Urteil des BVerwG vom 17.10.2002

Soldat, Mildernder Umstand, Elektronische Datenverarbeitung, Unterschlagung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 14.02
TDG N … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Korvettenkapitän … …
,
geboren am … in …,
… …, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie
…,
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …, …,
als Verteidiger,
Angestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der … Kam-
mer des Truppendienstgerichts N. vom 5. Dezember 2001 im
Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die
Dauer von vier Jahren verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten
darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 39 Jahre alte Soldat erlangte am 14. Juni 1982 die Allgemeine Hochschulrei-
fe.
Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der
Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1982 als Anwärter für die Laufbahn der Offizie-
re des Truppendienstes zur Marineschule M. in F. eingestellt und am 8. Juli 1982
unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen OA
ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs, sodann auf acht Jahre fest-
gesetzt. Am 17. Juli 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verlie-
hen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1.
Oktober 2000 zum Korvettenkapitän befördert.
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Den Offizierlehrgang und den Offizieraufbaulehrgang bestand er jeweils mit der
Abschlussnote "befriedigend". Nach verschiedenen Zwischenverwendungen und
Ausbildungsabschnitten wurde er auf der Fregatte L. als Schiffseinsatzoffizier
und Abschnittsleiter, später als Navigationsoffizier und Hauptabschnittsleiter
sowie Schiffseinsatzoffizier und Hauptabschnittsleiter verwendet. In der Zeit
vom 6. August bis 15. November 1996 nahm er am Stabsoffiziergrundlehrgang bei
der Führungsakademie der Bundeswehr in H. mit der Abschlussnote "ausreichend"
teil. Zum 1. Oktober 1996 wurde er zur Marineortungsschule in B. als Überwas-
serwaffenoffizier B und in derselben Funktion zum 1. Oktober 1997 zum Ausbil-
dungszentrum für Taktik und Verfahren der Marineortungsschule versetzt. Unter
vorausgehender Kommandierung wurde der Soldat zum 1. April 2000 zur Fregatte
"N." in W. als Erster Offizier und Marineführungsdienstoffizier und zum 1. De-
zember 2000 zum Stab Zerstörerflottille in W. als Stabsoffizier zbV versetzt.
Der Soldat wurde in seiner Dienstzeit wiederholt, als Kapitänleutnant zuletzt am
16. Februar 2000 durch den Leiter der Abteilung Lehre/Ma-rineoperationsschule,
beurteilt. Dabei erhielt er in den Einzelmerkmalen 13 mal die Wertung "5" sowie
dreimal die Wertung "6". Im Abschnitt G ("Eignung und Befähigung") wurde er im
Teil 01 ("Verantwortungsbewusstsein") als gewissenhafter Offizier beschrieben,
der sein Handeln an den soldatischen Grundpflichten und den bestehenden Auf-
gaben ausrichte. Auf Ansprache übernehme er darüber hinaus bereitwillig zu-
sätzliche Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und vertiefe sich mit Engage-
ment und Hartnäckigkeit in die ihm gestellten Probleme. Weiter wird in Teil 02
("Geistige Befähigung") sein Interesse für elektronische Datenverarbeitung be-
sonders hervorgehoben. Er denke logisch und geordnet, vermöge treffsicher zu
analysieren und komme zu einem eigenen Urteil. In gelegentlichen Fällen erfasse
er jedoch den tatsächlichen Umfang der ursprünglichen Problemstellung nicht
insgesamt und sehe nicht vollständig die ganze Tragweite der erarbeiteten Er-
gebnisse. Unter Belastung gebe er sich auch mit weniger sorgfältigen Arbeitser-
gebnissen zufrieden.
Im Teil 03 ("Fähigkeit zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung") wird ausgeführt: Er vermöge sich auf ihm unterstellte
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Soldaten und zivile Mitarbeiter einzustellen, ihre jeweiligen Fähigkeiten richtig
einzuschätzen und sie ihren Fähigkeiten entsprechend angemessen einzusetzen.
Er gewinne Vertrauen durch sein offenes, geradliniges Wesen und seine Kommu-
nikationsbereitschaft. Sein Führungsstil sei robust, er vertrete uneingeschränkt
auch weniger angenehme Entscheidungen und Werturteile vor der Truppe und
den zivilen Mitarbeitern. Andererseits achte er aber nicht immer auf angemesse-
ne Distanz und solle diese sowie die Nähe zu unterstellten Soldaten in ein aus-
gewogenes Verhältnis zueinander bringen. Auch in Konfliktsituationen behalte er
die Übersicht und stelle durch laufenden Dialog mit allen Beteiligten an etwaigen
Bruchstellen der Kommunikationslinien die für den reibungslosen Ablauf erfor-
derlichen Verbindungen wieder her.
Insgesamt wurden dreimal die Wertung "c" sowie einmal die Wertung "d" verge-
ben. In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wurde ausgeführt,
dass der Soldat das Bild eines motivierten Offiziers abgebe, der durch Haltung
und Auftreten sowie seine positiven Beiträge in der Ausbildung überzeuge. Die
einschränkenden Aussagen in Abschnitt G Teil 03 der Beurteilung decken sich
nicht mit den Beobachtungen des nächsthöheren Vorgesetzten. Dieser führte
weitergehend aus, dass der Soldat eine gute Eignung zur Menschenführung habe,
die sich aus einer glücklichen Kombination von Offenheit, Kommunikationsbe-
reitschaft, robustem Führungsstil und der Fähigkeit zu motivieren ergebe. Ab-
schließend wurde ausgeführt, dass die bereits verfügte Anschlussverwendung als
Erster Offizier "F 122" eine schlüssige Fortsetzung des bisherigen Verwendungs-
aufbaus des Soldaten sei.
In der Sonderbeurteilung vom 7. März 2002 erhielt der Soldat in den Einzelmerk-
malen einmal die Wertung "6", achtmal die Wertung "5", fünfmal die Wertung "4"
und einmal die Wertung "3". Im Abschnitt G ("Eignung und Befähigung") wurde
ihm für "Verantwortungsbewusstsein" die Wertung "b" und für "Geistige Befähi-
gung", "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" sowie "Befähigung zur
Einsatz- und Betriebsführung" jeweils die Wertung "c" und vom nächsthöheren
Vorgesetzten für "Förderungswürdigkeit" die Wertung "B" zuerkannt
- 5 -
Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Kapitän zur See O., hat als Zeu-
ge vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, der Soldat führe seine Arbeiten gut
aus, es gebe keine Schwierigkeiten mit ihm, die Aufgaben, die er erhalten habe,
habe er ordentlich erfüllt und man sei mit seiner Arbeit sehr zufrieden. Fregat-
tenkapitän B., seit 21. Juli 2000 Kommandant der Fregatte "N.", hat als Zeuge
vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, der Soldat habe an Bord seine Sache
gut gemacht und habe auch einen guten Führungsstil gehabt, ihm sei jedoch die
Sicherheitsstufe entzogen worden, was Konsequenzen für seine weitere Verwen-
dung habe. Ohne Sicherheitsstufe werde eine Verwendung schwer zu finden sein.
Der Soldat ist berechtigt, seit 26. September 1996 die Einsatzmedaille der Bun-
deswehr (SHARP GUARD) und seit 9. Mai 1997 die NATO-Medaille zu tragen.
Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten außer dem im sachgleichen
Strafverfahren ergangenen Strafbefehl keine nachteiligen Eintragungen über den
Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der achten Dienstaltersstufe
der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monat-
lich 3.976,46 € brutto und 3.761,61 € netto einschließlich Kindergeld für drei
Kinder. Tatsächlich werden ihm 3.181,60 € ausbezahlt.
Aus der am 8. August 1986 geschlossenen Ehe sind drei Söhne im Alter von elf,
sieben und sechs Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
Die finanziellen Verhältnisse des Soldaten sind angespannt. Nach seinen Angabe
betragen seine laufenden monatlichen Belastungen ca. 2.000 €.
II
- 6 -
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO a.F. (§ 33 Abs. 3
n.F.) kam es im Dezember 2000 gegen den Soldaten zu einem Ermittlungsverfah-
ren wegen Unterschlagung. Das Amtsgericht W. setzte gegen den Soldaten durch
Strafbefehl vom 7. Februar 2001 - Az.: Cs … Js …../00 -, rechtskräftig seit 26.
April 2001, wegen Unterschlagung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 50
Tagessätzen zu je 120 DM fest.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 28. November 2000 ord-
nungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand
die … Kammer des Truppendienstgerichts N., ausgehend von der Anschuldigungs-
schrift vom 24. April 2001, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und
setzte ihn in den Dienstgrad eines Kapitänleutnants herab.
Die Truppendienstkammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Der Soldat hatte am 07. März 2000 in N. O./USA von seinem Vorgän-
ger die Aufgaben des Ersten Offiziers der Fregatte 'N.' übernommen.
Im Zusammenhang damit hatte ihm der Amtsvorgänger an Bord einen
Briefumschlag mit 150,00 DM übergeben und dazu erklärt, dass das
Geld für Betreuungsmaßnahmen gegenüber der Besatzung zur Verfü-
gung stehe; ein Kassenbuch oder gesonderte Nachweise für diese 'Be-
treuungskasse' gebe es nicht.
In der Folgezeit fielen als Einnahmen für die 'Betreuungskasse' u.a. an:
Gewinn aus Verkäufen beim Open Ship anlässlich des 'Wochenendes
bei der Marine' in H. (Mai 2000) mit mehr als 3.000,00 DM und 'Spen-
denbeiträge' für Expo-Eintrittskarten mit über 2.000,00 DM.
An Ausgaben für Betreuungsmaßnahmen gegenüber der Besatzung sind
u.a. zu erwähnen: Für eine Tombola 678,00 DM und zur Beschaffung
von DVD-Filmen für die bordeigene Videoanlage ca. 1.200,00 DM.
Der Soldat hat eingeräumt, dass es bei ihm keine auf Belege gestützte
eigentliche Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben gegeben
habe.
Unabhängig von dem heute nicht mehr detailliert nachvollziehbaren
tatsächlichen Kassenbestand war bei Übergabe der 'Betreuungskasse'
an den kommissarischen Vertreter des Soldaten Mitte November 2000
ein Betrag von 684,15 DM verblieben.
- 7 -
Der Soldat hat der 'Betreuungskasse' in drei voneinander selbständigen
Fällen Geldbeträge zur privaten Verwendung - wie im Anschuldigungs-
punkt dargestellt - entnommen.
Seine Messerechnung von 500,00 DM für die Monate Mai bis Oktober
2000 hat der Soldat in See, die Telefonrechnung von 130,00 DM wäh-
rend einer Liegezeit des Schiffes in W. bezahlt.
Die Pre-Paid-Telefonkarten kaufte der Soldat am 4. November 2000 an
einem Kiosk in H..
Den Betrag von 200,00 DM zur Bezahlung dieser Telefonkarten hatte er
dem Geld aus einem Verrechnungsscheck entnommen, den Angehörige
der Patenschaft des Schiffes auf den Soldaten als Verwalter der 'Be-
treuungskasse' ausgestellt und als Spende für die Kinderkrebsstation
des R.-N.-Krankenhauses in W. bestimmt hatten.
Der Soldat hat den gegen ihn erhobenen Vorwurf, in diesen drei Fällen
Geld im Wert von insgesamt 830,00 DM aus der 'Betreuungskasse' ent-
nommen zu haben, in der Hauptverhandlung eingeräumt. Dazu hat er
erklärt, dass er aufgrund erheblicher finanzieller Probleme seine
Dienstreisen/Einschiffungen ohne ausreichende Barmittel und ohne
Mitnahme einer Scheckkarte durchgeführt hätte. Die privat-
finanziellen Probleme hätten sich aus erheblichen Aufwendungen an-
lässlich seiner Verwendung in B. (MOS) und seiner nahezu täglichen
Rückkehr nach W. ergeben. Abgesehen davon sei die Behandlung von
Geldangelegenheiten ohnehin nicht seine starke Seite.
In der Zeit seines Fehlverhaltens hätten ihm zum Eigenverbrauch wö-
chentlich lediglich 30,00 DM zur Verfügung gestanden.
Bei der Entnahme der drei Einzelbeträge aus der 'Betreuungskasse' und
der Verwendung des Geldes für eigene Zwecke hätte er nicht die Ab-
sicht verfolgt, sich die Beträge zuzueignen. Er hätte vielmehr vorge-
habt, den Gesamtbetrag nach Einlaufen des Schiffes im Heimathafen
am 30.11.2000 in die 'Betreuungskasse' zurückzulegen. Er hätte das für
seine privaten Zwecke entnommene Geld mithin lediglich entleihen
wollen.
Diese Einlassung des Soldaten mag als 'Verniedlichung' seines Fehlver-
haltens dienen, mit der er sich selbst zu beruhigen und mit sich ins
Reine zu kommen sucht nach der Devise, dass 'nicht sein kann, was
nicht sein darf'.
Seine Erklärung ist jedoch viel zu durchsichtig und vermag daher nicht
zu über- zeugen.
Es trifft zwar zu, dass der Soldat den Gesamtbetrag von 830,00 DM am
04. Dezember 2000 an die Betreuungskasse der Fregatte 'N.' in bar zu-
rückgezahlt hat. Gleichwohl hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass
sich der Soldat bei seinen vorangegangenen jeweiligen Entnahmen für
seine privaten Zwecke jeweils strafrechtlich relevant i.S. des § 246
StGB (Unterschlagung) verhalten hat und das auch wollte.
- 8 -
In diesem Zusammenhang hat die Kammer den rechtskräftigen sach-
gleichen Strafbefehl als Indiz für die Tat und die Schuld des Soldaten
gewertet.
Er hat bei seinen Verfehlungen die entscheidenden Tatsachen gekannt
und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt der Tat-
umstände nach Laienart richtig erfasst (Parallelwertung in der Laien-
sphäre). Konsequenterweise hat er eingeräumt, seinerzeit bei der je-
weiligen Entnahme von Geld aus der von ihm verwalteten 'Betreuungs-
kasse' für seine eigenen privaten Zwecke 'kein gutes Gefühl' gehabt zu
haben.
Bei seiner Behauptung, das Geld nur 'entliehen zu haben', handelt es
sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt ('reservatio mentalis'), um
darauf nach Bedarf zurückzugreifen. Auf ausdrückliches Befragen in
der Hauptverhandlung hat der Soldat zugegeben, dass er die angebli-
che 'Leihe' - von der Entnahme des Geldes als solcher abgesehen - in
keiner Weise kenntlich gemacht hatte etwa durch einen schriftlichen
Vermerk, den er der 'Betreuungskasse' beigefügt hätte. Die Kammer ist
deshalb der Auffassung, dass sich der Soldat mit seiner Einlassung von
der 'Leihe des Geldes' auf eine vordergründige Schutzbehauptung zu-
rückzieht, die sie als solche zurückweist.
In Anbetracht all dessen hält die Kammer das dem Soldaten zur Last
gelegte Verhalten in vollem Umfang für bewiesen."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen
die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Achtungs- und Vertrauens-
wahrungspflicht im dienstlichen Bereich (§17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein
Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer im Wesentlichen aus:
Der rechtswidrige Zugriff eines Soldaten auf Gelder einer Kasse, die für Zwecke
der Kameradenbetreuung bestimmt seien, stelle ein gravierendes schuldhaftes
Fehlverhalten dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung
zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen sei. Ein Soldat in
Vorgesetztenstellung - hier sogar ein Stabsoffizier -, der rechtswidrig Geld aus
einer von ihm verwalteten "Betreuungskasse" für eigene private Zwecke entneh-
me und verbrauche, untergrabe dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttere
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sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtige nachhaltig das in ihn gesetzte Ver-
trauen. Demgegenüber sei der Soldat nach § 10 Abs. 1 SG in besonderem Maße
aufgefordert gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich aufzutreten.
Aufgrund der von ihm begangenen Verfehlungen sei er auf seinem Dienstposten
als Erster Offizier der Fregatte "N." nicht länger zu halten gewesen. Die von dem
Soldaten begangenen Verfehlungen seien weithin an Bord des Schiffes, im Ge-
schwader und in der Zerstörerflottille bekannt geworden; sie seien dem Gefüge
der Besatzung abträglich gewesen. Darüber hinaus habe sich der Geheimschutz-
beauftragte der Bundeswehr inzwischen mit der Angelegenheit befasst; es sei
damit zu rechnen, dass dem Soldaten die Ermächtigung/Sicherheitsstufe entzo-
gen werde. Das wiederum habe zur Folge, dass er künftig kaum ausbildungs- und
verwendungsgerecht einsetzbar sei. Die Situation, in der der Soldat versagt ha-
be, sei durchaus nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet
gewesen, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
habe erwartet und daher auch nicht habe vorausgesetzt werden können. Keine
der Ausnahmefallgestaltungen, die die wehrdienstgerichtliche Rechtsprechung
als solche anerkannt habe, sei hier gegeben. Zugunsten des Soldaten habe die
Kammer berücksichtigt: Bei der Führung und Verwaltung der "Betreuungskasse“
handele es sich um eine nachrangige Aufgabe im Verhältnis zu den einem Ersten
Offizier obliegenden grundsätzlichen Pflichten. Der rechtswidrige Zugriff auf die-
se Kasse durch den Soldaten erreiche somit keinen vergleichbaren dienstrechtli-
chen Unwertgehalt wie in Fällen, in denen ein Rechnungsführer ihm dienstlich
"anvertrautes" Geld unterschlage. Im Übrigen sei die Führung der "Betreuungs-
kasse" auf den Soldaten "bei Gelegenheit" der Übernahme seiner Dienstgeschäfte
als Erster Offizier übergegangen, indem ihm sein Vorgänger einen Briefumschlag
mit 150,00 DM Bargeld und einigen wenigen ergänzenden Erklärungen ausgehän-
digt habe. Diese "Betreuungskasse" sei weder von dem Vorgänger noch später von
dem Soldaten nach den Richtlinien geführt und verwaltet worden, die sich aus
dem VMBl - Erlass 1987 S. 167 (Durchführung von Geldsammlungen sowie Einrich-
tung von Gemeinschaftskassen und anderen Kassen im Bereich der Bundeswehr)
ergäben. Der Soldat und auch der Kommandant der Fregatte "N." hätten dazu
- 10 -
ausgesagt, dass ihnen dieser Erlass damals nicht bekannt gewesen sei. Der Kom-
mandant habe gewusst, dass der Soldat als Erster Offizier des Schiffes eine "Be-
treuungskasse" geführt habe, was er als üblich bezeichnet habe. Der Soldat hätte
für diese Kasse auch "Prokura" gehabt, sodass er unter Gesichtspunkten der
dienstlichen Betreuung der Besatzung mehr oder minder frei über das in der Kas-
se enthaltene Geld habe verfügen dürfen. Andererseits habe der Soldat von dem
Geld aus der "Betreuungskasse" auch Sachen außerhalb von Betreuungszwecken
angeschafft und bezahlt, wie z.B. den Kauf eines Druckers, den er anschließend
auf der IO-Kammer genutzt habe. Dienstaufsicht durch den Kommandanten über
die Führung der "Betreuungskasse" habe nicht stattgefunden. All dies habe mög-
licherweise die Hemmschwelle des Soldaten bei seinen wiederholten pflichtwid-
rigen Entnahmen von Geld für private Zwecke herabgesetzt. Als mildernder Um-
stand sei dieser Gesichtspunkt gleichwohl „nicht viel wert“. Zugunsten des Sol-
daten spreche, dass er dem Kommandanten in der Unterredung am Abend des
14. November 2000 sofort unumwunden zugegeben habe, für sich Geld aus der
"Betreuungskasse" entnommen zu haben. Darüber hinaus sei er bereit gewesen,
von sich aus dienstliche Konsequenzen zu ziehen und seine sofortige Ablösung
vom Dienstposten als Erster Offizier zu beantragen. Außerdem habe er an der
Aufklärung des Tatgeschehens mitgewirkt. In diesem Sinne sei er auch in der
Hauptverhandlung geständig gewesen, ohne dass er sich dazu habe durchringen
können, auch zur subjektiven Tatseite die Karten auf den Tisch zu legen. Ansons-
ten seien ihm seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seine
Auszeichnungen zugute zu halten. Nach Abwägung aller be- und entlastenden
Umstände habe es die Kammer für unumgänglich gehalten, als angemessene dis-
ziplinare Reaktion den Soldaten um einen Dienstgrad in den eines Kapitänleut-
nants herabzusetzen.
Gegen dieses dem Soldaten am 3. Januar 2002 zugestellte Urteil hat sein Vertei-
diger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002, der am selben Tag beim Bundesver-
waltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, eine auf das Disziplinar-
maß beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, "gegen den Soldaten eine
- 11 -
mildere Disziplinarmaßnahme als die von der Truppendienstkammer verhängte
Herabsetzung in den Dienstgrad eines Kapitänleutnants zu verhängen."
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgebracht:
Richtig und vom Soldaten eingestanden sei, dass er aus der von ihm verwalteten
"Gemeinschaftskasse" die unstreitig festgestellten drei Einzelbeträge in Höhe von
500 DM für die Begleichung der Messerechnung für die Monate Mai bis Oktober
2000, insgesamt 200 DM zum Erwerb von vier Pre-Paid-Telefonkarten zu je 50 DM
sowie 130 DM zum Ausgleich einer offenen Telefonrechnung an Bord entnommen
habe. Es treffe aber nicht zu, dass er diese Geldbeträge endgültig an sich habe
nehmen wollen. Vielmehr habe nur ein momentaner finanzieller Engpass über-
wunden und das Geld später der Kasse wieder zugeführt werden sollen. Dem
Verhalten des Soldaten komme nach Eigenart und Schwere nicht die Bedeutung
zu, die die Truppendienstkammer ihm zugemessen habe. Zu berücksichtigen sei,
dass die Verwaltung der hier in Rede stehenden Gemeinschaftsgelder mittels ei-
ner "Kasse" ohne jede Buchungsunterlage nicht etwa von dem Soldaten einge-
führt worden sei. Vielmehr sei ihm bei seinem Dienstantritt als Erster Offizier
der Fregatte "N." von seinem Vorgänger bei der Übergabe des Dienstpostens le-
diglich ein Briefumschlag mit einem Geldbetrag ohne jedes Kassenbuch oder
sonstige Buchführungsunterlagen übergeben worden. Dies sei in Kenntnis des
damaligen Kommandanten der Fregatte geschehen. Der Soldat habe nach alle-
dem, soweit es um die Kassenführung gegangen sei, lediglich fortgeführt, was
von anderen bereits vor ihm so eingeführt und praktiziert worden sei. Der Soldat
habe durchgängig bestritten, sich endgültig um die entnommenen Beträge berei-
chern zu wollen. Vielmehr habe er in seiner Einlassung erläutert, wie es zu der
Entnahme gekommen sei und wie sie habe ausgeglichen werden sollen. Da der
Soldat den Sachverhalt, der auch dem Strafbefehl zugrunde liege, in vollem Um-
fange eingeräumt habe, könne von einer Indizwirkung, wie sie die Kammer ange-
nommen habe, gerade nicht die Rede sein. Die strafrechtliche Würdigung des
vom Soldaten eingeräumten Verhaltens habe im disziplinargerichtlichen Verfah-
- 12 -
ren zum gleichen Sachverhalt keine Bedeutung. Insbesondere sei die Einlassung
des Soldaten, er habe das entnommene Geld später der Kasse wieder zuführen
wollen, durch die Rechtskraft des Strafbefehls nicht widerlegt. Die diesbezügli-
che Einlassung des Soldaten könne aus diesem Grunde im Rahmen der Zumes-
sungserwägungen auch nicht als "Verniedlichung" seines Fehlverhaltens abgetan
werden. Auch sei die Erklärung des Soldaten keineswegs "viel zu durchsichtig",
sodass sie deswegen nicht überzeugen könne. Zu berücksichtigen sei im vorlie-
genden Fall neben der vom Soldaten dargestellten und auch von der Kammer
letztlich nicht angezweifelten prekären familiären und finanziellen Situation, die
letztlich der Auslöser für sein Fehlverhalten gewesen sei, dass
-
die "Gemeinschaftskasse", der der Soldat die Beträge entnommen habe, ihrer-
seits in der Form, wie er sie bei seinem Dienstantritt vorgefunden habe, den
einschlägigen Vorschriften zuwider geführt worden sei, dass dies von seinem
Vorgänger als Erster Offizier so praktiziert worden und dass der damalige
Kommandant in Kenntnis aller Umstände diese Praxis geduldet habe; in der
Zwangslage, in der der Soldat sich befunden habe, habe dies seine Hemm-
schwelle deutlich herabsetzen müssen;
-
es sich nicht etwa um einen Zugriff auf das Eigentum eines gleichrangigen
Kameraden oder gar eines Untergebenen gehandelt habe, sondern um Geld-
beträge aus einer Kasse, deren Verwendungszweck nirgendwo festgeschrie-
ben gewesen und gegenüber der kein konkreter Soldat irgendwelche konkre-
ten Ansprüche hätte herleiten können;
-
die Kammer mit der Formulierung, es stelle "schon eine erstaunliche Überre-
aktion des Soldaten dar, wenn er doch ein 'so reines Gewissen' hinsichtlich
seines Verhaltens gehabt und eine bloße 'Entleihe des Geldes vollzogen haben'
wolle", als er in der Unterredung mit seinem Kommandanten am 14. Novem-
ber 2000 sehr geschockt gewirkt habe und in überaus starke Erregung geraten
sei, eine sich aus der Situation ohne Weiteres ergebende Reaktion des Solda-
ten zu seinem Nachteil berücksichtigt habe; bereits nach seiner eigenen Ein-
lassung habe der Soldat natürlich kein reines Gewissen gehabt; dass er durch
- 13 -
die Vorhaltungen seines Kommandanten geschockt gewirkt und erregt gewe-
sen sei, erkläre sich daher von selbst;
-
entgegen der Auffassung der Kammer die private (familiär/finanzielle) Situa-
tion des Soldaten sehr wohl außergewöhnliche Umstände begründet habe, die
neben der Art der Kassenführung die Hemmschwelle des Soldaten herabge-
setzt habe.
Auch habe die Kammer die Kooperation des Soldaten, d. h. sein vorbehaltloses
Geständnis gegenüber dem Kommandanten und dem Wehrdisziplinaranwalt nicht
angemessen gewürdigt. Der Soldat habe sich dazu durchgerungen. Unter Abwä-
gung aller Umstände hätte die Kammer von der Herabsetzung des Soldaten in
den Dienstgrad eines Kapitänleutnants absehen müssen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§
115 Abs. 1 Satz 1, § 116 WDO).
2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner
Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte
daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der
Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des
Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme
zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
- 14 -
Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen.
Eigenart und Schwere des nach § 246 StGB strafrechtlich relevanten Fehlverhal-
tens ergeben sich daraus, dass der Soldat aus einer von ihm verwalteten Kasse
Geld, das für Zwecke der Kameradenbetreuung und für Ausgaben zu Be-
treuungsmaßnahmen gegenüber der Schiffsbesatzung bestimmt ist, für eigene
private Zwecke entnommen hat.
Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung eines sol-
chen Fehlverhaltens in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder zum Aus-
druck gebracht, dass dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorge-
setzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes
Fehlverhalten zu werten sind, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Solda-
ten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt (vgl. Ur-
teil vom 12. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 41.96 -
NZWehrr 1997, 256>). An dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat
zu orientieren, weil der Zugriff des Soldaten auf die Betreuungskasse Geld be-
traf, das der Schiffsbesatzung zustand, und sein Fehlverhalten somit gegen die
Kameradschaft gerichtet war. Eine Unterschlagung zum Nachteil von Kameraden
ist stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander
einzustehen, zu gefährden. Eine solche Tat kann damit die Kameradschaft und
den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr beruht (§ 12 Satz 1
SG), untergraben. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken
der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermö-
gen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als
angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur
Abschreckung potentieller Täter geboten. Nicht selten löst ein solches Handeln,
wie hier, Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der
Polizei aus, kann zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen führen
- 15 -
und damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens schaffen, das dem Dienstbe-
trieb höchst abträglich ist.
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung - hier sogar ein Stabsoffizier und als Erster
Offizier nächster Disziplinarvorgesetzter -, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Hal-
tung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und der rechtswidrig Geld aus
einer von ihm verwalteten „Betreuungskasse“ für eigene private Zwecke ent-
nimmt und verbraucht, untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüt-
tert sein Ansehen, beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und lo-
ckert dadurch zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Der Senat hat bei der Un-
terschlagung von Kameradengeldern als Ausgangspunkt der Zumessungserwägun-
gen regelmäßig die Dienstgradherabsetzung in Betracht gezogen, weil sich ein
Soldat in Vorgesetztenstellung durch eine solche Tat in seinem Dienstgrad dis-
qualifiziert. Ebenso wie im Einzelfall besondere Milderungsgründe einerseits eine
mildere Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungs-
gründe andererseits eine noch schärfere disziplinare Reaktion (vgl. Urteile vom
7. März 1991 - BVerwG 2 WD 51.90 - und vom 9. April 1991 - BVerwG 2 WD 6.91 -
).
Den Soldaten muss hier im Hinblick auf das Zumessungskriterium „Maß der
Schuld“ sein vorsätzliches Fehlverhalten belasten; er konnte sich nicht darüber
im Zweifel befinden, dass durch seine Taten zumindest vorübergehend weniger
Geld für kameradschaftliche Betreuungsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen, die
der dienstlichen Betreuung der Besatzung dienten, zur Verfügung stand, indem
er wiederholt Gelder aus der "Betreuungskasse" entnahm.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und
Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an sei-
ne Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein ge-
stellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er
sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD
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62.91 - ). Daher kann ein Stabsoffizier
und Disziplinarvorgesetzter, der aus einer von ihm als Erstem Offizier verwalte-
ten Gemeinschaftskasse, deren Gelder für Betreuungsmaßnahmen einer Schiffs-
besatzung bestimmt sind, Geld für private Zwecke entnimmt und verbraucht,
grundsätzlich nicht in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere belassen werden.
Zu Lasten des Soldaten fallen die Auswirkungen der von ihm begangenen Verfeh-
lungen ins Gewicht, die weithin an Bord des Schiffes, im Geschwader und in der
Zerstörerflottille bekannt geworden sind und dem Gefüge der Besatzung abträg-
lich waren. Auch der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich mit der Ange-
legenheit befasst. Wie der Kommandant des Schiffes vor dem Truppendienstge-
richt aussagte, sei er seinerzeit nach vielen Gesprächen mit mehreren Besat-
zungsmitgliedern zu der Erkenntnis gelangt, dass Einzelne bereits seit Wochen
gewisse Ahnungen von dem Fehlverhalten des Soldaten gehabt, jedoch aufgrund
der Schwere bzw. Ungeheuerlichkeit des Vorfalls zunächst für sich behalten hät-
ten. Erst als die Verdachtsmomente sich immer mehr verdichtet hätten, hätten
sie schließlich den Entschluss gefasst, den Kommandanten zu informieren. Der
Glaube an die „unangreifbare Institution eines Ersten Offiziers“ sei sehr stark
ausgeprägt, sodass ihr Zögern, sich wegen des entstandenen Verdachts an den
Kommandanten zu wenden, leicht zu erklären sei.
Zu Lasten des Soldaten ist ferner zu berücksichtigen, dass er sogleich nach Auf-
deckung seines Fehlverhaltens von seiner damaligen Verwendung abgelöst wer-
den musste. Aufgrund der von ihm begangenen Verfehlungen war er auf seinem
Dienstposten als Erster Offizier der Fregatte „N.“ nicht länger zu halten. Der
Soldat muss sich die für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswir-
kungen seines Dienstvergehens zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 -
BVerwG 2 WD 5.96 -
1996, 260>).
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Milderungsgründe in der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. Urteile vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 -
61> m.w.N.; vom 24. Januar 1996 - 2 WD 26.95 - , vom 18.
Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 -
Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N. und vom 18. März 1997 - 2 WD 29.95 -
) dann ge-
geben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnli-
chen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben ori-
entiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt
werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweg-
los erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere
Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychi-
schen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte,
im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und
im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer kör-
perlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1986
- BVerwG 2 WD 30.86 -, vom 14. November 1996 - 2 WD 31.96 -
19 [24 f.] = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 22> und vom 1. September 1997 - BVerwG 2
WD 13.97 -
1998, 83>
.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind
nicht erfüllt.
Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage hat für den Soldaten zur Tatzeit
nicht bestanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass er damals und noch heute
in finanziell angespannten Verhältnissen lebte und lebt. Soweit er in finanzielle
Schwierigkeiten geraten war, hatte er diese selbst zu vertreten. Im übrigen war
der notwendige Lebensunterhalt für ihn und seine Familie immer noch sicherge-
stellt; es war keineswegs so, dass seine wirtschaftliche Lage derart verzweifelt
gewesen wäre, dass nur noch der Zugriff auf die Gelder in der "Betreuungskasse"
hätte Abhilfe schaffen können. Sein Einwand, dass der Umgang mit und die Ver-
waltung von Geld nicht zu seinen Stärken gehöre, seine Ehefrau ihm den „Geld-
hahn abgedreht“ und er mit ihr damals eine Abmachung getroffen habe, dass er
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die Verfügungsgewalt über das Girokonto der Familie nicht ausübe, vermögen ihn
ebenso wenig zu entlasten, wie sein Hinweis, seine finanziellen Verhältnisse sei-
en schon "jahrelang chronisch klamm". Da der Soldat überlegt und zielgerichtet
gehandelt hat, kam auch der Tatmilderungsgrund einer „unbedachten persön-
lichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst be-
währten Soldaten“ nicht in Betracht, zumal der Zugriff des Soldaten auf fremdes
Vermögen kein einmaliges Versagen war, sondern sich auf insgesamt drei - zeit-
lich nacheinander liegende - Fälle erstreckte und schon deshalb von einer Au-
genblickstat nicht gesprochen werden kann.
Der Umstand, dass der Soldat bereits während der disziplinaren Ermittlungen
durch Kapitän zur See O. am 16. November 2000 und der Vernehmung durch den
Wehrdisziplinaranwalt am 23. November 2000 geständig war, kann unter den
konkreten Umständen ebenfalls nicht tatmildernd ins Gewicht fallen. Sein Ge-
ständnis hat er erst zu einem Zeitpunkt abgelegt, als Zweifel an der Liquidität
der Kasse bestanden, die durch die Vertrauenspersonen vorgebracht worden wa-
ren, und der Kommandant des Schiffes gegenüber dem Soldaten den Verdacht
ausgesprochen hatte, dass der Soldat für sich Geld aus der "Betreuungskasse"
entnommen habe.
Andererseits musste sich zu Gunsten des Soldaten tatmildernd auswirken, dass
eine wirksame Kontrolle bzw. Dienstaufsicht durch den Kommandanten über die
Führung der "Betreuungskasse" nicht stattgefunden hat, wie bereits die Truppen-
dienstkammer festgestellt hat. Dem Soldaten wurde bei seinem Dienstantritt als
Erster Offizier der Fregatte "N." lediglich ein Briefumschlag mit einem Geldbe-
trag ohne jedes Kassenbuch oder sonstige Buchführungsunterlagen, Hinweise
oder Informationen übergeben. Eine Einarbeitung oder Einführung in die Aufga-
ben des Kassenführers erfolgte nicht. Der Kommandant wusste, dass der Soldat
als Erster Offizier des Schiffes eine "Betreuungskasse" führte, was er vor dem
Truppendienstgericht als üblich bezeichnet hat. Gleichwohl ist nicht erkennbar
geworden, dass er die gebotene Dienstaufsicht ausgeübt und eventuell erforder-
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liche Kontrollen durchgeführt hat. Der Soldat hat die damals vorgefundene vor-
schriftswidrige Praxis lediglich fortgeführt, und der Kommandant hat diese Praxis
geduldet. Die Betreuungskasse war weder von dem Vorgänger des Soldaten noch
später - nach seiner Ablösung - von seinem Nachfolger nach den einschlägigen
Richtlinien der ZDv 43/2 geführt und verwaltet worden, die sich aus dem VMBl-
Erlass 1987, S. 167 (Durchführung von Geldsammlungen sowie Einrichtung von
Gemeinschaftskassen und anderen Kassen im Bereich der Bundeswehr) ergeben.
Der Soldat und der Kommandant der Fregatte "N." haben dazu übereinstimmend
vor der Truppendienstkammer ausgesagt, dass der Erlass ihnen damals nicht be-
kannt gewesen sei. Auch wenn durch die fehlende Dienstaufsicht nicht die Eigen-
verantwortung des Soldaten für sein Fehlverhalten in Frage gestellt worden ist,
war jedoch, wie auch vom Verteidiger des Soldaten vorgetragen wurde, nicht
auszuschließen, dass durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles die
Hemmschwelle des Soldaten deutlich herabgesetzt war, als er wiederholt Geld
für private Zwecke entnahm, um sich nur vorübergehend - bis zur Ankunft des
Schiffes in W. - seiner finanziellen Bedrängnis zu entziehen.
Der Senat hat dabei im Hinblick auf die Beweggründe des Soldaten berücksich-
tigt, dass der Soldat bei Entnahme der 500 DM, die der Begleichung seiner Messe-
rechnung diente, als Messepräsident der Schiffsbesatzung ein "gutes Beispiel"
geben wollte, weil die Messeverwaltung liquide sein musste, ferner, dass er mit
der Entnahme der 130 DM Telefonkosten beglichen hat, die seinerzeit durch Te-
lefonate mit seiner Frau entstanden waren. Wie der Soldat vor dem Senat glaub-
haft ausgesagt hat, hat er sich damals in einer außergewöhnlich schwierigen fa-
miliären Konfliktsituation und einem Spannungsverhältnis mit seiner Frau über
die Führung des gemeinsamen Bankkontos befunden. Er fühlte sich einer - von
ihm subjektiv als solche empfundenen - Ausnahmesituation ausgesetzt und wähn-
te sich in einer Konfliktlage, in der er keine andere Möglichkeit sah, als mit sei-
ner Frau die mit der besonderen Situation verbundenen Probleme telefonisch zu
besprechen. Er hat sich ferner glaubhaft eingelassen, dass er sich nicht persön-
lich habe bereichern wollen und die aus der Kasse entnommenen Geldbeträge
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bei der zeitlich schon absehbaren Ankunft der Fregatte in W. sofort wieder habe
ausgleichen wollen.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprechen seine teilweise überdurch-
schnittlichen dienstlichen Leistungen und die ihm verliehenen Auszeichnungen.
Ihm ist weiter zugute zu halten, dass er bisher weder strafrechtlich noch diszip-
linar in Erscheinung getreten ist. Für ihn spricht ferner, dass er bereit war, von
sich aus dienstliche Konsequenzen zu ziehen und seine sofortige Ablösung vom
Dienstposten als Erster Offizier zu beantragen. In der Berufungshauptverhand-
lung hat er sich glaubhaft einsichtig gezeigt und sein Fehlverhalten ausdrücklich
bereut.
Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles, insbe-
sondere im Hinblick auf den besonderen situationsbedingten Tatmilderungs-
grund, die Beweggründe, den persönlichen Eindruck in der Berufungshauptver-
handlung und die mildernden Umstände, die in der Person des Soldaten begrün-
det sind, hielt es der Senat nicht nur für vertretbar, sondern für sachlich geboten
und angemessen, von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung abzuse-
hen und gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jah-
ren als angemessene Ahndung des Dienstvergehens zu verhängen.
4. Da das Rechtsmittel des Soldaten somit vollen Erfolg hatte, waren die Kosten
des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die dem Soldaten
im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs.
4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Dr. von Heimburg