Urteil des BVerwG vom 19.07.2006

Soldat, Wohnung, Einstellung des Verfahrens, Strafbefehl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 13.05
TDG N 1 VL 23/04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am …,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 19. Juli 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Friese,
Hauptfeldwebel Müller
als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt …,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der
1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. April
2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das
Beförderungsverbot aufgehoben wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem frühe-
ren Soldaten auferlegt.
G r ü n d e :
Der 32 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Besuch der Polytechni-
schen Oberschule zunächst mit Erfolg eine Ausbildung zum Karosserie- und
Fahrzeugbauer. Danach war er in diesem Beruf bis Ende März 1995 tätig.
Vom 3. April 1995 bis zum 31. März 1996 leistete er (unter seinem damaligen
Familiennamen „…“) Grundwehrdienst und zwei Monate freiwilligen zusätzli-
chen Wehrdienst. In der Folgezeit war er bis Ende 1998 zunächst wieder in sei-
nem erlernten Beruf und später als Finanzfachwirt tätig.
Aufgrund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst trat er am 4. Januar 1999
im Dienstgrad eines Obergefreiten erneut in die Bundeswehr ein und wurde in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit
wurde zuletzt auf acht Jahre festgesetzt und endete am 31. Dezember 2005.
Gegenwärtig absolviert er eine BFD-Ausbildung zum Systemingenieur.
Der frühere Soldat wurde am 28. Juli 1999 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom
28. Juli 2000 zum Stabsunteroffizier und schließlich mit Wirkung vom 27. Feb-
ruar 2003 zum Feldwebel befördert. Die zum 28. Februar 2004 verfügte Beför-
derung zum Oberfeldwebel wurde wegen der eingeleiteten Ermittlungen im vor-
liegenden Disziplinarverfahren nicht vollzogen.
Der frühere Soldat war nach verschiedenen Vorverwendungen u.a. in L., D. und
beim AusbZentr … in L. in der Zeit vom 10. Januar bis 31. März 2000 zur
Fernmeldeschule/Fachschule des Heeres für … in F. kommandiert. Nach weite-
1
2
3
4
5
- 3 -
ren Anschlussverwendungen und einer Kommandierung zum Auslandseinsatz
wurde er zum 1. Juli 2002 zum Stab des S…Kdo) in K. versetzt. Dort leistete er
Dienst als Datenverarbeitungs-Organisations-Feldwebel und …-Feldwebel in
der Abteilung ... Diese Versetzung war auf seinen eigenen Wunsch hin erfolgt,
weil er im Oktober 2001 seine damalige Verlobte … K., die damals als Verwal-
tungsfachangestellte bei der Truppenverwaltung des P… in K. beschäftigt war,
geheiratet hatte.
Der frühere Soldat wurde beim AusbZentr … am 16. November 2001 planmä-
ßig beurteilt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zweimal („Einsatzbereit-
schaft“, „Durchsetzungsverhalten“) mit der Wertung „6“, siebenmal mit der Wer-
tung „5“ und zweimal („Dienstaufsicht“ und „Fürsorgeverhalten“) mit „4“ beurteilt.
In der freien Beschreibung heißt es, er zeige eine deutliche Bereitschaft zur
Erfüllung seiner soldatischen Pflichten; bei der Lösung ihm übertragener
Aufträge übernehme er ohne ZöGe. persönliche Verantwortung, was sich in
seinem Engagement widerspiegele; er arbeite zielstrebig und ausdauernd, ste-
he für sein Handeln ein und reagiere auch auf dabei gemachte Fehler; er gebe
gegenüber den ihm unterstellten Soldaten ein gutes Beispiel und achte bei der
Bewältigung militärischer Aufgaben die Persönlichkeit des Soldaten; alle we-
sentlichen Einsatzgrundsätze der Gruppe beherrsche er; er sei in der Lage, die
ihm zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel auch unter schwierigen Bedin-
gungen fachgerecht und zweckmäßig einzusetzen; seine Ausbildungsgestal-
tung sei fundiert und gut vorbereitet; er habe sich schnell in die Gemeinschaft
der Ausbilder und Gruppenführer integriert; seine Hilfsbereitschaft und seine
Bemühungen, die Zusammenarbeit in dienstlichen Belangen zu fördern, seien
hervorzuheben; er verfüge über eine gute Allgemeinbildung und zeige sich viel-
seitig interessiert; er habe „seinen Aufgabenbereich im Griff“. Der nächsthöhere
Vorgesetzte schloss sich dieser Beurteilung an und führte ergänzend aus, der
Soldat habe sich sowohl als Ausbilder in der allgemeinen Grundausbildung als
auch während der Abstellungen in andere Verwendungen deutlich bewährt;
Aufträge erfülle er gewissenhaft und verstehe es, ihm unterstellte Soldaten mo-
tivierend zu führen; die Eignung zum Feldwebel sei vorhanden.
6
- 4 -
In der Sonderbeurteilung vom 22. Juni 2005 beurteilte der damalige Disziplinar-
vorgesetzte Oberstleutnant H. die dienstlichen Leistungen des Soldaten im Be-
urteilungszeitraum (November 2001 bis Juni 2005) sechsmal („Einsatzbereit-
schaft“, „Durchsetzungsverhalten“, „Auffassungsgabe“, „Fachwissen“, „prakti-
sches Können“ und „organisatorisches Können“) mit der Stufe „6“ sowie sechs-
mal mit der Stufe „5“. Die Einzelmerkmale „Ausbildungsgestaltung“, „Dienstauf-
sicht“, „Beurteilungsverhalten“ und „Fürsorgeverhalten“ wurden nicht bewertet.
Die Eignung und Befähigung des früheren Soldaten wurde einmal („Befähigung
zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit der Wertung „D“ sowie dreimal mit der
Wertung „C“ beurteilt. Zu „Verantwortungsbewusstsein“ wird ausgeführt:
„Fw … zeigt sich als durchaus verantwortungsfreudiger
Unteroffizier. Er handelt selbständig und identifiziert sich
mit seiner Aufgabe voll und ganz. Eigeninitiative, Aufge-
schlossenheit und konsequentes Arbeiten sind ihm eben-
so eigen wie die willige Akzeptanz aller zu bewältigenden
Aufgaben.“
Unter „herausragende, charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches
Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„Fw ... erscheint dem ersten Anschein nach als ein Soldat
mit deutlichem Selbstwustsein und gefestigtem Charakter,
der militärisch korrekt und kompetent aufzutreten vermag.
Aufgrund längerer krankheitsbedingter Abwesenheit konn-
te … diesen Eindruck jedoch nicht konstant bestätigen. Er
verfügt ansonsten jedoch über gute und bei weiterer Be-
währung im Dienst wahrscheinlich ausbaubare und viel
versprechende Anlagen.
Sein eigenständiges Handeln und das konsequente Ver-
folgen übergeordneter Interessen befähigen ihn, in einem
komplexen Tätigkeitsbereich der teilstreitkräfte- und orga-
nisationsbereichsübergreifenden IT-Zusammenarbeit nicht
nur den Routinebetrieb mitzugestalten, sondern auch zu
gestaltendes Neuland mit anzupacken, auch im Einsatz.
Als überzeugter Soldat, der auch Ge.e für die Belange der
Gemeinschaft eintritt, versteht es Fw … an der Aufgaben-
vielfalt seines Dezernates effizient mitzuarbeiten und mit-
zugestalten.“
7
8
9
- 5 -
Der nächsthöhere Vorgesetzte führte dazu aus, der frühere Soldat sei ein „jun-
ger ansprechender Feldwebel mit Leistungsreserven, die in seiner jetzigen Ver-
wendung jedoch noch nicht vollständig abgefordert wurden“. Er beurteilte die
Förderungswürdigkeit des früheren Soldaten mit „C“.
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 12. April 2005 hat
Oberstleutnant G. als Beauftragter des damaligen Disziplinarvorgesetzten als
Leumundszeuge ausgesagt, der frühere Soldat sei nach seiner Versetzung zum
Stab des S…Kdo als Angehöriger eines kleinen Teams in seinem Auftreten
formell und korrekt sowie sehr pflichtbewusst gewesen. Übertragene Aufgaben
habe er erledigt. Später sei zu erkennen gewesen, dass sein formelles
Auftreten „gestellt“ gewesen sei. Er habe frühzeitig persönliche Barrieren auf-
gebaut und seine persönlichen Probleme nie ganz kundgetan. Die „Arbeitsqua-
lität“ des früheren Soldaten habe mit der Zunahme seiner privaten Probleme
nachgelassen, sodass er im dienstlichen Bereich „nicht mehr alle Dinge“ habe
regeln können. Im Dienst habe man auf ihn Rücksicht genommen. Mit der Zeit
sei der frühere Soldat jedoch immer verschlossener geworden und im Jahre
2004 hätten sich seine Ausfallzeiten gehäuft. Seinem Gesuch auf Rückverset-
zung nach K. sei zugestimmt worden. Den Dienst habe er Anfang Januar 2005
in K. aufnehmen sollen. Durch gesundheitliche Probleme sei es aber nicht mehr
dazu gekommen.
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 15. Juni 2005 weist fünf Eintragun-
gen auf:
− Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. April 1997 - 285B Cs
360/97 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM
wegen versuchter Nötigung und Beleidigung,
− Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 1998 - 341 Cs
222/98 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
− Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Februar 2001 - 285B Cs
161/01 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM
wegen Erschleichung von Leistungen (§§ 265a, 248a StGB),
10
11
- 6 -
− Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Juni 2001 - 279 Cs
423/01 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM
wegen Diebstahls,
− Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. März 2002 - 279 Cs
423/01 - Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus den Entscheidungen
vom 28. Februar und 14. Juni 2001 in Gestalt einer Gesamtgeldstrafe von
35 Tagessätzen zu je 15 €.
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 22. Juni 2006 weist keine Eintragun-
gen (mehr) auf.
Der Disziplinarbuchauszug vom 1. Juli 2005 enthält keine Eintragungen.
Der frühere Soldat lebte seit August 2003 von seiner Ehefrau getrennt und ist
seit dem 26. Januar 2006 rechtskräftig geschieden. Auf Unterhaltsansprüche
haben die Geschiedenen wechselseitig verzichtet. Aus der Ehe sind keine Kin-
der hervorgegangen. Seit einiger Zeit lebt der frühere Soldat mit seiner neuen
Lebensgefährtin in W. zusammen; nach Deutschland zurückkehren will er nach
seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung nicht.
Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Ost - Gebührniswesen -
vom 7. Juli 2006 erhält der Soldat gegenwärtig Übergangsgebührnisse in Höhe
von monatlich 1 366,56 € netto. Von der ihm nach seinem Ausscheiden aus der
Bundeswehr zustehenden einmaligen Übergangsbeihilfe in Höhe von
11 500,13 € wurden am 12. Dezember 2005 10 000 € ausgezahlt.
Von den laufenden monatlichen Übergangsgebührnissen werden aufgrund ei-
ner Pfändung, der eine zugunsten seines - zwischenzeitlich verstorbenen -
Bruders eingegangene Bürgschaft zugrunde liegt, monatlich 235 € einbehalten.
Nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat
gegenwärtig finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 6 800 €. Ferner muss
er die ihm im Ehescheidungsverfahren gewährte Prozesskostenhilfe in
monatlichen Raten von 45 € zurückzahlen.
12
13
14
15
16
- 7 -
Der frühere Soldat beabsichtigt, am 1. August 2006 eine Erwerbstätigkeit als
Systemingenieur in einem Betrieb in Ö. aufzunehmen; dort wird er nach seinen
Angaben voraussichtlich 1 500 € netto verdienen.
II
Mit Verfügung vom 13. Juli 2004, dem früheren Soldaten ausgehändigt am
21. Juli 2004, leitete der Befehlshaber des S…Kdo nach zuvor am 26. Januar
2004 erfolgter Anhörung das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. In der An-
schuldigungsschrift vom 7. Dezember 2004 wird dem früheren Soldaten folgen-
der Sachverhalt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Satz 2 und
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 SG zur Last gelegt:
„1. Am Morgen des 4. August 2003 schlug er seine Ehe-
frau ... K., die sich zu dieser Zeit im Dienstverhältnis einer
Wehrübenden im Dienstgrad Unteroffizier befand, in der
Wohnung seiner Mutter in B. mehrfach mit der flachen
Hand ins Gesicht.
Am Nachmittag desselben Tages, in der ehelichen Woh-
nung in K., trat er seiner Frau mit voller Wucht gegen den
Oberschenkel und schlug ihr sodann mehrfach weiter ins
Gesicht.
Als Folge seiner Misshandlungen erlitt die Ehefrau
schmerzhafte Hämatome sowohl am Oberschenkel als
auch im Gesicht sowie eine posttraumatische Kiefer-
klemme mit stark eingeschränkter seitlicher Mobilität des
Unterkiefers, daneben starke Kopfschmerzen und Übel-
keit.
2. Am 9. Dezember 2000 gegen 11:50 Uhr entwendete er
in den Geschäftsräumen der Firma S…, Elsenstraße
111 - 114 in B., eine DVD zum Preis von 59,99 DM, um
sich diese rechtswidrig zuzueignen.
3. Am 23. März 2000 gegen 22:15 Uhr fuhr er mit einem
Zug der Deutschen Bahn AG, MVV M., von M… nach F.,
ohne im Besitz eines gültiges Fahrausweises zu sein.“
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 12. April
2005 den früheren Soldaten in allen drei Anschuldigungspunkten für schuldig
befunden und gegen ihn wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot
17
18
19
- 8 -
auf die Dauer von 36 Monaten verhängt sowie seine jeweiligen Dienstbezüge
um 1/20 auf die Dauer von neun Monaten gekürzt. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Gründe des Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 6. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am
2. Juni 2005 unbeschränkte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im We-
sentlichen geltend gemacht:
Die Truppendienstkammer habe ihre Aufklärungspflicht nach § 106 Abs. 1
WDO verletzt. Zwar sei es zutreffend, dass er mit seiner (früheren) Ehefrau
während ihres Heimaturlaubes Anfang August 2003 erhebliche verbale Ausei-
nandersetzungen gehabt habe. Diese seien dadurch entstanden, dass er ver-
mutet habe, seine (frühere) Ehefrau habe sich während ihres damaligen Aus-
landsaufenthaltes in Bo. einem anderen Soldaten in einem Liebschaftsverhält-
nis zugewandt. Sie habe allerdings damals zu Beginn des Monats August 2003
und auch noch während des vorliegenden Verfahrens stets bestritten, ehebre-
cherische Beziehungen zu einem anderen Truppendienstangehörigen unterhal-
ten zu haben. Gleichzeitig habe sie den Eindruck erweckt, in besonderer Weise
schutzbedürftig zu sein, weil angeblich er, der frühere Soldat, während der ehe-
lichen Lebensgemeinschaft Druck auf sie ausgeübt habe. Zwischenzeitlich ste-
he aber tatsächlich fest, dass seine (frühere) Ehefrau mit dem Soldaten S. ge-
schlechtlich verkehrt habe; im Jahre 2004 sei ein von jenem Soldaten gezeug-
tes Kind von ihr geboren worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die bei seiner (früheren)
Ehefrau festgestellten Verletzungen gerade durch ihn, den früheren Soldaten,
hervorgerufen worden sein sollten. Auch andere Ursachen kämen dafür in Be-
tracht. So könne sich seine (frühere) Ehefrau unter Umständen auch während
ihres Fluges von De. nach Bo. solche Verletzungen zugezogen haben. Er habe
bei ihr, als er sie zum Flughafen gebracht habe, keine Verletzungen bemerkt;
sie sei körperlich unversehrt gewesen.
Bezeichnenderweise gebe es keine weiteren Tatzeugen für das ihm angelastete
Fehlverhalten. Die Zeugen, die in zeitlich engster Nähe seine (frühere) Ehefrau
noch am Tage vor dem Abflug gesehen hätten, hätten bekundet, dass diese in
20
21
22
- 9 -
der angeblichen Tatzeit ein bemühtes und fürsorgliches Verhalten gegenüber
ihm, dem früheren Soldaten, an den Tat gelegt habe. Am Abend des Tages der
Auseinandersetzungen habe er sich in dem Garten des von ihm und seiner
(früheren) Ehefrau angemieteten Hauses in K. aus Enttäuschung stark
betrunken. Aufgrund seines Trinkverhaltens sei er, wie der Zeuge Ge. bekundet
habe, nicht mehr in der Lage gewesen, ohne Begleitung seiner (früheren) Ehe-
frau ins Haus und ins Bett zu kommen. Die Nachbarn hätten bekundet, an die-
sem Abend und am Folgetag mit seiner (früheren) Ehefrau gesprochen zu ha-
ben. Dabei hätten sie jeweils festgestellt, dass keinerlei Verletzungen bei seiner
(früheren) Ehefrau vorhanden gewesen seien. Im Übrigen sei es nicht seine
Aufgabe, „die Beweisketten zu schließen“.
Das Gericht habe insbesondere auch deshalb gegen seine Aufklärungspflicht
verstoßen, weil es zumindest den nunmehrigen Vater des Kindes der (früheren)
Ehefrau zu den Umständen der ehebrecherischen Beziehung hätte vernehmen
müssen. In der angestrebten Verdeckung dieser ehebrecherischen Beziehung
sei ein Motiv für die möglichen Falschbehauptungen seiner (früheren) Ehefrau
zu sehen.
Es dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, dass seine (frühere) Ehefrau von na-
hezu allen Truppenangehörigen an ihrem Einsatzort in äußerst fürsorglicher
Weise „beschützt“ worden sei. Sie habe bezeichnenderweise das vorliegende
gerichtlichte Disziplinarverfahren auch gar nicht in Gang gebracht. Vielmehr sei
dies durch die „Dienstvorgesetzten und weitere Truppendienstangehörigen am
Einsatzort“ seiner (früheren) Ehefrau geschehen, die meinten, sie müsse aus
ihrer Ehe mit ihm „befreit“ werden.
Ferner sei das angefochtene Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil die Beurteilung
der Truppendienstkammer, in der von der (früheren) Ehefrau behaupteten Kör-
perverletzung ein Dienstvergehen zu sehen, im Ergebnis unverhältnismäßig sei.
Für ihn, den früheren Soldaten, habe dieses Verfahren zur Konsequenz, dass
eine Verlängerung seiner Dienstzeit, die Anfang August 2003 bereits fest-
gestanden habe, nunmehr nicht erfolgt sei. Er habe mithin durch eine umstrit-
tene einfache Körperverletzung, die bei jedem Amtsgericht zu einer Einstellung
des Verfahrens nach § 153 StPO geführt hätte, „seinen Arbeitsplatz“ verloren.
Vor dem Hintergrund seiner Vorbildung und seiner beruflichen Situation komme
23
24
25
- 10 -
dies einer „äußerst harten Bestrafung“ gleich. Der Verlust des Arbeitsplatzes
bedeute für ihn psychisch und finanziell das „absolute Aus“. Er sei sich absolut
sicher, seine (frühere) Ehefrau nicht geschlagen zu haben. Die ehelichen Aus-
einandersetzungen und insbesondere die Zweifel an seiner (früheren) Ehefrau
und deren Beschuldigung hätten ihn in eine „tiefe Lebenskrise“ gestürzt. Er sei
infolgedessen über Monate erkrankt und in psychiatrischer Behandlung gewe-
sen. Durch das Verfahren selbst sei er außerdem traumatisiert worden, weil er
in keiner Weise nachvollziehen könne, aus welchem Grund seine (frühere)
Ehefrau ihn mit dieser Hartnäckigkeit beschuldige und mit falschen Behauptun-
gen belaste.
Es sei im Übrigen nicht Sinn und Zweck der Wehrdisziplinarordnung, Ausei-
nandersetzungen zwischen Eheleuten, die Angehörige der Bundeswehr sind,
vor den Wehrdienstgerichten auszutragen.
Das angefochtene Urteil sei auch deshalb rechtswidrig, weil die „weiterhin ab-
geurteilten Taten, die Verurteilung durch das Amtsgericht B.-Tiergarten vom
23. April 1997 und vom 30. März 1998“ mehr als sechs Jahre disziplinarrecht-
lich ungeahndet geblieben seien. Er, der frühere Soldat, sei nach diesen straf-
rechtlichen Vergehen mehrfach befördert worden. Ihm sei dabei in keiner Weise
bedeutet worden, dass diese Bagatellstrafsachen irgendeinen dienstlichen Bez-
ug hätten, zumal die Taten mehr als ein halbes Jahrzehnt zurück lägen und in
einem Lebensalter begangen worden seien, in dem fast noch von einem ju-
gendtypischen Verhalten ausgegangen werden könne.
26
27
- 11 -
III
1. Die Berufung des früheren Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft; ihre Förm-
lichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der Be-
gründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen
der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und
Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beach-
tung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331
Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3. Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang
begründet. Die Truppendienstkammer hat den früheren Soldaten zu Recht ei-
nes Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn eine gerichtliche
Disziplinarmaßnahme verhängt. Soweit die Truppendienstkammer über die von
ihr ausgesprochene Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigs-
tel auf die Dauer von neun Monaten hinaus auch ein Beförderungsverbot auf
die Dauer von 36 Monaten ausgesprochen hat, ist dieses allerdings aufzuhe-
ben, nachdem das Dienstverhältnis des früheren Soldaten mit Ablauf des
31. Dezember 2005 geendet hat und seitdem eine solche gerichtliche Diszipli-
narmaßnahme von Gesetzes wegen (§ 58 Abs. 2 WDO) nicht mehr in Betracht
kommt.
a) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden
kann, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum
Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und
Schriftstücke sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung ver-
nommenen Zeugen K., Kl., Ge., P., Oberstleutnant W. und Oberstabsarzt
Dr. W. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
28
29
30
31
- 12 -
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Die (frühere) Ehefrau des früheren Soldaten, die Zeugin K., leistete von Mai bis
November 2003 im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im
Dienstgrad Unteroffizier Dienst bei der Truppenverwaltung des Deutschen
Einsatzkontingents ... in R. (Bo.). Der frühere Soldat war ebenfalls für eine Aus-
landsverwendung in Bo. ab Ende August 2003 vorgesehen. Um aufgetretene
eheliche Probleme besprechen und klären zu können, erhielt die Zeugin K.
Sonderurlaub vom 30. Juli bis zum 6. August 2003. Nach ihrer Ankunft in De.
kam es an mehreren Tagen immer wieder zu teilweise heftigen emotionsgela-
denen Auseinandersetzungen und Diskussionen zwischen den Ehepartnern.
Am Morgen des 4. August 2003 befanden sich die Eheleute allein in der Woh-
nung der Mutter des früheren Soldaten in B. Als gegen 8.00 Uhr die Mutter der
Zeugin K. anrief und mitteilte, dass ihr Vorgesetzter im Einsatzland, der Zeuge
(damalig) Hauptmann P., telefonisch dringend um ihre Rückmeldung gebeten
habe und dass man anderenfalls aus Sorge um sie die Feldjäger alarmieren
wolle, kam es erneut zu einer heftigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung
zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf der Soldat die Zeugin K. auf ein Bett
warf und ihr mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug.
Am selben Tag fuhren der frühere Soldat und die Zeugin K. mit dem Pkw zu-
rück in ihre damalige Wohnung in der … Straße … in K. Dort kam es erneut zu
einer heftigen Auseinandersetzung. Anlass war der Eingang einer SMS-Anfrage
der Mutter des im Einsatzland befindlichen Kameraden der Zeugin K.,
Oberfeldwebel S., auf dem Mobiltelefon der Zeugin K. Dies legte dem früheren
Soldaten die Vermutung nahe, dass seine (frühere) Ehefrau Anderen „eheliche
Interna“ zur Kenntnis gebracht und sich als schutzbedürftig dargestellt habe.
Außerdem hatte der frühere Soldat auf einem USB-Stick der Zeugin K. gespei-
cherte digitale Bilder entdeckt, aufgrund der er eine intime Beziehung zwischen
ihr und Oberfeldwebel S. vermutete. Im Verlaufe des dadurch ausgelösten hef-
tigen Wortwechsels warf der frühere Soldat die Zeugin K. auf ein Bett, trat ihr
mit dem unbeschuhten Fuß gegen das rechte Bein im Oberschenkelbereich
und schlug ihr mehrfach mit der Hand ins Gesicht.
32
33
- 13 -
Als Folge dieser Misshandlungen erlitt die Zeugin K. schmerzhafte Hämatome
sowohl am Oberschenkel als auch im Gesicht sowie eine posttraumatische Kie-
ferklemme mit stark eingeschränkter seitlicher Mobilität des Unterkiefers,
daneben Kopfschmerzen und dadurch bewirkte Übelkeit.
Im Gefolge der heftigen Auseinandersetzungen war der frühere Soldat sehr
aufgebracht und lief zunächst in der Wohnung umher. Am Abend des 4. August
2003 nahm er größere Mengen Alkohol zu sich und fuhr anschließend kurzfris-
tig mit seinem Pkw weg, kehrte jedoch noch in der Nacht zurück.
Der frühere Soldat und die Zeugin K. verbrachten den Rest des Heimaturlaubs
zusammen in K. Am Abend des 5. August 2003 suchten der frühere Soldat und
die Zeugin K. ihre damaligen Hausnachbarn, den Zeugen Ge. und dessen Ehe-
frau, auf, um sich zu verabschieden. Am frühen Morgen des 6. August 2003
brachte der frühere Soldat die Zeugin K. zum Flughafen Wu., von dem aus die-
se zurück nach Bo. flog.
Am Flughafen in Bo. wurde die Zeugin K. vom Militärpfarrer abgeholt und in die
Obhut der Truppenpsychologin des Einsatzkontingents ..., der Zeugin Oberst-
leutnant d.R. Kl., übergeben, die ihrerseits veranlasste, dass die Zeugin K. noch
am selben Abend im Feldlager Oberstabsarzt Dr. Ki. und am nächsten Tag den
Zeugen Oberstabsarzt Dr. We. aufsuchte, die u.a. die vorstehend be-
schriebenen Verletzungen bei der Zeugin K. feststellten und attestierten.
Mit der Truppenpsychologin, der Zeugin Kl., führte die Zeugin K. in den
Folgetagen intensive Gespräche. Das hierbei aufgrund der Angaben und in
Anwesenheit der Zeugin K. von der Zeugin Kl. unter dem Datum des 7. August
2003 erstellte Gedächtnisprotokoll führte zu den disziplinaren Ermittlungen ge-
gen den früheren Soldaten.
34
35
36
37
38
- 14 -
Der frühere Soldat hat bestritten, die Zeugin K., seine (frühere) Ehefrau, am
4. August 2003 in der Wohnung seiner Mutter in B. sowie nachmittags in der
ehelichen Wohnung in K. in der festgestellten Art und Weise körperlich miss-
handelt und ihr die von Oberstabsarzt Dr. Ki. und dem Zeugen Dr. We. attes-
tierten Verletzungen zugefügt zu haben. Er habe zwar am 4. August 2003 so-
wohl in der Wohnung seiner Mutter in B. als auch in der ehelichen Wohnung in
K. mit der Zeugin K. heftig gestritten. Während der Streitigkeiten habe er auch
laut gebrüllt und sie beschimpft (u.a. „Schlampe“). Er habe sie aber nicht kör-
perlich attackiert, sondern sie am Morgen des 6. August 2003 „unversehrt“ am
Flughafen abgesetzt. Soweit tatsächlich die nach ihrer Rückkehr in das Einsatz-
land von den Ärzten festgestellten Verletzungen vorgelegen hätten, müsse sich
die Zeugin K. diese anderweitig zugezogen haben. Er könne sich daran erin-
nern, dass er am Abend vor ihrer Abreise an ihrem nackten Körper einige blaue
Flecke an ihrem Oberschenkel gesehen habe; sie habe ihm erklärt, diese habe
sie sich in Bo. zugezogen, als sie aus Versehen eine Tür eingetreten habe. Das
Vorliegen einer ihr attestierten posttraumatischen Kieferklemme mit stark ein-
geschränkter seitlicher Mobilität des Unterkiefers sei auch deshalb mehr als
zweifelhaft, weil die Zeugin K. nach ihren eigenen Angaben während ihres
Rückfluges nach Bo. ein Baguette gegessen habe. Zudem sprächen gegen die
ihm angelasteten körperlichen Attacken am 4. August 2003, dass er und die
Zeugin K. jedenfalls am Tag darauf harmonisch wieder zusammengelebt, ge-
meinsam eingekauft, gekocht und ehelichen Beischlaf gehabt hätten. Außer-
dem seien die ihn belastenden Vorwürfe der Zeugin K. deshalb unglaubhaft,
weil sie ihm am frühen Morgen des 6. August 2003, nachdem sie sich gegen-
seitig voneinander verabschiedet hätten, noch vom Flughafen Wu. aus eine
SMS mit den Worten geschickt habe: „Ich liebe dich über alles.“ Ein mögliches
Motiv für die ihm zugeschriebenen persönlichen Attacken könne darin liegen,
dass man habe verhindern wollen, dass sein für die Zeit ab Ende August 2003
geplanter Auslandseinsatz in Bo. gemeinsam oder zeitgleich mit der Zeugin K.
habe stattfinden können. Schließlich sei dieser auch durch das laufende Diszip-
linarverfahren vereitelt worden.
39
- 15 -
Dieser Einlassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zu seiner vollen Überzeu-
gung steht fest, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen des früheren Sol-
daten handelt, die darauf ausgerichtet sind, sein Fehlverhalten zu verdecken.
Nach § 261 StPO hat das Gericht (als Tatsacheninstanz) über das Ergebnis der
Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung ge-
schöpften Überzeugung zu entscheiden. Dies schließt die Möglichkeit eines an-
deren, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der
vom Tatrichter zu würdigenden tatsächlichen Umstände ist der menschlichen
Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber
andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden
müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe
des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach
seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an
sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt
überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten
erforderliche (volle) persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach
der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber
vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003
- BVerwG 2 WD 8.02 - DVBl 2003, 750 und vom 3. Juli 2003 - BVerwG 1 WD
3.03 - Buchholz 235.01 § 91 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 166; BGH, Urteil vom
8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - NStZ 1988, 236 <237>; Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl. 2005, § 261 Rn. 2 m.w.N.). Zur Überführung eines Angeschuldigten ist
dabei keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch
mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die
Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen
Tatsachengrundlage beruhen und muss erschöpfend sein. Der Tatrichter ist
gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die
Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie
geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen sowie diese Tatsachen und
deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die
Unschuldsvermutung widerlegt (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003 a.a.O. und
vom 3. Juli 2003 a.a.O.).
40
41
- 16 -
Nach Maßgabe dieser Anforderungen hat der Senat die volle persönliche Über-
zeugung gewonnen, dass der frühere Soldat die festgestellten Handlungen am
4. August 2003 gegen seine (frühere) Ehefrau, die Zeugin K., begangen hat.
Dies ergibt sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage dieser Zeugin, aus
den Bekundungen der Zeugen Kl., Ge., P. und Dr. We. sowie aus den vorlie-
genden und zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten ärzt-
lichen Atteste vom 15. August 2003 (Dr. Ki.) und vom 14. September 2003 (Dr.
We.).
Die Zeugin K. hat den in Rede stehenden Geschehensablauf in der Berufungs-
hauptverhandlung in den entscheidungserheblichen Punkten und nach Maßga-
be ihres aktuellen Erinnerungsvermögens glaubhaft und nachvollziehbar ge-
schildert. Insbesondere war sie sich sehr sicher, dass sie am 4. August 2003
sowohl in der Wohnung in B. als auch in der ehelichen Wohnung in K. jeweils
im Verlaufe einer heftigen verbalen Auseinandersetzung von dem früheren
Soldaten in der festgestellten Weise körperlich attackiert wurde und hierbei die
von Dr. Ki. und Dr. We. festgestellten Verletzungen erlitt.
Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin K. zum Kerngeschehen
am 4. August 2003, d.h. zum Verhalten des früheren Soldaten ihr gegenüber in
der Wohnung seiner Mutter in B. und in der ehelichen Wohnung in K. spricht
bereits der authentische Detailreichtum ihrer Aussagen. Ausgehend von der am
Morgen des 4. August 2003 gegen 8.00 Uhr per Telekommunikation eingegan-
genen Mitteilung der Mutter der Zeugin K. über einen Anruf des Zeugen P., des
damaligen Vorgesetzten der Zeugin im Einsatzland, hat die Zeugin nachvoll-
ziehbar und folgerichtig den Gang der Ereignisse geschildert. Ihre Darlegungen
waren anschaulich konkret, farbig und lebendig. Dies ist insbesondere in ihrer
detailgenauen und in sich stimmigen Schilderung zum Ausdruck gekommen,
wie sich die Wut des früheren Soldaten nach ihrem erfolgten telefonischen
Rückruf bei Hauptmann P. aufbaute und entwickelte, bis es zu einem „vulkanar-
tigen“ Ausbruch kam, in dessen Verlauf der frühere Soldat „ausrastete“, die
Zeugin auf ein Bett warf und ihr mit der Hand ins Gesicht schlug sowie an-
schließend in die Küche lief und von dort zurückkehrend mit einem Messer in
42
43
44
- 17 -
der Hand mit Suizid drohte. Dabei hat sich die Zeugin auch genau daran zu
erinnern vermocht, dass im Gefolge der damit einhergehenden lautstarken und
heftigen verbalen Auseinandersetzungen an der Wohnung vorbeigehende Pas-
santen auf das Gebrüll des früheren Soldaten und die Schreie der Zeugin auf-
merksam wurden und durch Zuruf anfragten, ob sie die Polizei verständigen
sollten. Dies deckt sich insoweit mit der Einlassung des früheren Soldaten, der
in der Berufungshauptverhandlung bestätigt hat, dass bei dem Streit in der B.er
Wohnung „alles drunter und drüber“ gegangen sei und dass zufällig vorbeige-
hende Passanten darauf aufmerksam geworden seien. Detailgenau waren auch
die Schilderungen der Zeugin zur anschließenden raschen Abreise aus B., zum
Verlauf der Autofahrt nach K. mit einem Zwischenstopp an einer Raststätte, um
Kopfschmerztabletten für die Zeugin zu holen, sowie zum weiteren Ablauf der
Ereignisse an jenem Tag in der K.er Wohnung. Insbesondere hat sie im
Einzelnen konkret und nachvollziehbar geschildert, wie sich nach der Abfrage
einer auf ihrem Mobiltelefon eingegangenen SMS erneut eine lautstarke verbale
Auseinandersetzung entwickelte, wozu maßgeblich auch der Umstand
beigetragen hatte, dass der frühere Soldat auf dem USB-Stick der Zeugin digital
gespeicherte Bilder entdeckt hatte, die ihm eine intime Beziehung zwischen ihr
und Oberfeldwebel S. nahe legten. Die Zeugin hat auch detailreich die in der
K.er Wohnung sodann erfolgten körperlichen Attacken des früheren Soldaten
plastisch geschildert. Dieser habe sie „aufs Bett geschmissen“ und sie „wie ei-
nen Fußball getreten“. Sein Kopf sei hochrot gewesen. Er habe sich dann auf
das Bett gestellt und ihr mit voller Wucht auf den Oberschenkel getreten. Als sie
versucht habe zu fliehen, habe er ihr den Weg versperrt und ihr mit der Hand
ins Gesicht geschlagen.
Für die Glaubhaftigkeit der den früheren Soldaten belastenden Kernaussagen
der Zeugin K. sprechen ferner auch die Konstanz und Widerspruchsfreiheit ih-
res Aussageverhaltens. Sowohl in ihrem von der Zeugin Kl. unter dem
7. August 2003 aufgenommenen Gedächtnisprotokoll, das vom Senat in die
Berufungshauptverhandlung eingeführt worden ist, als auch bei ihren späteren
Vernehmungen hat sie das von Anschuldigungspunkt 1 erfasste Fehlverhalten
des früheren Soldaten vom 4. August 2003 im Kern gleich bleibend geschildert.
45
- 18 -
Inhaltliche Widersprüche sind insoweit nicht erkennbar. Ihre tatzeitnächste
Schilderung der Vorfälle, die im „Gedächtnisprotokoll“ vom 7. August 2003 fest-
gehalten wurden, hat sie sowohl vor der Truppendienstkammer als auch in der
Berufungshauptverhandlung im Kern bestätigt, ohne dass dabei - unter Berück-
sichtigung des eingetretenen Zeitablaufs und der dadurch naturgemäß bewirk-
ten Gedächtnislücken - wesentliche Abweichungen oder Ungereimtheiten zu
Tage getreten sind. Soweit sich die Zeugin in der Berufungshauptverhandlung
zunächst an Details zum Handlungsablauf und an Einzeläußerungen nicht mehr
hat erinnern können, hat sie diese Gedächtnislücken jedoch auf Vorhalt ihrer
früheren Aussagen glaubhaft schließen können. Dabei ist deutlich geworden,
dass ihr die damalige Situation und die Vorfälle vom 4. August 2003 lebendig
vor Augen standen und dass sie, erneut konfrontiert mit den Ereignissen, sich
auch - durchweg glaubhaft - an weitere, ihr zunächst nicht mehr präsente
Einzelheiten hat erinnern können. Sie hat diese in der Berufungshaupt-
verhandlung dann ohne ZöGe. und Unsicherheiten mitgeteilt, ohne dass sich
dabei auch nur ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass sie von ihr erfunden
worden sind. Zusammenfassend betrachtet fügen sich die verschiedenen De-
tails ihrer Aussagen zu einem stimmigen einheitlichen Ganzen zusammen.
Das Aussageverhalten der Zeugin K. war auch frei von sprachlichen oder in-
haltlichen Strukturbrüchen, die auf unwahre Bekundungen hindeuten könnten.
Bei der Beantwortung an sie gestellter Fragen ist sie zu keinem Zeitpunkt aus-
gewichen oder in bloße Andeutungen oder leere Redensarten geflüchtet.
Verbleibende Erinnerungslücken hat sie offen eingeräumt. Einwänden hat sie
sich gestellt. Sie ist hierauf nach Maßgabe ihres Erinnerungsvermögens konkret
und nachvollziehbar eingegangen. Dabei hat sie sich auch offen zu Umständen
geäußert, die sie dem Risiko aussetzten, dass ihre Persönlichkeit in einem eher
ungünstigen Licht erscheinen konnte. So hat sie ohne Umschweife ihr relativ
schwach ausgeprägtes Selbstwertgefühl, ihre Unsicherheit und ihre
Schwierigkeiten geschildert, mit ihrer Angst umzugehen und z.B. rational an
sich gebotene Schritte effektiv zu unternehmen, um sich den Attacken des frü-
heren Soldaten zu entziehen und erforderliche Hilfe von Dritten zu erhalten.
Hinsichtlich der Schilderung des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Kernge-
46
- 19 -
schehens vom 4. August 2003 war an keiner Stelle erkennbar, dass sie ihre
Aussagebereitschaft davon abhängig machte, ob ihr die jeweiligen Bekundun-
gen für sie selbst oder für andere eher vorteilhaft oder eher nachteilig erschie-
nen.
Die von der Zeugin in ihren Aussagen dem früheren Soldaten angelasteten
Handlungen fügen sich dabei homogen in das Bild ein, das sie von seinem
Charakter und seinem Vorverhalten ebenfalls detailreich und plastisch dem
Senat vermittelt hat. Sie hat dies an Hand einzelner konkreter Beispiele illust-
riert. So hat sie davon berichtet, dass sie bereits zuvor mehrfach „wegen Lap-
palien“ körperlich von ihm attackiert worden sei. So sei er z.B. einmal während
des Frühstücks „explodiert“, da er sich heftig darüber geärgert habe, dass sie,
die Zeugin, ein Frühstücksei „nicht richtig gekocht“ habe. Er sei aus dem Stand
heraus „ausgeflippt“, habe sie gewürgt und geschlagen. Ein anders Mal habe er
ihr morgens heftige Vorwürfe gemacht und sei wiederum „explodiert“, weil sie
nachts - aufgrund einer Allergie (Asthma und Heuschnupfen) - während der
Pollenflugzeit oft gehustet habe, sodass er „nicht richtig“ habe schlafen können.
Der frühere Soldat ist diesen in seiner Gegenwart in der Berufungshauptver-
handlung erfolgten Bekundungen der Zeugin K. weder mit Worten noch durch
nonverbale Reaktionen entgegengetreten. Dabei hat er dem Senat den Ein-
druck vermittelt, dass er insoweit auf jeden Protest und jeden Widerspruch ver-
zichtet hat, um eine weitere Vertiefung dieser für ihn augenscheinlich peinlichen
Enthüllungen der Zeugin K. in der Berufungshauptverhandlung zu vermeiden.
Für die Glaubhaftigkeit der den früheren Soldaten belastenden Kernaussagen
der Zeugin K. spricht des Weiteren auch die individuelle Prägung ihrer Aussa-
gen. Während ihrer Schilderung insbesondere der Vorgänge vom 4. August
2003 hat sie ständig mit Tränen gerungen. Ihre Körperhaltung und ihre Stimme
haben dabei deutlich gemacht, dass sie noch heute unter jenen Vorfällen in
starkem Maße leidet und diese emotional nicht überwunden hat. Anhaltspunkte
dafür, dass sie insoweit etwas vorgespiegelt hätte, sind für den Senat nicht er-
sichtlich geworden. Vielmehr hat die Zeugin K. den nachvollziehbaren und
glaubhaften Eindruck vermittelt, dass sie sich während der beiden Vorfälle vom
47
48
- 20 -
4. August 2003 in der B.er und in der K.er Wohnung angesichts des Verhaltens
des aggressiven früheren Soldaten tatsächlich in großer Angst befand. Ihre Ein-
schüchterung war erkennbar so stark, dass sie es nicht einmal wagte, vorbei-
gehende Passanten oder Nachbarn, die aufgrund des hohen Lärmniveaus auf
die Auseinandersetzungen aufmerksam geworden waren, um Hilfe zu bitten.
Soweit der frühere Soldat aus den unterbliebenen Hilferufen an Dritte dem Se-
nat die Schlussfolgerung nahe gelegt hat, die Zeugin könne schon deshalb nicht
so verängstigt gewesen sein, vermag dies der Senat nicht nachzuvollziehen.
Während die Zeugin ihre damalige psychische Situation in enger Verknüpfung
mit dem Ablauf der Ereignisse detailreich und plastisch bekundet hat, hat sich
der frühere Soldat insoweit auf pauschale und unkonkrete Einwände gegen ihre
Glaubwürdigkeit beschränkt. Er hat insbesondere davon Abstand genommen,
den von großer individueller Betroffenheit geprägten Schilderungen der Zeugin
K. über den Ablauf der Auseinandersetzungen und die Gründe ihrer
geschilderten Angstreaktionen mit konkreten und nachvollziehbaren Einwänden
entgegenzutreten. Da er während der in Rede stehenden Vorfälle vom
4. August 2003 jeweils persönlich zugegen und in sie unmittelbar involviert war,
hätte es nahe gelegen, falls tatsächlich bestimmte Anhaltspunkte darauf hinge-
deutet haben sollten, dass die Zeugin K. etwas vorzuspiegeln versuchte, diese
dem Senat konkret mitzuteilen. Genau dies hat er aber nicht getan.
Das Aussageverhalten der Zeugin K. zeigte auch keinerlei „Belastungseifer“. Es
war dadurch geprägt, dass sie ersichtlich durchweg um wahrheitsgemäße Aus-
sagen bemüht war. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
inhaltliche Richtigkeit ihrer Bekundungen durch persönliche Wut oder nachhal-
tigen Zorn auf den früheren Soldaten beeinträchtigt war. Bei aller starken emo-
tionalen Betroffenheit war sie in der Berufungshauptverhandlung durchweg
bemüht, ihrem früheren Ehemann nicht feindselig gegenüberzutreten oder ihn
„in Grund und Boden zu verdammen“. Dazu passt auch, dass das vorliegende
gerichtliche Disziplinarverfahren nicht von ihr persönlich initiiert wurde. Vielmehr
wurde es nach ihrer am 6. August 2003 erfolgten Rückkehr an ihren damaligen
Einsatzort R. im Gefolge der von der Truppenpsychologin, der Truppenärztin
49
- 21 -
und dem Truppenzahnarzt durchgeführten Untersuchungen von den zuständi-
gen Vorgesetzten in Gang gesetzt.
Für die Glaubhaftigkeit der den früheren Soldaten belastenden Kernaussagen
der Zeugin K. sprechen schließlich auch die vorliegenden und zum Gegenstand
der Berufungshauptverhandlung gemachten ärztlichen und zahnärztlichen At-
teste über die unmittelbar nach der Rückkehr nach R. festgestellten Verletzun-
gen sowie ferner die Aussagen der Zeugen Kl., Dr. We., P. und Ge.
Der Zeuge Dr. We. hat in der Berufungshauptverhandlung die inhaltliche Rich-
tigkeit seines zahnärztlichen Befundberichtes vom 14. September 2003 nach-
drücklich bestätigt. Diesem Bericht zufolge hatte sich die Zeugin K. am
7. August 2003 zur zahnärztlichen Befunderhebung in der Zahnarztgruppe R.
vorgestellt und dabei angegeben, dass sie am 4. August 2003 Schläge auf die
linke und rechte Gesichtshälfte erhalten hatte und deshalb unter Schmerzen in
der Schläfen- und Wangenregion litt, die bis zur Untersuchung am 7. August
2003 anhielten. Der Zeuge Dr. We. hat seine damalige Diagnose ausdrücklich
bekräftigt („Posttraumatische Kieferklemme mit stark eingeschränkter seitlicher
Mobilität des Unterkiefers aufgrund entzündlicher Infiltration der Kaumuskulatur
bedingt durch die einwirkende stumpfe Gewalt“). In der Berufungshauptver-
handlung hat er ergänzend ausgeführt, nach seinem damaligen Untersu-
chungsbefund sei davon auszugehen, dass die Zeugin K. die von ihm festge-
stellten Verletzungen in einem davor liegenden Zeitraum von bis zu sieben Ta-
gen erlitten habe. Die Angaben der Zeugin K., die Schläge seien am 4. August
2003 erfolgt, halte er deshalb nach wie vor für plausibel und glaubhaft. Konkrete
Anhaltspunkte für einen von der Zeugin K. vorgetäuschten Geschehensablauf
seien für ihn weder damals noch heute ersichtlich. Der Zeuge Dr. We. hat auch
nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass es für die Zeugin K. bei ihrem am
6. August 2003 erfolgten Rückflug nach R. zwar schwierig gewesen sein dürfte,
ein - von ihr erwähntes - Baguette zu essen. Ausgeschlossen gewesen sei dies
jedoch nicht, insbesondere wenn die Zeugin wegen starken Hungers ihre
Schmerzempfindungen beim Kauen und Schlucken hingenommen bzw.
unterdrückt habe. Insgesamt hat der Senat keine Veranlassung gehabt, an der
50
51
- 22 -
inhaltlichen Richtigkeit der in sich stimmigen und in jeder Hinsicht
nachvollziehbaren Aussage des (sachverständigen) Zeugen Dr. We. zu zwei-
feln.
In der Berufungshauptverhandlung sind auch keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich geworden, dass die von der Truppenärztin Dr. Ki. unter dem
15. August 2003 aufgrund ihrer am 6. August 2003 erfolgten körperlichen Un-
tersuchung der Zeugin K. attestierten Befunde unrichtig wären. Dr. Ki. hat als
Zeugin vor dem Truppendienstgericht die Richtigkeit ihres Befundberichtes
ausdrücklich bestätigt. Konkrete inhaltliche Einwände gegen diese Befunde sind
in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht von den Verfahrensbe-
teiligten nicht erhoben worden. Soweit der frühere Soldat in seinem Berufungs-
schriftsatz und in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt hat, er könne sich
nicht erklären, woher die bei der Zeugin K. festgestellten Verletzungen herrüh-
ren sollten, wird dadurch die inhaltliche Richtigkeit der Befunde nicht erschüt-
tert. Auch er hat den Ärzten keine Fehldiagnose unterstellt. Seine Mutmaßun-
gen über anderweitige Ursachen der festgestellten Verletzungen vermögen an
ihrer Faktizität nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin K. nicht
am 4. August 2003 durch die körperlichen Attacken des früheren Soldaten,
sondern durch - vom früheren Soldaten unterstellte - anderweitige Fremdein-
wirkungen oder von eigener Hand in der Zeit zwischen ihrem Abflug am Morgen
des 6. August 2003 und ihrer wenige Stunden danach erfolgten Ankunft in R.
oder gar vor Beginn ihres Sonderurlaubs (31. Juli 2003) erlitten haben könnte,
sind schlechterdings nicht erkennbar. Soweit der frühere Soldat am 5. August
2003 nachts am nackten Körper der Zeugin K. (ältere) Hämatome gesehen ha-
ben will, die aus einem Fußtritt gegen eine Tür entstanden sein sollen, vermag
dies - die Wahrheit seiner diesbezüglichen Einlassung unterstellt - nicht die
Faktizität der von Dr. Ki. und Dr. Weinmann am 6./7. August 2003 diagnostizier-
ten akuten Verletzungen im Oberschenkel- und Gesichtsbereich der Zeugin K.
in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen.
52
- 23 -
Für die Richtigkeit der am 6. und 7. August 2003 getroffenen ärztlichen und
zahnärztlichen Befunde sprechen auch die Bekundungen der Zeugin Kl., die
kurze Zeit nach der am 6. August 2003 erfolgten Rückkehr der Zeugin K. nach
R. in ihrer Eigenschaft als Truppenpsychologin mehrtätige eingehende Explora-
tionsgespräche mit ihr führte und ihre, der Zeugin K., Angaben in der bereits
vorerwähnten Niederschrift („Gedächtnisprotokoll“) vom 7. August 2003 fest-
hielt. Die Zeugin Kl. hat gegenüber dem Senat ausdrücklich bestätigt und de-
tailreich geschildert, dass die Zeugin K. damals auch ihr gegenüber von starken
Schmerzen im Gesichts- und Kieferbereich geklagt und angegeben hatte, ihre
Verletzungen seien auf die nur wenige Tage zurückliegenden körperlichen At-
tacken des früheren Soldaten zurückzuführen. Die Zeugin K. habe damals auf
sie einen sehr verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe nicht essen wollen
und über Appetitlosigkeit geklagt. Erst nach ca. einer Woche sei die Zeugin K.
wieder „einigermaßen stabilisiert“ gewesen. Die Zeugin K. habe damals nur ca.
50 kg Körpergewicht gehabt. Ihre Köpersprache und ihr Erscheinungsbild seien
besonders auffällig gewesen und hätten ein deutliches Bild von ihrem damali-
gen körperlichen und seelischen Zustand gezeichnet. In ihrer gebückten und
geduckten Körperhaltung seien ihr sehr verängstigter Gemütszustand und ihr
erheblich beeinträchtigtes Selbstwertgefühl augenscheinlich zum Ausdruck ge-
kommen. Ihr, der Zeugin Kl., stehe dies noch bildlich vor Augen. Die Zeugin K.
habe während der Explorationsgespräche sehr oft geweint und teilweise schwer
geatmet. Sie sei sehr blass gewesen. Aufgrund der glaubhaften Angaben der
Zeugin K. sei es für sie, die Zeugin Kl., klar erkennbar geworden, dass diese im
Übrigen bereits lange vor dem 4. August 2003 unter den Auseinandersetzungen
mit dem früheren Soldaten und an der sehr angespannten ehelichen Situation
stark gelitten habe. Bezeichnend dafür sei, dass sich die Zeugin K. im Sep-
tember 2002 freiwillig für einen Auslandseinsatz gemeldet habe, den sie dann
auch im Mai 2003 angetreten habe, um den ständigen Auseinandersetzungen
und dem psychischen Druck ihres (früheren) Ehemannes für einige Zeit zu ent-
gehen. Dass die Zeugin K. sich am 4. August 2003 nach den körperlichen Atta-
cken in der Wohnung in B. nicht sofort dem Zugriff des früheren Soldaten ent-
zogen und nicht wirksam um Hilfe bei Dritten nachgesucht habe und dass sie
darüber hinaus sogar noch mit dem früheren Soldaten in die Wohnung nach K.
53
- 24 -
zurückgefahren sei, wo es dann erneut zu körperlichen Angriffen auf sie kam,
hat die (sachverständige) Zeugin Kl. als Truppenpsychologin nachvollziehbar
und überzeugend auf das spezifische Dominanz- bzw. Abhängigkeitsverhältnis
zwischen den (früheren) Eheleuten zurückgeführt. Die Dominanz des früheren
Soldaten sei im Verhältnis zur Zeugin K. so stark gewesen, dass diese sich
dem letztlich nicht wirksam habe entziehen können. Der Zeugin K. habe es so-
wohl an dem erforderlichen Selbstwertgefühl als auch an der notwendigen Kraft
gefehlt, um sich dem unangemessenen und letztlich gewalttätigen Verhalten
ihres (früheren) Ehemannes zu widersetzen. Verstärkt worden sei diese für die
Zeugin K. äußerst prekäre Situation dadurch, dass es ihr auch an dem notwen-
digen „psychischen Hinterland“ gefehlt habe. Denn sie habe damals kaum
Freunde gehabt. Bei ihren eigenen Eltern habe sie wenig Verständnis und Un-
terstützung gefunden. Durch ihre Angst sei die Zeugin K. in und nach den hefti-
gen Auseinandersetzungen namentlich am 4. August 2003 so blockiert gewe-
sen, dass sie praktisch handlungsunfähig oder nur zu Pseudohandlungen in der
Lage gewesen sei. Sie habe sich deshalb, um sich weiteren Attacken durch den
früheren Soldaten zu entziehen, darauf beschränkt, bei diesem den Eindruck zu
erwecken und zu „stabilisieren“, die Situation habe sich „wieder normalisiert“,
sodass er sich nicht weiter „aufzuregen“ brauche. Nur so sei letztlich zu
erklären, dass der frühere Soldat nach den Vorfällen vom 4. August 2003 am
Folgetag subjektiv den Eindruck habe gewinnen können, es sei „alles wieder in
Ordnung“. Soweit die Zeugin K. ausweislich der Einlassung des früheren Solda-
ten am Morgen des 6. August 2003 nach der am Flughafen erfolgten
Verabschiedung an diesen eine SMS („Ich liebe dich über alles“) geschickt ha-
be, sei darin erkennbar vor allem „eine Art Schutzmechanismus“ zu sehen.
Nach der Verabschiedung von dem früheren Soldaten habe sie sich in einer
gewissen „Sicherheit“ gefühlt. Sie sei subjektiv darauf aus gewesen, ihn (per
SMS-Botschaft) zu beruhigen, um ihrerseits nunmehr in Ruhe gelassen zu
werden. Zudem habe sich in ihrem objektiv sicher ungewöhnlichen, subjektiv
jedoch durchaus nachvollziehbaren Agieren ihre damalige große innere Unsi-
cherheit und Unstabilität widergespiegelt. Angesichts der extremen psychischen
Situation der Zeugin K. nach den am 4. August 2003 auf sie erfolgten körperli-
chen Attacken ihres (früheren) Ehemannes, der damals von ihr als besonders
- 25 -
bedrohlich erlebten Dominanz und ihrer damit vor dem Hintergrund ihres
schwach ausgeprägten Selbstwertgefühls korrespondierenden Abhängigkeit sei
bei ihr offenkundig „alles hoch und runter“ gegangen, sodass sie zu einem
strukturierten und rationalen Verhalten kaum mehr in der Lage gewesen sei.
Dementsprechend habe sich die Zeugin K. z.B. einerseits bereits vor ihrer am
6. August 2003 erfolgten Rückreise nach R. dazu entschlossen, sich von dem
früheren Soldaten scheiden zu lassen. Andererseits habe sie in den Explorati-
onsgesprächen wiederum angegeben, sie habe ihre Scheidungsklage schon
wieder zurückgezogen. Ein solch wechselhaftes und widersprüchliches Verhal-
ten sei damals für sie signifikant und typisch gewesen. Sie habe nicht mehr „ein
und aus gewusst“. Auf ihren, der Zeugin Kl., Ratschlag („Mädel denk mal daran,
dich unter Umständen von deinem Mann zu trennen“) habe die Zeugin K. sich
ihrer Situation zunehmend realistischer gestellt und in der Folgezeit dann auch
insoweit eine klare Entscheidung getroffen, sodass sie zwischenzeitlich ge-
schieden sei.
Der Senat ist dieser von der Zeugin Kl. nachvollziehbar und überzeugend vor-
getragenen sachverständigen Darlegung und Einschätzung des damaligen psy-
chischen Zustandes der Zeugin K. gefolgt. Die Zeugin Kl. verfügt als Truppen-
psychologin mit fast 20-jähriger Berufserfahrung ersichtlich über die erforderli-
che Sachkunde, die sie im Rahmen ihrer Vernehmung eindrücklich unter Be-
weis gestellt hat. Von den Beteiligten sind daran keine Zweifel erhoben worden.
Die (sachverständige) Zeugin hat die empirischen Grundlagen ihrer Beurteilung
nachvollziehbar dargelegt. Ihre psychologische Beurteilung der Zeugin K. grün-
det auf eingehenden zeitnahen Explorationsgesprächen, die nach der am
6. August 2003 erfolgten Rückkehr der Zeugin K. nach R. mehrere Tage in An-
spruch nahmen. Die von der Zeugin Kl. aus den erhobenen Befunden gezoge-
nen Schlussfolgerungen, die sie in der Berufungshauptverhandlung nachvoll-
ziehbar und überzeugend dargelegt hat, sind widerspruchsfrei. Anhaltspunkte
dafür, dass die Zeugin Kl. bei ihrer psychologischen Beurteilung von sachfrem-
den Erwägungen beeinflusst war oder in einem persönlichen Verhältnis zu der
Zeugin K. stand, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unbefangenheit hätten
54
- 26 -
begründen können, sind nicht ersichtlich. Auch der frühere Soldat hat solche
Zweifel nicht erhoben.
Entgegen der Auffassung des früheren Soldaten ergeben sich auch aus den
Bekundungen des Zeugen Ge. keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Kernaussagen der Zeugin K.. Der Zeuge Ge. hat vielmehr in der Be-
rufungshauptverhandlung ebenfalls ausdrücklich bestätigt, dass es am Abend
des 4. August 2003 zwischen dem früheren Soldaten und der Zeugin K. zu hef-
tigen lautstarken Auseinandersetzungen in deren Wohnung kam. Der frühere
Soldat habe gebrüllt und seine Stimme sei sehr aggressiv gewesen. Die Zeugin
K. sei demgegenüber bemüht gewesen, ihn zu besänftigen. Der Streit zwischen
den (früheren) Eheleuten habe etwa eine halbe Stunde gedauert und ein deut-
lich erkennbar „hohes Konfliktniveau“ aufgewiesen. Allerdings habe er aus dem
Streit nicht heraushören können, ob der frühere Soldat die Zeugin K. auch kör-
perlich attackiert und geschlagen habe. Er könne dies aber - auch wenn er kei-
ne Hilfeschreie der Zeugin K. gehört habe - nicht ausschließen. Aus dem
Nichtwahrnehmen oder Fehlen von Hilfeschreien der Zeugin K. kann nicht ge-
schlossen werden, die Bekundungen der Zeugin K. seien unwahr. Denn der
Zeuge Ge. und seine Ehefrau waren keine unmittelbaren Tatzeugen. Sie hatten
keinen unmittelbaren (optischen) Einblick in das Geschehen, das in dem
(Nachbar-)Haus der Eheleute Taust ablief. Auch ihre akustische Wahrnehmung
der Vorgänge war nur eingeschränkt. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen,
dass die Zeugin K. in ihrem eingeschüchterten und stark verängstigten psychi-
schen Zustand nicht in der Lage war, sich wirksam lautstark zu wehren und
insbesondere bei Dritten um Hilfe nachzusuchen. Vielmehr war sie nachhaltig
gerade darum bemüht, den früheren Soldaten zu besänftigen und nicht zu pro-
vozieren, um Schlimmeres zu verhindern.
Auch der Umstand, dass der Zeuge Ge. am Vorabend des Rückfluges der
Zeugin K. bei einem Verabschiedungsgespräch keine Verletzungen in ihrem
Gesicht und an ihren Armen wahrgenommen hatte, spricht nicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Kernaussagen der Zeugin K.. Zum einen dauerte dieses
Gespräch nur ca. 20 Minuten und ermöglichte so nur eine eher flüchtige Kon-
55
56
- 27 -
versation. Wie der Zeuge Ge. ausdrücklich bestätigt hat, hat sich die Zeugin K.
während dieses Kurzbesuches im Hause Ge. kaum geäußert und im Zusam-
menhang mit den Streitigkeiten vom Vortage auf Befragen sinngemäß lediglich
erklärt, „es“ sei „alles in Ordnung“. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar,
dass dem Zeugen Ge. und seiner Ehefrau die am nächsten und übernächsten
Tag ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeu-
gin nicht auffielen.
Auch die Bekundungen des Zeugen P. sprechen nicht gegen die Glaubhaftig-
keit der Kernaussagen der Zeugin K. Der Zeuge P. hat in der Berufungshaupt-
verhandlung - ebenso wie zuvor bei der Truppendienstkammer - ausdrücklich
bestätigt, dass er am 4. August 2003 bei der Mutter der Zeugin K. angerufen
und um Rückruf der Zeugin K. gebeten hatte, weil er sich angesichts der ihm
bekannten Eheprobleme der Zeugin um sie Sorgen machte und eventuell die
Feldjäger einschalten wollte. Ferner hat er bestätigt, dass die Zeugin K. ihn kur-
ze Zeit darauf am Morgen oder Vormittag des 4. August 2003 angerufen und
ihm beschwichtigend erklärt habe, „dass alles in Ordnung“ sei. Nach ihrer
Rückkehr nach R. habe er, als er sie das erste Mal wieder gesehen habe, Ver-
letzungen in ihrem Gesicht und im Mundbereich festgestellt. Die Zeugin K. habe
einen „verstörten Eindruck“ gemacht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Bekundungen des Zeugen P. unglaubhaft wären, sind für den Senat zu keinem
Zeitpunkt ersichtlich geworden. Sie waren in sich schlüssig und wider-
spruchsfrei. Der Senat zweifelt auch nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Als damaliger Vorgesetzter der Zeugin K. war der Zeuge P. im Einsatzland er-
kennbar darum bemüht, seiner Fürsorgepflicht ihr gegenüber gerecht zu wer-
den und sie vor Schaden auch im privaten Bereich zu schützen. Es liegen dabei
keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Aussageverhalten von einer
besonderen persönlichen Nähe zur Zeugin K. überlagert oder sonst von un-
sachlichen Erwägungen beeinflusst worden ist. Gegenteiliges haben auch die
Verfahrensbeteiligten nicht dargetan.
Soweit der frühere Soldat die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin K.
sowie ihre persönliche oder allgemeine Glaubwürdigkeit durch den Hinweis auf
57
58
- 28 -
ihre intimen Beziehungen mit dem Oberfeldwebel S. in Zweifel gezogen hat,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Zeugin hat wiederholt bekundet,
Oberfeldwebel S. habe seit Beginn ihres Auslandsaufenthaltes zu ihrem per-
sönlichen Arbeitsumfeld gehört. Er sei allmählich zu einer Vertrauensperson für
sie geworden, mit dem sie unter anderem auch über ihre Eheprobleme und ihre
daraus resultierenden persönlichen Schwierigkeiten gesprochen habe. Außer-
dem hat sie eingeräumt, dass sich daraus in der Zwischenzeit eine enge Be-
ziehung entwickelt habe und dass Oberfeldwebel S. und sie ein im Juli 2004
geborenes gemeinsames Kind hätten. Sie hat jedoch nachdrücklich darauf be-
standen, dass sie - wie auch bei früheren Vernehmungen von ihr stets hervor-
gehoben - während ihres gesamten bis Mitte November 2003 dauernden Aus-
landseinsatzes keine „intimen Beziehungen“ mit Oberfeldwebel S. gehabt habe.
Letzteres sei erst nach ihrer Rückkehr der Fall gewesen. Der Senat kann offen
lassen, ob die Zeugin K. hinsichtlich ihrer persönlichen Beziehungen zu Ober-
feldwebel S. in jeder Hinsicht die volle Wahrheit gesagt hat. Es ist nicht Aufgabe
des vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens, die näheren Umstände
der Zeugung des von der Zeugin K. geborenen Kindes und sonstige Umstände
ihres Privatlebens aufzuklären. Dies verbietet schon ihr Grundrecht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung, weil die Klärung nicht erforderlich ist. Selbst wenn
nämlich die Zeugin K. intime Beziehungen mit dem Oberfeldwebel S. bereits vor
dem von ihr genannten Zeitpunkt gehabt haben sollte, würde dies nichts an den
am 4. August 2003 erfolgten körperlichen Attacken des früheren Soldaten
gegen die Zeugin K. ändern, die dem früheren Soldaten im vorliegenden ge-
richtlichen Disziplinarverfahren zur Last gelegt worden sind.
Insgesamt ist deshalb der Senat zu der sicheren Gewissheit gelangt, dass der
frühere Soldat das ihm in Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegte Fehlverhal-
ten am 4. August 2003 gegenüber der Zeugin K. begangen hat.
59
- 29 -
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am 9. Dezember 2000 entwendete der frühere Soldat - wie angeschuldigt - ge-
gen 11.50 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma S. in B., eine DVD zum Preis
vom 59,99 DM.
Der Soldat hat diesen Warenhausdiebstahl zugegeben und eingeräumt, er habe
„Mist gebaut“. Den Vermögensschaden habe er inzwischen ausgeglichen. Der
Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des Geständ-
nisses des früheren Soldaten zu zweifeln, zumal dieser den denselben Sach-
verhalt betreffenden ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
14. Juni 2001 - 279 Cs 423/01 - wegen Diebstahls (Geldstrafe von 20 Tages-
sätzen zu je 30 DM) hingenommen und dagegen keine Rechtsmittel eingelegt
hatte.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Der Senat hat aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen der
Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht die gemäß § 91 Abs. 1 WDO
i.V.m. § 261 StPO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der
Soldat das ihm in der Anschuldigungsschrift unter Punkt 3 vorgeworfene
Fehlverhalten begangen hat. Der frühere Soldat ist deshalb insoweit freizustel-
len.
Der - wegen Nichteinhaltung der Einspruchsfrist - rechtskräftige Strafbefehl des
Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Februar 2001 - 285B Cs 161/01 - vermag in
tatsächlicher Hinsicht für den Senat keine rechtliche Bindungswirkung zu be-
gründen. Denn nur eine durch strafrichterliches Urteil, nicht aber eine durch
Strafbefehl erfolgte Verurteilung begründet die Bindungen nach § 84 Abs. 1
Satz 1 WDO (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 2002 - BVerwG 2 WD 3.02 -,
vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 <263 ff.> und vom
27. April 2004 - BVerwG 2 WD 4.04 - BVerwGE 120, 350 = Buchholz 262.1 § 5
ATGV Nr. 2).
60
61
62
63
- 30 -
Der frühere Soldat hat das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten im vorliegenden
Verfahren ausdrücklich und nachhaltig bestritten. Diese Einlassung hat ihm
nicht widerlegt werden können.
Der Senat hat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, dass
der frühere Soldat am 23. März 2000 gegen 22.15 Uhr mit einem Zug der Deut-
schen Bahn AG (MVV M.) von M. nach F. fuhr, ohne im Besitz eines gültigen
Fahrausweises zu sein.
Zwar sprechen, worauf die Truppendienstkammer in ihrem Urteil zutreffend
hingewiesen hat, durchaus einige Umstände dafür, dass es sich bei der Einlas-
sung des früheren Soldaten um eine Schutzbehauptung handelt. Denn zum
einen war er zu dem Zeitpunkt, als die vermeintlich unbekannte Person mit sei-
nem alten, auf seinen früheren Namen „…“ ausgestellten Personalausweis in
einem Zug der Deutschen Bahn AG (MVV M.) auf der Fahrt von M. nach F.
aufgegriffen wurde, Teilnehmer eines dienstlichen Lehrgangs in der Nähe von
M. in F. Außerdem wurde dem S-Bahn-Prüfbediensteten bei der Kontrolle am
23. März 2000 ein Berechtigungsausweis vorgelegt, der für eine Person ausge-
stellt worden war, die in Be., also in der Nähe des damaligen Dienstortes Le.
des früheren Soldaten, ihren Dienstort hatte. Es lässt sich jedoch nicht aus-
schließen, dass die in dem S-Bahn-Zug des MVV M. am 23. März 2000 aufge-
griffene Person dennoch nicht mit dem früheren Soldaten identisch war, son-
dern sich lediglich den Besitz an dem alten Personalausweis des früheren Sol-
daten verschafft hatte. Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptver-
handlung - unwiderlegt - dahin eingelassen, er habe während des Lehrgangs
(vom 10. Januar bis 31. März 2000 in F.) zu keinem Zeitpunkt Züge im MVV-
Bereich benutzt. Er habe einen privaten Pkw zur Verfügung gehabt, den er bei
Fahrten zwischen F. und M. stets in Anspruch genommen habe. Es ist auch
nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass ihm tatsächlich vor dem 23. März
2000 dieser Ausweis abhanden gekommen war. Das wird nicht dadurch wider-
legt, dass der frühere Soldat hinsichtlich seines alten Personalausweises of-
fenbar zunächst keine Verlustanzeige abgegeben hatte. Auch aus dem Um-
stand, dass bei der Kontrolle im S-Bahn-Zug des MVV M. am 23. März 2000
64
65
66
- 31 -
dem Prüfdienst von der kontrollierten Person ein in Be. ausgestellter - auf einen
anderen Namen lautender - Berechtigungsausweis vorgelegt wurde, ergibt sich
nicht mit der notwendigen Gewissheit, dass dies durch den früheren Soldaten
geschah. Denn die wahre Identität der kontrollierten Person steht nicht fest.
Weitere Beweismittel zur Überführung des Täters sind nicht ersichtlich. Eine
namentliche Feststellung des am 23. März 2000 in dem betreffenden S-Bahn-
Zug kontrollierenden Prüfpersonals zum Zwecke einer Gegenüberstellung
kommt jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - mehr als sechs Jahre nach
dem Ereignis - nicht mehr in Betracht. Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht
Tiergarten wurde diese Möglichkeit bereits in Erwägung gezogen, jedoch als
letztlich aussichtslos nicht realisiert.
Bei dieser Beweislage hat deshalb auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt in der
Berufungshauptverhandlung zu Recht eine Freistellung des früheren Soldaten
von dem in Anschuldigungspunkt 3 erhobenen Vorwurf beantragt.
b) Mit seinem zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Fehlverhalten gegen-
über der Zeugin K., seiner (früheren) Ehefrau, hat der frühere Soldat vorsätzlich
seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt. Danach hat sich ein
Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu
verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das
Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Ein Soldat muss sein Verhalten so einrichten, dass ein vernünftiger, objektiv
wertender Dritter, wenn er davon Kenntnis haben würde, in dem zu beurtei-
lenden Verhalten keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Ver-
trauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom
10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - BVerwGE 86, 188 <198>). Dabei
kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich
eingetreten ist. Es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet
war. Denn die Vorschrift stellt - ebenso wie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG - allein auf
das Verhalten des Soldaten ab (stRspr, dazu u.a. Beschluss vom 12. Oktober
1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - BVerwGE 103, 112 = NZWehrr 1994, 27
m.w.N.; sowie Urteile vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 42.02 - und vom
67
68
- 32 -
17. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 15.03 - NVwZ-RR 2006, 553 = DÖV 2005,
344 ). Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines
Soldaten können durch sein außerdienstliches Verhalten schon dann Schaden
nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner persönlichen Redlichkeit und Zuverläs-
sigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige dienstliche Verwendung in
Frage stellt (vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 42.02 - und vom
17. Februar 2004 a.a.O.).
Ob die weitgehende Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten in jeder Hinsicht zweifelsfrei ist, bedarf im vorliegenden Fall
keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. Denn eine Dienstpflicht,
außerhalb des Dienstes jedenfalls keine mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten
zu begehen, begegnet aus der Sicht des Bestimmtheitsgebotes keinen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu u.a. Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG
2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 <274> = NZWehrr 1999, 72 und vom 3. April
2003 - BVerwG 2 WD 46.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 =
NZWehrr 2003, 259 ; BVerfG, Beschluss vom
11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 <204>). Die allgemeine
Gesetzestreue eines Beamten - und nichts anders gilt für Soldaten - ist eine we-
sentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes, dessen Angehörigen nach
Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse obliegt. Deshalb
ist ein - auch außerdienstlicher - Verstoß jedenfalls gegen Strafrechtsnormen,
die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, allgemein geeignet, das Ver-
trauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung zu erschüttern (stRspr, Urteile
vom 3. April 2003 a.a.O. und vom 25. November 2003 - BVerwG 2 WD 16.03 -;
vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - DÖD 2003, 37).
Der frühere Soldat hat mit seinem zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten
Fehlverhalten eine andere Person - seine (frühere) Ehefrau - vorsätzlich körper-
lich misshandelt und an ihrer Gesundheit beschädigt. Er hat damit den Tatbe-
stand des § 223 StGB durch zwei selbständige Handlungen verwirklicht und
somit kriminelles Unrecht begangen. § 223 StGB bedroht eine solche Tat u.a.
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Vorgesetzte und andere Kameraden des
69
70
- 33 -
zur Tatzeit noch aktiven früheren Soldaten konnten - bei der gebotenen objekti-
ven Betrachtung - diesem in Kenntnis der am 4. August 2003 begangenen vor-
sätzlichen Straftaten seitdem nicht mehr dasselbe Maß an Vertrauen entge-
genbringen, das sie ihm zuvor hatten zukommen lassen. Der frühere Soldat war
trotz aller für ihn durch die Telefonate und die Erklärungen seiner (früherren)
Ehefrau deutlich erkennbar gewordenen Bemühungen von Vorgesetzten und
Kameraden, sie vor diesen befürchteten körperlichen Übergriffen zu schützen,
nicht bereit, von seinem brutalen Vorgehen abzulassen. Damit diskreditierte er
sich selbst in hohem Maße und begründete nachhaltig Zweifel an seiner
persönlichen Redlichkeit und Zuverlässigkeit gerade auch im Umgang mit Vor-
gesetzten und Kameraden. Dies belegen nicht zuletzt auch die - von dem frü-
heren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung selbst geschilderten - Reak-
tionen seines damaligen Disziplinarvorgesetzten sowie nach dem Bekanntwer-
den seines Fehlverhaltens diejenigen der Vorgesetzten und Kameraden der
Zeugin K..
Zugleich hat der frühere Soldat mit seinem von Anschuldigungspunkt 1 erfass-
ten Fehlverhalten auch gegen seine Pflicht verstoßen, die Würde, die Ehre und
die Rechte einer Kameradin zu achten (§ 12 Satz 2 SG), indem er seine (frühe-
re) Ehefrau, die zum Zeitpunkt der Taten im Dienstgrad eines Unteroffiziers
stand, körperlich misshandelte und an ihrer Gesundheit beschädigte.
Auch sein von Anschuldigungspunkt 2 erfasstes Fehlverhalten war kriminelles
Unrecht und stellte eine Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2
SG dar. Denn (auch) dadurch wurden bei der gebotenen objektivierten Betrach-
tung ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit und Gesetzes-
treue begründet. Wer als Soldat im außerdienstlichen Bereich aus eigennützi-
gen Beweggründen nachweislich einen Diebstahl begeht, gibt zu erkennen,
dass er die Vermögens- und Eigentumsrechte anderer nicht in der gebotenen
Weise achtet. Eine solche Verhaltensdisposition ist auch von Relevanz für seine
dienstliche Verwendbarkeit.
71
72
- 34 -
Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG
begangen.
c) Nachdem das Dienstverhältnis des früheren Soldaten mit Ablauf des
31. Dezember 2005 geendet hat, ist das von der Truppendienstkammer ver-
hängte Beförderungsverbot aufzuheben. Denn nach § 58 Abs. 2 WDO können
gegen frühere Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO als Soldaten im
Ruhestand gelten, nur die in der Vorschrift abschließend aufgeführten Diszipli-
narmaßnahmen verhängt werden. Dazu gehört nicht die Verhängung eines Be-
förderungsverbotes. Der frühere Soldat zählt zu der von § 1 Abs. 3 WDO er-
fassten Personengruppe, weil er keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen
sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung hat. Zur
Dienstzeitversorgung eines Soldaten auf Zeit gehören unter anderem die Über-
gangsgebührnisse (§ 11 SVG) und die Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG).
Diese Ansprüche sind beim früheren Soldaten noch nicht erloschen, weil die
Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO als Ruhegehalt gelten, noch
nicht vollständig ausgezahlt worden sind.
d) Der Senat ist aufgrund der getroffenen Feststellungen und angesichts des
vom früheren Soldaten gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeu-
gung gelangt, dass jedenfalls die von der Truppendienstkammer verhängte
Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge bzw. Übergangsgebührnisse (§ 135
Abs. 2 Satz 2 WDO) um ein Zwanzigstel auf die Dauer von neun Monaten als
Disziplinarmaßnahme geboten und unverzichtbar ist. Einer schwereren Diszip-
linarmaßnahme steht, weil allein der frühere Soldat Berufung eingelegt hat, das
Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO)
entgegen.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Diszipli-
narmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Aus-
wirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und
die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
73
74
75
76
- 35 -
aa) Die Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach
dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der ver-
letzten Pflichten. Danach wiegt das in Rede stehende Dienstvergehen, dessen
Schwerpunkt eindeutig in dem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Fehlver-
halten liegt, schwer. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der frühere Soldat
kriminelles Unrecht begangen hat. Der Umstand, dass es zu keiner Anklageer-
hebung und keiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist, ändert daran
nichts. Denn der frühere Soldat hat mit seinem Fehlverhalten am 4. August
2003 zu Lasten seiner (früheren) Ehefrau den Tatbestand des § 223 StGB er-
füllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes oder eines
Schuldausschließungsgrundes sind nicht ersichtlich.
Das Gewicht seines Fehlverhaltens vom 4. August 2003 wird dadurch erhöht,
dass der frühere Soldat nicht nur einmal, sondern durch zwei selbständige
Handlungen (in B. und in K.) seine (frühere) Ehefrau körperlich misshandelte
und an ihrer Gesundheit schädigte. Durch die wiederholten, mit nicht unerhebli-
cher Brutalität verübten Körperverletzungen hat der frühere Soldat gezeigt,
dass er nicht die Gewähr bietet, die körperliche Unversehrtheit und die Würde
sogar ihm nahe stehender Mitmenschen im privaten Bereich auch dann unein-
geschränkt zu achten und zu respektieren, wenn er Anlass zu haben glaubt,
sich über deren Verhalten zu ärGe. oder sich von ihnen enttäuscht zu sehen.
Zu Recht hat die Truppendienstkammer darauf hingewiesen, dass an dieser
Bewertung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der frühere Soldat
die Körperverletzungen im Rahmen einer innerehelichen Auseinandersetzung
verübte. Wenn ein Soldat im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung derart
die Selbstbeherrschung verliert, dass er unkontrolliert auf einen anderen - ihm
nahe stehenden - Menschen einschlägt, lässt ein solches Verhalten auch
Rückschlüsse auf Verhaltensweisen in dienstlichen Angelegenheiten zu. Gera-
de im militärischen Bereich sind Situationen denkbar, in denen ein Soldat kurz-
fristig mit völlig veränderten Rahmenbedingungen konfrontiert wird und in de-
nen er insbesondere als Vorgesetzter an diese mit größtmöglicher Ruhe und
77
78
79
- 36 -
Selbstbeherrschung sowie der Bereitschaft herangehen muss, Rechte anderer
zu achten und diese nicht zu verletzen.
Auch das von Anschuldigungspunkt 2 erfasste außerdienstliche Fehlverhalten
des früheren Soldaten wiegt nicht leicht. Er wurde deshalb wegen des in einem
Warenhaus erfolgten Diebstahls einer DVD im Wert von 59,99 DM auch vom
Amtsgericht Tiergarten durch Strafbefehl vom 14. Juni 2001 zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
Zu Lasten des früheren Soldaten fällt ferner ins Gewicht, dass er Vorgesetzter
war bzw. aufgrund seines Dienstgrades Vorgesetztenfunktionen ausüben konn-
te. Er hat mit seinem Fehlverhalten entgegen § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung
und Pflichterfüllung ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben.
Auch die Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) gegenüber
seiner damals im Dienst der Bundeswehr stehenden (früheren) Ehefrau wiegt
nicht leicht. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12
Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die dienstlichen Aufgaben erfordern
im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfall das gegenseitige Ver-
trauen der Soldaten und das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen
zu können. Damit unvereinbar ist es, eine Kameradin in ihrer körperlichen In-
tegrität und in ihrer Würde zu verletzen.
bb) Die Auswirkungen des Dienstvergehens des früheren Soldaten waren er-
heblich. Die Zeugin K. erlitt durch die festgestellten körperlichen Attacken er-
hebliche Schmerzen psychischer und körperlicher Art. Ihre seelische Stabilität
wurde ausweislich der von der Truppenpsychologin erstellten Diagnose stark
erschüttert. Die erlittenen Demütigungen beeinträchtigen die Zeugin K. bis zum
heutigen Tage. Nach den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin Kl. wird
es noch Jahre dauern, bis die Zeugin K. die Vorfälle vollständig verarbeitet und
überwunden haben wird.
80
81
82
83
- 37 -
Zu Lasten des früheren Soldaten fallen auch die negativen Auswirkungen sei-
nes Dienstvergehens für die Personalplanung ins Gewicht. Wegen seiner
schuldhaften Pflichtverletzungen musste davon Abstand genommen werden,
ihn in dem bereits eingeplanten Auslandseinsatz zu verwenden.
cc) Der frühere Soldat hat insbesondere bei seinem von Anschuldigungspunkt 1
erfassten Fehlverhalten ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen. Er
handelte - ebenso wie bei dem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten
Diebstahl - jeweils vorsätzlich.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in
seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne
des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Sol-
daten mindern würden, liegen ebenfalls nicht vor.
Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom
17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 =
NZWehrr 2003, 127, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118,
161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1
m.w.N. und vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 -) nur dann gegeben,
wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen
Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orien-
tiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt wer-
den konnte. Als solche Besonderheiten sind beispielsweise ein Handeln in einer
ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf
andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausge-
löstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als
unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten
tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein
Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr, vgl.
u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE
84
85
86
87
88
- 38 -
117, 117 <123> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9, vom 13. März 2003 - BVerwG
1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 und vom 22. März 2006
- BVerwG 2 WD 7.05 - m.w.N.). Das Vorliegen solcher Milderungsgründe in den
Umständen der Tat ist nicht ersichtlich.
Insbesondere der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden
Augenblickstat ist nicht erkennbar. Dabei kann dahinstehen, ob der frühere
Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand beging, in dem er die rechtlichen
und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedachte. Denn dieser Milde-
rungsgrund greift schon deshalb nicht ein, weil der Soldat jedenfalls zum Tat-
zeitpunkt nicht tadelfrei war. Vor der von Anschuldigungspunkt 1 erfassten
Pflichtverletzung (Körperverletzungen vom 4. August 2003) war er bereits durch
Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. April 1997, 30. April 1998
und 14. Juni 2001 zu Geldstrafen wegen versuchter Nötigung und Beleidigung,
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls
rechtskräftig bestraft worden. Daran ändert auch nichts, dass diese Eintragun-
gen im Zentralregister ausweislich der jüngsten Auskunft vom 22. Juni 2006
zwischenzeitlich nicht mehr aufgeführt sind.
dd) Das von Anschuldigungspunkt 1 erfasste Fehlverhalten beruhte nach den
vom Senat getroffenen Feststellungen maßgeblich darauf, dass der frühere
Soldat es aufgrund seines dominanten Gebarens nicht hinnehmen wollte, wenn
Vorgesetzte und Kameraden der Zeugin K. sich um deren körperliches und
seelisches Wohlbefinden Sorgen machten und sich für sie einsetzten. Er sah
darin eine Verletzung seines alleinigen „Zuständigkeitsbereichs“. Zudem man-
gelte es ihm an hinreichender Achtung der persönlichen und körperlichen Integ-
rität sowie der persönlichen Autonomie seiner (früheren) Ehefrau. Er wähnte
sich in einer Position, seine spezifischen Vorstellungen von ehelichem Zusam-
menleben notfalls mit Gewalt durchsetzen zu können. Hinzu kam eine starke Ei-
fersucht, die beim früheren Soldaten durch die bereits damals bestehenden
persönlichen Kontakte der Zeugin K. zu Oberfeldwebel S. und insbesondere
durch die auf ihrem USB-Stick befindlichen digitalen Bilder ausgelöst wurde.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die körperlichen Attacken des früheren
89
90
- 39 -
Soldaten gegen seine (frühere) Ehefrau am 4. August 2003 in einer emotional
sehr angespannten Atmosphäre stattfanden, in der dieser augenscheinlich nicht
bereit war, sich zu beherrschen. Der frühere Soldat war zudem durch die
erklärte Trennungsabsicht seiner (früheren) Ehefrau sehr erregt und psychisch
belastet, wobei allerdings wiederum nicht verkannt werden darf, dass er durch
sein Vorverhalten zum Entstehen dieser Situation nicht unwesentlich beigetra-
gen hatte.
ee) Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des früheren
Soldaten ist - über das vorstehend in anderem Zusammenhang insoweit Fest-
gestellte hinaus - zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm in der plan-
mäßigen Beurteilung vom 16. November 2001 im Wesentlichen überdurch-
schnittliche dienstliche Leistungen und eine deutliche Bereitschaft zur ord-
nungsgemäßen Erfüllung seiner soldatischen Pflichten attestiert wurden. Auch
die in der Sonderbeurteilung vom 22. Juni 2005 erfolgte Bewertung seiner
dienstlichen Leistungen sowie seiner Eignung und Befähigung war durchaus
ansprechend. In beiden Beurteilungen wurde seine Förderungsfähigkeit bejaht.
Allerdings hat Oberstleutnant G. als Beauftragter des damaligen Disziplinarvor-
gesetzten in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 12. April
2005 zum Ausdruck gebracht, es sei im Laufe der Zeit erkennbar geworden,
dass das formelle und korrekte Auftreten des früheren Soldaten „gestellt“ ge-
wesen sei. Die „Arbeitsqualität“ habe mit der Zunahme seiner privaten Proble-
me nachgelassen, sodass er im dienstlichen Bereich „nicht mehr alle Dinge“
ordnungsgemäß habe regeln können. Darauf habe man im Dienst Rücksicht
nehmen müssen. Zudem sei der frühere Soldat mit der Zeit immer verschlos-
sener geworden. Seine Ausfallzeiten hätten sich im Jahre 2004 gehäuft. Diese
von dem Zeugen geschilderte Entwicklung lässt erkennen, dass der frühere
Soldat mit den auch aus den Auseinandersetzungen mit seiner (früheren) Ehe-
frau resultierenden Schwierigkeiten und persönlichen Problemen in der Folge-
zeit letztlich nicht fertig geworden ist. Dies ist auch vom Zeugen Oberstleutnant
W., dem letzten Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten, in der Beru-
fungshauptverhandlung bestätigt worden. Er hat darauf hingewiesen, dass die
91
92
- 40 -
dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten in den letzten Jahren ständig
nachgelassen hätten. Der frühere Soldat sei offenbar „frustriert“ gewesen. Dafür
habe er aber vor allem Andere verantwortlich gemacht. Nachdem dann im März
2005 noch ein Antrag auf Auslandsverwendung abgelehnt worden sei, sei seine
Motivation im Dienst noch weiter gesunken. Wie der frühere Soldat in seinem
Berufungsschriftsatz und in der Berufungshauptverhandlung zudem selbst
dargelegt hat, stürzte er im Verlaufe dieser Entwicklung in eine „tiefe Le-
benskrise“, die über Monate hinweg eine psychiatrische Behandlung erforder-
lich machte. Zwischenzeitlich ist es dem früheren Soldaten aber offenbar ge-
lungen, einen persönlichen und beruflichen „Neuanfang“ zu finden. Seine Zu-
kunft sieht er dabei außerhalb Deutschlands. Er hofft, sich in Ö. eine neue be-
rufliche Existenz schaffen zu können. Nach seinen Angaben sind die Voraus-
setzungen dafür günstig. Er hat eine neue Lebensgefährtin gefunden, mit der er
in W. zusammenlebt. Die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit als System-
ingenieur steht in Kürze bevor.
ff) Bei Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Um-
stände kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme als die von der Truppen-
dienstkammer verhängte Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein
Zwanzigstel auf die Dauer von neun Monaten nicht in Betracht.
Der Umstand, dass der frühere Soldat mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aus
dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden ist, steht der Verhängung der Dis-
ziplinarmaßnahme in Gestalt der Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge nicht
entgegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO kommt zwar im Falle einer bereits unanfechtbar
verhängten Strafe durch ein (Straf-)Gericht wegen desselben Sachverhalts eine
Kürzung des Ruhegehalts und damit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 67 WDO
der monatlichen Übergangsgebührnisse bzw. der Übergangsbeihilfe nur noch
dann in Betracht, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ord-
nung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der
Bundeswehr ernsthaft (konkret) beeinträchtigt wurde. Das Verhängungsverbot
93
94
95
- 41 -
des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO greift jedoch nur hinsichtlich des von Anschuldi-
gungspunkt 2, nicht aber hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten
Fehlverhaltens des früheren Soldaten.
§ 16 Abs. 1 WDO macht schon nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge eines
disziplinarrechtlichen Verhängungsverbotes allein von einer „wegen desselben
Sachverhalts“ zuvor erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung oder - hier nicht
einschlägig - einer nach den genannten Vorschriften der Strafprozessordnung
erfolgten Einstellung des betreffenden strafgerichtlichen Verfahrens abhängig.
Fehlt es daran, greift das Verhängungsverbot für das gerichtliche Disziplinarver-
fahren nicht. Die strafgerichtliche Strafe (oder Einstellung) muss mithin densel-
ben Sachverhalt betreffen, der auch der disziplinarrechtlichen Beurteilung
zugrunde liegt. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn es sich um denselben his-
torischen Geschehensablauf handelt. Der Begriff „Sachverhalt“ ist insoweit we-
der auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf einen strafrecht-
lichen Tatbestand beschränkt.
Diese Auslegung entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Sie ist
kein Anwendungsfall des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3
GG, sondern ein vom Zweck des Disziplinarrechts abgeleitetes Verhän-
gungsverbot, das rechtsdogmatisch auf das rechtsstaatliche Gebot der Verhält-
nismäßigkeit von Mittel und Zweck zurückzuführen ist (vgl. dazu die Einzel-
nachweise zur stRspr bei Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 Rn. 1). Bei ihrer Kon-
zeption ging der Gesetzgeber ursprünglich von der Überlegung aus, dass es bei
einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Tat, die zugleich ein
Dienstvergehen darstellt, nicht stets notwendig ist, noch zusätzlich eine Diszip-
linarmaßnahme zu verhängen (vgl. dazu u.a. Dau, a.a.O., § 16 Rn. 1 m.w.N.).
Die strafgerichtliche Verurteilung wurde unter bestimmten Voraussetzungen als
Pflichtenmahnung als ausreichend erachtet, soweit nicht eine zusätzliche Dis-
ziplinarmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erforderlich war, um die mili-
tärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das
Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Fehlt es hinsichtlich
eines in Rede stehenden Fehlverhaltens eines Soldaten („wegen desselben
96
97
- 42 -
Sachverhalts“) an einer darauf bezogenen unanfechtbaren Verhängung einer
Strafe und ist insoweit auch keine Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens
nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgt, ist damit das in § 16
Abs. 1 Nr. 2 WDO normierte Verhängungsverbot nicht einschlägig.
Gegenteiliges folgt auch nicht im Wege der systematischen Auslegung aus der
Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 WDO. Nach dieser Vorschrift ist jeder Diszip-
linarvorgesetzte befugt, einen Antrag auf Herabsetzung einer verhängten Dis-
ziplinarmaßnahme zu stellen, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die (ge-
mäß § 18 Abs. 2 WDO) als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer
die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WDO vorliegen. Danach muss der
Disziplinarvorgesetzte den Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme,
über den nach § 45 Abs. 1 WDO das zuständige Wehrdienstgericht
entscheidet, stellen, wenn er den Soldaten im Hinblick auf diese Pflichtwidrigkeit
für unschuldig hält oder der Auffassung ist, die Schuld könne ihm nicht
nachgewiesen werden (Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1); dagegen steht ein solcher An-
trag in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2), wenn eine
Pflichtwidrigkeit mit einer Strafe geahndet worden ist und eine disziplinare Ahn-
dung an § 16 Abs. 1 WDO ausgerichtet unzulässig war (vgl. Dau, a.a.O., § 44
Rn. 14 m.w.N.). Die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WDO enthält somit keine
eigenständige Definition des Regelungsgehalts des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO,
sondern setzt diesen voraus, der mithin eigenständig zu ermitteln ist.
Im Übrigen sieht die - ohnehin nicht für das gerichtliche Disziplinarverfahren
geltende - Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WDO für den Fall, dass bei der
Verhängung einer (einfachen) Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten oder
früheren Soldaten ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 WDO erfolgt ist, weil eine
Pflichtwidrigkeit aus der disziplinaren Bewertung auszuscheiden war, kei-
neswegs zwingend vor, dass die Disziplinarmaßnahme im Verfahren nach
§§ 44, 45 WDO herabgesetzt werden muss; sie eröffnet lediglich die Möglich-
keit einer entsprechenden Ermessensentscheidung. Ihr geht es um die Aus-
scheidbarkeit einzelner Pflichtverletzungen zum Schutz gegen doppelte Sankti-
onen. Scheidet eine Pflichtverletzung aus der disziplinaren Bewertung aus,
98
99
- 43 -
kann die Disziplinarmaßnahme herabgesetzt werden, sie muss es aber nicht,
wenn das Dienstvergehen im Übrigen die Disziplinarmaßnahme trägt (so auch
Dau, a.a.O., § 44 Rn. 14 m.w.N.).
Mithin lässt sich der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 WDO gerade nicht ent-
nehmen, dass ein Fall „desselben Sachverhalts“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2
WDO bereits dann vorliegt und das Verhängungsverbot eingreift, wenn sich das
Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammensetzt, von
denen eine oder mehrere - jedoch nicht alle - durch eine rechtskräftige Strafe
geahndet worden sind (so im Ergebnis auch Urteile vom 2. Oktober 1975
- BVerwG 2 WD 41.75 - BVerwGE 53, 68 = NZWehrr 1976, 67, 68 und vom
9. Mai 1978 - BVerwG 2 WD 56.77 - zur früheren Regelung in § 8 Satz 1 und
§ 40 Abs. 1 Satz 2 WDO).
Gegenteiliges ergibt sich zudem weder aus der in § 18 Abs. 2 WDO veranker-
ten Regelung, wonach mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder frühe-
ren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstver-
gehen zu ahnden sind, noch aus der in § 23 Abs. 1 SG verankerten „Einheit des
Dienstvergehens“. Danach ist das Urteil darüber, ob und wie ein Soldat oder
früherer Soldat, der in mehrfacher Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat,
disziplinar zu maßregeln ist, nicht jeder einzelnen Pflichtverletzung zu entneh-
men. Vielmehr ist auf die Summierung aller Pflichtverletzungen abzustellen,
soweit Entscheidungsreife vorliegt (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juli 1974 - BVerwG
2 WD 8, 9.74 - BVerwGE 46, 280 <283> = NZWehrr 1974, 235 - zur früheren
Regelung in § 10 Abs. 2 WDO; Dau, a.a.O., § 18 Rn. 12 m.w.N.). Ist „wegen
desselben Sachverhalts“ bereits eine rechtskräftige Strafe verhängt worden und
greift demzufolge insoweit im Einzelfall das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1
Nr. 2 WDO ein, darf in die „Summierung aller Pflichtverletzungen“ lediglich die-
jenige Pflichtverletzung nicht einbezogen werden, der ein von der rechtskräfti-
gen strafgerichtlichen Verurteilung erfasster Sachverhalt zugrunde liegt. Die
Vorschriften des § 18 Abs. 2 WDO und § 23 Abs. 1 SG erfordern dagegen
nicht, auch den von der strafgerichtlichen Verurteilung nicht erfassten Sachver-
halt bei der disziplinargerichtlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen.
100
101
- 44 -
Damit dürfen der von Anschuldigungspunkt 2 erfasste Sachverhalt und das in-
soweit in Rede stehende Fehlverhalten des früheren Soldaten bei der Bemes-
sung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, sofern eine Kürzung der Dienst-
bezüge in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden. Denn insoweit wurde
durch das Amtsgericht Tiergarten mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom
14. Juni 2001 bereits eine Geldstrafe verhängt. Eine weitere Ahndung (im
Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens) wäre nur bei Vorliegen der be-
sonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO („um die militärische
Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen
der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde“) möglich.
Dagegen dürfen und müssen der von Anschuldigungspunkt 1 erfasste Sach-
verhalt und damit das insoweit festgestellte Fehlverhalten bei der Maßnahme-
bemessung Berücksichtigung finden. Denn es liegt insoweit weder eine unan-
fechtbare Bestrafung durch ein (Straf-)Gericht noch eine Einstellung nach
§ 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO vor.
Auf die von der Truppendienstkammer vorgenommene Kürzung der jeweiligen
Dienstbezüge des früheren Soldaten kann auch von der Sache her nicht ver-
zichtet werden. Angesichts der erheblichen Auswirkungen seines Dienstverge-
hens sowie seiner strafrechtlichen Vorbelastungen bedarf es - auch aus gene-
ralpräventiven Gründen - einer für ihn spürbaren und nachdrücklichen Pflich-
tenmahnung. Dies gilt umso mehr, als er trotz erdrückender Beweislage bis
zum Ende der Berufungshauptverhandlung nicht bereit war, sein nachhaltiges
Leugnen der von Anschuldigungspunkt 1 erfassten kriminellen Handlungen auf-
zugeben und erkennen zu lassen, dass er die notwendigen Konsequenzen aus
seinen Pflichtverletzungen gezogen hat. Er ist konstant uneinsichtig geblieben
und hat damit zugleich auch das Opfer seines schwerwiegenden Fehlverhal-
tens, seine (frühere) Ehefrau, durchgängig bis zum Ende des Verfahrens zu-
mindest konkludent weiterhin der Unwahrheit bezichtigt. Von der unter diesen
Umständen notwendigen nachhaltigen Pflichtenmahnung darf nicht deshalb
abgesehen werden, weil der frühere Soldat zwischenzeitlich aus dem Dienst der
Bundeswehr ausgeschieden ist. Bei jedem Soldaten muss - zumal wenn er, wie
102
103
104
- 45 -
vorliegend, im Tatzeitraum militärischer Vorgesetzter war - gerade auch im
außerdienstlichen Bereich uneingeschränkt gewährleistet sein, dass er von kri-
minellen Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen Abstand nimmt und
sich rechtstreu verhält. Das Disziplinarrecht, das darauf ausgerichtet ist, einen
geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzu-
stellen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom
13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30, vom
21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 =
NZWehrr 2001, 33 = ZBR 2001, 53 und vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD
8.03 -), muss dazu mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln beitragen. Jeder
Eindruck einer Bagatellisierung des in Rede stehenden Fehlverhaltens muss
- gerade auch aus generalpräventiven Gründen - vermieden werden, zumal der
frühere Soldat noch Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1 366,56 €
netto von seinem Dienstherrn bezieht.
5. Zwar hatte die Berufung des früheren Soldaten aus den dargelegten Grün-
den insoweit teilweise Erfolg, als das von der Truppendienstkammer verhängte
Beförderungsverbot wegen der zwischenzeitlich mit Ablauf des 31. Dezember
2005 eingetretenen Beendigung seines Dienstverhältnisses aufzuheben war. Es
entsprach jedoch der Billigkeit, dem früheren Soldaten auch insoweit die Kosten
des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 139 Abs. 3 WDO), zumal sein
- hinsichtlich des Beförderungsverbotes - teilweises Obsiegen für ihn nach sei-
nem Ausscheiden ohnehin keine praktische Bedeutung mehr hat. Die vorzu-
nehmende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils resultiert allein aus der
durch das eingetretene Dienstzeitende bewirkten Veränderung im dienstlichen
Status des früheren Soldaten.
Dementsprechend sieht der Senat gemäß § 140 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 139
Abs. 3 WDO auch davon ab, den Bund zur Erstattung eines Teils der dem frü-
heren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen zu verpflichten.
Prof. Dr. Widmaier Golze Dr. Deiseroth
105
106