Urteil des BVerwG vom 21.09.2004

Soldat, Nebentätigkeit, Vorzeitige Entlassung, Wohnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 11.04
TDG S 10 VL 17/03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 21. September 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Kalmring,
Oberleutnant Rössler
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd vom 28. November 2003 wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch über
den Ausschluss der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ent-
fällt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem
Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem
Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen
hat.
G r ü n d e :
I
Der 28 Jahre alte Soldat schloss seine Schulbildung im Juni 1996 mit der allgemei-
nen Hochschulreife ab.
Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bun-
deswehr trat er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere (OA) des Truppendienstes
am 1. Juli 1996 seinen Dienst bei der 5./L…regiment 3 in B. an und wurde am 4. Juli
1996 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger OA
ernannt.
Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zuletzt - nach abgeschlossenem
Studium an der Universität der Bundeswehr - auf 13 Jahre bis zum 30. Juni 2009
festgesetzt.
Mit Ausnahme einer krankheitsbedingt verschobenen Ernennung zum Obergefreiten
OA wurde der Soldat regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zum
Leutnant.
Nach der Grundausbildung bei der 5./L…regiment 3 in B. wurde er zum 30. August
1996 zur Teilnahme am Offizierlehrgang OA Truppendienst Luftwaffe zur 4./…schule
versetzt. Aufgrund einer truppenärztlichen Feststellung der Lehrgangsuntauglichkeit
für zwölf Monate stellte der Soldat einen von seinem Vorgesetzten befürworteten An-
trag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG wegen besonderer Härte. Nach Feststel-
- 3 -
lung der wieder vorhandenen Lehrgangstauglichkeit am 4. März 1997 widerrief der
Soldat seinen Antrag am selben Tag. Wegen erheblicher Versäumnis des Ausbil-
dungsstoffes wurde er mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr
vom 24. März 1997 aus dem Ausbildungs- und Beförderungsgang herausgelöst und
der OA-Crew VII/97 zugeordnet. Zum 29. August 1997 wurde er zur 5./…schule zur
Teilnahme am 78. Offizierlehrgang OA Truppendienst Luftwaffe versetzt, den er mit
Lehrgangszeugnis vom 30. Juni 1998 mit der Abschlussnote „befriedigend“ bestand.
Zum 1. Juli 1998 wurde er zur L…werft 13 in E. als Schüler und zum 28. September
1998 zur Aufnahme des Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik an die Universität
der Bundeswehr, Studentenfachbereich A, versetzt. Am 30. September 2002 legte er
die Diplomprüfung im universitären Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik entspre-
chend der an der Universität der Bundeswehr geltenden Diplomprüfungsordnung mit
dem Gesamturteil „befriedigend bestanden“ ab. Mit Diplomurkunde der Universität
der Bundeswehr vom 16. Oktober 2002 wurde ihm der akademische Grad „Dip-
lom-Ingenieur Univ“ verliehen. Zum 11. November 2002 wurde er zur T… Schule in
K. als Schüler versetzt. Dort leistete er in der Lehrgruppe Ausbildung Dienst auf ei-
nem zbV-Dienstposten. In der Zeit vom 12. November 2002 bis 31. März 2003 wurde
er zur 2./T… Schule in K. zur Dienstleistung kommandiert. Ein vom 23. September
2002 datierter und am 30. September 2002 (Tag des Bestehens der Diplomprüfung)
eingereichter Antrag des Soldaten auf Entlassung zum 8. Oktober 2002 wegen be-
sonderer Härte nach § 55 Abs. 3 SG wurde durch Bescheid des Amtschefs des Per-
sonalamtes der Bundeswehr vom 2. April 2003 zurückgewiesen. Zum 1. August 2003
wurde der Soldat zum W…kommando in E. als Schüler versetzt.
Der Soldat wurde bislang nur einmal planmäßig beurteilt, und zwar zum Abschluss
des 78. Offizierlehrgangs OA Truppendienst Luftwaffe am 19. Juni 1998. Er erhielt in
der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung „4“, elfmal die Wertung „3“ und
einmal die Wertung „2“. In den Abschnitten der freien Beschreibung wurde ein Aus-
prägungsgrad nicht erteilt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, berufli-
ches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen“ wird über den Soldaten u.a. aus-
geführt:
„Der HptGefr OA H. hat keine Probleme, sich mit seinem Berufsbild zu
identifizieren, was er in Diskussionen unter Beweis stellt.
Mit mehr Erfahrung und Hilfestellung wird er die angesprochenen Schwä-
chen sicherlich kompensieren.
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Er ist in guter körperlicher Verfassung, was er beim Lehrgang ‚Überleben
Land’ bewies!“
Der nächsthöhere Vorgesetzte führte in seiner Stellungnahme aus:
„Mit der vorliegenden Beurteilung bin ich einverstanden. HptGefr OA H. ist
ein gefestigter Offizieranwärter, der eigenständig für den Offizierberuf ein-
steht. Er geht offen auf Vorgesetzte zu und bietet eine vertrauensvolle Ba-
sis zur Zusammenarbeit, mit zusätzlicher Erfahrung wird er zu einer Leis-
tungssteigerung kommen.“
Vor dem Truppendienstgericht sagte Hauptmann der Reserve K., früherer Diszipli-
narvorgesetzter des Soldaten an der Universität der Bundeswehr, aus, bis Ende Sep-
tember 2001 habe es keine Probleme mit dem Soldaten gegeben. Oberstleutnant I.,
Dezernatsleiter Controlling im W…kommando in E., sagte als Beauftragter des Dis-
ziplinarvorgesetzten vor dem Truppendienstgericht aus, der Soldat sei bei der Ein-
richtung von Lesegeräten eingesetzt worden, habe gute Ansätze bei seiner Arbeit
gezeigt, sei jedoch häufig krank und seit Mitte Oktober 2003 nicht mehr im Dienst
gewesen.
In der Sonderbeurteilung vom 12. Mai 2004 bewertete Oberst i.G. T. die Leistungen
des Soldaten in den Einzelmerkmalen achtmal mit „4“, zweimal mit „5“ und zweimal
mit „6“. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung vergab er für „Verantwortungs-
bewusstsein“, „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ und „Befähigung zur
Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die Wertung „B“ sowie für „Geistige Befähi-
gung“ die Wertung „C“. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kamerad-
schaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aus-
sagen“ wird ausgeführt:
„Lt H. ist ein grundsätzlich leistungsbereiter und auch williger Soldat, der
jedoch in seiner Persönlichkeitsstruktur noch nicht hinreichend gefestigt
erscheint und auch in seiner Gemütslage deutlich erkennbaren Schwan-
kungen unterworfen ist.
Als junger Mensch, der Führungsverantwortung übernehmen will und soll,
fehlt ihm noch die erforderliche Selbstsicherheit und Konsequenz im Han-
deln, wie auch das erforderliche Maß an Selbstdisziplin.
Er bedarf noch der beständigen Anleitung und Kontrolle, um zielgerichtet
vorgegebene Wege zu beschreiten und Aufträge selbstständig und eigen-
verantwortlich zu erledigen.
- 5 -
In kameradschaftlicher Hinsicht ist er weder negativ noch positiv in Er-
scheinung getreten, hat jedoch auch keinen Kontakt zu Kameraden ge-
sucht.
Zu seinem beruflichen Selbstverständnis ist festzustellen, dass sein
Hauptaugenmerk bei der Bundeswehr vorrangig auf der Absolvierung ei-
nes anspruchsvollen Studienganges unter optimalen Studienbedingungen
gerichtet war.
Er trat seinen Dienst in Erfurt bereits mit der Vorgabe an, während der
nächsten Zeit entlassen zu werden und sich seiner Firma widmen zu kön-
nen.
Seine dienstlichen Arbeitsleistungen hat er daher als zweitrangig gegen-
über seinem Engagement für seine Firma gesehen und diese Prioritäten-
setzung nachhaltig verteidigt.
Auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (ab 09.10.2003 heimkrank,
anschließend stationärer Aufenthalt im Krankenhaus auf Grund eines Un-
falls, den er sich während seiner kzH-Zeit zugezogen hatte) stand er ab
09.10.2003 zur Dienstausübung nicht mehr zur Verfügung.
Er erscheint trotz seines abgeschlossenen, anspruchsvollen Studiums der
Luft- und Raumfahrttechnik als eine noch unausgereifte Persönlichkeit, die
sich über die Folgen ihres Handelns eindeutig nicht im klaren ist und an-
scheinend auch nicht bereit und willens ist, für persönlich getroffene Ent-
scheidungen, sowohl im militärischen als auch im zivilen und privaten Be-
reich, die Verantwortung zu übernehmen.
Er erweckt den Eindruck, Probleme lösen zu können, indem er sie negiert
oder ignoriert. Dies wurde besonders deutlich durch seine sehr schlechte
briefliche und telefonische Erreichbarkeit in Vorbereitung seiner Verhand-
lung beim Truppendienstgericht am 27.11.2003.
Eine Identifikation, wenn auch nur in geringem Umfange, mit seinem noch
aktuellen Beruf als Offizier ist nicht zu erkennen gewesen.“
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten heißt es:
„Lt H. ist mir persönlich nur nach ‚Aktenlage’ bekannt.
In Kenntnis des beurteilenden Vorgesetzten und nach Rücksprache mit
diesem, schließe ich mich den Aussagen und Wertungen der Beurteilung
an.
Ein insgesamt intelligenter Soldat, der seine Schwerpunkte nicht in der mi-
litärischen Auftragserfüllung sieht, sondern im privaten Umfeld.“
Der Soldat ist berechtigt, seit 25. Juni 1998 das Abzeichen für Leistungen im Trup-
pendienst in Gold zu tragen.
Sowohl der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 26. Mai 2004 als auch die Auskunft
aus dem Zentralregister vom 31. März 2004 enthalten lediglich den zu Punkt 1 der
Anschuldigungsschrift sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom
5. Juni 2002.
- 6 -
Der Soldat ist verheiratet und hat eine Tochter im Alter von vier Jahren. Nach seinen
Angaben ist in Kürze die Geburt einer zweiten Tochter zu erwarten. Seine Ehefrau ist
nicht berufstätig. Er erhält Dienstbezüge aus der Dienstaltersstufe 4 der Besoldungs-
gruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.301,77 € brutto und
2.304,74 € netto einschließlich Kindergeld in Höhe von 154 €. Nach Abzug von fes-
ten monatlichen Ausgaben verbleiben ihm noch ca. 1.450 € monatlich für Lebenshal-
tungskosten. Die Schulden aus seinem Unternehmen belaufen sich auf ca.
200.000 €.
Er hat sich Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 % der Dienstbezüge des letzten
Monats für die Dauer von zwölf Monaten und eine einmalige Übergangsbeihilfe in
Höhe des vierfachen der Dienstbezüge des letzten Monats erdient.
II
In dem zu Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Strafverfahren erließ das Amtsge-
richt F. am 5. Juni 2002 gegen den Soldaten einen Strafbefehl - 6 Cs 34 Js 1979/02 -
wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) mit einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 €. Der Strafbefehl ist seit 3. Dezember 2002
rechtskräftig.
In dem mit Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 10. Oktober 2002 durch
Aushändigung an den Soldaten am selben Tage ordnungsgemäß eingeleiteten ge-
richtlichen Disziplinarverfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd,
ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 28. Juli 2003, den Soldaten am
28. November 2003 eines Dienstvergehens schuldig, entfernte ihn aus dem Dienst-
verhältnis, beließ ihm den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve und schloss
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an den Soldaten aus.
Die Truppendienstkammer hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
„Der Soldat lieh sich am 05. Mai 2001 aus der Videothek ‚Monte G.’ bzw.
jetzt ‚Monte V.’ in F. einen Videorecorder der Marke Grundig im Wert von
348,- DM mittels seiner nach Verlust der alten neu ausgestellten Videokar-
- 7 -
te Nr. 74792634 aus, den er jedoch nach Ablauf der Mietzeit nicht zur Vi-
deothek zurückbrachte, sondern für sich behielt (Punkt 1. AS).
Erst nach mehreren Mahnungen und nachdem der Zeuge W.r von der Vi-
deotheks-Inhaberin als Detektiv eingeschaltet worden war, aber den Sol-
daten an der angegebenen F. Adresse mehrmals nicht angetroffen hat,
wurde der Gegenwert des nicht zurückgebrachten Geräts nebst Kosten
und Gebühren in einer Gesamthöhe von 459,- € in zwei Raten am
25. November und 18. Dezember 2002 zugunsten der Betreiberin der Vi-
deothek vollstreckt.
Soweit hier der Soldat zwar eingeräumt hat, früher Kunde bei dieser Vide-
othek in F. gewesen zu sein, aber im April 2001 seine Videokarte verloren
und dies auch bei der Videothek gemeldet zu haben, die Videothek aber
seither nicht mehr aufgesucht zu haben, so dass er den genannten Video-
recorder auch nicht angemietet und in seiner Wohnung aufbewahrt habe,
ist die Kammer nach Anhörung des Detektiven, des Zeugen Herrn W., und
insbesondere der Urkunden und Schriftstücke aus dem sachgleichen
Strafverfahren zu folgender Überzeugung gekommen:
Der Soldat hat zwar den Verlust seiner Kunden-Karte Nr. 74264346, die er
am 16. September 1998 erhalten hatte, angezeigt, hat jedoch nach dieser
Anzeige und vor dem 05. Mai 2001 eine neue Kundenkarte mit der ange-
gebenen neuen Nummer erhalten. Soweit der Soldat bestreitet, dass die
Unterschrift auf dem Originalmietvertrag vom 05. Mai 2001 die seine sei,
hat das Gericht auch ohne Einholung eines graphologischen Gutachtens
beim Vergleich mit seinen anderen Unterschriften, insbesondere der vom
o.g. 16. September 1998 keine Zweifel, dass es sich um dieselbe Unter-
schrift, nämlich ‚H.’ handelt. Das weitere Verhalten des Soldaten, sich we-
der nach den Aussagen des Zeugen W. mit diesem in Verbindung gesetzt
zu haben, das Mahnverfahren und die Vollstreckung reaktionslos über sich
ergehen zu lassen und insbesondere die rechtskräftige Verurteilung des
Soldaten zu einer Geldstrafe wegen Unterschlagung, die er akzeptiert hat,
bestätigt nach der Auffassung der Kammer den Tatvorwurf.
Nach der Inneren Ordnung des Leiters StudBer der UniBw (IO) vom
12. Januar 1995, die den Studenten in den Einführungsunterrichten mit
der Verpflichtung, sie durchzulesen, bekannt gemacht wird, und die au-
ßerdem an den ‚Schwarzen Brettern’ ausgehängt ist, erfordert das Studi-
um an der UniBw die Präsenz am Dienstort (Punkt 2. AS), wobei als
Dienstort das Tarifgebiet des M.-Verkehrs-Verbundes gilt. Diese Präsenz-
regelung gilt während der allgemeinen Dienstzeit, Montag bis Donnerstag
von 07.30 Uhr - 16.30 Uhr und am Freitag von 07.30 Uhr - 12.30 Uhr, was
den Dienstzeiten des Stammpersonals der UniBw entspricht, wobei die
studierenden Soldaten einmal täglich persönlich Kenntnis von den Aus-
hängen im StudFBer zu nehmen und bei Abwesenheiten vom Dienstort
die Genehmigung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten einzuholen
haben. - Ergänzend wurde durch den StudFBer(SFB)-Befehl A XXII des
Ltr StudFBer A der UniBw mit Datum vom 07. September 2001 befohlen,
dass jeder Angehörige des SFB A seinen E-Mail Posteingang einmal täg-
lich während der allgemeinen Dienstzeit zu kontrollieren habe, und sich
die Informationspflicht am Schwarzen Brett in Zukunft (Inkrafttreten ab
01. Oktober 2001) auf das Brett im Gebäude 19 (vor GeZi), dies ist 2x pro
Woche (Dienstag und Freitag) aufzusuchen, beschränkt.
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Das ihm im Punkt 2., 1. Teil AS vorgeworfene Fehlverhalten wurde vom
Soldaten zugestanden, wobei er spätestens seit dem Zeitraum November
2001 - die Gerichtsvollzieherin im Tatvorwurf Punkt 7. AS hatte den Solda-
ten unter der seinen Vorgesetzten bekannten Anschrift in F. bereits im
November 2001 nicht mehr erreicht - seinen tatsächlichen Aufenthalt in
den Raum S. verlegt, und dadurch zusätzlich gegen die Bestimmungen
der ZDv 20/15 (Änderungen in den persönlichen und dienstlichen Verhält-
nissen) verstoßen hat, da er eine entsprechende Meldung an seine nächs-
ten Disziplinarvorgesetzten unterlassen hat.
Der Soldat bestreitet, ohne dazu nähere Angaben zu machen, nicht, dass
er im Zeitraum vom 28. Januar bis 06. Februar 2002 nach den Angaben
seines früheren Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Hptm d.R. K.,
überhaupt nicht dienstlich erreichbar war (Punkt 2., 2. Teil AS). Zu den
damals aktuellen Vorwürfen gegen den Soldaten konnte der damalige
Disziplinarvorgesetzte diesen erst am 07. Februar 2002 in der UniBw ver-
nehmen, nachdem er ihn dann schließlich über seine Eltern bzw. seine
Schwester in Thüringen per Handy am 06. Februar 2002 erreicht hatte.
Das Postfach, in das die grünen Notizzettel für dringende Meldungen für
Heimschläfer unter den studierenden Soldaten gelegt werden, war eben-
falls nicht geleert worden.
Nachdem der Soldat mit seiner späteren Ehefrau zum 01. September
1998 die durch die StOV E. vermittelte Bundesdarlehenswohnung in der
E…straße 6 in F. bezogen hatte - Vermieter war die Hausverwaltung
Franz Kn., der als Zeuge dazu vernommen wurde, in M., - wurde vorüber-
gehend ein Sportsfreund des Soldaten im Zeitraum 2000 zur Untermiete in
seiner Wohnung untergebracht (Punkt 3. AS). Zu einem nicht mehr genau
festgestellten Zeitpunkt im Frühjahr/Sommer 2001 informierte der Soldat
den Zeugen Kn. telefonisch, dass er für längere Zeit ins Ausland abkom-
mandiert sei und teilte dabei mit, sein Bruder werde während seiner Ab-
wesenheit mit der Freundin die Wohnung vorübergehend benutzen. Dabei
äußerte Herr Kn. jedenfalls keine Bedenken, dass der Bruder des Solda-
ten vorübergehend dessen Wohnung benutzen dürfe. Jedenfalls ist der
Zeuge Kn., der dafür gar nicht zuständig war, dem Wunsch des Soldaten,
seinen Mietvertrag auf seinen Bruder umzuschreiben, nicht gefolgt. Nach-
dem der Zeuge bereits im September 2001 den Bruder des Soldaten und
seine Freundin in der F. Wohnung angetroffen hatte - diese beiden leiste-
ten auch die Mietzahlungen für die Wohnung im Herbst 2001, obwohl ih-
nen ein Belegungsrecht an der Wohnung nicht zustand -, wurde der Zeuge
Kn. im Juni 2002 durch die Frau des Soldaten auf diese ‚Doppelbelegung’
der Wohnung aufmerksam und schrieb dann am 24. Juni 2002 einen Brief
an die StOV E., die am 25. Juni 2002 den Soldaten unter der Anschrift S.,
L.-Straße 76 auf die Unzulässigkeit der Überlassung dieser Wohnung an
andere ohne ihr Einverständnis hinwies. Nachdem nun die Wohnung am
29. Juli 2002 auch wegen der für die Monate August und Oktober 2001
vom Soldaten zugestandenen, nicht bezahlten Miete in Höhe von je 782,-
DM (Punkt 4. AS) fristlos gekündigt worden ist, teilte der Soldat nach sei-
nen Aussagen dieser Dienststelle mit, dass er die Wohnung zum
30. September 2002 räumen werde.
Soweit dabei der Soldat vorträgt, er habe seinem Bruder, der früher
Wehrdienst geleistet habe, die genannte Wohnung in F. überlassen und
den Zeugen Kn. gebeten, seinen Mietvertrag auf seinen Bruder umzu-
- 9 -
schreiben, wobei die StOV E. davon nichts wusste, und gleichzeitig be-
hauptete, auch zivile Personen könnten eine Bundesdarlehenswohnung,
jedoch nicht mit diesen Vergünstigungen mieten, steht dem einmal die ste-
tige und glaubwürdige Aussage des Zeugen Kn. entgegen, dass ihm der
Soldat mitgeteilt hatte, er gehe ins Ausland, wisse aber nicht, wie lange
der Auslandsaufenthalt dauere, und dass sein Bruder nur vorübergehend,
längstens für zwei - drei Monate die Wohnung des Soldaten benutzen
würde. Der Soldat wusste außerdem aus den Belegungsbestimmungen zu
seinem o.g. Mietvertrag, dass nur er (und seine Familie) als
Bw-Angehöriger diese Bundesdarlehenswohnung benutzen durfte. Darü-
ber hinaus wurde festgestellt, dass der Soldat schon vor 2001 wiederholt
Mietrückstände hatte und der Zeuge Kn. dem WDA im Juli 2003 mitgeteilt
hat, es sei noch keine Zahlung durch den Soldaten auf die Restschuld von
815,10 € (einschließlich Renovierungskosten etc.) geleistet worden.
Neben der Belehrung aller Soldaten zum Eingang des Studiums an der
UniBw bezüglich Nebentätigkeiten, die ihr Studium nicht beeinflussen dür-
fen, wies der Zeuge K. auf die zusätzliche aktenkundige Belehrung des
Soldaten gegen Unterschrift am 13. November 2001 hin, wo sowohl auf
die Anzeigepflicht, die Einschränkung der Genehmigungsmöglichkeiten
einer beantragten Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung dienstlicher Interes-
sen und auch die Häufigkeit spezieller Nebentätigkeiten als Ausübung ei-
nes Zweitberufes hingewiesen worden ist. Nachdem der Zeuge K. von
dem Schreiben des Compagnons des Soldaten bei der HL-L. GmbH in
Me. an die UniBw - Prüfungsamt LRT - vom 24. Mai 2002 (s. Punkt 6. AS)
erfahren hatte, ergab eine Anfrage dieses Zeugen beim Gewerbeamt der
Stadt Me., dass der Soldat unter dem Namen HF L. GmbH am 02. Mai
2002 ein Gewerbe der ‚Entwicklung, Produktion und des Vertriebs von La-
sersystemen und faseroptischen Komponenten’ in Me., N.str. 13, ange-
meldet hat. Der Soldat bestätigte jetzt grundsätzlich (Punkt 5. AS), dass er
mit dieser Firmengründung, die er während seines Urlaubs vorgenommen
habe, wobei er seine Geschäftsführertätigkeiten per e-mail erledige, schon
eine Nebentätigkeit ausübe, diese sei jedoch nicht genehmigungspflichtig,
weil noch nicht entgeltlich, gewesen.
Nachdem der Soldat durch den Leiter StudFBer A UniBw mit Schreiben
vom 23. September 2002 aufgefordert worden war, unter Vorlage des Ge-
sellschaftervertrages schriftlich Auskunft über Art und Umfang seiner Tä-
tigkeit usw. für eine mögliche zukünftige Genehmigungsfähigkeit seiner
seit 02. Mai 2002 ungenehmigt ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter
der Fa. HF-L. GmbH, Me., zu erteilen und sich der Soldat noch am glei-
chen Tage weigerte, die geforderten Auskünfte bekannt zu geben, wurde
ihm mit Verfügung des Leiters StudFBer A vom 24. September 2002 diese
entgeltliche Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter dieser Firma
untersagt und ihm aufgegeben, binnen vier Wochen nach Zugang dieses
Schreibens, das am 24. September 2002 ausgehändigt wurde, die Aufga-
be der Nebentätigkeit schriftlich zu melden. Dieser Aufforderung kam der
Soldat weder anlässlich einer Vernehmung durch den StffChef
N…Stff JG 74 vom 04. November 2002 nach, wo der Soldat aussagte,
‚selbstverständlich sich um seine Firma zu kümmern und dies auch wei-
terhin zu tun’, vielmehr hielt er diese Verweigerungshaltung über das
Schlussgehör vor dem WDA am 21. Mai 2003 und die Anschuldigungs-
schrift vom 28. Juli 2003 bis in die Hauptverhandlung aufrecht, wo er er-
- 10 -
klärte, die Firma weiter führen zu wollen, auch wenn er nicht aus der Bun-
deswehr entlassen werde.
Dazu kommt, dass der Soldat im Zusammenhang mit seiner Firmengrün-
dung im Mai 2002 am 14. Juni/23. September 2002 Entlassungsanträge
nach § 55 Abs. 3 SG gestellt hat, die wegen Fehlen der vom Soldaten an-
geforderten Unterlagen bezüglich seiner Firmengründung vom PersABw
mit Bescheid vom 02. April 2003 unanfechtbar zurückgewiesen worden
sind.
Mit dem bereits o.g. Schreiben vom 24. Mai 2002 beantragte der Mitge-
sellschafter des Soldaten, Herr F., von der HF-L. GmbH, Me., die Geneh-
migung eines Ingenieurpraktikums vom 03. Juni bis 13. September 2002
bei dieser Firma (Punkt 6. AS). Der Zeuge K. erklärte dazu, der Soldat ha-
be keinen seiner Vorgesetzten bezüglich der Genehmigung einer Neben-
tätigkeit, gar in Form des beantragten Praktikums befragt und auch nicht
versucht, in diesem Zeitraum selber einen solchen Antrag zu stellen. Der
Soldat bestreitet diesen Vorwurf nicht, dass aus dem Antrag vom 24. Mai
2002, der nicht genehmigt worden ist, nicht hervorgeht, dass sich hinter
dem Namen dieser Firma HF-L. GmbH seine eigene Funktion als Mitge-
sellschafter der Firma verbirgt.
Am 16. Februar 2000 schloss der Soldat bei Punkt 7. AS mit dem Auto-
haus G. GmbH & Co. in O. eine Vereinbarung über den Bezug von Kraft-
stoffen, Dienstleistungen usw. mittels einer firmeneigenen Tankkarte, mit
der eine Bezahlung, allerdings nur bei Nachtbetankung außerhalb der Öff-
nungszeiten der O. Tankstelle von 06.00 - 21.00 Uhr möglich war. Dabei
wurden die anfallenden Rechnungsbeträge monatlich per Lastschrift vom
Girokonto des Soldaten bei der Deutschen Bank F. abgebucht. Während
durch die Deutsche Bank F. laut Kontoauszug die Tankrechnung der Fa.
G. über 229,02 DM - der Soldat hatte nach den Aussagen des Zeugen
Schmid in den vergangenen Jahren wiederholt Tankrechnungen in Höhe
von ca. 200,- DM beglichen bekommen - bezahlt worden ist, wurde die
Betankung und Oberwäsche vom 25. Mai 2001 wegen des zu hohen Sal-
dos des Soldaten von der Bank nicht eingelöst. Allerdings bestätigte der
Zeuge Schmid, dass danach eine Rechnung für Betankung vom 30. Juni
2001 eingelöst worden ist. Zu dieser weiteren Betankung kam es deshalb,
weil die Fa. G. erst am 11. Juni 2003 von der Bank des Soldaten informiert
worden war, dass das Geld nicht eingezogen wurde. Trotz mehrerer Mah-
nungen seitens der Fa. G. und der Durchführung eines Mahnverfahrens
mit Vollstreckungsbescheid wurde dann nach Aussagen des Zeugen Sch.
das Vollstreckungsverfahren eingestellt, da es sich nur um einen Pfän-
dungsbetrag von 107,76 € handelte; denn der F. Gerichtsvollzieher hatte
schon am 28. September 2001 festgestellt, dass der Soldat, hier der
Schuldner, nach S., L.-Str. 76 verzogen war und nichts Pfändbares hinter-
lassen hatte.
Soweit hierzu der Soldat vorgetragen hat, seine Frau habe - wie bei
Punkt 1. - im Wal-Mart vor dem Zeitpunkt der Nichteinlösung auch diese
Tankkarte verloren, konnte diese Einlassung das Gericht nicht davon
überzeugen, dass sich der Soldat hier nicht fehlverhalten hat:
Denn zwar brauchte der Soldat die o.g. PIN-Nummer nur bei Nachtbetan-
kung, aber er hat trotz der mit der Fa. G. vereinbarten sofortigen Meldung
des Verlustes der Tankkarte dieserhalb nichts unternommen. Weiterhin ist
weder das genaue Datum des angeblichen Verlustes dieser Karte festge-
- 11 -
stellt worden, und der Ort des Verlustes, der Wal-Mart in F., ist weit von O.
entfernt. Schließlich spricht auch die Art und Weise der Betankungen, je-
weils freitags mittags vor Antritt der Heimreise des Soldaten, für die Be-
tankung seines Kfz durch ihn persönlich, zumal der Rechnungsbetrag vom
30. Juni 2001 dann doch eingelöst worden ist.
Am 07. Februar 2002 erklärte schließlich der Soldat in einer Vernehmung
gegenüber seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten, dass ihm bezüglich
der Tankrechnung beim Autohaus G. die entsprechende Karte ebenfalls
beim Wal-Mart abhanden gekommen sei, es im Grunde um die Wahrung
des Rechtsanspruchs gehe, und er erwarte, die somit unrechtmäßig von
seinem Konto abgebuchten Beträge wieder zu bekommen.
Schließlich gesteht der Soldat den Tatvorwurf Punkt 8. AS grundsätzlich
ein, wobei er sich jetzt dahin einließ, sich bei seiner Erklärung gegenüber
einer Bediensteten des Kinderkrankenhauses S. in L. im März 2002, ge-
täuscht zu haben, die Krankenhausrechnung vom 07. August 2001 über
499,55 DM noch nicht zahlen zu können, da die Erstattung durch die zu-
ständige Beihilfestelle noch nicht erfolgt sei; denn er müsse diese, tatsäch-
lich damals noch offen stehende Rechnung mit einer anderen - streitigen -
Rechnung aus dem gleichen Zeitraum verwechselt haben. Im Übrigen ist
der offenstehende Rechnungsbetrag nach einem Mahn- und Vollstre-
ckungsverfahren durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG
S. vom 08. November 2002 über eine Gehaltspfändung durch die WBV
Süd - ASt München - in zwei Raten im Dezember 2002 und Januar 2003
vom Gehalt des Soldaten gepfändet worden.
In seiner Vernehmung vor dem damaligen Disziplinarvorgesetzten des
Soldaten am 14. Juni 2002 hatte er allerdings die ihm vorgehaltene Rech-
nung dieses Kinderkrankenhauses über ca. 500,- DM als eine Falschaus-
sage des Krankenhauses bezeichnet, und ausgesagt, er habe bezahlt.“
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der Soldat habe
folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt: In Anschuldigungspunkt 1 bedingt vor-
sätzlich die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), in Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich die Gehorsamspflicht
(§ 11 SG), die Treuepflicht (§ 7 SG) und die dienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17
Abs. 2 Satz 1 SG), in Anschuldigungspunkt 3 bedingt vorsätzlich die Treuepflicht (§ 7
SG) und die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), in An-
schuldigungspunkt 4 bedingt vorsätzlich die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), in Anschuldigungspunkt 5 vorsätzlich die Nebentätigkeitsre-
gelung des § 20 Abs. 1 SG und die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), in Anschuldigungs-
punkt 6 vorsätzlich die dienstliche Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die dienstli-
che Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie in den Anschuldigungs-
punkten 7 und 8 bedingt vorsätzlich die außerdienstliche Achtungs- und Vertrauens-
wahrungspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und vorsätzlich die dienstliche Wahrheits-
- 12 -
pflicht (§ 13 Abs. 1 SG). Insgesamt habe der Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23
Abs. 1 SG begangen.
Hinsichtlich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die
Seiten 15 bis 19 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das dem Soldaten am 11. Februar 2004 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger
mit Schriftsatz vom 5. März 2004, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst-
senate - eingegangen am selben Tage, eine beschränkte Berufung eingelegt und
beantragt, dem Soldaten den Dienstgrad eines Oberfähnrichs der Reserve zu belas-
sen und ihm Versorgungsbezüge gemäß § 63 Abs. 2 WDO zu gewähren.
Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Die in dem angegriffenen Urteil des Truppendienstgerichtes Süd unter Nr. 1 verhäng-
te Disziplinarmaßnahme sei nach Ansicht der Verteidigung ausreichend sowie tat-
und schuldangemessen. Eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Belassung
der gesetzlich vorgesehenen Versorgungsbezüge und des Dienstgrades eines Ober-
fähnrichs der Reserve hätten jedoch genügt. Zunächst müsse berücksichtigt werden,
dass dem Dienstherrn seit Mai 2002 bekannt gewesen sei, dass der Soldat Betriebs-
inhaber und geschäftsführender Gesellschafter der Fa. HF-L. GmbH in Me. sei. Man
habe ihn gewähren lassen. Niemals sei der Dienstherr seiner Fürsorgeverpflichtung
nachgekommen und habe dem Soldaten aufgezeigt, wie er aus seiner prekären fi-
nanziellen Situation - nämlich aus dem finanziellen Engagement als geschäftsfüh-
render Gesellschafter der Fa. HF-L. GmbH einerseits und dem Verbot einer Neben-
tätigkeit andererseits - herauskomme. Hätte der Soldat seine Nebentätigkeit für die
Fa. HF-L. GmbH aufgegeben, wäre er für alle Zeit hoch verschuldet gewesen. Der
Soldat habe einfach keine andere Wahl gehabt. Im Zeitraum von Mai bis Au-
gust/September 2002 habe der Dienstherr wegen der Nebentätigkeit des Soldaten
nicht reagiert. Erst mit der Untersagungsverfügung vom 24. September 2002 habe
der Dienstherr eine „entgeltliche Tätigkeit“ als geschäftsführender Gesellschafter der
Fa. HF-L. GmbH untersagt. Als der Soldat erklärt habe, dass er aufgrund seiner fi-
nanziellen Situation auf keinen Fall der Untersagungsverfügung folgen könne, sei er
am 7. Oktober 2002 von der Universität nach N. kommandiert worden und habe die
Anschuldigungsschrift erhalten. In N. habe der Soldat dem Chef der T… Gruppe und
- 13 -
Chef der W…staffel seine Situation in Bezug auf die Nebentätigkeit und die Firma
erklärt. Beide seien ratlos gewesen und hätten nicht gewusst, was zu tun sei. Der
Soldat sei in die N…staffel kommandiert worden - er habe dort den Chef der
N…staffel ebenfalls über seine Situation informiert - und den Auftrag erhalten, für die
Kaserne und die Airbase alle Gebäude für die Umrüstung auf Eurofighter zu vermes-
sen. Ihm sei erlaubt worden, seine Tätigkeit für sein Unternehmen fortzusetzen, so-
lange er seine Pflichten erfülle. Dies habe er auch getan und seine Dienstpflichten
mit großem Engagement erfüllt. Am 11. November 2002 sei der Soldat zur Lehrgrup-
pe Ausbildung der T… Schule versetzt worden. Dort sei er dem Kommandeur der
Lehrgruppe Ausbildung, Oberst N., direkt unterstellt gewesen. Der Soldat sei in die
2. Kompanie der 1. Lehrgruppe kommandiert worden, um einen neuen Lehrgang mit
aufzubauen. Aufgrund seines großen Engagements - der Soldat habe teilweise bis in
die Nacht und außerhalb der Dienstzeit für diesen Lehrgang gearbeitet - habe der
Lehrgang nach zwei Monaten starten können. Der Lehrgang sei ein großer Erfolg
geworden. Auch hier sei die Nebentätigkeit des Soldaten akzeptiert worden. Solange
der Soldat seine Pflichten nicht vernachlässigt habe, habe er ohne Probleme seiner
Nebentätigkeit nachgehen können. Oberst G. habe die Bemühungen des Soldaten
unterstützt und auch seine Nebentätigkeit akzeptiert. Weiter sei der Soldat als Fach-
lehrer in Systemgrundlagen für FGM tätig gewesen und habe sowohl dort seine
Dienstpflichten als auch seine Vorgesetztenfunktion erfüllt. Dafür sei der Soldat von
allen Seiten geachtet gewesen. Danach sei der Soldat in E. im Controlling eingesetzt
worden und habe dafür gesorgt, dass das Zeiterfassungssystem zeitnah und sinnvoll
geführt worden sei. Er habe Grundlagenbefehle und Anweisungen erstellt sowie In-
formationsveranstaltungen durchgeführt. Auch hierfür habe der Soldat Anerkennung
und Lob bis hoch zum Chef des Stabes erhalten. Seine Nebentätigkeit sei ebenfalls
bekannt gewesen und akzeptiert worden. Während seiner gesamten Tätigkeit habe
der Soldat seine Dienstpflichten niemals vernachlässigt. Er sei während der Dienst-
zeit stets Vorgesetzter und Soldat gewesen und habe alle an ihn gestellten Aufgaben
mit voller Hingabe erfüllt. Das Truppendienstgericht habe die Gewährung des Unter-
haltsbeitrages vollständig ausgeschlossen mit der Begründung, der Soldat sei ihrer
nicht würdig. Diese Feststellung sei nicht haltbar, da nicht zuletzt aufgrund der man-
gelnden Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn der Soldat in die Zwangslage geraten
sei.
- 14 -
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115
Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Die Berufung des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der
Begründung beschränkt eingelegt und zielt darauf ab, dem Soldaten den Dienstgrad
eines Oberfähnrichs der Reserve zu belassen und den Unterhaltsbeitrag gemäß § 63
Abs. 2 WDO zu gewähren. Da der Soldat die vom Truppendienstgericht verhängte
Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht angreift, hat der
Senat nur noch darüber zu befinden, ob dem Soldaten der Dienstgrad eines Ober-
fähnrichs der Reserve belassen und der Unterhaltsbeitrag gemäß § 63 Abs. 2 WDO
gewährt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Berufung auf
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages beschränkt werden (vgl. Urteile vom
3. Oktober 1969 - BVerwG 2 WD 30.69 - und vom 2. Dezember 1970 - BVerwG
1 WD 7.70 - ); zu einer Nachprüfung, ob
die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu Recht verhängt wurde, kommt es nicht
mehr. Ebenso kann sie auf die Frage des Belassens eines Dienstgrades begrenzt
werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Belassen eines Dienstgrades
einer selbstständigen Prüfung und Entscheidung fähig (vgl. Urteil vom 2. März 1971
- BVerwG 2 WD 104.70 - ).
3. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang
Erfolg.
a) Der Senat gelangte im Rahmen der Prüfung der Gewährung eines Unterhaltsbei-
trages trotz erheblicher Zweifel an der Würdigkeit des Soldaten nicht zu der Feststel-
lung, dass der Soldat eines Unterhaltsbeitrages i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO
nicht würdig ist.
Ob der Soldat im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht würdig ist, muss im
Einzelfall vom Gericht festgestellt werden; bloße Zweifel reichen nicht aus. Dabei ist,
wie sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung ergibt, auf die Person des
Soldaten („der Verurteilte“) und damit zugleich auch auf sein (Gesamt-)Verhalten ab-
- 15 -
zustellen. Der Unterhaltsbeitrag ist im Wehrdisziplinarrecht - ebenso wie im Beam-
tendisziplinarrecht (vgl. dazu auch u.a. Urteil vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 D
55.76 - ; Beschlüsse vom 11. Juli 1957 - BDH 2 DB 18.57 -
, vom 26. März 1958 - BDH 1 DB 6.58 - , vom
13. September 1958 - BDH 1 DB 31.58 - , vom 18. Mai 1972
- BVerwG 1 DB 4.72 - ; und vom 31. Oktober 1988 - BVerwG
1 DB 16.88 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 16. Juli 2003 - DB 17 S 6/03 - < ESVGH 54, 62 [LS]>) - Ausdruck einer
das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Urteil vom
2. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 7.70 -
und Beschluss vom 27. April 1976 - BVerwG 2 WDB 10.76 -
NZWehrr 1980, 110>; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 63 RNr. 8 m.w.N.). Die Zweckbe-
stimmung des Unterhaltsbeitrages besteht seit jeher in der bloßen Unterstützung zur
Verhinderung einer Notlage des aus dem Dienstverhältnis Entfernten. An dieser
Zwecksetzung hat auch die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neufassung der Un-
terhaltsbeitrags-Regelung durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdiszip-
linarrechts (2. WehrDiszNOG) uneingeschränkt festgehalten (vgl. dazu auch Bach-
mann, NZWehrr 2001, 177 <196>; BT-Drucks 14/4659, S. 36 zum sachgleichen § 10
BDG). Während vorher jedoch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages einer aus-
drücklichen Bewilligung durch das Gericht bedurfte, ist sie nach der - im vorliegenden
Falle geltenden - Neuregelung eine unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge der Entfer-
nung aus dem Dienstverhältnis. Nur der Ausschluss bzw. die Verlängerung der über
die im Gesetz als Regelfall vorgesehene Dauer von sechs Monaten hinaus bedürfen
einer Entscheidung des Gerichts. Die durch das 2. WehrDiszNOG vorgenommene
Umkehr von „Regel“ und „Ausnahme“ - die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ist
nunmehr die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene regelmäßige Rechtsfolge, seine
Versagung die Ausnahme - muss bei der Auslegung und Anwendung der gesetzli-
chen Tatbestandsmerkmale strikt beachtet werden. Dieser gesetzliche Regelungs-
zweck und -zusammenhang muss demzufolge auch bei der Bestimmung dessen,
was als „nicht würdig“ anzusehen ist, Beachtung finden. Als Bestandteil eines Aus-
nahmetatbestandes ist der Begriff eng auszulegen und damit einer erweiternden
Auslegung nicht zugänglich. Andernfalls würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis
gleichsam „auf den Kopf gestellt“. Daraus ergibt sich, dass eine „Nicht-Würdigkeit“
nicht bereits bei jedem zur Dienstentfernung führenden Dienstvergehen vorliegt. Aus
- 16 -
dem dargelegten Gesetzeszweck und dem Regelungszusammenhang folgt vielmehr,
dass nur solche Umstände eine „Nicht-Würdigkeit“ begründen, die nach der Art und
dem Gewicht des Fehlverhaltens sowie der Persönlichkeit des Soldaten und dem
Maß seiner Schuld jeden Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienst-
herrn entfallen lassen. Dies kommt etwa in Fällen grober Täuschung des Dienst-
herrn, besonders treuwidrigen Verhaltens und vor allem dort in Betracht, wo es um
die rechtlichen Grundbedingungen des Dienstverhältnisses geht und das Gesamt-
verhalten des Soldaten den Schluss zulässt, dass er jedes ernsthafte Interesse für
die dienstlichen Belange vermissen lässt und es bei ihm seit längerem an dem unab-
dingbaren Mindestmaß von Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt (vgl.
für den Bereich des Beamtendisziplinarrechts u.a. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003,
§ 10 RNr. 7 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juli 2003 - DB 17 S 6/03 -
; VG Meiningen, Urteil vom 17. September 2003 - 6 D 60002/03.Me -
; Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats zur früheren
Gesetzeslage bei Dau, a.a.O., RNr. 17).
Diese Voraussetzungen hat der Senat im vorliegenden Falle nicht mit der erforderli-
chen Gewissheit feststellen können.
Zwar ergeben sich aus dem Fehlverhalten des Soldaten deutliche Anhaltspunkte da-
für, dass er schon seit längerem versucht hat, aus der Bundeswehr vorzeitig entlas-
sen zu werden, um dann das in seinem während der Dienstzeit absolvierten Studium
der Luft- und Raumfahrttechnik erworbene Wissen in dem von ihm im Jahre 2002
übernommenen Unternehmen, in dem er Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer
ist, einbringen und nutzen zu können.
Auffallend ist, dass der Antrag des Soldaten vom 23. September 2002 auf vorzeitige
Entlassung aus dem Dienstverhältnis, den er damit begründete, die besondere Härte
ergebe sich in seinem Fall aus der Tatsache, dass durch die Übernahme eines insol-
venten High-Tech-Unternehmens die Rettung von Arbeitsplätzen in einer struktur-
schwachen Region ermöglicht worden sei, beim Personalamt der Bundeswehr am
30. September 2002 eingegangen ist, also am Tage des Bestehens der Diplomprü-
fung des Soldaten. Insbesondere der Umstand, dass der Soldat auf die Aufforderung
des Leiters des Studentenfachbereiches A vom 23. September 2002, „unter Vorlage
des Gesellschaftervertrages schriftlich Auskunft über Art und beabsichtigte Dauer,
- 17 -
den zeitlichen Umfang Ihrer Tätigkeit, die voraussichtliche Höhe der Einkünfte und
der Verbindlichkeiten zu erteilen und zu erklären, ob Ihr Unternehmen in Geschäfts-
verbindung mit der Bundeswehr steht“, sich noch am selben Tag weigerte, die gefor-
derten Auskünfte mitzuteilen, spricht für ein treuwidriges Verhalten dem Dienstherrn
gegenüber. Denn das Soldatenverhältnis als Dienstverhältnis wird durch die Dienst-
leistungspflicht des Soldaten charakterisiert. Aufgrund der Pflicht zum treuen Dienen
(§ 7 SG) ist der Soldat gehalten, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfü-
gung zu stellen (vgl. Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 -). Sinn und
Zweck des § 20 Abs. 1 SG liegen darin, in einem Genehmigungsverfahren vorab zu
prüfen, ob die Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit nach ihrer Art und ihrem
Umfang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Pflichten des Soldaten
im Einklang steht und ob ferner eine Interessenkollision mit den dienstlichen Pflichten
des Soldaten auszuschließen ist. Demgemäß ist die Genehmigung zu versagen,
wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beein-
trächtigt werden (§ 20 Abs. 2 SG). Das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten gegen-
über seinem Dienstherrn kommt weiterhin darin zum Ausdruck, dass der Soldat,
nachdem ihm durch die Untersagungsverfügung des Leiters des Studentenfachbe-
reichs A vom 24. September 2002 aufgegeben wurde, „binnen vier Wochen nach
Zugang dieses Schreibens die Aufgabe der Nebentätigkeit schriftlich zu melden“,
auch dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern es bei seiner Verweigerungshal-
tung beließ. So sagte er bei seiner Vernehmung durch seinen Staffelchef am
4. November 2002 aus, „selbstverständlich sich um seine Firma zu kümmern und
dies auch weiterhin zu tun“ und erklärte noch in der Hauptverhandlung vor dem
Truppendienstgericht, seine Firma weiter führen zu wollen, auch wenn er nicht aus
der Bundeswehr entlassen werde.
Auch wenn der Soldat durch das vorgenannte Verhalten erkennen ließ, dass er die
im Mai 2002 pflichtwidrig aufgenommene Nebentätigkeit nicht beenden wollte und
insoweit Zweifel an seiner Würdigkeit bestehen, war ihm andererseits nicht mit der
erforderlichen Gewissheit nachzuweisen, dass er es gerade darauf angelegt hat, sein
Studium in der Weise zu nutzen, dass er durch Nichtinformation seiner Vorgesetzten
über seine Nebentätigkeit (Nichteinholung der erforderlichen Genehmigung) sich in
die Situation einer möglichen besonderen Härte bringen wollte, um dann mit vollen-
deten Tatsachen seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen. Ein solch gravie-
rendes Ausmaß an Verletzung dienstlicher Interessen und demgemäß besonders
- 18 -
treuwidrigen Verhaltens, das zur Feststellung geführt hätte, dass der Soldat eines
Unterhaltsbeitrages nicht würdig ist, ist jedoch nicht erwiesen. Der Senat beließ es
daher - wegen des nicht zu erbringenden Nachweises zusätzlich erschwerender
Momente - bei dem gesetzlichen Regelfall des § 63 Abs. 2 Satz 1 WDO, wonach der
Soldat den Unterhaltsbeitrag für die Dauer von sechs Monaten erhält (Beispiel aus
der Rechtsprechung des Senats für Unwürdigkeit: häufige disziplinare, auch diszipli-
nargerichtliche, Maßregelungen und strafgerichtliche Verurteilungen, Urteil vom
10. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 60.83 -; siehe auch die Übersicht bei Dau, a.a.O.).
Im Übrigen darf bei der Ermessensentscheidung über die Nichtgewährung eines Un-
terhaltsbeitrages wegen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit nicht
allein darauf abgestellt werden, dass sich der Soldat durch sein schwerwiegendes
Dienstvergehen untragbar gemacht hat; es muss auch sein Leistungsbild während
der gesamten Dienstzeit berücksichtigt werden (vgl. die ständige Rechtsprechung
des Senats zur früheren Unterhaltsbeitragsregelung: u.a. Urteile vom 10. Juli 1984
- BVerwG 2 WD 60.83 - und vom 23. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 26.85 -). Insoweit
ergibt sich, dass der Soldat, der bislang disziplinar und strafgerichtlich nicht in Er-
scheinung getreten ist, in den ersten fünf Dienstjahren ordentliche dienstliche und
auch teilweise überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat - das Zeugnis über die
Diplomprüfung vom 30. September 2002 weist für die erste Studienarbeit die
Fachnote 1,3, für die zweite Studienarbeit die Fachnote 1,0 und für die Diplomarbeit
die Fachnote 2,0 aus. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des frühe-
ren Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, Hauptmann der Reserve K., vor dem
Truppendienstgericht zu verweisen, der erklärt hat, bis Ende September 2001 habe
es keine Probleme mit dem Soldaten gegeben, ferner auf die Aussage von Oberst-
leutnant I., Dezernatsleiter Controlling im W…kommando in E., der Soldat habe gute
Ansätze bei seiner Arbeit gezeigt.
Angesichts der persönlichen und angespannten finanziellen Verhältnisse des Solda-
ten bedarf seine wirtschaftliche Bedürftigkeit keiner näheren Ausführungen.
b) Dagegen kann dem Soldaten bei der Häufung der verletzten Dienstpflichten (u.a.
§§ 7, 11 und 13 SG) und vor allem wegen der Bedeutung dieser Pflichten (Kern-
pflichten), die den besonders schweren Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen ersicht-
- 19 -
lich machen und die Ahndung des Dienstvergehens mit der Höchstmaßnahme recht-
fertigen, kein Vorgesetztendienstgrad für das Reserveverhältnis belassen werden.
Das für einen solchen Dienstgrad erforderliche Vertrauen sowie die hiermit verbun-
dene dienstliche Autorität und Achtung lassen den Soldaten für die Ausübung einer
Vorgesetztenfunktion als ungeeignet erscheinen. Andererseits hat sich der Soldat
nicht schlechthin für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben als ungeeignet erwiesen,
sodass ihm gemäß § 63 Abs. 4 WDO ein herausgehobener Mannschaftsdienstgrad
für das Reserveverhältnis belassen werden kann (minder schwerer Fall gemäß § 63
Abs. 4 WDO).
4. Da die Berufung des Soldaten teilweise Erfolg hat, sind nach § 139 Abs. 3 WDO
die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem Bund aufzu-
erlegen, der gemäß § 140 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 139 Abs. 3 WDO auch die Hälfte
der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth