Urteil des BVerwG vom 22.05.2007

Soldat, Diebstahl, Strafverfahren, Kompanie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 13.06
TDG S 2 VL 25/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am ...,
.../Feldjägerbataillon ..., M.,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 22. Mai 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstabsapotheker Müller,
als ehrenamtlicher Richter und
Oberfeldwebel Kothe
als ehrenamtliche Richterin
Leitender Regierungsdirektor Fries
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin Bender, Wetzlar,
als Verteidigerin,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. März
2006 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geän-
dert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die
Dauer von drei Jahren verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Solda-
ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem
Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 30 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem im Jahre 1993 erreichten Haupt-
schulabschluss eine Lehre als Dachdecker, die er mit der Gesellenprüfung im
Juli 1996 erfolgreich beendete. Anschließend arbeitete er in seinem erlernten
Beruf. Zum 3. Mai 1999 wurde er zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zur
.../Panzerbataillon ... nach S. einberufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklä-
rung vom 21. Mai 1999 wurde er am 15. Juli 1999 unter Berufung in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen UA ernannt. Sei-
ne Dienstzeit wurde zuletzt auf 12 Jahre festgesetzt. Sie wird voraussichtlich
am 30. April 2011 enden.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 23. Oktober
2004 zum Oberfeldwebel. Nach Ableistung seiner Grundausbildung wurde er
zunächst zur .../Panzerbataillon ... versetzt. Im Zeitraum vom 10. Januar bis
31. März 2000 besuchte er den Unteroffizierlehrgang Teil 1 an der Heeresun-
teroffizierschule ... in W., den er mit der Note „ausreichend“ abschloss. Zum
1. April 2000 wurde der Soldat zur .../Panzerbataillon ... versetzt. Den Unteroffi-
zierlehrgang Teil 2 vom 4. April bis 30. Juni 2000 bei der .../Panzerbataillon ... in
W. bestand er mit der Abschlussnote „befriedigend“. Seit dem 1. Juni 2003 ist
der Soldat Angehöriger der .../Feldjägerbataillon ... in M. Den Feldwebellehr-
gang in der Zeit vom 19. August 2003 bis 16. Januar 2004 an der Heeresunter-
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offizierschule ... in M. bestand er mit der Abschlussnote „befriedigend“. Er ist
derzeit als Feldjägerfeldwebel bei der .../Feldjägerbataillon ... in M. eingesetzt.
Der Soldat wurde bislang einmal planmäßig am 7. August 2001 durch den
Kompaniechef .../Panzerbataillon ... im Dienstgrad Stabsunteroffizier beurteilt.
Bei den Einzelmerkmalen erhielt er fünfmal die Wertung „6“ und sechsmal die
Wertung „5“.
Im Abschnitt „F. Freie Beschreibung“ ist über den Soldaten Folgendes ausge-
führt:
„SU ... zeichnet sich vor allem durch ein hohes Maß an
Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit, Entschlossenheit und
Motivation aus. Seine ihm unterstellten Soldaten sind
hochmotiviert, da er ihnen ein herausragendes Beispiel an
Haltung und Pflichterfüllung gibt. Dieses überträgt er in
hervorragender Weise auch auf seine gleichgestellten
Kameraden.
Es ist SU ... bereits innerhalb der ersten Tage nach seinen
Unteroffizierlehrgängen gelungen, das Vertrauen seiner
Untergebenen durch Selbstverständlichkeit in der Ausfüh-
rung von Aufträgen, durch Natürlichkeit im Umgang mit
Menschen und durch Freude an seinen Aufgaben zu ge-
winnen. Ein wesentliches Merkmal seines Charakters ist
seine Zivilcourage und sein Fachwissen, seine aufge-
schlossene und freundliche Wesensart bringt ihm Aner-
kennung aller Dienstgrade der Kompanie ein. Sein Berufs-
verständnis als Soldat ist stark ausgeprägt. SU ... steht
fest zur demokratischen Grundordnung. Die Grundsätze
der Inneren Führung hat er verinnerlicht und lebt diese im
täglichen Dienstbetrieb vor. Sein unterstellter Bereich
- unabhängig davon ob in der Grundausbildung oder am
Kampfpanzer - wird durch ihn persönlich geprägt und mo-
tiviert und ist meist mit der gleichen dienstfreudigen Ein-
stellung zugange wie er selbst.
Körperlich und geistig ist er uneingeschränkt belastbar.
Das Erfüllen der AMILA-Normen stellt für ihn keinerlei
Problem dar.
SU ... ist ein junger Unteroffizier, der durch Frische und
Unkompliziertheit auffällt. Er besitzt in allen Bereichen ein
seht gutes Leistungsprofil und überzeugt durch Flexibilität,
berufliches Selbstverständnis und eine hervorragende Art
der Menschenführung. Die Eignung zum Feldwebel ist be-
reits jetzt deutlich erkennbar.“
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SU ... hatte noch keine Gelegenheit, sich im Einsatz zu
bewähren. Er ist für das 5. Folgekontingent KFOR vorge-
sehen.“
Der nächsthöhere Vorgesetzte des Soldaten, der Bataillonskommandeur des
Panzerbataillons ..., hat in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung des Solda-
ten Folgendes ausgeführt:
„Mit der sehr guten und treffsicheren Beurteilung voll ein-
verstanden. Lebensfroher, sympathischer und mit erfri-
schender Gelassenheit auftretender junger Panzerunterof-
fizier, der über alle fachlichen, geistigen und vor allem cha-
rakterlichen Fähigkeiten eines künftigen Panzerfeldwebels
verfügt und dessen persönliche Entscheidung nach
4 Jahren aus dem aktiven Dienst auszuscheiden, nur zu
bedauern ist.“
In der Sonderbeurteilung vom 9. Juni 2006 erhielt der Soldat bei den Einzel-
merkmalen achtmal die Wertung „6“ und achtmal die Wertung „5“. Bei „Eignung
und Befähigung“ wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ und „Geistige Be-
fähigung“ die Wertung „C“ sowie für „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ je-
weils die Wertung „D“ zuerkannt.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird über
den Soldaten ausgeführt:
„Anstrengungsbereiter und -williger Portepeeträger, der in
seiner Arbeit aufgeht und sich in jeder Hinsicht für seinen
Verantwortungs- und Arbeitsbereich einsetzt. Mit seiner
Fachkompetenz und inzwischen umfangreichen Erfahrung
ist er mittlerweile ein akzeptiertes Mitglied im Kompaniege-
füge.
OFW ... ist integrativ, hilfsbereit und ideenreich.
Insbesondere unter Druck und in besonderen Lagen steht
er seinen Mann.
Insgesamt betrachtet gehört OFw ... zum mittleren Drittel
aller Fw/OFw der Kompanie. Bei Erfüllung der geforderten
Sport- und AmilA-Nachweise ist es ihm möglich, in das
vordere Drittel der Kompanie zu gelangen.
Die Eignung zum Berufssoldaten ist nach Erfüllung der
sportlichen Voraussetzungen erkennbar.“
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In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es:
„01 zu den Abschnitten F., G. und H.
Mit der Beurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten bin
ich einverstanden. OFw ... ist ein einsatz- und leistungsbe-
reiter Portepeeunteroffizier, der mit großem Eifer seinen
Dienst versieht. Sich jederzeit anbietend, nie nach Aus-
flüchten suchend, steht er seinen Mann, wo immer er auch
hingestellt wird. Bemerkenswert ist seine hohe fachliche
Kompetenz als FJgFw und besonders als Instruktor Krad.
Gerade im letztgenannten Bereich hat er rundum über-
zeugt. Nicht hinnehmbar ist jedoch seine nachlässige Er-
füllung der geforderten sportlichen und körperlichen Leis-
tungsnachweise. Hier hat er noch erheblich an sich zu ar-
beiten. In der vergleichbaren Betrachtung auf Bataillons-
ebene ist er derzeit in das Mittelfeld einzuordnen. Seine
Eignung zum Berufssoldaten ist noch nicht klar zu erken-
nen.“
Der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Major E., hat in der
Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht und in der Berufungshaupt-
verhandlung vor dem Senat bekundet, dass der Soldat ein sehr verantwor-
tungsbewusster Feldwebel sei, der in seinen Leistungen dem vorderen Drittel
der Unteroffiziere mit Portepee zuzuordnen sei.
Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten enthält keine Eintragungen. Der Aus-
zug aus dem Zentralregister weist lediglich die strafgerichtliche Verurteilung in
dem zu diesem gerichtlichen Disziplinarverfahren sachgleichen Strafverfahren
aus. Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold (seit 13. Juli 2000),
die Einsatzmedaille der Bundeswehr (KFOR, seit 15. Juli 2002) und die
Einsatzmedaille der NATO (KFOR, seit 31. Oktober 2002) zu tragen.
Der Soldat ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er erhält Dienstbezüge der Be-
soldungsgruppe A 7 mit Zulage, 5. Dienstaltersstufe, in Höhe von 2 382,27 €
brutto und 2 234,94 € netto, von denen ihm nach Abzügen in Höhe von monat-
lich 179,98 € tatsächlich 2 054,96 € ausbezahlt werden. Die Geldstrafe aus dem
sachgleichen Strafverfahren hat er zwischenzeitlich beglichen. Seine Ehefrau
arbeitet halbtags. Aufgrund von Kreditverpflichtungen sind die finanziellen Ver-
hältnisse des Soldaten nach seinen Angaben angespannt.
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II
Durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 25. Februar 2005 - Az.: ...-, rechtskräftig
seit demselben Tag, wurde der Soldat wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in
zwei Fällen (§§ 242, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen zu je 30 € verurteilt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers Wehrbereichskommando II vom
11. Mai 2005 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren
fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der An-
schuldigungsschrift vom 30. September 2005, den Soldaten mit Urteil vom
30. März 2006 eines Dienstvergehens schuldig, setzte ihn in den Dienstgrad
eines Feldwebels herab und verkürzte die Wiederbeförderungsfrist auf zwei
Jahre. Dabei ging die Kammer von folgenden nach § 84 Abs. 1 WDO binden-
den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils aus (nachstehend handelt es
sich bei den Angeklagten zu 1), 2), 3) und 4) jeweils um Frau L., den Soldaten,
Frau T. und Frau H.):
Zu Anschuldigungspunkt 1:
„Am 29.05.2004 begaben sich die Angeklagten zu 1), 2)
und 3) in den Walmart, legten die gewünschten Waren in
einen Einkaufswagen und begaben sich an die Kasse, an
der die Angeklagte zu 4) Dienst hatte. Dort wurden von
dieser Waren im Wert von ca. 90,- Euro an der Kasse vor-
beigeschoben, wobei Waren im Wert von ca. 50,- Euro für
die Angeklagte zu 4) bestimmt waren“
Zu Anschuldigungspunkt 2:
„Am 05.06.2004 begaben sich die Angeklagten zu 1), 2)
und 3) in den Walmart in G., dort legten sie die gewünsch-
ten Waren in insgesamt drei Einkaufswagen. Darunter be-
fand sich ein PC im Wert von 699 Euro. Der Angeklagte zu
2) klebte auf diesen ein Etikett über 4,27 Euro. Anschlie-
ßend begaben sich die Angeklagten an die Kasse, an der
die Angeklagte zu 4) Dienst hatte. Diese scannte nicht den
auf dem Computer ausgedruckten Preis, sondern, wie sie
wusste, den falschen Preis von 4,27 Euro ein, den der An-
geklagte zu 2) mit EC-Karte bezahlte. Anschließend legten
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die Angeklagten zu 1) und 3) ihre Waren auf das Rollband.
Von diesen Waren zahlten sie lediglich Waren im Ge-
samtwert von 80,68 Euro. Waren im Gesamtwert von
254,07 Euro wurden von der Angeklagten zu 4) an der
Kasse vorbeigeschoben, ohne eingescannt und bezahlt
worden zu sein.“
Ergänzend hat die Kammer festgestellt:
„Soweit sich der Soldat dahingehend eingelassen hat,
dass die Initiative für die Diebstähle von seiner Ehefrau
und deren Freundin ausgegangen sei und er bei dem unter
Punkt 1. der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Dieb-
stahl überrascht gewesen sei, vermag ihn dies nach Auf-
fassung der Kammer nicht zu entlasten, da er jedenfalls
mit dem unter Anschuldigungspunkt 2. vorgeworfenen
Verhalten selbst aktiv am Diebstahl beteiligt war.“
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, durch das
strafgerichtlich abgeurteilte Verhalten habe der Soldat nicht nur gegen das
Strafgesetz verstoßen, sondern auch gegen die soldatische Pflicht, sich außer
Dienst so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine
dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2
SG). Er habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1
SG begangen, wobei er als Vorgesetzter unter den erschwerenden Vorausset-
zungen des § 10 Abs. 1 SG gehandelt habe.
Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf
die Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 4. April 2006 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schrift-
satz seiner Verteidigerin vom 2. Mai 2006, eingegangen beim Truppendienstge-
richt Süd am 3. Mai 2006, eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung
eingelegt mit dem Antrag, den Soldaten zu einem Beförderungsverbot zu verur-
teilen.
Zur Begründung hat die Verteidigerin im Wesentlichen vorgetragen:
In Anbetracht der Tatsache, dass der Soldat in seinem bisherigen Dienstver-
hältnis ausschließlich positiv von der Norm abweichende Beurteilungen erfah-
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ren, dass er unmittelbar nach dem Bekanntwerden seiner Tat seine Schuld
vollumfänglich bereits in der ersten polizeilichen Vernehmung ohne anwaltli-
chen Beistand eingestanden und sein Fehlverhalten bereut habe, müsse die
erkannte Disziplinarmaßnahme - Dienstgradherabsetzung - als unangemessen
überhöht angesehen werden. Der Soldat habe sich zwar eines Dienstvergehens
schuldig gemacht, da er das Eigentum und das Vermögen Dritter geschädigt
habe. Hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass dem Vermögen des
Dritten insoweit - nicht zuletzt durch das Verhalten des Soldaten - letztlich kein
Schaden entstanden sei. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 habe der dem
Vermögen des Dritten entstandene Schaden zunächst lediglich 40 € betragen.
Im Laufe des strafrechtlichen Verfahrens habe der Soldat insoweit Schadens-
wiedergutmachung geleistet, indem er den Schadensbetrag ausgeglichen habe.
Ebenso verhalte es sich mit Anschuldigungspunkt 2. In Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Soldat unmittelbar nach Durchlaufen der Kassenzone „ertappt“
worden sei, sei dem Vermögen des Dritten kein Schaden zugefügt worden. Die
Ware sei trotz vollendeten Diebstahls insgesamt an das Warenhaus zurückge-
führt worden. Dieses Verhalten des Soldaten stelle in der Tat eine Verfehlung
dar, die jedoch lediglich einmalig aufgetreten sei und damit keinen grundsätzli-
chen Charaktermangel begründen könne. Unmittelbar im Anschluss an die Ent-
deckung seiner Tat habe der Soldat seine Tatbeteiligung umfassend gestanden
und dies in der strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G.
nochmals bekräftigt und seine Reue glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, so-
dass seine einmalige charakterliche Verfehlung im Rahmen der Strafzumes-
sung gerade unter Berücksichtigung des von ihm an den Tag gelegten Nachtat-
verhaltens milder bewertet werden müsse. Unmittelbar nach der Tat die unein-
geschränkte Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, zeige gerade,
dass der Soldat durchaus moralische Werte besitze, aus denen sich sein Anse-
hen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen zu
Recht ergäben. Die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Ver-
wendbarkeit seien nicht nachhaltig beeinflusst worden. Bei der Wahl der Diszip-
linarmaßnahme müsse berücksichtigt werden, dass sich der Soldat nach der
Tat in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten habe und dass sein Charakter und
auch sein Einsatz innerhalb der Truppe in allen dienstlichen Beurteilungen und
Bewertungen mehr als positiv herausgestellt worden seien. Die von ihm began-
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gene Tat sei seinem Charakter und seiner Persönlichkeit durchaus fremd ge-
wesen, sodass eine mildere als die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme an-
gemessen sei. Hinzu komme, dass die Tat nur einem kleinen Personenkreis
bekannt geworden sei und der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge
E., in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht ausdrücklich bekun-
det habe, dass der Soldat ein sehr verantwortungsbewusster Feldwebel sei, der
in seinen Leistungen dem vorderen Drittel der Unteroffiziere mit Portepee zuzu-
ordnen sei, und der in Achtung und Ansehen in keiner Weise eingebüßt habe.
Des Weiteren habe der Zeuge E. ausgeführt, dass der Soldat bis zum heutigen
Tag im dienstlichen Bereich sein absolutes und uneingeschränktes Vertrauen
trotz des Strafverfahrens genieße. Trotz des Bekanntwerdens des Disziplinar-
verfahrens und der strafrechtlichen Verurteilung sei der Soldat weiterhin im
Feldjägerdienst eingesetzt worden. Der Soldat sei regelmäßig befördert worden
und habe insgesamt von sämtlichen ihn zu beurteilenden Vorgesetzten
außerordentlich positive Beurteilungen erhalten. Die dem Dienstvergehen
zugrunde liegende Handlung sei bereits in dem sachgleichen Strafverfahren
durch eine spürbare Geldstrafe geahndet worden. Es sei daher absolut ausrei-
chend, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein erstma-
liges Dienstvergehen gehandelt habe, ein Beförderungsverbot auszusprechen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner
Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hat
daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der
Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - unter Be-
achtung des Verschlechterungsverbots - nur noch über die angemessene Dis-
ziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
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3. Die Berufung des Soldaten ist begründet.
a) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38
Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Bei Anlegen dieses Maßstabes erscheint dem Senat im Gegensatz zur Trup-
pendienstkammer ein Beförderungsverbot im oberen Bereich als ausreichend.
aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen.
Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart durchaus Gewicht.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit seinem bindend festgestellten Fehl-
verhalten kriminelles Unrecht (Diebstahl in zwei Fällen) beging und zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde.
Die festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierten Pflicht ei-
nes jeden Soldaten, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte
und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine
dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, wiegt nicht leicht. Es
geht dabei nicht um eine bloße Nebenpflicht. Denn sie hat wegen ihres funktio-
nellen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte
und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs erhebliche Bedeutung.
Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kamera-
den und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten,
um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militä-
rischen Dienstes gewährleistet ist.
Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichti-
gen, dass es sich bei dem Soldaten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung
um einen Portepeeunteroffizier handelte. Seine Stellung erfordert es, dass er
als Vorgesetzter, zumal als Angehöriger der Feldjägertruppe, in Haltung und
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Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er
dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich
am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräf-
ten und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das ge-
eignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdig-
keit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er
jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso größer sind dann
auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und
sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer
wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommt lässt (vgl. Urteile
vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - BVerwGE 93, 126 <132> = NZWehrr
1994, 254 und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - BVerwGE 93, 265 =
NZWehrr 1993, 76).
Bei der Bewertung der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist zu be-
rücksichtigen, dass hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 der dem Vermögen des
Dritten entstandene Schaden lediglich 40 € betragen hat, also dem unteren Be-
reich zuzuordnen ist, während es sich bei Anschuldigungspunkt 2 um einen
Schaden im mittleren Bereich (ca. 699 €) handelt. Das Fehlverhalten erfolgte
erstmals, aber nicht nur einmal.
bb) Der Soldat handelte aus eigennützigen Beweggründen. Er nutzte zweimal
eine sich ihm bietende Gelegenheit aus, um sich zu bereichern. Dabei scheute
er nicht davor zurück, mit erheblicher krimineller Energie mit seiner Ehefrau und
deren früherer Kollegin sich zu verabreden, um Straftaten zum gegenseitigen
Nutzen zu begehen.
cc) Das außergerichtliche Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und
-führung keine direkten Konsequenzen. Unmittelbare Auswirkungen auf den
dienstlichen Bereich waren ausweislich der Bekundungen des früheren Diszipli-
narvorgesetzten, des Zeugen Major E., nicht festzustellen. Der Soldat wurde
weiterhin im Feldjägerdienst eingesetzt, um ihm, so der Zeuge, die Chance der
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Bewährung zu geben. Der Zeuge hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, der
Diebstahl des Soldaten sei nur in begrenztem Umfang in der Kompanie bekannt
geworden und habe im dienstlichen Umfeld keine negativen Folgen gehabt.
Auch in seiner derzeitigen Einheit ist der Diebstahl, wie der Disziplinarvorge-
setzte des Soldaten, der Zeuge Hauptmann F., glaubhaft ausgesagt hat, ohne
nachteilige Konsequenzen für den Dienstbetrieb geblieben.
dd) Im Hinblick auf das Maß der Schuld ist festzustellen, dass der Soldat seine
Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG mit Vorsatz verletzt hat. Das bestreitet
er auch nicht.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in
seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sin-
ne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmil-
derungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE
113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212
nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118,
161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 m.w.N. und
vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 ) dann gegeben, wenn die Situation, in
der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekenn-
zeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Voraus-
setzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind ersichtlich nicht
erfüllt, insbesondere fehlt es bei den mit anderen Tatbeteiligten zuvor abge-
sprochenen und planmäßig ausgeführten Diebstahlstaten, die nach außen auch
im Kassenbereich betont unauffällig wirken sollten, an jedem Anhaltspunkt für
die Annahme einer unbedachten Augenblickstat.
ee) Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des weder dis-
ziplinar noch strafrechtlich vorbelasteten Soldaten liegen allerdings Milderungs-
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gründe vor. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er über Jahre hin-
weg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, weiterhin er-
bringt und dass ihm auch eine Nachbewährung zuzubilligen ist. Dies ergibt sich
sowohl aus der planmäßigen Beurteilung vom 7. August 2001, der Sonderbeur-
teilung vom 9. Juni 2006 als auch aus den Bekundungen der Zeugen Major E.
und Hauptmann F., die ihn als sehr motivierten, zuverlässigen und leistungsfä-
higen Soldaten bezeichnet haben. Darüber hinaus hat der Soldat Auszeichnun-
gen erhalten. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er seine Tatbeteiligung be-
reits am Tatort unmittelbar nach der Entdeckung sofort gestanden hat und da-
mit weitere aufwändige Ermittlungen entbehrlich machte.
ff) Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (u.a. Urteile vom
26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - BVerwGE 83, 28, vom 10. Juni 1987
- BVerwG 2 WD 12.87 -, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - BVerwGE
86, 133, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -, vom 25. Oktober 1990
- BVerwG 2 WD 26.90 -, vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - Buch-
holz 236.1 § 17 SG Nr. 29 = NZWehrr 2000, 253, vom 17. Februar 2000
- BVerwG 2 WD 45.99 - und vom 23. November 2005 - BVerwG 2 WD 35.04 -
NZWehrr 2006, 125) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit heraus-
gehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein
nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewertet und im Regelfall eine lauf-
bahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Aus-
gangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen. Daran hält er fest.
Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das Vermögensdelikt
strafrechtlich zu qualifizieren ist, ob es sich z.B. um einen Diebstahl oder Be-
trug, eine Veruntreuung oder Hehlerei handelt. Denn solche Begehungsformen
einer Straftat sind gleichermaßen sozialschädlich.
Warenhausdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Zwar handelt es sich dabei um ein
rein außerdienstliches Fehlverhalten ohne unmittelbare Beziehung zum Dienst.
Ein solcher Verstoß gegen die Rechtsordnung offenbart jedoch Charaktermän-
gel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters regelmäßig beein-
trächtigen, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und
Untergebenen mindern, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen In-
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tegrität wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit und da-
mit seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen.
Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte unterscheiden sich aller-
dings in ihrem objektiven Gewicht und nach der Schuld des Täters so sehr von-
einander, dass die erforderliche Maßnahme nur nach den konkreten Tatum-
ständen und den Besonderheiten des Einzelfalles zugemessen werden kann.
Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemm-
schwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn
dies ist ein wesentliches Indiz zur Beurteilung des mit der Tat offenbarten Cha-
raktermangels. Beim Warenhausdiebstahl hat der Senat in ständiger Recht-
sprechung (Urteil vom 17. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 45.99 - Buchholz
236.1 § 7 SG Nr. 35 = NZWehrr 2001, 79 m.w.N.) regelmäßig mildernd berück-
sichtigt, dass der Anreiz, der von den offenkundig „unbewachten“ Waren aus-
geht, eine große Versuchung darstellen kann, sich zu bereichern, und dass die
Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle zusätzlich herabsetzt. Anders
als bei einem außerdienstlichen Kameradendiebstahl oder einem rechtswidri-
gen Zugriff im sozialen Nahbereich, wo wegen der personellen Beziehung des
Täters zu dem Opfer eine erheblich höhere Hemmschwelle besteht, deren Ü-
berwindung eine erhöhte kriminelle Intensität erfordert, hat der Senat daher den
Warenhausdiebstahl in der Regel lediglich mit einer laufbahnhemmenden Maß-
nahme in Gestalt eines Beförderungsverbots, geahndet und nur ausnahmswei-
se - in schweren Fällen (vgl. hierzu Urteil vom 20. Januar 1976 - BVerwG 2 WD
46/75 -) - auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt.
gg) Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Sol-
daten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Um-
stände ist vor allem zu gewichten, dass der Soldat kriminelle Handlungen be-
ging und dass es sich um eine Wiederholungstat in Gestalt eines kollusiven Zu-
sammenwirkens mit anderen Beteiligten handelte, deren vorausgegangene Ab-
sprachen zu Warenhausdiebstählen der Soldat akzeptierte und sich zu Nutzen
machte. Er hoffte, durch die Vorabsprachen zwischen seiner Ehefrau und der
Kassiererin sei das Entdeckungsrisiko für ihn gering. Er hatte keine Skrupel, in
diesem kriminellen Netzwerk aktiv mitzuarbeiten. Dies offenbart eine beträchtli-
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che kriminelle Energie bei der Begehung seiner Taten, die vor allem in der Art
des Computerdiebstahls (Aufkleben des falschen Preisetiketts von 4,27 € zur
Verschleierung des ausgedruckten Computerpreises von 699 €) sichtbar zum
Ausdruck kam. Weiter spricht gegen den Soldaten, dass er zur Zeit der Tatbe-
gehung im Feldjägerdienst eingesetzt war, der im Hinblick auf die hiermit ver-
bundene Kontrollfunktion eine besondere persönliche Glaubwürdigkeit und ein
vorbildliches, loyales Verhalten gegenüber der Rechtsordnung voraussetzt.
Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Dienstgradherabsetzung
bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats nur in schweren Fällen in Betracht kommt und
dass vorliegend das mittlerweile drei Jahre zurückliegende Dienstvergehen kei-
ne konkreten negativen Auswirkungen auf den unmittelbaren dienstlichen Be-
reich hatte. Es war in der Kompanie nur den dienstlich unmittelbar damit be-
fassten Vorgesetzten bekannt geworden. Eine negative Vorbildwirkung ist e-
benso wie eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr nicht
erkennbar geworden. Dies führte auch zu der Einschätzung seiner zuständigen
Vorgesetzten, dass er weiterhin im Feldjägerdienst belassen wurde. Durch sei-
ne Nachbewährung hat der Soldat diese prognostische Einschätzung seiner
Vorgesetzten bestätigt und gerechtfertigt. Zugunsten des Soldaten spricht auch
sein sofortiges Geständnis. Soweit sich der Soldat in der Berufungshauptver-
handlung jedoch dahin eingelassen hat, er „bereue“ sein Fehlverhalten „zu-
tiefst“, bestehen aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks
Zweifel, ob die Reue des Soldaten glaubhaft ist, zumal er bei seinen diesbezüg-
lichen Einlassungen lediglich auf die negativen Folgen des Dienstvergehens für
seine eigene Person abgehoben und erklärt hat, er selbst habe sich durch sein
Fehlverhalten am Meisten geschadet und seine berufliche Karriere aufs Spiel
gesetzt. Für den Senat ist dagegen nicht deutlich geworden, dass sich der Sol-
dat mit seinem Fehlverhalten ernsthaft auseinandergesetzt und es auch hinrei-
chend im Hinblick auf dessen Hintergründe und Ursachen verarbeitet hat.
Unter Beachtung des spezialpräventiven Zwecks des Disziplinarrechts, nämlich
den Soldaten durch die Pflichtenmahnung zur zukünftigen Erfüllung seiner sol-
datischen Pflichten anzuhalten, wie auch aus Gründen der Generalprävention,
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hält der Senat insgesamt als Maßnahmeart die Regelmaßnahme, ein Beförde-
rungsverbot, und zwar im oberen Bereich, für angemessen, aber auch ausrei-
chend.
Soweit die Verteidigerin vorgetragen hat, die dem Dienstvergehen zugrunde lie-
gende Handlung sei bereits in dem sachgleichen Strafverfahren durch eine
spürbare Geldstrafe hinreichend geahndet worden, ist grundsätzlich darauf hin-
zuweisen, dass Strafverfahren und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwe-
cke verfolgen. Das Wehrdisziplinarrecht ist Dienstordnungsrecht; es sichert die
Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung
ihres verfassungsmäßigen Auftrages (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG
2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 105 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 53 = NZWehrr
2004, 169 ). Sein Zweck liegt nicht - wie im Straf-
recht - darin, gegen einen Soldaten Sanktionen zu verhängen, um ihn für be-
gangenes Unrecht zu bestrafen.
4. Da die Berufung des Soldaten Erfolg hat, sind die Kosten des Berufungsver-
fahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die ihm erwachsenen notwendi-
gen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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