Urteil des BVerwG vom 22.04.2009

Soldat, Waffen Und Munition, Körperliche Unversehrtheit, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 12.08
TDG S 5 VL 26/07
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Feldwebel ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 22. April 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Major Szalai und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Schunck
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
29. Januar 2008 im Ausspruch über die Disziplinarmaß-
nahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers
herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Solda-
ten auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der jetzt 28 Jahre alte ledige Soldat trat nach dem Realschulabschluss und
bestandener Gesellenprüfung als Grundwehrdienstleistender am 1. April 2003
in die Bundeswehr ein und wurde aufgrund seiner Verpflichtungserklärung mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt, sodass sie
voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2015 enden wird. Er wurde regelmäßig
befördert, zuletzt am 26. September 2006 zum Feldwebel.
Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 9. März 2009 ist der
Soldat mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten vorbelas-
tet. Diese Disziplinarmaßnahme war wegen eines außerdienstlichen Dienstver-
gehens (Vorzeigen eines ungültigen Berechtigungsausweises im ÖPNV anläss-
lich einer Bahnfahrt am ... 2006) durch Disziplinargerichtsbescheid der
5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. April 2007, dem Soldaten
ausgehändigt am 19. April 2007, rechtskräftig verhängt worden. Wegen dieses
Fehlverhaltens hatte die Stammdienststelle der Luftwaffe dem Soldaten aus
Fürsorgegründen bereits mit Schreiben vom 27. November 2006 einen Hinweis
auf die Gefahr einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 und 4 SG für den
Fall erneuten pflichtwidrigen Verhaltens erteilt.
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II
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat
die Wehrdisziplinaranwaltschaft für die Bereiche Luftwaffenführungskommando,
Luftwaffenamt, Luftwaffenausbildungskommando, Waffensystemkommando der
Luftwaffe dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 29. Oktober 2007
folgende Sachverhalte als schuldhafte Verletzungen seiner Dienstpflichten zur
Last gelegt:
„1. Der Soldat richtete am 15. Mai 2007 in der Mittags-
pause auf dem Standortübungsplatz B. am A...kreuz
im Beisein des HG H. und des OG S. seine Siche-
rungswaffe P 8 entgegen der ZDv 3/15 Nr. 612, Satz
2, wonach es verboten ist, die Waffe ohne Ausbil-
dungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benut-
zen, auf Personen zu zielen (außer im Verlauf von
Übungen mit Manövermunition und im Einsatz) und
am Abzug oder an der Sicherung zu spielen, was ihm
hätte bekannt sein können und müssen, zielgerichtet
auf den Kopf des vor ihm sitzenden OG L. und drück-
te den Sicherungshebel über die Stellung ‚S’ hinaus
nach unten.
2. Am selben Tag nahm der Soldat gegen 20:00 Uhr in
dem Bus auf dem Rückweg von dem Standort-
übungsplatz B. in die Kaserne in der M. Straße ... in
... G. im Gang des Busses entgegen der ZDv 3/15
Nr. 612, Satz 2, 1. Strichaufzählung, wonach es unter
anderem verboten ist, die Waffe ohne Ausbildungs-
zweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen,
was ihm hätte bekannt sein können und müssen, sei-
ne Sicherungswaffe P 8 ohne Ausbildungszweck oder
entsprechenden Auftrag aus dem Holster und steckte
sie anschließend wieder in das Holster.“
Das wegen des Sachverhalts im Anschuldigungspunkt 1 gegen den Soldaten
eingeleitete Strafverfahren mit den Vorwürfen „entwürdigender Behandlung
(§ 31 WStG)“ und „Bedrohung (§ 241 StGB)“ wurde vom Amtsgericht G. durch
Beschluss vom 15. April 2008 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, nach-
dem der Soldat den ihm auferlegten Geldbetrag in Höhe von 3 000 € bezahlt
hatte.
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2. Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 29. Januar
2008 gegen den Soldaten wegen des Vorwurfs im Anschuldigungspunkt 1 ein
Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und daneben eine Kürzung
seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von zwölf
Monaten verhängt. Vom Vorwurf schuldhaft dienstpflichtwidrigen Verhaltens im
Anschuldigungspunkt 2 hat die Truppendienstkammer den Soldaten aus recht-
lichen Gründen freigestellt; zu Anschuldigungspunkt 1 hat sie folgende tatsäch-
liche Feststellungen getroffen:
„Am 15.05.2007 fand auf dem Standortübungsplatz B. bei
G. eine Geländeübung der ..../L...sregiment statt. Der Sol-
dat war als Ausbilder und Gruppenführer von seiner
Stammeinheit, der ..../...regiment in Ge. nach G. abkom-
mandiert worden. In der Mittagspause stand der Soldat in
der Nähe des damaligen Obergefreiten L. im Zwischen-
raum zwischen dem Verpflegungsfahrzeug und Tischen,
die zur Getränkeausgabe dienten. Weil er sich über den
Obergefreiten geärgert hatte, entnahm der Soldat das
Magazin aus seiner Waffe, die, ursprünglich mit Ge-
fechtsmunition, teilgeladen war und steckte es in die linke
Hosentasche. Dann richtete er die Mündung auf den
Obergefreiten und betätigte den Sicherungshebel mit dem
Daumen nach unten, wodurch die Waffe gesichert und
entspannt wurde. Dieser Vorgang war von einem hörbaren
Klicken des Schlaghahns verbunden, der auf die Si-
cherungsraste aufschlug. Auf die Frage des Obergefrei-
ten, der eine Mischung von Verwirrung, Überraschen und
Erschrecken zeigte, antwortete der Soldat sinngemäß, er
hätte eine Sicherheitsüberprüfung gemacht. Der Oberge-
freite solle sich nicht so anstellen. Er lud darauf die Waffe
wieder, indem er das Magazin in den Magazinschacht ein-
führte und steckte sie in gesichertem Zustand in sein
Holster. Als Motivation gab der Soldat an, er habe sich
wegen eines vorherigen Verhaltens des Obergefreiten
über diesen geärgert. An den Grund konnte er sich nicht
mehr erinnern. Der Soldat zeigte sich einsichtig. Er habe
in demselben Moment, als er die Reaktion auf dem Ge-
sicht seines Untergebenen gesehen habe, bemerkt, dass
er den Bogen eindeutig überspannt habe und einen
schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften began-
gen habe. Die genaue Entfernung der Waffe vom Kopf
des Obergefreiten L. konnte nicht geklärt werden. Die
Zeugenaussagen differieren zwischen wenigen Zentime-
tern (Zeuge H.), über 80 cm (Zeuge S.), bis zu 1,5 Meter
(Zeuge L.).“
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Das Truppendienstgericht hat die im Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Hand-
lungsweise des Soldaten wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
Der Soldat habe vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, eine Waffe ohne Aus-
bildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen, auf Personen zu
zielen sowie am Abzug oder an der Sicherung zu spielen (ZDv 3/15, Ziffer 611,
richtig 612). Diese ihm bekannte Vorschrift stelle einen Befehl dar, weshalb er
vorsätzlich seine Pflicht verletzt habe, den Befehlen seiner Vorgesetzten zu
gehorchen und ihre Befehle vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszu-
führen. Er habe damit gleichzeitig gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG)
sowie gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht
(§ 12 Satz 2 SG) und schließlich gegen die Pflicht verstoßen, mit seinem Ver-
halten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als
Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung hat die Truppendienstkammer im Wesentlichen
ausgeführt, das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Als Vorgesetzter
und Portepeeunteroffizier in der Grundausbildung sei der Soldat in besonders
hohem Maße verpflichtet gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel
zu geben. Dieser gesetzlichen Forderung sei er nicht nachgekommen. Er habe
vielmehr durch den vorsätzlichen Gehorsamsverstoß - die Nichtbeachtung der
Sicherheitsvorschriften - ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen began-
gen. Auch wenn der Obergefreite L. objektiv nicht gefährdet gewesen sei, liege
dennoch ein für einen Ausbilder nahezu unverzeihliches Verhalten vor, weil der
Soldat entgegen der von ihm selbst im Unterricht vermittelten Maxime, eine
Waffe grundsätzlich nicht auf andere zu richten, sich selbst als Ausbilder un-
glaubwürdig gemacht habe. Erst als er das Erschrecken auf dem Gesicht des
Obergefreiten gesehen habe, sei ihm bewusst geworden, dass er einen gravie-
renden Fehler gemacht habe.
Den Soldaten belasteten auch die Auswirkungen des Dienstvergehens. Er sei
aus seiner originären Verwendung als Ausbilder und Gruppenführer herausge-
nommen worden und habe im Geschäftszimmer Verwendung gefunden. Dar-
über hinaus sei ihm eine Zeit lang nicht einmal gestattet worden, als UvD oder
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als Wachhabender Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung und Führer
von Mannschaftsdienstgraden zu sein.
Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Einwand des Soldaten,
er sei zum Tatzeitpunkt durch den Tod seines Großvaters psychisch belastet
gewesen, könne nicht mildernd berücksichtigt werden. Allenfalls hätte sich we-
gen des Todesfalls ein zögerliches, gedämpftes Verhalten des Soldaten erklä-
ren lassen, nicht jedoch eine derartige Überreaktion. Wenn er sich zum Tat-
zeitpunkt nicht in der Lage gesehen habe, seinen Dienst ordnungemäß auszu-
üben, hätte er sich an den Truppenarzt wenden müssen, was er jedoch nicht
getan habe.
3. Gegen das ihr am 19. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Wehrdiszipli-
naranwaltschaft für die Bereiche Luftwaffenführungskommando, Luftwaffenamt,
Luftwaffenausbildungskommando und Waffensystemkommando der Luftwaffe
am 26. Februar 2008 Berufung eingelegt und diese wurde mit Schriftsatz vom
24. Februar 2009 ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zur Begrün-
dung ihres Antrags, den Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers
herabzusetzen, macht sie im Wesentlichen geltend:
Es handele sich um eine schwerwiegende Verfehlung. Der Soldat habe als
Vorgesetzter erheblich versagt und sich in seinem Dienstgrad nachhaltig dis-
qualifiziert. Eine „reinigende Maßnahme“ sei die gebotene und angemessene
Ahndung des Dienstvergehens.
Den Soldaten belaste besonders, dass er entgegen der einschlägigen und ihm
bekannten Dienstvorschriften seine gesicherte Pistole nicht nur auf den Kopf
des Zeugen L. gerichtet, sondern zudem auch noch den Abzugshebel betätigt
habe. Er habe damit nicht nur gegen verbindliche Befehle verstoßen, sondern
durch den leichtfertigen Umgang mit der Waffe vor Untergebenen genau das
Gegenteil des Verhaltens demonstriert, das generell allen Soldaten als korrek-
ter Umgang mit der Waffe vermittelt werde. Dadurch habe er dem inneren Ge-
füge der Truppe nachhaltig geschadet, nämlich seine Autorität sowohl bei dem
Betroffenen, als auch bei anderen Wehrpflichtigen in Frage gestellt und eine
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Verhaltensweise an den Tag gelegt, die geeignet sei, Untergebene zu verunsi-
chern und in ihrer Vorschriftentreue nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei könne
es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Waffe geladen und entsichert
gewesen sei oder nicht. Denn auch der folgenlose leichfertige Umgang mit
Waffen und Munition stelle wegen der damit verbundenen potenziellen Gefah-
ren stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar.
Um Unfälle zu vermeiden, müssten Vorschriften, die den Umgang mit Waffen
regelten, genau beachtet und erfüllt werden. Da derartige Regelungen nicht
selten missachtet würden, ereigneten sich immer wieder Unfälle, bei denen
Soldaten verletzt oder sogar getötet würden. Schon aus generalpräventiven
Gründen sei daher eine strenge disziplinarische Ahndung solcher Verfehlungen
geboten.
Der Gesetzgeber habe auch keine Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung
er dem vorschriftswidrigen Umgang mit einer Schusswaffe beimesse und habe
deshalb derartiges Fehlverhalten zu kriminellem Unrecht erklärt. Dies gelte so-
wohl für den Tatbestand des „rechtswidrigen Waffengebrauchs“ gemäß § 46
WStG als auch für den Tatbestand der „Bedrohung“ des § 241 StGB, der auch
dann erfüllt sei, wenn die Bedrohung nicht ernst gemeint, aber vom Betroffenen
als ernst empfunden worden sei.
Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des hier zu beurteilenden Fehlver-
haltens sei von der Kammer in diesem Zusammenhang der Umstand unbe-
rücksichtigt geblieben, dass der Soldat dem Zeugen L. erst nach der Tat erläu-
tert habe, dass er, der Soldat, zuvor eine Sicherheitsüberprüfung an der Waffe
durchgeführt gehabt habe. Zum Tatzeitpunkt habe der Zeuge mithin die Ge-
fährlichkeit der Situation nicht einschätzen können und habe mit dem
Schlimmsten rechnen müssen. Dass die Lage von dem Zeugen L. tatsächlich
als bedrohlich empfunden worden sei, zeige sich an seinem deutlich sichtbaren
Erschrecken.
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Des Weiteren sei dem erniedrigenden Aspekt der Tat nicht ansatzweise Rech-
nung getragen worden. Wer eine Waffe auf einen Untergebenen richte und ab-
drücke ohne diesem die vermeintliche Ungefährlichkeit der Waffe sowie den
Sinn der Darstellung zu erläutern, mache ihn letztlich zum bloßen Versuchsob-
jekt seiner Darstellung und treibe mit dessen Entsetzen bösen Scherz. Durch
das Richten der Waffe auf den Kopf des Untergebenen habe der Soldat darüber
hinaus zum Ausdruck gebracht, über welche naheliegenden Bedenken für den
Fall, dass die Waffe wider Erwarten doch geladen gewesen wäre - nämlich den
Tod des Untergebenen -, er sich leichtfertig hinweggesetzt habe.
Schließlich belaste den Soldaten, was das Truppendienstgericht ebenfalls nicht
gewürdigt habe, dass er bereits etwa einen Monat vor dem hier zu beurteilen-
den Dienstvergehen wegen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung rechts-
kräftig mit einem 18-monatigen Beförderungsverbot belegt worden sei.
Durchgreifende Milderungsgründe stünden der gebotenen Degradierung nicht
entgegen. Es verbiete sich auch grundsätzlich, in Fällen, die glimpflich abgelau-
fen seien, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewusst verhalten hätten, generell
einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinarische
Einstufung des nach Eigenart und Umfang sehr schwerwiegenden Dienstver-
gehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkauf-
nahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht sowie
gegen Sicherheitsbestimmungen oder erteilte Befehle geradezu Vorschub leis-
ten und mit dazu beitragen, dass Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich
greife und die Gefährdung von Leib und Leben der Untergebenen unüber-
sehbar würden.
III
1. Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuun-
gunsten des Soldaten hat Erfolg und führt bei diesem zur Herabsetzung in den
Dienstgrad eines Unteroffiziers.
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2. Das Rechtsmittel ist nachträglich ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme
beschränkt worden. Dies steht im Einklang mit der Berufungsbegründung, mit
der nur Umstände geltend gemacht werden, die für die Bemessung der Diszip-
linarmaßnahme von Bedeutung sein können. Weder werden die erstinstanzli-
chen Tat- und Schuldfeststellungen angegriffen - insbesondere nicht die Frei-
stellung im Anschuldigungspunkt 2 - noch wird die Qualifizierung des festge-
stellten Fehlverhaltens im Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlich schuldhaft
begangenes Dienstvergehen gerügt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuld-
feststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung der Truppendienst-
kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über
die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden; das Verschlechterungs-
verbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gilt dabei nicht, weil
es sich um eine Berufung zuungunsten des Soldaten handelt.
3. Nach den widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen und den - wenn
auch im Urteilstext nahezu vollständig ohne Begründung gebliebenen - diszipli-
narrechtlichen Würdigungen des Truppendienstgerichts, die den Senat binden,
hat der Soldat mit seinem Verhalten insgesamt vorsätzlich schuldhaft gegen die
ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Sorge für
seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m.
Nr. 612 ZDv 3/15), zur Achtung der Würde, Ehre und Rechte der Kameraden
(§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17
Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen nach §
23 Abs. 1 SG begangen, wobei er als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG der
verschärften Haftung unterliegt.
Ob diese Tat- und Schuldfeststellungen von der Truppendienstkammer rechts-
fehlerfrei getroffen worden sind, ist vom Senat nicht zu überprüfen. Denn bei ei-
ner auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird
der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von
den bindend gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen
Urteils bestimmt. Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den
tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer zu schließen und zu-
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sätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum
Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und
Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen
rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird (stRspr, z.B. Urteil vom 2. April 2008
- BVerwG 2 WD 13.07 -
m.w.N.).
4. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten ist
begründet. Dieser hat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienst-
gerichts als Feldwebel vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen be-
gangen, das mit einer Degradierung zum Unteroffizier zu ahnden ist.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs we-
gen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - DokBer
2009, 15 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58
Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige
Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem
Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.
aa) Soweit der Soldat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienst-
gerichts seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 612 ZDv 3/15)
verletzt hat, hat er gegen eine der Kernpflichten jedes Soldaten verstoßen. Die
Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen soldatischen Dienstpflichten.
Dies ergibt sich aus der fundamentalen Bedeutung von Befehl und Gehorsam
als Führungsmittel der Streitkräfte nach geltendem Recht. Die in Art. 65a GG
dem Bundesminister für Verteidigung zugewiesene Befehls- und Kommando-
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gewalt über die Streitkräfte der Bundeswehr, für die er als Mitglied der Bundes-
regierung parlamentarisch verantwortlich ist, macht es erforderlich sicherzustel-
len, dass er diese auch rechtlich und tatsächlich wirksam ausüben kann. Dem
dient u.a. die gemäß §§ 19 ff. WStG strafbewehrte Regelung des § 11 Abs. 1
SG, die gewährleisten soll, dass der Inhaber der Befehls- und Kommandoge-
walt diese entweder direkt oder über von ihm eingerichtete nachgeordnete Be-
fehlsketten auch effektiv und ordnungsgemäß durchsetzen kann. Auf diese
Weise soll nicht nur die Erfüllung der den Streitkräften zugewiesenen Aufgaben
durch den parlamentarisch verantwortlichen Minister und die von ihm damit
betrauten militärischen Vorgesetzten erreicht und durchgesetzt, sondern auch
eine rechtsstaatliche und demokratisch legitimierte Kontrolle der Streitkräfte
gewährleistet werden. Die besondere Bedeutung der in § 11 Abs. 1 SG veran-
kerten Gehorsamspflicht der Untergebenen und damit des militärischen Füh-
rungsinstruments von „Befehl und Gehorsam“ ergibt sich zudem auch daraus,
dass völker- und völkerstrafrechtliche Regelungen (vgl. u.a. Art. 28 des Römi-
schen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
2000 S. 1393 <1414 f.>; vgl. ferner §§ 4, 13 VStGB) eine Struktur der Streit-
kräfte verlangen, die in den Grenzen des Rechts die wirksame Durchsetzung
erteilter Befehle und damit die entsprechende Gehorsamspflicht der Unterge-
benen sicherstellt (vgl. dazu insgesamt z.B. Urteil vom 22. August 2007
- BVerwG 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 <195> m.w.N.).
Ferner hat die Vorinstanz einen den Senat bindenden Verstoß des Soldaten
gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) angenommen. Die Pflicht zum
treuen Dienen, die dem Soldaten gebietet, seine dienstlichen Aufgaben und
Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen, setzt sich zusammen
aus einer Vielzahl von soldatischen Einzelpflichten, u.a. der Pflicht zur Loyalität
gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze
(stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449
§ 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 34 m.w.N.). Da das Truppendienstgericht
aber nicht näher dargelegt hat, inwieweit es § 7 SG als verletzt ansieht, und
dies für die Beurteilung insbesondere des Unrechtsgehalts des Pflichtenversto-
ßes im Rahmen der Maßnahmebemessung von wesentlicher Bedeutung ist, hat
der Senat diese Lücke in der Schuldfeststellung - innerhalb der dargelegten ihm
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durch die erfolgte Berufungsbeschränkung gezogenen Grenzen - durch eigene,
ergänzende Feststellungen zu schließen. Danach steht aufgrund der zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, insbesondere der
auch vom Truppendienstgericht verwerteten Akten des beim Amtsgericht G.
anhängig gewesenen sachgleichen Strafverfahrens, zur Überzeugung des
Senats fest, dass der Soldat insoweit gegen die Pflicht zum treuen Dienen - hier
die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung - verstoßen hat, als er
sich durch sein Fehlverhalten bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich zumindest
gemäß § 46 und § 31 Abs. 1 WStG strafbar gemacht hat.
Nach § 46 WStG (rechtswidriger Waffengebrauch) wird, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr bestraft, wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht.
Diese Strafvorschrift hat der Soldat dadurch vorsätzlich verletzt, dass er seine
(entladene, gesicherte und entspannte) Sicherungswaffe (Pistole P 8) entgegen
dem ihm bekannten Verbot gemäß Nr. 612 ZDv 3/15 auf den Kopf des vor ihm
befindlichen Obergefreiten L. gerichtet hat.
Durch dieses Fehlverhalten hat der Soldat zugleich eine vorsätzliche Straftat
gemäß § 31 Abs. 1 WStG (entwürdigende Behandlung) begangen, die Gegen-
stand des sachgleichen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. war; daran ändert
nichts, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Geld-
betrags in Höhe von 3 000 € wegen „geringer Schuld“ eingestellt wurde. Nach §
31 Abs. 1 WStG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen
Untergebenen u.a. entwürdigend behandelt. Der Soldat war zur Tatzeit gemäß
§ 1 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VorgV aufgrund seines Dienstgra-
des Vorgesetzter des Zeugen L.. Der rechtswidrige Gebrauch der Waffe ge-
genüber dem Zeugen stellte eine entwürdigende Behandlung dar.
Eine entwürdigende Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WStG ist jedes Ver-
halten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stel-
lung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung
nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch
in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der solda-
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tischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung
ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjekt-
qualität prinzipiell in Frage stellt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, seelische
Misshandlungen (jeder Art) von Untergebenen zu verhindern (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. Dezember 1956, BTDrucks
2/3040 S. 38; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, 3. Aufl. 1988, § 31 Rn. 1 und 3
m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die
Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden d.h. die Men-
schenwürde verletzenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009
- 1 StR 158/08 - juris Rn. 61 m.w.N.). Danach erfüllt das Verhalten des Soldaten
den genannten Straftatbestand. Indem der Soldat seine (entladene) Siche-
rungswaffe P 8 in rechts- und vorschriftswidriger Weise ohne jede für den Zeu-
gen und die umstehenden Soldaten (u.a. Hauptgefreiter H. und Obergefreiter
S.) erkennbare Veranlassung wortlos im Abstand von etwa 1,5 m (in dubio pro
reo) auf den Kopf des Zeugen richtete, wobei er die Pistole sicherte und mit
einem hörbaren Klicken entspannte, hat er den Obergefreiten L. entwürdigend
behandelt. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Umstand, dass der Soldat den
Zeugen - für alle Umstehenden erkennbar - zu einem bloßen Objekt seines
Waffengebrauchs degradiert hat und mit ihm wie eine Zielscheibe umgegangen
ist. Das war für diesen nach den konkreten Umständen zugleich demütigend
und ehrverletzend. Zwar wurde dadurch nicht dessen sittlicher und sozialer,
jedoch dessen personaler Geltungswert grob missachtet und in Frage gestellt
(vgl. dazu Urteile vom 29. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 26.05 - Buchholz 449 § 12
SG Nr. 20 = NZWehrr 2007, 20, vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - Buch-
holz 449 § 6 SG Nr. 3 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 -
weit nicht veröffentlicht in BVerwGE 127, 293 und Buchholz 450.2 § 38 WDO
2002 Nr. 20>; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Januar 1963 - 1 Ss 323/62 - NJW
1963, 920; BayObLG, Beschluss vom 25. April 1908 - RReg 3 St 140/78 - NJW
1980, 1969; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 185 Rn. 2
m.w.N.). Der personale Geltungswert einer Person wird in Zweifel gezogen und
negiert, wenn das Opfer durch eine Äußerung oder gegen sie gerichtete Hand-
lung als schutzwürdiges menschliches Wesen missachtet und in seinem Exis-
tenzrecht in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass das vorschriftswidrige Ver-
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halten des Soldaten die körperliche Unversehrtheit des Zeugen L. objektiv zu-
mindest potenziell - im Falle eines Versagens der Sicherungsvorrichtungen der
Waffe - gefährdet hat. Der Zeuge war aufgrund dessen seiner glaubhaften
Aussage zufolge nach dem Vorfall den ganz Tag über „ziemlich fertig“. Dies war
vom Soldaten auch so beabsichtigt. Davon ist der Senat aufgrund der Beru-
fungshauptverhandlung überzeugt. In - zulässiger - Ergänzung der erstinstanz-
lichen Tat- und Schuldfeststellungen hat der Senat festgestellt, dass der Soldat
durch seinen bewussten rechtswidrigen Waffengebrauch den Obergefreiten L.
(auch) erschrecken wollte. Das hat der Soldat in der Hauptverhandlung vor dem
Senat eingeräumt.
Ob sich der Soldat schließlich noch nach § 241 StGB (Bedrohung) strafbar ge-
macht hat - auch eine nicht ernst gemeinte „Bedrohung“ erfüllt den Tatbestand
der Vorschrift (vgl. Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE
113, 70 <72>), der Strafvorwurf war deshalb auch Gegenstand des sachglei-
chen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. -, kann der Senat im Rahmen des
§ 7 SG offenlassen. Selbst wenn eine Straftat nach § 241 StGB vorläge, würde
die Vorschrift schon wegen ihres geringeren Strafrahmens - Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe - hinter den schwerer wiegenden Straftaten ge-
mäß §§ 31, 46 WStG zurücktreten.
Außerdem hat die Truppendienstkammer - für den Senat bindend - einen Ver-
stoß des Soldaten gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) angenommen.
Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach
Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss das - berechtigte -
Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger be-
trachtet wird, sondern dass dieser von den ihm eingeräumten (Be-
fehls-)Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen
Belange des Untergebenen Gebrauch macht, sich bei allen Handlungen und
Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt
und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu
bewahren. Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie
die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten (stRspr, z.B. Urteil vom
3. Juli 2007 - BVerwG 2 WD 12.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 58 m.w.N.).
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Zugleich hat das Truppendienstgericht bindend festgestellt, dass der Soldat
seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt hat. Inhalt und bestim-
mende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen
der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in
Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflich-
tung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. Urteil vom 24. April
2007 - BVerwG 2 WD 9.06 -
und Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57>). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre
oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zu-
sammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die
Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorge-
setztenstellung (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD
33.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 m.w.N.).
Schließlich hat die Vorinstanz mit für den Senat bindender Wirkung einen Ver-
stoß des Soldaten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) angenommen. Die Pflicht zur
Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeu-
tig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der
Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Sol-
dat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und
Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben
so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleis-
tet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Be-
einträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten
ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war
(stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 -
veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21> m.w.N.).
bb) Vor dem Hintergrund dieser vom Truppendienstgericht festgestellten vor-
sätzlichen Dienstpflichtverletzungen wiegt das Dienstvergehen des Soldaten
sehr schwer.
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Indem der Soldat unter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen der Nr. 612
ZDv 3/15 seine ursprünglich mit scharfer Munition teilgeladene Sicherungswaffe
P 8 bewusst auf den Kopf des Obergefreiten L., eines Wehrpflichtigen, gerichtet
hat, hat er als Vorgesetzter schwer versagt. Anstatt aufgrund seines
Dienstgrades „Feldwebel“, seiner verantwortungsvollen Stellung als Ausbilder
und zugleich Träger einer Sicherungswaffe ein Vorbild an Pflichterfüllung und
beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) abzugeben, hat er durch sein Fehl-
verhalten seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel geboten. Der
leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbunde-
nen Gefahren stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu
vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern
auch die allgemeinen Verhaltensanweisungen, die den Umgang mit Waffen und
Munition regeln, genau beachtet und eingehalten werden. Da gegen solche
Vorschriften häufig verstoßen wird, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei de-
nen Soldaten verletzt oder sogar getötet werden. Der Gesetzgeber hat deshalb
keinen Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung er dem vorschriftswidrigen
Umgang mit einer Schusswaffe beimisst, und derartiges Fehlverhalten zu kri-
minellem Unrecht erklärt (vgl. Urteil vom 18. März 1997 a.a.O.). Der Soldat hat
sich - wie bereits ausgeführt - auch entsprechend strafbar gemacht. Demzufol-
ge ist schon aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinarische
Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Hinzu kommt der schwerwiegende
Gehorsamsverstoß. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, untergräbt er
seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen er-
heblich. Dies gilt auch dann, wenn dadurch kein Schaden eingetreten ist
(stRspr, z.B. Urteil vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 - BVerwGE 113,
182 <185 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 19 m.w.N.).
Auch wenn die Pistole des Soldaten - ohne Magazin - gesichert und entspannt
war und der Soldat eine Sicherheitsprüfung gemacht hatte, bevor er sie in ei-
nem Abstand von etwa 1,5 m auf den Kopf des Wehrpflichtigen L. richtete, hat
er dem inneren Gefüge der Truppe - insbesondere im Verhältnis der Vorgesetz-
ten zur Wehrpflichtigen - und zugleich seiner eigenen Autorität und seinem An-
sehen sowohl bei dem Betroffenen als auch bei den Zeugen des Vorfalls
schwer geschadet. Autorität und Ansehen des Vorgesetzten - vor allem als Vor-
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bild für Untergebene und in seiner Verantwortung gegenüber den besonders
schutzwürdigen Wehrpflichtigen - leben von dem Vertrauen, das ihm aufgrund
pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht werden kann. Der Soldat tat als
Ausbilder in der Grundausbildung genau das Gegenteil dessen, was generell
allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird, und legte
eine Verhaltensweise an den Tag, die geeignet ist, Untergebene - insbesondere
Rekruten - in ihrem Vertrauen in eine korrekte Anwendung dienstlicher
Vorschriften nachhaltig zu beeinträchtigen.
Aus den genannten Gründen hat sich der Soldat als Vorgesetzter in seinem
Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert, sodass grundsätzlich eine Dienstgradher-
absetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Die Tatsache, dass
der Soldat sein Fehlverhalten selbst als „schlechten Scherz“ bezeichnet hat und
die Sache letztlich glimpflich abgelaufen ist, ist nicht geeignet, den Soldaten
einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinarische
Einstufung des seiner Eigenart nach schwerwiegenden Dienstvergehens würde
der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von
Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen, bindende Vorschriften und erteilte
Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, dass Verantwor-
tungslosigkeit in der Truppe um sich greift und die Gefährdung von Leib und
Leben der Kameraden unübersehbar würde (vgl. z.B. Urteil vom 3. Februar
1998 m.w.N.).
Eine Degradierung ist aber auch deshalb Ausgangspunkt der Bemessungsent-
scheidung, da das vorschriftswidrige und die körperliche Unversehrtheit des
Obergefreiten L. zumindest potenziell gefährdende Verhalten des Soldaten
zugleich eine entwürdigende, demütigende und ehrverletzende Behandlung
eines Untergebenen und damit - wie ausgeführt - eine Wehrstraftat nach § 31
Abs. 1 WStG darstellt. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung
des Senats (z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.O. m.w.N.) - auch aus gene-
ralpräventiven Überlegungen - grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wobei bei einem Soldaten auf
Zeit in Vorgesetztenstellung - wie hier - regelmäßig sogar eine Herabsetzung in
einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht gezogen werden kann.
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b) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten belasten diesen in mehr-
facher Hinsicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf das „Tatopfer“, den Obergefrei-
ten L.. Dieser war nach dem Fehlverhalten des Soldaten den ganzen Tag über
„ziemlich fertig“. Der Soldat selbst wurde nach dem Vorfall als Ausbilder und in
seiner Funktion als Vorgesetzter abgelöst und ist seitdem im Kompaniege-
schäftszimmer eingesetzt. Auch ist er, wie er in der Hauptverhandlung angege-
ben hat, weiterhin vom Dienst als UvD oder Wachhabender ausgenommen.
Diese für seine dienstliche Verwendungsfähigkeit negativen Auswirkungen sei-
nes Dienstvergehens muss sich der Soldat ebenfalls zurechnen lassen.
Schließlich ist auch das Bekanntwerden seiner Verfehlung in der Öffentlichkeit
- die G. Zeitung hat über das strafbare Verhalten des Soldaten und den Verlauf
der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich berichtet - sowie bei
den Organen der Strafjustiz zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. dazu z.B.
Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 56 m.w.N.), da der
Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr
und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der Soldat noch be-
findet.
c) Für das Maß der Schuld fällt die bewusste und gewollte, d.h. vorsätzliche
Begehensweise des Soldaten entscheidend ins Gewicht. Hinreichende An-
haltspunkte dafür, dass dieser zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich
vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden
auch nicht geltend gemacht.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Sie wären nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG
2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat
versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet wäre,
dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und
daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte. Dazu hat der Senat in seiner
gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen
entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unver-
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schuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben
war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter
Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augen-
blickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten er-
scheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Aus-
nahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD
18.07 - m.w.N., stRspr).
Es gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorausset-
zungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit (15. Mai 2007) vorgelegen
haben.
Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen
Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD
23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9
m.w.N.). Der Soldat hat zwar wiederholt, zuletzt in der Berufungshauptverhand-
lung, geltend gemacht, er habe damals durch den Tod des Vaters seiner Le-
bensgefährtin (Ende 2006) und auch durch den Tod seines Großvaters (21.
Januar 2007) unter nervlichem Druck gestanden; da seine Eltern geschieden
gewesen seien, sei er quasi bei seinen Großeltern aufgewachsen. Es ist jedoch
aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, dass diese Todesfälle den Sol-
daten seelisch so sehr belastet haben, dass von ihm ein an normalen Maßstä-
ben orientiertes Verhalten beim Umgang mit der Waffe nicht mehr erwartet
werden konnte (vgl. dazu auch Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 2 WD
30.98 - BVerwGE 113, 317 <319 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 28 =
NZWehrr 1999, 211: Tod des Großvaters und unerlaubtes Fernbleiben vom
Dienst). Die Todesfälle lagen zur Tatzeit bereits ca. fünf bis sechs Monate zu-
rück. Schon dies spricht dagegen, dass sie für das Fehlverhalten ursächlich
waren. Hauptmann K., Kompaniechef der .../...regiment und derzeitiger Diszip-
linarvorgesetzter des Soldaten, hat zudem vor dem Truppendienstgericht aus-
gesagt, als er sich etwa ein halbes Jahr nach dem Tod des Großvaters mit dem
Soldaten über familiäre Probleme unterhalten habe, habe er bei diesem keine
große Betroffenheit wahrgenommen. Das Verhältnis des Soldaten zum Vater
seiner Lebensgefährtin war schon nach eigenen Angaben nicht sehr eng. Un-
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geachtet dessen muss von einem Zeitsoldaten im Range eines Unteroffiziers
mit Portepee - solange er, wie hier, nicht dienstunfähig geschrieben ist - erwar-
tet werden, dass er mit seiner Waffe vorschriftsgemäß umgeht. Familiäre To-
desfälle können ihn insoweit nicht entlasten, zumal auch nicht nachvollziehbar
ist, weshalb gerade sie zu einer Überreaktion im Umgang mit einer Pistole ge-
führt haben sollen.
Dass der Soldat das Dienstvergehen unter dem Eindruck der bereits Monate
zurückliegenden Todesfälle begangen haben soll, ist auch deshalb nicht nach-
vollziehbar, weil er sich bei seiner ersten Vernehmung am 16. Mai 2007, einen
Tag nach seinem Fehlverhalten, allein darauf berufen hat, er habe sich zuvor
wegen Fehlern des Obergefreiten L. aufgeregt. Auch bei seinen späteren Ein-
lassungen hat der Soldat angegeben, er habe sich über den Obergefreiten ge-
ärgert gehabt und habe ihn „zurückärgern“ wollen. Nicht anders hat sich der
Soldat in der Berufungshauptverhandlung eingelassen: Er habe sich wohl ge-
ärgert gefühlt gehabt und habe deshalb den Obergefreiten erschrecken wollen.
Der Soldat konnte sich aber zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Verhandlung
vor dem Senat, an die Ursache seines Ärgers erinnern; er wisse nicht mehr,
was der Zeuge Ärgerliches gemacht habe. Diese Erinnerungslosigkeit deutet
jedenfalls daraufhin, dass es sich nicht um einen sehr bedeutsamen Anlass
gehandelt haben kann. Letztlich spricht dies alles gegen ein Versagen in einer
seelischen Ausnahmesituation, zumal der Soldat im unmittelbaren Anschluss an
sein Fehlverhalten auch normalen Truppendienst geleistet hat.
Der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat
eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. dazu z.B.
Urteil vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - BVerwGE 113, 63 <67> =
Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 27 m.w.N.) liegt ebenfalls nicht vor. Zwar gibt es
aufgrund der unwiderlegbaren Einlassungen des Soldaten in der Berufungs-
hauptverhandlung Indizien für ein damaliges Augenblicksversagen. Der Milde-
rungsgrund kann dem Soldaten aber schon deshalb nicht zugebilligt werden, da
der Soldat zur Tatzeit nicht tadelfrei war. Einen Monat zuvor - mit Disziplinarge-
richtsbescheid vom 13. April 2007 - war gegen ihn wegen eines anderen
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Dienstvergehens ein 18-monatiges Beförderungsverbot ausgesprochen wor-
den.
d) Die wahren Beweggründe des Soldaten für sein pflichtwidriges Verhalten
konnten auch in der Berufungshauptverhandlung nicht geklärt werden. Er wisse
selbst nicht, warum er „es“ getan habe. Sein Handeln sei spontan, unüberlegt
und dumm gewesen. Dies vermag den Soldaten nicht zu entlasten.
e) Die vom Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen ausweislich der
vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Berufungshaupt-
verhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen (zuletzt vom 28. Februar
2007 und 8. April 2008) im mittleren Bereich. Hauptmann K. hat den Soldaten
„in das letzte Drittel seiner Kameraden“ eingestuft. Seit der Soldat wegen des
hier zu beurteilenden Fehlverhaltens aus der Rekrutenausbildung herausge-
nommen wurde, wird er - unterwertig - im Geschäftszimmer eingesetzt, das er
vorbildlich führe; er leiste dort hervorragende Arbeit, sei fleißig und ehrgeizig.
Dies haben Hauptmann K. und Hauptfeldwebel M., derzeitiger Kompaniefeld-
webel des Soldaten, als Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung
übereinstimmend bekundet. Dass der Soldat sehr ehrgeizig ist, kommt auch
darin zum Ausdruck, dass er nach Dienstschluss regelmäßig Fernstudien be-
treibt mit dem Ziel, im Herbst 2010 seine Abiturprüfung zu bestehen.
Für den Soldaten spricht auch, dass er sich in Bezug auf sein Dienstvergehen
wiederholt glaubhaft als einsichtig und reuig gezeigt hat. Bereits bei seinen ers-
ten Anhörungen hat er sein Fehlverhalten eingeräumt und als nicht akzeptabel
bezeichnet. Er hat den Obergefreiten L. auch um Entschuldigung gebeten, was
dieser akzeptierte. Vor dem Senat hat der Soldat zum Ausdruck gebracht, dass
er spontan einen dummen Fehler gemacht habe, den er sich nicht erklären
könne, der ihm aber leid tue.
Den Soldaten belastet allerdings erheblich, dass er sich weder den fürsorgli-
chen Hinweis vom 27. November 2006 im Hinblick auf § 55 SG noch das mit
Disziplinargerichtsbescheid vom 13. April 2007, ihm ausgehändigt am 19. April
2007, ausgesprochene rechtskräftige 18-monatige Beförderungsverbot hat zur
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Warnung dienen lassen. Dreieinhalb Wochen später hat er das vorliegende
schwere Dienstvergehen begangen.
Trotz der schon länger dauernden Herausnahme aus der Rekrutenausbildung
und der Bewährung im Kompanie-Geschäftszimmer ist die Prognose für eine
Übertragung von Führungsverantwortung auf den Soldaten weiterhin ungünstig.
Zwar hat sich Hauptmann C., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten zur Tatzeit,
als Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung dafür ausgesprochen,
dem Soldaten in einer anderen Einheit als Vorgesetzter eine zweite Chance
einzuräumen. Hauptmann K. und auch Hauptfeldwebel M. haben jedoch zum
Ausdruck gebracht, dass sich der Soldat im Umgang mit Untergebenen weiter-
hin schwer tue und mehrfach nicht den richtigen Ton getroffen habe. Bereits bei
seiner Anhörung vor dem Truppendienstgericht hat Hauptmann K. ausgesagt,
dass das Verhalten des Soldaten gegenüber Wehrpflichtigen auffallend negativ
sei, obwohl er mit ihnen nur noch im Geschäftszimmer zu tun habe. Trotz wie-
derholter Ermahnungen zeige er sich ihnen gegenüber unverhältnismäßig be-
lehrend und bisweilen besserwisserisch. In der Berufungshauptverhandlung hat
der Leumundszeuge seine Einschätzung dahin konkretisiert, dass er in drei
Fällen habe eingreifen müssen, als der Soldat - affektiv handelnd - im Ge-
schäftszimmer Rekruten zurechtgewiesen habe. Auch Hauptfeldwebel M. hat
bestätigt, dass man den Soldaten - im positiven Sinne - gelegentlich habe
„bremsen“ müssen; er sei nicht als Ausbilder ins Geschäftszimmer „versetzt“
worden. Auf die Frage des Senats nach der Eignung des Soldaten als Ausbilder
und Vorgesetzter hat Hauptmann K. seine offensichtlich noch fortbestehenden
Bedenken durch längeres Schweigen zu erkennen gegeben.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hinblick
auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die
Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten nach Auffassung des Se-
nats der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung unerlässlich.
Das Gewicht des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens wird geprägt durch
erheblich belastende Umstände. Der Soldat, der zur Tatzeit aufgrund seines
Dienstgrades als Feldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte und als Aus-
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bilder von Wehrpflichtigen eingesetzt war, hat in diesem Status und in dieser
Funktion kurz nach Ablauf der ersten vier Dienstjahre (1. April 2007) seines auf
zwölf Jahre angelegten Dienstverhältnisses zum zweiten Mal - diesmal schwer -
versagt und zugleich kriminelles Unrecht begangen. Das wegen entwürdigender
Behandlung und Bedrohung gegen den Soldaten laufende Strafverfahren war
vom Amtsgericht dann zwar wegen „geringer Schuld“ gemäß § 153a StPO
gegen Zahlung von 3 000 € eingestellt worden. Durch seinen kriminellen Um-
gang mit einer Schusswaffe hat sich der Soldat jedoch für die Erziehung und
Ausbildung junger Menschen - vor allem an Waffen - als ungeeignet erwiesen
und damit als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert. Hin-
zu kommt die derzeit (noch) ungünstige Zukunftsprognose für sein Verhalten im
Umgang mit Untergebenen.
Aufgrund des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens war daher nach den
eingangs benannten Bemessungsmaßstäben bei der gebotenen objektiven Be-
trachtungsweise (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD
29.06 -
m.w.N.>) die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwä-
gungen. Diese Einstufung des Dienstvergehens kommt für den Soldaten nicht
überraschend, ist er doch vor dem Amtsgericht selbst davon ausgegangen,
dass er seinen Dienstgrad wohl verlieren werde. Für eine Degradierung spricht
auch der Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven
Gründen durch die in § 62 WDO vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen
ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten.
Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass
sich der Soldat weder den fürsorglichen Hinweis vom 27. November 2006 noch
das rechtskräftige truppendienstgerichtliche Beförderungsverbot vom 13. April
2007 hat zur Warnung dienen lassen, war mit Blick auf § 38 Abs. 2 WDO eine
Degradierung auch deshalb auszusprechen, weil diese Maßnahme über ihren
(engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf
die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention).
Jedem Soldaten, der durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsbe-
stimmungen im Umgang mit Schusswaffen, der zugleich ein entwürdigendes
Verhalten Untergebener darstellt, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begeht,
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muss klar sein, dass er dafür zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs regelmäßig nachhaltig zur Ver-
antwortung gezogen werden wird.
Wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten, seiner (noch) ungüns-
tigen Zukunftsprognose sowie mangels Bedeutung und Gewicht der ihn entlas-
tenden Umstände war daher gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4
WDO eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen, die für den Soldaten spür-
bar ist. Nachdem der Senat zunächst ernsthaft erwogen hatte, dem Soldaten
durch Degradierung zum Hauptgefreiten seine Vorgesetztenstellung aufgrund
seines Dienstgrades ganz zu entziehen, hat er es letztlich mit einer Herabset-
zung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers bewenden lassen. Dafür war einmal
bestimmend, dass der Soldat auch als Hauptgefreiter Umgang mit Waffen hät-
te. Vor allem aber soll dem ehrgeizigen Soldaten, der sich durchaus als einsich-
tig gezeigt hat, noch eine Chance eröffnet werden, sich als Unteroffizier zu be-
währen. Zugleich soll er für seine dienstliche Zukunft motiviert werden in der
Erwartung, dass er sein spontan-unüberlegtes Verhalten im Umgang mit Unter-
gebenen überwindet und seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter gerecht wird.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Es
liegen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, gemäß § 139 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die
dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz
oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
Golze Dr. Müller Dr. Deiseroth
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