Urteil des BVerwG vom 24.10.2013

Soldat, Leichter Fall, Erfüllung, Kompanie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 12.13
TDG N 1 VL 15/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 24. Oktober 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Sell und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Hubrich,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
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Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kam-
mer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. März 2013
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Sol-
daten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 33 Jahre alte Soldat, der im Alter von dreizehn Jahren mit seinen Eltern von
Kasachstan nach Deutschland übersiedelte, absolvierte nach dem Realschul-
abschluss eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Auf seine
Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er im Januar
2004 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf zwölf
Jahre verlängerte Dienstzeit wird mit Ablauf des Dezember 2015 enden. Ein
Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten blieb ohne
Erfolg. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Januar 2009 zum
Oberfeldwebel.
Seinen Dienst trat er bei der 2./...in A. an. Zum Januar 2004 wurde er als An-
wärter für die Laufbahn der Feldwebel zugelassen. Nach Vermerken des Kom-
paniechefs vom 29. Juni 2006 und vom 21. Juli 2007 sind in Personalgesprä-
chen mit dem Soldaten Ausbildungsmängel erörtert worden, die den Soldaten
den Anforderungen an Feldwebelanwärter in der Allgemeinen Grundausbildung
nicht gerecht werden ließen; hierzu gehörte auch der „ungünstige Umgangston
gegenüber unterstellten Soldaten“. Diese Defizite hatte der Soldat nach den
Vermerken zwar verbessert, aber nicht vollständig abgestellt. Er absolvierte
2004 den Feldwebelanwärterlehrgang 1 ... und 2005 den Feldwebelanwärter-
lehrgang 2 .... In einem Beurteilungsvermerk zu letzterem Lehrgang heißt es
auszugsweise:
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„Sein wesentliches Problem aus dem Lehrgang war sein
eingeschränktes sprachliches Vermögen. Als Komman-
dant eingesetzt fiel es ihm schwer, die richtigen Befehle
auf Deutsch zu geben und seine Idee des Gefechtes um-
zusetzen. Letztlich scheiterte er fast an dieser sprachli-
chen Hürde. Vor einer weiteren Förderung sollte daher
dringend sein Deutsch verbessert werden, so dass er
auch in unübersichtlichen Situationen eindeutig führen
kann.“
2005 absolvierte er auch die Ausbildung zum Schießlehrer. Die Feldwebelprü-
fung bestand er 2006. Zum Oktober 2006 wurde er zur 5./... versetzt und dort
ab Januar 2007 als Feldwebel und Gruppenführer verwendet. Im Rahmen der
Ermittlungen wurde er von diesen Aufgaben entbunden und als Gehilfe des
Kompanietruppführers eingesetzt.
Die planmäßige Beurteilung vom 31. März 2008 bewertet die Aufgabenerfüllung
auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit „4,40“.
Feldwebel B. beweise gutes Geschick in der Ausbildung. Er habe sich im Be-
urteilungszeitraum verbessern können. Seine Soldaten würden ihm vertrauen
und uneingeschränkt folgen. Im Persönlichkeitsprofil wurde die soziale Kompe-
tenz als „stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“ gewertet, während
die geistige Kompetenz und die Kompetenz in Menschenführung „ausgeprägt“,
die funktionale und die konzeptionelle Kompetenz „weniger ausgeprägt“ seien.
Der Soldat sei ein motivierter Unteroffizier mit Portepee und entwickele sich
positiv. In der Grund- und der Richtschützenausbildung beweise er sehr gute
Ansätze als Ausbilder. Deshalb solle er weiter als Gruppenführer, mittelfristig in
einer Einsatzkompanie Verwendung finden. Der Kompaniechef hielt ihn für
Lehrverwendungen für „gut geeignet“. „Geeignet“ sei er für Führungs- und
Stabsverwendungen sowie für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung.
Der Bataillonskommandeur stimmte der Beurteilung zu. Der Soldat habe sich
gut entwickelt, aber noch Leistungsreserven. Er sei ein verlässlicher und selbst-
ständig handelnder junger Portepee-Unteroffizier, der gute Ausbildungserfolge
erziele. Er belege in der Vergleichsgruppe keinen der vorderen Plätze, könne
aber aufschließen.
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Die Sonderbeurteilung vom 20. November 2009 bewertete die Aufgabenerfül-
lung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit „6,11“.
Oberfeldwebel B. sei ein leistungsfähiger Unteroffizier mit Portepee, der Aufträ-
ge mit Engagement und Tatkraft umsetze. Belastungssituationen teile er mit
seinen Soldaten. Er habe mit ausgezeichnetem Erfolg an anspruchsvollen in-
ternationalen Militärmärschen teilgenommen. Ruhe, Sachlichkeit und Fachkom-
petenz würden sein Verhalten als Führer, Ausbilder und Erzieher charakterisie-
ren. Er motiviere Untergebene und wirke erzieherisch auf deren Ausrichtung an
soldatischen Tugenden ein. Seine Soldaten hätten ein gutes Leistungsniveau.
Er übertreffe die Erwartungen ständig und habe sich seit seinem Feldwebel-
lehrgang sprachlich, methodisch und didaktisch deutlich steigern können. Er sei
höflich, kritikfähig und höre aufmerksam aktiv zu. Bei weiterer Tendenz zur
positiven Entwicklung, sehe er das Potential zum Berufsunteroffizier. Der Kom-
paniechef hob Motivation, Leistungsbereitschaft und das Leistungsvermögen
des Soldaten hervor und lobte seine Ausbildung und Menschenführung. Im
Persönlichkeitsprofil wurde die soziale Kompetenz als „stärker ausgeprägt“ und
„bestimmendes Merkmal“ gewertet. Gleichfalls „stärker ausgeprägt sei die
Kompetenz in Menschenführung, während die geistige und die konzeptionelle
Kompetenz „ausgeprägt“ und die funktionale Kompetenz „weniger ausgeprägt“
seien. Der Erstbeurteiler hielt ihn für Führungsverwendungen „besonders gut
geeignet“, für Lehrverwendungen „gut geeignet“ und für Stabsverwendungen für
„geeignet“ und empfahl die Übernahme zum Berufssoldaten.
Der Bataillonskommandeur beschrieb den Soldaten als engagierten und ver-
lässlichen Portepeeunteroffizier, dessen Stärke seine hohe Belastbarkeit sei.
Durch seine Art der Menschenführung und seine Sozialkompetenz sei er stets
ein gefragter Gesprächspartner. Über die Verwendung als Zugführer hinaus
solle Oberfeldwebel B. im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Er halte ihn für
gut geeignet, hier den Spitzengrad seiner Laufbahn bei Bedarf zu erreichen.
Zudem unterstütze er einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis ei-
nes Berufssoldaten. Der Bataillonskommandeur empfahl eine Förderung bei
Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn.
Die Sonderbeurteilung vom 22. Juli 2013 bewertete die Aufgabenerfüllung auf
dem Dienstposten im Schnitt mit „5,22“.
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Oberfeldwebel B. sei ein solider, bodenständiger und fleißiger Unteroffizier mit
Portepee, der seit dem Beginn des truppendienstlichen Verfahrens von sämtli-
chen Führungsaufgaben entbunden und dem Kompanietruppführer zur Dienst-
leistung unterstellt sei. Der Soldat sei dennoch motiviert und bedacht gewesen,
seine Reputation durch Leistung wiederherzustellen. Er erledige Aufträge
schnell und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Die Zusammenarbeit mit
dem Soldaten sei unkompliziert und gewinnbringend. Er habe ausgeprägte
Fachkenntnisse und praktisches Können und sei körperlich und geistig robust.
Seine Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten sei solide und verlässlich. Im
Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als „stärker ausgeprägt“
als „bestimmendes Merkmal“ gewertet, während die geistige und die soziale
Kompetenz „ausgeprägt“ und die konzeptionelle Kompetenz „weniger ausge-
prägt“ seien. Der Soldat wird als ruhiger, solider und verlässlicher Pragmatiker
charakterisiert, der seinen festen Platz in der Kompanie und im Unteroffizier-
korps gefunden habe und sich besonders durch Zuverlässigkeit und körperliche
Robustheit auszeichne. Oberfeldwebel B. habe sich um eine Nachbewährung
bemüht, ohne allerdings sein Verhalten selbstkritisch zu reflektieren. Der Kom-
paniechef sah den Soldaten für Stabsverwendungen „gut geeignet“ und wies
hinsichtlich der Verwendung auf weitere Sicht auf den Beginn des BFD im Ja-
nuar 2014 hin.
Der Bataillonskommandeur sah den Soldaten durch den Kompaniechef treffend
beschrieben. Er sei ein pragmatischer Oberfeldwebel, der körperlich robust und
mit ansprechendem Engagement und zuverlässig den Kompanietruppführer bei
der Erfüllung seiner Aufträge deutlich entlaste. Derzeit ohne Führungsfunktion
fokussierten sich seine Aufgaben auf die Durchführung von Stabsarbeit.
In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte,
Hauptmann N., ausgeführt, ihm sei bereits bei seiner Übernahme der Kompanie
bekannt geworden, dass der Soldat Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache
gehabt habe. Er sei bestrebt gewesen, dem Soldaten bei der Bewältigung die-
ser Schwierigkeiten zu helfen. Ihm sei aufgefallen, dass der Soldat Untergebe-
nen gegenüber unangemessen laut geworden sei. Er habe mit dem Soldaten
darüber gesprochen. Nach seinem Eindruck habe das Gespräch eine positive
Wirkung gehabt. Der Soldat habe sehr gute Arbeit in der Ausbildung geleistet
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und alle Härten und Belastungssituationen mit den ihm unterstellten Soldaten
geteilt. Er habe sich auch über die Rahmendienstzeiten hinaus im Ausbildungs-
betrieb überdurchschnittlich engagiert und maßgeblich zum Zusammenhalt im
Unteroffizierskorps beigetragen. Daher habe er den Soldaten auch für die ihm
im Dezember 2010 erteilte Förmliche Anerkennung vorgeschlagen. Vor diesem
Hintergrund sei er von den angeschuldigten Vorwürfen überrascht worden. Die-
se hätten seinem Bild von dem Soldaten widersprochen. Die Vertrauensperson
der Mannschaften habe ihm nach einer Mannschaftsbesprechung über die Vor-
fälle berichtet. Mannschaftsbesprechungen seien regelmäßig freitags abgehal-
ten worden, um mit der Vertrauensperson über auftretende Probleme reden und
diese lösen zu können. In den Vernehmungen durch ihn hätten die Mann-
schaftssoldaten berichtet, sich nicht getraut zu haben, Meldungen über die Vor-
fälle zu machen. Er habe dann nach den ersten Vernehmungen und einer Klä-
rung der Sachverhalte in Abstimmung mit der Vertrauensperson entschieden,
den Soldaten aus seiner bisherigen Verwendung herauszunehmen, ihn aber in
der Kompanie zu belassen. Als Gehilfe des Kompanietruppführers seien ihm
keine Mannschaftssoldaten unterstellt gewesen. Von einer Suspendierung habe
er abgeraten, weil er eine Wiederholung der Vorfälle in der neuen Verwendung
des Soldaten nicht befürchtet und der Soldat gute Arbeit geleistet habe.
Zur weiteren Entwicklung des Soldaten hat sein gegenwärtiger Disziplinarvor-
gesetzter, Hauptmann S., in der Berufungshauptverhandlung erläutert, er habe
den Soldaten Ende 2011 kennengelernt und auch dessen Vorgeschichte erfah-
ren. Nach seiner Einschätzung sei der Soldat ein einfach strukturierter Mensch,
der freundlich, höflich und sehr loyal gegenüber Vorgesetzten sei. Er sei sehr
fleißig und leiste auch über die Rahmendienstzeiten hinaus Dienst mit in der
Regel brauchbaren Ergebnissen. Ob der Soldat, nachdem er ab Januar 2012
die zeitlichen Voraussetzungen hierfür erfülle, zur Beförderung angestanden
hätte, sei kaum einschätzbar. Die Wahrnehmung von Führungsverantwortung
durch den Soldaten könne er wegen dessen gegenwärtigem Dienstposten nicht
bewerten. Ein Vergleich mit anderen Feldwebeln sei daher kaum möglich. Die
Vorfälle seien in der Kompanie immer noch ein Thema. Es gebe aus dem Be-
reich der Mannschaften heraus Fragen an ihn zum Ausgang des Verfahrens
gegen den Soldaten. Auch auf dem gegenwärtigen Dienstposten des Soldaten
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sei dieser etwa bei schnellen Lageänderungen Stresssituationen ausgesetzt
und reagiere dann schnell emotional. Der Soldat habe seine Beherrschung der
deutschen Sprache verbessert und sei auch sonst sehr für seine Fortbildung
engagiert. Er habe nicht erwogen, dem Soldaten erneut Verantwortung für Un-
tergebene zu übertragen.
Der Soldat ist Träger u.a. des Leistungsabzeichens in Gold und der Schützen-
schnur Stufe III Gold. Im Dezember 2010 wurde ihm wegen vorbildlicher
Pflichterfüllung eine Förmliche Anerkennung ausgesprochen.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 6. August 2013 verweist auf die
Förmliche Anerkennung und die Verhängung einer Geldstrafe durch das Amts-
gericht D.. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 14. August 2013 enthält
das seit dem 14. Juli 2011 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts D. vom 6. Juli
2011, durch das gegen den Soldaten wegen rechtswidrigen Waffengebrauchs
und vorsätzlicher Körperverletzung (§ 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 53 StGB,
§ 46 WStG) eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 € verhängt
worden war. In dem mit diesem Verfahren teilweise sachgleichen Strafverfahren
hat die Staatsanwaltschaft D. gegen den Soldaten unter dem 17. Mai 2011 An-
klage erhoben und ihm folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Der Angeschuldigte war als Oberfeldwebel Vorgesetzter
der Zeugen B. und K..
Am 08.06.2010 bedrohte er den Zeugen B. mit der Pisto-
le aus geringer Entfernung und fragte ihn, ob er jetzt
Angst hätte, was tatsächlich der Fall war.
Bei anderer Gelegenheit trat er den Obergefreiten K. mit
seinem Kampfstiefel schmerzhaft gegen den Ober-
schenkel, so dass der Soldat durch die Kraft des Trittes
ca. 1,5 Meter nach hinten gedrückt wurde.
In beiden Fällen wurden die untergebenen Soldaten auf
diese Weise erniedrigt und mit Objekt der Handlungen
des Vorgesetzten gemacht.“
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Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts D. vom 6. Juli 2011 nimmt hinsicht-
lich der tatsächlichen Feststellungen auf den Anklagesatz Bezug.
Der Soldat ist verheiratet und hat ein eheliches und ein außereheliches Kind.
Nach der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 4. Juni 2013 erhielt
er im Juni 2013 Bezüge in Höhe von 2 830,02 € brutto. Unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Abzüge und des Kindergeldes für ein Kind wurden ihm tat-
sächlich 2 793,87 € netto ausgezahlt. In der Berufungshauptverhandlung hat
der Soldat ergänzend erläutert, seine Ausgaben beliefen sich auf etwa 1 900 €.
Verbindlichkeiten habe er nur wegen des 2009 gebauten Eigenheims der Fami-
lie. Für das nicht eheliche Kind leiste er Unterhalt. Seine Ehefrau erwarte das
zweite gemeinsame Kind und habe derzeit keine eigenen Einkünfte. Ab Januar
2014 beabsichtige er, die Bundeswehrfachschule zu besuchen und das Fach-
abitur nachzuholen. Er strebe eine Einstellung in den öffentlichen Dienst oder
eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich in der Privatwirtschaft an.
II
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Komman-
deurs 1. ... vom 31. August 2011, dem Soldaten ausgehändigt am 29. Septem-
ber 2011, eingeleitet worden. Vor seiner eigenen Anhörung war dem Soldaten
die Stellungnahme der Vertrauensperson bekannt gegeben worden.
Nach einem Verzicht auf die Gewährung des Schlussgehörs mit Schriftsatz des
Verteidigers vom 25. Juli 2012 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Sol-
daten mit Anschuldigungsschrift vom 30. Juli 2012, zugestellt am 13. August
2012 ein Dienstvergehen zur Last gelegt.
2. Auf dieser Grundlage hat die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord
den Soldaten mit Urteil vom 19. März 2013 wegen eines Dienstvergehens in
den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 7 herabge-
setzt.
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In tatsächlicher Hinsicht lege die Kammer zu den Anschuldigungspunkten 1 und
2 nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des Straf-
urteils des Amtsgerichts D. vom 6. Juli 2011 ergänzt durch Angaben des Sol-
daten zugrunde. Soweit die Anschuldigungsschrift über diesen Sachverhalt hi-
nausgehende Vorwürfe enthalte, habe die Kammer diese nach Anhörung des
Wehrdisziplinaranwaltes mangels Relevanz für Art und Höhe der zu verhän-
genden Maßnahme ausgeklammert. Gründe für einen Lösungsbeschluss nach
§ 84 Abs. 1 Satz 2 WDO gebe es nicht. Demnach habe der Soldat am 8. Juni
2010 auf dem Truppenübungsplatz S. seine fertig geladene und entspannte
Pistole P 8 auf den Brustkorb des in geringer Entfernung vor ihm sitzenden, ihm
unterstellten Hauptgefreiten B. gerichtet und diesen gefragt, ob er jetzt Angst
habe, was tatsächlich der Fall gewesen sei. Dabei habe der Soldat die das Zie-
len auf Personen außer im Verlauf von Übungen mit Manövermunition oder im
Einsatz verbietenden Vorschriften gekannt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im
IV. Quartal 2010 habe er auf dem Standortübungsplatz St. des Truppen-
übungsplatzes S. den ihm unterstellten Hauptgefreiten K. wegen einer fehler-
haften Meldung mit seinem Kampfstiefel schmerzhaft gegen den Oberschenkel
getreten, sodass dieser ca. 1,5 m nach hinten gedrückt worden sei. Die Unzu-
lässigkeit einer derartigen erzieherischen Maßnahme nach den einschlägigen
Bestimmungen sei ihm bekannt gewesen. Wie im Anschuldigungspunkt 3 vor-
geworfen, habe der Soldat im IV. Quartal 2010 auf dem Truppenübungsplatz B.
in einer behelfsmäßigen Waffenkammer den ihm unterstellten Hauptgefreiten
Sch., der auf seine Aufforderung, seine Waffe anderswo abzulegen „Oh Mann“
gesagt habe, mit den sinngemäßen Worten „Raus aus meiner Waffenkammer!
Und nehmen Sie Ihre beschissene Waffe mit!“ ein Gewehr G 36 hinterher ge-
worfen, sodass der Hauptgefreite die Waffe noch habe auffangen können. Hier-
bei habe der Soldat die Vorschriften über das Verbot des Werfens von Geweh-
ren und die Grenzen erzieherischer Maßnahmen gekannt, aber keine Absicht
gehabt, den Zeugen zu verletzen, und eine Beschädigung der Waffe auch nicht
billigend in Kauf genommen. Die bestreitende Einlassung des Soldaten sei
durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Sch. widerlegt. Wie im Anschuldi-
gungspunkt 4 vorgeworfen, habe der Soldat am 22. November 2010 in der Ka-
serne in A. den ihm unterstellten Hauptgefreiten M. am linken Ohr gefasst und
dieses herumgedreht sowie den Hauptgefreiten gefragt, ob es weh getan habe.
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Als der Hauptgefreite dies verneint habe, habe er geäußert, dies nicht zu glau-
ben. Dies sei in erzieherischer Absicht erfolgt, weil der Hauptgefreite entgegen
der Befehlslage während einer Übung sein Mobiltelefon benutzt habe. Der Sol-
dat habe in Kenntnis der Vorschriften über die Unzulässigkeit einer entspre-
chenden erzieherischen Maßnahme gehandelt. Die bestreitende Einlassung
des Soldaten sei durch die glaubhafte Aussage des Zeugen M. widerlegt.
Der Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen und als Vor-
gesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben (§ 10 Abs. 1 SG). Er habe durch das
Verhalten nach den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 gegen die Pflichten versto-
ßen, treu zu dienen (§ 7 SG), für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3
SG), im Dienst Zurückhaltung zu wahren (§ 10 Abs. 6 SG), Befehle vollständig,
gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (§ 11 Abs. 1 SG), Ehre, Würde und
die Rechte von Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und sich innerhalb des
Dienstes und dienstlicher Anlagen achtungs- und vertrauensgebietend zu ver-
halten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Durch das Verhalten nach den Anschuldi-
gungspunkten 2 bis 4 habe er zusätzlich gegen die Pflicht verstoßen, Befehle in
angemessener Weise durchzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG).
Von besonderem Gewicht sei das Richten der Pistole auf einen Untergebenen.
Der Soldat habe damit entgegen der Ausbildungsgrundsätze einen leichtferti-
gen Umgang mit einer Waffe demonstriert, dem inneren Gefüge der Truppe und
seiner eigenen Autorität geschadet. Dieses Verhalten könne zu schweren Un-
fällen führen und verlange auch aus generalpräventiven Gründen eine strenge
Ahndung. Die verletzte Gehorsamspflicht gehöre zu den zentralen Pflichten ei-
nes jeden Soldaten. Ihre Verletzung gefährde die Funktionsfähigkeit einer Ar-
mee und die Autorität des Vorgesetzten. Schwer wögen auch die Kamerad-
schaftspflichtverletzung und die Verletzung der Treuepflicht. Weiter komme den
Verletzungen der Pflichten aus § 10 SG erhebliches Gewicht zu. Erhebliche
Bedeutung habe auch die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Eigenart und
Schwere des Dienstvergehens würden durch die Häufigkeit der Vorfälle ge-
prägt. Das Fehlverhalten habe durch die Herauslösung des Soldaten aus seiner
Verwendung erhebliche Auswirkungen. Das Maß der Schuld werde durch Vor-
satz bestimmt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Die
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Persönlichkeitsdefizite des Soldaten und sein unbeherrschtes Verhalten in
Stresssituationen kämen erschwerend hinzu. Die positiven dienstlichen Leis-
tungen, sein Pflichtbewusstsein, seine hohe Motivation und eine Nachbewäh-
rung sprächen dagegen für den Soldaten. Insgesamt sei eine Herabsetzung
zum Stabsunteroffizier der Besoldungsgruppe A 7 erforderlich und ausreichend.
Gründe für eine Reduzierung der Wiederbeförderungsfrist gebe es nicht.
3. Gegen das ihm am 11. April 2013 zugestellte Urteil hat der Soldat am 8. Mai
2013 beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt.
Eine Beförderung zum Hauptfeldwebel sei seit dem Januar 2012 möglich. Er
werde von seinen Vorgesetzten als leistungsfähig beurteilt und verdiene hier-
nach weitere Förderung. Gegenwärtig werde er unterwertig eingesetzt und
nehme keine Führungsaufgaben war. Er sei verheiratet, zwei Kindern unter-
haltspflichtig und finanziere ein Eigenheim. Die Bedeutung der Gehorsams- und
der Kameradschaftspflicht sei ihm bewusst. Er neige in Stresssituationen zum
Aufbrausen. Dies sei auf seine Sprachbarriere zurückzuführen, nicht auf ein
falsches Führungsverständnis und Persönlichkeitsdefizite. Nachbewährungs-
tendenzen seien klar erkennbar. Eine Degradierung würde sein Ansehen hart
treffen. Er sei für den Familienunterhalt auf seine Bezüge angewiesen.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen
sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner
Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichti-
gung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331
StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat in Kenntnis der
ZDv 3/15 Nr. 612 eine fertig geladene und entspannte Pistole auf den Brustkorb
eines ihm unterstellten Hauptgefreiten gerichtet und ihn gefragt habe, ob er jetzt
Angst habe. Außerdem habe er einen weiteren, ihm unterstellten Hauptgefrei-
ten wegen einer fehlerhaften Meldung in Kenntnis der Grenzen erzieherischer
Maßnahmen nach der ZDv 14/3 mit seinem Kampfstiefel gegen den Ober-
schenkel getreten, sodass dieser ca. 1,5 m nach hinten gedrückt worden sei.
Weiter habe er in Kenntnis der ZDv 3/136 Nr. 206 und der Grenzen erzieheri-
scher Maßnahmen nach der ZDv 14/3 einen dritten ihm unterstellten Hauptge-
freiten in der Waffenkammer verbal angefahren, zum Verlassen der Waffen-
kammer aufgefordert und ihm beim Hinausgehen ein Gewehr so hinterher ge-
worfen, dass er die Waffe noch auffangen konnte. Zudem habe der Soldat ei-
nen vierten, ihm unterstellten Hauptgefreiten am linken Ohr gefasst, dieses her-
umgedreht und den Hauptgefreiten gefragt, ob es wehgetan habe. Die Kammer
hat jede dieser Taten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten aus §§ 7, 10
Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewertet.
Durch die Taten nach den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 sei zugleich vorsätz-
lich die Pflicht aus § 10 Abs. 5 Satz 2 SG verletzt.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Se-
nat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstge-
richt rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden.
Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Be-
rufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern
nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Ur-
teils bestimmt.
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
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450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwe-
re des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu be-
rücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, weil der Soldat durch jede
der festgestellten Dienstpflichtverletzungen zentrale Pflichten eines Vorgesetz-
ten gravierend verletzt hat.
Gewicht verleiht dem Dienstvergehen bereits die Verletzung der zentralen
Kernpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG).
Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats zu den vornehmlichsten Pflichten eines Vorgesetzten gegen-
über seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben müssen, dass sie
von diesem nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet werden, sondern dass
dieser von den ihm eingeräumten Befehls- und sonstigen Befugnissen nur unter
angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange Gebrauch macht,
dass er sich bei allen Handlungen und Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber
dem jeweiligen Untergebenen leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor
Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, vgl. u.a. Urteil
vom 1. März 2007 - BVerwG 2 WD 4.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 Rn. 38
m.w.N.). Insbesondere muss er die körperliche Integrität sowie die Rechte und
Würde des Untergebenen strikt achten. Diese Verpflichtung hat im militärischen
Bereich besondere Bedeutung. Denn im militärischen Über- und Unterord-
nungsverhältnis sind Untergebene besonders schutzbedürftig.
Gleich schwer wiegen die Verstöße gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 SG. Wer Befehle
nicht in angemessener Weise durchsetzt, verstößt gegen eine zentrale Dienst-
pflicht, die das Prinzip von Befehl und Gehorsam an rechtsstaatlichen Grund-
prinzipien ausrichtet. Wer Disziplin fordert, hat zuerst selbst Disziplin zu üben.
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Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft des Un-
tergebenen sind ohne ein Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Un-
tergebenen nicht denkbar (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1989 - BVerwG
2 WDB 4.89 - juris Rn. 14) Um dieses Vertrauensverhältnis zu begründen und
zu erhalten, muss der Vorgesetzte jederzeit Gewähr dafür bieten, die rechts-
staatlichen Grenzen seiner Befehlsautorität beim Einsatz des Führungsinstru-
ments des Befehls zu wahren und zwar nicht nur hinsichtlich des Inhalts des
Befehls, sondern auch hinsichtlich seiner Umsetzung.
Schwer wiegt auch die Verletzung der Pflicht aus § 10 Abs. 6 SG. Eine derarti-
ge Pflichtverletzung stellt die Eignung als Vorgesetzter in Frage. Es handelt sich
auch hier nicht um eine bloße Nebenpflicht, vielmehr um eine Pflicht mit funk-
tionellem Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streit-
kräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes (Urteil vom
22. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 1.08 - juris Rn. 105). Die in § 10 Abs. 6 SG
von jedem Offizier und Unteroffizier bei dienstlichen und außerdienstlichen Äu-
ßerungen verlangten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer; Beson-
nenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der vom
Gesetzgeber getroffenen Regelungsentscheidung unerlässlich, um seine
dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen im Sinne von § 10
Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (Urteil vom
22. Oktober 2008 - a.a.O. - Rn. 33).
Der Gehorsamsverstoß wiegt ebenfalls schwer (Urteil vom 18. April 2013
- BVerwG 2 WD 16.12 - Rn. 48). Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG)
gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte
beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. Vorsätzlicher Ungehorsam
stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (Urteil vom
16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - Rn. 52 m.w.N.). Fehlt die Bereitschaft
zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt
sein.
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Die Kameradschaftspflicht in den Streitkräften ist nicht minder bedeutsam.
Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG we-
sentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert
im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen
sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein
Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienst-
lichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die
Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 1. März 2007
- BVerwG 2 WD 4.06 - Rn 46 m.w.N.).
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhal-
ten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung
und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfül-
lung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleis-
tung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein
Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie
des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass
der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswür-
digkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Ver-
halten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 -
juris Rn. 29). Dies war hier der Fall.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel in
einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V. m. § 4
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine hö-
here Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner he-
rausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ord-
nungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG).
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Bestimmend für Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist schließlich
auch, dass ein fortgesetztes gleichartiges Versagen gegen dieselben Dienst-
pflichten in jeweils vergleichbarer Weise in Rede steht.
b) Das Dienstvergehen hatte schwerwiegende nachteilige Auswirkungen für
den Dienstbetrieb:
Der Soldat wurde im Zuge der disziplinaren Ermittlungen von seinen Aufgaben
entbunden. Ihm wurden keine Soldaten mehr unterstellt. Gegenwärtig wird er
unterhalb seiner Fähigkeiten und seiner Ausbildung eingesetzt. Der Dienstherr
hat mit erheblichem Aufwand in eine Ausbildung des Soldaten, die eine seinem
Status entsprechende Verwendung ermöglicht, investiert. Diese Investition läuft
seit nunmehr mehreren Jahren aus dem Soldaten zurechenbaren Gründen leer.
Das Dienstvergehen ist nicht nur im Kameradenkreis bekannt geworden, es hat
zu erheblicher Unruhe unter den Mannschaftssoldaten der Kompanie geführt.
Nach den in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesenen Anga-
ben der Zeugen Hauptgefreiter Sch. und Hauptgefreiter M. sind die Vorfälle
Gegenstand einer Mannschaftsbesprechung gewesen und von den Kameraden
als so schwerwiegend bewertet wurden, dass eine Eingabe an den Wehrbeauf-
tragten erwogen wurde. Dass nach den Ausführungen des Zeugen Hauptmann
S. auch gegenwärtig noch über die Vorfälle gesprochen und nach dem Aus-
gang des Verfahrens gefragt wird, zeigt, dass die Betroffenen die festgestellten
Übergriffe als gewichtige Beeinträchtigung der Rechte von Untergebenen be-
werten und in derartigen Vorfällen eine erhebliche Störung des Vertrauensver-
hältnisses zu einem Vorgesetzten sehen. Eine Beschädigung des Vertrauens
auf die Achtung der Rechte und der Würde von Untergebenen seitens der Vor-
gesetzten und auf die Wahrnehmung von Fürsorgepflichten durch Vorgesetzte
ist geeignet, den Dienstbetrieb nachhaltig zu stören.
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Das Bekanntwerden beim Wehrbeauftragten und bei den Strafverfolgungsorga-
nen ist dagegen nicht zu Ungunsten des Soldaten in die Bemessung einzustel-
len (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 43).
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Nach eigenen Angaben
hat er Gewalt gegen Untergebene eingesetzt, wenn er sich aufgrund einer
Sprachbarriere nicht anders in der Lage sah, seinen Führungsanspruch als
Vorgesetzter durchzusetzen oder sich deswegen unter Stress gesetzt fühlte.
Diese Motivation spricht gegen den Soldaten. Seine sprachlichen Defizite und
die Defizite im Umgang mit Untergebenen waren ihm bereits in seiner eigenen
Ausbildung aufgezeigt worden. Wer innerhalb mehrerer Jahre nicht in der Lage
ist, ein eigenes Fehlverhalten abzustellen und stattdessen intellektuelle Defizite
durch körperliche Übergriffe auf Andere kompensiert, offenbart einen erhebli-
chen Charaktermangel und zeigt auf, dass er nicht in der Lage ist, den Anforde-
rungen an die Grundsätze der inneren Führung zu genügen.
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er
vorsätzlich gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des
§ 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, gibt es nicht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 -
Rn. 59 m.w. N.), liegen nicht vor. Um eine einmalige persönlichkeitsfremde Au-
genblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten
handelt es sich schon wegen der Wiederholung der gleichartigen Vorfälle nicht.
Hinter allen Pflichtverletzungen steht der mangelnde Respekt für die Rechte
von Untergebenen bzw. Kameraden. Sie stellen sich alle als Demonstration der
Dominanz mittels Gewalt oder Drohen mit Gewalt dar und haben insofern eine
einheitliche Wurzel. Das Richten einer Waffe auf einen Untergebenen ist zwar
nur einmal Teil des einheitlichen Dienstvergehens geworden. Der Vorfall stellt
sich aber für sich gesehen bereits als mehraktiges Geschehen dar, da zu dem
Richten der Waffe auf den Kameraden auch noch die Frage tritt, ob dieser jetzt
Angst habe. Damit stellt sich auch das Geschehen nach dem Anschuldigungs-
punkt 1 für sich gesehen nicht als Kurzschlussreaktion in einer Situation psychi-
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scher Überforderung dar. Insoweit ist auch nicht die Rede davon, dass der Sol-
dat durch seine Sprachschwierigkeiten gehindert war, dem ihm unterstellten
Soldaten irgendeinen Ausbildungsinhalt anders als durch das Vorhalten der
Waffe zu vermitteln oder dass er zum Zeitpunkt dieser Tat an seiner Sprachbar-
riere gescheitert war.
Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form ei-
ner mangelhaften Dienstaufsicht liegt hier schon mangels einer Überforde-
rungssituation (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2003 -- Buch-
holz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 und Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris Rn. 37). nicht vor. Jeder Vorgesetzte kann auch ohne Ein-
greifen der Dienstaufsicht erkennen, dass der Einsatz von Gewalt gegen Unter-
gebene ein den Grundsätzen der Inneren Führung elementar widersprechendes
Erziehungsmittel und Führungsinstrument ist. Die Angaben des Soldaten zu
seiner Sprachbarriere begründen eine Überforderungssituation auch nicht. Zum
einen hat er die für das Erreichen seines aktuellen Dienstgrades notwendigen
Lehrgänge erfolgreich absolviert und damit bewiesen, dass er der deutschen
Sprache jedenfalls hinreichend mächtig ist, um auch gegenüber Untergebenen
die Erfüllung von deren Dienstpflichten durchzusetzen. Zum anderen würde
eine Überforderung mit der deutschen Sprache auch die Nutzung von Miss-
handlungen anstelle verbaler Mittel nicht in einem milderen Licht erscheinen
lassen.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ hält der Senat dem Soldaten die guten Leistungen der Vergangenheit zu-
gute, die durch die planmäßige Beurteilung und die erste Sonderbeurteilung,
durch die erhaltenen Leistungsabzeichen sowie die Förmliche Anerkennung
und auch die Bekundungen des Leumundszeugen Hauptmann N. belegt sind.
Der Senat berücksichtigt zu seinen Gunsten auch, dass er an der Überwindung
der Sprachbarriere gearbeitet und hierbei deutliche Erfolge erzielt hat. Maß-
nahmemildernd ist auch einzustellen, dass der Soldat in der Berufungshaupt-
verhandlung ausführlich seine Einsicht in das Unrecht der Pflichtverletzungen
bekundet und die Absicht geäußert hat, auch im Hinblick auf seine Neigung zu
aufbrausendem Verhalten in Stresssituationen an sich zu arbeiten.
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Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung,
auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat
hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt,
aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
Der Senat hält dem Soldaten auch sein nach wie vor hohes dienstliches Enga-
gement und den großen Fleiß zugute, mit dem er die Aufgaben seines Dienst-
postens erfüllt und sich auf eine Karriere im Zivilleben vorbereitet. Von einer
Nachbewährung, die grundsätzlich eine Steigerung der Leistungen voraussetzt,
geht der Senat dagegen nicht aus. Die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstpos-
ten ist in der aktuellen Sonderbeurteilung im Durchschnitt schlechter bewertet
worden als in der vorangegangenen Sonderbeurteilung und der Soldat ist ge-
genwärtig auch auf einem Dienstposten mit geringeren Anforderungen einge-
setzt als noch in dem Zeitraum, der in der ersten Sonderbeurteilung bewertet
worden ist.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht ver-
hängte Maßnahme nicht als unangemessen hart zu bewerten, wobei es auf die
Frage, ob tat- und schuldangemessen nicht eine schärfere Maßnahme gewe-
sen wäre, wegen des Verschlechterungsverbots nicht ankommt.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG
2 WD 9.09 - Rn. 35 f. juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen“.
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Das Truppendienstgericht ist bei seiner Bemessungsentscheidung zutreffend
von der Dienstgradherabsetzung ausgegangen. Das vorsätzliche Richten einer
Schusswaffe auf einen Kameraden unter Verstoß gegen entsprechende Dienst-
vorschriften ist in aller Regel mit dieser Maßnahmeart zu ahnden (vgl. Urteil
vom 12. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 9.10 - Rn. 51 m.w.N.). Misshandlungen von
Untergebenen in der Form von Tätlichkeiten sind ebenso zu gewichten (vgl.
Urteil vom 1. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 1.11 - Rn. 72 f. m.w.N.).
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglich-
keit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der
auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist
vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie
dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlas-
tenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuld-
haften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw.
niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw.
nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemes-
sungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn
die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet,
dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt schon wegen der Häufung der Vorfälle
kein leichter Fall vor, bei dem eine Ahndung mit einem bloßen Beförderungs-
verbot unter general- wie spezialpräventiven Gesichtspunkten ausreichend wä-
re. Wegen der massiven erschwerenden Umstände - der mehrfachen Wieder-
holung von je für sich bereits die Dienstgradherabsetzung rechtfertigenden Vor-
fällen, die gegen den Soldaten sprechenden Beweggründe und die nachteiligen
Auswirkungen für den Dienstbetrieb - ist trotz seiner guten Leistungen und den
sonst für ihn sprechenden Milderungsgründen in seiner Person eine Herabset-
zung um mehrere Dienstgrade geboten. Dies hat das Truppendienstgericht in
maßvollem Umfang getan.
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Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgrad-
herabsetzung entgegen.
Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rück-
sicht auf die teilweise sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten ge-
boten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Aus-
spruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer
Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere
des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche
Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundle-
gend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und
Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den all-
gemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausge-
richtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten
und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem
sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat,
entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Ver-
halten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebote-
ne Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG
2 WD 20.09 - juris Rn. 50 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 -
juris Rn. 51
Nr. 5>).
3. Da die Berufung des Soldaten erfolglos geblieben ist, sind ihm gemäß § 139
Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach § 140
Abs. 5 Satz 2 WDO trägt der Soldat damit auch die ihm im Berufungsverfahren
erwachsenen notwendigen Auslagen.
Dr. von Heimburg
Dr. Langer
Dr. Eppelt
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