Urteil des BVerwG vom 27.06.2013

Mangel des Verfahrens, Soldat, Besondere Gefahr, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 19.12
TDG S 6 VL 06/11
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Stabsfeldwebel …,
…,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 27. Juni 2013 beschlossen:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. De-
zember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Ent-
scheidung an eine andere Kammer des Truppendienstge-
richts Süd zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfah-
rens und die Erstattung der dem Soldaten darin erwach-
senen notwendigen Auslagen bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e:
I
Der im April 1964 geborene Soldat ist seit März 1991 Berufssoldat und wurde
zuletzt im November 2008 zum Stabsfeldwebel befördert. Seit dem 17. August
2010 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; seine Dienstbezüge werden zu
40 vom Hundert einbehalten.
II
1. Auf der Grundlage des mit Verfügung des Befehlshabers Heeresführungs-
kommando im August 2010 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens
und der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 28. Januar
2011 wurde der Soldat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezem-
ber 2011 durch am selben Tag verkündetes Urteil der 6. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Süd wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis ent-
fernt. Das Urteil gelangte am 6. März 2012 zur Geschäftsstelle des Truppen-
dienstgerichts und wurde zu den Akten gebracht.
2. Gegen das dem Soldaten am 9. März 2012 zugestellte Urteil hat er mit am
10. April 2012 - einen Tag nach Ostermontag - eingegangenen Schriftsatz Be-
rufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine
andere Kammer des Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise begehrt er, ihn zu einer milderen
Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Urteil sei erst am 6. März
2012 zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt, obwohl auch wehrdienstgericht-
liche Urteile gemäß § 275 Abs. 1 StPO binnen fünf Wochen abzusetzen seien.
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Diese Frist sei am 11. Januar 2012 abgelaufen, das Urteil somit erst knapp sie-
ben Wochen später zur Geschäftsstelle gelangt. Die besondere Gefahr, der
§ 275 Abs. 1 StPO begegnen wolle, habe sich auch realisiert, weil die Darstel-
lung der für den Soldaten sprechenden positiven Aspekte im Urteil nicht einmal
zweieinhalb Zeilen beanspruche.
3. Unter dem 25. April 2013 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden,
sich zu einer Zurückverweisung der Sache durch Beschluss wegen eines
schweren Verfahrensmangels, der in der verspäteten Zuführung des Urteils zu
den Akten bestehen könne, zu äußern.
a) Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich gegen eine Zurückverweisung
ausgesprochen. Zwar liege ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO vor, der auch
einen schweren Mangel des Verfahrens begründen möge; dies verlange jedoch
nicht zwingend die Zurückverweisung der Sache, weil selbst im Strafverfahren
der Fristwahrung Bedeutung nur bei Revisionen (§ 338 Nr. 7 Alt. 2 StPO) zu-
käme. Der Senat habe in ständiger Rechtsprechung unter Berufung auf das
Beschleunigungsgebot entschieden, dass sowohl bei einer maßnahmebe-
schränkten als auch bei einer vollumfänglichen Berufung kein Grund bestehe,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
zurückzuverweisen. Da der Soldat in vollem Umfang Berufung eingelegt habe,
habe der Senat auch alle Möglichkeiten, das erstinstanzliche Urteil inhaltlich zu
überprüfen.
b) Der Soldat hat an seinem Antrag auf Zurückverweisung festgehalten und er-
gänzend ausgeführt, die Erwägungen des Senats zu den Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung, bei deren Nichteinhaltung eine Zu-
rückverweisung erfolge, seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbe-
sondere eine oberflächliche Prüfung der Maßnahmebemessung, wie sie sich
vorliegend finde, würde einem Angeschuldigten keine verantwortliche Entschei-
dung ermöglichen, ob er ein Rechtsmittelverfahren durchführen solle.
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III
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, weil der
Ablauf der Berufungsfrist gegen das dem Soldaten am 9. März 2012 zugestellte
Urteil auf den 9. April 2012, dem als gesetzlichen Feiertag anerkannten Oster-
montag, fiel, sodass sich die Frist um einen Tag auf den 10. April 2012 verlän-
gerte (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 37
Abs. 1 StPO, § 222 Abs. 2 ZPO; § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO).
Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt nach Anhörung der Beteiligten
gem. § 120 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WDO zur Zurückverweisung der
Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zur nochmali-
gen Verhandlung und Entscheidung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss
ohne mündliche Verhandlung (§ 120 Abs. 1 WDO) in der Besetzung mit drei
Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 WDO).
1. Da das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat
uneingeschränkt zu prüfen, ob das Verfahren Mängel im Sinne des § 120
Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 WDO aufweist; dies ist der Fall.
a) Das in der Sache des Soldaten am 7. Dezember 2011 verkündete Urteil des
Truppendienstgerichts Süd gelangte am 6. März 2012 zu dessen Geschäftsstel-
le, sodass gegen den gemäß § 91 WDO entsprechend anwendbaren § 275
Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StPO verstoßen wurde; er sieht vor, dass das mit Grün-
den versehene Urteil spätestens fünf Wochen nach seiner Verkündung zu den
Akten zu bringen ist. Umstände gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StPO, die
den Lauf einer längeren Frist ausgelöst hätten, liegen nicht vor. Umstände im
Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, die ausnahmsweise ein Überschreiten der
Frist zulassen würden, sind nicht ersichtlich. Obwohl der Verteidiger des Sol-
daten in der Berufungsschrift vom 10. April 2012 den Verstoß gegen § 275
Abs. 1 StPO ausdrücklich gerügt hat und dem Truppendienstrichter dies im
Rahmen der nach § 117 WDO vorgenommenen Prüfung auch bekannt wurde,
enthält die Akte keinen Hinweis des Truppendienstrichters auf Gründe im Sinne
des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. § 141 Abs. 3 RiStBV).
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b) Der Verfahrensmangel ist schwer im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2
Alt. 2 WDO (Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120,
193 <195 f.>), weil gegen eine gesetzlich zwingende Regelung verstoßen wur-
de. Sie ist von der Erwägung getragen, dass ein so spät nach der Verkündung
abgesetztes Urteil keine Gewähr mehr für eine Übereinstimmung seiner Gründe
mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Beratung bietet (Urteil vom
31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 - BVerwGE 63, 23 <24>).
2. Trotz des schweren Verfahrensmangels ist der Senat nicht gezwungen, das
Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und die Sache an eine andere
Kammer zurückzuverweisen (Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.). Er hat vielmehr
gemäß § 120 Abs. 1 WDO nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu ent-
scheiden. Der Senat übt das Ermessen zugunsten einer Zurückverweisung an
das Truppendienstgericht aus.
Abzuwägen ist auf der einen Seite das - von diesem auch betonte und vom Ge-
setzgeber in § 17 Abs. 1 WDO als Beschleunigungsgebot normierte - Interesse
des Dienstherrn und grundsätzlich auch des Soldaten an einer das gerichtliche
Disziplinarverfahren zeitnah endgültig abschließenden Entscheidung und auf
der anderen Seite das Recht des Soldaten darauf, dass über die vom Bund be-
antragte Disziplinarmaßnahme von den Wehrdienstgerichten unter Beachtung
der gesetzlichen, auch seinem Interesse dienenden Verfahrensregelungen be-
funden wird.
a) Zwar hat der Soldat in vollem Umfang Berufung eingelegt, sodass der Senat
eigene Tatsachen- und Schuldfeststellungen treffen könnte. Dadurch unter-
scheidet sich das vorliegende disziplinargerichtliche Berufungsverfahren von
einem strafgerichtlichen Revisionsverfahren, bei dem der Verstoß gegen § 275
Abs. 1 StPO gemäß § 338 Nr. 7 Alt. 2 StPO deshalb als absoluter Revisions-
grund ausgewiesen ist, weil das Revisionsgericht ansonsten auf der Grundlage
seiner Prüfung entzogener Tat- und Schuldfeststellungen eine Entscheidung
treffen müsste, obwohl sie wegen der verfristeten Niederlegung der Urteilsgrün-
de dubios erscheinen (Urteil vom 31. März 1978 a.a.O.). Da in der WDO keine
Revision vorgesehen ist, konnte der Gesetzgeber für einen Verstoß gegen
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§ 275 Abs. 1 StPO keine dem § 338 Nr. 7 StPO vergleichbare Regelung treffen.
Im Übrigen würde das Fehlen einer solchen Regelung jedoch lediglich dagegen
sprechen, bei einem solchen Verstoß im disziplinargerichtlichen Berufungsver-
fahren von einer Zurückverweisungspflicht des Rechtsmittelgerichts auszuge-
hen; es würde nichts darüber aussagen, von welchen Erwägungen sich das
Rechtsmittelgericht bei seiner zu treffenden Ermessensentscheidung leiten las-
sen muss. Dass gemäß § 328 StPO im strafgerichtlichen Berufungsverfahren
keine generelle Zurückverweisungsmöglichkeit bei schweren Verfahrensfehlern
mehr besteht (so Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 328 Rn. 4), muss hier
unberücksichtigt bleiben, da mit § 120 WDO für das gerichtliche Wehrdiszipli-
narverfahren eine spezielle Regelung gegeben ist.
b) Allein der Umstand, dass der Senat bei einer uneingeschränkt eingelegten
Berufung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hat (vgl. zu § 275
Abs. 1 StPO: Urteile vom 31. März 1978 a.a.O., vom 23. November 1989
- BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93 ,
vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - UA S. 10 und vom 16. März
2004 a.a.O. S. 196), kann die Ermessensausübung nicht dahingehend bestim-
men, von einer Zurückverweisung (regelmäßig) abzusehen (anders noch: Urtei-
le vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93, vom 3. Juli 2004
- BVerwG 2 WD 24.01 - UA S. 10 und vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD
3.04 - UA S. 12). Dies hätte zur Folge, dass Mängel des erstinstanzlichen Ver-
fahrens weitgehend bedeutungslos würden. Dadurch drohte nicht nur, dass
zwingende gesetzliche Vorgaben - wie die des § 275 Abs. 1 StPO, aber auch
des Art. 101 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - BVerwG 2 WD
13.12 -) - wie schlichte Ordnungsvorschriften behandelt würden; vor allem wi-
derspräche dies der in § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 2 WDO zum Ausdruck kom-
menden legislativen Wertung, dass das erstinstanzliche Verfahren im Rechts-
mittelverfahren auch auf Verfahrensfehler zu überprüfen ist und diese von sol-
chem Gewicht sein können, dass eine Zurückverweisung angezeigt ist. Sowohl
der angeschuldigte Soldat wie auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft haben An-
spruch darauf, dass bereits im ersten Rechtszug nach Maßgabe der prozess-
rechtlichen Vorschriften nicht nur alle erforderlichen Maßnahmen zur hinrei-
chenden Aufklärung der Sach- und Rechtslage ordnungsgemäß getroffen und
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die erhobenen Beweise nachvollziehbar gewürdigt werden, sondern auch, dass
das Ergebnis der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen niedergelegt wird.
Nur so werden die Beteiligten in die Lage versetzt, verantwortlich darüber zu
befinden, ob Berufung eingelegt werden soll (vgl. bereits Beschluss vom
27. März 2012 - BVerwG 2 WD 16.11 - Rn. 36). Bei einer Überschreitung der
Frist des § 275 Abs. 1 StPO ist letzteres nach der Vermutung des Gesetzge-
bers nicht mehr gewährleistet. Als potenzieller Berufungsführer hat der Soldat
Anspruch darauf, dass der mögliche Gegenstand seines Rechtsmittels in den
Entscheidungsgründen das Ergebnis der Beratung dokumentiert, damit er auf
dieser Grundlage über die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden kann.
Dies kann der Senat auch bei einer uneingeschränkt eingelegten Berufung für
die Entscheidung der Vorinstanz nicht leisten.
c) Die Dauer des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist allerdings auch bei ei-
nem Gesetzesverstoß der vorliegenden Art grundsätzlich geeignet, die gericht-
liche Abwägungsentscheidung dahingehend zu beeinflussen, von einer Zurück-
verweisung abzusehen. Das Beschleunigungsgebot ist nicht nur in § 17 Abs. 1
WDO einfachgesetzlich verankert. Der Gesetzgeber hat dort sowohl dem Inte-
resse des Dienstherrn an einer möglichst zeitnahen und damit wirkungsvollen
disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen als auch dem Interesse des
Soldaten an einer zügigen und für ihn somit möglichst schonenden Klärung der
gegen ihn erhobenen Anschuldigung Rechnung getragen und das Gebot effek-
tiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus dem objektiv-rechtlichen
Rechtsstaatsgebot konkretisiert. Auch dieser abwägungsrelevante Aspekt ist
damit verfassungsrechtlich verankert und von hoher Bedeutung (Beschluss vom
19. März 2013 a.a.O. Rn. 25).
d) Vorliegend führt eine Zurückverweisung an die Vorinstanz sowohl wegen des
konkreten Gewichts des Gesetzesverstoßes als auch wegen der im Raum ste-
henden Disziplinarmaßnahme aber nicht zu einer unangemessenen Verzöge-
rung einer Sachentscheidung. Dies gilt umso mehr, als der durch das gerichtli-
che Disziplinarverfahren belastete Soldat sich dezidiert für eine Zurückverwei-
sung ausgesprochen hat (Urteil vom 19. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 5.11 -
Rn. 23).
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Die Überschreitung der gemäß § 275 Abs. 1 StPO zu wahrenden Frist von fünf
Wochen um fast sieben Wochen ist gravierend und dieser Gesetzesverstoß
auch keiner Heilung im Berufungsverfahren zugänglich. Im Raum steht darüber
hinaus für den Soldaten mit der Entfernung aus dem Dienst die Höchstmaß-
nahme (§ 63 WDO), wodurch dessen Anspruch auf ein verfahrensfehlerfreies
gerichtliches Disziplinarverfahren besondere Bedeutung erlangt (Urteil vom
8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 <269>). Ob die
mit einer Zurückverweisung verbundene (weitere) finanzielle Belastung des
Bundes einen abwägungserheblichen Gesichtspunkt begründet, kann dahinge-
stellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, hat der Dienstherr diesem Umstand
bereits durch das Einbehalten eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 126
Abs. 2 Satz 1 WDO hinreichend Rechnung getragen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der
dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen bleibt der endgültigen
Entscheidung in dieser Sache vorbehalten, § 141 Abs. 1 und 2 WDO, wobei
das Truppendienstgericht dem Obsiegen des Soldaten im Rechtsmittelverfah-
ren Rechnung zu tragen hat.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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