Urteil des BVerwG vom 12.06.2007

Soldat, Einstellung des Verfahrens, Anhörung, Vertrauensperson

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 11.06
TDG N 9 VL 4/06
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
geboren am ...,
...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 12. Juni 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst i.G. Raddatz,
Oberst i.G. Möller
als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Breckwoldt, Kiel,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der
9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. April
2006 aufgehoben.
Der frühere Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten
erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 58 Jahre alte frühere Soldat beendete seine Schulausbildung im Jahre
1968 mit dem Abitur.
Zum 1. Juli 1968 wurde er zur Ausbildungskompanie ... in T. eingezogen und
am 3. Juli 1968 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine
Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 19. Januar 1972 wurde ihm die
Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Nach einem Studium der Elektro-
technik an der Fachhochschule der Luftwaffe in N. mit Abschluss Diplom-
Ingenieur (FH) wurde er in der Heeresflugabwehrtruppe verwendet, wo er u.a.
langjährig als Technischer Stabsoffizier im Bereich der Erprobung von W. ein-
gesetzt wurde.
Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 18. April 1994 zum
Oberstleutnant.
Ab dem 4. September 1997 bis 31. März 2006 war er als Personalratsvorsit-
zender bei der ...schule und Laufbahnvertreter der Offiziere in der Funktion ei-
ner Vertrauensperson in Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarord-
nung/Wehrbeschwerdeordnung vom Dienst freigestellt.
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Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 wurde der frühere Soldat in den Ruhestand
versetzt.
In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 30. März 1995 erhielt er durch
Oberstleutnant Sch. bei den Einzelmerkmalen der gebundenen Beschreibung
(Leistungsbeurteilung) dreimal die Wertung „1“, siebenmal die Wertung „2“ und
einmal die Wertung „3“. In der freien Beschreibung wird besonders die straffe
und vorbildliche Organisation seines Aufgabenbereichs hervorgehoben. Er ver-
folge seine Ziele mit großer Willenskraft und setze diese auch mit Hartnäckig-
keit gegen Widerstände durch. Seine Fähigkeit zu analytischem Denken und
das rasche Erkennen von Zusammenhängen und folgerichtigem Urteil nach
kurzem Abwägen, zeichnen ihn als eloquenten Offizier aus. In einem Beurtei-
lungsbeitrag vom 2. September 1996 durch Oberstleutnant F. erhielt der frühere
Soldat fünfmal die Wertung „1“ und neunmal die Wertung „2“. Hier wird
- zusätzlich zu den o.g. Eigenschaften - vor allem sein Geschick im Umgang mit
Menschen sowie sein Eintreten und sein Engagement für die Angelegenheiten
von Kameraden hervorgehoben.
Vor dem Truppendienstgericht hat der Zeuge Brigadegeneral K., Disziplinarvor-
gesetzter des früheren Soldaten, ausgesagt, der frühere Soldat sei charakter-
lich einwandfrei, aufrecht, pflichtbewusst und engagiere sich für die ihm dienst-
lich aufgetragenen Dinge. Der frühere Soldat sei als Vorsitzender des örtlichen
Personalrats eine absolut verlässliche Größe gewesen. Brigadegeneral Sch.,
ebenfalls früherer Disziplinarvorgesetzter, hat als Zeuge in der Berufungshaupt-
verhandlung ausgesagt, der frühere Soldat habe zur Spitzengruppe der Stabs-
offiziere gezählt.
Der frühere Soldat erhielt am 10. Februar 1972 das Abzeichen für Leistungen
im Truppendienst in Bronze und darüber hinaus drei förmliche Anerkennungen,
und zwar am 12. Dezember 1972 wegen überdurchschnittlicher Leistungen, am
19. Januar 1989 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und am 29. Oktober 1991
ebenfalls wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.
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Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 10. Juli 2006 und der Auszug aus
dem Disziplinarbuch vom 20. Juli 2006 enthalten lediglich den sachgleichen
Strafbefehl.
Nach Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom
3. August 2006 erhält der kinderlos verheiratete, aber seit mehreren Jahren von
seiner Frau getrennt lebende frühere Soldat Ruhegehalt von monatlich
3 284,62 € brutto und 2 653,12 € netto. Nach seinen Angaben in der Beru-
fungshauptverhandlung zahlt er an seine Frau 1 000 € Trennungsunterhalt.
Nach Abzug von Krediten und sonstigen Belastungen verbleiben ihm monatlich
ca. 1 000 €.
II
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. - Az.: ... - vom 21. April 2004, rechtskräf-
tig seit dem 7. Juni 2004, wurde gegen den früheren Soldaten wegen unerlaub-
ten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 €,
insgesamt mithin 1 500 €, festgesetzt. Weiterhin entzog ihm das Amtsgericht R.
die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte der Verwaltungs-
behörde, dem früheren Soldaten vor Ablauf einer Frist von fünf Monaten ab
Rechtskraft eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (angewendete Vorschriften:
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5, §§ 69, 69a StGB).
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 22. November
2004 durch Aushändigung an den früheren Soldaten am 30. November 2004
ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren
legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten in der ihm am
24. März 2006 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 13. März 2006 folgen-
des Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
„Der Soldat hat am 04.01.2004 mit seinem Privatfahrzeug
in O. gegen 17.40 Uhr in Höhe des Hauses ...straße 59/61
das am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug mit dem amtli-
chen Kennzeichen ...-EC 774 gerammt, so dass dieses
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gegen die Mauer des Hauses Nr. 59 gedrückt wurde und
ein Fremdschaden in Höhe von ca. 8.000,- EUR entstand.
Obwohl er diesen nicht unerheblichen Schaden erkannte,
entfernte er sich entgegen der ihm bekannten Verpflich-
tung, an der Unfallstelle eine den Umständen nach ange-
messene Zeit zu warten und die erforderlichen Feststel-
lungen seiner Unfallbeteiligung zu Gunsten der Geschä-
digten treffen zu lassen, mit seinem Fahrzeug von der Un-
fallstelle und meldete sich erst am 05.01.2004 um
8.50 Uhr bei der zuständigen Polizeistation O.“
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verhängte gegen den früheren
Soldaten durch Urteil vom 26. April 2006 ein Beförderungsverbot für die Dauer
von zwölf Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein
Zwanzigstel für acht Monate.
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der frühere
Soldat habe durch sein Verhalten vorsätzlich seine außerdienstliche Achtungs-
und Vertrauenswahrungspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt und damit ein
Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Bezüglich der Ausführungen des Truppendienstgerichts zur Maßnahmebemes-
sung wird auf die Seiten 5 und 6 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses, dem früheren Soldaten am 15. Mai 2006 zugestellte Urteil hat
sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2006, beim Bundesverwaltungsge-
richt - Wehrdienstsenate - eingegangen am selben Tag, Berufung in vollem Um-
fang eingelegt.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Das Truppendienstgericht übersehe, dass die Einleitungsbehörde bei ihrer Ent-
scheidung nur Sachverhalte und Erwägungen berücksichtigen dürfe, zu denen
eine Anhörung durch die Vertrauensperson erfolgt sei. Die Anhörung der Ver-
trauensperson erstrecke sich auf die nach § 92 Abs. 3 WDO zu prüfende Frage,
ob überhaupt die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach Art
und Schwere des Dienstvergehens geboten sei. Die Vertrauensperson sei vor-
liegend nicht umfassend unterrichtet worden und habe sich deshalb nicht sach-
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gerecht dazu äußern können, ob sie die Einleitung des disziplinargerichtlichen
Verfahrens für geboten halte oder eine anderweitige Ahndung für ausreichend
erachte. Auch sei dem früheren Soldaten das in § 97 Abs. 3 WDO vorgesehene
abschließende Gehör durch den Wehrdisziplinaranwalt nicht ordnungsgemäß
gewährt worden. Dem früheren Soldaten sei ein Ermittlungsergebnis gar nicht
bekanntgegeben worden, insbesondere habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft
den früheren Soldaten in keiner Weise über die von ihr ermittelten, für die Maß-
nahmebemessung relevanten Umstände aufgeklärt. So sei vor allem auch die
Frage nach dem disziplinaren Überhang unbeantwortet geblieben. Es werde
angezweifelt, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft überhaupt einen disziplinar-
gerichtlich relevanten Sachverhalt ermittelt habe. Da die tatsächlichen Feststel-
lungen aus einem Strafbefehl keine Bindungswirkung entfalteten, wäre es er-
forderlich gewesen, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Sachverhalt
durch eigene Ermittlungshandlungen aufkläre und sich nicht lediglich auf den
Strafbefehl beziehe. Die Verweigerung eines ordentlichen rechtlichen Gehörs
vor Anschuldigung sei ein so schwerwiegender Verfahrensfehler, dass eine An-
schuldigung nicht hätte erhoben werden dürfen. Dadurch, dass die Wehrdiszip-
linaranwaltschaft auf eigene Ermittlungshandlungen verzichtet habe, müsse der
dem früheren Soldaten zur Last gelegte Sachverhalt im Zeitpunkt der Anschul-
digung als nicht erwiesen gewertet werden. Daher hätte die Einleitungsbehörde
das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 4 WDO einstellen
müssen.
Ferner lasse das dem früheren Soldaten vorgeworfene Verhalten bei einer
sachgerechten Gesamtwürdigung keine Rückschlüsse auf Charaktermängel zu
und berühre damit auch nicht seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstli-
che Verwendbarkeit. Das Gesamtverhalten des früheren Soldaten zeige gerade
nicht, wie das Truppendienstgericht anführe, dass der frühere Soldat sich seiner
Verantwortlichkeit habe entziehen wollen. Er habe sich freiwillig und nicht unter
einem erheblichen Verfolgungsdruck bei der zuständigen Polizeidienststelle
gemeldet, um die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung an
einem wie auch immer gearteten Verkehrsunfall zu ermöglichen. Dieser Um-
stand spreche eher für als gegen die charakterliche Integrität des früheren Sol-
daten. Den in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen Strafbefehl habe er
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nur akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung und damit Schaden für die
Bundeswehr durch ein öffentliches Bekanntwerden seines Falles zu vermeiden.
Selbst wenn Zweifel an der charakterlichen Integrität des früheren Soldaten be-
stehen sollten, rechtfertigten es besondere Milderungsgründe, von Maßnah-
men, die sein Fortkommen berührten, abzusehen. So habe das Truppendienst-
gericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der seinerzeitige Kom-
mandeur der ...schule, General Sch., der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit
Schreiben vom 10. Juni 2004 mitgeteilt habe, dass der Vorfall in der ...schule
nicht bekannt geworden und eine öffentliche Reaktion nicht erfolgt sei. Dies ha-
be der Kommandeur der ...schule noch einmal mit Schreiben vom 19. Oktober
2004 wiederholt. Gleichzeitig habe er dem früheren Soldaten eine außerordent-
lich gute Persönlichkeitsprognose gestellt, die im Kern auch von dem jetzigen
Kommandeur der Flugabwehrschule in der mündlichen Hauptverhandlung vor
dem Truppendienstgericht wiederholt worden sei. Auch dies habe das Trup-
pendienstgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Da das Disziplinarrecht
darauf ausgerichtet sei, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht-
zuerhalten oder wiederherzustellen, sei angesichts dessen im vorliegenden Fall
und vor allem auch im Hinblick auf den Zeitfaktor eine gerichtliche Disziplinar-
maßnahme weder zur Pflichtenmahnung des früheren Soldaten noch aus gene-
ralpräventiven Gründen erforderlich. Allenfalls käme zur Ahndung des Dienst-
vergehens als gerichtliche Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung am unte-
ren Rand des gesetzlichen Rahmens in Betracht. Hierbei hätte das Truppen-
dienstgericht dann aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO
beachten müssen.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Da das Rechtsmittel des früheren Soldaten ausdrücklich und nach dem we-
sentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat
der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1
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WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu wür-
digen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie unter Be-
achtung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331
Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers liegen keine Verfahrenshinder-
nisse vor, die die Einstellung des Verfahrens erforderlich machten. Weder die
am 4. Oktober 2004 und 7. Oktober 2004 vor Einleitung des gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahrens (30. November 2004) durchgeführte Anhörung der Vertrau-
ensperson noch die Schlussanhörung des früheren Soldaten am 12. Dezember
2005 durch den Wehrdisziplinaranwalt waren verfahrensfehlerhaft.
a) Nach § 27 Abs. 2 SBG ist die Vertrauensperson nur zur Person des Soldaten
und zum Sachverhalt zu hören. Soweit § 20 SBG bei vorgeschriebenen Anhö-
rungen eine umfassende Unterrichtungspflicht und eine Erörterungspflicht ver-
langt, gilt dies nur, soweit eine Anhörungspflicht im Gesetz vorgesehen ist. Eine
solche wird für gerichtliche Disziplinarverfahren in § 27 Abs. 2 SBG auf eine
Anhörung zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt beschränkt. Sie um-
fasst insbesondere nicht - wie ein Vergleich zu § 27 Abs. 1 SBG („Disziplinar-
maß“) zeigt - eine obligatorische Anhörung zur disziplinarrechtlichen Bewertung
des Sachverhalts. Eine Pflicht zur Anhörung zur rechtlichen Bewertung des
Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht auf die ZDv
gestützt werden.
Die in der Nr. 238 Abs. 4 ZDv 10/2 eröffnete Möglichkeit, sich zu der Frage der
Einleitungswürdigkeit anlässlich der Anhörung zu äußern, wurde im vorliegen-
den Fall in keiner Weise beeinträchtigt. Ein weitergehender Erörterungsan-
spruch innerhalb des Anhörungsverfahrens bestand nicht. Die Vertrauensper-
son kann sich zwar zur Frage der Erforderlichkeit eines gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens äußern, eine Erörterungspflicht nach § 20 Satz 3 SBG greift in-
soweit aber nicht ein. Die von der Vertrauensperson in ihrer Stellungnahme
vom 4. Oktober 2004 vor einer abschließenden Äußerung erbetenen Informati-
onen hinsichtlich des „disziplinaren Überhangs“ und dazu, „warum ... (eine)
Würdigung im Wege einer einfachen Disziplinarmaßnahme als nicht ausrei-
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chend erachtet wird“, beinhalteten Fragen zur rechtlichen Bewertung der dem
früheren Soldaten vorgeworfenen Handlung, die über die gemäß § 27 Abs. 2
SBG vorgesehenen Anhörungsgegenstände hinausgingen. Die Vertrauensper-
son konnte hierauf keine Antwort verlangen; eine abschließende Stellungnahme
war ihr möglich. Wenn diese dennoch unterblieb, liegt darin kein Verfahrensfeh-
ler. Die weiter erbetene Auskunft über die Stellungnahme des nächsten Diszip-
linarvorgesetzten und - unterbliebene - weitere Ermittlungen ist erteilt worden.
Die nachträgliche Einsicht in die Strafakten wurden ihr am 16. August 2005 ge-
währt.
b) Auch die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Schlussanhörung ist nicht be-
gründet. Der frühere Soldat hat in der Niederschrift vom 12. Dezember 2005 mit
seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das zusammenfassende Ergebnis der
Ermittlungen bekanntgegeben worden ist. Die vorbehaltene schriftliche Stel-
lungnahme vom 20. Dezember 2005 ging am 23. Dezember 2005, die Korrektur
vom 22. Dezember 2005 am 27. Dezember 2005, bei der Wehrdisziplinaran-
waltschaft ein. Die Anschuldigungsschrift vom 13. März 2006 hat zuvor im Ent-
wurf mit sämtlichen Ermittlungsvorgängen der Einleitungsbehörde vorgelegen.
Die Einleitungsbehörde hat, wie der handschriftliche Vermerk des Amtschefs
des Heeresamtes belegt, hiervon vor Abgang der Anschuldigungsschrift an das
Truppendienstgericht Kenntnis genommen. Eine Entschließung, das Verfahren
einzustellen, ist nicht ergangen.
Es ist nicht ersichtlich, welches konkrete Ergebnis der Ermittlungen dem Solda-
ten rechtswidrig vorenthalten worden sein soll. Dass er die mitgeteilten Ergeb-
nisse nicht für ausreichend ansah, macht die Anhörung nicht fehlerhaft. Die An-
hörung hat nicht den Zweck, dass sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen-
über dem Soldaten rechtfertigen und ihre beabsichtigte Entscheidung auf Fra-
gen näher begründen muss. Vielmehr soll durch die Anhörung nur sichergestellt
werden, dass der Soldat erfährt, welche Tatsachen ermittelt wurden, die gegen
ihn verwendet werden sollen, und dass er sich dazu abschließend äußern kann.
Die rechtliche Würdigung erfolgt dann in dem gerichtlichen Verfahren, in dem er
seine rechtliche und tatsächliche Bewertung des angeschuldigten Verhaltens
uneingeschränkt darlegen kann.
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4. Die Berufung des früheren Soldaten hat Erfolg.
Auch wenn der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG be-
gangen hat, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf § 58
Abs. 2 Satz 1 WDO und auf das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2
WDO dennoch einzustellen.
a) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden
kann, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum
Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schrift-
stücke sowie der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernomme-
nen (Leumunds-)Zeugen Brigadegeneral Sch., hat der Senat den dem Strafbe-
fehl des Amtsgerichts R. vom 21. April 2004 - rechtskräftig seit 7. Juni 2004 -
zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt, den der frühere Soldat sowohl in
der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht als auch in der Berufungs-
hauptverhandlung vor dem Senat in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt hat:
Der frühere Soldat fuhr am 4. Januar 2004 in O. gegen
17.40 Uhr mit dem Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzei-
chen ...-V 565 die ...straße. In Höhe des Hauses Nr. 59/61
rammte er mit seinem Pkw das am Fahrbahnrand parken-
de Fahrzeug der Geschädigten N. mit dem amtlichen
Kennzeichnen ...-EC 774, sodass es gegen die Mauer des
Hauses Nr. 59 gedrückt wurde. Hierdurch entstand ein
Fremdschaden in Höhe von ca. 8 000 €. Ohne der Warte-
pflicht zu genügen verließ der frühere Soldat die Unfall-
stelle. Dadurch wurde der Geschädigten die Möglichkeit
genommen, Feststellungen über den Unfallhergang zu
treffen.
b) Der frühere Soldat hat seine Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstli-
chen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das
Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), dadurch verletzt, dass er sich in Kenntnis des Unfalls
und des von ihm verursachten Schadens wissentlich und willentlich und damit
vorsätzlich handelnd vom Unfallort entfernte, bevor zugunsten der Unfallge-
schädigten Frau N. die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der
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Art seiner Beteiligung und seine Angaben zum Unfallgeschehen durch seine
Anwesenheit an der Unfallstelle ermöglicht werden konnten. Sein außerdienstli-
ches Fehlverhalten war zwar nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr,
wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die sei-
ne dienstliche Stellung erfordert. Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines
Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn
dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewusst-
sein weckt (vgl. Urteil vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 - BVerwGE 46,
244 = NZWehrr 1975, 69 <71 f.>). Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generell die
allgemeine Gesetzestreue eines Beamten - und nichts anderes gilt für Solda-
ten - eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes ist, dem nach
Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse obliegt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - DÖD 2003, 37). Des-
halb ist auch ein außerdienstlicher Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die vorran-
gig die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen An-
sprüche schützt, allgemein geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße
Dienstausübung zu erschüttern. Ob die weitgehende Fassung des § 17 Abs. 2
Satz 2 SG unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht beden-
kenfrei ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls eine Dienstpflicht
des Inhalts, außerhalb des Dienstes keine mit Freiheits- oder Geldstrafe be-
drohte Straftat zu begehen, begegnet aus Sicht des Bestimmtheitsgebots kei-
nen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch Urteil vom 3. April 2003
- BVerwG 2 WD 46.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr
2003, 259). Somit hat der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23
Abs. 1 SG begangen.
c) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persön-
lichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berück-
sichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
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Es handelt sich um ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Die Art und
Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lässt Rückschlüsse auf
seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewusstsein und
auf seine moralische Integrität zu und ist daher dienstrechtlich relevant (stRspr,
vgl. Urteile vom 25. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 9.90 - und vom 26. Oktober 1993
- BVerwG 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 <35> = NZWehrr 1994, 79). Entzieht
sich ein Soldat oder ein früherer Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Ver-
antwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann lässt er eine cha-
rakterliche Fehleinstellung erkennen, aus der sich gewichtige Zweifel an seiner
Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können.
Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des
Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person
und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprü-
chen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Recht-
sprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so
schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr
mit einer Kürzung der Dienstbezüge, sondern mit einem Beförderungsverbot
angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 2.86 -,
vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - BVerwGE 86, 357, vom
15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG
2 WD 23.91 - BVerwGE 93, 119 f. und vom 26. Oktober 1993 a.a.O.).
Das Dienstvergehen hatte zwar für die Personalplanung und -führung keine
nachteiligen Auswirkungen. Auch ist es, wie der Zeuge Brigadegeneral Schus-
ter glaubhaft ausgesagt hat, weder im dienstlichen Bereich noch in der Öffent-
lichkeit bekannt geworden.
In dienstlicher Hinsicht bedeutsam ist jedoch, dass der frühere Soldat als Vor-
gesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet war.
Ein solch vorbildliches Verhalten ist insbesondere von einem Soldaten im Vor-
gesetztenrang eines Stabsoffiziers zu erwarten. Durch sein außerdienstlich be-
gangenes strafbares Verhalten, das Zweifel daran aufkommen ließ, ob er jeder-
zeit für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einstehen würde, hat er ein
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schlechtes Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung gegeben (vgl. Urteil vom
15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90).
Der frühere Soldat handelte mit Vorsatz. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er
zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21
StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind
nicht ersichtlich.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Sol-
daten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD
10.96 - BVerwGE 103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 und vom
17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 =
NZWehrr 2003, 127 m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in
der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekenn-
zeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Voraus-
setzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt,
insbesondere lag keine unbedachte Augenblickstat vor. Denn der frühere Sol-
dat handelte, als er sich vom Unfallort entfernte, nicht in einem Zustand, in dem
er in einer außergewöhnlichen Situation die rechtlichen und tatsächlichen Fol-
gen seines Verhaltens nicht bedachte. Insbesondere hatte er Gelegenheit, sein
Tun zu überdenken. Er meldete aber erst am nächsten Tag den Vorfall bei der
Polizei.
Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Oktober
1988 - BVerwG 2 WD 7.88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 -
ZBR 2000, 316 = DokBer B 2000, 205) von der Verhängung einer laufbahn-
hemmenden Maßnahme auch dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in den
Umständen der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts eines unerlaubten
Entfernens vom Unfallort gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann be-
jaht, wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich ein Soldat nicht sei-
ner Unfallverantwortung entziehen, sondern bei dem vermeintlich Geschädigten
melden wollte und deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hat, so-
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dass er anhand des Kfz-Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte.
Denn in einem solchen Fall ist sein Verhalten nicht darauf ausgerichtet, sich der
Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu entziehen; es braucht nur
noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallge-
schehen beteiligt war, sodass jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des
Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert wurde. Für die Anerkennung
eines solchen atypischen Tatmilderungsgrundes sind hier schon deshalb keine
hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, weil der frühere Soldat, obwohl er ge-
merkt hatte, dass er gegen ein anderes Fahrzeug gefahren war und an diesem
einen Schaden verursacht hatte, gleichwohl den Unfallort verließ, ohne nach
dem Halter des gegnerischen Fahrzeugs zu suchen, was ihm möglich gewesen
wäre.
Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des früheren Solda-
ten ist im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, dass er wäh-
rend seiner Dienstzeit teilweise weit überdurchschnittliche dienstliche Leistun-
gen erbrachte. Darüber hinaus hat er eine Auszeichnung und drei förmliche An-
erkennungen erhalten. Sein positives dienstliches Leistungsbild ist auch durch
seine früheren Disziplinarvorgesetzten bestätigt worden. Nach Aussage des
Zeugen Brigadegeneral Sch. war der frühere Soldat der Spitzengruppe der
Stabsoffiziere zuzuordnen und darüber hinaus stets um eine konstruktive, ver-
trauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleiter und den Angehöri-
gen der Dienststelle bemüht.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des früheren Soldaten
und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände
wäre hier angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles die Regelmaß-
nahme, also ein Beförderungsverbot (im unteren Bereich) als angemessene
disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen, wenn es sich um einen noch
aktiven Soldaten handelte.
Da das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren
Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (stRspr, vgl. u.a. Ur-
teile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG
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2 WD 4.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD
19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom
28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 178), ist im vorliegen-
den Fall - vor allem im Hinblick auf den Zeitfaktor (seit dem Dienstvergehen
sind ca. dreieinhalb Jahre vergangen) und den Umstand, dass der frühere Sol-
dat Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt - eine weitergehende gerichtliche Diszip-
linarmaßnahme als eine Kürzung des Ruhegehalts weder zur Pflichtenmahnung
noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1
WDO können gegen Soldaten im Ruhestand ohnehin nur eine Kürzung des
Ruhegehalts, eine Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhege-
halts verhängt werden, wobei eine Dienstgradherabsetzung vorliegend schon
wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht zu ziehen ist.
Im Hinblick auf eine Kürzung des Ruhegehalts ist aber das Verhängungsverbot
des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten. Danach kann diese gerichtliche Dis-
ziplinarmaßnahme - neben der durch ein Strafgericht verhängten Strafe - nur
verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ord-
nung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der
Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese gesetzlichen Vorausset-
zungen liegen hier nicht vor. Der Zeuge Brigadegeneral Sch. hat nachvollzieh-
bar und glaubhaft ausgesagt, dass das Dienstvergehen weder innerhalb noch
außerhalb der Dienststelle bekannt geworden sei. Der Senat hat keine Veran-
lassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bekundung zu zweifeln. Eine Stö-
rung der „militärischen Ordnung“ durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnah-
me scheidet hier zudem deshalb aus, weil die Tat bereits ca. dreieinhalb Jahre
zurückliegt und der frühere Soldat zum 31. Dezember 2006 aus der Bundes-
wehr ausgeschieden ist. Dem früheren Soldaten kann auch nicht zur Last ge-
legt werden, dass durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort das Ansehen
der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Eine konkrete Beeinträchtigung
des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt
(vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 Rn. 18), lässt sich nicht feststellen.
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Das Verfahren ist daher unter Feststellung eines begangenen Dienstvergehens
nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
5. Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens ge-
mäß § 138 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die
dem früheren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140
Abs. 1 WDO zu tragen hat.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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