Urteil des BVerwG vom 17.11.2009

Soldat, Härte, Dienstverhältnis, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 18.08
TDG S 6 VL 27/07
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Stabsfeldwebel …,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 17. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Hannemann und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Schneider
sowie
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …
als Verteidiger,
- 2 -
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 16. April
2008 dahin geändert, dass die Gewährung des Unter-
haltsbeitrags auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ver-
längert wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Solda-
ten auferlegt mit Ausnahme seiner eigenen notwendigen
Auslagen, die der Bund trägt.
G r ü n d e :
I
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 16. April 2008
entschieden, dass der jetzt 50-jährige, verheiratete Berufssoldat wegen eines
insbesondere durch vorsätzliche Straftaten begangenen sehr schweren inner-
und außerdienstlichen Dienstvergehens (Tatzeit Mitte Januar 2002 bis Anfang
August 2004) aus dem Dienstverhältnis entfernt wird.
Der Soldat hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese zunächst auf die
Disziplinarmaßnahme beschränkt. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat
er das Rechtsmittel weiter beschränkt, und zwar auf eine Verlängerung des
(gesetzlichen) Unterhaltsbeitrags über sechs Monate hinaus. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines Lebensalters und gesund-
heitlicher Probleme (Arthrose der Hand- und Kniegelenke, zwei Bandscheiben-
vorfälle) werde es für ihn nicht leicht sein, in seinem früheren Ausbildungsberuf
als Koch und Konditor alsbald wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Die von Ge-
setzes wegen auf sechs Monate begrenzte Gewährung eines Unterhaltsbei-
trags stelle für ihn eine unbillige Härte dar; er bitte deshalb um eine angemes-
sene Verlängerung des Leistungszeitraums.
1
2
- 3 -
Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat der weiteren Beschränkung
der Berufung zugestimmt.
II
Die gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und frist-
gerecht eingelegte Berufung hat in dem aus dem Tenor der Entscheidung er-
sichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die (nachträgliche) weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Gewäh-
rung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO, das heißt über
den als gesetzliche Rechtsfolge für den Regelfall vorgesehenen Bewilligungs-
zeitraum von sechs Monaten hinaus, ist zulässig; der Vertreter des Bundes-
wehrdisziplinaranwalts hat der Berufungsbeschränkungserklärung - Teilrück-
nahme des Rechtsmittels - gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 303 StPO
zugestimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteile vom
21. September 2004 - BVerwG 2 WD 11.04 - NZWehrr 2005, 39 und vom
27. Oktober 2005 - BVerwG 2 WD 4.05 - Buchholz 235.01 § 63 WDO 2002
Nr. 1 = NZWehrr 2006, 159) kann die Berufung auf die Gewährung eines Un-
terhaltsbeitrags beschränkt werden. Der Senat hat dies nach Inkrafttreten der
Unterhaltsbeitrags-Neuregelung durch das Zweite Wehrdisziplinarrecht-Neuord-
nungsgesetz am 1. Januar 2002 bisher allerdings nur für Fälle entschieden, in
denen das Truppendienstgericht zuvor gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO die
Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz ausgeschlossen hatte. Hier begehrt
der Soldat aber nicht überhaupt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags - das
Schweigen des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs macht konkludent deutlich,
dass es das Truppendienstgericht bei der gesetzlichen Rechtsfolge einer
sechsmonatigen Unterhaltsgewährung gemäß § 63 Abs. 2 WDO belassen woll-
te -, sondern erstrebt nach § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO eine darüber hinausge-
hende Verlängerung des Leistungszeitraums. Eine solche gerichtliche Ent-
3
4
5
6
- 4 -
scheidung kann ebenfalls in einer auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags be-
schränkten Berufung getroffen werden. Denn sowohl die erstinstanzliche Ent-
scheidung, es bei der gesetzlichen Unterhaltsbeitragsfolge (§ 63 Abs. 2 WDO)
zu belassen, den Unterhaltsbeitrag für mehr als sechs Monate zu gewähren (§
63 Abs. 3 Satz 2 WDO) oder eine solche finanzielle Unterstützung ganz oder
teilweise zu versagen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 WDO), stellt als gerichtliche Neben-
entscheidung einen rechtlich abgrenzbaren Teil des erstinstanzlichen Ur-
teilsausspruchs dar, der einer selbstständigen Prüfung und Rechtsmittelent-
scheidung zugänglich ist.
Die Beschränkung der Berufung auf die Gewährung eines verlängerten Unter-
haltsbeitrags hat zur Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellun-
gen des Truppendienstgerichts ebenso gebunden ist wie an deren disziplinar-
rechtliche Würdigung als Dienstvergehen und den Ausspruch der dafür ange-
messenen Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
(§ 63 WDO); er hat nur noch über den Unterhaltsbeitrag zu befinden.
2. Der Senat ist dem Antragsbegehren des Soldaten gefolgt und hat den Zeit-
raum für den Bezug des Unterhaltsbeitrags über die in § 63 Abs. 2 WDO als
Regelfall vorgesehene Dauer von sechs Monaten hinaus auf insgesamt zwölf
Monate verlängert.
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags im
Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit
dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; der Verurteilte hat die
Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Der Unterhaltsbei-
trag ist im Wehrdisziplinarrecht - ebenso wie im Beamtendisziplinarrecht - seit
jeher Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des
Dienstherrn. Er dient allein dazu, dem aus dem Dienstverhältnis entfernten Sol-
daten oder Beamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbe-
züge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine
andere Art der finanziellen Existenzsicherung, zum Beispiel eine gesetzliche
Alters- oder Erwerbsminderungsrente, zu erleichtern und ihn ebenso wie seine
finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorüber-
7
8
9
- 5 -
gehenden - Zeitraums nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen (stRspr, für
das Wehrdisziplinarrecht z.B. Urteile vom 21. September 2004 a.a.O. und vom
27. Oktober 2005 a.a.O., für das Beamtendisziplinarrecht z.B. Beschluss vom
29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2, jeweils
m.w.N.).
Unter diesen Voraussetzungen liegt eine „unbillige Härte“ im Sinne des § 63
Abs. 3 Satz 2 WDO insbesondere dann vor, wenn das Auslaufen der gesetzli-
chen Unterhaltsgewährung nach sechs Monaten angesichts der besonderen
persönlichen Situation des Soldaten einschließlich seiner familiären und wirt-
schaftlichen Verhältnisse für ihn und seine von ihm abhängigen Familienange-
hörigen absehbar schwere und kaum wiedergutzumachende Nachteile zur Fol-
ge hätte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Soldat krankheitsbe-
dingt voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, innerhalb der nächsten sechs
Monate eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Frage
der Billigkeit ist weiter von Bedeutung, wie sich der Soldat vor seinem schweren
Dienstvergehen und in dem Zeitraum danach sonst dienstlich verhalten, insbe-
sondere bewährt hat. Ein Soldat, der sich bis dahin tadelfrei geführt und auch
sonst überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, hat in höherem
Maße Anspruch auf nachwirkende Fürsorge seines früheren Dienstherrn als ein
Soldat mit einem nicht so positiven Persönlichkeitsbild (vgl. dazu Dau, WDO,
5. Aufl. 2009, § 63 Rn. 21 und auch Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD
10.08 - PersV 2009, 435).
Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Zeitraum für den Bezug des Unter-
haltsbeitrags über die in § 63 Abs. 2 WDO als Regelfall vorgesehene Dauer von
sechs Monaten hinaus auf insgesamt zwölf Monate verlängert; innerhalb eines
Jahres dürfte es dem Soldaten voraussichtlich gelingen, beruflich wieder Fuß
zu fassen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war vor allem der
Umstand, dass es bei der derzeit sehr schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt
für den 50-jährigen ehemaligen Berufssoldaten nicht leicht sein wird, in seinem
früheren Ausbildungsberuf als Koch und/oder Konditor alsbald wieder einen
existenzsichernden Arbeitsplatz zu finden. Eine kurzfristige erfolgreiche Ar-
beitsplatzsuche dürfte für den Soldaten noch dadurch erschwert sein, dass die-
10
11
- 6 -
ser durch seine Arthrose der Hand- und Kniegelenke sowie seine beiden Band-
scheibenvorfälle gesundheitlich eingeschränkt ist. Wegen ihrer sonstigen Ein-
kommens- und Vermögenslage sind die Eheleute aber auf ein regelmäßiges
und existenzsicherndes Einkommen angewiesen. Sie wohnen zwar mietfrei im
Haus der Ehefrau. Dieses ist jedoch nach den glaubhaften Angaben des Solda-
ten in der Hauptverhandlung noch mit einer Hypothek von etwa 30 000 € be-
lastet, die monatlich mit 347 € bedient werden muss. Die halbtags als Friseurin
tätige Ehefrau des Soldaten kann zum gemeinsamen Haushalt netto lediglich
etwa 4 000 € jährlich, das heißt ca. 333 € monatlich beitragen.
Der Senat hält eine Verlängerung der Gewährung des Unterhaltsbeitrags zur
Vermeidung einer „unbilligen Härte“ letztlich auch deshalb für angemessen, weil
der weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastete und nicht vorläufig vom
Dienst suspendierte Soldat ungeachtet seines sehr schweren Dienstvergehens
sonst durchgängig überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat. In
seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2002 erhielt er die
Durchschnittsbewertung „6,25“ („Leistungen übertreffen sehr deutlich die An-
forderungen“). Die Durchschnittsbewertung in der Sonderbeurteilung gemäß
ZDv 20/6 Nr. 406b vom 14. November 2006 betrug „6,31“. In der Sonderbeur-
teilung vom 17. Juli 2008 - nach dem neuen Beurteilungssystem - wird die
„Aufgabenerfüllung des Soldaten auf dem Dienstposten“ im Durchschnitt mit
„7,78“ bewertet („Die Leistungserwartungen wurden ständig, teilweise auch
erheblich übertroffen“). Für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche
Leistungen wurde dem Soldaten am 25. Mai 1987 das Ehrenkreuz der Bun-
deswehr in Bronze, am 18. Februar 1993 in Silber und am 19. Mai 2004 in Gold
verliehen. Am 5. Juni 1989, am 20. März 2000 sowie am 26. Juni 2003 erhielt er
jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Am
22. Juli 1999 wurde dem Soldaten in Anerkennung seiner über einen Zeitraum
von mehr als drei Monaten erbrachten besonderen Leistungen als Versor-
gungsfeldwebel eine widerrufliche monatliche Leistungszulage in Höhe von
150 DM für die Dauer von neun Monaten bewilligt. Später wurden ihm folgende
Leistungsprämien als Einmalzahlung gewährt:
12
- 7 -
8. Mai 2001
3 000 DM,
13. Juni 2002
1 700 €,
19. August 2003
1 000 € und
17. September 2006
1 500 €.
Ein solches überaus positives Leistungsbild des Soldaten, der nicht zuletzt da-
durch „Einsicht“ in sein sehr schweres Fehlverhalten gezeigt hat, dass er sein
aussichtsloses ursprüngliches Berufungsbegehren auf Ausspruch einer milde-
ren Disziplinarmaßnahme nicht weiterverfolgt, rechtfertigt in besonderem Maße
eine ihm günstige Entscheidung im Rahmen nachwirkender Fürsorge seines
früheren Dienstherrn.
3. Die Kostenentscheidung folgt dem Grunde nach aus § 139 Abs. 2 WDO.
Danach hat der Soldat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Er hat
das Rechtsmittel nachträglich beschränkt und damit überwiegend zurückge-
nommen. Eine Kostenquotelung wegen der antragsgemäßen Stattgabe des
Berufungsbegehrens scheidet aus, weil es sich insoweit - im Hinblick auf den
Umfang der zunächst eingelegten Berufung - nur um einen unbedeutenden
Teilerfolg handelt.
Allerdings kommt dem Soldaten die Sonderregelung des § 140 Abs. 4 WDO
zugute. Danach sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund auf-
zuerlegen, wenn der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und dieses Erfolg hat.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die genannte Sondervorschrift erfasst gerade
die nachträglich erfolgreiche Beschränkung der Berufung des Soldaten (vgl.
dazu auch Dau, a.a.O. § 140 Rn. 12). Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu
§ 139 Abs. 1 Satz 1 WDO, wonach die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmit-
tels des Soldaten ohnehin dem Bund aufzuerlegen sind. Diese Kostentra-
gungsvorschrift gilt gleichermaßen für unbeschränkte wie - von vornherein -
beschränkte Berufungen eines Soldaten. Der Anwendungsbereich der Sonder-
regelung des § 140 Abs. 4 WDO zielt demnach gerade - wie hier - auf den Fall
der nachträglich beschränkten und (insoweit) erfolgreichen Berufung eines Sol-
daten.
Golze
Dr. Dette
Dr. Müller
13
14
15