Urteil des BVerwG vom 08.05.2014

Soldat, Befehl, Dienstzeit, Nebentätigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 10.13
TDG S 4 VL 23/12
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberfeldwebel …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 8. Mai 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Kallweit und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Mittler,
Leitender Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Hauptsekretärin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der
4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. De-
zember 2012 in Punkt 1 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens
ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren
verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein
Fünftel für die Dauer von einem Jahr verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 30 Jahre alte Soldat leistete nach dem qualifizierenden Hauptschulab-
schluss und einer Ausbildung zum Verkäufer Grundwehrdienst und freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst. Mit Wirkung vom 4. November 2004 wurde er in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine bis auf 12 Jahre verlän-
gerte Dienstzeit wird Ende November 2014 enden. Er wurde zuletzt mit Wirkung
vom 1. Dezember 2007 zum Oberfeldwebel befördert.
Nach dem Bestehen des Feldwebellehrganges wurde er im Juli 2006 zur … in I.
versetzt, wo er als MVG Feldwebel und Truppführer eingesetzt wurde. Von dort
aus erfolgten mehrere Kommandierungen, zuletzt bis zum 31. Dezember 2012
zur … in I. Dem schloss sich vom Januar 2013 bis zum Ende der Dienstzeit
eine Kommandierung an die … in H. an. Der Soldat beabsichtigt, den Real-
schulabschluss und das Fachabitur nachzuholen, eine Ausbildung zum Diplom-
finanzwirt zu beginnen und eine Tätigkeit in der Finanzverwaltung aufzuneh-
men.
Die planmäßige Beurteilung vom 22. September 2011 bewertete die Aufgaben-
erfüllung auf dem Dienstposten durchgängig mit „5,00“. Im Persönlichkeitsprofil
wurde die funktionale Kompetenz als „ausgeprägt“ und „bestimmendes Merk-
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mal“ gewertet. Gleichfalls „ausgeprägt“ sei die geistige Kompetenz, während die
soziale Kompetenz und die Kompetenz in Menschenführung „weniger ausge-
prägt“ seien. Zusammenfassend wurde der Soldat als ruhig und gut ausgebildet
beschrieben. Übertragene Aufgaben erledige er zur Zufriedenheit seiner Vorge-
setzten. Aufträge in komplexen Zusammenhängen brächten ihn jedoch in eini-
gen Fällen aus der Ruhe und veranlassten ihn zu teilweise unüberlegtem und
unzweckmäßigem Handeln. Gegenüber Untergebenen überzeuge er nicht
durch eine gefestigte Führungskultur. In den Kameradenkreis müsse er sich
besser integrieren. Sein Leistungspotential sei erschöpft; er habe sein individu-
elles Laufbahnziel erreicht. Für Führungsverwendungen und für Stabsverwen-
dungen sei er „geeignet“, für Lehrverwendungen und für Verwendungen mit
besonderer Außenwirkung aber „nicht geeignet“. Der Bataillonskommandeur
charakterisierte den Soldaten ebenfalls als ruhig und zurückhaltend und hob
seine Gewissenhaftigkeit und seinen Sachverstand hervor. Er wies aber auch
daraufhin, dass er in Belastungssituationen mehr Ruhe und Gelassenheit zei-
gen müsse. Der Soldat habe sein Laufbahnziel erreicht.
Die Sonderbeurteilung vom 27. Mai 2013 bewertete die Aufgabenerfüllung auf
dem Dienstposten im Schnitt mit „5,20“. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funk-
tionale Kompetenz als „stärker ausgeprägt“ und „bestimmendes Merkmal“ ge-
sehen, während die geistige Kompetenz und die Kompetenz in Menschenfüh-
rung „ausgeprägt“ sowie die soziale Kompetenz „weniger ausgeprägt“ seien.
Die in der letzten Beurteilung dargestellten Defizite seien abgebaut worden. Der
Soldat habe in der Verwendung als Transportgruppenführer die Leistungserwar-
tungen ständig deutlich übertroffen, fachlich versiert agiert und sich vorbildlich
und stets motiviert gezeigt. Als Ausbilder in der Allgemeinen Grundausbildung
habe er die Leistungserwartungen erfüllt. Im Kameradenkreis sei er angekom-
men.
Der als Leumundszeuge vernommene Major W. hat in der Berufungshauptver-
handlung ausgesagt, er sei von Oktober 2009 bis November 2012 Disziplinar-
vorgesetzter des Soldaten gewesen. Dieser habe ihn im Frühjahr 2010 auf fa-
miliäre Probleme infolge der Erkrankung seiner Eltern hingewiesen. Deshalb
habe man für den Soldaten eine Heimat nähere Verwendung in W. gefunden.
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Kurz nach seiner Kommandierung dorthin sei ihm die Eingabe des Soldaten an
den Wehrbeauftragten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Diese habe sehr
umfangreiche Ermittlungen notwendig gemacht und ihn etwa ein Vierteljahr be-
schäftigt. Zu ihm sei der Soldat mit seinen Beschwerden zuvor nicht gekom-
men. Man hätte in diesem Fall die Probleme schneller lösen können. So sei es
eine Menge Arbeit gewesen. Groll gegen den Soldaten hege er wegen der Ein-
gabe aber nicht. Erst im Rahmen der Ermittlungen zu der Eingabe sei das Fehl-
verhalten des Soldaten bekannt geworden. Zuvor sei ihm der Soldat weder
positiv noch negativ aufgefallen. Dieser erfülle seine Aufgaben, leiste aber auch
nicht mehr. In seiner Vergleichsgruppe stehe der Soldat im unteren Drittel. Sein
Zeitmanagement sei nicht immer optimal. Bei Nachfragen fühle sich der Soldat
schnell persönlich angegriffen. Er mache aber keinen Fehler zweimal.
Nach den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Angaben des Zeugen
Major K., zu dem der Soldat seit Mitte März 2012 kommandiert gewesen war,
war dieser für den Zeugen ein wichtiger Ansprechpartner und habe so gute
Leistungen erbracht, dass die Kompanie in der Überprüfung der Munitionsbe-
wirtschaftung das beste Ergebnis der Brigade erzielt habe. Gegenstand der Be-
rufungshauptverhandlung waren auch die Angaben des Zeugen Hauptfeldwebel
Jürgen S. zu den Leistungen des Soldaten nach der Kommandierung im
März 2012. Hiernach hat der Soldat den Munitionsbereich ohne Probleme
selbstständig geführt und seinen Bereich „auf Vordermann gebracht“. Er habe
seine Aufgabe hervorragend erledigt.
Der Soldat ist Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Gold.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 5. März 2014 verweist auf eine förm-
liche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus dem Jahr 2008. Die
Auskunft aus dem Zentralregister vom 10. Februar 2014 enthält keinen Eintrag.
Der Soldat ist ledig und kinderlos. Nach der Auskunft des Bundesverwaltungs-
amtes, Außenstelle S., vom 13. Februar 2014 erhält er Bezüge in Höhe von
2 428,30 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm
tatsächlich 2 038,22 € ausgezahlt. Auch in der Berufungshauptverhandlung hat
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er seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet beschrieben, er sei schul-
denfrei.
II
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Befehls-
habers Heeresführungskommando vom 1. Februar 2012 eingeleitet worden.
Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat zuvor widersprochen.
Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem
Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 11. Juni 2012 folgenden Sachverhalt
als vorsätzliches, zumindest aber fahrlässiges Dienstvergehen zur Last gelegt:
„1. Der Soldat hat an nicht mehr genau bestimmbaren Ta-
gen im Februar und März 2010 während der Dienstzeit in
den Diensträumen des … der … im Gebäude I 1 in der
…-Kaserne in I. unter Verwendung seines dienstlichen
Rechners, Druckers und Kopierers für mehrere Kamera-
den, mindestens aber für den Oberstabsgefreiten L. und
den Oberfeldwebel P., gegen ein Entgelt von 50,- Euro de-
ren Lohnsteuererklärungen 2009 erstellt und ausgedruckt,
wobei dem Soldaten weder eine Genehmigung für eine
Nebentätigkeit noch eine Genehmigung für eine nicht-
dienstliche Verwendung des Büromaterials vorlag.
2. Der Soldat hat entweder am Nachmittag des 8. Juli
2010 oder am Vormittag des 9. Juli 2010 an einem nicht
mehr bestimmbaren Ort in der …-Kaserne seinem Teilein-
heitsführer Hauptfeldwebel S. entgegen dem ihm von die-
sem am 8. Juli 2010 erteilten Befehl, ‚die Ordnung und
Sauberkeit in St. persönlich zu prüfen und sicherzustellen‘,
gemeldet, die Ordnung und Sauberkeit in dem Munitions-
lagerhaus … auf dem Truppenübungsplatz St. sei ord-
nungsgemäß hergestellt worden, obwohl der Soldat bei
seiner kurzen Besichtigungsreise des gleichen Tages nur
feststellen konnte, dass die Reinigungsarbeiten noch an-
dauerten. Zum Zeitpunkt seiner Meldung verblieb damit
unklar, ob und wie die Reinigungsarbeiten tatsächlich
ausgeführt worden waren. Bei der Überprüfung am 12. Juli
2012 fanden sich im Eingangsbereich und Innenraum
Laubblätter und Schmutz.
3. Der Soldat hat an einem nicht genau bestimmbaren Tag
zwischen dem 1. Juni 2010 und dem 15. Juli 2010 an dem
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Raucherstand vor dem Gebäude I 1 in der …-Kaserne in I.
gegenüber der Stabsunteroffizier Z. über den S4 Stabsof-
fizier Major L. in dessen Abwesenheit sinngemäß geäu-
ßert, dass der ‚S4 ihn mal könne, ein Arschloch sei und er
(der Soldat) doch nicht sein Bimbo wäre‘.
4. Der Soldat hat an einem nicht mehr genau bestimmba-
ren Tag zwischen dem 1. Juni und dem 15. Juli 2010,
wahrscheinlich aber dem 7. Juli 2010, vor den Munitions-
behältern in der …-Kaserne in I. gegenüber der Feldwebel
L. nach Übermittlung des obigen Befehl wörtlich oder zu-
mindest sinngemäß mit der folgenden Äußerung reagiert:
‚Der kann mich mal am Arsch lecken, ich komm, wann ich
will!‘.
5. Der Soldat hat an einem nicht mehr fest bestimmbaren
Tag zwischen dem 1. Juni und 15. Juli 2010, wahrschein-
lich aber dem 7. Juli 2010, vor den Munitionsbehältern in
der …-Kaserne in I., den ihm durch die Feldwebel L.
übermittelten Befehl des Major L., sich unverzüglich in
dessen Dienstzimmer zu melden, nicht sofort ausgeführt,
sondern ist zunächst bei den Munitionsbehältern geblie-
ben und hat sich erst auf direkte persönlich erneute Auf-
forderung seitens des Major L. bei diesem gemeldet.“
2. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 13. De-
zember 2012 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad
eines Feldwebels herabgesetzt.
Die Vorwürfe nach dem Anschuldigungspunkt 2 hat die Kammer nach § 107
Abs. 2 WDO ausgeklammert. Im Übrigen hat sie festgestellt: Der Soldat habe in
einem Aushang die Unterstützung von Kameraden bei der Erstellung von Lohn-
steuererklärungen gegen 50 € angeboten. Er habe zwischen Februar und
Mai 2010 für die Zeugen L. und Pe. entgeltlich in der Dienstzeit Lohnsteuerer-
klärungen erstellt und darüber hinaus zweimal wöchentlich mehrere Stunden
lang in seinem Dienstzimmer unter Nutzung des dienstliche Rechners, Druckers
und Kopierers Steuererklärungen für Kameraden erstellt, ohne eine Nebentätig-
keitsgenehmigung zu besitzen. Sein Bestreiten sei durch die Aussagen der
Zeugen Pl., Pe. und Michael S. widerlegt.
Zwischen dem 1. Juni und dem 15. Juli 2010 habe der Soldat am Raucherstand
vor dem Gebäude I 1 der …-Kaserne in I. nach einem Streit mit dem S4-
Stabsoffizier der Zeugin Z. gegenüber geäußert, dass der „S4 ihn mal könne,
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ein Arschloch sei und er (der Soldat) nicht sein Bimbo sei“. Dies ergebe sich
aus der glaubhaften Aussage der Zeugin Z.. Am 7. Juli 2010 habe die Zeugin L.
dem Soldaten den Befehl des Zeugen L. überbracht, sich in das Dienstzimmer
des Zeugen L. zu begeben. Der Soldat habe aber erklärt, keine Zeit zu haben,
was die Zeugin L. dem Zeugen L. fernmündlich übermittelt habe. Daraufhin ha-
be die Zeugin dem Soldaten den Befehl des Zeugen L. übermittelt, sofort zu
erscheinen, woraufhin der Soldat erklärt habe, dass der Zeuge L. „ihn (den Sol-
daten) mal am Arsch lecken könne“ und „er (der Soldat) komme, wann er wol-
le“. Nachdem die Zeugin dem Zeugen L. übermittelt hatte, der Soldat werde
nicht erscheinen, habe der Zeuge L. den Soldaten persönlich zu sich befohlen.
Diesem Befehl habe der Soldat dann Folge geleistet. Die Zeugin L. habe den
Vorfall glaubhaft geschildert. Den Soldaten entlaste auch nicht seine Einlas-
sung, er habe die Munitionskisten nicht allein lassen können. Er habe der Zeu-
gin L. nicht aufgetragen, dem Zeugen L. auszurichten, weswegen er nicht habe
kommen können. Daher sei die Kammer überzeugt, dass der Soldat nicht allein
bei den Munitionskisten gewesen sei. Dies werde auch durch Bekundungen des
Zeugen L. gestützt.
Der Soldat habe vorsätzlich ein Dienstvergehen unter den erschwerenden Vo-
raussetzungen des § 10 Abs. 1 SG begangen. Durch das Fehlverhalten nach
den Anschuldigungspunkten 1, 4 und 5 habe er die Pflicht zum treuen Dienen
(§ 7 SG), durch das Fehlverhalten nach den Anschuldigungspunkten 3, 4 und 5
die Zurückhaltungspflicht bei Äußerungen nach § 10 Abs. 6 SG, durch das
Fehlverhalten nach den Punkten 4 und 5 die Gehorsamspflicht des § 11 Abs. 1
SG, durch das Fehlverhalten nach den Anschuldigungspunkten 3, 4 und 5 die
Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2 SG, durch das Verhalten nach den An-
schuldigungspunkten 3, 4 und 5 die Pflicht aus § 17 Abs. 1 SG und durch das
Verhalten nach den Anschuldigungspunkten 1, 3, 4 und 5 die innerdienstliche
Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Das Fehlverhalten
nach dem Anschuldigungspunkt 1 verletze zudem § 20 Abs. 1 SG.
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Es werde durch das Fehlverhalten
nach Anschuldigungspunkt 1 geprägt. Durch die Wahrnehmung einer nichtge-
nehmigten Nebentätigkeit während der Dienstzeit habe der Soldat die Kern-
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pflicht zum treuen Dienen schwerwiegend verletzt und Material der Bundeswehr
privatnützig verwendet. Diese Selbstbedienungsmentalität sei dem Ansehen der
Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich. Die Verletzung des § 20 SG
komme erschwerend hinzu. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, dass der
Soldat durch die Äußerungen nach den Anschuldigungspunkten 3 bis 5 in An-
wesenheit von Untergebenen seine Eignung als Vorgesetzter in Frage gestellt
habe. Die Dienstpflicht aus § 10 Abs. 6 SG sei keine Nebenpflicht und habe
funktionellen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte. Weiter er-
schwerend wirke der Ungehorsam. Die Gehorsamspflicht sei eine zentrale
Pflicht. Milderungsgründe in der Tat seien nicht ersichtlich. Zugunsten des Sol-
daten seien seine ordentlichen Leistungen und eine Nachbewährung zu be-
rücksichtigen. Für ihn sprächen die Förmliche Anerkennung und die Reue we-
gen der Anschuldigungspunkte 3, 4 und 5. Dass er zu Anschuldigungspunkt 1
weder Einsicht noch Reue gezeigt habe, wirke zu seinen Lasten. Ausgangs-
punkt der Zumessungserwägungen sei die Dienstgradherabsetzung. Den Sol-
daten belaste die Ausübung der ungenehmigten, entgeltlichen Nebentätigkeit
während der Dienstzeit in den Diensträumen. Besonders verwerflich sei die
Werbung hierfür durch einen Aushang. Ein Versagen der Kontrolle durch Vor-
gesetzte müsse aber auch berücksichtigt werden. Insgesamt sei eine Herabset-
zung um einen Dienstgrad noch ausreichend, aber auch geboten.
3. Gegen das ihm am 22. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Soldat am
11. Februar 2012 in vollem Umfang Berufung eingelegt. In der Berufungshaupt-
verhandlung hat er die Verhängung einer milderen Maßnahme beantragt.
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Die Einlassungen des Soldaten zum Anschuldigungspunkt 1 referiere das Urteil
missverständlich. Richtig sei nur: Der Zeuge Le. habe den Soldaten um Hilfe
bei der Lohnsteuererklärung gebeten, was er zugesagt habe. Die Lohnsteuer-
erklärung für den Zeugen habe er nicht im Dienst, sondern zuhause auf seinem
privaten Rechner erstellt und auf einem Datenträger mit in den Dienst gebracht.
Er habe sie auf einem lizenzierten Programm erstellt, das nachweislich auf dem
dienstlichen Rechner nicht installiert sei und dort auch nicht installiert werden
könne. Auf Bitte des Zeugen habe er sie in der Mittagspause ausgedruckt. Als
Dank habe der Zeuge dem Soldaten 15 € für die Kaffeekasse des Transportzu-
ges übergeben. Etwas anderes hätten die Zeugen beim Truppendienstgericht
nicht bestätigt. Auch die Steuererklärung für den Zeugen Pe. habe er bei sich
zuhause und ohne Verwendung dienstlichen Materials erstellt. Auch der Zeuge
Pe. habe 15 € in die Kaffeekasse gezahlt. Aus den Aussagen der Zeugen Pe.
und Pl. sei nicht auf die Erstellung der Erklärungen im Dienst zu schließen. Der
Zeuge Pl. habe ein vom Soldaten daheim umgearbeitetes Formular über die
steuerliche Anerkennung von Wäschekosten für Soldaten irrig für eine Steuer-
erklärung gehalten. Die Erstellung weiterer Steuererklärungen sei nicht hinrei-
chend konkret angeschuldigt. Im Übrigen seien Zeugenaussagen insbesondere
hinsichtlich des angeblichen Aushanges unklar und widersprüchlich. Die An-
schuldigungspunkte 3, 4 und 5 seien auch nicht erwiesen. Die Zeugen seien
unglaubwürdig und zeigten Belastungseifer. Die Degradierung treffe den Sol-
daten wegen des Verlustes des Eingliederungs- und Zulassungsscheines un-
verhältnismäßig hart.
III
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Mit dem in der Berufungs-
hauptverhandlung gestellten Antrag ist sie auch begründet.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher
im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen,
diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungs-
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verbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene
Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Den Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung ist, bestimmt die An-
schuldigungsschrift vom 11. Juni 2012 auch hinsichtlich des Schuldvorwurfes
mit der im Interesse einer effektiven Verteidigung gegen den Vorwurf gebote-
nen Klarheit (vgl. zu den Anforderungen: Beschluss vom 11. Februar 2009
- BVerwG 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 130 <131 ff.> = Buchholz 450.2 § 99
WDO 2002 Nr. 2 Rn. 12 = NZWehrr 2009, 16).
Zu Anschuldigungspunkt 1 ist der Vorwurf allerdings nach dem Anschuldi-
gungssatz auf das Handeln in den dienstlichen Räumen, während der Dienst-
zeit und unter Nutzung dienstlichen Materials beschränkt. Zwar führt die An-
schuldigungsschrift im Ermittlungsergebnis aus, es habe nicht näher ermittelt
werden können, ob der Soldat die Steuererklärungen außerdienstlich erstellt
habe. Die außerdienstliche Wahrnehmung einer nicht genehmigten, aber ge-
nehmigungspflichtigen Nebentätigkeit wäre ebenfalls pflichtwidrig. Jedoch ist im
Anschuldigungssatz ausschließlich ein innerdienstliches Handeln umschrieben,
sodass der Soldat nicht mit der zur Gewährleistung einer effektiven Verteidi-
gung erforderlichen Sicherheit erkennen konnte, dass ihm auch das Handeln
während seiner Freizeit und außerhalb dienstlicher Anlagen vorgeworfen wer-
den sollte.
Mit dem „Erstellen“ von Steuererklärungen sind dem Soldaten alle Handlungen
vorgeworfen, die der Abfassung einer vollständigen Erklärung dienen. Hierzu
gehört nicht nur das Ausfüllen des Vordruckes der Erklärung selbst; vielmehr
sind auch solche Arbeiten erfasst, die der Vorbereitung des Ausfüllens des
Formulars dienen, sowie die Zusammenstellung und Erarbeitung der als Belege
notwendigen Anlagen. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn des Begriffes „erstel-
len“, der nach dem üblichen Sprachgebrauch alle Tätigkeiten einschließt, die
die Verfertigung des unterschriftsreifen Endproduktes voraussetzt. Der An-
schuldigungspunkt 1 ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als dem Soldaten
die Erstellung von Lohnsteuererklärungen für weitere nicht namentlich benannte
Kameraden vorgeworfen wird, weil die vorgeworfenen Handlungen örtlich und
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zeitlich eingegrenzt und die in Rede stehenden Nutzer der Dienstleistung da-
durch konkretisiert sind, dass es sich um Kameraden aus dem dienstlichen Um-
feld des Soldaten handelt.
2. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:
a) Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat hat zwischen Februar und März 2010 entsprechend seiner eigenen
Einlassung und der Bekundung des Zeugen Le. die Lohnsteuererklärung für
das Jahr 2009 für diesen Zeugen erstellt.
Während seiner Dienstzeit hat er jedenfalls die ihm von dem Zeugen übergebe-
nen Unterlagen durchgesehen, auf Vollständigkeit überprüft, sich hieraus erge-
bende Fragen in Rücksprache mit dem Zeugen Le. geklärt und Anlagen zur
Erklärung gefertigt. Außerdem hat er die fertige Erklärung als Worddokument
auf dem dienstlichen Rechner geöffnet, auf Bitte des Zeugen Le. eine Änderung
vorgenommen und die Erklärung dann auf dem dienstlichen Drucker ausge-
druckt. Der zeitliche Umfang dieser Arbeiten war nicht mehr zu klären, sodass
nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen ist, dass er nur gering gewe-
sen ist.
Zwar hat der Soldat sich auch in der Berufungshauptverhandlung dahingehend
eingelassen, dass er die Unterlagen vom Zeugen Le. morgens vor dem Dienst-
antritt nur kurz entgegengenommen und die Erklärung in seiner Freizeit mit
einem nur für seine privaten Rechner lizenzierten Programm daheim gefertigt
habe.
Der Senat glaubt dem Soldaten, dass er die Arbeit an dem von ihm genutzten
Steuerprogramm tatsächlich außerhalb der Dienstzeit und dienstlicher Anlagen
ausgeführt hat. Denn seine Angaben zu den technischen Voraussetzungen des
Einsatzes des fraglichen Computerprogramms sind plausibel und es ist nach-
vollziehbar, dass die eigentlichen Kernarbeiten an der Steuererklärung in der
Ungestörtheit des häuslichen Arbeitsplatzes effizienter ausgeführt werden kön-
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nen als im Dienstzimmer, wo der Dienstbetrieb die Arbeiten unterbricht; auch
hat kein Zeuge gesehen, dass der Soldat am Dienstrechner amtliche Steuer-
erklärungsformulare ausgefüllt hat. Das schließt es allerdings nicht aus, dass
der Soldat während des Dienstes die Eingaben in das Programm vorbereitet,
ein Konzept erstellt und Anlagen in der Form von Worddokumenten, für deren
Erstellung das lizenzierte Programm nicht zwingend erforderlich ist, erarbeitet
hat. Dass er diese Arbeiten im Dienst vorgenommen hat, steht zur Überzeu-
gung des Senates auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Le. und Pl.
fest. Der Zeuge Le. hat auf Vorhalt seiner vorangegangenen Erklärung bestä-
tigt, dass der Soldat über einige Tage hinweg mehrfach von seinem Dienstzim-
mer in das Dienstzimmer des Zeugen gekommen sei und diesem Fragen zu der
zu erstellenden Steuererklärung gestellt habe. Dies hat der Zeuge in allen sei-
nen Vernehmungen übereinstimmend geschildert. Er hat keinen Belastungs-
eifer gezeigt und auch deutlich gemacht, wo er infolge des Zeitablaufes Erinne-
rungslücken hat. Er konnte auf Nachfrage auch spontan erläutern, zu welchen
Themen - Mieten und Versicherungen - der Soldat sich mit Nachfragen an ihn
wandte. Der Senat hat daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Anga-
ben. Diese werden zudem gestützt durch die Angaben des Zeugen Pl., der zu-
mindest zeitweise im selben Dienstzimmer wie der Soldat gearbeitet hat. Dieser
Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung berichtet, er habe mehrfach be-
merkt, dass der Soldat Schriftstücke mit steuerlichen Inhalten ausgedruckt zu
seinem Schreibtisch gebracht habe. Dies habe ihn interessiert, weil er selbst
seine Steuererklärung erstellt und gehofft habe, hierfür nützliche Informationen
zu bekommen, weshalb er ein Gespräch mit dem Soldaten hierüber begonnen
habe. Trotz der durch den Zeitablauf erklärbaren Erinnerungslücken des Zeu-
gen vor allem hinsichtlich der Häufigkeit und des zeitlichen Rahmens seiner
Beobachtungen glaubt der Senat auch diesem Zeugen. Denn auch er hat kei-
nen Belastungseifer gezeigt, Erinnerungslücken offen gelegt und nachvollzieh-
bar erläutert, warum er dem Geschehen überhaupt Aufmerksamkeit geschenkt
hat.
Der Soldat hat vom Zeugen Le. für die Erstellung der Lohnsteuererklärung 15 €
für die Kaffeekasse gefordert und erhalten.
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Dies entspricht seiner eigenen Einlassung. Der Zeuge Le. hat keine widerspre-
chenden Angaben machen, sich an die Zahlung vielmehr gar nicht mehr erin-
nern können, was jedenfalls dafür spricht, dass ein vergleichsweise geringer
Betrag in Rede stand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Soldat in einem Aushang am schwarzen Brett in dem u.a. auch von ihm genutz-
ten Dienstzimmer seine Hilfe bei der Erstellung von Lohnsteuererklärungen für
Kameraden gegen ein Entgelt von 50 € angeboten hat.
Von einem Aushang entsprechenden Inhalts ist der Senat trotz der Behauptung
des Soldaten, erst nach der Erstellung der Lohnsteuererklärung für den Zeugen
Pe. einen Aushang ans Schwarze Brett gehängt und in diesem auch nur die
Ausleihe eines Buches über Steuerfragen und Erläuterungen dazu angeboten
zu haben, überzeugt. Denn die Zeugen Michael S. und Pl. haben in der Beru-
fungshauptverhandlung unabhängig voneinander und übereinstimmend bekun-
det, in dem Aushang sei gegen Zahlung von 50 € die Erstellung von Steuer-
erklärungen und nicht bloß die Ausleihe eines Buches angeboten worden. Dies
entspricht ihren Einlassungen in den vorangegangenen Vernehmungen. Mit der
Einlassung der Zeugen zum Preis der angebotenen Leistung korrespondiert
auch die glaubhafte Aussage des Zeugen Pe., selbst 50 € für die Erstellung
einer Lohnsteuererklärung an den Soldaten gezahlt zu haben. Gerade der Um-
stand, dass der Zeuge, der den Aushang nach eigenen Angaben nicht kannte,
50 € gezahlt hatte, deutet darauf hin, dass dies der Preis für die Dienstleistung
war, mit dem der Soldat diese auch angeboten hatte. Diese Übereinstimmung
lässt die Angaben der Zeugen Michael S. und Pl. zu ihrer Erinnerung zuverläs-
sig erscheinen. Daher ist der Senat überzeugt, dass die - zudem in der konkre-
ten Form erstmals in der Berufungshauptverhandlung getätigte - Einlassung
des Soldaten, er habe lediglich Erläuterungen zu einem Buch steuerrechtlicher
Thematik angeboten, eine Schutzbehauptung ist.
Allerdings hat kein Zeuge sichere Angaben dazu machen können, wann er den
Aushang erstmals gesehen hatte. Dem Soldaten ist daher nicht zu widerlegen,
dass er erst nach Fertigung der Erklärung für den Zeugen Le. den Aushang er-
stellt hatte. Es erscheint nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass der Sol-
dat durch die mit nur geringem Entgelt zugunsten Dritter honorierte Hilfeleistung
für den Zeugen Le. auf die Idee gekommen ist, seine Fähigkeiten gewinnbrin-
gend für sich einzusetzen und ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Vor
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diesem Hintergrund kann - jedenfalls nicht mit hinreichender Überzeugungsge-
wissheit - aus dem Aushang der Schluss gezogen werden, dass der Preis der
Leistung auch zuvor bereits 50 € betragen hatte.
Nach der Einlassung des Soldaten und den Bekundungen des Zeugen Pe.
steht weiter fest, dass der Soldat auch für den Zeugen Pe. eine Erklärung er-
stellt hat. Der Senat ist nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Pe., der sich
in allen Vernehmungen hierzu übereinstimmend geäußert hat, überzeugt, dass
der Soldat hierfür 50 € erhalten hat.
Allerdings ist dem Soldaten nicht zu widerlegen, dass er diese Erklärung allein
an seinem häuslichen Arbeitsplatz in seiner Freizeit erstellt hat. Der Zeuge Pe.
konnte auch auf Nachfragen in der Berufungshauptverhandlung nicht bestäti-
gen, dass sich der Soldat während der Arbeitszeit mit Rückfragen zur Erstellung
der Steuererklärung an ihn gewandt hatte. Wegen der Aussage des Zeugen Le.
glaubt der Senat dem Soldaten, dass er die Zeugen Le. und Pe. verwechselt
hatte, als er in der Berufungshauptverhandlung zunächst selbst auf Fragen zur
Erstellung der Lohnsteuererklärung für den Zeugen Pe. verwiesen hatte. Allein
auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Pl., der Soldat habe in seinem
Dienstzimmer auch an Steuerunterlagen gearbeitet, kann der Senat nicht die
Überzeugung gründen, es habe sich hier auch um Anlagen für die Erklärung
gerade des Zeugen Pe. gehandelt. Denn der Zeuge Pl. hat wie auch in seinen
vorangegangenen Vernehmungen keine Namen der Kameraden genannt, für
deren Steuererklärungen Schriftstücke erstellt worden seien. Es fehlt hier
- anders als im Falle der Erklärung für den Zeugen Le. - an zusätzlichen Indizi-
en für eine Tätigkeit während der Dienstzeit. Angesichts der vagen Angaben
des Zeugen Pl. zu Zeitraum und Häufigkeit der von ihm beobachteten Arbeiten
lässt sich nicht ausschließen, dass seine Beobachtungen allein im Zusammen-
hang mit der Erarbeitung der Steuererklärung für den Zeugen Le. stehen. Da
weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind, ist die Einlassung des
Soldaten im Zweifel nicht widerlegt.
Die Erstellung von Lohnsteuererklärungen für weitere Kameraden kann der Se-
nat nicht feststellen. Namen in Frage kommender Kameraden haben sich durch
die Ermittlungen und auch durch die Berufungshauptverhandlung nicht erge-
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ben. Die Beobachtungen des Zeugen Pl. sind für sich genommen nicht ausrei-
chend konkret, um mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, dass an-
dere Arbeiten als die im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung für
den Zeugen Le. nachgewiesenen, während der Dienstzeit vorgenommen wur-
den.
Dass der Soldat keine Nebentätigkeitsgenehmigung hatte, hat er ebenso einge-
räumt wie den Umstand, dass er um ihre Notwendigkeit wusste.
b) Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Senat hat diesen Teil der Vorwürfe durch Beschluss in der Berufungs-
hauptverhandlung wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen,
weil gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 WDO die Voraussetzungen der Ausklamme-
rung dadurch entfallen sind, dass der Senat - nicht zuletzt nach der Beweis-
erhebung zu Anschuldigungspunkt 1 - die Gewichtigkeit der weiteren Vorwürfe
und den Schwerpunkt des Dienstvergehens anders beurteilt als die Vorinstanz.
Für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme konnte dieser zusätzliche Vorwurf
für die Bemessungsentscheidung hiernach voraussichtlich deshalb ins Gewicht
fallen, weil nicht auszuschließen war, dass jedenfalls bei seiner Einbeziehung in
die Bemessungsentscheidung die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme
angemessen oder eine weniger weitgehende Milderung erforderlich wäre.
Von diesem Vorwurf ist der Soldat jedoch aus tatsächlichen Gründen freizustel-
len. Zwar befanden sich unstreitig bei der Überprüfung am 12. Juli 2012 im Ein-
gangs- und Innenbereich des Munitionslagerhauses … Laub und Schmutz. Es
ist aber nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die vom Sol-
daten entsprechend der Anschuldigung angeordneten Reinigungsarbeiten zum
Zeitpunkt seiner Meldung bei seinem Teileinheitsführer erfolgreich abgeschlos-
sen waren und dass dem Vortrag des Soldaten gemäß erst zwischen dem Ende
der Arbeiten und der Kontrolle durch den Brigadefeuerwerker Verschmutzungen
in das Gebäude eingebracht worden waren. Bereits die Anschuldigungsschrift
lässt offen, ob nach dem Abschluss der Reinigungsarbeiten Laub und Schmutz
im Gebäude verblieben waren. Schon angesichts des Zeitablaufes ist nicht er-
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sichtlich, wie in dieser Frage weitere Aufklärung möglich sein sollte. Zeugen, die
bekunden könnten, dass sich die Verunreinigungen bereits zum Zeitpunkt der
Meldung des Soldaten im Gebäude befanden, sind nicht ersichtlich. Der Senat
geht daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon aus, dass die Mel-
dung des Soldaten bei seinem Teileinheitsführer zutreffend gewesen ist und die
Verschmutzungen erst nachträglich aufgetreten sind.
c) Zum Anschuldigungspunkt 3:
Zwischen Juni und Mitte Juli 2010 hat der Soldat sich am Raucherstand vor
einem Dienstgebäude in der …-Kaserne in I. nach einer Besprechung mit sei-
nem Fachvorgesetzten Major L. in Anwesenheit der Zeugin Z. über diesen Vor-
gesetzten dahingehend geäußert, dass „der S4 ihn mal könne, ein Arschloch
sei und er doch nicht sein Bimbo wäre.“
Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr ausgeschlossen,
dass er sich wie angeschuldigt geäußert haben könnte. Er könne sich nicht er-
innern, solche Äußerungen seien untypisch für ihn und sie täten ihm leid, wenn
sie gefallen sein sollten.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf die glaubhafte Schilderung der glaub-
würdigen Zeugin Z. Diese hat den Vorfall in der Berufungshauptverhandlung so
geschildert wie in ihren vorangegangenen Vernehmungen auch. Sie hat sich
ohne Belastungseifer geäußert, Nachfragen spontan beantwortet und deutlich
gemacht, dass sich der Soldat aus ihrer Sicht nur habe Luft machen wollen und
nach einer vorangegangenen, laut geführten Diskussion mit Major L. sehr erregt
gewesen sei. Sie hat auch zugunsten des Soldaten darauf hingewiesen, dass
dieser ihrer Erfahrung nach in anderen Situationen gelassener und ruhiger re-
agiert habe. Die Zeugin hat die Situation plastisch und nachvollziehbar geschil-
dert und deutlich gemacht, woran sie sich wegen des Zeitablaufes nicht mehr
erinnern konnte, und worüber sie keine Aussage machen konnte, weil sie bei
der vorangegangenen Diskussion des Soldaten mit Major L. nicht anwesend
gewesen war.
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d) Zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5:
Zwischen Juni und Mitte Juli 2010 hatte der Fachvorgesetzte des Soldaten, Ma-
jor L., diesem durch die Zeugin L. den Befehl übermitteln lassen, sich im
Dienstzimmer des Zeugen L. zu melden. Die Zeugin L. begab sich zu dem Sol-
daten, der etwa dreißig Meter vom Dienstgebäude entfernt an einigen offenen
Munitionskisten arbeitete, auf denen er einen Teil ihres Inhaltes abgelegt hatte,
und übermittelte dem Soldaten den Befehl. Der Soldat erklärte, keine Zeit zu
haben, und setzte seine Arbeit fort, was die Zeugin L. dem Zeugen L. fern-
mündlich ausrichtete. Der Zeuge L. befahl dem Soldaten daraufhin durch die
Zeugin L. erneut, sich unverzüglich bei ihm zu melden. Nachdem die Zeugin
diesen Befehl weitergeleitet hatte, äußerte der Soldat der Zeugin L. gegenüber
sinngemäß „Der kann mich mal am Arsch lecken, ich komm´, wann ich will.“.
Die Zeugin L. teilte dem Zeugen L. mit, der Soldat werde nicht erscheinen, so-
dass der Zeuge L. selbst an den Ausgang des Dienstgebäudes trat und den in
Sichtweite befindlichen Soldaten zu sich rief, woraufhin dieser auch erschien.
Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung auch zu diesen Anschuldi-
gungspunkten erklärt, er könne sich hieran nicht mehr erinnern, aber auch nicht
ausschließen, sich wie von der Zeugin L. geschildert verhalten zu haben. In
diesem Fall tue es ihm leid.
Die Feststellungen des Senates stützen sich in erster Linie auf die Aussagen
der Zeugin L., die in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 123 Satz 1 WDO
und - soweit es außergerichtliche Aussagen betraf - im Einverständnis der Be-
teiligten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ver-
lesen wurden. Die Zeugin hat die Situation in allen Verfahrensstadien wider-
spruchsfrei und detailreich und damit glaubhaft geschildert. Ein Motiv, den Sol-
daten mit einer Falschaussage zu belasten, ist nicht ersichtlich. Ihre Angaben
werden auch durch die Ausführungen des Zeugen Major L. gestützt, der den
Teil des Vorganges, den er beobachten konnte, korrespondierend mit den An-
gaben der Zeugin L. geschildert hat. Auch an der Glaubhaftigkeit der Angaben
dieses Zeugen hat der Senat keine Zweifel. Er hat deutlich gemacht, wo er we-
gen des Zeitablaufes Erinnerungslücken hat und nur Vermutungen äußern
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kann. Belastungseifer war bei ihm schon deshalb nicht zu erkennen, weil er
bemüht war, die aus seiner Sicht geringe Bedeutung des Vorfalles im Interesse
des Soldaten hervorzuheben und deutlich zu machen, dass aus seiner Sicht
durch den Vorfall die Zusammenarbeit mit dem Soldaten nicht nachteilig beein-
flusst worden sei.
3. Damit hat der Soldat vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG be-
gangen.
a) aa) Durch die zum Teil in dienstlichen Anlagen und während der Dienstzeit
erfolgte Erstellung der Lohnsteuererklärung für den Zeugen Le. und den Aus-
druck der Erklärung auf dem dienstlichen Drucker hat er § 20 SG unter mehre-
ren Teilaspekten verletzt: Die Nebentätigkeit darf nicht ausgeübt werden, so-
lange die Genehmigung nicht vorliegt (§ 20 Abs. 1 SG). Sie darf grundsätzlich
nicht innerhalb der Dienstzeit in Diensträumen ausgeübt werden (§ 20 Abs. 3
Satz 1 SG). Ohne zusätzliche Genehmigung und Entrichtung eines angemes-
senen Entgeltes darf auch Material des Dienstherrn - hier das Papier und die
Tinte für die Ausdrucke sowie der Computer und die Drucktechnik - nicht ge-
nutzt werden (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SG).
Ein Soldat bedarf für seine Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung seines
Disziplinarvorgesetzten (§ 20 Abs. 1 SG). Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit in-
nerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die neben der Haupttätigkeit
(Hauptverwendung) ausgeübt wird (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013,
§ 20 Rn. 3). Dazu gehören alle gewerblichen und anderweitigen wirtschaftlichen
Betätigungen (Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 - S. 13), also
auch die der Erzielung eines Gewinns für die Kaffeekasse dienende Erstellung
der Steuererklärung für den Zeugen Le.. Dies ergibt sich nicht nur aus dem
Wortlaut der Regelung, sondern auch aus ihrem Sinn und Zweck. Das Solda-
tenverhältnis als Dienstverhältnis wird charakterisiert durch die Dienstleistungs-
pflicht des Soldaten. Aufgrund der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) ist der
Soldat gehalten, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stel-
len. Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1 SG liegen darin, in einem Genehmigungs-
verfahren vorab zu prüfen, ob die Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit
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nach ihrer Art und ihrem Umfang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der
dienstlichen Pflichten des Soldaten im Einklang steht und ob ferner eine Inte-
ressenkollision mit den dienstlichen Pflichten des Soldaten auszuschließen ist.
Demgemäß ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass
durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 20
Abs. 2 SG). Eine der in § 20 Abs. 6 SG abschließend aufgeführten genehmi-
gungsfreien Nebentätigkeiten liegt hier nicht vor. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SG
sind auch bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig, zu
denen auch die freiberufliche Nebentätigkeit - wie hier die Wahrnehmung von
Aufgaben eines Steuerberaters - zählt.
Hiernach kommt es für die Notwendigkeit einer Genehmigung nicht darauf an,
ob der Soldat ein Entgelt gefordert hat. Im Übrigen ist aber die Forderung von
15 € für die Kaffeekasse auch nicht geeignet, die Entgeltlichkeit der Nebentätig-
keit auszuschließen. Denn für die Frage der Entgeltlichkeit kommt es nicht da-
rauf an, ob die Vergütung dem Soldaten oder einem Dritten - hier der Kamera-
dengemeinschaft, die in die Kaffeekasse einzahlt - zufließt (vgl. BVerwG Be-
schluss vom 11. September 1979 - BVerwG 2 D 78.78 - Buchholz 237.7 § 68
LBG NW Nr. 3).
Da der Soldat in Kenntnis der die Pflichtwidrigkeit begründenden tatsächlichen
Umstände handelte, handelte er vorsätzlich.
bb) Durch das zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verhalten ist zugleich
vorsätzlich § 7 SG verletzt. Die Pflicht zum treuen Dienen enthält auch die
Pflicht das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (vgl. Scherer/Alff/Po-
retschkin, a.a.O. § 7 SG Rn. 17), die durch die o.g. Nutzung dienstlichen Mate-
rials zu außerdienstlichen Zwecken verletzt ist. Die Pflicht zur gewissenhaften
und ordnungsgemäßen Dienstleistung (vgl. Urteil vom 18. Juni 2003 - BVerwG
2 WD 50.02 - S. 21 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 6 = NVwZ-RR 2004,
195) ist durch die Verwendung von Dienstzeit auf eine Nebentätigkeit verletzt.
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cc) Der Soldat hat zudem vorsätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauens-
würdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt,
da sein Verhalten geeignet war, sowohl das Vertrauen seiner Vorgesetzten als
auch die Achtung bei Untergebenen erheblich zu beeinträchtigen. Ein Vorge-
setzter, der unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften eigennützig eine nicht
genehmigte Nebentätigkeit ausübt, erschüttert seine persönliche und dienstli-
che Integrität (vgl. Urteile vom 18. Juni 2003 a.a.O., vom 28. April 2004
- BVerwG 2 WD 20.03 - S. 15 und vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 WD 21.12 -
Rn. 21).
b) aa) Durch die Äußerung über Major L. gegenüber der Zeugin Z. an der Rau-
cherecke vor dem Dienstgebäude hat der Soldat die Pflicht zum treuen Dienen
vorsätzlich verletzt. Da jedenfalls die Bezeichnung als „Arschloch“ ein negatives
Werturteil über Major L. einer Dritten gegenüber und damit eine Beleidigung im
Sinne von § 185 StGB darstellt, ist § 7 SG unter dem Teilaspekt der Loyalität
zur Rechtsordnung berührt. In Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit begrün-
denden Umstände handelte der Soldat vorsätzlich.
bb) Vorsätzlich verletzt ist auch die Pflicht zur Zurückhaltung bei Äußerungen.
§ 10 Abs. 6 SG erfasst alle „Äußerungen“ die geeignet sind, das Vertrauen in
Vorgesetzte zu erschüttern. Auch ehrverletzende und diffamierende Aussagen
sind „Äußerungen“, die gegen die Pflicht zur Zurückhaltung verstoßen (vgl.
Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Rn. 86 = Buchholz 449 § 10
SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 33 m.w.N.). Die Norm verpflichtet Vorgesetzte, ihre
Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu
vertreten (vgl. Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 87 m.w.N.). Diese Pflicht ist
durch § 185 StGB unterfallende Äußerungen über Vorgesetzte verletzt. Dies
geschah aus dem genannten Grund vorsätzlich.
cc) Vorsätzlich verletzt ist auch die Kameradschaftspflicht: Inhalt und bestim-
mende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen
der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander ver-
lassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness
und Toleranz. Ein Soldat der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kame-
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raden verletzt (§ 12 Satz 2 SG), stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit
letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Beleidigende Äußerungen
verletzen die Ehre des betroffenen Major L.
dd) Durch sein Fehlverhalten verletzte der Soldat zudem ebenfalls vorsätzlich
seine dienstliche Pflicht, Disziplin zu wahren (§ 17 Abs. 1 SG). Diese Pflicht
erfordert, dass sich der Soldat - in den vom geltenden Recht gezogenen Gren-
zen - in das militärische Gefüge selbstbeherrscht einordnet, sich nach Maßgabe
der Gesetze und der festgelegten Unterstellungsverhältnisse unterordnet und
die militärische Ordnung einhält, soweit sich aus dem geltenden Recht nichts
anderes ergibt. Untergebene sind nach § 17 Abs. 1 SG gehalten, die dienstliche
Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder
Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach auszurichten; für einen
Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG reicht es aus, dass der betreffende Soldat mit
seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende Pflicht verletzt und
dabei zu erkennen gibt, dass er sich, jedenfalls im konkreten Fall, der dienstli-
chen Autorität seines Vorgesetzten nicht selbstbeherrscht unterordnen will
(Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 65 m.w.N.). Wer - wie hier der Soldat -
den Vorgesetzten strafrechtlich relevant und zudem in Gegenwart Dritter belei-
digt, stellt dessen Autorität in Frage und macht deutlich, dass er diese nicht an-
erkennt.
ee) Vorsätzlich verletzt ist auch § 17 Abs. 2 Satz 1 SG: Jeder Verstoß eines
Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die demvorangestellt
ist, enthält (zugleich) einen Verst wenn dem festge-
stellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur
Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit
eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen,
wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die
jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes
gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung
im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das
Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung
auszulösen (vgl. Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 -
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BVerwGE 113, 48 <54> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 12 S. 46, vom 13. Januar
2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011
- BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Die Unfähigkeit, bei Äußerungen die Rech-
te von Kameraden und die Autorität des Vorgesetzten zu achten, weckt Zweifel
an der Zuverlässigkeit eines Soldaten.
c) aa) Durch das Verhalten des Soldaten nach der Übermittlung des Befehls
des Major L., sich unverzüglich bei ihm zu melden, hat er vorsätzlich die Pflicht
zum treuen Dienen unter dem Teilaspekt der Pflicht zur Loyalität zur Rechts-
ordnung verletzt. Denn die Aufforderung an Major L., dieser könne ihn „am
Arsch lecken“ stellt nicht nur eine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Sein
Verhalten erfüllt auch vorsätzlich die Voraussetzungen einer Gehorsamsver-
weigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG. Die Aufforderung, sich unver-
züglich beim Fachvorgesetzten zu melden, stellt einen Befehl im Sinne von § 2
Nr. 2 WStG dar. Die Tat kann auch gegenüber einem Befehlsboten - hier der
Zeugin L. - begangen werden (Lingens/Korte, WStG, 5. Aufl. 2012, § 20 Rn. 4
m.w.N.). Eine Auflehnung mit Wort ist mit verbalen Äußerungen des Täters ge-
geben, durch die er seinen Widerwillen zur Befolgung des Befehls zum Aus-
druck bringt (Lingens/Korte, a.a.O., § 20 Rn. 6). Da hier der Befehl, unverzüg-
lich zu erscheinen, in Rede steht, stellt die Ankündigung zu kommen, wann man
wolle, eine demonstrative Verweigerung der Ausführung des Befehls dar und
nicht nur die Ankündigung einer späteren Befolgung. Die Verknüpfung mit einer
Beleidigung des Befehlenden geht auch über das Ankündigen einer einfachen
Nichtbefolgung des Befehls hinaus.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Anordnung, unverzüglich zu erscheinen,
dem Befehlsempfänger - entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1
BGB - die Möglichkeit belassen hätte, sein Erscheinen aus von ihm nicht ver-
schuldeten Gründen zu verzögern. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Sol-
dat wegen der Arbeit an offenen Munitionskisten die Meldung bei seinem Fach-
vorgesetzten nur für den Zeitraum zurückgestellt hatte, den er für unerlässliche
Sicherungsmaßnahmen benötigt hätte.
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Der Senat ist überzeugt, dass der Soldat nicht die Absicht hatte, vor dem Er-
scheinen bei Major L. nur die offen herumliegende Munition zu sichern, dass er
vielmehr die begonnenen Arbeiten zunächst zu Ende führen wollte. Diese Ab-
sicht ergibt sich für den Senat daraus, dass der Soldat die Zeugin L. entspre-
chend ihrer glaubhaften Aussage gar nicht auf Hinderungsgründe hingewiesen
hat, die einer sofortigen Befolgung des Befehls für die Zeugen nachvollziehbar
entgegen stehen würden, ihr vielmehr nur angekündigt hat, zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt zu erscheinen, den er selbst nicht genauer bestimmt hatte.
Hätte der Soldat sachliche Gründe für eine gerechtfertigt verzögerte Befolgung
des Befehles vorbringen wollen, hätte er dies zudem nicht mit einer Beleidigung
des Befehlenden verbunden. Zum anderen hat der Soldat auch eine sich auf-
drängende Möglichkeit, den Befehl zu befolgen, ohne die offene Munition unge-
sichert allein zu lassen, nicht genutzt. Da er sich im Dienstzimmer des Major L.
nur weniger als fünfzig Meter von dem Ort befunden hätte, an dem die offenen
Munitionskisten standen, sich diese auf dem Kasernengelände befanden und
die Zeugin L. ausreichende Autorität und Sachkunde gehabt hätte, die Munition
vorübergehend gegen den Zugriff Dritter zu sichern, hätte ohne weiteres die
Möglichkeit bestanden, sie kurzzeitig mit der Aufsicht über die Munition zu be-
trauen, sich bei Major L. zu melden und diesen auf die nur vorübergehend
durch die Zeugin L. bewachten offenen Munitionskisten hinzuweisen. Warum er
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, konnte der Soldat in
der Berufungshauptverhandlung nicht plausibel erläutern. Sein Hinweis, er sei
im Umgang mit Munition besonders pingelig, erklärt nicht, welche Gefahren ein
solches Vorgehen aus seiner Sicht nicht hätte ausschließen können und macht
daher nicht nachvollziehbar, warum er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat, wenn es ihm tatsächlich nur um die Sicherung offener Munitions-
kisten gegangen wäre. Der Senat hält daher seine Einlassung für eine Schutz-
behauptung.
Der Soldat kannte die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwid-
rigkeit des Verhaltens ergibt, und handelte auch willentlich, daher vorsätzlich.
bb) Das Angebot an den Vorgesetzten, „ihn mal am Arsch lecken“ zu können,
stellt eine nach den oben ausgeführten Grundsätzen dem § 10 Abs. 6 SG unter-
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fallende, unbesonnene und unsachliche Meinungsäußerung über den ihm
übermittelten Befehl dar. Auch insoweit handelte der Soldat aus dem genannten
chen Erscheinen ebenfalls vorsätzlich die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1
Satz 1 und 2 SG, weil der Soldat wie ausgeführt nicht durch die Absicht, die
Munition zu sichern, mit Recht die Befolgung des Befehls verweigerte.
dd) Die beleidigende Äußerung gegenüber dem Vorgesetzten stellt wie zu An-
schuldigungspunkt 3 dargetan eine vorsätzliche Verletzung der Kamerad-
schaftspflicht aus § 12 SG und der Pflichten gegenüber dem Vorgesetzten aus
dienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs
wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen.
Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstel-
lung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bun-
deswehr“ (vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buch-
holz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Diszi-
plinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und
Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld,
die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten
zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Un-
rechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienst-
pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen im Einzelfall insgesamt nicht leicht.
Der Soldat hat zentrale soldatische Pflichten, insbesondere Vorgesetztenpflich-
ten, verletzt, wobei der Schwerpunkt der Verfehlungen in der Verletzung der
Gehorsamspflicht nach den Anschuldigungspunkten 4 und 5 liegt.
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Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört zu den zentralen Dienst-
pflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte beruhen auf dem Prinzip von
Befehl und Gehorsam. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr
ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG
2 WD 40.09 - juris Rn. 52 m.w.N.). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann
die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein.
In gleicher Weise gewichtig ist die Verletzung der Pflicht, Disziplin zu wahren
(§ 17 Abs. 1 SG). Das für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bestimmende
Prinzip von Befehl und Gehorsam ist auf die Bereitschaft auch und gerade Vor-
gesetzter, sich in Unterstellungsverhältnisse einzuordnen, angewiesen.
Von hohem Gewicht ist auch die Verletzung der Pflicht aus § 10 Abs. 6 SG.
Eine derartige Pflichtverletzung stellt die Eignung als Vorgesetzter in Frage. Es
handelt sich auch hier nicht um eine bloße Nebenpflicht, vielmehr um eine
Pflicht mit funktionellem Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftra-
ges der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes
(Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179
= Buchholz 449 § 10 SG Nr. 60 jeweils Rn. 105). Die in § 10 Abs. 6 SG von je-
dem Offizier und Unteroffizier bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerun-
gen verlangten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit,
Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der vom Gesetz-
geber getroffenen Regelungsentscheidung unerlässlich, um seine dienstlichen
Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen im Sinne von § 10 Abs. 1 SG in
Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (Urteil vom 22. Oktober
2008 a.a.O. Rn. 33).
Die Kameradschaftspflicht in den Streitkräften ist nicht minder bedeutsam.
Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG we-
sentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert
im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen
sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein
Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienst-
lichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die
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Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 1. März 2007
- BVerwG 2 WD 4.06 - Rn. 46 m.w.N.).
Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den zentralen Pflichten eines
Soldaten; ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Be-
deutung.
Das Gewicht der hier in Rede stehenden Verletzung wird maßgeblich dadurch
indiziert, dass die Gehorsamsverweigerung entsprechend den Vorwürfen nach
den Anschuldigungspunkten 4 und 5 durch § 20 Abs. 1 WStG strafrechtliche
Relevanz erhält, während hier die Nutzung von Dienstzeit und Dienstmaterial
für private Zwecke im Rahmen der ungenehmigten Nebentätigkeit nach dem
Anschuldigungspunkt 1 nur untergeordnete Bedeutung hat.
Da es - wie oben ausgeführt - Sinn und Zweck des § 20 SG ist, sicher zu stel-
len, dass ein Soldat seine nach der Pflicht zum treuen Dienen geschuldete
Arbeitskraft vollständig und ohne Konflikt mit dienstlichen Interessen dem
Dienstherrn zur Verfügung stellt, dieser Teil des einheitlichen Dienstvergehens
in seiner Bedeutung gegenüber den anderen Vorwürfen hier aber zurücktritt,
gibt die Verletzung dieser Pflicht im konkreten Fall dem Dienstvergehen kein
höheres Gewicht.
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhal-
ten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) ist, soweit hier nicht allein die ungenehmigte
Nebentätigkeit nach dem Anschuldigungspunkt 1, sondern in erster Linie die
Gehorsamspflichtverletzung nach den Anschuldigungspunkten 4 und 5 in Rede
steht, gewichtig. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein
Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetz-
mäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen
Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf
der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner
Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des
militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich ein-
getreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet
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war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris
Rn. 27 - m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Dies
war hier der Fall.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch
bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel in
einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V. m. § 4
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine hö-
here Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner he-
rausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ord-
nungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt
damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetz-
te in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1
SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten
innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat
fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund
des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 -
m.w.N., vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai
2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 30).
b) Der Senat konnte nicht feststellen, dass das Dienstvergehen erhebliche,
nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb hatte.
Die Kommandierungen des Soldaten waren vielmehr zunächst durch dessen
privates Interesse an einem Heimat nahen Einsatzort motiviert. Für die fortlau-
fenden Folgekommandierungen nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinar-
verfahrens mag dieses mit ursächlich geworden sein. Es ist allerdings nicht
auszuschließen, dass diese Kommandierungen in erster Linie durch die Unruhe
motiviert waren, die die Eingabe des Soldaten an den Wehrbeauftragten des
Bundestages ausgelöst hatte. Der damalige Disziplinarvorgesetzte des Sol-
daten hat auch in der Berufungshauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er
auf die Bearbeitung der Eingabe viel Zeit verwendet hatte und erwartet hätte,
dass der Soldat sich vor der Einschaltung des Wehrbeauftragen zunächst we-
gen der von ihm gerügten Missstände an ihn als Vorgesetzten gewandt hätte.
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Der Fachvorgesetzte des Soldaten, Major L., hat auf Befragen ausgeschlossen,
dass die den Schwerpunkt der Verfehlungen bildenden Pflichtverletzungen die
Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Soldaten nachteilig beeinflusst hatte.
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen nicht für ihn. Das hier den Schwer-
punkt bildende Fehlverhalten nach den Anschuldigungspunkten 4 und 5 ist
Ausdruck einer nicht altersangemessenen Unreife und einer mangelhaften
Selbstbeherrschung in Stresssituationen.
d) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird durch
sein vorsätzliches Handeln bestimmt.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor: Sie wären nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September
2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Si-
tuation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderhei-
ten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhal-
ten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Das Handeln in einer seelischen Ausnahmesituation kann zwar einen Milde-
rungsgrund in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu z.B. Urteil vom
16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124>
= Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 S. 16 f. m.w.N.).
Die Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat vorliegend beruft, begründen
aber noch keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeit-
punkt der vorgeworfenen Handlungen. Vielmehr sehen sich zahlreiche Men-
schen der Doppelbelastung familiärer Pflichten (hier der Betreuung erkrankter
Eltern) und einer hohen, durch Spannungen mit Vorgesetzten gekennzeichne-
ten Belastung durch berufliche Pflichten ausgesetzt. Diese Umstände erreichen
hier noch keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhal-
ten kaum noch erwartet werden kann. Auch wenn die Kombination beruflicher
und familiärer Belastungen aber noch nicht das Gewicht eines Milderungsgrun-
des in den Umständen der Tat erreicht, berücksichtigt der Senat diese vom
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Soldaten glaubhaft vorgetragenen Umstände dennoch - wenn auch mit geringe-
rem Gewicht - maßnahmemildernd.
Auf eine mangelhafte Dienstaufsicht kann sich der Soldat nicht berufen. Ein
Milderungsgrund ergibt sich hieraus nur, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B.
in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten
erforderlich macht (vgl. z.B. Urteile vom 13. März 2003 --
Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 S. 10 und vom 13. Januar 2011
- BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Als langjähriger Zeitsoldat mit Erfahrung
in der Position des Vorgesetzten bedurfte der Soldat keines hilfreichen Eingrei-
fens der Dienstaufsicht, um eine Zweckentfremdung dienstlicher Materialien
und seiner Dienstzeit zu unterlassen, die Notwendigkeit der Einholung einer
Nebentätigkeitsgenehmigung zu erkennen und sich einem Vorgesetzten und
seinem Befehl gegenüber militärisch korrekt zu verhalten.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Füh-
rung“ sind dem Soldaten seine durch die letzte planmäßige Beurteilung ausge-
wiesenen jedenfalls ordentlichen Leistungen zugute zu halten.
Der Senat berücksichtigt auch eine Nachbewährung (zu den Voraussetzungen
vgl. Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 2 WD 10.12 - Rn. 48.). Zwar weist
die Sonderbeurteilung im Vergleich zur vorangegangenen planmäßigen Beurtei-
lung nur eine geringe Steigerung der Durchschnittsnote aus. Jedoch führt der
erläuternde Teil ausdrücklich an, dass es dem Soldaten gelungen ist, zuvor
noch bemängelte Defizite abzubauen und in wesentlichen Teilen seiner Aufga-
ben die Anforderungen ständig deutlich zu übertreffen. Dem entsprechen auch
die in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bekundungen der Zeugen
Major K. und Hauptfeldwebel Jürgen S., die ohne jede Einschränkung Anerken-
nung für die Leistungen des Soldaten nach der Kommandierung zu ihnen be-
kundet hatten.
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Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung,
auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat
hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt,
aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
Der Senat hält dem Soldaten auch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
gewachsene Unrechtseinsicht zugute. Insbesondere hat der Soldat in der Beru-
fungshauptverhandlung die Möglichkeit eigenen Fehlverhaltens entsprechend
den Anschuldigungspunkten 3, 4 und 5 ausdrücklich zugestanden und mehr-
fach sein Bedauern über sein Versagen zum Ausdruck gebracht. Auch das ge-
richtliche Disziplinarverfahren als solches hat pflichtenmahnende Wirkung. So-
weit damit die Zwecke des Disziplinarverfahrens teilweise erreicht sind, kann
dies eine mildere Maßnahme rechtfertigen.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstän-
de ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch eines Beförderungs-
verbotes kombiniert mit einer Bezügekürzung (§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1
und 2, §§ 59, 60 Abs. 2 WDO) erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in sei-
ner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG
2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
handlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen
Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regel-
maßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zu-
messungserwägungen“.
Wie oben ausgeführt liegt der Schwerpunkt der Verfehlung hier in dem Fehlver-
halten nach den Anschuldigungspunkten 4 und 5. Der Senat hat in der Vergan-
genheit die Verletzung der Gehorsamspflicht - je nach Schwere des Verstoßes -
mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienst-
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gradherabsetzung geahndet (vgl. Urteile vom 23. Juni 2011 - BVerwG 2 WD
21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 und vom 22. August 2007 - BVerwG
2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 = Buchholz 449 § 11 SG Nr. 2, jeweils Rn. 85
m.w.N.). Die konkret in Rede stehende Kombination von Pflichtverletzungen
entzieht sich einer typisierenden Erfassung, sodass den Umständen dieses Fal-
les auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen einzelfallbezogen Rech-
nung zu tragen ist.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hin-
blick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die
Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglich-
keit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der
auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist
vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie
dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlas-
tenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuld-
haften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw.
niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumes-
sungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw.
nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemes-
sungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn
die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet,
dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Hiernach liegt in Abwägung aller einzustellenden Aspekte insgesamt ein mittel-
schweres Dienstvergehen vor, das mit der mittleren Maßnahmeart aus dem
durch den Schwerpunkt der Verfehlungen vorgegebenen Spektrum an Diszipli-
narmaßnahmen angemessen geahndet werden kann.
Denn einerseits ist der hohen Bedeutung Rechnung zu tragen, die ein wehr-
strafrechtlich relevanter Ungehorsam für das Prinzip von Befehl und Gehorsam
hat. Nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen kann ein derartiges Versa-
gen eines Vorgesetzten nicht mehr als mit einer bloßen Bezügekürzung noch
angemessen zu ahndendes Vergehen eingestuft werden. Hier kommen zudem
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noch weitere Pflichtverletzungen hinzu, die das Gewicht von Tat und Schuld
deutlich erhöhen, weil sie engen Bezug zu der für das Prinzip von Befehl und
Gehorsam essentiellen Einordnung jedes Soldaten in die hierarchische Ord-
nung der Streitkräfte haben. Dies sind die strafrechtlich relevanten Beleidigun-
gen eines Vorgesetzten, die disziplinarrechtlich zugleich als Verletzungen der
Pflicht, Disziplin zu wahren, zu würdigen sind. Damit hat der Soldat vorliegend
ein erhöhtes Maß an Renitenz gegenüber seiner Pflicht zur Anerkennung der
Autorität seines Vorgesetzten an den Tag gelegt.
Andererseits ist aber auch dem situativen Kontext Rechnung zu tragen, in dem
der konkrete Befehl nach den Anschuldigungspunkten 4 und 5 stand. Das dis-
ziplinare Gewicht des Ungehorsams ist umso höher, je größer die durch den
Ungehorsam drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesonde-
re Leib und Leben von Kameraden, sind und je höher die Bedeutung der mit
dem Befehl verfolgten Zwecke anzusetzen ist. Hier waren durch die Weigerung
des Soldaten, unverzüglich bei seinem Fachvorgesetzten zu erscheinen, weder
Leib und Leben Dritter auch nur abstrakt gefährdet noch - nach den Angaben
des Fachvorgesetzten selbst - konkret die weitere Zusammenarbeit mit diesem
erheblich belastet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die verzögerte
Rücksprache bei dem Vorgesetzten die Erledigung dienstlicher Aufträge beein-
trächtigt worden wäre. Damit erfordert der Kontext des in Rede stehenden Be-
fehls noch nicht die Annahme eines schwerwiegenden Falles von Ungehorsam.
Zu Gunsten des Soldaten Rechnung zu tragen ist zudem auch den oben ange-
führten Milderungsgründen in seiner Person, d.h. seinen ordentlichen Leistun-
gen vor den Vorfällen, der Nachbewährung und seiner im Verfahren gewachse-
nen Unrechtseinsicht. Des Weiteren ist mildernd die für das Versagen mit ur-
sächliche private und dienstliche Belastung des Soldaten einzustellen, auch
wenn diese noch nicht das Gewicht eines Milderungsgrundes in den Umstän-
den der Tat erreicht.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erreichen hier die erschwerenden Ge-
sichtspunkte noch kein Gewicht, das allein die Dienstgradherabsetzung als tat-
und schuldangemessene Maßnahme erscheinen ließe. Dass konkret die er-
schwerenden Umstände gewichtiger sind als die mildernden Aspekte, kann da-
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durch angemessen berücksichtigt werden, dass das Beförderungsverbot seiner
Dauer nach im mittleren Bereich angesiedelt und mit einer spürbaren Bezüge-
kürzung gekoppelt wird. Der Senat hält ein Beförderungsverbot von zwei Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend. Angesichts des in weniger als zwei Jah-
ren eintretenden Dienstzeitendes ist es für eine spürbare pflichtenmahnende
Wirkung auf den Soldaten mit einer deutlichen Bezügekürzung zu kombinieren.
Wegen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Ansprüche
auf Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe auch mittelfristig wirt-
schaftlich abgesicherten Soldaten bemisst der Senat dies der Höhe nach am
oberen Rand, um die wirtschaftlichen Folgen der Sanktion deutlich fühlbar wer-
den zu lassen. Wegen der am oberen Rand liegenden Höhe der Kürzung reicht
nach Überzeugung des Senats allerdings eine am unteren Rand des Zulässi-
gen liegende Dauer der Kürzung als Pflichtenmahnung aus.
5. Da der Soldat den in der Berufungsschrift angekündigten, weitergehenden
Antrag nicht gestellt hat, mit seinem in der Berufungshauptverhandlung gestell-
ten Antrag aber voll durchdringt, trägt der Bund nach § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO
die Kosten des Berufungsverfahrens. Die dem Soldaten im Berufungsverfahren
erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund nach § 140 Abs. 2 Satz 1
WDO, da es unbillig erscheint, den Soldaten mit den für die erfolgreiche Beru-
fung notwendigen Auslagen zu belasten. Die Entscheidung der Vorinstanz zu
den Kosten dieser Instanz hat Bestand. Allein der Soldat hat Rechtsmittel ein-
gelegt. Die Billigkeit verlangt nicht, ihn weitergehend von den Kosten des Ver-
fahrens erster Instanz freizustellen als dies das Truppendienstgericht auf der
Grundlage von § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WDO getan hat.
Dr. von Heimburg
Dr. Burmeister
Dr. Eppelt
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