Urteil des BVerwG vom 05.08.2008

Soldat, Einheit, Pflicht zur Dienstleistung, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 14.07
TDG N 7 VL 2/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberbootsmann der Reserve …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 5. August 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Korvettenkapitän Millhahn und
ehrenamtliche Richterin Oberbootsmann Grigo
sowie
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der
7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. März
2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der jetzt 33 Jahre alte frühere Soldat, der seine gymnasiale Ausbildung nach
Beendigung der Klasse 12 vorzeitig abgebrochen hatte, war aufgrund seiner
Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am 1. Oktober 1994 in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit getreten. Seine wiederholt verlän-
gerte Dienstzeit betrug letztlich insgesamt zehn Jahre und endete, nachdem er
zuvor noch durch Verfügung vom 30. Juni 2004 vorläufig des Dienstes entho-
ben worden war, am 30. September 2004; sein Antrag, die Dienstzeit auf acht
Jahre zu verkürzen, war im Mai 2000 abgelehnt worden. Zurzeit lebt der ledige
frühere Soldat in der Schweiz, arbeitet dort als Qualitätsprüfer und erzielt ein
monatliches Einkommen von ca. 4 000 Schweizer Franken (netto).
Nach seinem Diensteintritt war der frühere Soldat zum Fluggerätemechaniker
ausgebildet worden. Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 28. März 2001
zum Oberbootsmann. In seiner letzten Verwendung nahm er die Funktion als
Luftfahrzeugmechaniker und Erster Wart in der Technischen Staffel des Mari-
nefliegergeschwaders … „…“ in N. wahr. Mit Dienstpostenwechselverfügung
Nr. 5501 der Stammdienststelle der Marine vom 20. August 2003, dem früheren
Soldaten ausgehändigt am 15. September 2003, wurde dieser ab dem
1. Oktober 2003 in der Verwendung „Schüler Bundeswehr-Fachschule“ geführt.
Der frühere Soldat hatte einen Rechtsanspruch, während seines letzten Dienst-
jahres im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Schul- oder Fachausbil-
dung zu betreiben.
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II
1. In dem durch Verfügung vom 30. Juni 2004, dem früheren Soldaten ausge-
händigt am 7. Juli 2004, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Diszipli-
narverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der Flotte dem
früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 20. Februar 2006 folgenden
Sachverhalt als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 7, 17
Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt:
„Obwohl der frühere Soldat weder zu einer Bundeswehr-
fachschule kommandiert noch durch Verfügung der
Stammdienststelle der Marine vom militärischen Dienst
freigestellt worden war, um eine Fachausbildung im Sinne
der §§ 5, 5a des Soldatenversorgungsgesetzes aufzu-
nehmen, blieb er dem Dienst im Marinefliegergeschwa-
der … ‚…’, Technische Gruppe, Technische Staffel …,
vom 01.10.2003 bis zum 16.06.2004 ohne Genehmigung
seines nächsten Disziplinarvorgesetzten fern.“
Sofern dem früheren Soldaten in der Hauptverhandlung ein vorsätzliches Ver-
halten nicht nachgewiesen werden könne, ist ihm hilfsweise Folgendes zur Last
gelegt worden:
„Obwohl der frühere Soldat hätte erkennen können und
müssen, dass er weder zu einer Bundeswehrfachschule
kommandiert noch durch Verfügung der Stammdienststel-
le der Marine vom militärischen Dienst freigestellt worden
war, um eine Fachausbildung im Sinne der §§ 5, 5a des
Soldatenversorgungsgesetzes aufzunehmen und insofern
keine für ein Fernbleiben vom Dienst erforderliche Ge-
nehmigung seines nächsten Disziplinarvorgesetzten hatte,
blieb er dem Dienst im Marinefliegergeschwader … ‚…’,
Technische Gruppe, Technische Staffel …, vom
01.10.2003 bis zum 16.06.2004 fern.“
2. In dem sachgleichen Strafverfahren war der frühere Soldat zuvor durch
rechtskräftiges (Berufungs-)Urteil des Landgerichts S. vom 24. Oktober 2005
wegen fahrlässiger eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt worden war. Das Landgericht hatte insgesamt folgende
Feststellungen getroffen und diese wie folgt strafrechtlich gewürdigt:
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„Als Zeitsoldat hatte der Angeklagte (das ist der frühere
Soldat, ergänzt) die Möglichkeit, vor Ablauf seiner Dienst-
zeit an einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes
teilzunehmen. Er beabsichtigte, im Bereich der Informati-
onstechnik eine Tätigkeit in St. durchzuführen. Entschei-
dend hierfür war u.a., dass er eine Freundin in St. hatte.
Diese Absicht teilte er seiner Dienststelle mit. Er hatte be-
reits im Juni 2003 an einer Maßnahme des Berufsförde-
rungsdienstes teilgenommen, und zwar an einer internen
Maßnahme: ‚Qualitätsmanagement-Beauftragter Industrie
mit TÜV-Zertifizierung’. Er erhielt hierzu den Bewilligungs-
bescheid vom 11.06.2003, in dem ausdrücklich der Hin-
weis enthalten war, dass im Falle des Nichtantritts dieser
Maßnahme unverzüglich an die zuständige Dienststelle
Mitteilung gemacht werden musste.
Entsprechend seiner Absicht, in St. die beabsichtigte
Maßnahme anzutreten, bat er verschiedene Firmen um
Übersendung von Musterverträgen. Diese wurden ihm
auch zugesandt. Der Angeklagte verfolgte diese Absicht
jedoch nicht weiter, weil seine Freundin in St. an einem
Gehirntumor erkrankte. Diese Erkrankung traf den Ange-
klagten schwer. Er bemühte sich in der Folgezeit nicht um
den Abschluss der berufsfördernden Maßnahme, sondern
war ausschließlich mit seinen Gedanken bei seiner schwer
erkrankten Freundin. Am 30.09.2003 gab er bei seiner
Einheit einen Abschiedsempfang. Innerhalb der 3-Tages-
Frist nach dem 01.10.2003 nahm er weder seinen Dienst
bei der Truppe wieder auf, noch machte er innerhalb
dieser Frist seiner Dienststelle Mitteilung davon, dass er
die berufsfördernde Maßnahme nicht antreten wird.
Beides unterließ er, weil er nach seiner nicht zu widerle-
genden Einlassung ausschließlich mit den Gedanken bei
seiner schwer erkrankten Freundin war und er deshalb
nicht daran dachte, sich innerhalb der 3-Tages-Frist ent-
weder zum Dienstantritt zu melden oder Mitteilung davon
zu machen, dass er die Maßnahme des Berufsförde-
rungsdienstes nicht antreten werde. Erst lange Zeit nach
Ablauf der 3-Tages-Frist kam dem Angeklagten zu Be-
wusstsein, dass er sich falsch verhalten hat. Er hatte aber
nicht den Mut, von sich aus die Konsequenzen zu ziehen.
Diese Feststellungen beruhen auf der nicht zu widerle-
genden Einlassung des Angeklagten und auf den aus-
weislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Be-
weisen.
Der Angeklagte hat sich hiernach einer eigenmächtigen
Abwesenheit gem. § 15 Abs. 1 des WStG strafbar ge-
macht. Er hat zwar vorsätzlich seine Dienststelle verlas-
sen. Gleichwohl konnte ihm die Kammer lediglich den
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Vorwurf der Fahrlässigkeit machen, weil der Angeklagte
fahrlässig nicht bedacht hat, innerhalb der 3-Tages-Frist
entweder seinen Dienst wieder anzutreten oder seiner
Dienststelle Mitteilung darüber zu machen, dass er die be-
rufsfördernde Maßnahme nicht antritt. Er war
- nachvollziehbar - ausschließlich mit seinen Gedanken
bei seiner erkrankten Freundin. Den Angeklagten betraf
diese Erkrankung umso mehr, als seine frühere Freundin
anlässlich der Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben
war. Bei Beobachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte
er aber erkennen können und müssen, dass er entweder
seinen Dienst innerhalb der 3-Tages-Frist wieder anzutre-
ten hatte oder zumindest seiner Dienststelle Mitteilung
über den Nichtantritt der berufsfördernden Maßnahme
machen musste. Immerhin war er vor der Teilnahme an
dem früheren Lehrgang darauf hingewiesen worden, dass
er verpflichtet war, den Nichtantritt der berufsfördernden
Maßnahme unverzüglich zu melden.“
3. Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat durch Urteil vom
14. März 2007 entschieden, dass der frühere Soldat in den Dienstgrad eines
Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt wird. Da das rechtskräftige Strafurteil
hinsichtlich der Schuldform unzureichend und in sich widersprüchlich sei, hatte
sich die Truppendienstkammer von den tatsächlichen Feststellungen im Straf-
urteil zur subjektiven Tatseite gelöst. Aufgrund eigener Feststellungen hat sie
dann den Anschuldigungs-Hauptvorwurf - vorsätzlicher Verstoß gegen die
Dienstpflichten gemäß §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 10 Abs. 1 SG - als
erwiesen angesehen und hat ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht an-
genommen, das mit einer Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad
geahndet werden müsse.
4. Gegen das ihm am 24. April 2007 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat
durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2007 „in vollem Umfange“ Berufung einge-
legt mit dem Antrag, das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens
einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Er, der frühere Soldat, habe das ihm zur Last gelegte ungenehmigte Fernblei-
ben vom Dienst lediglich fahrlässig begangen, indem er irrtümlich nicht erkannt
habe, dass er ohne Bewilligung einer Fachausbildung verpflichtet gewesen sei,
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trotz der Dienstpostenwechselverfügung Nr. 5501 zum Dienst bei seiner Einheit
zu erscheinen. Unabhängig davon, dass die vom Truppendienstgericht abge-
gebene Begründung für den Lösungsbeschluss unzutreffend sei, habe er, der
frühere Soldat, auch nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt. Es
könne ihm nicht als Schutzbehauptung angelastet werden, dass der vermeintli-
che Gehirntumor und die darauf basierende Erklärung seiner damaligen Freun-
din, die Verbindung zu ihm beenden zu wollen, ihn in eine persönliche Krise
gestürzt habe. Ferner spreche für ihn, dass er nichts unternommen habe, sei-
nen Verbleib zu verschleiern. Vielmehr habe er sich durchgängig in seiner Pri-
vatwohnung aufgehalten. Nachdem sein Fehlen durch die Dienststelle bemerkt
worden sei, sei er telefonisch erreichbar gewesen und habe dem Rückkehrbe-
fehl sofort Folge geleistet. Hätte er die Absicht gehabt, sich ohne jede Gegen-
leistung bei voller Weiterzahlung seiner Dienstbezüge quasi selbst widerrecht-
lich Urlaub zu genehmigen, hätte es nahegelegen, dass er zunächst entspre-
chend den Anbahnungsgesprächen mit dem Berufsförderungsdienst eine
Fachausbildungsstelle angenommen hätte, ohne die Ausbildung dann aber tat-
sächlich durchzuführen. Dem objektiven Erklärungsinhalt der Dienstposten-
wechselverfügung Nr. 5501 habe er nicht ohne Weiteres entnehmen können,
dass er Dienst in der Einheit zu leisten habe, wenn er seine Berufsförderungs-
Ausbildungsstelle nicht antrete. Einen Dienstposten „Schüler Bundeswehr-
Fachschule“ habe es in der Einheit nicht gegeben. Daher sei auch sein Ab-
schiedsfrühstück am 30. September 2003 kein Indiz dafür gewesen, dass er ab
dem nächsten Tag „absichtlich“ ungenehmigt dem Dienst habe fernbleiben wol-
len. Das Gegenteil sei der Fall. Es zeige, dass er, der frühere Soldat, sehr wohl,
wenn auch irrig der Auffassung gewesen sei, in seiner bisherigen Einheit keinen
Dienst mehr leisten zu müssen. Seine lange Abwesenheit lasse sich damit
erklären, dass ihn nicht nur niemand in seiner Einheit vermisst habe, sondern
dass sich auch niemand für seinen Verbleib interessiert habe, bis der Sachbe-
arbeiter des Berufsförderungsdienstes im Juni 2004 festgestellt habe, dass sein
Antragsfall „Fachschulausbildung“ noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hin-
aus sei ein Mangel an erforderlicher Dienstaufsicht festzustellen, der sich als
entlastendes Mitverschulden auf die Maßnahmebemessung auswirken müsse.
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III
Die Berufung des früheren Soldaten hat keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und
fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
2. Die Berufung ist ausdrücklich und nach ihrem eindeutigen Wortlaut in vollem
Umfang eingelegt worden. Mit der Berufungsbegründung werden sowohl die
erstinstanzliche Schuldfeststellung als auch die Maßnahmebemessung ange-
griffen. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1
i.V.m. § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, die-
se rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungs-
verbotes (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3 WDO)
gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Truppen-
dienstkammer, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten
der Reserve herabzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Der frühere Soldat war in
der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 16. Juni 2004 wissentlich und willentlich
dem Dienst in seiner Staffel unerlaubt ferngeblieben und hat durch diese vor-
sätzliche Dienstpflichtverletzung ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen be-
gangen.
a) Tatsächliche Feststellungen
aa) Hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs hat der Senat gemäß § 84
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO von dem im sachgleichen rechtskräfti-
gen Strafurteil des Landgerichts S. vom 24. Oktober 2005 bindend festgestell-
ten und vom früheren Soldaten auch eingeräumten Sachverhalt auszugehen,
der nach der in der Berufungshauptverhandlung ergänzend durchgeführten
Beweisaufnahme - Anhörung der Zeugen S. und H., damals Staffelchef und
stellvertretender Staffelfeldwebel, sowie Verlesung von Urkunden - letztlich im
Wesentlichen wie folgt lautet:
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Als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit am 30. September 2004 endete, hatte der
frühere Soldat gemäß den §§ 4 ff. SVG a.F. einen Rechtsanspruch, ab dem
1. Oktober 2003 an einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes - Besuch
einer Bundeswehr-Fachschule oder Absolvierung einer Fachausbildung im
Rahmen eines Ausbildungsvertrages - teilzunehmen; andernfalls war er ver-
pflichtet, bis zum Dienstzeitende bei seiner Staffel Dienst zu leisten. Am
29. Januar 2003 hatte der frühere Soldat in dem von ihm unterschriebenen
Fachschulbogen gegenüber dem Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatz-
amts S. erklärt, dass er die Bundeswehr-Fachschule nicht besuchen wolle. Er
beabsichtigte vielmehr, eine berufsfördernde Maßnahme im Bereich der Infor-
mationstechnik im Raum St. durchzuführen, was er dem Berufsförderungs-
dienst mitteilte. Entscheidend für diese Absicht war, dass er damals eine
Freundin, die erstinstanzlich angehörte Zeugin E., in St. hatte. Der frühere Sol-
dat bat verschiedene Unternehmen um die Übersendung von Musterverträgen.
Das von einem Betrieb in K. ihm Ende Juni 2003 unterbreitete Angebot auf Ab-
schluss eines Ausbildungsvertrages nahm er nicht an, ohne aber den Berufs-
förderungsdienst oder seine Staffel darüber zu unterrichten. Ein anderer Aus-
bildungsvertrag kam nicht zustande.
Im Juni 2003 hatte der frühere Soldat an einer internen Maßnahme des Berufs-
förderungsdienstes („Qualitätsmanagement- Beauftragter Industrie mit TÜV-
Zertifizierung“) teilgenommen. Der ihm dazu erteilte Bewilligungsbescheid vom
11. Juni 2003 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle des Nichtan-
tritts der Maßnahme der zuständigen Dienststelle unverzüglich Mitteilung ge-
macht werden müsse.
Am 15. September 2003 wurde dem früheren Soldaten durch den Staffelfeld-
webel die Dienstpostenwechselverfügung Nr. 5501 der Stammdienststelle der
Marine ausgehändigt, wonach er ab dem 1. Oktober 2003 nicht mehr in der
Verwendung „Luftfahrzeugmechaniker“ mit Dienstort N., sondern ohne nähere
örtliche oder funktionelle Konkretisierung in der Verwendung „Schüler Bundes-
wehr-Fachschule“ geführt wurde. Der frühere Soldat war dadurch
dienstpostenmäßig dem „Schüler-Etat“ der Stammeinheit zugeordnet, um für
den Fall der Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme des Berufsförde-
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rungsdienstes den eigentlichen Dienstposten für einen Nachfolger freizuma-
chen.
Da der frühere Soldat den Besuch einer Bundeswehr-Fachschule abgelehnt
hatte, erging zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Kommandierungsverfü-
gung. Aufgrund der Tatsache, dass der frühere Soldat auch keinen Ausbil-
dungsvertrag vorgelegt hatte, ging die personalführende Stelle davon aus, dass
er bis zum Ende seiner Dienstzeit weiter in seiner Einheit Dienst leisten werde.
Sie erstellte deshalb auch keinen für eine Befreiung vom militärischen Dienst
notwendigen Freistellungsbescheid.
Am 30. September 2003 verabschiedete sich der frühere Soldat mit einem
Frühstück („Abschiedsempfang“) aus dem Kreis seiner Unteroffizierskameraden
der Staffel und hielt sich ab dem 1. Oktober 2003 bis zum 16. Juni 2004 unter
fortwährendem Erhalt seiner vollen Dienstbezüge überwiegend in seiner
Privatwohnung auf. Sowohl der Disziplinarvorgesetzte, der Zeuge S., als auch
der Staffelfeldwebel gingen davon aus, der frühere Soldat absolviere eine Aus-
bildung im Rahmen des Berufsförderungsdienstes. Der Zeuge S. hatte anfangs
angenommen, der notwendige Freistellungsbescheid werde wohl alsbald
- nachträglich - eintreffen; das Ausbleiben des Bescheides blieb dann aber in
der Einheit unbeachtet.
Die freistellungslose Abwesenheit des früheren Soldaten vom Dienst fiel erst
anlässlich der routinemäßigen Überprüfung des Falles durch den Berufsförde-
rungsdienst N. Anfang Juni 2004 auf. Nachdem die Einheit vom Berufsförde-
rungsdienst darauf hingewiesen worden war, dass der frühere Soldat seinen
Anspruch auf Berufsförderung nie wahrgenommen hatte, wurde dieser vom
stellvertretenden Staffelfeldwebel, dem Zeugen H., wiederholt telefonisch auf-
gefordert, zum Dienst zu erscheinen. Dem kam der frühere Soldat am 17. Juni
2004 nach.
bb) Die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Strafur-
teils des Landgerichts S. vom 24. Oktober 2005 hinsichtlich der Frage, ob der
frühere Soldat vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat, sind für den Senat
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allerdings nicht bindend; denn er hat die nochmalige Prüfung dieser Feststel-
lungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO einstimmig be-
schlossen und einen entsprechenden Lösungsbeschluss in der Hauptverhand-
lung verkündet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom
14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 <190 f.> m.w.N.) ist
eine nochmalige Prüfung von tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen
rechtskräftigen Strafurteils mit dem Ziel der Lösung von diesen Feststellungen
ausnahmsweise nur in den Fällen zulässig, in denen das Wehrdienstgericht
sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder
inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Erhebli-
che und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Rich-
tigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen jedenfalls dann vor, wenn die
strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig
sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen
stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig
unzureichend sind. Offenkundig unzureichend in diesem Sinne sind strafge-
richtliche Feststellungen dann, wenn sie in einem entscheidungserheblichen
Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu-
stande gekommen sind oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel
vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen oder
wenn die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweis-
lich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist.
Die Voraussetzungen für einen solchen Lösungsbeschluss sind hier gegeben.
Der Senat hat sich von den Feststellungen des Strafgerichts insoweit gelöst, als
das Landgericht angenommen hat, der frühere Soldat habe (lediglich) fahrlässig
nicht bedacht, innerhalb der 3-Tages-Frist entweder seinen Dienst wieder
anzutreten oder seiner Dienststelle Mitteilung darüber zu machen, dass er die
berufsfördernde Maßnahme nicht antrete. Dementsprechend ist der frühere Sol-
dat nur wegen fahrlässiger eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG)
verurteilt worden. Die strafgerichtlichen Feststellungen zur Annahme fahrlässi-
gen Verhaltens sind jedoch in sich widersprüchlich und unschlüssig. Einerseits
hat das Landgericht festgestellt:
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„Innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 01.10.2003 nahm
er weder seinen Dienst bei der Truppe wieder auf, noch
machte er innerhalb dieser Frist seiner Dienststelle Mittei-
lung davon, dass er die berufsfördernde Maßnahme nicht
antreten wird. Beides unterließ er, weil er nach seiner
nicht zu widerlegenden Einlassung ausschließlich mit den
Gedanken bei seiner schwer erkrankten Freundin war und
er deshalb nicht daran dachte, sich innerhalb der 3-Tages-
Frist entweder zum Dienstantritt zu melden oder Mitteilung
davon zu machen, dass er die Maßnahme des Berufsför-
derungsdienstes nicht antreten werde.“
Andererseits hat das Landgericht im unmittelbaren Anschluss daran folgende
Feststellung getroffen:
„Erst lange Zeit nach Ablauf der 3-Tages-Frist kam dem
Angeklagten zu Bewusstsein, dass er sich falsch verhalten
hat. Er hatte aber nicht den Mut, von sich aus die
Konsequenzen zu ziehen.“
Nach der zuletzt genannten Feststellung hätte für das Strafgericht Anlass be-
standen, den Zeitpunkt der „Bewusstseinsänderung“ des früheren Soldaten
genau festzulegen, da dieser Umstand unmittelbare Auswirkungen auf den ge-
setzlichen Tatbestand des § 15 Abs. 1 WStG hat. Nach der genannten Vor-
schrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer eigenmächtig sei-
ne Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder
fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist. Der frühere Soldat
hätte nämlich vom Zeitpunkt seiner „Bewusstseinsänderung“ an - legt man die
vorherigen Feststellungen des Strafgerichts zugrunde - nicht mehr wegen Fahr-
lässigkeit, sondern wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden müssen.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Hauptverhandlung steht
aufgrund der Einlassungen des früheren Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden
kann, der Anhörung der Zeugen S. und H. sowie der zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemachten Urkunden zur vollen Überzeugung des Senats
fest, dass der frühere Soldat, der weder zu einer Bundeswehr-Fachschule
kommandiert noch zwecks Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt
war, in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 16. Juni 2004 in Kenntnis seiner
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Dienstpflicht - entsprechend dem Anschuldigungs-Hauptvorwurf - wissentlich
und willentlich dem Dienst in seiner Staffel in N. unerlaubt ferngeblieben war.
Bereits objektive Umstände - das Dienstverhältnis des früheren Soldaten dau-
erte noch bis zum 30. September 2004, er erhielt monatlich fortlaufend seine
Dienstbezüge, er hatte weder einen Antrag auf Besuch einer Bundeswehr-
Fachschule noch auf Absolvierung einer Fachausbildung gestellt und deshalb
auch keinen Freistellungsbescheid erhalten - sprechen dafür, dass dem frühe-
ren Soldaten auch ohne ausdrückliche Belehrung von Anfang an bekannt war,
dass er weiterhin verpflichtet war, in seiner Staffel Dienst zu leisten. Diese Be-
wertung wird bestätigt durch seine Einlassungen im gerichtlichen Disziplinarver-
fahren. Bei seiner ersten Vernehmung am 18. Juni 2004 durch seinen damali-
gen Disziplinarvorgesetzten, den Zeugen S., hatte der frühere Soldat u.a. aus-
gesagt:
„Wenn mich jemand bezüglich des Berufsförderungs-
dienstes befragte, habe ich keine genauen Angaben ge-
macht, dennoch zu verstehen gegeben, dass ich an einer
Maßnahme teilnehme ... Ich dachte, es fällt nicht weiter
auf, wenn ich mich weder beim Berufsförderungsdienst
noch bei der Staffel melde, mit dem Ziel, bis zu meinem
Entlassungsdatum September 2004 zu warten, um dann
entlassen zu werden ...“
Vor dem Truppendienstgericht hatte der frühere Soldat zur Vernehmungsnie-
derschrift vom 18. Juni 2004 angegeben, er werde es so gesagt haben, wenn
es dort so stehe. Zugleich hat er sich nochmals dahin eingelassen, er sei davon
ausgegangen, dass es dem Berufsförderungsdienst bis zum Dienstzeitende
nicht auffalle. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat dazu
erklärt, er könne sich an seine Aussagen vom 18. Juni 2004 nicht mehr erin-
nern; wenn das damals so protokolliert worden sei, werde er es wohl so gesagt
haben. Der Zeuge S. hatte bezüglich der Vernehmungsniederschrift vom
18. Juni 2004 bereits vor dem Truppendienstgericht angegeben, er habe da-
mals mehrfach nachgefragt und nichts vorformuliert; alles sei korrekt verlaufen.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Zeuge seine frühere Aussage
im Wesentlichen wiederholt und - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der
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frühere Soldat den Text seiner damaligen Aussage selbst gelesen und mit sei-
ner Unterschrift genehmigt hatte.
Die genannten Einlassungen des früheren Soldaten machen aber nicht nur
deutlich, dass er von Anfang an bewusst, sondern auch gewollt seiner Truppe
unerlaubt ferngeblieben ist. Dafür spricht insbesondere auch, dass sich der frü-
here Soldat am 30. September 2003 von seinen Kameraden mit einem Früh-
stück offiziell verabschiedet hat. Einen solchen „Abschiedsempfang“ veranstal-
tet man nur dann, wenn man die bisherige Truppe für einen bestimmten, in der
Regel längeren Zeitraum verlassen will. Ab dem 1. Oktober 2003 ließ es der
frühere Soldat dann täglich darauf ankommen, ob die Einheit bei ihm zu Hause
nachfragen würde, wo er bleibe. Da sein Fehlen in der Staffel - entsprechend
seiner damaligen Einschätzung und Hoffnung - nicht auffiel, entschloss er sich
mit jedem Tag von Neuem, sich bei seiner Truppe nicht zu melden und dem
Dienst weiterhin unerlaubt fernzubleiben.
Das Verteidigungsvorbringen des früheren Soldaten ist nicht geeignet, die
Würdigung seiner Abwesenheit von der Truppe als von Anfang an bewusstes
und gewolltes, d.h. vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ernsthaft in
Frage zu stellen. Soweit sich der frühere Soldat in diesem Zusammenhang auf
den Inhalt der ihm ausgehändigten Dienstpostenwechselverfügung Nr. 5501
und einen dadurch bei ihm angeblich ausgelösten Irrtum über seine weiteren
Dienstpflichten beruft, handelt es sich nach der Überzeugung des Senats nur
um eine Schutzbehauptung. Die Gesamtumstände sprechen dagegen, dass bei
dem früheren Soldaten damals durch Unkenntnis oder irrige Annahme falscher
Tatsachen ein Irrtum über seine Verpflichtung zur Dienstleistung entstanden
war. Schon der objektive Wortlaut der Dienstpostenwechselverfügung gab kei-
nen Anlass für einen Irrtum. Der frühere Soldat wurde lediglich dienstposten-
mäßig dem „Schüler-Etat“ seiner Stammeinheit zugeordnet, um für den Fall der
Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme des Berufsförderungsdienstes
den eigentlichen Dienstposten für einen Nachfolger frei zu machen. Der Be-
scheid enthielt weder Angaben hinsichtlich eines neuen Dienstortes noch Hin-
weise auf geänderte Dienstleistungspflichten. Der frühere Soldat wusste zu-
dem, dass er dem Berufsförderungsdienst mitgeteilt hatte, er wolle eine Bun-
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deswehr-Fachschule nicht besuchen. Es ist deshalb für den Senat nicht nach-
vollziehbar, dass der frühere Soldat als erfahrener Zeitsoldat und Vorgesetzter
im Range eines Oberbootsmanns (Besoldungsgruppe A 7 BBesG mit Amtszu-
lage), der damals bereits auf eine neunjährige Dienstzeit zurückblicken konnte,
der zuvor ein Gymnasium besucht hatte und dessen „Geistige Befähigung“
wiederholt mit der Stufe „D“ (= „Eignung und Befähigung sind besonders vor-
handen“) bewertet worden war (vgl. planmäßige Beurteilungen zum
30. September 2001 und zum 30. September 2003) - in der zuletzt genannten
Beurteilung war ihm ausdrücklich systematisches Denken und kritisches Hinter-
fragen bescheinigt worden -, aus der Dienstpostenwechselverfügung falsche
Schlussfolgerungen für seine Dienstleistungspflicht gezogen haben will. Dies
gilt umso mehr, als er noch im Juni 2003 an einer internen Berufsförderungs-
dienst-Maßnahme teilgenommen hatte und in diesem Zusammenhang auf sei-
ne Verpflichtung hingewiesen worden war, den Nichtantritt der Maßnahme un-
verzüglich zu melden.
Soweit der frühere Soldat geltend macht, er habe sich damals wegen des ver-
meintlichen Gehirntumors seiner Freundin in einer persönlichen Krisensituation
befunden mit der Folge, dass er unter Außerachtlassung der ihm objektiv mög-
lichen und subjektiv zumutbaren Sorgfalt seine Pflicht zur Dienstleistung nur
fahrlässig verletzt habe, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Annahme wissent-
lichen und willentlichen Handelns ernst in Zweifel zu ziehen. Es fehlt bereits an
ausreichenden objektiven Anhaltspunkten dafür, dass im Fernbleibenszeitraum
ab Oktober 2003 zwischen dem früheren Soldaten und seiner damaligen
Freundin, der vor dem Truppendienstgericht angehörten Zeugin E., überhaupt
noch ein Kontakt bestand. Zwischen beiden, die sich im Internet kennengelernt
hatten, existierte nach ihren übereinstimmenden Aussagen lediglich eine plato-
nische Beziehung, die sich fast ausschließlich auf telefonische und elektroni-
sche Kontakte beschränkte. Nur einmal, im Frühjahr 2003, hatte der frühere
Soldat seine Freundin an einem Wochenende in St. besucht. Im Juli 2003 hatte
die Zeugin ihren jetzigen Ehemann kennengelernt. Die häufig an Kopfschmer-
zen leidende Zeugin hatte nach ihrer Aussage vor dem Truppendienstgericht
selbst nur bis Juli 2003 an die Möglichkeit eines Gehirntumors geglaubt und mit
dem früheren Soldaten darüber gesprochen, ohne dass allerdings jemals eine
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entsprechende Diagnose erfolgte oder Behandlung stattfand. Nach der Einlas-
sung des früheren Soldaten habe sich seine Freundin dann im September 2003
von ihm getrennt, da sie ihm „nicht zur Last fallen wolle“. Mitte Oktober 2003
bestand zwischen beiden kein Kontakt mehr, wie die Zeugin erstinstanzlich
glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt hat.
Aber selbst wenn dem früheren Soldaten nicht widerlegt werden kann, bis Mitte
Oktober 2003 noch an eine schwere Gehirnerkrankung seiner Freundin ge-
glaubt zu haben, hätte eine durch diese Mitteilung ausgelöste psychische Be-
lastung bereits Mitte 2003, also Monate vor Beginn der Pflichtverletzung auffal-
len müssen. Dies war aber nicht der Fall. Der frühere Soldat leistete bis Ende
September 2003 seinen Dienst ohne jegliche Beanstandung. Der ehemalige
Disziplinarvorgesetzte und Leumundszeuge S. hat in der Berufungshauptver-
handlung ausgesagt, es sei nicht erkennbar gewesen, dass der frühere Soldat
damals unter einer solchen Belastung gelitten habe; andernfalls hätte man den
Sozialdienst oder den Pfarrer eingeschaltet. Im Übrigen hat der frühere Soldat
bei seiner ersten Vernehmung am 18. Juni 2004 selbst eingeräumt, dass er
Anfang des Jahres 2004 wieder „durchgeblickt“ habe, dass ihm aber der Mut
und die Motivation gefehlt hätten, sich bei seiner Staffel zu melden. Aufgrund
der Gesamtumstände hält der Senat die Zeitangabe „Anfang des Jahres 2004“
jedoch für eine Schutzbehauptung. Der frühere Soldat war von Anfang an be-
wusst und gewollt, d.h. vorsätzlich, dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Dafür,
dass er den gesamten Zeitraum nicht nur fahrlässig versäumt hat, sondern dem
Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben ist, spricht schließlich der Umstand,
dass sich der frühere Soldat nach Aufforderung seitens seiner Einheit am
7. Juni 2004 beim Zeugen H. telefonisch gemeldet hatte, aber trotz Anweisung,
sofort Kontakt mit dem Berufsförderungsdienst in B. aufzunehmen, ohne nähere
Erläuterung erst am 17. Juni 2004 beim Berufsförderungsdienst und dann bei
seiner Staffel erschienen ist.
b) Disziplinarrechtliche Würdigung
Durch das festgestellte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom
1. Oktober 2003 bis zum 16. Juni 2004 hat der frühere Soldat seine Pflicht, der
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Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Anwesen-
heits- und Dienstleistungspflicht (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. November 2007
- BVerwG 2 WD 29.06 - DokBer 2008, 177 m.w.N., stRspr) wissentlich und wil-
lentlich, d.h. vorsätzlich, verletzt. Daneben liegt aber auch insoweit ein vorsätz-
licher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen vor, als der frühere Soldat
durch sein Fehlverhalten zugleich eine Wehrstraftat - „eigenmächtige Abwe-
senheit“ gemäß § 15 Abs. 1 WStG - begangen hat und insoweit auch rechts-
kräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Straftat stellt eine (wei-
tere) Verletzung der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen dar, und
zwar in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden
Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (vgl. dazu z.B. Urtei-
le vom 14. November 2007 a.a.O. und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD
6.07 - jeweils m.w.N., stRspr).
Mit seinem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst hat der frühere Soldat zugleich
auch vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Denn ein solches Verhalten ist ge-
eignet, das Vertrauen des Dienstherrn, seiner Vorgesetzten und Kameraden in
seine persönliche Integrität und in seine Bereitschaft zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu erschüttern. Achtungs- und Vertrau-
enswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Scha-
den nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine
Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dies ist jedenfalls bei un-
erlaubtem Fernbleiben vom Dienst der Fall (vgl. Urteil vom 14. November 2007
a.a.O. m.w.N., stRspr).
c) Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaßnahme einer Her-
absetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der
Reserve wegen des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens gemäß § 23
Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wobei der frühere Soldat als Vorge-
setzter gemäß § 10 Abs. 1 SG der verschärften Haftung unterliegt, ist nicht zu
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beanstanden. Der gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO zulässige
Ausspruch der Maßnahme ist angemessen und geboten.
Bei der Maßnahmebemessung ist von der von Verfassungs wegen (Art. 20
Abs. 1, Art. 103 Abs. 3 GG) allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdiszipli-
narrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen,
einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuer-
halten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der
Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu zuletzt Urteil vom 11. Juni 2008
- BVerwG 2 WD 11.07 - m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme
sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persön-
lichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu
berücksichtigen.
aa) Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt sehr schwer. Ein Soldat,
der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt - unabhängig davon, ob es straf-
rechtlich als Fahnenflucht oder eigenmächtige Abwesenheit, wie hier, zu beur-
teilen ist - im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem aufgrund
freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienst-
leistung zu den zentralen Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr oblie-
genden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Ge-
füge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben ge-
wachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit
präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen kön-
nen, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauf-
trages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter
Wahrnehmung zuwider läuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur An-
wesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. z.B. Urteil vom 14. Novem-
ber 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).
Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung, was die Einstu-
fung des Dienstvergehens eines unerlaubten, eigenmächtigen Fernbleibens
eines Soldaten von der Truppe angeht, bei kürzerer eigenmächtiger Abwesen-
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heit regelmäßig auf die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen
Mannschaftsdienstgrad, sowie bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wieder-
holter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem
Dienstverhältnis erkannt (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N.,
stRspr).
Der Senat hat zwar das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch
oder Unterbrechung einer Fachausbildung im Rahmen des Berufsförderungs-
dienstes stets milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven
Soldaten, weil derjenige, der an einer Fachausbildung teilnimmt, nicht mehr der
Disziplin der Truppe unterliegt und sich in der Regel schon in etwa als „Zivilist“
fühlt, sodass er eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden hat als ein
aktiver Soldat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N.,
stRspr).
Ein solcher, milder zu beurteilender Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der frühere
Soldat hatte von seinem Rechtsanspruch auf Berufsförderung bewusst keinen
Gebrauch gemacht. Den Besuch einer Bundeswehr-Fachschule hatte er abge-
lehnt. Zur Absolvierung einer Fachausbildung kam es nicht, da der frühere Sol-
dat das Angebot zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht angenom-
men hatte. Aus diesem Grunde erging auch kein Freistellungsbescheid, sodass
der frühere Soldat ab dem 1. Oktober 2003, d.h. von Anfang an weiter ver-
pflichtet war, Dienst in der Truppe zu leisten. Dem kam er aber nicht nach, son-
dern blieb einfach zu Hause. Wer sich als Soldat von vornherein der militäri-
schen Dienstleistung entzieht und anstelle der möglichen Teilnahme an einer
Maßnahme des Berufsförderungsdienstes unter fortwährendem Erhalt seiner
Dienstbezüge zu Hause privaten Interessen nachgeht, verletzt seine Dienstleis-
tungspflicht in gleicher Weise wie ein aktiver Soldat im Falle der Fahnenflucht
oder der unerlaubten, eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst (vgl. Urteil vom
3. September 1998 - BVerwG 2 WD 8.98 - BVerwGE 113, 263 <266>).
bb) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens des früheren Soldaten sind dadurch
gekennzeichnet, dass er trotz seiner Nichtteilnahme an einer Maßnahme des
Berufsförderungsdienstes und ohne sich stattdessen bei seiner Einheit zu mel-
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den weiterhin Gehaltszahlungen seines Dienstherrn - ohne jede Gegenleis-
tung - in Anspruch genommen und damit in dieser Form aus eigenem Ent-
schluss öffentliche Mittel gleichsam zweckentfremdet hat. Auch das Bekannt-
werden seiner Verfehlung in der Einheit und bei den mit der Durchführung des
Wehrstrafverfahrens befassten Organen außerhalb der Bundeswehr ist zu Las-
ten des früheren Soldaten zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil vom
14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - DokBer 2008, 177 m.w.N.), da der
Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr
und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der frühere Soldat
damals befand. Aufgrund seiner Verfehlung war er auch, wenn auch lediglich
für den kurzen Restzeitraum von Juli bis einschließlich September 2004, gemäß
§ 126 Abs. 1 Satz 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben worden. Somit hatte
das Dienstvergehen des früheren Soldaten auch Auswirkungen auf die
Personalplanung der Bundeswehr. Die damit verbundenen nachteiligen dienst-
lichen Folgen muss er sich zurechnen lassen.
cc) Für das Maß der Schuld fällt die bewusste und gewollte, d.h. vorsätzliche
Begehensweise des früheren Soldaten entscheidend ins Gewicht. Hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass dieser zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich
vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden
auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Sol-
daten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007
a.a.O. m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Si-
tuation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderhei-
ten gekennzeichnet wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhal-
ten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte.
Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht
abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos
erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise
nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem
Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlich-
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keitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst
bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen
oder psychischen Ausnahmesituation (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007
a.a.O. m.w.N., stRspr).
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungs-
grundes hier vorgelegen haben könnten, sind nicht ersichtlich und werden
ebenfalls nicht geltend gemacht. Dies gilt auch für den Milderungsgrund des
Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation. Für eine solche gab es zu
keinem Zeitpunkt des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ausreichende An-
zeichen. Bereits nach eigener Einlassung hatte der frühere Soldat Anfang des
Jahres 2004 wieder „durchgeblickt“. Damit behauptet er selbst nicht, damals
und anschließend, z.B. wegen seiner Freundin, psychisch belastet gewesen zu
sein. Nichts anderes gilt für den Zeitraum davor. Dies ist bereits im Zusammen-
hang mit der vom früheren Soldaten geäußerten Auffassung, er habe im Hin-
blick auf den vermeintlichen Gehirntumor seiner Freundin nur fahrlässig gehan-
delt, dargestellt worden; darauf wird Bezug genommen.
Allerdings musste sich zugunsten des früheren Soldaten tatmildernd auswirken,
dass eine ausreichende Dienstaufsicht seitens seines damaligen Disziplinar-
vorgesetzten nicht stattgefunden hat. Mangelnde Dienstaufsicht als Ursache
einer dienstlichen Verfehlung kann bei der Bemessung der Disziplinarmaß-
nahme unter besonderen Voraussetzungen mildernd berücksichtigt werden.
Wenn etwa Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Um-
stände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen worden sind, kann dem
Soldaten eine Milderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. z.B.
Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - BVerwGE 83, 52
<57>, vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 <327> =
Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 und vom 26. Sep-
tember 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <31> = Buchholz 449
§ 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79
und NZWehrr> m.w.N.).
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Ein solcher Fall ist hier gegeben. In der Staffel war bis zum 30. September 2003
in Bezug auf den früheren Soldaten weder eine Kommandierung noch ein
Freistellungsbescheid eingegangen. Schon aufgrund der dem früheren Solda-
ten vom Staffelfeldwebel am 15. September 2003 ausgehändigten Dienstpos-
tenwechselverfügung Nr. 5501, der vagen Aussagen des früheren Soldaten zu
seiner zukünftigen Tätigkeit, seines Abschiedsfrühstücks sowie der in der Ein-
heit kursierenden Gerüchte, er habe einen Ausbildungsvertrag, lagen besonde-
re Umstände vor, die dienstaufsichtliche Kontrollmaßnahmen in der Staffel er-
forderlich machten. Dies haben die Zeugen S. und H. als ehemaliger Diszipli-
narvorgesetzter und stellvertretender Staffelfeldwebel, zugleich Personalbear-
beiter-Bootsmann, in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch eingeräumt.
Man sei in der Staffel gutgläubig gewesen und habe dem „gestandenen Porte-
pee-Unteroffizier“ vertraut. Häufig dauere es vom Beginn der Berufsförde-
rungsmaßnahme an noch bis zu etwa vier Wochen, bis der Freistellungsbe-
scheid bei der Einheit eintreffe. Da hier aber die Voraussetzungen für den Er-
lass eines solchen Freistellungsbescheids zu keinem Zeitpunkt vorlagen, konn-
te ein solcher Bescheid nie ergehen. Dieser Umstand blieb dem Disziplinarvor-
gesetzten und dem Personalbearbeiter nur deshalb verborgen, weil diese es ab
Ende September 2003 pflichtwidrig unterlassen hatten, die Personalakte des
früheren Soldaten auf Wiedervorlage zu legen und dann spätestens Ende Ok-
tober 2003 durch Anmahnung des Freistellungsbescheids die Personalangele-
genheit weiter zu verfolgen. Allerspätestens Anfang November 2003 hätte dem
Disziplinarvorgesetzten dann klar sein müssen, dass der frühere Soldat dem
Dienst unerlaubt fernbleibt.
dd) Die Beweggründe für das Fehlverhalten des früheren Soldaten, der sich in
der Hauptverhandlung vor dem Senat als relativ verschlossen und hinsichtlich
seiner Verfehlung als uneinsichtig gezeigt hat, sind nur teilweise deutlich ge-
worden. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die vermeintliche Tumorerkran-
kung der Zeugin E. und die Enttäuschung über das Nichtzustandekommen ei-
ner engeren Beziehung zu ihr für seinen Entschluss zum unerlaubten Fernblei-
ben vom Dienst eine gewisse Rolle gespielt haben. Vor allem jedoch durften
dem früheren Soldaten damals die Motivation und der Wille gefehlt haben, noch
bis zum Dienstzeitende regelmäßig Truppendienst zu leisten. Die Ablehnung
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seines Antrags auf Dienstzeitverkürzung könnte dafür mitursächlich gewesen
sein. Letztlich blieb auch unklar, wie der frühere Soldat seine „dienstfreie Zeit“
von Oktober 2003 bis Juni 2004 genutzt hat; er hat lediglich angegeben, er sei
viel „am Deich“ spazieren gegangen.
ee) Die vom früheren Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen aus-
weislich der vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Beru-
fungshauptverhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen (zuletzt zum
30. September 2001 und zum 30. September 2003) überwiegend im mittleren
bis unteren Bewertungsbereich. Sie lassen sich deshalb nicht zugunsten des
früheren Soldaten berücksichtigen. Für ihn spricht allerdings, dass der ehema-
lige Disziplinarvorgesetzte und Leumundszeuge S. schon in der Hauptverhand-
lung vor dem Truppendienstgericht ausgesagt hat, der frühere Soldat sei
dienstlich zuverlässig gewesen. Er, der Disziplinarvorgesetzte, habe ihm ver-
traut und ihn gleich zum stellvertretenden Schichtführer gemacht. Hinsichtlich
seiner Fähigkeiten habe er nicht „zur Spitze“ gehört, aber solide Leistungen
abgeliefert. Diese Beurteilung hat der Leumundszeuge in der Berufungshaupt-
verhandlung wiederholt und dahin zusammengefasst, der frühere Soldat sei ein
normaler, unauffälliger Soldat gewesen, der im Bereich der Wartung solide
Leistungen erbracht habe. Für eine Nachbewährung des früheren Soldaten be-
stand keine Gelegenheit. Kurz nach Entdeckung seines Fehlverhaltens wurde
er vom Dienst suspendiert und Ende September 2004 aufgrund seines Dienst-
zeitendes aus der Bundeswehr entlassen. Ferner ist zugunsten des früheren
Soldaten zu berücksichtigen, dass er sich bisher tadelfrei geführt hatte und we-
der straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war.
ff) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hin-
blick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld so-
wie die Persönlichkeit und bisherige Führung des früheren Soldaten auch nach
Auffassung des Senats der Ausspruch einer Dienstgradherbsetzung unerläss-
lich.
Das Gewicht des Dienstvergehens wird geprägt durch das achteinhalbmonati-
ge, d.h. sehr lange dauernde, vorsätzlich unerlaubte Fernbleiben vom Dienst.
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Bei einem derartigen Delikt ist die Verhängung der Höchstmaßnahme dann
geboten, wenn der betreffende Soldat mit seinem Fehlverhalten das in ihn ge-
setzte Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört hat, sodass diesem bei der
gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhält-
nisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 14. November
2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - DokBer 2008, 177, m.w.N., stRspr). Die Beant-
wortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdig-
keit eines Soldaten ist dabei ausschließlich an von den Disziplinargerichten
festzustellende objektive Bewertungsmerkmale gebunden und hängt nicht
maßgebend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einlei-
tungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren oder früheren Diszipli-
narvorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche
Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach ei-
nem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteils-
frei den Sachverhalt betrachtenden Dritten, zu beurteilen und zu bewerten (vgl.
z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).
Danach ist hier die Verhängung der Höchstmaßnahme - bei einem früheren
Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 WDO, der zugleich Angehöriger der Reserve
ist, die Aberkennung des Ruhegehalts in Gestalt der Dienstzeitversorgung (vgl.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 WDO, dazu Urteil vom 14. November
2007 a.a.O.) - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Den früheren Sol-
daten belastet vor allem der lange Zeitraum seiner vorsätzlichen Abwesenheit
vom Dienst von insgesamt achteinhalb Monaten. Ein so handelnder Soldat gibt
zu erkennen, dass er an einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstleis-
tungspflicht kein Interesse mehr hat. Der frühere Soldat hat wiederholt zum
Ausdruck gebracht, dass ihm die Motivation gefehlt habe, sich bei seiner Staffel
zu melden. Er habe auf den Termin seiner planmäßigen Entlassung aus der
Bundeswehr gewartet. Auf den früheren Soldaten war (und ist) damit für den
Dienstherrn kein Verlass mehr. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass er zur
Tatzeit aufgrund seines Dienstgrades als Oberbootsmann eine Vorgesetzten-
stellung innehatte. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung führt ein so
schwerwiegendes Dienstvergehen grundsätzlich zum endgültigen Vertrauens-
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verlust, sodass hier an sich die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt wä-
re.
Gleichwohl hat das Truppendienstgericht im Ergebnis zu Recht nur eine
Dienstgradherabsetzung ausgesprochen. Denn den früheren Soldaten entlastet
nicht unerheblich die unterlassenen Kontrollmaßnahmen im Rahmen der
Dienstaufsicht; sie waren jedenfalls für die lange Dauer seiner eigenmächtigen
Abwesenheit mitursächlich. Bei rechtzeitiger Wiedervorlage der Personalakte
des früheren Soldaten in der Staffel wäre das dienstpflichtwidrige Verhalten
dem Disziplinarvorgesetzten spätestens Anfang November 2003, d.h. nach et-
wa fünf Wochen, aufgefallen. Anstelle des Fernbleibenszeitraums von achtein-
halb Monaten wäre der frühere Soldat „nur“ etwa fünf Wochen unerlaubt dem
Dienst ferngeblieben. Dies rechtfertigt es, vom Ausspruch der Höchstmaßnah-
me abzusehen und auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen.
Im Hinblick auf die verbleibende Schwere des Dienstvergehens und den Zweck
des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch
die im Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, konnte der frühere
Soldat aber nicht mehr in einem Vorgesetztendienstgrad verbleiben. Neben
spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf seine zuletzt
noch in der Berufungshauptverhandlung gezeigte Uneinsichtigkeit in sein Fehl-
verhalten - war eine Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad auch
deshalb geboten, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus
bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der
Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Der frühere Soldat hat
nicht nur als Vorgesetzter seinen Untergebenen ein schlechtes Beispiel gege-
ben, sondern hat auch in der Endphase seines auf insgesamt zehn Jahre ange-
legten Dienstverhältnisses auf Zeit schwer versagt. Gerade in der Endphase
eines solchen Dienstverhältnisses, in dem der Soldat auf Zeit regelmäßig an
Maßnahmen der Berufsförderung teilnimmt und deshalb nur noch einge-
schränkt dienstlicher Kontrolle zugänglich ist, muss gewährleistet sein, dass er
auch weiterhin seinen Dienstpflichten nachkommt. Jedem Soldaten, der sich
eine Pflichtverletzung der hier in Rede stehenden Art unter Missbrauch des
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Vertrauens seiner Vorgesetzten und unter Ausnutzung deren beschränkter
Kontrollmöglichkeit zu schulden kommen lässt, muss klar sein, dass er dafür
zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienst-
betriebes regelmäßig nachhaltig zur Verantwortung gezogen wird. Jede Baga-
tellisierung des Fehlverhaltens im Hinblick darauf, dass der frühere Soldat
„eigentlich“ auf Kosten seines Dienstherrn im Rahmen des Berufsförderungs-
dienstes eine Schul- oder Fachausbildung hätte betreiben können und sich
durch seine gezeigte Gleichgültigkeit gegenüber Berufsförderungsmaßnahmen
deshalb „nur selbst geschadet habe“, so sein Verteidiger in der Berufungs-
hauptverhandlung, muss vermieden werden.
Nach alldem war die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Herabsetzung
des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve,
auch unter Berücksichtigung seiner durchschnittlichen dienstlichen Leistungen
und seiner fehlenden Vorbelastung, nicht zu beanstanden. Ob sogar eine De-
gradierung in den Dienstgrad eines Matrosen in Betracht gekommen wäre,
brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Denn dem Ausspruch einer solchen
Maßnahme stünde das Verschlechterungsverbot entgegen.
4. Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hat, hat er gemäß
§ 139 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die ihm dar-
in erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuer-
legen, ist gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO unzulässig.
VRiBVerwG Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
ist wegen Urlaubs
verhindert zu
unterschreiben.
Dr. Müller
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