Urteil des BVerwG vom 09.10.2007

Reserve, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 16.06
TDG S 6 VL 05/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
Herrn Stabsunteroffizier der Reserve ...,
geboren am ...,
...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 9. Oktober 2007 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund
auferlegt.
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G r ü n d e :
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 28. März
2006 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförde-
rungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt und ihm die Kosten des Ver-
fahrens auferlegt.
Die gegen dieses Urteil am 2. Juni 2006 eingelegte Berufung der Wehrdiszipli-
naranwaltschaft hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom
27. September 2007, eingegangen am 28. September 2007, zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO
dem Bund aufzuerlegen.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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