von seiner Schwester erfuhr er keine Hilfen. Ungeachtet des-
sen waren die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten ausweislich der vor-
liegenden Beurteilungen und der Bekundungen seines letzten Disziplinarvorge-
setzten durchaus ansprechend. Wie sein damaliger Disziplinarvorgesetzter,
Hauptmann G., in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht dargelegt
hat, waren sie im Bereich der Noten „5“ bis „6“ zu bewerten (neuer Beurteilung-
maßstab). Gerade als Ausbilder in der Truppe in P. habe der frühere Soldat
durchaus gute Leistungen erbracht. Ohne den Rahmen geregelter dienstlicher
Anforderungen und Abläufe verstärkte sich nach dem im April 2001 erfolgten vor-
läufigen Verbot der Dienstausübung seine persönliche Krise, was zu einer starken
Destabilisierung seines psychischen Zustandes führte. Sein Krankheitszustand ist
- 19 -
ausweislich des Kurzberichtes der Psychotherapeutin M. vom 22. Januar 2004 mit
schweren Depressionen sowie u.a. mit extremen Schlafstörungen und massiven
Gefühlen der Verzweiflung und Ausweglosigkeit verbunden. Nach seinen eigenen
Angaben und dem Bericht seiner Psychotherapeutin lebt der frühere Soldat „weit-
gehend vereinsamt“ und ist ohne therapeutische Hilfe nicht in der Lage, sein wei-
teres Leben zu gestalten.
f) Gesamtwürdigung
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei körperlichen Misshandlungen
und Tätlichkeiten durch Vorgesetzte gegen Untergebene im Regelfall die Dienst-
gradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt (vgl.
u.a. Urteile vom 29. April 1981 - BVerwG 2 WD 17.81 -, vom 9. April 1986
- BVerwG 2 WD 52.85 - , vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD
4.90 - und vom 17. März 1999 - BVerwG 2 WD 28.98 -
jeweils m.w.N.). Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in
Vorgesetztenstellung handelt, ist dann
regelmäßig
- soweit nicht die
Höchstmaßnahme angezeigt ist - die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienst-
grad in Betracht zu ziehen; bei einem Berufssoldaten kann seine im Regelfall be-
wirkte Disqualifikation als Vorgesetzter wegen der Beschränkung im § 62 Abs. 1
WDO sogar zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe,
um die im Regelfall gebotene Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienst-
grad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (Urteile vom
2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - und vom 17. März
1999 - BVerwG 2 WD 28.98 - jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Falle ist die Verhängung der Höchstmaßnahme weder geboten
noch angemessen. Das Truppendienstgericht hat für seine gegenteilige Auffas-
sung zwar vor allem darauf abgestellt, dass der frühere Soldat das angeschuldigte
Fehlverhalten noch während der laufenden Bewährungszeit nach den Straftaten
aus dem Jahr 1998 beging; darüber hinaus belaste es ihn persönlich in hohem
Maße, dass er dabei nicht von sich aus von seinen Opfern abgelassen habe. Ent-
scheidend war für das Truppendienstgericht bei der Verhängung der Höchstmaß-
- 20 -
nahme „die einschlägige disziplinargerichtliche Vorbelastung“, die nicht mehr ges-
tatte, das Dienstvergehen des früheren Soldaten mit einer weiteren Dienstgrad-
herabsetzung angemessen zu ahnden; der frühere Soldat habe die disziplinarge-
richtlichen Warnungen nicht mit dem notwendigen Ernst angenommen und einen
hochbedenklichen Mangel an Pflichtbewusstsein und einen Grad an Uneinsichtig-
keit und Unbelehrbarkeit gezeigt, der ihn, befände er sich noch im aktiven Dienst
für die Bundeswehr, untragbar mache.
Diese Schlussfolgerung vermag der Senat nicht zu teilen. Da nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats bei körperlichen Misshandlungen von Untergebenen
durch Soldaten auf Zeit in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in den
Mannschaftsdienstgrad die gebotene Disziplinarmaßnahme ist, setzt die Verhän-
gung der Höchstmaßnahme eine besondere Qualifizierung des Fehlverhaltens
hinsichtlich der Schwere oder Eigenart des Dienstvergehens, des Maßes der
Schuld und/oder der Auswirkungen voraus. Vorliegend ist zwar in Rechnung zu
stellen, dass der frühere Soldat bereits im Jahre 1998 zweimal Untergebene kör-
perlich misshandelte und dafür nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen,
sondern auch durch das zuständige Truppendienstgericht in den Dienstgrad eines
Feldwebels herabgesetzt wurde. Das neue Fehlverhalten im Frühjahr 2001
beruhte jedoch nicht auf einer hartnäckigen Uneinsichtigkeit des früheren Soldaten
oder auf einem Beharren in einem pflichtwidrigen Zustand. Vielmehr war es in
starkem Maße seinem schwierigen Gesundheitszustand geschuldet. Denn vorlie-
gend muss gerade davon ausgegangen werden, dass der frühere Soldat im Tat-
zeitraum in seiner Schuldfähigkeit wesentlich vermindert war. Dies mindert die
Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens und das Maß seiner Schuld beträchtlich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die beiden Tathandlungen vom
29. März 2001 und 5. April 2001 jeweils nur von relativ kurzer Dauer waren. In
einem Falle dauerten sie ca. fünf Sekunden, im anderen Falle ca. zehn Sekunden.
Auch wenn sie in keinem Falle toleriert werden können, sondern nicht zuletzt auch
im Hinblick auf das Vorverhalten des früheren Soldaten eine empfindliche diszipli-
nargerichtliche Ahndung erfordern, muss jedoch Berücksichtigung finden, dass mit
ihnen für die Opfer letztlich keine schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ver-
bunden waren. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen handelte der frü-
here Soldat dabei zudem nicht unter Ausnutzung seiner Stellung als Vorgesetzter
- 21 -
oder aus aggressiven oder gar sadistischen Beweggründen. Die Übergriffe waren
vielmehr - ähnlich dem früheren Fehlverhalten im Jahr 1998 - als „Form einer Ka-
meraderie mit Suche nach Zuwendung und Anerkennung“, als infantile Verhal-
tensmechanismen sowie als Ausdruck und Folge einer behandlungsbedürftigen
Persönlichkeitsstörung zu qualifizieren.
Auch im Vergleich zu sonstigen Fällen, in denen der Senat bei entwürdigender
oder demütigender Behandlung und körperlicher Misshandlung von Untergebenen
die Höchstmaßnahme verhängt hat (z.B. Urteile vom 20. März 1991 - BVerwG
2 WD 52.90 - [wiederholte Ankündigung einer Exekution; sa-
distische Demütigung durch erotische und sexuelle Anspielungen], vom 24. April
1997 - BVerwG 2 WD 40.96 - [entwürdigende Behandlung von Untergebenen
durch mehrfache Androhung einer simulierten Exekution] und vom 23. November
1999 - BVerwG 2 WD 19.99 -
[Wegschlagen der Beine bei erheblicher Verletzungsgefahr; mehrfaches Ein-
schlagen mit einer Stabtaschenlampe auf verschiedene Soldaten; Fußtritte; Ein-
flößen von Alkohol; befohlenes überwinden einer Hindernisbahn bis zur völligen
Erschöpfung]), ist im vorliegenden Falle eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht
erforderlich. Denn das Fehlverhalten des früheren Soldaten bei den beiden hier in
Rede stehenden Vorfällen am 29. März und 5. April 2001 wies - bei relativer Be-
trachtung - einen deutlich geringeren Unrechtsgehalt auf.
Für den früheren Soldaten spricht auch, dass er geständig ist und sein Fehlverhal-
ten aufrichtig bedauert.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat der Senat im vorliegenden Falle
auch berücksichtigt, dass der frühere Soldat mit Ablauf des 31. Januar 2003 zwi-
schenzeitlich aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Die Schwere seines Dienst-
vergehens ist aus den dargelegten Gründen nicht so gravierend, dass ungeachtet
dessen die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme gegen ihn verhängt werden
müsste. Zwar ist unmittelbar einsichtig, dass Untergebene und andere Kameraden
gegen Übergriffe der vom früheren Soldaten ausgeführten Art wirksam geschützt
werden müssen. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr sind solche je-
doch von ihm nicht (mehr) zu befürchten. Vor einer eventuellen Wiedereinberu-
- 22 -
fung des früheren Soldaten in die Bundeswehr müsste seine Dienst- und Verwen-
dungsfähigkeit positiv festgestellt werden, was allenfalls nach Ausheilung seiner
Persönlichkeitsstörung in Betracht kommt. Die Aufgabe des Disziplinarrechts, ei-
nen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustel-
len (st.Rspr.: vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom
13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - , vom
21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 -
2001, 33 = ZBR 2001, 53>, vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - und vom
25. November 2003 - BVerwG 2 WD 16.03 -), verlangt angesichts dessen nicht,
dass dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt werden muss. Gegen eine
solche Aberkennung des Ruhegehaltes spricht nicht zuletzt auch, dass bei
Verhängung dieser Höchstmaßnahme die sehr schwierige persönliche und
gesundheitliche Situation des früheren Soldaten eher noch verschärft würde. Dies
läge nicht im Sinne der Zielsetzung des Wehrdisziplinarrechts. Sein Zweck besteht
nicht darin, gegen einen früheren Soldaten Sanktionen zu verhängen, um
begangenes Unrecht zu sühnen. Es geht allein darum, sicherzustellen, dass der
verfassungsmäßige Auftrag der Streitkräfte verwirklicht werden kann.
Unter Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Um-
stände hielt der Senat eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienst-
grad für geboten. Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und der strafrecht-
lichen Vorbelastung kam die Degradierung in den herausgehobenen Mann-
schaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve nicht (mehr) in Betracht. Die
langjährigen ansprechenden dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten recht-
fertigen es jedoch, ihm den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve zu belas-
sen.
4. Da die Berufung des früheren Soldaten Erfolg hat, sind die Kosten des Beru-
fungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die dem früheren Soldaten
im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4
WDO dem Bund aufzuerlegen.
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth