Urteil des BVerwG vom 24.07.2013

Soldat, Sexuelle Belästigung, Ausbildung, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 11.12
TDG S 6 VL 02/11
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberstabsfeldwebel …,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 24. Juli 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Steil und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Zitzelsperger,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das
Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
15. November 2011 im Ausspruch über die Disziplinar-
maßnahme geändert.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den
Dienstgrad eines Stabsfeldwebels herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Sol-
daten auferlegt. Die dem Soldaten darin erwachsenen not-
wendigen Auslagen trägt er selbst.
G r ü n d e :
I
Der heute 53 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Hauptschulabschluss er-
folgreich eine Ausbildung zum Konditor. Er wurde 1980 zum Grundwehrdienst
einberufen und im Mai 1980 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-
rufen. 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine
Bewerbung um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes blieb ohne Erfolg. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem April
2014. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Mai 2010 zum Ober-
stabsfeldwebel.
Nach zahlreichen Vorverwendungen - unter anderem mehreren Auslandsver-
wendungen im Rahmen der UN-Mission UNOMIG in Georgien/Abchasien und
im Rahmen des SFOR-Einsatzes in Sarajewo-Butemir - wurde er zum April
2009 als Sanitätsfeldwebel und Rettungsassistent zum Sanitätszentrum … ver-
setzt. Mit der Versetzung nach … für eine Verwendungsdauer von 2 Jahren
hatte sich der Soldat einverstanden erklärt und um eine Anschlussverwendung
im süddeutschen Raum (Sigmaringen, Stetten a.k.M., Dornstadt oder Ulm) ge-
beten. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall wurde der Soldat zum 19. Juli
2010 zur … kommandiert. Die Kommandierung wurde mehrfach verlängert.
Zum Januar 2013 folgte die Versetzung zur … in …, wo der Soldat ebenfalls als
Sanitätsfeldwebel und Rettungsassistent eingesetzt wird. Diese Einheit wurde
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Die letzte planmäßige Beurteilung vom 4. Februar 2005 bewertete die Leistun-
gen des Soldaten im Beurteilungszeitraum zweimal - in den Einzelmerkmalen
„Eigenständigkeit“ und „Fachwissen“ - mit der höchsten Wertungsstufe „7“,
zwölfmal mit „6“ und zweimal mit „5“. Eignung und Befähigung wurden für das
Merkmal „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ mit der höchsten Wer-
tungsstufe „E“, ansonsten durchgängig mit „D“ bewertet. Unter anderem wurde
zum Merkmal „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ erläutert, der
Soldat verstehe es in der Ausbildung ausgezeichnet, auf die Lehrgangsteilneh-
mer zu- und einzugehen. Er führe, indem er mit Leistung und Erfahrung über-
zeuge, und strahle Ruhe und Kompetenz aus. Er bringe im Team sein Fachwis-
sen und seine Erfahrungen aus mehreren Auslandseinsätzen ein, denke stets
mit und überprüfe kritisch eigene und fremde Leistung. Er arbeite gern im Team
und sei wegen seiner Fachkompetenz und Erfahrung geachtet. Zum Punkt
„Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbst-
verständnis und Bewährung im Einsatz“ wurde der Soldat als anerkannter und
allseits geschätzter Könner mit tadelloser Berufsauffassung, Haltung und Enga-
gement charakterisiert, der uneingeschränkt weitere Förderung verdiene. Der
Kommandeur des … hielt ihn für Fachverwendungen und Lehrverwendungen
für „besonders geeignet“, für Stabsverwendungen, Führungsverwendungen in
der Truppe und allgemeine Führungsverwendungen sei er „gut geeignet“.
In der Berufungshauptverhandlung hat die frühere Disziplinarvorgesetzte Kapi-
tänleutnant … S. zu den Leistungen des Soldaten während seines Einsatzes im
Sanitätszentrum … ausgeführt, dieser habe Defizite im Bereich der sozialen
Kompetenzen gezeigt. Mehrfach hätten sich bei ihr Untergebene des Soldaten
mit kritischen Bemerkungen über sein Sozial- und Führungsverhalten an sie
gewandt. Sie habe mit dem Soldaten ein Einführungsgespräch und mehrere
Gespräche über die Kritikpunkte geführt. Der Soldat habe sich auch einsichtig
gezeigt. Im Gespräch mit ihr habe er gelegentlich aufbrausend reagiert, sich
nach einer kurzen Unterbrechung aber beruhigt und sachlich auf die Kritikpunk-
te geantwortet. In der Folge seien jedoch nicht die Verbesserungen erfolgt, die
sie erwartet habe. Sie habe ihm auch im Hinblick auf seine Bewerbung für ei-
nen Einsatz im German Operational Mentor and Liaison Team (OMLT) nahege-
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legt, sein Sozialverhalten zu verbessern. Die Bewerbung habe er dann aber aus
gesundheitlichen Gründen zurückgezogen. Neben den Kritikgesprächen habe
sie zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre auch ein gemeinsames Abendes-
sen der Stabsfeldwebel initiiert. Damit habe sie Veränderungen anstoßen wol-
len, die aber bis zu der Wegkommandierung des Soldaten nicht erreicht worden
seien. Im Sanitätszentrum hätte der Soldat sich in ein Team integrieren müs-
sen, in dem Soldaten aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands mit unter-
schiedlichen Auffassungen über den richtigen Führungsstil zusammenarbeiten
mussten. Dies sei bis zu seiner Wegkommandierung nach dem Vorfall nicht
gelungen. Von Mobbing gegen den Soldaten würde sie nicht sprechen. Es habe
aber Kritik an ihm durch Kameraden und Untergebene gegeben. Der Soldat
habe ihr bereits im Einführungsgespräch gesagt, dass er eine heimatnähere
Verwendung anstrebe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf
sein Dienstzeitende 2014 der Dienstposten in … nach seiner Beförderung zum
Oberstabsfeldwebel regulär wohl die Endverwendung sei, er aber einen Verset-
zungsantrag stellen könne. Dies sei aber nicht erfolgt. Da der Soldat nach …
versetzt worden sei, damit er zum Oberstabsfeldwebel befördert werden könne,
sei sie davon ausgegangen, dass er hoch befähigt sei und zuvor bereits Spit-
zenleistungen erbracht habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie seine Beurteilungen
vor den Gesprächen eingesehen habe.
Die Sonderbeurteilung vom 18. Januar 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung
auf dem Dienstposten im Schnitt mit „7,00“. Dort wurde er als pflichtbewusster,
leistungswilliger und -fähiger und engagierter Portepeeunteroffizier beschrie-
ben, der den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich selbstständig, gewissenhaft
und durchsetzungsfähig erledige und die Leistungserwartungen ständig, teil-
weise auch erheblich, übertreffe. Lobend hervorgehoben wurden unter anderem
seine Ausbildungsleistungen im allgemeinmilitärischen Bereich wie auch in sei-
nem Fachbereich als Rettungsassistent. Die Grundlagen seiner qualitativ und
quantitativ auf höchstem Niveau liegenden Aufgabenerfüllung seien in seinem
weitreichenden Planungsverhalten, förderlichen Koordinationsvermögen und
organisatorischen Geschick zu finden. Dies komme auch in seiner konstruktiven
Bereitschaft zur Zusammenarbeit zum Ausdruck. Lagegerechtes Informations-
verhalten ergänze seine Fähigkeit, in Arbeitsgruppen verlässlich und effektiv zu
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fungieren, positiv. Im Persönlichkeitsprofil wurden die funktionale Kompetenz
als „stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“, die konzeptionelle
Kompetenz gleichfalls als „stärker ausgeprägt“, die geistige Kompetenz und die
Kompetenz in Menschenführung als „ausgeprägt“ sowie die soziale Kompetenz
als „weniger ausgeprägt“ bewertet. Oberstabsfeldwebel … sei ein besonders
engagierter, geradliniger und einsatzfreudiger Portepeeunteroffizier, der sich
innerhalb kürzester Zeit in die militärische Gemeinschaft der … integriert habe
und dabei von allen Dienstgradgruppen sowie auch kompanieübergreifend in
höchstem Maße akzeptiert werde. Der Beurteilende beschrieb ihn als in sich
gefestigte Persönlichkeit, verlässlich und loyal, verschwiegen und gewissenhaft.
Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, Uneigennützigkeit und praktizierte Kamerad-
schaft wurden ebenso lobend hervorgehoben wie Struktur und Gewissenhaftig-
keit seines Arbeitsstils, ein vorbildliches persönliches Engagement, sein Leis-
tungswille, Erfahrung und hohe Fachkompetenz. Bei Oberstabsfeldwebel …
handele es sich um einen sehr erfahrenen Sanitätsfeldwebel, der sich in der
Einheit als Ausbilder und Stabsdienstbearbeiter innerhalb kürzester Zeit nicht
nur bewährt, sondern sich dabei auch noch äußerst positiv hervorgehoben ha-
be. Seine voll überzeugenden Leistungen, die gezeigte Freude am Beruf und
sein ausgeprägtes soldatisches Selbstverständnis seien dazu geeignet, jungen
Soldaten und Unteroffizieren als Vorbild zu dienen. Der beurteilende Vorgesetz-
te hielt ihn für Stabsverwendungen für „außergewöhnlich gut geeignet“, für
Lehr- und Fachverwendungen für „besonders gut geeignet“, für Führungsver-
wendungen für „gut geeignet“ und für Verwendungen mit besonderer Außenwir-
kung für „geeignet“.
Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung des Logistik-Stabs-
offiziers zu und beschrieb den Soldaten als erfahrenen Portepeeunteroffizier,
der durch ein Höchstmaß an Weitsicht, Eigenständigkeit, fachlicher Kompetenz
und einem vorzüglichen Führungsverhalten zu überzeugen vermöge. Der
Kommandeur hob Entschlusskraft und Organisationsvermögen des Soldaten
hervor und sah ihn nach Führungsqualitäten, Fachwissen, Kreativität und Po-
tenzial als Spitzen-Unteroffizier, der seinen Dienstgrad zu Recht trage, im Spit-
zendienstgrad seine Laufbahnperspektive erreicht, aber sein Leistungspotenzial
noch nicht ausgeschöpft habe.
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In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hat der Verfasser der
Sonderbeurteilung, Oberstabsapotheker … B., ergänzend erläutert, der Soldat
sei äußerst engagiert, was sich in Planung, Vorbereitung, Meldungen und Ak-
tionen zeige. Er sei ein sehr guter Mitarbeiter, ein gestandener Oberstabsfeld-
webel, und treffe immer den angemessenen Ton, sei es zu den Vorgesetzten
oder auch anderen Soldaten gegenüber. Der Soldat habe sich oft über die nor-
male Dienstzeit hinaus engagiert. Er sehe ihn im vorderen Drittel. Seine fachli-
che Kompetenz sei „1000 Prozent“, auch die soziale Kompetenz sei vorhanden.
Zu Person und Führung des Soldaten nach seiner Kommandierung zur … hat in
der Berufungshauptverhandlung sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Major …
S., erläutert, er könne die Bewertungen der verlesenen Sonderbeurteilung be-
stätigen, hätte die Sozialkompetenz des Soldaten allerdings höher bewertet.
Der Soldat sei in einer Zeit spürbarer personeller Vakanzen in seine Kompanie
kommandiert worden. Er sei dort sehr erfolgreich als Kompanietruppführer ein-
gesetzt gewesen und habe zeitweise parallel dazu - ebenfalls sehr erfolgreich
und mit hohem persönlichen Einsatz auch weit über die Rahmendienstzeit hi-
naus - den Spieß vertreten. Der Soldat habe sich nach seiner Kommandierung
keineswegs hängen lassen, sei vielmehr seine Aufgaben mit hohem Engage-
ment und überzeugenden Leistungen angegangen. Er habe sehr kamerad-
schaftlich sogar Anderen Arbeit abgenommen und erfolgreich Ausbildungen
durchgeführt. Er habe die Ausbildungsmethoden des Soldaten geschätzt. Wie
dieser sehe er den Sanitätsdienst eher aus der Sicht der Soldaten im Einsatz.
Der Soldat habe ein deutliches Wort geführt und auch gesagt, was ihn störe. Er
persönlich finde das richtig, weil auch er als Vorgesetzter dann Feedback habe.
Es habe grundsätzlich keine Probleme mit dem Ton des Soldaten gegenüber
Kameraden oder Untergebenen gegeben. Für eine weibliche Hauptgefreite sei
der Soldat sogar ein Rückhalt gewesen und habe auch um Verständnis für sie
ihm als Disziplinarvorgesetzten gegenüber geworben.
Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Silber, des Leistungsabzeichens im
Truppendienst in Gold, der Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme
am Auslandseinsatz der Bundeswehr im Rahmen der Beobachtungsmission der
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Vereinten Nationen in Georgien (UNOMIG) in Silber, des Ehrenkreuzes der
Bundeswehr in Bronze und der Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teil-
nahme am Auslandseinsatz der Bundeswehr im Rahmen der Friedenstruppe
zur weiteren militärischen Absicherung des Friedensprozesses im früheren Ju-
goslawien (SFOR). 2002 erhielt der Soldat eine Leistungsprämie in Höhe von
1.300 € als Einmalzahlung.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 10. Juli 2013 verweist auf drei Förm-
liche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus den Jahren 1982,
1986 und 2011. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 21. Juni 2013 ent-
hält keinen Eintrag. Ein mit diesem Verfahren sachgleiches Strafverfahren ist
nicht eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft … hat gemäß § 152 Abs. 2
StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, nachdem ihr
Niederschriften von Vernehmungen des Soldaten und des Geschädigten zu
dem Vorfall zugeleitet worden waren.
Der Soldat ist geschieden und hat zwei Kinder. Nach der Auskunft der Wehrbe-
reichsverwaltung Süd vom 2. Juli 2013 erhielt er im Juli 2013 Bezüge in Höhe
von 3 416,64 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge wurden
ihm tatsächlich 2 658,87 € ausgezahlt. In der Berufungshauptverhandlung hat
der Soldat ergänzend zu seiner finanziellen Situation erläutert, er leiste monat-
lich 740 € Unterhalt für einen seiner Söhne. Auch sonst habe sich gegenüber
seinen Angaben beim Truppendienstgericht nichts geändert. Für Versicherun-
gen zahle er demnach jährlich 930 €, für die Hypothek für das Haus fielen mo-
natlich 380 € an. Die Kosten für Internet und Telefon beliefen sich auf 110 €, die
Spritkosten auf 250 bis 300 € monatlich. Ihm blieben etwa 900 € im Monat übrig
und er könne jeden Monat noch etwas auf die Seite legen.
II
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Komman-
deurs des … vom 16. September 2010 eingeleitet worden.
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Die Vertrauensperson ist angehört und ihre Stellungnahme dem Soldaten be-
2010 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungs-
2. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 15. No-
vember 2011 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförde-
rungsverbot für die Dauer von 4 Jahren verbunden mit einer Kürzung der
Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 2 Jahren verhängt.
Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zu-
grunde:
„Am Donnerstag, den 08.07.2010, hatte der Soldat eine
bereits am Vortage begonnene und bis Freitag dieser Wo-
che andauernde sanitätsdienstliche Ausbildung von Ange-
hörigen des … in … durchgeführt. Der damalige Oberge-
freite L. stand ihm dabei als Hilfsausbilder zur Verfügung.
Nachdem die Ausbildung am 08.07.2010 gegen 16.30 Uhr
beendet wurde, schlug der Soldat seinem damaligen Un-
tergebenen vor, noch ins Donautal unweit von Kloster
Beuron zu fahren, um an den dortigen Felsen eine Klet-
terpartie durchzuführen. Damit war der Zeuge einverstan-
den. Dies dauerte dann bis gegen 18.30 Uhr.
Da der Zeuge ebenfalls damit einverstanden war, im Hau-
se des Soldaten in … zu übernachten, fuhren die beiden
sodann dort hin.
Für den Zeugen stand im Hause des Soldaten ein separa-
tes Zimmer für die Übernachtung zur Verfügung.
Nachdem sie zu Abend gegessen und noch einen Film
angesehen hatten, begab sich der Zeuge gegen 22.00 Uhr
unter die Dusche. Der Soldat folgte ihm wenig später dort
hin. Auf Frage des Soldaten gestattete der Zeuge es, dass
der Soldat zu ihm, dem Zeugen, in die Dusche stieg.
Mit dem Bemerken, er müsse den Zeugen auf Zecken un-
tersuchen, seifte der Soldat seinen Untergebenen sodann
zunächst am Kopf und Rücken ein, griff ihm dann aller-
dings auch in den Genitalbereich. Davon war der Zeuge
derart überrascht, dass er zu einer Abwehr zunächst nicht
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in der Lage war. Als der Soldat sich jedoch anschließend
vor dem Zeugen hinkniete und anschickte, ihn oral zu sti-
mulieren, machte der Zeuge klar, dass er damit nicht ein-
verstanden war und in Ruhe gelassen sein wollte. Dem
kam der Soldat nach und ließ den Zeugen entsprechend
in Ruhe.“
Der Soldat habe als Motiv für seine Tat angeführt, er habe angestrebt, aus einer
ungeliebten Dienststelle herausgelöst zu werden und geglaubt, so dieses Ziel
erreichen zu können. In der Rückschau bedauere er das Geschehen.
Der Soldat habe damit vorsätzlich die Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2
SG, die Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG und seine außerdienstliche Wohl-
verhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt, wofür er als Vorgesetzter
nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte.
Das Dienstvergehen habe nicht unerhebliches Gewicht. Sexuelle Zudringlich-
keiten gegenüber einem Untergebenen seien nicht hinnehmbar. Der Oberge-
freite L. habe den diensterfahrenen Vorgesetzten als väterlich fürsorglichen Be-
schützer gesehen und nicht mit einem sexuellen Übergriff rechnen müssen.
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Dienstgradherabsetzung.
Hiervon habe aber wegen mildernder Aspekte abgesehen werden können. Für
den Soldaten sprächen die Förmlichen Anerkennungen und eine Nachbewäh-
rung. Daher sei auf ein Beförderungsverbot zu erkennen, welches allerdings
wegen der Schwere der Verfehlung auf die gesetzliche Höchstdauer festzuset-
zen sei. Da es sich für den Soldaten, der sich bereits im höchsten Dienstgrad
seiner Laufbahn befinde, nicht mehr auswirke, sei es mit einer unter Berück-
sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Soldaten zu bemessenden Bezü-
gekürzung zu verbinden.
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3. Gegen das ihr am 19. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Wehrdiszipli-
naranwaltschaft am 9. Januar 2012 beim Truppendienstgericht Süd beschränkt
auf die Bemessung der Maßnahme zu Ungunsten des Soldaten Berufung ein-
gelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
Massive Eingriffe in Kameradenrechte durch sexuelle Übergriffe seien grund-
sätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden. Es gebe zwar in der Per-
son des Soldaten liegende Milderungsgründe, nämlich die Nachbewährung und
Förmlichen Anerkennungen. Diese könnten aber eine mildere Maßnahmeart
nicht rechtfertigen. Es habe sich um einen sexuellen Übergriff mit dem Ziel, den
Dienstherrn zu einer Versetzung des Soldaten zu zwingen, gehandelt. Der Sol-
dat habe seine Herauslösung aus einer ungeliebten Dienststelle erreichen wol-
len und dafür einen jungen Untergebenen rücksichtslos instrumentalisiert. Der
Soldat habe sich selbst zuvor noch nicht einmal durch einen Versetzungsantrag
um eine räumliche Veränderung bemüht.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Das Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt
eingelegt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Ver-
bindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinar-
rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde
zu legen. Da das Rechtsmittel zu Ungunsten des Soldaten durch die Wehrdis-
ziplinaranwaltschaft eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechte-
rungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat den damaligen
Obergefreiten L. unter der Dusche in der Wohnung des Soldaten in den Geni-
talbereich gegriffen, sich vor ihn hingekniet und angeschickt hat, ihn oral zu sti-
mulieren, bis der damalige Obergefreite L. sein fehlendes Einverständnis verbal
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bekundet hat. Dieses Verhalten hat das Truppendienstgericht als vorsätzliche
Verletzung der Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2 SG, der Fürsorgepflicht
aus § 10 Abs. 3 SG und der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 17
Abs. 2 Satz 2 SG bewertet.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Se-
nat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstge-
richt rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden.
Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Be-
rufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern
nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Ur-
teils bestimmt.
Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den Feststellungen des
Truppendienstgerichts zu schließen und zusätzlich eigene, für die Maßnahme-
bemessung erhebliche Feststellungen zu treffen, solange dies weder im Wider-
spruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht
noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird.
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz
450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwe-
re des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu be-
rücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
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Das Gewicht des Dienstvergehens folgt aus der hohen Bedeutung der nach den
Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts verletzten Dienstpflichten für
die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und aus der Art der hier in Rede stehen-
den Verletzung.
Die Berufungsbegründung weist zutreffend darauf hin, dass der Soldat den Ge-
schädigten als Instrument genutzt hat, um eine Versetzung von seiner damali-
gen Dienststelle zu erzwingen. Der Soldat hat den Geschädigten, der ihm ver-
trauend nach gemeinsamer Erledigung von Dienstgeschäften und gemeinsam
verbrachter Freizeit in seiner Wohnung übernachtet hatte, bewusst einer Be-
handlung ausgesetzt, die dieser als sexuelle Belästigung empfinden sollte. Das
mit der Degradierung zum bloßen Sexualobjekt verbundene Gefühl der Ernied-
rigung und Demütigung gerade durch den zuvor als fürsorgenden Vorgesetzten
erlebten Soldaten sollte nach dem Tatplan den eigennützigen Interessen des
Soldaten dienen. Hierin kommt eine Missachtung des Wert- und Achtungsan-
spruches des Untergebenen und Kameraden als Mensch in der sozialen Ge-
sellschaft und als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft zum Aus-
druck. Eine derartige Behandlung von Untergebenen verstößt gegen die tra-
genden Prinzipien der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und
die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr.
Das Versagen des Soldaten bezieht sich dabei auf eine besonders bedeutsame
Kernpflicht des Vorgesetzten. Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den vornehmlichsten Pflichten
eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das - berechtigte -
Gefühl haben müssen, dass sie von diesem nicht nur als Befehlsempfänger
betrachtet werden, sondern dass dieser von den ihm eingeräumten Befehls-
und sonstigen Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung ihrer
persönlichen Belange Gebrauch macht, dass er sich bei allen Handlungen und
Maßnahmen von Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Untergebenen leiten
lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachtei-
len zu bewahren (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 WD
4.06 - Rn. 45 m.w.N.
Nr. 56>). Insbesondere muss er die körperliche Integrität sowie die Rechte und
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Würde des Untergebenen strikt achten. Diese Verpflichtung hat im militärischen
Bereich besondere Bedeutung. Denn im militärischen Über- und Unterord-
nungsverhältnis sind Untergebene besonders schutzbedürftig. Missachtet ein
zur Dienstaufsicht und Fürsorge berufener Soldat den Achtungsanspruch eines
Untergebenen durch ein sexuelles Fehlverhalten, versagt er in seiner Erzie-
hungsfunktion und offenbart einen beträchtlichen Mangel an Führungseigen-
schaften, die von einem militärischen Vorgesetzten im Interesse der Unterge-
benen zu fordern sind.
Das hohe disziplinare Gewicht einer demütigenden und ehrverletzenden Be-
handlung von Untergebenen durch einen Vorgesetzten folgt zudem aus der Be-
deutung der Kameradschaftspflicht. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr
beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Ein-
satzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufei-
nander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder
die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammen-
halt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatz-
bereitschaft der Truppe (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 2 WD 38.01 -
juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) wiegt nicht weniger schwer. Auch diese Pflicht ist keine
bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundge-
setzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militäri-
schen Dienstbetriebs. Vorgesetzte, die keine Gewähr dafür bieten, Untergebe-
ne jederzeit in ihrem Achtungsanspruch und Ehrgefühl zu achten und mit Rück-
sichtnahme zu behandeln, untergraben das Vertrauen, auf dem die Gehor-
samsbereitschaft der Untergebenen und damit ihre Befehlsautorität beruht.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberstabsfeldwe-
bel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine
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höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner
herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG).
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für den
Geschädigten. Dieser hat nach seiner in die Berufungshauptverhandlung durch
Verlesung eingeführten Aussage beim Truppendienstgericht noch einige Zeit
nach dem Vorfall psychische Beeinträchtigungen erlitten. Diese bestanden in
Ekelgefühlen, Beeinträchtigungen der Partnerschaft mit seiner Freundin und
dem Erfordernis, den Vorfall in einer Behandlung in einem Bundeswehrkran-
kenhaus aufzuarbeiten. Außerdem ist durch das vom Geschädigten berichtete
Bekanntwerden des Vorfalles im Kameradenkreis sein Ansehen dort beschädigt
worden. Er musste wegversetzt werden und konnte deswegen eine vorgesehe-
ne Ausbildung nicht in dem zuvor geplanten zeitlichen Rahmen beginnen.
Das Fehlverhalten hatte auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Der Soldat
musste - wie er von Anfang an geplant hatte - aus seiner bisherigen Verwen-
dung herausgelöst werden. Der Geschädigte musste zur Verarbeitung des Vor-
falles eine Zeitlang vom Dienst freigestellt werden und stand dem Dienstherrn in
dieser Zeit für Dienstleistungen nicht zur Verfügung. Außerdem ist auch er ver-
setzt worden.
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat nach seiner ei-
genen Einlassung und den den Senat bindenden Feststellungen des Truppen-
dienstgerichts aus Eigennutz gehandelt, weil es ihm um die Beförderung seines
Wegversetzungsbegehrens gegangen ist.
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er
nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts vorsätzlich ge-
handelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB
erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, gibt es nicht.
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Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten min-
dern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 -
m.w. N.), liegen ebenfalls nicht vor.
aa) Insbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfrem-
de Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Sol-
daten, auch wenn dem Soldaten die Persönlichkeitsfremdheit des Fehlverhal-
tens zugute zu halten ist.
Das Vorliegen einer Augenblickstat beurteilt sich nicht in erster Linie nach der
Frage, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist. Sie ist
vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht
geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines
Augenblickszustandes gekommen ist. Die jeweilige Zeitspanne der Verwirkli-
chung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig
und lässt als solche noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das Ver-
halten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war. Entscheidend ist insoweit, ob
der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die
rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu
ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (Ur-
teile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG
Nr. 48 und vom 30. März 2011 - BVerwG 2 WD 5.10 - juris Rn. 52). Von Spon-
taneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit ist allerdings dann nicht mehr zu
sprechen, wenn das Dienstvergehen sich als mehraktiges Verhalten darstellt,
das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (vgl. Urteil
vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD 5.09 - juris Rn. 23).
Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, es habe bereits
einige Zeit vor dem Vorfall eine ähnliche Situation gegeben, in der er erwogen
habe, durch ein Fehlverhalten eine Versetzung zu erreichen, damals habe er
sich aber beherrschen können. Zudem hat er auf Vorhalt seiner Einlassung vor
dem Truppendienstgericht auch bestätigt, dass er sich bei dem Geschädigten L.
bewusst nicht sofort entschuldigt habe, damit dieser ihm nicht verzeihe, son-
dern Meldung mache.
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Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass der Soldat erst unter der
Dusche stehend erkannte, dass eine für seinen Plan günstige Situation vorlag
und spontan beschloss, diese nunmehr zu nutzen. Das Geschehen stellt sich
aber insgesamt nicht als Kurzschlusshandlung dar, da es einen bereits einige
Zeit zuvor erwogenen Plan umsetzte und im Hinblick auf die bewusst unterlas-
sene Entschuldigung noch in der Wohnung des Soldaten auch nach dem Über-
griff auf den Geschädigten entsprechend diesem Plan weitergeführt worden ist.
bb) Es spricht auch nichts für ein Mitverschulden der Dienstaufsicht durch un-
terbliebene Fürsorgemaßnahmen zu Gunsten des Soldaten, für eine Mobbingsi-
tuation, die eine außergewöhnliche situationsgebundene Erschwernis bei der
Erfüllung eines dienstlichen Auftrages darstellen könnte (vgl. Urteil vom 24. Ap-
ril 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - Rn. 59 m.w.N.
BVerwGE 128, 319 und Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57>) oder für die Verursa-
chung der Tat durch schikanöse Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Ka-
meraden (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2009 - BVerwG 2 B 15.09 - juris Rn. 9
und 12 m.w.N.).
Der Soldat hat in seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung einge-
räumt, seine berufliche Situation zum Tatzeitpunkt zwar als persönlich sehr un-
befriedigend erlebt zu haben; er wisse aber nicht, ob man von Mobbing spre-
chen könne. In … sei seine Arbeit nicht wie bislang wertgeschätzt worden. Im
Hinblick auf den Neuaufbau der Ausbildung habe man dort völlig andere Vor-
stellungen als er selbst gehabt. Er habe die dort praktizierten Ausbildungsme-
thoden als nicht effizient und im Sinne einer Ausbildung für den Einsatz nicht
zielführend eingeschätzt und sei mit seiner Auffassung häufig angeeckt. Es ha-
be Reibereien gegeben. Die Arbeit als solche habe ihm Spaß gemacht, aber
das Umfeld sei eine Belastung für ihn gewesen. Dem entspricht auch die oben
wiedergegebene Aussage seiner damaligen Disziplinarvorgesetzten Kapitän-
leutnant … S..
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Kritik, die aus dem Aufeinanderprallen unvereinbarer Vorstellungen über Aus-
bildungs- und Führungsmethoden resultiert, stellt kein Mobbing und auch keine
Schikane von Vorgesetzten und Kameraden dar. Die Disziplinarvorgesetzte hat
im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Gespräche Maßnahmen ergriffen, um
eine bessere Integration des Soldaten in die Dienststelle zu erreichen. Einen
Grund, mit einem sexuellen Übergriff auf einen Untergebenen zu rechnen und
dagegen Vorsorge zu treffen, gab es nicht. Der Soldat war auch in dieser Situa-
tion nicht damit überfordert, das Unzulässige seines Tuns zu erkennen.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sind dem Soldaten die herausragenden Leistungen der Vergangenheit vor
seiner Versetzung nach … zu Gute zu halten, die durch die Förmlichen An-
erkennungen, die Leistungsprämie, die erhaltenen Auszeichnungen und auch
die letzte planmäßige Beurteilung ausgewiesen sind.
Der Senat geht auch von einer Nachbewährung aus.
Eine Nachbewährung ist festzustellen, wenn durch das Gesamtverhalten eines
Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens deutlich wird, dass
das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn wirkt und er durch
seine dienstliche Führung in jeder Hinsicht dokumentiert, dass er die durch die
Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und
fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will
(Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).
Hier ist durch die Bekundungen des Leumundszeugen Major S., der in der Be-
rufungshauptverhandlung verlesenen Sonderbeurteilung und den ebenfalls ver-
lesenen Bekundungen des Leumundszeugen Oberstabsapotheker B. beim
Truppendienstgericht glaubhaft belegt, dass der Soldat nach der Kommandie-
rung zum … weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und zeitweise fak-
tisch sogar zwei fordernde Dienstposten sehr erfolgreich ausgefüllt hat, ohne
dass es weiteren Anlass für dienstaufsichtliches Einschreiten gegeben hätte.
Dem Soldaten sind auch die mehrfach und glaubhaft geäußerte Reue und Un-
rechtseinsicht zu Gute zu halten, deren Ausdruck auch das freimütige Geständ-
nis des Soldaten ist. Besonders für ihn spricht, dass er in seiner Entschuldigung
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beim Zeugen L. in der Hauptverhandlung beim Truppendienstgericht einfühlsam
Verständnis für dessen Situation gezeigt hat und auch möglichen Selbstvorwür-
fen des Zeugen das Eingeständnis seines alleinigen Versagens in der konkre-
ten Situation entgegengesetzt hat. Auch in seinem Schlusswort in der Beru-
fungshauptverhandlung hat der Soldat deutlich gemacht, dass er in erster Linie
die Folgen seines Verhaltens für den Zeugen L. bedauert und so seine Un-
rechtseinsicht glaubhaft dokumentiert.
Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung,
auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat
hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt,
aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer Dienstgradhe-
rabsetzung um einen Dienstgrad erforderlich, aber auch ausreichend.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG
2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen“.
Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe das Truppendienstgericht zurecht von
einer Dienstgradherabsetzung ausgegangen. In Fällen einer entwürdigenden
oder demütigenden Behandlung von Untergebenen ist im Hinblick auf das oben
beschriebene Gewicht der verletzten Pflichten regelmäßig die Herabsetzung im
Dienstgrad in den Blick zu nehmen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2012 - BVerwG
2 WD 1.11 - juris Rn. 72 f.). Dies gilt im Hinblick auf die oben beschriebenen
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Umstände der Tatbegehung, namentlich die Instrumentalisierung des Zeugen L.
und die gezielte Verletzung von dessen Ehre und Würde in einem konkret be-
stehenden Vertrauensverhältnis, auch hier, wenn es sich auch um ein außer-
dienstliches Fehlverhalten handelt.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick
auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zweckset-
zung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer
Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der
ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor al-
lem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen
Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden
Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften
Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedri-
gerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungs-
erwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach
„unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungs-
kriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die
Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet,
dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht zwar nichts für die Annahme eines
schweren Falles, der eine Entfernung aus dem Dienst gebieten würde.
Als gewichtige mildernde Aspekte sind die in der Person des Soldaten liegen-
den Umstände - insbesondere seine langjährig herausragenden Leistungen, die
Nachbewährung und die glaubhaft geäußerte Unrechtseinsicht - einzustellen.
Hiermit allein ist ein minderschwerer Fall, der ein Beförderungsverbot in Kombi-
nation mit einer Bezügekürzung als ausreichend erscheinen lassen würde,
aber vor allem im Hinblick auf die erheblich nachteiligen Auswirkungen des
Dienstvergehens insgesamt noch nicht begründet. Diesen Aspekten ist vielmehr
angemessen dadurch Rechnung zu tragen, dass der gesetzlich mögliche Um-
fang der Herabsetzung bis in den Dienstgrad eines Feldwebels (§ 62 Abs. 1
Satz 3 WDO) nicht ausgeschöpft und diese auf einen Dienstgrad beschränkt
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wird. Eine zusätzliche Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist ist angesichts
des anstehenden Dienstzeitendes nicht angezeigt. Weder § 16 Abs. 1 WDO
noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgradherabsetzung entgegen.
3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg hatte, sind die Kos-
ten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO dem
Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen
(§ 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO) ganz oder teilweise davon oder von den
ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140
Abs. 3 Satz 3 WDO) zu entlasten.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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