Urteil des BVerwG vom 02.05.2012

Soldat, Besitz, Internet Service Provider, Kompetenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 14.11
TDG S 2 VL 25/10
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel …,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 2. Mai 2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberst Utsch und
ehrenamtlicher Richter Stabsfeldwebel Tanner,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
15. März 2011 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnah-
me geändert.
Der Soldat wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Sol-
daten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der heute 27 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss er-
folgreich eine Ausbildung zum Fachinformatiker. Im Anschluss an den Grund-
wehrdienst leistete er freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Mit Wirkung vom
1. Juli 2006 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
und zum Stabsunteroffizier (FA) ernannt. Seine zunächst auf drei Jahre und
neun Monate festgesetzte Dienstzeit wurde im August 2007 auf zwölf Jahre
verlängert. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt zum 1. Juli 2009
zum Oberfeldwebel.
Der Soldat trat seinen Grundwehrdienst bei der 7./…bataillon … in D. an und
wurde im Dezember 2005 zur Offizierschule des Heeres Stabsgruppe in Dr.
versetzt. Zum Juli 2008 erfolgte dann die Versetzung zur 2./…bataillon … in C.,
wo er als Informationstechnikfeldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr
bzw. als Informationstechniksystemadministratorfeldwebel HEROS eingesetzt
wurde. Im Februar 2010 war der Soldat für die Teilnahme an einem Lehrgang
zum Geprüften IT-Entwickler an die ZAW-Betreuungsstelle H. kommandiert
worden. Im Februar 2011 folgte eine Kommandierung zur 1./…bataillon … in O.
Die planmäßige Beurteilung vom 29. Januar 2009 bewertete die Aufgabenerfül-
lung auf dem Dienstposten im Durchschnittswert mit 4,80. Erläuternd wird aus-
geführt, der Soldat sei ein noch junger, aber bereits sehr ehrgeiziger Feldwebel,
dem es sehr gut gelungen sei, sich durch verbindliche Aussagen, Leistungsbe-
reitschaft und Leistungsvermögen schnell in ein bestehendes Team einzufügen
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und sich einzubringen. Er bearbeite Aufgaben konstruktiv, denke und handle
zielorientiert. Als Gruppenführer in der Allgemeinen Grundausbildung habe er
gute Ausbilder- und Führerqualitäten und eine solide physische und psychische
Belastbarkeit unter Beweis gestellt. Er zeige gute Ansätze zur Aufnahme von
Tätigkeiten mit höherer Verantwortung. Im Persönlichkeitsprofil wird die Kompe-
tenz in Menschenführung als stärker ausgeprägt und bestimmendes Merkmal
gewertet. Stärker ausgeprägt sei auch die geistige Kompetenz. Ausgeprägt sei-
en die funktionale und die konzeptionelle Kompetenz, während die soziale
Kompetenz weniger ausgeprägt sei. Erläuternd heißt es, der Soldat sei ein en-
gagierter Unteroffizier mit Portepee, der noch mehr aus sich herauskommen
dürfe. Er habe Freude am Beruf und ein ausgeprägtes Berufsverständnis, was
trotz krankheitsbedingter Umstände in seiner Familie stets zu spüren sei. Betont
werden das gute Fachwissen und die sehr gute Auffassungsgabe. Seine Stärke
liege insbesondere in seiner Einsatzbereitschaft. Er sei vielseitig einsetzbar. Im
Umgang mit Untergebenen wisse er maßvoll zu fördern und zu motivieren, so
dass er auch hierbei zu gutem Erfolg komme. Besonders gut geeignet sei er für
Führungsverwendungen, gut geeignet für Stabsverwendungen und geeignet für
Lehrverwendungen. Als Folgeverwendung wird ein Einsatz als S 6-Feldwebel
auf einem mit A 7 Z bewerteten und auf weitere Sicht auf einem nach A 8 Z be-
werteten Dienstposten vorgeschlagen.
Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung zu. Feldwebel … sei ein
engagierter und dienstfreudiger junger Feldwebel. Betont werden Eigenständig-
keit, Zuverlässigkeit und Fachwissen. Er komme auch in Belastungssituationen
zu abgewogenen und folgerichtigen Entscheidungen und sei psychisch und
physisch belastbar. Der Soldat verfüge noch über weiteres Entwicklungspoten-
tial. Seine ausgeprägte Motivation und Dienstfreude seien trotz seiner persönli-
chen Situation deutlich erkennbar.
Die Sonderbeurteilung vom 21. April 2011 bewertet die Aufgabenerfüllung auf
dem Dienstposten im Durchschnittswert mit 6,30. Zur Leistungsentwicklung ist
erläutert, der Soldat kümmere sich zu Hause noch um seine Mutter und deren
Haushalt, den sie wegen einer Erkrankung teilweise nicht mehr selbstständig
führen könne. Er habe dies jedoch nie als Vorwand benutzt, um dienstliche Be-
lange hinter privaten zurückzustellen. Im Persönlichkeitsprofil wird die Kompe-
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tenz in Menschenführung als stärker ausgeprägt und bestimmendes Merkmal
gewertet. Gleichfalls stärker ausgeprägt sei die geistige Kompetenz. Ausge-
prägt seien die funktionale und die soziale Kompetenz, während die konzeptio-
nelle Kompetenz als weniger ausgeprägt gesehen wird. Der Soldat sei enga-
giert, dienstfreudig und fachlich versiert. Er sei geistig flexibel und wissbegierig
und lese sich in neue Aufgabengebiete ein. Er verfüge über planerisches und
organisatorisches Geschick. Der Soldat beherrsche die Regeln der Kommuni-
kation und des Miteinander. Die Kompetenz in moderner Menschenführung sei
seine besondere Stärke. Er führe die ihm anvertrauten Soldaten ruhig, aber be-
stimmt und lasse keine Zweifel an seiner Autorität aufkommen, so dass ihm
seine Soldaten aus Einsicht und Vertrauen folgten. Er habe seine Fähigkeiten
bei infanteristischen Ausbildungsvorhaben und als Gruppenführer der allgemei-
nen Grundausbildung unter Beweis gestellt. Besonders gut geeignet sei der
Soldat für Führungsverwendungen, gut geeignet für Stabsverwendungen und
geeignet für Lehrverwendungen. Vorgeschlagen wurden Folgeverwendungen
als S 6-Feldwebel.
Der nächsthöhere Vorgesetzte führt aus, dass der Soldat ihm aufgrund von
dessen lang andauernder lehrgangsbedingter Abwesenheit persönlich nicht be-
kannt sei, und verweist auf die Stellungnahme seines Vorgängers. Auch er sieht
eine Förderung bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive gerechtfertigt.
In der Berufungshauptverhandlung hat Hauptmann S. als Leumundszeuge da-
rauf verwiesen, dass ihm die dienstlichen Leistungen des Soldaten nie Grund
zur Klage gegeben hätten. Der Soldat sei verlässlich und engagiert gewesen
und habe sich über den engeren Bereich der Zuständigkeiten für die IT mit gro-
ßem Einsatz in der Ausbildung engagiert. Sein Auftreten sei tadellos gewesen,
er habe sich problemlos in den Kameradenkreis integriert. Oberleutnant E. hat
zur Leistung und Führung des Soldaten auf seinem Dienstposten in O. ausge-
führt, er sei ein ruhiger und hoch professioneller Feldwebeldienstgrad, der zur
vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten gearbeitet habe und in der S 6-Abtei-
lung ein verlässlicher Ansprechpartner sei. Er würde seine Leistungen im
Schnitt mit 7,5 bis 8 bewerten und ihn im ersten Cluster der Vergleichsgruppe
sehen. Vergleichbar hat ihn auch der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Haupt-
mann R. charakterisiert. Der Soldat sei sehr verlässlich und eine tragende Stüt-
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ze der S 6-Abteilung. Er habe eine Lücke dort hervorragend ausgefüllt. Er sei
voll integriert und pflege ein gutes Verhältnis zu den ihm unterstellten Soldaten.
Der Soldat ist Träger der Schützenschnur Stufe III und des Deutschen Sportab-
zeichens in Bronze.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 4. April 2012 und die Auskunft aus
dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 20. März 2012 weisen die
Verhängung der Geldstrafe im sachgleichen Strafverfahren aus. In diesem ist
durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 24. Februar 2010, rechtskräftig seit
dem 23. März 2010, wegen der Verbreitung in Tateinheit mit dem Erwerb kin-
derpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2, § 52
StGB eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50 € verhängt wor-
den. Zugleich wurde die Einziehung des Computers gemäß § 184 Abs. 6, § 74
Abs. 1 StGB angeordnet und als gesetzliche Nebenfolge das Verbot der Be-
schäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach
§ 25 JArbSchG ausgesprochen.
Der Soldat ist verlobt und kinderlos. Nach der Auskunft der Wehrbereichsver-
waltung Ost vom 22. März 2012 erhält er Bezüge in Höhe von 2 206,41 € brut-
to. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm 1 882,53 €
netto ausgezahlt. Zu seiner finanziellen Situation hat der Soldat ergänzend er-
läutert, nach einer Umschuldung derzeit noch einen Kredit mit etwa 200 € mo-
natlich zu bedienen. Er bewohne gemeinsam mit seiner Verlobten eine eigene
Wohnung, für die beide zusammen 487 € Miete zahlten. Seine Verlobte stehe in
Ausbildung und habe Gesamteinkünfte von etwa 600 €.
II
1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 10. …division vom 10. Juni
2010 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die
2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Urteil vom 15. März 2011 den
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Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten
herabgesetzt und die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre verkürzt.
Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zu-
grunde:
„Am 01. Februar 2009 führten Beamte des Landeskrimi-
nalamtes Nordrhein-Westfalen eine anlassunabhängige
Recherche im Filesharing-Netzwerk eMule durch. Ziel war
es, Anbieter von Bild- und Videodateien mit kinderporno-
grafischem Inhalt zu ermitteln und zu identifizieren. Um
06:43:21 Uhr wurde ein Computer mit der IP-Adresse
93.214.184.205 festgestellt, der mit dem Internet verbun-
den war und auf dem sich in dem für das Netzwerk freige-
gebenen Verzeichnis die Datei mit dem Namen
befand, die zum Herunterladen angeboten wurde. Die Da-
tei zeigt den Vaginalverkehr eines erwachsenen Mannes
mit einem Mädchen im Kleinkindalter. Mit Hilfe der Deut-
schen Telekom AG, dem Internet-Service Provider, wurde
als Anschlussinhaberin die Mutter des Soldaten festge-
stellt. Nach Durchsuchung am 01.02.2009 der Wohnung
und Sicherstellung des Laptops der Mutter sowie des
Computers und diverser Speichermedien des Soldaten
wurden diese vom Landeskriminalamt Sachsen forensisch
untersucht und über 3000 kinderpornografische Dateien
vorgefunden. Die ursprünglich gegen die Mutter des Sol-
daten sowie deren Lebensgefährten und später auch ge-
gen die Verlobte des Soldaten geführten Ermittlungen
wurden nach und nach von der Staatsanwaltschaft Ch.
eingestellt, sodass nur noch der Soldat als Tatverdächti-
ger übrig blieb.
Der Soldat ist vollumfänglich geständig. Es falle ihm
schwer, erneut über die Angelegenheit zu sprechen und
es sei ihm sehr peinlich.
Das Ganze habe sich entwickelt. Er habe zuvor im Inter-
net legales pornografisches Material gesucht und Dateien
gefunden, die ihn angesprochen hätten. Danach habe er
sehen wollen, was eMule anzubieten hatte. Auch dort sei
er fündig geworden. Beim ersten Mal habe er neben dem
legalen pornografischen Material zufällig auch ‚Kinderbil-
der’ mit abbekommen, weil er vor Fertigstellung des He-
runterladevorgangs (Download) die Dateien nicht habe
ansehen können. Vor vielleicht 2 Jahren sei er zufällig auf
einen Link gestoßen. Mit den dortigen Dateinamen habe
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er noch nichts anfangen können. Es seien Kürzel gewe-
sen, die keinen Rückschluss auf den Inhalt zugelassen
hätten. Seines Erachtens hätten die ersten Dateien keine
Kleinkinder gezeigt, sondern Personen im Alter von 16 bis
17 Jahren. Danach habe er dann speziell nach solchen
Kürzeln gesucht, eigentlich aus Neugier, was sich dahinter
verbarg. Danach habe er auch deutlichere Dateinamen
gefunden.
Um eine Downloadberechtigung zu erhalten, habe er kei-
nen eigenen Tauschordner bereitstellen müssen. Das
Programm eMule arbeite so, dass man auch ohne eigenes
Angebot an Dateien berechtigt sei, fremde Dateien he-
runterzuladen. Er habe aber zulassen müssen, dass die
herunter zu ladende Datei mit Beginn des Downloads auf
die Festplatte seines Rechners sofort wieder anderen Inte-
ressenten angeboten werde. Dies sei keine Option, um
nicht eigene Dateien anbieten zu müssen, sondern das
mache das Programm automatisch und sei das Prinzip der
Tauschbörse. Die Tauschbörse habe er an sich schon
über Jahre benutzt, um Kinofilme zu bekommen. In Fach-
informatikerkreisen sei dies üblich gewesen, statt ins Kino
zu gehen. Die Funktionsweise der Tauschbörse habe er
schon gekannt, bevor er auf kinderpornografische Dateien
aufmerksam geworden sei.
Nach Aufdeckung seiner Tat habe er erwartet, dass ihn
seine Verlobte verlasse. Glücklicherweise sei sie immer
noch seine Verlobte. Weder sie noch jemand anderer ha-
be vorher gewusst, dass er derartige Dateien herunterla-
de. Er habe diese nicht aus seiner Wohnung nach drau-
ßen mitgenommen und keinen Außenkontakt zu anderen
Personen gehabt, die solche Interessen haben. Auch ha-
be er niemals selbst entsprechende Bilder oder Dateien
angefertigt. Die illegalen kinderpornografischen Bilder ha-
be er nicht gebraucht, um sich aufzugeilen. Eigentlich
brauche solche Dateien niemand. Es sei die Neugier da-
nach gewesen zu sehen, was es noch für Material gebe.
Dass er damit kriminelle Machenschaften beflügelt habe,
sei ihm damals, zur Zeit des Herunterladens, nicht klar
gewesen. Er habe kein Geld für derartige Dateien bezahlt
oder gar Zuspruch für die Produktion derartiger Bilder er-
teilt.
Er sei nicht pädophil und sei dies auch in der Vergangen-
heit nicht gewesen. Er sehe in den Kindern keine Objekte
sexuellen Verlangens, sondern kleine Menschen, weIche
einen behüteten Weg ins Leben gezeigt bekommen soll-
ten. Deshalb bedauere er es zutiefst, mit Material dieser
Art in Kontakt getreten zu sein.“
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Der Soldat habe durch die außerdienstliche Abspeicherung von über 3 000
Film- und Bilddateien, die unter 14-jährige Mädchen bei der Ausübung von
Anal-, Vaginal- und Oralverkehr mit erwachsenen Männern zeigten, und durch
das Zugänglichmachen einer dieser Dateien am 1. Februar 2009 vorsätzlich ein
Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG
verschärft hafte. Er habe den Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
Satz 2 StGB verwirklicht und damit zugleich seine Pflicht zu achtungs- und ver-
trauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt.
Das Dienstvergehen sei schwerwiegend. Der Gesetzgeber habe durch die
Strafnormen den Konsumenten von Kinderpornografie den Kampf angesagt
und sein Unwerturteil über den Besitz derartiger Dateien zum Ausdruck ge-
bracht. Kinderpornografische Darstellungen verletzten die Menschenwürde der
Opfer. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes sei in hohem Maße persönlich-
keits- und sozialschädlich und gefährde die Entwicklung junger Menschen. Da-
rin lägen erhebliche Auswirkungen des Dienstvergehens. Wer kinderpornografi-
sche Bilder besitze oder sich verschaffe, trage aktiv zum sexuellen Missbrauch
von Kindern und damit zu schwerwiegenden Eingriffen in ihre Menschenwürde
und Persönlichkeitsrechte bei. Von Bedeutung sei, dass der Soldat sich nicht
nur den Besitz derartiger Bilder verschafft habe, sondern auch jedenfalls ein
- allerdings auch nur ein - Bild anderen zugänglich gemacht habe. Zu berück-
sichtigen sei, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen in der Pri-
vatsphäre des Soldaten handelte. Es gebe keine unmittelbaren negativen Fol-
gen für die Personalplanung des Dienstherrn. Der Soldat habe aus sexuellen
Motiven gehandelt. Er habe vorsätzlich gehandelt. Er sei nicht vermindert
schuldfähig. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Er ha-
be im herausgehobenen Dienstgrad als Portepeeunteroffizier gehandelt. Für ihn
spreche, dass er uneingeschränkt an der Aufklärung mitgewirkt habe. Für ihn
sprächen auch seine dienstlichen Leistungen. Ihm sei eine Nachbewährung
zuzubilligen. Er sei weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die im
sachgleichen Strafverfahren verhängte Geldstrafe schließe eine disziplinar-
rechtliche Ahndung nicht aus. Insgesamt sei eine Herabsetzung im Dienstgrad
eine noch ausreichende Maßnahme, dem Soldaten könne aber kein Vorgesetz-
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tendienstgrad belassen werden. Wegen der Leistungssteigerungen während
des Disziplinarverfahrens könne die Wiederbeförderungsfrist verkürzt werden.
2. Gegen das ihr am 24. März 2011 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinar-
anwaltschaft am 7. April 2011 zuungunsten des Soldaten beschränkt auf das
Disziplinarmaß Berufung eingelegt.
Nach der Rechtsprechung des Senats führe der Besitz kinderpornografischer
Dateien in der Regel zu einer Herabsetzung im Dienstgrad. Komme zum Besitz
die Besitzverschaffung an einen anderen hinzu, so sei der Soldat im Allgemei-
nen für die Bundeswehr untragbar und könne nur in minderschweren Fällen
oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe im Dienstverhältnis verblei-
ben. Hier habe der Soldat über Jahre einen so großen Bestand an kinderporno-
grafischen Dateien gesammelt, dass er am 10. September 2009 im Besitz von
über 3 000 Dateien gewesen sei, und er habe jedenfalls hinsichtlich einer Film-
datei anderen den Zugriff eröffnet. Hiernach sei die Entfernung aus dem Dienst
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Das Truppendienstgericht habe
die vorliegenden Milderungsgründe überbewertet. Außerdem müsse zu Lasten
des Soldaten neben der verschärften Haftung als Vorgesetzter auch die hohe
Zahl der gesammelten Dateien berücksichtigt werden. Vollständige Einsicht in
das Unrecht seiner Tat habe der Soldat nicht gezeigt. Zum Stabsgefreiten dürfe
der Soldat jedenfalls nicht degradiert werden, weil dieser Dienstgrad nur be-
sonders bewährten und respektierten Mannschaftssoldaten vorbehalten sei.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Der Soldat ist
wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis zu entfernen (§ 58
Abs. 1 Nr. 5, § 63 WDO).
Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten eingelegte
Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt wor-
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den. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit
§ 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche
Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen
und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu be-
finden. Da das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten durch die Wehrdiszipli-
naranwaltschaft eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungs-
verbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
1. Die Truppendienstkammer hat festgestellt, dass der Soldat von einem unbe-
kannten Zeitpunkt bis zum 10. September 2009 mehr als 3 000 Film- und Bild-
dateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinem Computer abgespeichert
hatte. Außerdem habe er zu einem Zeitpunkt über ein Tauschprogramm ande-
ren Nutzern den Zugriff auf eine kinderpornografische Datei auf seinem Compu-
ter ermöglicht. Damit habe er gegen seine Dienstpflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2
SG verstoßen. Dies habe er vorsätzlich, im Falle der Verwendung des Tausch-
programms mit bedingtem Vorsatz getan.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Se-
nat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstge-
richt rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden.
Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Be-
rufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern
nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Ur-
teils bestimmt.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere
des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
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sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu be-
rücksichtigen.
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das festgestellte Dienstvergehen, durch das zugleich
kriminelles Unrecht verwirklicht wurde, außerordentlich schwer.
Der Gesetzgeber hat die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografi-
scher Darstellungen in § 184b Abs. 2 und 4 StGB ebenso wie das Zugänglich-
machen kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB unter
Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines Marktes mit kinder-
pornografischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den
„Konsumenten“ von Kinderpornografie damit den Kampf angesagt und sein
Unwerturteil über den Besitz kinderpornografischer Darstellungen ausgedrückt.
Kinderpornografische Darstellungen machen die kindlichen „Darsteller“ zum
bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen
die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin
liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist - wie der Se-
nat in gefestigter Rechtsprechung immer wieder festgestellt hat - in hohem Ma-
ße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines
jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Ge-
samtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind
wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und
gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten
kann (Urteile vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Rn. 43
weit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 23> und vom
23. September 2010 - BVerwG 2 WD 41.09 - Rn. 15).
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch be-
stimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel in ei-
nem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine hö-
here Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner he-
rausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ord-
nungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten
innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat
fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund
des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 -
m.w.N.
vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011
- BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).
Bestimmend für Eigenart und besondere Schwere des Dienstvergehens ist
schließlich auch die hohe Zahl der gespeicherten Dateien kinderpornografi-
schen Inhalts.
b) Das Dienstvergehen hatte auch schwerwiegende nachteilige Auswirkungen.
Diese bestehen in erster Linie in der Missachtung elementarer Rechte der
durch die Herstellung des Materials geschädigten Kinder. Der Besitz kinderpor-
nografischer Bilder durch den Soldaten trug nicht nur mittelbar dazu bei, dass
Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht
werden. Damit wurde auch in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kinder
nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass
sich diese dagegen wirksam wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönli-
che Lebenssphäre (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 -
BVerfGE 54, 148 <153> und vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72,
155 <170>). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst
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zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezoge-
nen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen
(BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80,
367 <373>). Durch sein Verhalten hat der Soldat zu dieser schwerwiegenden
Rechtsverletzung aktiv beigetragen.
Sein Tun hatte auch Auswirkungen auf die Personalführung, da er im Zusam-
menhang mit den Ermittlungen nach O. wegkommandiert wurde. Außerdem
sind die Verfehlungen im Kameradenkreis jedenfalls in C. bekannt geworden
und haben für Unruhe dort gesorgt. Jedenfalls für seinen Einsatz dort sah sein
ehemaliger Disziplinarvorgesetzter Schwierigkeiten, die - auch aus Gründen der
Fürsorge dem Soldaten gegenüber - durch die Wegkommandierung vermieden
werden sollten.
c) Die Beweggründe des Soldaten waren eigennützig und offenbaren schwere
Charaktermängel. Auch wenn der Soldat angibt, aus Neugier gehandelt zu ha-
ben, ist ihm vorwerfbar, dass er seine Neugier auf Bilder von Sexualdelikten an
besonders hilflosen Opfern richtete.
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er
vorsätzlich gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des
§ 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich. Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die
die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September
2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.), liegen ebenfalls nicht vor.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sind dem Soldaten seine guten dienstlichen Leistungen zugute zu halten.
Auch wenn die planmäßige Beurteilung vom 29. Januar 2009 noch zu einer
durchschnittlichen Gesamtbewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienst-
posten gelangte, ist doch erkennbar, dass der Soldat seine Leistungen bis zum
Erstellen der Sonderbeurteilung vom 21. April 2011 gesteigert hat. Zuverlässig-
keit in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und eine kontinuierliche Leis-
tungssteigerung haben ihm auch die Leumundszeugen bescheinigt. Insbeson-
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dere ist erläutert worden, dass der Soldat auf seinem aktuellen Dienstposten
eine tragende Stütze der S 6-Abteilung ist, selbstständig und vorausschauend
arbeitet und zum oberen Leistungsdrittel gehört. Von einer Nachbewährung
geht der Senat vor diesem Hintergrund aus.
Für den Soldaten spricht auch, dass er seine durch einen Bandscheibenvorfall
gesundheitlich beeinträchtigte Mutter unterstützt, wenn auch dieser Einsatz
nicht wesentlich über das im Rahmen familiärer Hilfe allgemein Übliche hinaus-
geht.
Für ihn spricht auch sein Geständnis. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen,
dass dieses unter dem Druck der durch die Beschlagnahme des Computers
schon fortgeschrittenen Ermittlungen erfolgte und hiernach eine mangelnde Ko-
operation des Soldaten das Strafverfahren allenfalls verzögert, aber seine Über-
führung schwerlich verhindert hätte.
Der Senat hält dem Soldaten auch zugute, dass er durch das Verfahren die
Einsicht in das mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Bilder
verbundene Unrecht gewonnen hat und dass er sein Tun bereut. Höheren Wert
hätte der Senat der vom Soldaten mehrfach artikulierten Unrechtseinsicht aber
beigemessen, wenn er sich gründlicher mit seiner eigenen Tat und ihren Moti-
ven auseinandergesetzt hätte, indem er etwa eine psychologische Beratung in
Anspruch genommen hätte. Wegen der hohen Zahl der heruntergeladenen,
kinderpornografischen Dateien hätte eine selbstkritische Auseinandersetzung
mit den Gründen des eigenen Verhaltens nicht dabei stehen bleiben sollen, das
eigene Verhalten für unerklärlich zu halten und pauschal pädophile Neigungen
in Abrede zu stellen.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Entfernung aus dem Dienst ge-
mäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 WDO erforderlich und angemes-
sen.
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG
2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägung.
Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass im Hinblick auf die
Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, das den Besitz kin-
derpornografischer Dateien zum Gegenstand hat (§ 184b Abs. 4 StGB), Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen eine nach außen sichtbare Diszipli-
narmaßnahme bildet. Sie besteht regelmäßig in einer Herabsetzung im Dienst-
grad. Tritt ein Verschaffen solcher Dateien/Schriften an andere (§ 184b Abs. 2
StGB) - also ein Verbreiten - hinzu, wird das Fehlverhalten so gravierend, dass
der Soldat im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und er nur in
minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in
seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 11. Februar 2003
- BVerwG 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, vom 28. April 2005
- BVerwG 2 WD 25.04 - NZWehrr 2007, 28 ff., vom 25. September 2007
- BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 23 - Rn. 42 ff.,
vom 23. September 2010 - BVerwG 2 WD 41.09 - Rn. 26 und vom 6. Oktober
2010 - BVerwG 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5).
Nach Auffassung des Senats ist ein „Zugänglichmachen“ im Sinne von § 184b
Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders zu gewichten als ein „Verschaffen“ im Sinne von
§ 184b Abs. 2 StGB, bei dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die
Entfernung aus dem Dienst bildet. Denn in beiden Fällen erhält das Fehlverhal-
ten höheres Gewicht dadurch, dass das Unrecht durch die Bereitschaft auch
zur Weitergabe der Bilder vertieft und intensiv an der Schaffung und Aufrecht-
erhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen wird. Dem in bei-
den Fällen eines Verbreitens höheren Unrechtsgehalt der Verfehlung trägt der
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Gesetzgeber in beiden Fällen durch die höhere und vom Strafrahmen her über-
einstimmende Strafandrohung als für den bloßen Besitz Rechnung. Da auch
§ 184b Abs. 2 StGB schon den mit einer schärferen Strafe bedroht, der es „un-
ternimmt“ einem andern den Besitz an kinderpornografischen Schriften zu ver-
schaffen und damit neben der vollendeten Tat auch den Versuch erfasst (§ 11
Abs. 1 Nr. 6 StGB), bleibt rechtlich zudem ohne Bedeutung, dass der Zugriff
eines Dritten nicht festgestellt worden ist.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Truppendienstgericht in sei-
nen für den Senat bindenden Feststellungen keine Verletzung von § 7 SG als
Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung, insbesondere der Strafgesetze, festge-
stellt hat. Die Grundlage der Maßnahmebemessung durch den Senat bildet hier
die Feststellung einer Verletzung von § 17 Abs. 2 Satz 2 SG. Die ernsthafte
Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens, die seine dienstliche Stel-
lung erfordert, wird gerade durch die Verwirklichung kriminellen Unrechts im
Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB verursacht.
Da vorliegend neben dem bloßen Besitz kinderpornografischer Dateien auch
ein Zugänglichmachen einer Datei Grundlage der Schuldfeststellung ist, ist
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Verhängung der Höchstmaß-
nahme.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglich-
keit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten
Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und
Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es
sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittle-
ren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mitt-
lerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber
dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Diszipli-
narmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Für die Eigenart
und Schwere des Dienstvergehens kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Sol-
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dat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in
einem besonders wichtigen Pflichtenbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen
des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie
schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit
zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“
hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von
Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu
ziehen.
Vorliegend konnte der Senat keinen minderschweren Fall erkennen, der es aus-
nahmsweise gebieten würde, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzu-
sehen.
Ein minderschwerer Fall kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden,
dass wegen der bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts nur ein
Fall des Zugänglichmachens in Rede steht. Die Einstufung eines konkreten
Dienstvergehens als minderschwer verlangt eine Gesamtbetrachtung der be-
messungsrelevanten Kriterien und kann nicht schematisch von der Zahl der
einen Straftatbestand erfüllenden Handlungen abhängig gemacht werden. Der
Senat hatte im Urteil vom 6. Oktober 2010 (BVerwG 2 WD 33.09 - Rn. 35) ei-
nen minderschweren Fall des Verschaffens nicht allein damit begründet, dass
nur ein Mal eine Datei kinderpornografischen Inhalts versendet worden war,
sondern zusätzlich auf die Motivation der Versendung abgestellt. Dort war fest-
gestellt worden, dass „die einmalige Versendung lediglich im Zusammenhang
mit dem Versuch einer Kontaktaufnahme zu Frauen erfolgte und mithin nicht
von der Absicht getragen war, eigene oder pädophile Neigungen anderer zu
befriedigen.“ Vergleichbar liegt der Fall hier nicht. Das Zugänglichmachen der
Datei kinderpornografischen Inhalts war notwendig mit der Teilnahme an der
Tauschbörse verbunden, was der Soldat als Fachinformatiker auch wusste und
zumindest billigend in Kauf nahm. Die Teilnahme an der Tauschbörse diente
der Befriedigung der eigenen, auf die Darstellung von Sexualstraftaten an Kin-
dern gerichteten Neugier. Der Soldat nahm die Befriedigung pädophiler Nei-
gungen Dritter in unbestimmter Vielzahl und in der Anonymität des Internets
billigend in Kauf, um für sich die Nutzung der Tauschbörse zur Befriedigung
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einer sozialschädlichen Neugier zu ermöglichen, wobei die Anzahl der Zu-
griffsmöglichkeiten auch in keiner Weise beschränkt war. Da es sich hier um
den typischen Fall der Nutzung einer Tauschbörse mit kinderpornografischen
Inhalten handelt, sind die Gesamtumstände des konkret in Rede stehenden
Zugänglichmachens nicht geeignet, von einem im Vergleich zum Durchschnitts-
fall weniger gewichtigen Fehlverhalten auszugehen. Hinzu kommt noch, dass
auch der hohen Zahl gespeicherter kinderpornografischer Dateien Rechnung zu
tragen ist (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 35.09 - juris Rn. 42
Auch die weiteren, für den Soldaten sprechenden Aspekte sind nicht hinrei-
chend gewichtig, um eine Milderung gegenüber der Regelmaßnahme zu recht-
fertigen:
Der Verteidiger weist zutreffend darauf hin, dass der Soldat nicht gewerbsmä-
ßig handelt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er in strafrechtlicher Hinsicht ein
noch höheres Unrecht verwirklicht, für das der Strafrahmen weiter reicht
(§ 184b Abs. 3 StGB). Das Fehlen eines zusätzlichen Verschärfungsgrundes
begründet aber keinen Milderungsgrund. Dies gilt auch für den Umstand, dass
der Soldat weder Kameraden in das Unrecht verstrickt noch seinen Dienstrech-
ner hierfür eingesetzt hat.
Dass die dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens im konkreten Fall nicht
gravierend gewesen sein mögen, steht der Verhängung der Höchstmaßnahme
nicht entgegen, weil das besondere Gewicht des Fehlverhaltens nicht die
dienstlichen Auswirkungen, sondern die gravierende Verletzung der Men-
schenwürde und der Persönlichkeitsrechte der für die Herstellung der in Rede
stehenden Bilder missbrauchten Kinder begründen.
Die guten Leistungen des Soldaten vor dem Dienstvergehen und seine Nach-
bewährung während des anhängigen Disziplinarverfahrens lassen die Verhän-
gung der Höchstmaßnahme nicht unangemessen werden: Die persönliche Inte-
grität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachli-
chen Qualifikation, so dass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität,
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die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des
Dienstherrn führen müssen (Urteile vom 13. Januar 2011 -
- juris Rn. 51 m.w.N. und vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 - juris
Rn. 40), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können.
Dass das Vertrauen seiner ehemaligen und gegenwärtigen Disziplinarvorge-
setzten in seine künftige Zuverlässigkeit nach deren Bekundungen in der Beru-
fungshauptverhandlung nicht vollständig zerstört ist, steht der Verhängung der
Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn nach der ständigen Senatsrechtspre-
chung hängt die Beantwortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehen-
den Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten nicht entscheidend von den Erwä-
gungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Ein-
schätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuver-
lässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder
gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive
eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prü-
fen und zu bewerten (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - juris
Rn. 20 - NZWehrr 2007, 28 und vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD
43.09 - juris Rn. 48).
Dass der Soldat bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung ge-
treten ist, kann das Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen.
Damit hat der Soldat keine besondere Leistung erbracht, die ihn aus dem Ka-
meradenkreis heraushebt, sondern nur die Mindesterwartungen des Dienst-
herrn pflichtgemäß erfüllt.
Es trifft zwar zu, dass sich die im sachgleichen Strafverfahren verhängte Geld-
strafe am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Die in einem
konkreten Einzelfall verhängte Kriminalstrafe hat für die Bemessung der Diszi-
plinarmaßnahme aber grundsätzlich keine Bedeutung: Steht § 16 WDO der Zu-
lässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die
Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewich-
tung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von
ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfol-
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gen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach We-
sen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere
neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begange-
nes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische
Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrund-
satzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder
wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflich-
ten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu
künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis ent-
fernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom
13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD
2.10 - jeweils juris und jeweils m.w.N.). Daher misst der Senat zwar der in den
Strafrahmen des Strafgesetzbuches zum Ausdruck kommenden Gewichtung
des Unrechtsgehaltes einer Tat durch den Gesetzgeber eine indizielle Bedeu-
tung für die Schwere auch des Dienstvergehens bei, nicht aber der Höhe einer
konkreten strafrechtlichen Sanktion.
Das Geständnis und die bekundete Unrechtseinsicht bewertet der Senat aus
den oben genannten Gründen nicht so hoch, dass von der Regelmaßnahme
ausnahmsweise abgewichen werden müsste.
Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 63 Abs. 2 WDO ist nicht über
den Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, weil angesichts der wirtschaft-
lichen Lage des Soldaten dies nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte not-
wendig wäre (§ 63 Abs. 3 Satz 2 WDO). Der Senat sieht auch keinen Grund für
einen Ausschluss eines Unterhaltsbeitrages nach § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO.
Insbesondere liegt eine Unwürdigkeit im Sinne der Norm nicht schon in den
Umständen, die die Notwendigkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme be-
gründen. Vielmehr können nur solche Umstände eine „Nichtwürdigkeit“ begrün-
den, die nach der Art und dem Gewicht des Fehlverhaltens sowie nach der Per-
sönlichkeit des Soldaten und dem Maß seiner Schuld jeden Grund für die
nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lassen. Dies kommt
insbesondere in Fällen besonders treuwidrigen Verhaltens und vor allem dann
in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des (früheren) Soldaten den Schluss
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zulässt, dass er jedes ernsthafte Interesse für die dienstlichen Belange vermis-
sen lässt und dass es bei ihm bereits seit längerem an dem unabdingbaren
Mindestmaß an Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt (vgl. Urteile
vom 21. September 2004 - BVerwG 2 WD 11.04 - NZWehrr 2005, 39 = DÖV
2005, 345 = ZBR 2005, 211 m.w.N. und vom 27. Oktober 2005 - BVerwG 2 WD
4.05 - Buchholz 235.01 § 63 WDO 2002 Nr. 1). Hieran fehlt es.
Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kosten
des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 1. HS WDO dem Sol-
daten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen (§ 139
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in
dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3
Satz 3 WDO) zu entlasten.
Dr. Burmeister
Dr. Langer
Dr. Eppelt
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Wehrdisziplinarrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WDO
§ 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7
SG
§ 17 Abs. 2 Satz 2
StGB
§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4
Stichworte:
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; kinderpornographische Schriften;
kinderpornographische Darstellungen; Zugänglichmachen; Verschaffen.
Leitsatz:
Verwirklicht ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Soldat außerdienstlich
den Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, ist Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen für die angemessene Disziplinarmaßnahme die Entfer-
nung aus dem Dienstverhältnis.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 2. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 14.11
I. TDG Süd vom 15.03.2011 - Az.: TDG S 2 VL 25/10 -