Urteil des BVerwG vom 17.06.2003

Soldat, Reserve, Berufliches Fortkommen, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 2.02
TDG N 10 VL 56/00
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den … … …,
geboren am ... in …,
Stab …, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 17. Juni 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Kapitän zur See Besch,
Stabsbootsmann Schmidt
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Söllner
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Tesch, Marne,
als Verteidiger,
Justizobersekretärin von Förster
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des
Truppendienstgerichts Nord vom 4. Juli 2001 aufgehoben.
Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachse-
nen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 37 Jahre alte Soldat ist gelernter Dachdecker, die Abschlussprüfung bestand er mit
Prüfungszeugnis vom 27. Februar 1985 mit dem Gesamtergebnis „befriedigend”. An-
schließend war er in seinem erlernten Beruf tätig.
Zur Ableistung seines Grundwehrdienstes wurde der Soldat zum 1. Juli 1986 als Wehr-
pflichtiger zur Marineküstendienstschule Lehrgruppe … in G. einberufen und aufgrund
seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr mit
Wirkung vom 1. November 1986 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf 19 Jahre und einen Monat verlängert, sie
endet voraussichtlich am 31. Juli 2005. Seine Anträge auf Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des Truppendienstes bzw. des militärfachlichen Dienstes sowie auf Übernahme
als Berufssoldat blieben erfolglos.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat zuletzt mit Wirkung vom
1. April 1998 zum Hauptbootsmann befördert.
Der Soldat nahm in der Zeit vom 5. Januar bis 4. April 1988 am Maatenlehrgang mit der
Abschlussnote „befriedigend” teil und vom 3. April 1990 bis 2. Juli 1990 besuchte er den
Bootsmannlehrgang, den er ebenfalls mit der Abschlussnote „befriedigend” bestand.
Der Soldat wurde wie folgt versetzt: Zum 5. Januar 1993 zum Stab des Marinesiche-
rungsbataillons … in G. als Marinesicherungsbootsmann und Bootsmann Allgemeiner
Dienst, zum 4. April 1995 zur AKPB des Marinesicherungsbataillons … in R. als Marinesi-
cherungsbootsmann und Hörsaalgruppenleiter, zum 1. Oktober 1996 zum Stab des Mari-
nesicherungsbataillons … in S. als Marinesicherungsbootsmann und Bootsmann Allge-
meiner Dienst, zum 1. April 1998 zur .../Marineausbildungsbataillon zuerst in G. und spä-
ter in P. als Marinesicherungsbootsmann und Kompaniefeldwebel und zum 1. Oktober
2001 zum Stab des F. in G. als Schüler. In der Zeit vom 7. Februar bis 8. Mai 2003 war er
als Wachzugführer im ... Einsatzkontingent der Marinefliegerflottille M./K. eingesetzt.
In seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung vom 3. September 1998 erhielt der Soldat
in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung „2” und zweimal die Wertung „3”; in
der freien Beschreibung wurde ihm für die Merkmale „Verantwortungsbewusstsein”, „Fä-
- 3 -
higkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung” und „Durchsetzungsvermögen” jeweils der
Ausprägungsgrad „B” zuerkannt. Zusammenfassend wurde er als ein außerordentlich
verantwortungsbewusster Portepeeunteroffizier beschrieben, der die ihm übertragenen
Aufgaben mit der notwendigen Akribie und sehr zuverlässig erfülle. Er setze mit ganzer
Kraft seine Persönlichkeit ein, um seine Aufgaben wirkungsvoll zu erfüllen. Er besitze eine
beispielgebende Einstellung zum Soldatenberuf. Der Bataillonskommandeur bezeichnete
den Soldaten in seiner Stellungnahme als einen fachlich und menschlich zuverlässigen
Portepeeunteroffizier, der als Kompaniefeldwebel seinen Fachbereich und das Unteroffi-
zierkorps der Kompanie zu leiten vermöge.
Kapitänleutnant der Reserve H., damaliger Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, sagte
als Leumundszeuge aus, er sei mit der Arbeit des Soldaten zufrieden gewesen, eine ad-
ministrative Überprüfung habe dieser gut überstanden, und er habe keine Mängel bei dem
Soldaten feststellen können. Kapitänleutnant S., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten
nach
dessen
Ablösung vom Dienstposten des Kompaniefeldwebels der
.../Marineausbildungsbataillon in P., sagte als Leumundszeuge vor dem Truppendienstge-
richt aus, der Soldat habe sich zu einer „wertvollen Stütze” des S 1-Offiziers entwickelt
und sich sehr intensiv um die Belange des Bataillons gekümmert.
In der Sonderbeurteilung vom 12. Februar 2003 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen
viermal die Wertung „7” und zwölfmal die Wertung „6”. Bei „Eignung und Befähigung”
wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein” und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebs-
führung” die Wertung „E” sowie für „Geistige Befähigung” und „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung” die Wertung „D” zuerkannt. Bei „Verwendungshinweise” erhielt der
Soldat für Fachverwendungen und Stabsverwendungen die Stufe „Besonders geeignet”.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstver-
ständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen” wurde über ihn ausgeführt:
„Hauptbootsmann T. ist ein hervorragender Portepeeunteroffizier, der stets
ausgeglichen, optimistisch und gut gelaunt seinen Dienst im Sinne der soldati-
schen Pflichten versieht. Er stellt einen sehr hohen Anspruch an sich selbst
und an seine Untergebenen. Mit viel Geschick und Motivation gelingt es ihm
seine hohen Ziele zu erreichen, wobei er sein unterstelltes Personal optimal
einsetzt. Sein Umgang mit Menschen ist durch Kameradschaft und Fürsorge
geprägt.
Mit seinem offenen, humorvollen, selbstbewussten und positivem Auftreten
hat Hauptbootsmann T. Anerkennung bei seinen Vorgesetzten, Kameraden
und Untergebenen gefunden.
Es ist sehr bedauerlich, dass ein Soldat mit seinen hervorragenden Eigen-
schaften und Fähigkeiten die Marine verlässt.”
- 4 -
In einem Beurteilungsbeitrag des Vertreters „Militärische Sicherheit” der Einsatzgruppe
der Flottille der Marineflieger M./K. wird über den Soldaten unter „IV. Bewährung im Ein-
satz” ausgeführt, er habe sich im ... Einsatzkontingent der Marinefliegerflottille M. absolut
bewährt und sei seinen Vorgesetzten stets eine große Hilfe und Ansprechpartner in allen
fachlichen Belangen gewesen. Die Tatsache, dass der Soldat die Bundeswehr und die
Marine verlassen werde, stelle einen Verlust an fachlicher Expertise und Persönlichkeit in
der stets unterbesetzten Verwendungsreihe 76 dar.
Dem Soldaten wurden am 19. September 1994, 26. Juni 1996 und 4. Mai 2003 jeweils
eine mit der Gewährung von Sonderurlaub verbundene förmliche Anerkennung wegen
vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt.
Seit dem 20. Juni 1991 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst
der Stufe Gold zu tragen.
Der Auszug aus dem Zentralregister des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2003
enthält keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung. Der Disziplinarbuchaus-
zug vom 11. Februar 2003 weist keine disziplinare Maßregelung aus.
Der Soldat ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.
Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung …, Außenstelle K. - Gebührniswesen - vom
28. Januar 2002 erhält er Dienstbezüge aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgrup-
pe A 8 mit Amtszulage des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.410,37 € brutto
und 2.196,71 € netto, tatsächlich werden ihm einschließlich Kindergeld 2.436,58 € ausbe-
zahlt.
Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Marineamtes vom 16. Mai 2000 ordnungsge-
mäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem
Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 8. Dezember 2000 als schuldhafte Verlet-
zung seiner Dienstpflichten zur Last:
„Der Soldat hat als Kompaniefeldwebel in der .../MAusbBtl in P.:
- 5 -
1.
Am 21.10.99 nicht gemäß Tagesdienstplan um 07.00 Uhr seinen
Dienst angetreten, keine Kompaniefeldwebel-Musterung durchge-
führt und ebenfalls nicht - wie von seinem Disziplinarvorgesetzten
an einem nicht mehr ermittelbaren Tag im Oktober befohlen - das
IBA-Team in Empfang genommen, sondern erschien frühestens
um 07.40 Uhr zum Dienst, nachdem er zuvor in seiner Unterkunft
geweckt werden musste.
2.
Am 25.11.99 die Anfrage des Hauptgefreiten G., der versuchte
seine G-Kartei zu vervollständigen, scharf und zurückweisend be-
antwortet mit, es gäbe keine weiteren Akten und ‚G., gehen Sie mir
nicht auf die Nerven’.
3.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Dezember 1999 das
Gesuch des Obergefreiten G., auf die Vormerkliste für einen Aus-
landseinsatz gesetzt zu werden, das für den Fall der Auswahl mit
der Bereitschaft zur Dienstzeitverlängerung verbunden war, un-
bearbeitet zurückgewiesen. Ohne sich zuvor entsprechend zu in-
formieren, eröffnete er dem Obergefreiten:
a) Dieser solle erst einmal auf SaZ 4 verlängern,
b) der Soldat würde ihn erst auf den F 1-Lehrgang nach
List und Plön zur Maatenausbildung schicken,
c) dann könne man noch mal über eine Abkömmlichkeit
sprechen.
Als Erklärung führte der Soldat an, dass, wenn der Obergefreite
erst bei einer Auswahl seine Dienstzeit verlängern wolle, sei es,
als ob er der SDM eine Pistole auf die Brust setzen wolle, das
könne man nicht so machen. Hierdurch beeinflusst zog der Ober-
gefreite sein Gesuch zurück.
4.
und G. an nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von Januar
1999 bis Januar 2000 deutlich alkoholisiert die KpFw-Musterung
durchgeführt. Sein Zustand war für die Untergebenen anhand sei-
ner zitternden Hände und einer intensiven Alkoholfahne wahr-
nehmbar, sodass diese sich dadurch z.T. belästigt fühlten.
5.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Zeitraum vom 06.12.
bis 12.12.99 den Maat Ö. immer wieder mit Worten wie ‚Lass uns
mal einen wegreißen!’ zum Alkoholgenuss gedrängt, obwohl die-
ser sein Ansinnen mehrmals ablehnte. Letztendlich konnte er sei-
nem Drängen nur entgehen, indem er sich in die Stube des OMt D.
begab, sich dort einschloss und darin blieb, bis der Soldat vom
Gang verschwunden war.
6.
Am 18.01.00 das Gesuch des Gefreiten L. auf Übernahme in die
Ausbildung zum Waffentaucher lauthals lachend mit ‚Sind sie nicht
ganz dicht?’ kommentiert und den Gefreiten zumindest fahrlässig
falsch informiert, eine Übernahme sei erst nach dem 7. Dienstmo-
nat möglich. Auf seine Worte ‚Es liegt an Ihnen, ob Sie das Ge-
such zerreißen wollen oder weiterlaufen lassen.’ nahm der Gefrei-
te sein Gesuch zurück.
7.
Am 20.01.00 in rüdem Ton die Frage eines Matrosen, wie viel Ge-
decke er für die KpFw-Besprechung vorbereiten soll, mit den Wor-
ten: ‚Wollen Sie mich verarschen? Das wissen sie doch! Hier
kommt jeder rein und fragt. Da kann ich das ja selber machen’ ab-
gewiesen.
8.
Der Soldat hat an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit
vom 26.07. bis 30.07.1999 im Gebäude der .../MAusbBtl in G. an
einer Abgängerparty der Mannschaftsdienstgrade teilgenommen
und, nachdem gegen 22.30 Uhr alle alkoholischen Getränke ver-
- 6 -
braucht waren, die Untergebenen solange drängelnd zum Nach-
kauf aufgefordert, bis sie seinem Ansinnen nachkamen, wobei die
erworbenen Alkoholika nicht von ihm, sondern von den Abgängern
bezahlt worden waren."
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts … verurteilte den Soldaten durch Urteil vom
4. Juli 2001 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer
von 18 Monaten. Aufgrund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen sah sie
den angeschuldigten Sachverhalt als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Solda-
ten disziplinarrechtlich als Verletzung folgender Dienstpflichten, und zwar im Falle des
Anschuldigungspunkts 1: § 7, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m.
ZDv 10/5 Nrn. 204 - 206; Anschuldigungspunkt 2: § 7, § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. ZDv 10/5 Nrn. 204 - 206; Anschuldigungspunkt 3: wie zuvor; An-
schuldigungspunkt 4: § 7, 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. ZDv 10/5 Nrn. 204
- 206; Anschuldigungspunkt 5: § 7, § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m.
ZDv 10/5 Nrn. 204 - 206; Anschuldigungspunkt 6: wie zuvor; Anschuldigungspunkt 7: wie
zuvor; Anschuldigungspunkt 8: wie zuvor. Der Soldat habe in allen Fällen schuldhaft ge-
handelt, nämlich in den Anschuldigungspunkten 2, 5, 7 und 8 vorsätzlich, in Anschuldi-
gungspunkt 4 bedingt vorsätzlich, in Anschuldigungspunkt 1 bewusst fahrlässig, und in
den Anschuldigungspunkten 3 und 6 bei seinen jeweiligen Hinweisen bewusst fahrlässig,
ansonsten vorsätzlich. Insgesamt hat die Truppendienstkammer das Verhalten des Solda-
ten als ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG bewertet.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer im Wesentlichen aus, unter
Berücksichtigung der einem Kompaniefeldwebel übertragenen Verantwortlichkeiten nach
der ZDv 10/5 Nrn. 204 ff. habe sich der Soldat vorliegend im Kernbereich seiner Pflichten
und Verantwortlichkeiten als Kompaniefeldwebel schuldhaft fehlverhalten. Ein Beförde-
rungsverbot von 18 Monaten sei unter den Umständen des gegebenen Falles geboten,
aber auch ausreichend, um den ansonsten disziplinarrechtlich unbelasteten Soldaten un-
missverständlich und nachdrücklich auf das Pflichtwidrige des ihm vorgeworfenen Verhal-
tens hinzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug ge-
nommen.
Gegen dieses dem Soldaten am 13. August 2001 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger
mit Schriftsatz vom 10. September 2001, der am 14. September 2001, also nach Fristab-
lauf (13. September 2001), eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Ur-
teil der Truppendienstkammer aufzuheben und den Soldaten freizusprechen. Durch Be-
schluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November
- 7 -
2001 (BVerwG 2 WDB 14.01) wurde dem Soldaten gegen die Versäumung der Frist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgebracht, der Soldat habe die
gerichtliche Entscheidung beantragt, weil er bereits die Einleitung eines Vorermittlungs-
verfahrens als willkürlich betrachte; dieses sei allein darauf gerichtet gewesen, einen akri-
bisch genauen und deshalb wohl auch unbequemen Kompaniefeldwebel loszuwerden.
Unter dem 3. März 2000 habe der Kommandeur des Marineausbildungsbataillons, Korvet-
tenkapitän W., ein umfangreiches Ermittlungsergebnis übersandt, aus dem hervorgehe,
dass er selbst mit einiger Dienstbeflissenheit das Ermittlungsverfahren betrieben habe. Im
Übrigen sei im Gegensatz zur Auffassung der Truppendienstkammer ein Fehlverhalten
des Soldaten aufgrund der von der Truppendienstkammer durchgeführten Beweisauf-
nahme nicht bewiesen, ein Dienstvergehen nicht ersichtlich, darüber hinaus sei aber auch
das von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaß weit überzogen. Wegen der
Einzelheiten der Begründung, insbesondere zu der von dem Verteidiger angegriffenen
Beweisaufnahme der Truppendienstkammer, wird auf den Schriftsatz des Verteidigers
vom 10. September 2001 verwiesen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Da das Rechtsmittel des Soldaten ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt sei-
ner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der
Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststel-
lungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerun-
gen zu ziehen, ggf. unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1
WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befin-
den.
3. Die Berufung hatte Erfolg.
a) Aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß
§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Beru-
fungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der gemäß § 123 Satz 1
WDO verlesenen Aussagen des Zeugen Stabsbootsmann Schiel sowie der Aussagen der
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in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Kapitänleutnant der Reserve
H., Oberbootsmann D., Hauptgefreiter der Reserve G., Hauptgefreiter der Reserve H.,
Oberstabsbootsmann a.D. B., Obermaat der Reserve Ö., Hauptgefreiter der Reserve G.,
Obergefreiter der Reserve L., Obergefreiter der Reserve V, Fregattenkapitän W., Ober-
leutnant zur See J. und der Zeugin Frau Anke M. hat der Senat folgenden Sachverhalt
festgestellt:
Der Soldat war als Kompaniefeldwebel im Jahre 1999 mit der Verlegung der Kompanie
nach P. beauftragt worden, was einerseits zu einer erheblichen Arbeitsbelastung des Sol-
daten führte, andererseits aber auch zu einem lebhaften Schriftverkehr zwischen ihm und
seinem Bataillonskommandeur, dem Zeugen W., in dem der Soldat immer wieder auf
Missstände in der Truppe hinwies. Zuvor hatte der Soldat auch z.B. in Form von Verwal-
tungsbeschwerden auf Unzulänglichkeiten hingewiesen, die nach seiner Auffassung nicht
korrekt waren. So war der Erlös einer Weihnachtssammlung nicht, wie vorgesehen, an
eine gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet worden, sondern zunächst als eine Art Ka-
meradschaftskasse für unvorhergesehene Zwecke behalten worden. Erst mit mehrmona-
tiger Verzögerung wurde die Weihnachtssammlung, etwa 3.500 DM, an die vorgesehene
gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet. Neben diesen Hinweisen hatte der Soldat als
Kompaniefeldwebel sich auch darüber beklagt, dass seitens des Kommandeurs des Mari-
neausbildungsbataillons dagegen nichts unternommen wurde. Der Ton in der Einheit
(Verwendungsreihe 76) war „rau, aber herzlich”, wie es insbesondere von den Zeugen D.
und J. zum Ausdruck gebracht wurde. Gleichwohl entwickelte sich zunehmend ein Span-
nungsverhältnis zwischen dem Soldaten und seinem Kommandeur, aber auch zwischen
dem Soldaten und den Mannschaften, für die er nicht die „Mutter der Kompanie”, so der
Zeuge D., verkörperte. Im Frühjahr 2000 kam es auf Bitten der Mannschaften zu einem
Gespräch mit dem Kommandeur, der aber keinen Anlass sah, hiervon den Soldaten zu
informieren. Ebenfalls im Frühjahr 2000 setzte sich der Kommandeur mit dem Rechtsbe-
rater des Marineamtes wegen der Förmlichkeiten der Einleitung eines gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahrens in Verbindung. Noch bevor das Vorermittlungsverfahren eingeleitet
worden war, erhielt der Soldat die Nachricht von einem Stabsangehörigen, er, der Soldat,
werde wohl abgelöst.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Für den 21. Oktober 1999 hatte sich bei der .../Marineausbildungsbataillon ein Team der
Spezialabteilung Information des Marineamtes zwecks Durchführung einer Informations-
und Beratungsaktion (IBA) angekündigt, die der Nachwuchswerbung der Truppe dient.
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Da der Kompaniechef, der Zeuge H., den Termin nicht persönlich wahrnehmen konnte,
weil er an der Einheitsführerbesprechung in Glückstadt teilnehmen musste, erteilte er dem
Soldaten im Vorfeld zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt den Befehl, sich der An-
gelegenheit anzunehmen und den Empfang des IBA-Teams zu übernehmen.
Der Zeuge Stabsbootsmann S. hat bestätigt, dass er rechtzeitig vorher mit dem Soldaten
detailliert abgesprochen hätte, wie sich das IBA-Team den Ablauf der Veranstaltung vor-
stellte und wie der Kompanielehrsaal hergerichtet werden sollte.
Circa eine Woche vor dem Termin hatte der Soldat den Hauptgefreiten B. angewiesen,
den Kompanielehrsaal entsprechend vorzubereiten, darin befindliche Tische
herauszuräumen, Stühle für ca. 120 Rekruten hineinzustellen und das Funktionieren der
Video-Mitschauanlage sowie des Proki-Schreibers sicherzustellen. Da Bode wiederholt
die Ausführung von Befehlen vergessen hatte, bestand der Soldat darauf, dass dieser
sich die Weisung notierte. B. sollte den Auftrag einen Tag vor der Veranstaltung ausfüh-
ren, da der Lehrsaal zwischenzeitlich noch für Unterricht gebraucht wurde. Er vergaß je-
doch, den Unterrichtsraum vorzubereiten.
Der Soldat hat eingeräumt, B. nicht nochmals auf seinen Auftrag hin angesprochen und
keine Kontrolle durchgeführt zu haben. Als das IBA-Team am 21. Oktober 1999 verabre-
dungsgemäß gegen 7.30 Uhr eintraf, war der Soldat nicht anwesend. Nachdem das IBA-
Team festgestellt hatte, dass der Kompanielehrsaal nicht vorbereitet und ihm mitgeteilt
worden war, dass der Kompaniechef abwesend sei, verlangte es, den Soldaten zu spre-
chen.
Der Unteroffizier vom Dienst, der Zeuge D., begab sich daraufhin auf die Stube des Sol-
daten und fand diesen noch schlafend auf der Koje. Oberbootsmann D. hat ausgesagt,
dass er an diesem Morgen fünfmal vergeblich versucht habe, den Soldaten zu wecken.
Dieser habe ihn jedes Mal mit einem leeren Blick angesehen, ohne zu reagieren.
Der Zeuge wandte sich schließlich an den Kompanietruppführer und Vertreter des Kom-
paniefeldwebels, den Zeugen B., dem es dann gelang, den Soldaten zu wecken und zum
Aufstehen zu bewegen. Als er zu dem Soldaten gesagt habe, „Mensch, komm runter, die
IBA-Leute sind da”, sei der Soldat aufgestanden und zum Unterrichtsraum hinunterge-
gangen. Die Stube des Soldaten habe damals nach Alkohol gerochen. Ausfallerscheinun-
gen habe er an dem Soldaten aber nicht festgestellt.
Gegen 7.40 Uhr nahm sich der Soldat dann des IBA-Teams an. Dieses hatte inzwischen
selbst vorbereitende Maßnahmen getroffen. Die Unterrichtung der Rekruten begann ca.
zehn bis 15 Minuten später.
Der Zeuge S. hat als damaliges Mitglied des IBA-Teams in seiner Kommissarischen Ver-
nehmung vom 19. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter der ... Kammer des Trup-
pendienstgerichts … ausgesagt, er sei ziemlich wütend gewesen, weil sie nicht empfan-
- 10 -
gen worden seien, sondern zunächst draußen in der Kälte herumgestanden hätten und
mit dem Team nicht hätten „loslegen” können, wie sie es sich vorgenommen hätten.
Stabsbootsmann S. hat aber auch erklärt, der Soldat habe sich für die Panne und sein
Zuspätkommen entschuldigt und die Entschuldigung sei vom IBA-Team angenommen
worden.
In dem Erfahrungsbericht IBA IV/99 vom 2. November 1999 erwähnte der Teamleiter die
mangelnde Unterstützung durch die .../Marineausbildungsbataillon und führte im Einzel-
nen aus: „Zu IBA-Beginn erscheinen weder Kompaniechef noch Z01. Der Videorecorder
ist nicht angeschlossen. Wir fangen an zu basteln, verlieren Zeit. Der zweite Fernseher ist
defekt. Wir erfahren, dass der Chef abwesend ist und der Z01 DZA genommen hat. Der
Kompaniefeldwebel stellt mein Team als Beratungsteam der SDM vor. Von vorbereiten-
den Maßnahmen gem. laufender Befehle kann keine Rede sein, obwohl SBtsm S. mit der
Einheit im Vorfeld Telefonate führte.”
Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er könne nicht ausschließen, am
21. Oktober 1999 verschlafen zu haben. Er hat weiterhin eingeräumt, es sei zutreffend,
dass das IBA-Team das Herrichten des Kompanielehrsaales gewünscht habe, um am
21. Oktober 1999 eine Informations- und Beratungsaktion durchzuführen. Er habe den
Hauptgefreiten B. etwa zwei Wochen zuvor in Gegenwart des Zeugen H., der persönlich
nicht zur Begrüßung des IBA-Teams habe anwesend sein können, angewiesen, den
Lehrsaal vorzubereiten, insbesondere für eine Bestuhlung zu sorgen. Der Zeitaufwand der
Verzögerung habe allenfalls zehn bis 15 Minuten betragen, wobei anzumerken sei, dass
nicht allein die fehlende Bestuhlung hierfür ursächlich gewesen sei, sondern auch der
Umstand, dass noch Einstellungen an der Videomitschnittanlage vorzunehmen gewesen
seien. Diese seien aber ebenfalls geringfügiger Natur gewesen. B., der mit den entspre-
chenden Arbeiten in Gegenwart des Kompaniechefs beauftragt worden sei, habe einge-
räumt, es schlicht vergessen zu haben, den Kompanielehrsaal, wie befohlen, herzurich-
ten. Der Vorwurf eines Dienstvergehens könne ihm - dem Soldaten - nicht gemacht wer-
den. B. sei immerhin Zeitsoldat und somit fachlich durchaus in der Lage gewesen, einen
derartigen Befehl selbständig umzusetzen, da es sich ohnehin lediglich um eine geringfü-
gige Aufgabe gehandelt habe. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, auch diese
mindere Tätigkeit einzeln zu überwachen, eine Delegation dieses Befehls mit der konkre-
ten Anweisung, sich diesen Befehl schriftlich zu notieren, sei ohne weiteres möglich ge-
wesen. Im Übrigen habe er sich entschuldigt und die Angelegenheit sei damit auch für
den Zeugen S. erledigt gewesen. Die weitere Einlassung des Soldaten, am 21. Oktober
1999 deshalb keine Kompanie-Musterung durchgeführt zu haben, weil er für diesen Tag
mangels Vorliegen entsprechender Punkte gar keine Kompaniefeldwebel-Musterung an-
- 11 -
gesetzt habe, konnte ihm in der Berufungshauptverhandlung nicht mit der für eine Verur-
teilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Senat sah den Tatvorwurf als nicht erwiesen an, weshalb der Soldat von diesem An-
schuldigungspunkt freizustellen war.
Am 25. November 1999 kehrte der Zeuge G. aus seinem Einsatz im Kosovo in die Einheit
zurück. Anlässlich anstehender Nachuntersuchungen stellte der Sanitätsbereich P. die
Unvollständigkeit der Gesundheitskartei des Zeugen fest. Dieser bemühte sich daraufhin
über das Geschäftszimmer der Kompanie um die Vervollständigung seiner Akte. Er wand-
te sich an den Soldaten und fragte ihn, wo die Akte sei. Dieser antwortete ihm, die G-Akte
sei nicht im Geschäftszimmer. Der Zeuge ging dann wieder in den Sanitätsbereich, wo
ihm gesagt wurde, die Akte sei auch nicht hier. Der Zeuge ging etwa drei- bis viermal zwi-
schen Sanitätsbereich und Geschäftszimmer der Kompanie hin und her und wandte sich
schließlich in, wie er selbst vor dem Senat aussagte, „penetranter Weise” an den Solda-
ten, um in den Besitz der fehlenden Unterlagen zu gelangen, die später aufgetaucht wa-
ren. Während der Zeuge aussagte, der Soldat habe ihn mit den Worten: „G., gehen Sie
mir nicht auf die Nerven!” abgewiesen, bestreitet der Soldat, sich so geäußert zu haben.
Er habe lediglich gesagt: „Gehen Sie zurück in den Sanitätsbereich, bei mir befinden sich
keine G-Unterlagen.” Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte dem Soldaten
seine Einlassung nicht widerlegt werden. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung,
dass, sollte sich der Soldat so, wie von dem Zeugen behauptet, geäußert haben, hierin
angesichts der gesamten Umstände noch kein schuldhafter Pflichtenverstoß läge.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Das schuldhafte Verhalten, das dem Soldaten insoweit zur Last gelegt wird, konnte ihm in
der Berufungshauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicher-
heit nachgewiesen werden. Der Soldat war daher freizustellen.
Der Einwand des Soldaten, seinerzeit ein beratendes Gespräch mit dem Zeugen G. über
dessen nähere Zukunft sowie einen Auslandseinsatz geführt zu haben, konnte ihm nicht
widerlegt werden. Der Zeuge hat bestätigt, er habe sich von dem Soldaten „beraten ge-
fühlt”. Auch habe ihn der Soldat nicht unter Druck gesetzt. Darüber hinaus hat sich in der
Berufungshauptverhandlung ergeben, dass der Soldat zum Zeitpunkt des Beratungsge-
sprächs nicht wusste, dass der Zeuge, der selbst Soldat der Geschäftsstelle war, bereits
ein förmliches Gesuch für einen Auslandseinsatz in den Geschäftsgang gelegt hatte.
- 12 -
Nach dem Beratungsgespräch hat der Zeuge dann dieses Gesuch selbst wieder aus dem
Geschäftsgang entnommen. Auch das wusste der Soldat nicht, für ihn gab es dieses Ge-
such nicht.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Die in diesem Anschuldigungspunkt erhobenen Vorwürfe genügen nicht den in § 99 Abs.
1 Satz 2 WDO aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Anschuldigung, sodass der
Soldat freizustellen war.
Die Anschuldigungsschrift hat nicht nur die Aufgabe, dem Soldaten die Vorbereitung sei-
ner Verteidigung zu ermöglichen, sondern sie bildet auch die Grundlage für die Verhand-
lung und Entscheidung des Wehrdienstgerichts. Der dem Soldaten gegenüber erhobene
Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich sein, dass sich der Soldat mit sei-
ner Verteidigung darauf einstellen kann (Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42, 43.00 -
= ZBR 2002, 316 = NZWehrr 2002, 42 [jeweils Leitsätze 1 und 2]>). Die Anschuldigungs-
schrift muss stets den erhobenen Tatvorwurf klar und bestimmt bezeichnen. Sie muss
eine zeitlich, örtlich und sachlich substantiierte Schilderung der Vorgänge enthalten, aus
denen der Wehrdisziplinaranwalt ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Soldaten
ableitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. November 1980
- BVerwG 2 WD 37.80 -) ist die Anschuldigungsschrift eng auszulegen und nur ein zwei-
felsfrei angeführter Pflichtverstoß als angeschuldigt anzusehen. Es ist ein selbstverständ-
liches Gebot des Rechtsstaates, dass der Soldat genau weiß, welcher Vorwurf ihm ge-
macht wird.
Da danach jedenfalls die Begriffe „deutlich” und „intensiv” zu unbestimmt sind, um Ge-
genstand des Tatvorwurfs zu sein, kann dahingestellt bleiben, ob auch der angeschuldig-
te lange Zeitraum vom Januar 1999 bis Januar 2000 den Anforderungen an eine wirksa-
me Anschuldigung genügt. Der Senat hat insoweit von seinem Ermessen nach § 121
Abs. 2 WDO keinen Gebrauch gemacht. Denn eine nachträgliche Konkretisierung der
Anschuldigungsschrift scheidet in Anbetracht fehlender zeitnaher konkreter Feststellun-
gen im Ermittlungsverfahren zum Grad der angeblichen Alkoholisierung des Soldaten bei
der Durchführung der Kompaniefeldwebel-Musterungen aus.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das dem Soldaten vorgeworfene Verhalten
nicht erwiesen.
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Das angeschuldigte „Drängen zum Alkoholgenuss” konnte weder durch die Aussage des
Zeugen D. noch durch die des Zeugen Ö. bewiesen werden. Der Zeuge Ö. hat in diesem
Zusammenhang ausgesagt, er habe an jenem Abend auf seine Stube gehen wollen, der
Soldat sei ihm und dem Zeugen D. gefolgt und habe gefragt, was denn nun los sei. Um
dem Soldaten zu entgehen, habe er sich mit dem Zeugen D. auf dessen Stube begeben.
Der Zeuge D. habe dann die Stube abgeschlossen. Der Aussage des Zeugen Ö. ver-
mochte der Senat noch kein „Drängen” zu entnehmen, zumal der Zeuge auf Nachfrage
des Senats lediglich erklärt hat, die Situation sei ihm unangenehm gewesen, und er zu-
dem vor dem Truppendienstgericht ausgesagt hat, sich nur insoweit zu erinnern, dass er
das „Gefühl” bzw. den „Eindruck” gehabt habe, es sei jemand hinter ihm gewesen. Der
Zeuge D. hat ausgesagt, auf dem Flur niemanden gesehen zu haben.
Der Soldat war daher von Anschuldigungspunkt 5 freizustellen.
Zu Anschuldigungspunkt 6:
Der Soldat war von diesem Anschuldigungspunkt ebenfalls freizustellen.
Der Zeuge L. konnte sich nicht daran erinnern, dass der Soldat zu ihm gesagt haben soll,
„Sind Sie nicht ganz dicht?”. Der Soldat habe ihn in Bezug auf sein Waffentauchergesuch
beraten und ihm auch gesagt, er solle sich „das gut überlegen”. Darüber hinaus konnte
nicht festgestellt werden, dass der Soldat den Zeugen falsch informierte. Der Soldat nann-
te gegenüber dem Zeugen als Beginn der Kampfschwimmerausbildung den 1. Juli und
1. Januar, wies zugleich aber auch darauf hin, dass für ihn, den Zeugen, die Ausbildung
zum Waffentaucher am 1. Juli, also im siebten Dienstmonat, beginnen würde, was zutref-
fend war.
Zu Anschuldigungspunkt 7:
Der Soldat bestreitet, die angeschuldigte Äußerung gegenüber dem Zeugen V. gemacht
zu haben. Dem gegenüber konnte sich der Zeuge, der seine Aussage besonnen machte,
genau erinnern, dass der Soldat zu ihm gesagt habe, „Wollen Sie mich verarschen?”. Der
Senat hielt diese Aussage für glaubhaft und den Zeugen auch für unvoreingenommen und
deshalb für glaubwürdig. Somit ist der Tatvorwurf erwiesen.
Zu Anschuldigungspunkt 8:
Der Tatvorwurf konnte dem Soldaten nicht nachgewiesen werden.
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Die im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen gemachte Aussage des Zeugen H., die
mit dem Wortlaut der Anschuldigung identisch ist, steht nicht im Einklang mit seinen Aus-
sagen vor dem Truppendienstgericht und vor dem Senat. Während der Zeuge vor dem
Truppendienstgericht ausgesagt hat, der Soldat habe an jenem Abend geäußert: „Können
wir heute noch etwas holen?”, hat er vor dem Senat ausgesagt, er könne sich an den
Vorgang nicht mehr erinnern. Jedenfalls hat der Zeuge den Tatvorwurf, der Soldat habe
die Abgänger so lange gedrängelt, bis diese weitere alkoholische Getränke auf ihre Kos-
ten geholt hätten, in der Berufungshauptverhandlung nicht bestätigt. Sonstige Beweismit-
tel sind nicht ersichtlich.
Der Soldat war daher von Anschuldigungspunkt 8 freizustellen.
b) Das Verhalten des Soldaten ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen: In Anschuldi-
gungspunkt 1 hat er durch sein unpünktliches Erscheinen die Pflicht zum treuen Dienen
(§ 7 SG), und durch das Nichtbefolgen des Befehls des Kompaniechefs die Pflicht zum
Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) verletzt. Ferner hat er im Hinblick auf seine Vorbildfunktion
als Kompaniefeldwebel gegen die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstli-
chen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. ZDv 10/5 Nrn. 204 - 206) verstoßen. Außer-
dem hat der Soldat seine Dienstaufsichtspflicht (§ 10 Abs. 2 SG) verletzt. Er durfte hier
zwar zur Ausführung des Befehls einen Untergebenen hinzuziehen, hatte aber die Durch-
setzung des Befehls im Rahmen seiner Dienstaufsicht zu gewährleisten. Dies hat der
Soldat unterlassen, obwohl er allein für die Durchführung des Befehls, den ihm der Kom-
paniechef erteilt hatte, verantwortlich geblieben war. Der Soldat hat jeweils grob fahrlässig
gegen seine Dienstpflichten verstoßen. In Anschuldigungspunkt 7 hat der Soldat durch
sein Fehlverhalten gegenüber dem damaligen Matrosen V. vorsätzlich die Fürsorgepflicht
(§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Achtungs- und Ver-
trauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. ZDv 10/5
Nrn. 204 - 206) verletzt. Insgesamt hat der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1
SG begangen.
c) Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß
der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten
zu berücksichtigen.
Dem Senat erschien das Dienstvergehen nach seiner Einstufung nicht so gewichtig, dass
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten ist. Nach Einschätzung des Senats ist für
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das Dienstvergehen insgesamt eine einfache Disziplinarmaßnahme, eine Disziplinarbuße
(§ 24 WDO) im mittleren Bereich, tat- und schuldangemessen, sodass die Disziplinarbe-
fugnis des Disziplinarvorgesetzten für die Ahndung ausgereicht hätte.
Der Senat ließ sich bei der Bewertung des Dienstvergehens (Anschuldigungspunkte 1
und 7) von folgenden Gesichtspunkten leiten:
Der Kompaniefeldwebel hat u.a. die Aufgabe, wie sich aus der ZDv 10/5 Nrn. 204 - 206
ergibt, den Innendienst und den Geschäftsbetrieb im Auftrag seines Disziplinarvorgesetz-
ten zu leiten, ist dessen wichtigster Mitarbeiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im
Innendienst und wirkt maßgeblich bei der Erziehung und Ausbildung der Unteroffiziere
und Mannschaften sowie bei der Umsetzung der Leitsätze der Inneren Führung im Be-
reich der Einheit mit. Als fürsorglicher Berater und zentraler Ansprechpartner für alle Sol-
daten und zivilen Mitarbeiter seiner Einheit hat er eine Schlüsselfunktion für die Gestal-
tung der militärischen Gemeinschaft, steht an der Spitze des Unteroffizierskorps und soll
durch Charakter, Können und Pflichterfüllung beispielgebend sein. Er nimmt entscheiden-
den Einfluss auf das „Miteinander” in der militärischen Gemeinschaft, auf den „Ton” und
das „Klima” in der Einheit.
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze stellen die Pflichtenverstöße des Soldaten in den
vorgenannten Anschuldigungspunkten ein Versagen im Kernbereich seiner Funktion und
seiner Verantwortlichkeiten als Kompaniefeldwebel dar.
Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen Dienen
gebietet jedem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines
militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch
die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (Urteil vom 31. Juli 1996
- BVerwG 2 WD 21.96 -
NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356> m.w.N.). Die Dienstleistungs-
pflicht und damit das rechtzeitige Erscheinen zu den festgesetzten dienstlichen Terminen
gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Soldaten. Während das IBA-Team an dem
fraglichen Morgen pünktlich um 7.30 Uhr eintraf, erschien der Soldat erst zehn bis 15 Mi-
nuten später, wodurch das IBA-Team nur mit Verzögerung seine Informations- und Bera-
tungstätigkeit aufnehmen konnte.
Auch der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist nicht leicht zu nehmen. Denn die Trup-
pe kann weder ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam noch ohne Disziplin bestehen,
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die sowohl auf der Autorität der Vorgesetzten als auch auf dem Gehorsam der Unterge-
benen beruht. Wer Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist, hat zualler-
erst Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt.
Auch wenn der Soldat den Befehl zum Herrichten des Kompanielehrsaals an den Haupt-
gefreiten B. delegieren durfte, so hätte er die Ausführung des Befehls jedoch überwachen
müssen, was schon deshalb geboten war, weil Bode, wie der Soldat wusste, zur Vergess-
lichkeit neigte und insoweit nicht zuverlässig erschien.
Auch die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern
hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der
Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, und zwar
insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen
sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen,
dass der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteil vom
3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - ). Dabei kommt es nach
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD
11.88 - und vom 29. Januar 1991 - BVerwG
2 WD 18.90 - jeweils m.w.N.) nicht darauf
an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauens-
würdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhal-
ten dazu geeignet war.
Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Hauptbootsmann und Kompaniefeldwebel
hätte es erfordert, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt
(§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wer selbst ein beispielhaftes Verhalten zeigt, kann von seinen
Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre
Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Unter diesem Blick-
winkel war nicht nur sein Verhalten im Rahmen fehlender Vorbereitungen und nicht recht-
zeitiger Begrüßung des IBA-Teams, sondern vor allem sein Verhalten gegenüber einem
untersten Mannschaftsdienstgrad, dem damaligen Matrosen V., geeignet, seine Zuverläs-
sigkeit und sein persönlichen Ansehen in Frage zu stellen. Je höher ein Soldat in den
Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer
sind dann auch die Anforderungen die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und
sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine
Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991
- BVerwG 2 WD 41.90 - und vom
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24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -
NVwZ-RR 1993, 91>).
Die Fürsorgepflicht gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber
seinen Untergebenen, die das Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzen in ihrer
Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden. Damit
steht das Verhalten eines Kompaniefeldwebels, der einen Untergebenen, wie hier den
damaligen Matrosen V., mit Worten, wie „Wollen sie mich verarschen?”, abkanzelt und
rüde behandelt, nicht im Einklang.
Die Kameradschaftspflicht - vorliegend im Verhältnis zu dem damaligen Matrosen V. - ist
nicht minder wichtig; denn „der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf
Kameradschaft” (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in
noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein,
sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte,
die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt auch den dienstlichen
Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich die Einsatzbe-
reitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 -
sowie vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD
32.94 -
NJW 1996, 536>).
Zugunsten des Soldaten sprechen jedoch gewichtige Milderungsgründe in der Tat und in
der Person.
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben,
wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonder-
heiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom
27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 -
> und vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 -
Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 = NVwZ-RR 2003, 364>). Tatmildernd ist insoweit zuguns-
ten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er sich nach der Verlegung der Einheit von G.
nach P mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten und einer Arbeitsüberlastung konfrontiert
gesehen hat. Als Kompaniefeldwebel hatte er weitgehend die gesamte organisatorische
Leitung unter sich gehabt. Durch teilweise widersprechende Dienstanweisungen entstand
ein nicht unerhebliches Durcheinander. Der Soldat musste in dieser Zeit häufig Überstun-
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den machen. Insbesondere während der Zeit des Wechsels des Kompaniechefs von Ka-
pitänleutnant G. zum damaligen Oberleutnant zur See H. lagen notwendige Befehle des
Kompaniechefs nicht vor. Um für seinen Kompaniechef die entsprechende organisatori-
sche Arbeit zu bewältigen, bereitete der Soldat die Befehle vor, sodass der Kompaniechef
sie weitgehend nur noch zu unterschreiben hatte.
Zugunsten des Soldaten ist in seiner Person seine bislang tadelfreie Führung in und au-
ßer Dienst mildernd zu berücksichtigen. Für ihn spricht auch, dass er sich bei dem IBA-
Team entschuldigt hat und diese Entschuldigung angenommen worden ist. Des Weiteren
hat er in seiner Dienstzeit überdurchschnittliche, teils gute dienstliche Leistungen erb-
racht, drei förmliche Anerkennungen und eine Auszeichnung erhalten. Der Zeuge H.
zeichnete ein positives Beurteilungsbild von dem Soldaten. Kapitänleutnant S., Diszipli-
narvorgesetzter des Soldaten nach dessen Ablösung von der .../Marineausbil-
dungsbataillon in G., äußerte sich vor dem Truppendienstgericht sehr positiv über die
dienstlichen Leistungen des Soldaten. Der Soldat erledige seine Arbeit sehr beflissen und
diensteifrig, als Personalbootsmann sei er gewissermaßen „die rechte Hand” des
S 1-Offiziers, führe auch Soldaten und kümmere sich sehr intensiv um die Belange des
Bataillons. Der Soldat habe sich zu einer „wertvollen Stütze” entwickelt. Dieses überaus
positive Leistungsbild durch Kapitänleutnant S. spricht für eine einer Nachbewährung ver-
gleichbare dienstliche Leistungssteigerung, die der Soldat zwar nicht auf seinem bisheri-
gen Dienstposten, aber in einer anspruchsvollen neuen Verwendung erbracht hat. Dabei
kann zugunsten des Soldaten davon ausgegangen werden, dass er die gute Beurteilung
durch Kapitänleutnant S. trotz der Belastungen durch das disziplinargerichtliche Verfahren
erbracht hat. Schließlich sprechen für den Soldaten seine Sonderbeurteilung vom
12. Februar 2003, in welcher ihm hervorragende Eigenschaften und Fähigkeiten beschei-
nigt werden sowie der vom Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung übergebene
Beurteilungsbeitrag des Vertreters „Militärische Sicherheit” der Einsatzgruppe der Flottille
der Marineflieger M./K., woraus hervorgeht, dass der Soldat sich in seinem Auslandsein-
satz „absolut bewährt” hat.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichti-
gung des Milderungsgrundes in den Umständen der Tat und der Nachbewährung des
Soldaten, hielt der Senat, wie eingangs ausgeführt, zur Ahndung des Dienstvergehens
lediglich eine einfache Disziplinarmaßnahme in Form einer Disziplinarbuße im mittleren
Bereich für tat- und schuldangemessen.
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Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 konnte jedoch
eine einfache Disziplinarmaßnahme schon wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt wer-
den. Nach § 17 Abs. 2 WDO darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt
werden, wenn seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen sind. Die Tat ereigne-
te sich am 21. Oktober 1999, das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde erst am 19. Mai
2000, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingeleitet, sodass auch eine Fristhemmung
nicht eintreten konnte (§ 17 Abs. 5 WDO). Das Verfahren war daher hinsichtlich des An-
schuldigungspunktes 1 nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
Darüber hinaus hielt der Senat zu Anschuldigungspunkt 7 die Verhängung einer Diszipli-
narmaßnahme nicht mehr für angebracht. Das Dienstvergehen liegt schon fast dreieinhalb
Jahre zurück, und das gerichtliche Disziplinarverfahren läuft bereits eine geraume Zeit.
Der Soldat weist auch ein überaus günstiges Persönlichkeitsbild auf. Er erbringt gute
dienstliche Leistungen, hat sich bis zu seinen Verfehlungen untadelig geführt und lässt
nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der Berufungshauptverhandlung von
ihm gewonnen hat, erwarten, dass er sich künftig keine Pflichtverletzung mehr zuschulden
kommen lassen wird. Die Nachteile, die der Soldat durch die lange Verfahrensdauer hin-
nehmen musste und die schon zu nicht unerheblichen Nachteilen für sein berufliches
Fortkommen geführt haben, erschienen insgesamt als ausreichende Pflichtenmahnung.
Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7 daher mit Zu-
stimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2
WDO eingestellt.
4. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 138 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WDO dem Bund
aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ge-
mäß § 140 Abs. 1 WDO zu tragen hat. Im Hinblick darauf, dass der Soldat in sechs der
acht Anschuldigungspunkte freigestellt wurde und eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme
nicht in Betracht kam, sah der Senat keinen Anlass davon abzusehen, die notwendigen
Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen (§ 140 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WDO).
Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth