Urteil des BVerwG vom 20.05.2010

Soldat, Wohnhaus, Disziplinarverfahren, Sonntag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 12.09
TDG N 7 VL 24/08
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Major
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 20. Mai 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
ehrenamtlicher Richter Oberst i.G. Sieger und
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Hüsch,
sowie
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom
10. Februar 2009 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot von ei-
nem Jahr verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Sol-
daten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der jetzt … Jahre alte Soldat trat nach bestandener Abiturprüfung als Anwärter
für die Laufbahn der Truppenoffiziere am 1. Juli 1993 in den Dienst der Bun-
deswehr. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er am 4. Juli 1993 in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 19. November 2001
wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit
wird voraussichtlich im Jahr … enden. Der regelmäßig beförderte Soldat ist zu-
letzt am … zum Major ernannt worden.
Nach den für einen Offizier der Panzerflugabwehrtruppe üblichen Lehrgängen
und Ausbildungen absolvierte der Soldat an der Universität der Bundeswehr H.
ein Studium, das er im Dezember 1999 mit der Gesamtnote „gut“ beendete,
worauf ihm der akademische Grad „Diplom-Pädagoge“ verliehen wurde. So-
dann durchlief er Verwendungen u.a. als Flugabwehroffizier und Batteriechef,
bevor er den Stabsoffiziergrundlehrgang bei der Führungsakademie der Bun-
deswehr in H. Ende Juni 2005 mit „befriedigend“ bestand. Am 27. März 2006
übernahm er als Flugabwehrstabsoffizier und Batteriechef die 1./… in H. . Da
das Bataillon am Jahresende … aufgelöst wurde, wurde der Soldat zum
1. Januar 2008 zum … in L. versetzt, wo er als Stabsoffizier ZBV eingesetzt
wird und als Stabsoffizier derzeit faktisch die S 3-Abteilung des Regiments
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führt. Vorübergehend hat er auch seinen Regimentskommandeur - Disziplinar-
vorgesetzter des Soldaten seit Februar 2008 - vertreten und zwar „tadellos", wie
dieser in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt hat.
In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 18. November 2009 hat der Soldat
eine Durchschnittsbewertung seiner Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten
von "6,10" ("die Leistungserwartungen wurden ständig übertroffen") erhalten; in
der Sonderbeurteilung vom 25. Juni 2009 bewertete Oberstleutnant M. die Auf-
gabenerfüllung im Durchschnitt mit „5,50“ („die Leistungserwartungen wurden
erfüllt, überwiegend übertroffen“). Nach dem Beurteilungsbeitrag des früheren
Bataillonskommandeurs vom 11. Dezember 2007 hatte der Durchschnittswert
der Aufgabenerfüllung „6,40" („die Leistungen wurden ständig übertroffen") be-
tragen; Oberstleutnant J. war von Juni 2006 bis 31. Dezember 2007 Disziplinar-
vorgesetzter des Soldaten.
Dem weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelasteten Soldaten wurde als
Oberleutnant im November 1999 das Leistungsabzeichen in Gold verliehen und
im Dezember 2000 eine einmalige Leistungsprämie in Höhe von 3 000 DM ge-
währt. Im Dezember 2009 hat er für seine Leistungen in der S 3-Abteilung als
„Bestpreis" ein Buchgeschenk erhalten.
Der verheiratete Soldat hat zwei Kinder, die jetzt zwei und vier Jahre alt sind.
Seine monatlichen Brutto-Einkünfte (Besoldungsgruppe A 13 BBesG) belaufen
sich auf etwa 3 800 €; netto ca. 3650 €. Seine inzwischen halbtags berufstätige
Ehefrau verdient monatlich netto etwa 600 bis 700 €. Die Kinderbetreuungskos-
ten betragen ca. 270 bis 300 € im Monat. Die Eheleute bewohnen ein im Jahr
2007 in L. erworbenes Haus. Der Immobilienkredit wird monatlich mit insge-
samt 750 € bedient. Im Mai 2008 ist der Soldat bei der Kommunalwahl in L. für
fünf Jahre zum Stadtvertreter gewählt worden.
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II
1. In dem durch Verfügung des Kommandeurs ..kommando vom 12. Oktober
2007 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die
7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord auf der Grundlage der Anschuldi-
gungsschrift vom 6. August 2008 sowie der Nachtragsanschuldigungsschrift
vom 20. Januar 2009 durch Urteil vom 10. Februar 2009 gegen den Soldaten
auf die Dauer von vier Jahren ein Beförderungsverbot nebst Kürzung der
Dienstbezüge um ein Fünfzehntel verhängt. Die Truppendienstkammer hat da-
bei folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Im Mai 2007, im Vorfeld des anstehenden Schießplatz-
aufenthalts in P. der von ihm geführten Einheit sprach der
Soldat während des Dienstes in H. mehrere Grundwehr-
dienstleistende des Gerätezuges an, ob sie bereit seien,
ihn am Sonntag, den 10. Juni 2007 beim Ablösen alter Ta-
peten in seinem Wohnhaus in L., unweit von P., zu unter-
stützen. Einige der Wehrpflichtigen signalisierten daraufhin
ihre Bereitschaft, der Bitte ihres Batteriechefs zu folgen.
Während des Schießplatzaufenthalts, der am 04. Juni
2007 begann, erfuhr der S 3-Stabsoffizier und stellvertre-
tende Kommandeur des …, der Zeuge Oberstleutnant B.,
damals Führer vor Ort, von dem Vorhaben des Soldaten
und fasste nach, weil er sich ‚über diesen Ansatz wunderte
und nicht begeistert war’. Als der Soldat vorbrachte, dass
‚Kameradschaft keine Einbahnstraße’ sei, und ‚§ 12 des
Soldatengesetzes nicht nur auf horizontaler Ebene’ gelte,
ließ es der Zeuge dabei bewenden und machte nur noch
deutlich, dass in diesem Zusammenhang keinesfalls
Dienstfahrzeuge eingesetzt werden dürften. Ein Verbot des
Vorhabens, die Grundwehrdienstleistenden um Unterstüt-
zung zu bitten und als Bauhelfer zu gewinnen sowie einzu-
setzen, sprach der Zeuge allerdings nicht aus.
Trotz der Skepsis des Zeugen B. und der Vorgabe, keines-
falls Dienstfahrzeuge für private Zwecke einzusetzen, trat
der Soldat erneut an die Angehörigen des Gerätezugs mit
der Bitte um Unterstützung bei der Renovierung seines
Hauses heran, worauf sich die Gefreiten Wi., M., K., We.,
O. und H. freiwillig meldeten. Alle Zeugen erklärten, sie
hätten sich von dem Soldaten nicht unter Druck gesetzt ge-
fühlt.
Darüber hinaus wandte sich der Soldat an den Zeugen
Oberfeldwebel We. - der für den 10. Juni 2007 als Kraftfah-
rer eingeteilt war und Angehörige des noch nicht nach H.
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abgerückten Nachkommandos an diesem Tag im Rahmen
von Betreuungsfahrten zum Strand transportieren sollte -
ob es möglich sei, mit dem Dienst-Kfz auch den Transport
der sechs Helfer zum und vom Wohnhaus des Soldaten zu
übernehmen. Der Zeuge Oberfeldwebel We. bejahte dies.
Am Morgen des 10. Juni 2007, gegen etwa 09.00 Uhr fuhr
der Zeuge OFw We. die sechs Helfer mit dem Dienst-Kfz
Y- … vom Unterkunftsbereich in P. zum Wohnhaus des
Soldaten in L., um sich nach einer Fahrt in das Ortszen-
trum und anschließendem Stadtrundgang mit dem Klein-
bus, einem 8-Sitzer, an den Strand zu begeben.
Der Soldat, der die sechs Untergebenen am Fahrzeug in
Empfang genommen hatte, löste mit deren Hilfe sowie der
Unterstützung durch einen Bekannten und seine Frau wie
geplant Tapeten in dem inzwischen von ihm und seiner
Familie bezogenen Haus ab. Die Helfer wurden hierbei gut
verköstigt, die Zeugen haben die Tätigkeit sinngemäß als
entspanntes Arbeiten mit reichlich Pausen gekennzeichnet.
Keiner der Männer fühlte sich vom Soldaten in irgendeiner
Weise unter Druck gesetzt.
Gegen 17.00 Uhr machte sich der Zeuge OFw We. auf ei-
nen Anruf des Soldaten nach Ende der Arbeiten hin vom
Strand nach L. auf den Weg, um auch die sechs Wehr-
pflichtigen an den Strand zu holen. Die Wegstrecken
Strand - Wohnhaus des Soldaten und zurück machten zu-
sammen rund 36 km aus.
Das angeschuldigte Geschehen gelangte über eine ano-
nyme Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages der Einleitungsbehörde zur Kenntnis, worauf
das vorliegende Verfahren in Gang kam. Der Text der Ein-
gabe, welche das Geschehen allerdings verzerrt wieder-
gibt, lautet:
‚Unser Bttr Chef … hat uns gefragt ob wir nicht
an den Wochenende nach der Übung in T. bei
ihm zu Hause Tapete abreißen können. Er
versprach auch das es danach Spanferkel gibt,
wir sollten uns das überlegen und dann be-
scheid sagen.
Nachdem wir uns nicht äußerten und der
Übungsaufenthalt unserer Meinung nach sehr
zum nach teil wurde (wurden von ihm schlecht
behandelt und er sagte das er auch anders
könne). Danach haben wir uns breitschlagen
lassen und ihm zugesagt das wir ihm helfen.
Wir sind dann mit dem Dienst KFZ am Sonntag
zu ihm und haben die arbeit vollrichtet da wir
Angst hatten die Restliche Dienstzeit auf seiner
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Abschussliste zu stehen. Nach dem die Arbeit
getan war gab es auch was zu essen aber
nicht das Spanferkel sondern aus der truppen
Küche.
Naja war ein großer Fehler und wir fühlen uns
ausgenutzt und verarscht. Aber wir konnten
nicht nein sagen.’
Der Soldat vermutet, dass sich hiermit ein inzwischen aus-
geschiedener Portepeeunteroffizier rächen wollte, weil er
dessen Wunsch, Berufssoldat zu werden mangels Eignung
nicht unterstützt habe.“
Das Truppendienstgericht hat dann weiter ausgeführt, der Soldat habe sich
vorgerichtlich dahin eingelassen, aufgrund der Formulierung seiner Frage an
Oberfeldwebel We. habe dieser annehmen müssen, einen Auftrag zum Trans-
port der Helfer zum Wohnhaus ohne Rücksicht auf eine damit zu vereinbaren-
de dienstliche Fahrtroute erhalten zu haben. Allerdings habe er dies nicht be-
absichtigt gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass die Betreuungsfahrten
ohnehin durch L. erfolgt wären, und die Helfer einfach hätten abgesetzt werden
können. Nach dem Eintreffen der Wehrpflichtigen hätte ihm zwar das Missver-
ständnis bewusst werden müssen, allerdings habe er dies aus Freude über die
Unterstützung übersehen.
Im Hauptverhandlungstermin habe der Soldat u.a. erklärt, die Organisation der
Betreuungsfahrten habe er den Zeugen Oberstabsfeldwebel Wei. und Ober-
feldwebel We. übertragen, weshalb er sich nicht um alle Details gekümmert ha-
be. Er sei davon ausgegangen, dass keine großen Umwege anfielen, wenn die
Helfer bei ihm abgesetzt würden. Es habe bei ihm „ausgehakt“ und er habe
sich gedacht, wenn die sowieso vorbeikämen, könnten die Fahrer die Soldaten
ja mitnehmen. Ihm sei zwar klar gewesen, dass für private Anlässe keine
Dienstkraftfahrzeuge extra eingesetzt werden dürften. Aber es seien nach sei-
ner damaligen Vorstellung keinesfalls mehr als 1 000 m zusätzliche Fahrtstre-
cke entstanden. Die Routen zu den Ausflugszielen L., K., H. führten nämlich
unweit an seinem Haus vorbei. Auf entsprechende Vorhaltungen habe der Sol-
dat ergänzt, es sei richtig, dass bei allen Übungsplatzaufenthalten in P. traditio-
nell Betreuungsfahrten an den Strand und ebenso nach L. durchgeführt wür-
den. Hierbei komme man nicht nahe an seinem Haus vorbei; es entstünden
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größere Umwege. Hieran habe er jedoch seinerzeit nicht gedacht. Dass zwei
„Sonderfahrten“ (Strand - Haus - Strand) angefallen seien, habe er nicht beab-
sichtigt und zunächst auch nicht bemerkt. So kleine Umwege habe der Zeuge
Oberstleutnant B. zudem gebilligt gehabt, nur „Extra-Fahrten“ seien untersagt
gewesen, sodass er auch nicht ungehorsam gewesen sei. Wegen der von ihm
hervorgehobenen Freiwilligkeit habe auch kein „Personaleinsatz“ stattgefun-
den. Er habe lediglich auf kameradschaftlicher Basis um Unterstützung gebe-
ten, diese erhalten und sich dann mit Getränken, Verpflegung und einem Span-
ferkelessen erkenntlich gezeigt.
Der Vorfall habe sich im Verband herumgesprochen, einige Kameraden hätten
ihm gegenüber Vorbehalte gezeigt und seien vom „Du“ zum „Sie“ zurückge-
kehrt oder redeten nicht mehr mit ihm. Er komme sich vor wie ein Aussätziger.
Die Truppendienstkammer hat diese Einlassungen des Soldaten als Schutzbe-
hauptungen gewürdigt:
Zum einen hätte der Soldat zumindest bei dem Anruf bei Oberfeldwebel We., er
möge die sechs Helfer wieder abholen, davon ausgehen müssen, dass es sich
um eine „Extra-Fahrt“ handelte. Der Kleinbus sei mit den sechs Helfern und
dem Fahrer nahezu ausgelastet gewesen, sodass für eine Mitnahme der sechs
bei Gelegenheit einer Betreuungsfahrt für andere Kameraden praktisch kein
Raum geblieben sei. Darüber hinaus habe ein Abruf - anders als eine Abholung
zu einer zuvor festgelegten Zeit - mit Fahrtzielen wie L., K., L. usw. nur schlecht
zusammengepasst, wenn der Soldat (wie von ihm vorgebracht) nicht gewusst
habe, wohin sich der Zeuge Oberfeldwebel We. nach dem Absetzen der Sol-
daten begeben würde. Zum anderen habe der Zeuge Oberstleutnant B. eine
„Absegnung“ von kleineren Umwegen bis zu insgesamt einem Kilometer Länge
für Abstecher zum Haus des Soldaten bei den Betreuungsfahrten nicht bestä-
tigt.
Das Truppendienstgericht hat das festgestellte Verhalten des Soldaten als vor-
sätzliche Verstöße gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Für-
sorge für seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), zur Befehlserteilung nur zu
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dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie
zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) ge-
wertet. Diese schuldhaften Pflichtverletzungen stellten ein Dienstvergehen
(§ 23 Abs. 1 SG) dar.
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Truppendienstgericht u.a.
ausgeführt, das Dienstvergehen sei von erheblichem Gewicht und indiziere ei-
ne Dienstgradherabsetzung. Gegen den Soldaten als Batteriechef und Stabsof-
fizier spreche über den zweckwidrigen Einsatz des Zeugen Oberfeldwebel We.
und des von diesem geführten Dienstkraftfahrzeugs hinaus vor allem der Um-
stand, dass er Untergebenen die wohlverdiente Erholung im Rahmen von Be-
treuungsfahrten aus eigennützigen Motiven nicht habe zukommen lassen. Den
Soldaten belaste auch der Umfang der von den Untergebenen geleisteten
Arbeiten (insgesamt etwa 40 Arbeitsstunden), die Länge der ohne dienstlichen
Grund zurückgelegten Kraftfahrzeug-Strecke sowie der Umstand, dass es sich
um eine vorbedachte und frühzeitig geplante Aktion gehandelt habe.
Dem Soldaten komme tatmildernd allerdings zugute, dass der verantwortliche
Führer vor Ort, der Zeuge Oberstleutnant B., nicht die erforderliche Dienstauf-
sicht ausgeübt und das Vorhaben des Soldaten auf der Stelle unterbunden ha-
be. Dieser Umstand rechtfertige es, von einer Degradierung abzusehen. Die
begrenzte Einsichtsbereitschaft des Soldaten mache dann aber neben dem
- faktisch ins Leere gehenden - Beförderungsverbot eine nachhaltige Pflich-
tenmahnung durch eine Gehaltskürzung erforderlich.
2. Gegen das ihm am 16. März 2009 zugestellte Urteil hat der Soldat durch
seinen Verteidiger am 14. April 2009 Berufung eingelegt und diese ausdrück-
lich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. In der Beru-
fungshauptverhandlung hat er erklärt, er stelle die auszusprechende Diszipli-
narmaßnahme in das Ermessen des Gerichts. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend:
Die verhängte Disziplinarmaßnahme werde dem festgestellten Dienstvergehen
nicht gerecht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb das Beförderungs-
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verbot „faktisch ins Leere gehe.“ Das Gegenteil sei der Fall. Er hätte am 4. April
2010 zum Oberstleutnant befördert werden können. Seine mögliche Beförde-
rung verschiebe sich nun bis in das Jahr 2013.
Im Vergleich zu anderen Dienstvergehen von Soldaten, die teilweise über Wo-
chen Personal und Material für Hausbauten und ähnliche Großvorhaben ge-
nutzt hätten, handele es sich hier nur um einen „minderschweren“ Fall. Er habe
sein Fehlverhalten eingeräumt. Bei einigem Nachdenken hätte er schon im
Voraus den „Fehler“ erkennen können. Er bereue seine Tat zutiefst.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung des Soldaten hat Erfolg und führt zu ei-
nem lediglich einjährigen Beförderungsverbot.
1. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt
worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die diszi-
plinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung
zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage - unter Berücksichtigung des Ver-
schlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1
Satz 1, § 123 Satz 3 WDO) - über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu
befinden.
In dem angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer sind ausreichende und
widerspruchsfreie Tatfeststellungen getroffen worden. Dem Urteil kann mit hin-
reichender Sicherheit entnommen werden, von welchen schuldhaft begange-
nen Pflichtverletzungen der Senat aufgrund der Schuldfeststellungen im ange-
griffenen Urteil auszugehen hat. Das Truppendienstgericht ist zunächst zu der
(Schuld-)Feststellung gelangt, dass der Soldat durch das Ersuchen an seine
Untergebenen, ihn bei seinen Arbeiten in seinem Privathaus zu unterstützen
und deren nachfolgenden Einsatz in ihrer dienstfreien Zeit vorsätzlich gegen
seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für seine Untergebe-
nen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
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(§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen hat. Ferner hat die Truppendienstkammer
die Missachtung des Befehls des Zeugen Oberstleutnant B., im Zusammen-
hang mit den Renovierungsarbeiten keinesfalls Dienstfahrzeuge einzusetzen,
und die vom Soldaten veranlassten Umwegtransportfahrten der Untergebenen
durch den Zeugen Oberfeldwebel We. mit einem Dienstfahrzeug als vorsätzli-
che Verstöße gegen seine Pflichten zur Befehlserteilung nur zu dienstlichen
Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG) und zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gewürdigt.
Diese Schuldfeststellungen, die ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) darstel-
len, sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den Senat bindend.
Ob diese Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehler-
frei getroffen worden sind, darf vom Senat nach ständiger Rechtsprechung (vgl.
z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 14 m.w.N.)
nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaß-
nahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der An-
schuldigungsschrift, sondern nur von den bindend gewordenen Tat- und
Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststel-
lungen des Truppendienstgerichts zu schließen und zusätzlich eigene, für die
Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen,
solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der
Truppendienstkammer steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage
gestellt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 10. September 2009
a.a.O.).
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs-
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 = DokBer 2009, 15 m.w.N.). Bei Art und Maß der
Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart
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und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der
Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des
Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.
Das Gewicht der Verfehlung liegt zunächst in der Verletzung der Pflicht zum
treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten.
Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung.
Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fordert allgemein von dem Sol-
daten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Funktionsfähigkeit der Bun-
deswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch das
Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen würde. Zu dieser Pflicht zählt
auch, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen. Da die Bundeswehr ihren
Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Ge-
rät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch
ihr Material für nichtdienstliche Zwecke - hier zum privaten Vorteil - eingesetzt
werden (stRsp., z.B. Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 -
BVerwGE 86, 366 ff., vom 20. April 1993 - BVerwG 2 WD 28.92 - DokBerB
1993, 248 ff. und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 - BVerwGE
103, 275 ff.). Hier hat der Soldat durch die von ihm veranlasste Privatfahrt je-
denfalls das Dienstkraftfahrzeug vorübergehend der Bundeswehr vorschriften-
widrig entzogen.
Außerdem hat die Truppendienstkammer - für den Senat bindend - das Fehl-
verhalten des Soldaten im Hinblick auf seine Untergebenen als Verstoß gegen
seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) qualifiziert. Diese beinhaltet die Pflicht
jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu be-
handeln. Der Untergebene muss u.a. das - berechtigte - Gefühl haben, dass er
vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern
dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen ge-
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genüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn
vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (stRspr, z.B. Urteil
vom 22. April 2009 – BVerwG 2 WD 12.08 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002
Nr. 28 m.w.N.). Den Soldaten belastet hier vor allem schon der Umstand, dass
er als Stabsoffizier, Batteriechef und damit als Disziplinarvorgesetzter die
Wehrpflichtigen überhaupt gefragt hat, ob sie ihm in ihrer Freizeit bei privaten
Renovierungsarbeiten helfen würden. Er hat seine Untergebenen dadurch für-
sorgewidrig in eine äußerst schwierige Situation gebracht, nein sagen zu kön-
nen.
Das Truppendienstgericht hat für den Senat auch bindend angenommen, dass
der Soldat Oberfeldwebel We. einen Befehl zu nichtdienstlichen Zwecken erteilt
und insoweit vorsätzlich gegen § 10 Abs. 4 SG verstoßen hat. Die Erteilung ei-
nes Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken ist nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats regelmäßig ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen
eine zentrale Dienstpflicht eines Vorgesetzten. Denn die Einhaltung der durch
§ 10 Abs. 4 SG gezogenen Grenzen seiner Befehlsbefugnis gehört zu seinen
wesentlichen soldatischen Pflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Er-
teilung des Befehls, für den der Vorgesetzte in jedem Fall nach § 10 Abs. 5 SG
die Verantwortung trägt, im Einzelfall zugleich ein Straftatbestand, etwa nach
§ 32 WStG („Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken“), ver-
wirklicht wurde oder nicht. Die strikte Beachtung dieser Begrenzung der Be-
fehlsbefugnis eines militärischen Vorgesetzten ist im demokratischen Rechts-
staat des Grundgesetzes von fundamentaler Bedeutung, und zwar sowohl im
Hinblick auf die verfassungsrechtliche Stellung der bewaffneten Streitkräfte, die
als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in jeder Hinsicht an
Recht und Gesetz gebunden sind, als auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs.
3 GG gebotene Beachtung der Grundrechte der (als Untergebene) betroffenen
Soldaten. Denn der besondere Unrechtsgehalt einer Überschreitung der Gren-
zen der Befehlsbefugnis kommt auch darin zum Ausdruck, dass der militärische
Vorgesetzte mit einem solchen Befehl Untergebene in eine äußerst schwierige
Situation bringt. Diese sind nach § 11 Abs. 1 SG grundsätzlich verpflichtet, ih-
rem Vorgesetzten zu gehorchen (Satz 1) und ihnen erteilte Befehle nach besten
Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (Satz 2). Sie
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sind zwar berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3
Halbs. 1 SG einen ihnen - nicht zu dienstlichen Zwecken - erteilten Befehl oder
aus vergleichbar schwerwiegenden anderen Gründen nicht zu befolgen. Dabei
besteht für untergebene Soldaten in der Praxis aber meist die Schwierigkeit, bei
Entgegennahme eines Befehls nicht immer hinreichend sicher entscheiden zu
können, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG oder ein
anderer Grund, der sie von der Gehorsamspflicht entbindet, im konkreten Fall
wirklich vorliegen oder nicht. Damit ist ein Untergebener in einem solchen Fall
angesichts der Strafandrohung im Falle des Nichtbefolgens eines (verbindli-
chen) militärischen Befehls (Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG, Unge-
horsam nach § 19 WStG) erheblichen Risiken ausgesetzt. Ein Irrtum über das
Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift befreit ihn lediglich
unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SG)
von seiner strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein mi-
litärischer Vorgesetzter, der Untergebene in eine solche Situation bringt, han-
delt damit in grobem Maße pflichtwidrig (vgl. dazu z.B. Urteil vom
26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 ff - m.w.N. =
Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 ff.).
Ferner gehört die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) zu den zentralen
Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam,
kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein. Vorsätzli-
cher Ungehorsam eines Soldaten stellt - wie vom Truppendienstgericht für den
Senat bindend angenommen - daher stets ein sehr ernst zu nehmendes
Dienstvergehen dar (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -
m.w.N.)
Aber auch die bindend festgestellte Verletzung der Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die
Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern
hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der
Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Sol-
dat, insbesondere ein Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Ka-
meraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um
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seine Aufgaben so zu erfüllen, dass ein geordneter Ablauf des militärischen
Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträch-
tigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, son-
dern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr., z.B.
Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 -
Buchholz 450. 2 § 38 WDO 2002 Nr. 21>). Das war hier der Fall.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier schließlich auch da-
durch bestimmt, dass der Soldat als Stabsoffizier im Rang eines Majors und als
Batteriechef (Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter) zur Tatzeit eine he-
rausgehobene Vorgesetztenstellung inne hatte. Vor diesem Hintergrund hat er
in schwerwiegender Weise versagt. Je höher ein Soldat in den Dienstgrad-
gruppen steigt, umso größer sind die Anforderungen, die an seine Zuverlässig-
keit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden
müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschul-
den kommen lässt (vgl. Urteil vom 26. September 2006 a.a.O. m.w.N.). Auf
Grund seiner erhöhten Verantwortung musste vom Soldaten erwartet werden,
dass er bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten untadelig mit gutem Beispiel vo-
ranging. Die Stellung des Soldaten erfordert es, dass er als Vorgesetzter in
Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur dann
kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres
Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus inne-
rer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat ein schlech-
tes Beispiel gegeben. Er hat dadurch bei seinen Kameraden einen - von ihm
selbst beklagten - Reputationsverlust erlitten.
b) Das Dienstvergehen hatte keine nachteiligen Auswirkungen, die den Sol-
daten belasten könnten. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Personalplanung
und -führung. Da das Bataillon des Soldaten ohnehin zum Jahresende aufge-
löst wurde, wurde der Soldat aus diesem Anlass zum … versetzt, wo er derzeit
faktisch die S 3-Abteilung führt.
Der Vermögensschaden des Dienstherrn - die ohne dienstlichen Grund zurück-
gelegte Kraftfahrzeug-Wegstrecke von insgesamt ca. 36 km - blieb im Baga-
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tellbereich von ca. 50 € (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD
5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3); eine Schadensbearbeitung ist
deshalb auch unterblieben.
Da am Dienstvergehen „beteiligt“ gewesene Soldaten nach Auskunft des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts disziplinarrechtlich nicht belangt worden sind, hatten
die Dienstpflichtverletzungen für Dritte ebenfalls keine negativen Auswirkun-
gen; eine Verleitung Dritter zu pflichtwidrigem Verhalten liegt nicht vor.
Das gegen den Soldaten laufende Disziplinarverfahren hat sich allerdings in
der Truppe herumgesprochen.
c) Der Soldat handelte allein aus privatem Eigennutz; dies belastet ihn.
d) Das Maß der Schuld wird vor allem dadurch bestimmt, dass der Soldat vor-
sätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit
i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008
- BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der
der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekenn-
zeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Ausreichen-
de Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungs-
grundes zur Tatzeit vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich und werden vom
Soldaten auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt dem Soldaten auch nicht der
Tatmilderungsgrund einer unzureichenden Dienstaufsicht seitens des verant-
wortlichen Führers vor Ort, des Oberstleutnants B., zugute. Dieser Milderungs-
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grund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn dieser der Dienstaufsicht
bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des
Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2003 – BVerwG
1 WD 4.03 – Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2). Ein solcher Fall liegt hier
aber nicht vor. Der Soldat bedurfte keiner dienstaufsichtsrechtlichen Unterstüt-
zung. Er wusste damals, dass er weder Personal noch Material der Bundes-
wehr für private Zwecke einsetzen durfte. Das hat der Soldat in der Berufungs-
hauptverhandlung noch einmal eingeräumt. Soweit er in diesem Zusammen-
hang erklärt hat, es sei ihm damals allerdings noch nicht klar gewesen, dass er
die Wehrpflichtigen nicht habe fragen und ihre dann angebotene Hilfe nicht ha-
be annehmen dürfen, lässt dies nicht erkennen, dass der Soldat damals inso-
weit „überfordert“ war. Nicht jedes unterbliebene Eingreifen im Rahmen der
Dienstaufsicht führt dazu, dass das Dienstvergehen in einem milderen Licht zu
sehen ist, auch wenn hier eine klare und eindeutige Reaktion des Vorgesetzten
sicher angebracht gewesen wäre.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sprechen für den Soldaten seine ihm in den Beurteilungen vom
18. November 2009 (Durchschnittsbewertung „6,10“), vom 25. Juni 2009
(Durchschnittsbewertung „5,50“) und vom 11. Dezember 2007 (Durchschnitts-
bewertung „6,40“) attestierten überdurchschnittlichen Leistungen. Oberstleut-
nant M. hat als Leumundszeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt, faktisch
habe es keine Schwankungen im Leistungsbild des Soldaten gegeben. Der
niedrigere Durchschnittswert in der Beurteilung vom 25. Juni 2009 beruhe allein
auf dem anhängigen Disziplinarverfahren. Oberstleutnant J. und Oberstleutnant
M. haben als Leumundszeugen vor dem Senat den Soldaten als untadeligen
und sehr leistungsfähigen Stabsoffizier qualifiziert und ihm uneingeschränkt die
Kommandeurseignung zugesprochen. Ungeachtet des gegen ihn laufenden
Disziplinarverfahrens sei er ein herausragender Leistungsträger im Regiments-
stab. Dem Soldaten kann daher ohne Einschränkung eine erfolgreiche Nach-
bewährung bescheinigt werden.
Das insgesamt überdurchschnittliche Leistungsbild wird nicht nur ergänzt durch
das dem Soldaten verliehene Leistungsabzeichen in Gold, das Buchgeschenk
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und die ihm gewährte Leistungsprämie, sondern auch durch die Tatsache, dass
es sich hier um ein einmaliges Fehlverhalten eines bisher straf- und disziplinar-
rechtlich nicht vorbelasteten Soldaten handelt, dem das Unteroffizierskorps und
die Vertrauensperson der Mannschaften seiner Batterie am 25. September
2007 ein gutes Leumundszeugnis ausgestellt haben. Aufgrund des Gesamtein-
drucks von der Persönlichkeit des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung
ist der Senat schließlich auch davon überzeugt, dass die von ihm geäußerte
Einsicht in sein Fehlverhalten und das Bedauern seines einmaligen Versagens
glaubhaft sind.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände
ist insbesondere im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens,
das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Sol-
daten der Ausspruch eines - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 WDO zuläs-
sigen - Beförderungsverbots für die Dauer von (noch) einem Jahr erforderlich,
aber auch ausreichend.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 2010
- BVerwG 2 WD 9.09 -) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbe-
handlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechts-
staatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinar-
maßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als
„Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.
Das vorsätzliche Dienstvergehen ist geprägt durch den privatnützigen Einsatz
Untergebener für Hausrenovierungsarbeiten und die Verwendung eines Dienst-
fahrzeugs zu privaten Zwecken. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist
bei Inanspruchnahme von Personal und dienstlichem Material der Bundeswehr
zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht des Dienstvergehens eine Gehalts-
kürzung und/oder ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Herabset-
zung um einen oder mehrere Dienstgrade verwirkt; an dieser Ersteinstufung
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hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit fest
(vgl. zuletzt Urteil vom 26. September 2006 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall indiziert das aus zwei Tatkomplexen bestehende erst- und
einmalige Fehlverhalten des Soldaten an einem Sonntag, an dem die Unterge-
benen an sich freiwillig an Betreuungsfahrten hätten teilnehmen können, d.h. in
dienstfreier Zeit, den Ausspruch einer laufbahnhemmenden Maßnahme in
Form eines Beförderungsverbotes. Eine Dienstgradherabsetzung als Aus-
gangspunkt der Zumessungserwägungen wäre z.B. dann in Erwägung zu zie-
hen, wenn der Soldat als Offizier Untergebene wiederholt dem Dienst entzogen
hätte und eigennützig für sich privat hätte arbeiten lassen (vgl. Urteil vom
29. November 1990 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf der
anderen Seite indiziert das Dienstvergehen aber auch nicht nur den Ausspruch
einer Kürzung der Dienstbezüge. Es handelt sich immerhin um ein schwerwie-
gendes Dienstvergehen eines Stabsoffiziers, das neben dem privatnützigen
Einsatz von Wehrpflichtigen noch die Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu
privaten Zwecken umfasst.
Je nach der Schwere des Dienstvergehens kommt danach ein Beförderungs-
verbot von mindestens einem Jahr und höchstens 4 Jahren in Betracht (§ 60
Abs. 2 Satz 1 WDO), ggf. verbunden mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung
(§ 58 Abs. 4, § 59 WDO). Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der
angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungs-
stufe, soweit es überhaupt bei einem Beförderungsverbot verbleibt und nicht
wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer
der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände
vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber
der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei
ist vor allem an Hand der „Eigenart und Schwere“ sowie der „Auswirkungen“
des Dienstvergehens zu klären, ob es sich im Hinblick auf die oben aufgeführ-
ten be- und entlastenden Umstände um eine schweren, mittleren oder leichten
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Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer („durch-
schnittlicher Fall“), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist
gegenüber der Regeleinstufung (= „Ausgangspunkt der Zumessungserwägun-
gen“) die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“
zu modifizieren. Für die „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“ kann
z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung
hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen
Pflichtenbereich. Bei den „Auswirkungen“ des Fehlverhaltens sind die konkre-
ten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des
Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte und Untergebene, negative perso-
nalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Au-
ßenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich
des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“ hat der Senat neben der Schuld-
form (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog)
das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumstän-
den bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu
ziehen.
Nach diesen Kriterien ist hier insgesamt von einem „mittleren Fall“ auszugehen,
der keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhän-
genden Disziplinarmaßnahme nach „oben“ oder „unten“ bietet, sodass es bei
der Regeleinstufung „Beförderungsverbot“ bleibt. Der Senat hält dabei im Er-
gebnis allerdings die Verhängung eines deutlich unter der mittleren Laufzeit
von zweieinhalb Jahren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO: mindestens ein Jahr und
höchstens vier Jahre) zurückbleibenden Beförderungsverbotes von (noch) ei-
nem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend.
Den Soldaten belastet sein vorsätzlich eigennütziges Fehlverhalten als Stabs-
offizier vor allem im Hinblick auf den ersten Tatkomplex „privatnützige Inan-
spruchnahme der Dienstleistung von sechs unterstellten Wehrpflichtigen in ih-
rer Freizeit am Sonntag“. Ein solches Verhalten eines Batteriechefs, zumal im
Rang eines Majors, gegenüber seinen wehrpflichtigen Untergebenen verbietet
sich generell; es hat den Grenzbereich von noch zulässiger Kameradenhilfe
(vgl. dazu auch Urteil vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - insoweit
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jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 83, 105 und in NZWehrr 1986, 249)
deutlich überschritten.
Auch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Soldaten im zweiten Tatkom-
plex „Hin- und Rücktransport von sechs ihm unterstellten Wehrpflichtigen mit
einem Dienstfahrzeug zu seinem Wohnhaus“ ist grundsätzlich von Gewicht. In
diesem Zusammenhang kommt dem Soldaten allerdings zugute, dass er bei
seinem Dienstherrn nur einen Bagatellschaden verursacht hat und die von der
Vorinstanz bindend festgestellte Erteilung eines Befehls zu nichtdienstlichen
Zwecken vom Senat im Rahmen seiner Bemessungserwägungen nicht „über-
bewertet“ wird. Die erstinstanzliche Annahme eines entsprechenden Pflichten-
verstoßes beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des Soldaten (vgl. Ur-
teilsabdruck S. 6 f). Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstge-
richts (Urteilsabdruck S. 5) geben nur wenig dafür her, dass der Soldat dem
Zeugen Oberfeldwebel We. die Umwegtransportfahrten der sechs Helfer „be-
fohlen“ hat („Anweisung zu einem bestimmten Verhalten mit dem Anspruch auf
Gehorsam“); eine entsprechende Pflichtverletzung war auch nicht angeschul-
digt.
Zugunsten des Soldaten, dem sonstige Tatmilderungsgründe nicht zur Seite
stehen, lässt sich aber anführen, dass es sich um ein erst- und einmaliges
Fehlverhalten eines auch strafrechtlich nicht vorbelasteten Soldaten ohne er-
kennbar negative Auswirkungen handelt. Den Soldaten entlastet zudem nicht
nur sein auch in der Berufungshauptverhandlung erkennbar gewordenes sehr
positives Persönlichkeitsbild sowie das gute Leumundszeugnis der damaligen
Angehörigen seiner Batterie, sondern auch das ihm bescheinigte überdurch-
schnittliche Leistungsbild. Er hat in seinem Leistungsverhalten nicht nachgelas-
sen und sich auf diese Weise erfolgreich nachbewährt. Trotz seines Fehlverhal-
tens zeichnet dies den Soldaten in besonderer Weise aus. Schließlich spricht
für ihn auch, dass er sich glaubhaft als einsichtig und reuig gezeigt hat.
Nach alledem wäre ursprünglich durchaus die Verhängung eines Beförde-
rungsverbotes von etwa zwei bis zweieinhalb Jahren in Betracht gekommen.
Wegen des weiteren Zeitablaufs sowie aus spezial- und generalpräventiven
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Erwägungen hält der Senat nunmehr jedoch nur noch den Ausspruch eines
Beförderungsverbotes für die Mindestdauer von einem Jahr für erforderlich,
aber auch ausreichend; in dem ähnlich gelagerten Fall, der dem Senatsurteil
vom 26. September 2006 a.a.O. zugrunde liegt, hatte der Senat insbesondere
wegen des damals bereits teilweise mehr als fünf Jahre zurückliegenden
Dienstvergehens gegen den Oberstleutnant anstelle eines an sich verwirkten
Beförderungsverbotes sogar nur noch eine Kürzung seiner Dienstbezüge ver-
hängt. Das Dienstvergehen liegt hier inzwischen fast drei Jahre zurück. Seit
Anfang Juli 2007 liefen disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 92 Abs. 1
WDO. Die Belastung durch die Dauer des Disziplinarverfahrens mit der Unge-
wissheit seines Ausgangs hat zur Folge, dass die Pflichtenmahnung für den
Soldaten, die mit einer solchen Maßnahme bewirkt werden soll, geringer aus-
fallen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 2010 a.a.O. m.w.N.). Insbeson-
dere unterliegt der Soldat seit dem Beginn der Vorermittlungen bereits einem
faktischen Beförderungsverbot (vgl. Schreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft
vom 25. September 2007 an den damaligen Kommandeur des Soldaten unter
Hinweis auf ZDv 20/7 Nr. 131 ff.). Im Übrigen handelt es sich hier um einen
Soldaten mit einem sehr positiven Persönlichkeitsbild und überdurchschnittli-
chen Leistungsbild, der sich erfolgreich nachbewährt hat.
Den zusätzlichen Ausspruch einer Gehaltskürzung gemäß § 58 Abs. 4 WDO
hält der Senat nicht für erforderlich. Eine solche Disziplinarmaßnahme kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsver-
bot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Sol-
daten haben wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 WDO). Diese Voraussetzungen liegen
hier aber nicht vor. Der erst … Jahre alte Berufssoldat hätte ohne das laufende
Disziplinarverfahren bereits zur Beförderung zum Oberstleutnant angestanden,
und zwar auf dem Dienstposten, auf dem er zurzeit verwendet wird. Dies hat
der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar dargelegt; beide
Leumundszeugen haben es glaubhaft bestätigt. Nun muss der Soldat warten,
bis das einjährige Beförderungsverbot aufgrund der vorliegenden Entscheidung
abgelaufen ist. Für eine zusätzliche Kürzung seiner Dienstbezüge besteht des-
halb keine Notwendigkeit.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 4 WDO.
Golze
Dr. Müller
RiBVerwG Dr. Burmeister
ist wegen Urlaubs gehin-
dert zu unterschreiben.
Golze
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