Urteil des BVerwG vom 24.05.2012

Soldat, Leichter Fall, Körperliche Unversehrtheit, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 18.11
TDG S 5 VL 35/10
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel der Reserve …,
…,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der öffentlichen
Hauptverhandlung am 24. Mai 2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Major von der Brelje und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Christmann,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
23. März 2011 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in
den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve
(Besoldungsgruppe A 6) herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss zunächst erfolg-
reich eine Ausbildung zum Schreiner. 2002 bewarb er sich für den freiwilligen
Dienst in der Bundeswehr und wurde im Oktober 2002 in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit
wurde im Juli 2010 auf seinen Antrag hin auf acht Jahre verkürzt und endete mit
dem September 2010. Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt
im Oktober 2007 zum Oberfeldwebel.
Seinen Dienst trat der frühere Soldat bei der … in H. an. Nach der Grundausbil-
dung wurde er im Dezember 2002 zur … und im November 2006 zur … ver-
setzt. Im April 2007 erfolgte die Versetzung zur … in F. . Mit seiner Einheit wur-
de er im September 2007 an den Standort Ha. versetzt. Der frühere Soldat hat
alle für seine Verwendung notwendigen Lehrgänge erfolgreich absolviert
.
Er wurde zweimal planmäßig beurteilt. Die letzte planmäßige Beurteilung vom
3. Mai 2007 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durch-
schnitt mit 6,20. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als
stärker ausgeprägt und als bestimmendes Merkmal bewertet. Ebenfalls als
stärker ausgeprägt wurde die geistige Kompetenz beurteilt. Ausgeprägt seien
die soziale Kompetenz und die Kompetenz in Menschenführung, während die
konzeptionelle Kompetenz weniger ausgeprägt sei. Zusammenfassend ist aus-
geführt, der frühere Soldat sei ein sehr verantwortungsbewusster und motivier-
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ter junger Portepeeunteroffizier, der trotz seiner relativ geringen Dienstzeit ein
hohes Maß an Professionalität und positiver Souveränität zeige. Er besitze ein
gutes berufliches Selbstverständnis und lebe dieses jeden Tag vor. Bei Aufträ-
gen, bei denen andere Soldaten der Einheit zurückschreckten, trete er vor,
nehme sich der Herausforderung an und zeige so seine herausragende Kame-
radschaft und sein soldatisches Selbstverständnis. Er überzeuge als Erzieher
und Ausbilder in allen Situationen. Feldwebel ... scheue sich nicht, Kritisches
klar anzusprechen und arbeite mit Vorgesetzten loyal zusammen. Er sei ein
Gewinn in jedem Team. Trotz seiner guten Leistungen habe er sein Potential
noch nicht vollkommen ausgeschöpft. Bei gleicher Entwicklung sah der beurtei-
lende Vorgesetzte die Eignung zum Zugführer… . Er sehe ihn in der Spitzen-
gruppe der vergleichbaren Portepeeunteroffiziere seiner Einheit. Eine Eignung
zum Berufssoldaten sei deutlich erkennbar.
Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit der Beurteilung voll einverstan-
den und teilte uneingeschränkt die Wertungen der Aufgabenerfüllung. Der frü-
here Soldat sei ein überdurchschnittlich leistungsstarker Portepeeunteroffizier,
dessen Persönlichkeitsprofil durch seine durchweg positive und ruhig auftreten-
de Art charakterisiert werde. Sein Leistungspotential bei der Planung und
Durchführung der Ausbildung sei ebenfalls überdurchschnittlich hoch. Der frü-
here Soldat stehe im vorderen Drittel der zu vergleichenden Portepeeunteroffi-
ziere im Bataillon. Die Eignung zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten sei im außergewöhnlichen Maß erkennbar. Feldwebel … sei ein
charakterlich gefestigter Portepeeunteroffizier mit stabilem, starkem Leistungs-
bild. Aufgrund seines selbstbewussten Auftretens verbunden mit einer positiven
Ruhe auch bei kurzfristigen Lageänderungen sei er für eine höherwertige Füh-
rungsposition geeignet. Er solle bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen
der Laufbahn gefördert werden.
Auch der weitere höhere Vorgesetzte erklärte sich mit der Beurteilung voll ein-
verstanden und bestätigte insbesondere die in außergewöhnlichem Maß vor-
handene Eignung zum Berufssoldaten.
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In der Berufungshauptverhandlung erläuterte der frühere Disziplinarvorgesetzte,
Major K., dass sich der frühere Soldat infolge seiner Versetzung von H. nach F.
wie auch die mit ihm versetzten Kameraden in einer schwierigen dienstlichen
Situation befunden habe. Er habe sich in eine neue, deutlich größere Einheit mit
einem starken Leistungsgefüge integrieren und auf ein anderes Waffensystem
einstellen müssen. Seine Position in dieser Einheit habe er erst finden müssen.
Außerdem sei eine Umschulung auf das neue Waffensystem notwendig gewe-
sen. Der frühere Soldat habe gegenüber den ihm unterstellten Mannschafts-
dienstgraden einen weniger autoritären und eher kooperativen Führungsstil ge-
pflegt, als dies in seiner neuen Teileinheit üblich gewesen sei. Zudem habe es
innerhalb der Einheit generell Spannungen gegeben. Die Einheit sei durch die
Unsicherheit über ihren Erhalt und künftigen Einsatzort belastet gewesen. Diese
Belastung hätte auch die Integration der zuversetzten Kameraden aus H. er-
schwert. Der frühere Soldat habe in seinem Zug Schwierigkeiten gehabt, aber
gezieltes Mobbing sei es nicht gewesen.
Die Ausführungen in der letzten Beurteilung zum Leistungsbild des früheren
Soldaten könne er bestätigen. Im ersten Halbjahr 2008 habe er den früheren
Soldaten seltener wahrgenommen. Im zweiten Halbjahr sei er ihm dann bei ein-
zelnen Aufträgen und Übungen stärker aufgefallen. Es sei bei Gesprächen über
Probleme in der Teileinheit häufiger zu Berührungspunkten gekommen. Ihm sei
der frühere Soldat positiv aufgefallen, weil er die Probleme und Spannungen
offen angesprochen habe. Er habe auf ihn offen, ehrlich und gradlinig gewirkt.
Auch von der Strafanzeige wegen des Vorfalles habe ihm der frühere Soldat
von sich aus berichtet. Er habe angegeben, dass auch er selbst Strafanzeige
gestellt habe und dass seine Familie und seine damalige Freundin beteiligt ge-
wesen seien. Mitte 2009 sei dann bekannt geworden, dass auch die neue Ein-
heit des früheren Soldaten aufgelöst werden solle. Der frühere Soldat sei da-
mals häufig länger krank geschrieben gewesen. Er habe sich in medizinischer
Behandlung befunden und sei deswegen häufig abwesend gewesen. Von dem
Antrag des früheren Soldaten auf Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining
habe er gewusst. Es sei dann auch ein Antrag auf Dienstzeitverkürzung gestellt
worden. Der frühere Soldat habe ihm mitgeteilt, dass er mit der Tätigkeit als
Soldat nicht mehr zurechtkomme. Für den Rückstufungsantrag seien wohl ge-
sundheitliche Gründe und dienstliche Unzufriedenheit ursächlich gewesen.
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Der frühere Soldat ist Träger des Deutschen Sportabzeichens in Gold, der
Schützenschnur in Gold und des Tätigkeitsabzeichens Raketenpersonal Bron-
ze.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 21. September 2010 und die Aus-
kunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 3. April 2012
weisen die Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren aus. In diesem wurde
zunächst durch Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 24. April 2008 gegen den
früheren Soldaten wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 230
StGB eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50 € verhängt. Auf
den Einspruch des früheren Soldaten wurde er durch Urteil des Amtsgerichts P.
vom 6. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe
in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf die Berufung der Staats-
anwaltschaft hob das Landgericht D. das Urteil des Amtsgerichts P. auf und
verurteilte den früheren Soldaten wegen gefährlicher Körperverletzung mit
rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2009 zu einer zur Bewährung ausge-
setzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
Der frühere Soldat ist verheiratet und kinderlos. Nach der Auskunft der Wehrbe-
reichsverwaltung Ost vom 19. März 2012 erhält er bis Juni 2012 Übergangsge-
bührnisse in Höhe von monatlich 1 410, 34 € brutto. Tatsächlich ausgezahlt
werden nach den gesetzlichen Abzügen 1 310, 25 €. Die Übergangsbeihilfe in
Höhe von 13 122 € wird noch einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung
hat der frühere Soldat ergänzend erläutert, dass er mittlerweile eine Anstellung
in einem Autohaus habe. Dort verdiene er zusätzlich zu den Übergangsgebühr-
nissen 1 025 € netto. Seit Ende Januar 2012 sei er allerdings krank geschrie-
ben. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig und verdiene monatlich 1 239 €. Er
zahle mit etwa 600 € monatlich Verbindlichkeiten ab, die sich auf insgesamt ca.
30 000 € beliefen. Etwa 14 000 € stammten aus dem Strafverfahren. Die Miete
betrage monatlich 399 € zuzüglich 55 € für Nebenkosten.
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II
1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs … vom 22. Juli 2010 ordnungsge-
mäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd mit Urteil vom 23. März 2011 den anwaltlich nicht
vertretenen früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad
eines Feldwebels der Reserve herabgesetzt.
Ihrer Entscheidung legte die Kammer die nachfolgenden Sachverhaltsfeststel-
lungen der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde:
„Über ein Internet-Forum kam es zu Kontakten zwischen
dem später Geschädigten G. und dem Bruder des Ange-
klagten, M. …, die schließlich in wechselseitigen Beleidi-
gungen mündeten, in die nicht widerlegbar seitens G.
auch die Familie …, also auch der Angeklagte, einbezo-
gen wurde.
Zumindest der Angeklagte und sein Bruder M. … be-
schlossen deshalb G., der ihnen bis auf den Internetkon-
takt nicht bekannt war, eine körperliche Abreibung zu ver-
passen.
Zu diesem Zweck veranlassten sie die Zeugin G., die da-
malige Freundin des Angeklagten, über das Internet Kon-
takt zu G. aufzunehmen und diesen zum geplanten Ort
der Abreibung zu locken.
Diesem Plan gemäß traf sich die Zeugin G. am
17.11.2007 an der Endhaltestelle der Straßenbahn in D. in
Richtung He. . G., der von einer Verbindung zwischen G.
und den Brüdern … nichts ahnte, fuhr mit seinem Pkw auf
Wunsche von G. zum Autohaus H. … in He., da G. angeb-
lich noch ihr Auto abholen wollte, das sich dort in der Re-
paratur befunden habe, was indes nicht der Wahrheit ent-
sprach.
Bei Dunkelheit traf man um 20.30 Uhr auf dem Parkplatz
des Autohauses H. ein. G. stieg arglos aus dem Pkw aus.
Auch als der Angeklagte auf ihn zukam, schöpfte er kei-
nen Verdacht, sondern hielt diesen für einen Mitarbeiter
des Autohauses.
Nach einem kurzen Wortwechsel, in dem der Angeklagte
seine Identität aufdeckte, schlug der Angeklagte G. ins
Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Ein rechtfertigen-
der Anlass für diese Reaktion lag nicht vor.
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Während des Schlages hielt sich der Bruder des Ange-
klagten M. … in der Nähe auf, um gegebenenfalls auf Sei-
ten seines Bruders eingreifen zu können und eine etwaige
Flucht des Opfers auszuschließen. Nachdem G. aus einer
kurzzeitigen Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen
war, knieten der Angeklagte und sein Bruder M. … neben
ihm, verlangten seinen Personalausweis, um seine Adres-
se festzuhalten und drohten ihm für den Fall der Einschal-
tung der Polizei mit Konsequenzen.
G. erlitt aufgrund des Faustschlages folgende Verletzun-
gen:
Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Contusio bulbi, zentrola-
teriale MitteIgesichtsfraktur rechts, Nasenbeinfraktur. We-
gen der Mittelgesichtsfraktur musste der Geschädigte ope-
riert werden und befand sich vom 22.11.2007 bis
27.11.2007 in stationärer Behandlung.
Der Angeklagte war somit zu verurteilen wegen gefährli-
cher Körperverletzung. Das Verhalten des Angeklagten er-
füllt die Tatalternative des § 224 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, da
der Angeklagte veranlasst hat, das arglose Opfer unter
Einsatz seiner damaligen Freundin G. zum Parkplatz des
Autohauses H. in He. zu locken, um ihm, dessen Adresse
er nicht kannte, eine körperliche Abreibung zu verpassen.
Die vorsätzliche Körperverletzung erfolgte mithin mittels
eines hinterlistigen Überfalls. Außerdem ist die Tatalterna-
tive des § 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Angeklag-
te die vorsätzliche Körperverletzung gemeinschaftlich mit
seinem Bruder M. … ausübte, der am Tatort unmittelbar
zugegen war, um gegebenenfalls auf Seiten des Ange-
klagten einschreiben oder die Flucht des Opfers verhin-
dern zu können. Sein in dieser Richtung bestehender Tat-
beitrag kommt auch darin zum Ausdruck, dass M. …,
nachdem das Opfer niedergeschlagen war, sich an des-
sen Einschüchterung beteiligte.“
Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen, indem
er gegen die Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen habe. Nach § 10
Abs. 1 SG hafte er als Vorgesetzter verschärft. Die gröbliche Missachtung
Grundrechte Dritter außerhalb des Dienstes stelle die Eignung als Vorgesetzter
in Frage. Elementare Aufgabe von Soldaten sei der Schutz von Bürgern gegen
Angriffe von außen. Soldaten sei es daher in besonders hohem Maße unter-
sagt, Grundrechte der Bürger, die sie schützen sollten, zu missachten. Trotz
des Handelns im außerdienstlichen Bereich wiege das Dienstvergehen, ein arg-
loses Opfer an einen dunklen Ort zu locken und ihm dort eine körperliche Ab-
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reibung zu verpassen, nicht leicht. Zum Nachteil des früheren Soldaten sprä-
chen die schweren Verletzungen des Opfers, die Hinterlist und das gemein-
schaftliche Handeln mit dem Bruder des früheren Soldaten. Dieses sei auch
nach der Tat verbal eingeschüchtert worden. Das strafrechtlich als schwere
Körperverletzung geahndete Fehlverhalten beeinträchtige die Achtungs- und
Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten so sehr, dass eine „reinigende
Maßnahme“ Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei. Da die Tathand-
lung nur in einem Schlag bestanden habe, könne der frühere Soldat in der
Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere bleiben. Für ihn sprächen seine
dienstlichen Leistungen und die Einschätzung seines früheren Disziplinarvorge-
setzten. Die Herabsetzung im Dienstgrad sei auch aus generalpräventiven
Gründen nötig. Zu berücksichtigen sei, dass das Fehlverhalten strafrechtlich mit
einer Freiheitsstrafe geahndet worden sei. Der frühere Soldat sei nicht alkoholi-
siert gewesen. Es habe sich nicht um ein „Ausrasten“ gehandelt. Zu einer Nach-
bewährung sei es nicht gekommen.
Gegen das ihr am 4. April 2011 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwalt-
schaft am 28. April 2011 beschränkt auf die Höhe der Disziplinarmaßnahme
Berufung eingelegt. Der frühere Soldat sei mindestens in den Dienstgrad eines
Stabsunteroffiziers der Reserve herabzusetzen. Erhebliche Erschwerungsgrün-
de, nämlich der hinterlistige Überfall, die schweren Folgen der Tat und die Be-
drohung des Opfers, sprächen für eine schärfere Maßnahme. Der frühere Sol-
dat habe erhebliche kriminelle Energie aufgewandt. Zwar habe er nur einmal
zugeschlagen, die Folgen für das Opfer seien aber schwerwiegend. Das Ra-
chemotiv mindere die Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten zusätzlich.
Dieser habe wegen einer Lappalie heftig und irrational gehandelt und damit das
Vertrauen in ihn als Unteroffizier mit Portepee und militärischer Führer zerstört.
Überdurchschnittliche Leistungen seien kein tragfähiger Grund für eine deutli-
che Milderung.
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III
Der Senat hat in öffentlicher Hauptverhandlung entschieden, nachdem der frü-
here Soldat dies beantragt hatte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 WDO).
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des früheren Soldaten
eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme be-
schränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Ver-
bindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinar-
rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde
zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnah-
me zu befinden. Da das Rechtsmittel zuungunsten des früheren Soldaten ein-
gelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1
Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
1. Das Truppendienstgericht ist zu der Feststellung gelangt, dass der frühere
Soldat gemeinsam mit seinem Bruder seine frühere Freundin veranlasste, sich
mit dem Geschädigten auf einem abgelegenen Parkplatz zu verabreden. Dort
schlug er ihm in Anwesenheit seines Bruders mit der Faust ins Gesicht, so dass
der Geschädigte ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Augenprellung und mehrere
Frakturen erlitt. Dadurch habe er vorsätzlich mittels eines hinterlistigen Überfalls
und gemeinschaftlich mit seinem Bruder eine gefährliche Körperverletzung be-
gangen und damit zugleich vorsätzlich seine Pflicht verletzt, sich außer Dienst
und außerhalb dienstlicher Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und
das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beein-
trächtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und
widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfest-
stellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf
vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von
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der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuld-
feststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grund-
lage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemes-
sung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld
des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009
- BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 12, 17 und
vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17), liegen nicht
vor. Insbesondere ist unerheblich, dass die Vertrauensperson angehört wurde,
obwohl der frühere Soldat unterschiedliche Erklärungen zu ihrer Beteiligung
abgegeben und ihr am 17. Mai 2010 widersprochen hatte. Selbst wenn die Ver-
trauensperson trotz eines Widerspruches angehört worden wäre, würde dies
nicht zu einem Erfolg der Berufung führen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010
- BVerwG 2 WD 43.09 - juris). Unerheblich ist auch, dass der frühere Soldat
trotz der Aufnahme von auf die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaß-
nahme gerichteten Vorermittlungen vor seiner Vernehmung vom 17. Mai 2010
nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden ist (vgl. dazu
Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 16). Denn der Belehrungs-
fehler hat sich auf das weitere Verfahren nicht ausgewirkt, weil der frühere Sol-
dat in der Vernehmung vom 17. Mai 2010 die Aussage verweigert hatte und die
Feststellungen des Truppendienstgerichts auch nicht auf seinen geständigen
Einlassungen, sondern auf den bindenden Feststellungen eines Strafurteils be-
ruhen.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere
des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
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sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten
zu berücksichtigen. Der frühere Soldat ist wegen eines Dienstvergehens in den
Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve (Besoldungsgruppe A 6) he-
rabzusetzen (§ 58 Abs. 2 Nr. 3, § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO). Die Disziplinarmaß-
nahme gegen den früheren Soldaten zu verhängen, ist auch zulässig, da er
wegen der ihm zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zustehen-
den Übergangsgebührnisse und der noch nicht ausgezahlten Übergangsbeihilfe
gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt.
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das festgestellte Dienstvergehen, durch das zugleich
kriminelles Unrecht verwirklicht wurde, schwer.
Eine brutale körperliche Misshandlung des Betroffenen ist sowohl mit dem Men-
schenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der
Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung zu vorbildhaftem
Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat sich der frühere
Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung als Vorgesetzter disqualifiziert. Nach
Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und
zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann
innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. Urteile
vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - BVerwGE 93, 19 = NZWehrr
1991, 163, vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - DokBer B 1996, 147
und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 = Buchholz
236.1 § 17 SG Nr. 19). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung her-
vorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen
durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht
nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit
Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind
auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden
dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst
sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen
(vgl. Urteile vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 - Buchholz 236.1 § 17
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SG Nr. 28 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 WD 44.99 - Buchholz 236.1 § 17
SG Nr. 32 = NZWehrr 2001, 35 jeweils m.w.N.).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeld-
webel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist
ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverlet-
zung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflicht-
erfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich,
dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorge-
setztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Inne-
haben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile
vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N.
in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29>, vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 30
).
Bestimmend für Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind schließlich
auch die weiteren Tatumstände: Die Tatbegehung ist hier durch die Hinterlist
charakterisiert, mit der das Opfer mittels eines „Lockvogels“ an einen abgelege-
nen Ort gelockt wurde, an dem Hilfe nicht unmittelbar zu finden war. Hinter die-
b) Die nachteiligen Auswirkungen des Dienstvergehens bestehen in den massi-
ven gesundheitlichen Schäden des Opfers. Sie sind von besonderem Gewicht,
auch wenn das Dienstvergehen nicht einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ge-
worden ist und es auch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb
oder die Personalführung hatte.
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c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Der Wunsch
nach einer gewaltsamen Wiederherstellung der vermeintlich verletzten Fami-
lienehre ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben
in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist.
d) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird durch sein vorsätzliches
Handeln bestimmt. Zum Tatzeitpunkt war er weder vermindert schuldfähig (§ 21
StGB) noch liegen Milderungsgründe in den Umständen der Tat vor, die die
Schuld des früheren Soldaten mindern könnten. Sie wären nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008
- BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der
der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekenn-
zeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der
Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende
- Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psy-
chischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde per-
sönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst
bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen
oder seelischen Ausnahmesituation. Angesichts des planvollen Handelns mit
einer längeren Vorbereitung des „Hinterhalts“ fehlt es hier, wenn die Tat auch
persönlichkeitsfremd war, an einer Augenblickstat. Die vom früheren Soldaten
glaubhaft beschriebenen familiären, finanziellen und beruflichen Schwierigkei-
ten begründen keine seelische Ausnahmesituation.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sind dem früheren Soldaten seine guten dienstlichen Leistungen zugute
zu halten, die ihm die planmäßige Beurteilung wie auch der Leumundszeuge
bescheinigen.
Für ihn spricht weiter, dass er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft Un-
rechtseinsicht und Reue bekundet hat. Glaubhaft ist dies schon deshalb, weil er
sich im Rahmen einer psychologischen Beratung mit der Tat auseinanderge-
setzt hat und auch ein Anti-Aggressionstraining beantragt hatte, zu dem es
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dann ohne sein Verschulden nicht gekommen ist. Er hat in der Berufungshaupt-
verhandlung sichtlich emotional bewegt seine familiäre, berufliche und finanziel-
le Gesamtsituation zum Tatzeitpunkt erläutert und nachvollziehbar vermittelt,
dass er sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht einen neuen Weg
eingeschlagen hat, um sich den Einflüssen, die zu dem Gewaltdelikt führten,
nicht mehr auszusetzen. Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang auch
die Bereitschaft des früheren Soldaten hoch, an der Berufungshauptverhand-
lung teilzunehmen, sich kritischen Fragen zu seinem Verhalten zu stellen und
der Konfrontation mit den Folgen seines Fehlverhaltens nicht auszuweichen.
Deutlich für ihn spricht auch, dass die Neigung zu Gewalttätigkeiten ihm we-
sensfremd ist und es sich daher um eine persönlichkeitsfremde, einmalige Ent-
gleisung handelt. Die letzte planmäßige Beurteilung beschreibt ihn als ruhigen
und besonnenen Charakter und hebt seine guten Leistungen als Erzieher und
Ausbilder hervor. Auch in den Ausführungen des Leumundszeugen deutet
nichts darauf hin, dass der frühere Soldat schon zuvor durch aggressive Aus-
brüche aufgefallen wäre oder dass es für ihn typisch ist, Konflikte mit Gewalt
lösen zu wollen. Gerade der vom Leumundszeugen bekundete kooperative
Führungsstil des früheren Soldaten unterstreicht dies.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Degradierung um zwei Dienst-
grade erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG
2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägung“.
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Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe in der Rechtsprechung des Senats bei
brutalen, körperlichen Misshandlungen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung
im außerdienstlichen Bereich in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in
einen Mannschaftsdienstgrad als angemessene Maßnahme betrachtet worden
(vgl. Urteile vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - juris, vom 11. März
1998 - BVerwG 2 WD 30.97, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 -
BVerwGE 113, 217 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 19, vom 19. Oktober 1999
- BVerwG 2 WD 26.99 -, vom 2. März 2000 - BVerwG 2 WD 44.99 - juris und
vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - juris Rn. 75
licht in Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 2>).
Jedenfalls bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch die quali-
fizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 -227 StGB erfüllt sind, ist
die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad zum Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Dass es sich um ein au-
ßerdienstliches Fehlverhalten handelt, rechtfertigt keine mildere Regelmaß-
nahme. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwen-
dung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Auswirkungen auf das Ver-
trauen des Dienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit des früheren Soldaten.
Soldaten üben für den Dienstherrn das staatliche Gewaltmonopol in der Vertei-
digung des Staates und seiner Bürger nach Außen hin aus. Hierbei muss der
Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung
rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt, wenn ein
Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung einsetzt.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglich-
keit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten
Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und
Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es
sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittle-
ren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mitt-
lerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber
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dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Diszipli-
narmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Für die „Eigenart
und Schwere des Dienstvergehens“ kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Sol-
dat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in
einem besonders wichtigen Pflichtbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen
des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie
schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit
zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“
hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von
Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu
ziehen.
Hiernach liegt kein leichter Fall eines Dienstvergehens vor, der noch mit einer
Kürzung des Ruhegehalts (§ 67 Abs. 1 WDO) angemessen geahndet werden
kann. Wegen des gegen den früheren Soldaten sprechenden Rachemotivs und
der schweren Folgen der Tat für das Opfer hält der Senat die Herabsetzung in
den Dienstgrad eines Unteroffiziers ohne Portepee für geboten. Da es sich je-
doch um eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung handelte und
der frühere Soldat seine Bereitschaft zur Bewältigung der die Tat auslösenden
privaten Probleme durch Änderung seiner Lebensumstände bewiesen hat, hält
er diese Maßnahme aber auch für ausreichend, um auf den früheren Soldaten
nachhaltig einzuwirken. Auch generalpräventive Gesichtspunkte stehen einer
weniger weit gehenden Degradierung entgegen. Um das Bewusstsein für die
besondere Schwere des Dienstvergehens im Kameradenkreis wach zu halten
und einer negativen Beispielswirkung entgegen zu wirken, kann der frühere
Soldat in seiner bisherigen Dienstgradgruppe nicht belassen werden. Dabei
verbot es sich, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffi-
ziers der Besoldungsgruppe A 7 herabzusetzen, weil die höchste für diese
Dienstgradgruppe erreichbare Besoldungsgruppe solchen Soldaten vorbehalten
ist, die sich nicht nur angesichts ihrer dienstlichen Leistungen, sondern auch
durch eine tadelfreie Führung im und außerhalb des Dienstes besonders aus-
zeichnen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - BVerwGE 103,
246 <248> = NZWehrr 1996, 38 für Stabs- bzw. Oberstabsgefreite).
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Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rück-
sicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten ge-
boten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Aus-
spruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer
Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere
des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche
Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundle-
gend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und
Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den all-
gemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausge-
richtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten
und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem
sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat,
entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Ver-
halten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebote-
ne Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris
Rn. 51 ).
Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kosten
des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 1. HS WDO dem früheren
Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen
(§ 139 Abs. 1 Satz 2 2. HS WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm
in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3
Satz 3 WDO) zu entlasten.
Dr. Burmeister
Dr. Langer
Dr. Eppelt
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Sachgebiet:
BVerwGE:
Nein
Wehrdisziplinarrecht
Fachpresse:
Ja
Rechtsquellen:
WDO
§ 38 Abs. 1; § 58 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7
SG
§ 17 Abs. 2 Satz 2
StGB
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Stichworte:
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; gefährliche Körperverletzung;
körperliche Misshandlung; außerdienstliches Fehlverhalten; Vorgesetztenstel-
lung; Mannschaftsdienstgrad.
Leitsatz:
Bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch die qualifizierenden
Tatbestandsmerkmale der §§ 224 - 227 StGB erfüllt sind, ist die Dienstgradhe-
rabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11
I. TDG Süd vom 23.03.2011 - Az.: TDG S 5 VL 35/10