Urteil des BVerwG vom 06.09.2010, 2 WD 19.10
Dienstverhältnis, Disziplinarverfahren
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 19.10 TDG N 7 VL 20/09
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel …, geboren am …, …,
- Verteidiger: …, … -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 6. September 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe:
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 8. Dezember 1
2009 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis
entfernt und gleichzeitig die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 2
12. Februar 2010, eingegangen am 12. Februar 2010, Berufung eingelegt, die
er mit Schriftsatz vom 26. August 2010 wieder zurückgenommen hat.
3Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Golze Dr. Müller Dr. Burmeister
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