Urteil des BVerwG vom 28.10.2003

Soldat, Unter Ärztlicher Kontrolle, Dienstverhältnis, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 10.03
TDG .. … VL …/02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
… ,
geboren am … in …,
…, …
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentli-
chen Hauptverhandlung am 28. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Stahl,
Oberstabsfeldwebel Kröger
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Thürasch, Soltau,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der ... Kammer
des Truppendienstgerichts … vom 15. Oktober 2002 im Aus-
spruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Gefreiten herabge-
setzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten
darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem
Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 33 Jahre alte Soldat besuchte nach dem Erwerb der Mittleren Reife die höhe-
re Handelsschule, die er 1989 ohne Abschluss verließ. Eine Lehre zum Verlags-
kaufmann im Zeitraum vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1992 absolvierte er
ohne Abschluss. Am 18. Dezember 1997 bestand er im Ausbildungsberuf Büro-
kaufmann die Abschlussprüfung.
Zum 4. Januar 1993 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur
…./Panzeraufklärungsbataillon … in L. einberufen und aufgrund seiner Bewerbung
und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am 2. Juli 1993 in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zu-
nächst auf ein Jahr und sechs Monate, zuletzt auf zwölf Jahre bis zum
31. Dezember 2004 festgesetzt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom
1. April 1999 zum Oberfeldwebel befördert.
Nach der Grundausbildung wurde er als Geschäftszimmersoldat ab 1. April 1993
in der Panzeraufklärungsausbildungskompanie … und ab 1. Juni 1994 in der Pan-
zeraufklärungskompanie … eingesetzt. In der Zeit vom 26. Juli bis 22. September
1994 nahm er am Unteroffiziergrundlehrgang - Allgemeinmilitärischer Teil - bei der
.../Panzerbataillon … in B. teil und vom 20. März bis 9. Juni 1995 besuchte er den
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Unteroffiziergrundlehrgang Nachschubdienst - Militärfachlicher Teil - bei der Nach-
schubschule des Heeres in O. Ab 12. Juni 1995 wurde er als Geräte- und ABC
Abwehr-/Selbstschutz-Unteroffizier eingesetzt und zum 1. April 1997 zur Panzer-
aufklärungskompanie … in L. als Versorgungsfeldwebel und Gruppenführer ver-
setzt. Nach seiner Ausbildung zum Feldwebel vom 7. Januar bis 1. April 1998 an
der Nachschubschule des Heeres wurde er ab dem 22. Mai 2000 zunächst zur
.../Panzerbataillon … in L., später zur Stabskompanie der Panzerlehrbrigade … in
M. kommandiert und zum 1. April 2001 zur .../Panzerbataillon … in L. als Versor-
gungsfeldwebel versetzt. Nach Bekanntwerden des zu Nr. 3 angeschuldigten
Sachverhalts wurde er in dieser Funktion abgelöst und bis zur vorläufigen Dienst-
enthebung am 14. Februar 2002 als Leiter der Kfz-Gruppe verwendet.
In der letzten planmäßigen Beurteilung durch den Kompaniechef der Panzerauf-
klärungskompanie … vom 23. Juli 1999 wurden die Leistungen des Soldaten im
Beurteilungszeitraum in den Einzelmerkmalen einmal mit der Stufe „2”, dreimal mit
der Stufe „3”, sechsmal mit der Stufe „4”, viermal mit der Stufe „5” und einmal mit
der Stufe „6” bewertet. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung erhielt er für
das Merkmal „Verantwortungsbewusstsein” die Wertung „b”, für seine „geistige
Befähigung“ die Wertung „d” und im Übrigen für „Eignung zur Menschenfüh-
rung/Teambefähigung” sowie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung” je-
weils die Wertung „c”.
Zu dem Merkmal „Verantwortungsbewusstsein” führte der beurteilende Vorgesetz-
te aus:
„OFw ... ist seinen vielfältigen Aufgaben und Pflichten zunächst in er-
freulich selbständiger, umfassender und gewissenhafter Weise nachge-
kommen. Er hat im Sinne der Kompanie mitgedacht, seinen persönli-
chen Einsatzbedarf oder den seiner Teileinheit klar erkannt und konse-
quent in entsprechendes Handeln umgesetzt. Diese positive Eigen-
schaft hat er jedoch gerade im Zeitraum der letzten Monate zu wenig
konstant erbracht. Woran es ihm daher letztlich mangelt, ist Beständig-
keit und damit auch ein Stück weit an Zuverlässigkeit in der Sache”.
Die herausragenden „charakterlichen Merkmale” wurden wie folgt dargestellt:
- 4 -
„In den zurückliegenden Monaten hat OFw ... in seinem Eignungs- und
Leistungsbild in weiten Teilen deutlich nachgelassen. Dies ist mit Si-
cherheit im Wesentlichen auch auf Probleme in seinem privaten Umfeld
zurückzuführen und damit einerseits verständlich und nachvollziehbar.
Andererseits jedoch hat er diese Dinge über einen zu langen Zeitraum
einfach nur hingenommen und bei weitem nicht entschieden genug ver-
sucht, aktiv dagegen anzugehen und zu lösen. Dies hat zu nicht uner-
heblichen Führungsproblemen und deutlich nachlassender Arbeitsleis-
tung in seiner Teileinheit geführt, mit Auswirkungen, die die ganze Ein-
heit betroffen haben.
OFw … hat jetzt wieder begonnen, die Zügel aufzunehmen, Versäum-
tes nachzuarbeiten und zu früherer Leistung zurückzufinden. Zu wel-
chen Leistungen er fähig ist, hat er in der Anfangszeit in der Kompanie
bereits eindrucksvoll unter Beweis stellen können. Von daher gehe ich
davon aus, dass er jetzt, da seine privaten Probleme wohl überwunden
scheinen, wieder zur alten Frische zurückfinden wird.
Der positive Abschluss dieser Entwicklung sollte jedoch abgewartet
werden, bevor über einen erneuten Antrag zur Übernahme in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden wird.”
Vor dem Truppendienstgericht hat der Zeuge Hauptmann S. als Beauftragter des
Disziplinarvorgesetzten des Soldaten bekundet, in der Zeit, in der er den Soldaten
als stellvertretender Kompaniechef geführt habe (Juni 2001 bis Januar 2002), sei
ihm der Soldat nie negativ aufgefallen. Er habe sich spürbar von seiner positiven
Seite zeigen wollen, was ihm auch gelungen sei. Der Soldat sei in dieser Zeit als
Leiter der Kfz-Gruppe eingesetzt gewesen und habe diese Aufgabe gut wahrge-
nommen. Es sei aber auffällig gewesen, dass er sich aus dem Kameradenkreis
zurückgezogen und Gemeinschaftsräume gemieden habe. Nach seiner Einschät-
zung habe er dadurch Sticheleien von Kameraden ausweichen wollen, die über
sein Handeln Kenntnis gehabt hätten.
Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch und der Auskunft aus dem
Zentralregister ist der Soldat, abgesehen von den zu Nrn. 2 und 3 angeschuldigten
Sachverhalten, disziplinar und strafgerichtlich bislang nicht in Erscheinung getre-
ten.
Der verheiratete Soldat erhält Dienstbezüge aus der Dienstaltersstufe 6 der Be-
soldungsgruppe A 7 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von brut-
to 2.044,95 €. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ergibt sich hieraus
ein Nettobetrag in Höhe von 1.670,08 €. Aufgrund einer Anordnung der Einlei-
- 5 -
tungsbehörde vom 12. Februar 2002 wurden hiervon seit dem 1. März 2002 ge-
mäß § 126 Abs. 2 WDO ein Zehntel einbehalten. Die finanziellen Verhältnisse des
Soldaten sind angespannt. Für einen Umzug nach Berlin hat er mit seiner Frau,
die bisher als Verkäuferin ein monatliches Einkommen von 1.050 € brutto erzielte,
jedoch seit Mitte September 2003 arbeitslos ist, zwei Darlehen über insgesamt
25.000 € aufgenommen, die er mit monatlich 670 € tilgt. Daneben hat er eine mo-
natliche Miete in Höhe von 980 € zu zahlen.
II
Aufgrund einer Strafanzeige kam es im Dezember 1999 zu einem Strafverfahren
gegen den Soldaten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, in dem
das Amtsgericht L. - Gesch.-Nr. … Cs … Js …/00 (…/00) - durch Strafbefehl vom
25. Februar 2000 gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je
80 DM verhängte. Der Strafbefehl ist seit dem 21. März 2000 rechtskräftig.
Darüber hinaus kam es im August 2001 aufgrund einer Abgabe an die Staatsan-
waltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO a.F. zu einem weiteren Strafverfahren gegen
den Soldaten wegen veruntreuender Unterschlagung und Missbrauchs der Be-
fehlsbefugnis, in welchem er durch das Amtsgericht L. - Gesch.-Nr.
… Ds/… Js …/01 (…/00) - am 12. November 2001 zu einer Gesamtgeldstrafe von
55 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt wurde (§ 246 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1
StGB, §§ 32, 10 WStG). Das Urteil ist seit dem 12. November 2001 rechtskräftig.
In dem durch Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich … und Kommandeurs
... Panzerdivision vom 26. Juni 2000 und weitere Verfügung des Kommandeurs
... Panzerdivision vom 12. Februar 2002 ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise
sachgleichen (Anschuldigungspunkte 2 und 3) gerichtlichen Disziplinarverfahren
fand die ... Kammer des Truppendienstgerichts ..., ausgehend von der Anschuldi-
gungsschrift vom 13. August 2002, den Soldaten am 15. Oktober 2002 eines
Dienstvergehens schuldig und entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis. Durch Ver-
fügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 12. Februar 2002 wurde der
Soldat nach § 126 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben und ihm verbo-
- 6 -
ten, Uniform zu tragen. Gleichzeitig wurde nach § 126 Abs. 2 WDO angeordnet,
dass ihm ab dem 1. März 2002 ein Zehntel seiner jeweiligen Dienstbezüge einbe-
halten wurde.
In der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2002 hat die Kammer den Anschuldi-
gungspunkt 1 (Abrechnung und Verbrauch von Munition) gemäß § 107 Abs. 2
WDO aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeklammert, weil dieser für
die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht
ins Gewicht falle.
Die Kammer traf folgende tatsächlichen Feststellungen:
Zu Anschuldigungspunkt 2:
„Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht fest, dass der
Soldat am 29.12.1999 gegen 02.20 Uhr in L. seinen Pkw, amtl. Kenn-
zeichen: …, u.a. auf der … Landstraße führte, obwohl er wegen der
Menge des zuvor getrunkenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig war. Ei-
ne ihm am 29.12.1999 um 02.50 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine
Blutalkoholkonzentration von 1,12 ‰. Nach seiner glaubhaften Einlas-
sung fühlte sich der Soldat bei Antritt der Fahrt noch fahrtüchtig und
hatte seinen zu dem Zeitpunkt üblichen Alkoholkonsum vom 8 - 12 hal-
ben Litern Bier an diesem Abend im Hinblick auf die Fahrt reduziert.
Der Soldat hatte, beginnend mit dem Jahr 1999, zunehmend Probleme
bekommen, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Bis Mitte des Jahres
1999 kam es zu den erwähnten Trinkmengen. Der Soldat hat zunächst
versucht, seine Alkoholsucht selber in den Griff zu bekommen. Da ihm
dies nicht gelang, begab er sich von März 2000 bis Mai 2000 in eine
stationäre Therapie, nach deren Abschluss er, nach seiner Einlassung,
nunmehr ‚trocken’ ist.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Die Kammer hat ihrer Entscheidung insoweit die gemäß § 84 Abs. 1
WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsge-
richts L. vom 12.11.2001 (… Ds/… Js …/01 (…/01)) wie folgt zugrunde
gelegt:
‚Aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. November 2001 ist folgender
Sachverhalt festgestellt worden:
Der Angeklagte war in der Zeit von November 2000 bis März 2001 in
Munster stationiert. Hier lernte er einen Dienstkollegen kennen, welcher
- 7 -
in seiner Materialkammer erhebliche Fehlbestände hatte. Nach seiner
Rückversetzung nach L. beschloss er, in seiner Eigenschaft als Versor-
gungsdienstfeldwebel, diesem Kollegen zu helfen. Am 17. April 2001
nahm der Angeklagte drei Schlafsäcke im Wert von jeweils 140,00 DM
aus der Kleiderkammer der …-Kaserne, schaffte diese in seinen Pkw
und wollte diese dem Kollegen in M. zur Auffüllung von dessen Bestän-
den zukommen lassen. Um in der eigenen Bestandsliste keine Fehlbe-
stände zu haben, trug der Angeklagte auf den Bekleidungsstammkarten
von drei bereits entlassenen Soldaten jeweils den Verlust von Schlafsä-
cken ein, und gab dem Hauptgefreiten D. den Befehl, zur Bestätigung
neben seiner Unterschrift Dienstsiegel anzubringen, damit die Austra-
gung der drei Schlafsäcke einen ordnungsgemäßen Anschein hatte.
Diese Feststellungen beruhen zur Überzeugung des Gerichts auf der
geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.’
Ergänzend hat die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des
Soldaten festgestellt:
Während einer Kommandierung zur Teilnahme am Feldversuch-/Ge-
fechtsführungssysteme in M. lernte der Soldat dort den Versorgungs-
feldwebel einer anderen Einheit, dessen Name er nicht nennen will,
kennen. Sein Kamerad schilderte ihm, dass er in seiner Einheit umfang-
reiche Fehlbestände habe und nicht wisse, wie er diese abbauen kön-
ne. U.a. fehlten diesem Kameraden drei Schlafsäcke. Der Soldat bot
dem Kameraden an, ihm zu helfen und bei dem Abbau der Fehlbestän-
de zu unterstützen. Bei seiner Rückkehr nach L. im März 2001 stieß er
in seiner Einheit auf drei noch gepackte Seesäcke entlassener Kame-
raden und sah dadurch jetzt die Möglichkeit, seinem Kameraden in M.
zu helfen. Am 17.04.2001 entnahm er den Seesäcken jeweils den
Schlafsack, schaffte die insgesamt drei Schlafsäcke in seinen Pkw und
fuhr mit diesen nach Hause, wo er die Schlafsäcke auslud und lagerte.
Er beabsichtigte, die Schlafsäcke bei einem späteren Besuch in Muns-
ter dorthin mitzunehmen und an seinen Kameraden auszuhändigen.
Zur Verdeckung seines Handels nahm er die Nachweise für Bekleidung
und persönliche Ausrüstung des zum 31.03.2001 entlassenen StUffz
Andreas P. und des zu demselben Termin entlassenen HGefr Frank M.
zur Hand. Diese Bekleidungsnachweise waren durch den Vorgänger
des Soldaten auf dem Dienstposten des Versorgungsfeldwebels, OFw
M., bereits abgeschlossen worden, d.h. die durch die Soldaten zu ver-
antwortenden Verluste waren in dem Bekleidungsnachweis eingetragen
und die noch offenen Felder durch einen roten Querstrich ungültig ge-
macht worden. OFw M. hatte diesen Abschluss durch seine Unterschrift
bestätigt. Der Soldat überschrieb in der Spalte ‚Schlafsack’ den durch
den OFw M. angebrachten roten Querstrich jeweils mit einer ‚1’, wo-
durch der Verlust eines Schlafsackes durch die Soldaten wahrheitswid-
rig schriftlich festgehalten werden sollte. Seine Eintragung zeichnete er
mit seinem Namenszeichen ab. Neben den beiden bereits abgeschlos-
senen Bekleidungsnachweisen der früheren Kameraden P. und M.
- 8 -
nahm er den noch nicht abgeschlossenen Bekleidungsnachweis des
zum 31.12.2000 entlassenen OFw Torsten N. In der Zeile ‚Verluste’ trug
er unter der Spalte ‚Schlafsack’ eine ‚1’ ein, entwertete die sonstigen
Spalten durch einen roten Querstrich und zeichnete die unwahre Ein-
tragung mit seinem Namenszeichen ab.
Er hatte geplant, die durch ihn vorgenommenen Änderungen in den Be-
kleidungsnachweisen durch Dienstsiegel zu bestätigen. In seiner frühe-
ren Verwendung war es üblich, dass der Versorgungsfeldwebel die An-
bringung des Dienstsiegels persönlich vornehmen konnte. Als der dem
Soldaten unterstellte HGefr Thomas D. ihm mitteilte, dass in der
../PzBtl … das Dienstsiegel durch den KpFw geführt wird und nur dieser
oder der Geschäftszimmer-Uffz das Dienstsiegel aufbringen darf, befahl
der Soldat dem HGefr D., mit den Bekleidungsnachweisen in das Ge-
schäftszimmer zu gehen, um diese dort siegeln zu lassen. Der HGefr D.
erkannte, dass der Soldat unrechtmäßig handelte und führte den Befehl
nicht aus, sondern meldete das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten
dem KpChef, der daraufhin die Ermittlungen gegen den Soldaten auf-
nahm. Die zu Hause gelagerten Schlafsäcke gab er am 18.04.2001 an
den KpChef .../PzBtl … zurück.”
Die Truppendienstkammer wertete die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt (An-
schuldigungspunkt 2) als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauens-
würdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Im
Anschuldigungspunkt 3 habe der Soldat durch die Inbesitznahme der drei Schlaf-
säcke seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt, denn er habe das Eigen-
tum des Dienstherrn gefährdet, indem er die Schlafsäcke der Verfügungsgewalt
des Dienstherrn entzogen habe. Es sei insoweit nicht von Bedeutung, dass der
Soldat die in Besitz genommenen Schlafsäcke letztlich nicht seinem Vermögen
habe zuführen wollen, sondern diese einem Kameraden zur Deckung eines dorti-
gen Fehlbestandes habe weiterleiten wollen. Er habe die Schlafsäcke zunächst in
seinen Besitz gebracht, dem Dienstherrn die Verfügungsgewalt über diese ge-
nommen und sei mit ihnen wie ein Eigentümer umgegangen. Ihm sei bewusst ge-
wesen, dass sein Verhalten zwangsläufig zu einem Vermögensschaden beim
Dienstherrn habe führen müssen, denn durch die Art und Weise seines Handelns
habe der Dienstherr hinsichtlich des Verlustes von drei Schlafsäcken getäuscht
werden und dadurch außerstande gesetzt werden sollen, im Rahmen einer Scha-
densbearbeitung einen Anspruch auf Erstattung der abhanden gekommenen
Schlafsäcke durchzusetzen. Dem Soldaten sei daher bewusst gewesen, dass sein
Handeln unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Dienstherrn
- 9 -
gehabt und diese sich durch sein Handeln verschlechtert habe. Durch die Falsch-
eintragungen in den Bekleidungsnachweisen habe er seine Pflicht verletzt, in
dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Weiter ha-
be er durch den von ihm an den Hauptgefreiten (HGefr) D. gerichteten Befehl, ne-
ben die von ihm angebrachten Namenszeichen das Dienstsiegel der Einheit set-
zen zu lassen, seine Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft
(§ 12 Satz 2 SG) verletzt, denn er habe den ihm unterstellten HGefr in die Gefahr
der Begehung eines Dienstvergehens und der disziplinaren Verfolgung gebracht.
Darüber hinaus habe er durch dieses Verhalten seine Pflicht verletzt, Befehle nur
zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Insgesamt sei er durch sein
Verhalten im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der Schlafsäcke auch der
Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat
erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Die Trunkenheitsfahrt habe der Soldat fahrlässig begangen, denn er hätte erken-
nen können und müssen, dass er alkoholbedingt ein Fahrzeug nicht mehr führen
durfte. Bezüglich der Inbesitznahme der Schlafsäcke und seines Verhaltens ge-
genüber dem HGefr D. habe er vorsätzlich gehandelt.
Da der Soldat schuldhaft - teils fahrlässig, teils vorsätzlich - seine Dienstpflichten
verletzt habe, habe er ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer im Wesentlichen aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten, dessen Schwerpunkt in der Aneignung der drei
Schlafsäcke liege, habe außerordentliches Gewicht. Der Soldat, der als Vorge-
setzter nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielgebendem Verhalten verpflichtet gewesen
sei, habe eine ihm als Versorgungsfeldwebel eingeräumte Vertrauensstellung
ausgenutzt, um das Vermögen des Dienstherrn nicht unerheblich zu schädigen.
Ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet habe und ebenso wie
ein Berufssoldat mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue
verbunden sei, begehe bereits einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich
am Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn vergreife. Umso mehr gelte dies,
wenn sich ein Versorgungsfeldwebel, der für diese Aufgabe ausgebildet worden
sei und dem die Bedeutung des sorgsamen Umgangs mit dem Eigentum und
- 10 -
Vermögen des Dienstherrn und seine besondere Verantwortung dafür aus lang-
jährigen Verwendungen in diesem Bereich bewusst sei, zu Lasten des Dienstherrn
bereichere. Der Soldat habe als Versorgungsfeldwebel die besondere Verantwor-
tung dafür gehabt, dass das Material des Dienstherrn ordnungsgemäß verwaltet,
nachgewiesen und im Falle des Verlustes die dem Dienstherrn dadurch entste-
henden Ansprüche festgestellt würden. Er habe unter Verletzung dieser Pflichten
und unter Ausnutzung seiner während der Tätigkeit als Versorgungsfeldwebel er-
langten Kenntnisse einen Schaden vom Dienstherrn nicht abgewendet, sondern
diesen im Gegenteil hervorgerufen. Sein Handeln sei dabei von krimineller Energie
geprägt gewesen. Er habe es nicht bei dem Zugriff auf die Schlafsäcke und deren
Inbesitznahme bewenden lassen, sondern durch Manipulation an Urkunden, deren
ordnungsgemäße Führung im Interesse des Dienstherrn unerlässlich sei, ver-
sucht, sein Handeln zu verdecken. Dadurch sei das Vertrauen des Dienstherrn in
ihn weiter nachhaltig erschüttert worden. Der Dienstherr sei darauf angewiesen,
dass die mit der Verwaltung seines Eigentums betrauten Soldaten ihre Aufgaben
peinlichst genau erfüllten und bei der Führung von Listen, die dazu dienten, bei
der Vielzahl von Materialien den Überblick zu behalten, wahrheitsgemäße Anga-
ben machten. Erschwerend sei vorliegend hinzugetreten, dass der Soldat in seine
Machenschaften einen ihm unterstellten Soldaten habe hineinziehen wollen, in-
dem er diesem befohlen habe, zur Erweckung eines ordnungsgemäßen Handelns
den Dienstsiegelabdruck zu beschaffen. Der Soldat habe durch die Planmäßigkeit
seines Handelns, durch die Ausnutzung seiner Kenntnisse als Versorgungsfeld-
webel, durch die zweifache Manipulation an Bekleidungsnachweisen und seine
unfürsorgliche Haltung gegenüber dem ihm unterstellen HGefr D. ein so hohes
Maß an Charakterlosigkeit gezeigt, dass nach Eigenart und Schwere des Dienst-
vergehens Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis habe sein müssen. Milderungsgründe in der Tat, die nach der
Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte ein Absehen von der disziplinaren
Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien für die Kammer nicht erkennbar.
Unter Abwägung aller Umstände sei das Versagen des Soldaten so schwerwie-
gend, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Kammer nicht vor-
stellbar sei. Sie habe den Soldaten daher aus dem Dienstverhältnis entfernen
müssen, wobei sie keinen Grund gesehen habe, die gemäß § 63 Abs. 2 WDO
- 11 -
vorgesehene Zahlung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 63 Abs. 3 WDO auszu-
schließen.
Gegen dieses dem Soldaten am 13. November 2002 zugestellte Urteil hat sein
Verteidiger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2002, der am 3. Dezember 2002 bei
der Truppendienstkammer eingegangen ist, eine auf die Maßnahme beschränkte
Berufung eingelegt mit dem Ziel, gegen den Soldaten auf eine Dienstgradherab-
setzung zu erkennen.
Zur Begründung hat der Verteidigter im Wesentlichen vorgebracht:
Der Soldat sei sich darüber im Klaren, dass sein Verhalten, so wie angeschuldigt
und auch von ihm eingeräumt, ein Dienstvergehen darstelle, welches auch diszip-
linargerichtlich zu ahnden sei. Er habe dies in jeder Phase des Verfahrens klarge-
stellt und sei natürlich auch bereit, angemessene Konsequenzen aus seinem Ver-
halten zu ziehen. Er wende sich jedoch gegen die Entfernung aus dem Dienstver-
hältnis unter Hinweis darauf, dass diese nicht tat- und schuldangemessen sei. Der
Soldat sei sich auch darüber im Klaren, dass sein Dienstvergehen schwerwiegend
sei, jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Verhängung der disziplinaren
Höchstmaßnahme erforderlich sei. Schwerpunkt des vorwerfbaren Handelns sei
sicherlich der Versuch, Schlafsäcke einem Kameraden zukommen zu lassen, um
dessen Materialdefizit auszugleichen. Die vorgeworfene Verhaltensweise beinhal-
te jedoch auch das wesentliche Entlastungskriterium, nämlich die Tatsache, dass
der Soldat die Schlafsäcke nicht eigennützig habe unterschlagen, sondern hier-
durch einem Kameraden aus einer misslichen Situation habe helfen wollen. Unab-
hängig davon, ob es sich hierbei um einen von den Wehrdienstsenaten anerkann-
ten „formellen” Milderungsgrund handele oder nicht, müsse es einen Unterschied
machen, ob Selbstbereicherung oder selbstloses Handeln vorliege. Der Unrechts-
gehalt der Tat sei dann ungleich höher, wenn ein Soldat die unterschlagenen Ge-
genstände dazu benutzen wolle, sein Privatvermögen zu mehren. In diesem Fall
sei die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
sicherlich angezeigt. Richtig sei „sicherlich“, dass die Einbeziehung eines weiteren
- völlig unbeteiligten - Soldaten die Angelegenheit nicht gerade besser mache, in-
sofern sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Soldaten „gewähl-
ten” Ausführungsart der Unterschlagung letztlich um eine von diversen möglichen
- 12 -
handele, mittels derer Soldaten Bundeswehrmaterial sich unerlaubt zueignen
könnten. Der hier mit einbezogene HGefr D. habe jedoch zu keiner Zeit Gefahr
gelaufen, selbst einem strafrechtlichen oder disziplinaren Vorwurf ausgesetzt zu
sein, da der Soldat ohnehin aus der Natur der Sache heraus als Urheber der Ge-
samtangelegenheit festgestanden, und er nach Aufdeckung der Tat sofort den
Gesamtsachverhalt auch uneingeschränkt eingeräumt habe. Die Miteinbeziehung
des HGefr D. unterscheide daher diesen Fall nicht so entscheidend von anderen
Unterschlagungen, dass sich die disziplinare Höchstmaßnahme hierauf stützen
ließe. Gleiches gelte auch für den Anschuldigungspunkt 2. Die außerdienstliche
Trunkenheitsfahrt sei vom Soldaten von vornherein eingeräumt worden. Er habe
seinerzeit erhebliche Alkoholprobleme gehabt. Wenn er, trotz Alkoholerkrankung,
eine Blutalkoholkonzentration von nur 1,12 ‰ aufgewiesen habe, so liege aus
Sicht des betroffenen Alkoholkranken in dieser Situation eher eine Phase der Al-
koholabstinenz als eine Phase der Alkoholisierung vor. Dem Soldaten sei daher
ohne weiteres zu glauben, wenn er darlege, dass er sich seinerzeit fahrtüchtig ge-
fühlt habe. Ein Alkoholiker merke von 1,12 ‰ wirklich nichts. Unter Berücksichti-
gung dieser Umstände sei eine Dienstgradherabsetzung sicherlich die angemes-
sene Maßnahme.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Be-
gründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der
Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdi-
gung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur
noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1
Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38
Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkun-
- 13 -
gen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Be-
weggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der Veruntreuung der drei Schlaf-
säcke und in dem Missbrauch der Befehlsbefugnis (Anschuldigungspunkt 3). Die
Truppendienstkammer ist hier zu Recht von einem schwerwiegenden Dienstver-
gehen ausgegangen.
a) Das Dienstvergehen wiegt insbesondere nach seiner Eigenart schwer.
Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem
Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten
Pflichten. Der Soldat hat hier im Kernbereich seines Aufgabengebietes versagt.
Nach der den Senat bindenden rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts
verstieß der Soldat im Anschuldigungspunkt 3 vorsätzlich gegen seine Pflichten
zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge gegenüber seinen Untergebenen (§ 10
Abs. 3 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG), zur
Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im
dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie gegen die Pflicht, Befehle nur
zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG).
Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen
Dienen gebietet jedem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bun-
deswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen, und alles zu unterlassen,
was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwä-
chen könnte (Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 -
361 [f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536
=DVBl 1997, 356> m.w.N.). Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur
dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät nach Maßgabe der
dienstlichen Erfordernisse jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen we-
der ihr Personal noch ihr Material zur Verwirklichung anderer als dienstlicher Zwe-
cke eingesetzt werden. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bun-
deswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße an-
gewiesen. Deshalb ist die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gerade bei solchen
Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von beson-
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derer Bedeutung. Erfüllt ein Soldat diese dienstlichen Erwartungen nicht, so stört
er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet
ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch die Öffentlichkeit
hat kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und andere verfassungsgemäße Aufgaben bereitgestellten Mittel
nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke bereitgestellt werden.
Die Eigenart des Dienstvergehens ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass der
Soldat in den für die Nachweisführung unerlässlichen Bekleidungsnachweisen fal-
sche Eintragungen gemacht hat. Er hat es nicht bei dem Zugriff auf die Schlafsä-
cke und deren Inbesitznahme bewenden lassen, sondern hat durch Manipulation
an Urkunden versucht, sein Handeln zu verdecken. Um in der eigenen Bestands-
liste keine Fehlbestände zu haben, trug er auf den Bekleidungsnachweisen von
drei bereits entlassenen Soldaten jeweils den Verlust von Schlafsäcken ein. Da-
durch hat er das Vertrauen des Dienstherrn weiter nachhaltig erschüttert. Der
Dienstherr ist darauf angewiesen, dass die mit der Verwaltung seines Eigentums
betrauten Soldaten ihre Aufgaben genau erfüllen und bei der Führung von Listen,
die dazu dienen, bei der Vielzahl von Materialien den Überblick zu behalten, wahr-
heitsgemäße Angaben machen. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen
Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wort-
laut des § 13 Abs. 1 SG auf „dienstliche Angelegenheiten“ schlechthin, also nicht
nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst
zusammenhängenden Vorgänge (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD
25.82 - , vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 -
, vom 19. März 1991 - BVerwG
2 WD 50.90 - und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD
38.93 - ). Die Be-
deutung kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzli-
chen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetz-
lich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn
die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen
und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und
erst recht im Einsatz gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite ge-
fasst werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bun-
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deswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwür-
digkeit ein.
Auch die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG)
ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des
grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militä-
rischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Ach-
tung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militäri-
schen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf
des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970
- BVerwG 1 WD 4.70 - ). Dabei kommt es nach der
Rechsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD
11.88 - und vom 29. Januar 1991
- BVerwG 2 WD 18.90 - jeweils
m.w.N.) nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der
Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur da-
rauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.
Erschwerend wirkt sich auf den Unrechtsgehalt des Dienstvergehens aus, dass
der Soldat einem Kameraden und Untergebenen befohlen hat, zum Anschein ei-
nes ordnungsgemäßen Handelns den Dienstsiegelabdruck zu beschaffen und ihn
dadurch der Gefahr eines Dienstvergehens und einer Straftat ausgesetzt hat. Die
Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vor-
gesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben
müssen, dass sie vom Vorgesetzten in ihrer Personenwürde geachtet werden.
§ 10 Abs. 3 SG verpflichtet den Vorgesetzten, sich bei allen Handlungen vom
Wohlwollen einem Untergebenen gegenüber leiten zu lassen, diesen bei seiner
dienstlichen Tätigkeit und in seiner dienstlichen Stellung zu schützen, ihn vor
Nachteilen und Schäden zu bewahren und alles zu unterlassen, dass er seine
Stellung als Vorgesetzter zum Nachteil des Untergebenen ausnutzt (Scherer/Alff,
SG, 7. Aufl. 2003, § 10 RNrn. 21, 22). Die Kameradschaftspflicht ist nicht minder
wichtig; denn „der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kame-
radschaft“ (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und
in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusst-
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sein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der
die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt auch
den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit
letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989
- BVerwG 2 WD 50.86 - sowie vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -
= NJW 1996, 536>). Schließlich bedeutet ein Befehl zu nicht dienstlichen Zwecken
(§ 10 Abs. 4 SG) für jeden Vorgesetzten ein ganz gravierendes Fehlverhalten, weil
hierdurch das Vertrauen Untergebener in die Autorität eines Vorgesetzten in be-
sonderer Weise erschüttert wird.
Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass
es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten um kriminelles Unrecht im Sinne des
§ 246 Abs. 1 und 2 StGB (Veruntreuende Unterschlagung) sowie des § 32 WStG
(Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken) handelte. Entgegen
der Auffassung des Verteidigers ist es nicht von Bedeutung, dass der Soldat die in
Besitz genommenen Schlafsäcke letztlich nicht seinem Vermögen zuführen, son-
dern diese einem Kameraden zur Deckung eines Fehlbestandes weiterleiten woll-
te. Entscheidend ist, dass der Soldat die Schlafsäcke in seinen Besitz gebracht
hat, dem Dienstherrn die Verfügungsgewalt über diese genommen und mit ihnen
wie ein Eigentümer umgegangen ist.
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich
ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Vermögen oder am Eigentum seines
Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad
angenommen (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 -
, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 -
83, 273 [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 -
[f.]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -
1994, 254>, vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 -
WDO Nr. 13 = § 85 WDO Nr. 1> und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 2 WD
14.98 - ). Ein Soldat auf Zeit,
der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem
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Verhältnis gegenseitiger Loyalität verbunden ist, begeht einen gravierenden Ver-
trauensbruch, wenn er sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreift. Lediglich in
Fällen, die eine mildere Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens zuließen,
hat der erkennende Senat den Einsatz dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken mit
Gehaltskürzung und/oder Beförderungsverbot geahndet (vgl. u.a. Urteile vom
21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 -
249> und vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90
[f.]>). Erfolgte dagegen der Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des
Soldaten und wird dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fort-
setzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfer-
nung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr.: Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG
2 WD 29.02 - m.w.N.).
Ein Versorgungsfeldwebel, der, wie im vorliegenden Falle, dienstliche Gegenstän-
de veruntreut, die ihm Kraft seiner Funktion zur Verwaltung und Verwahrung an-
vertraut sind, zerstört das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit
auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses so nachhaltig, dass ein weiteres
Verbleiben in seinem Dienstverhältnis dem Dienstherrn in der Regel nicht mehr
zuzumuten ist. Der Soldat hat hier im Kernbereich seines dienstlichen Aufgaben-
gebietes versagt, denn ihm kam als ausgebildetem Versorgungsfeldwebel eine
besondere Verantwortung dafür zu, dass das Material des Dienstherrn ordnungs-
gemäß verwaltet, nachgewiesen und im Falle des Verlustes die dem Dienstherrn
dadurch entstehenden Ansprüche festgestellt werden.
Demgegenüber fällt die durch den Soldaten begangene außerdienstliche Trun-
kenheitsfahrt weniger gravierend ins Gewicht.
b) Auswirkungen
Zu Lasten des Soldaten wirkt sich aus, dass der Vorfall der Unterschlagung der
Schlafsäcke im Bataillon bekannt und darüber geredet wurde, ferner dass die
Schlafsäcke insgesamt einen nicht unerheblichen Wert hatten, nämlich jeweils
140 DM. Außerdem musste der Soldat aus seiner Funktion abgelöst werden,
konnte also in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter verwendet werden.
Hinzu kam, dass er nach Bekanntwerden der veruntreuenden Unterschlagung und
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des Missbrauchs seiner Befehlsbefugnis vorläufig des Dienstes enthoben wurde.
Der Soldat muss sich die für die Personalplanung und –führung nachteiligen Aus-
wirkungen seines Dienstvergehens zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996
- BVerwG 2 WD 5.96 -
NZWehrr 1996, 260>).
Die durch den Soldaten begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt hatte im-
merhin zur Folge, dass ihm der Führerschein der Bundeswehr abgenommen wer-
den musste (Nrn. 602 - 604 ZDv 43/1).
c) Maß der Schuld
Den Soldaten belastet im Hinblick auf das Zumessungskriterium „Maß der Schuld”,
dass er soldatische Kernpflichten vorsätzlich verletzt hat. Nach den den Senat
bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts handelte er bezüglich der
Unterschlagung der Schlafsäcke und des Missbrauchs der Befehlsbefugnis vor-
sätzlich. Das Maß der Schuld ist gekennzeichnet durch die Planmäßigkeit seines
Handelns, durch Ausnutzen seiner Kenntnisse als Versorgungsfeldwebel, durch
mehrfache Manipulationen an Bekleidungsnachweisen und durch den Missbrauch
seiner Befehlsbefugnis. Darüber hinaus belastet ihn, dass er auf das Eigentum
des Dienstherrn zu einem Zeitpunkt zugriff, als gegen ihn bereits in einem im Juni
2000 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ermittelt wurde. Hinzu tritt die
fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im
Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfä-
hig war, sind nicht ersichtlich.
Das Maß der Schuld des Soldaten wird jedoch durch außergewöhnliche Umstän-
de, unter denen das Dienstvergehen erfolgte, gemildert.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
m.w.N., vom 24. Januar 1996
- BVerwG 2 WD 26.95 - , vom 18. Juni 1996 - BVerwG
2 WD 10.96 -
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= NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 -
,
vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -
= NZWehrr 2003, 127 = ZBR 2003, 392> und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD
4.03 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so
außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen
Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vo-
rausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in
einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf
andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem
psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde
persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst
bewährten Soldaten erscheinen lassen, ein Handeln in einer körperlichen oder
seelischen Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD
30.86 -, vom 14. November 1996 - BVerwG 2 WD 31.96 -
[24 f.] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 22> und vom 1. September 1997 - BVerwG
2 WD 13.97 -
= NZWehrr 1998, 83>) oder der Umstand, dass sich der Soldat bei seinem Fehl-
verhalten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Er-
schwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu
u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -
SG Nr. 8 = Dok Ber B 1999, 255> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -),
anerkannt worden.
Diese drei „klassischen“ Tatmilderungsgründe liegen hier zwar nicht vor.
Der Soldat lebte im Tatzeitraum zwar in angespannten finanziellen Verhältnissen,
gleichwohl bestand keine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche
Notlage. Im Übrigen hat der Soldat eine wirtschaftliche Notlage auch nicht geltend
gemacht. Weiterhin fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er im Tatzeitpunkt unter
schockartig ausgelöstem psychischem Zwang handelte. Ferner liegt auch der Mil-
derungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht vor.
Der Soldat handelte nämlich nicht spontan oder kopflos, sondern wohlüberlegt.
Schließlich konnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich der Soldat damals
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unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei
der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübersah. Der Soldat hat zwar
erklärt, es habe im Jahre 1999 zwischen ihm und seinem Kompaniechef Span-
nungen gegeben, deren Ursache darin lag, dass er, der Soldat, bei der Abrech-
nung von Munition Fehler machte und falsche Bestände eintrug, die Fehler aber
nicht erkannte. Insofern ist nicht auszuschließen, dass der Soldat damals, wie er
sich vor dem Senat unwiderlegt eingelassen hat, tatsächlich überfordert war. Der
Soldat hat aber auch erklärt, er habe gegenüber seinem Kompaniechef eine
dienstliche Überforderung bewusst verschwiegen bzw. aus Scham nicht zum Aus-
druck gebracht, sondern, wenn er von seinem Kompaniechef auf einen Fehler an-
gesprochen worden sei, sofort Besserung zugesagt, weil er sich keine Blöße habe
geben wollen. Auch hat der Soldat selbst nicht vorgetragen, dass es etwa Bestre-
bungen in seiner Einheit gab, seine Auftragserfüllung zu stören oder zu erschwe-
ren und ihn dadurch zu verunsichern bzw. zu demotivieren. Auf ausdrückliches
Befragen des Senats hat sich der Soldat weiterhin dahin eingelassen, dass er zum
Tatzeitpunkt, dem 17. April 2001, dienstlich nicht überfordert gewesen sei. Darü-
ber hinaus sind konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlasten-
des Mitverschulden von Vorgesetzten - hier im Hinblick auf eine nicht hinreichende
Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001
- BVerwG 2 WD 9.01 -
insoweit nicht veröffentlicht>, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 -
und vom 13. März 2003 - BVerwG 2 WD 4.03 -) - nicht erkennbar gewor-
den. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei
der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden,
wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände un-
erlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden. In einem solchen Fall kann
dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl.
Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 22.95 -
[327] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 = NVwZ 1997,
504>). Hier ist nicht ersichtlich geworden, dass dem Dienstherrn bzw. dem Kom-
paniechef als Disziplinarvorgesetztem ein dienstaufsichtliches Versäumnis vorzu-
werfen ist. Denn zum einen hat der Soldat nach seiner Einlassung die „Dinge“
über einen langen Zeitraum einfach hingenommen und sich wegen seiner Alko-
holprobleme nicht rechtzeitig und nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit Hilfe su-
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chend an seinen Kompaniechef gewandt, zum anderen war für diesen, da der
Soldat während des Dienstes keinen Alkohol trank, nicht ohne Weiteres ersicht-
lich, ob ein hilfreiches Eingreifen geboten war. Die von März 2000 bis Mai 2000
durchgeführte stationäre Entgiftung kam dadurch zustande, dass der Soldat bei
seinem Truppenarzt vorgesprochen hatte.
Jedoch sind in der Berufungshauptverhandlung sonstige außergewöhnliche Be-
sonderheiten erkennbar geworden, wonach ein an normalen Maßstäben orientier-
tes Verhalten des Soldaten im Tatzeitraum nach den Umständen des Einzelfalles
nicht mehr erwartet und vorausgesetzt werden konnte (vgl. zuletzt Urteile vom
1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 18. September 2003 - BVerwG
2 WD 3.03 -). Die vom Senat getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annah-
me, dass der Soldat seit Jahren an einer schweren Alkoholkrankheit litt, die im
Laufe der Zeit behandlungsbedürftig geworden ist und die, wie ihm nicht widerlegt
werden konnte, durch dienstlichen Stress im Tatzeitraum immer weiter verstärkt
wurde. Der Senat hat aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Soldaten die
Überzeugung gewonnen, dass durch die Alkoholkrankheit die privaten und dienst-
lichen Freundschaften des Soldaten zerstört wurden, und er im Grunde dienstlich
und privat isoliert war. Hieraus erklärt sich das Bemühen des Soldaten, seinem
Kameraden beim Abbau von Fehlbeständen an Schlafsäcken zu helfen, und hier-
durch eine neue Freundschaft aufzubauen. Der Soldat wollte diesem Kameraden
gegenüber „Wort halten“, weil er, der Soldat, sich „allein gelassen fühlte“ und „kei-
ne Freunde mehr hatte“. Insofern hatte seine Alkoholerkrankung gravierende
Auswirkungen auf sein Fehlverhalten. Diese Alkoholkrankheit wurde jedoch zu-
nächst nicht behandelt und bestand auch noch im Tatzeitraum von November
2000 bis März 2001 fort. Er hatte sich zwar einer Entgiftung von März bis Mai
2000 unterzogen, die jedoch erfolglos blieb. Erst als er sich einer weiteren profes-
sionellen Entgiftung im Zeitraum vom 6. Dezember bis 21. Dezember 2002 im
Bundeswehrkrankenhaus Berlin sowie anschließend einer Entwöhnungstherapie
vom 7. Januar bis 13. Februar 2003 im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz
unterzog, trat eine deutliche Besserung ein. Dies kam schon in der „Entlassungs-
diagnose: Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umge-
bung ICD 10: F 10.21“ zum Ausdruck. Seit dem 6. Dezember 2002 hat der Soldat,
wie er glaubhaft dargelegt hat, keinen Alkohol mehr zu sich genommen und es
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offenbar geschafft, seine Alkoholkrankheit zu überwinden. Diese Situation bestand
jedoch im Tatzeitraum nicht. Dass der Soldat früher aus eigener Kraft und ohne
fremde Hilfe Auswege aus seiner Krankheit hätte finden können, hat der Senat
nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Die Situation im dienstli-
chen Bereich spricht eher dagegen, da er von niemandem Hilfestellung für die Ein-
leitung einer umgehenden professionellen Therapie erhielt. Dies mindert das Maß
seiner Schuld am Dienstvergehen deutlich.
Für den Soldaten spricht auch, dass er geständig ist und bislang disziplinar und
strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat sich über viele Jahre sei-
ner Dienstzeit innerhalb und außerhalb des Dienstes einwandfrei geführt. In frühe-
ren Jahren erbrachte er sehr ordentliche dienstliche Leistungen, wie gerade aus
der Beurteilung vom 2. Oktober 1998 hervorgeht. In dieser Beurteilung hat er in
der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung „1“ und zehnmal die Wertung
„2“ erzielt. In der Folgezeit ließen seine Leistungen - offenbar aufgrund der einge-
tretenen Erkrankung - nach, wie sich aus der Beurteilung vom 23. Juli 1999 ergibt,
zwischenzeitlich konnte der Soldat seine Leistungen wieder steigern. Hauptmann
S., stellvertretender Kompaniechef des Soldaten von Juni 2001 bis Januar 2002,
hat als Leumundszeuge vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, der Soldat ha-
be sich vorbildlich von seiner guten Seite gezeigt, in seiner Teileinheit habe es
weder bei der Koordinierung des Fahrzeugeinsatzes noch im Bereich Instandset-
zung Probleme oder einen Grund zur Beanstandung gegeben. Für den Soldaten
spricht ferner, dass er sich zwischenzeitlich mit seiner Krankheitsentwicklung kri-
tisch auseinandersetzt und unter ärztlicher Kontrolle steht. Außerdem sind seine
Krankheitseinsicht hervorzuheben - verbunden mit seiner Entscheidung zur Absti-
nenz - sowie das „vorsichtig positive“ Therapieergebnis, mit welchem er am
13. Februar 2003 aus dem Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz nach seiner
stationären Alkoholentwöhnungstherapie entlassen wurde.
Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände, insbe-
sondere in Würdigung des Milderungsgrundes in der Tat und der günstigen Per-
sönlichkeitsprognose hielt der Senat die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht
für erforderlich, allerdings angesichts der Schwere der Verfehlungen - auch aus
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generalpräventiven Gründen - eine Dienstgradherabsetzung in den Mannschafts-
dienstgrad eines Gefreiten für geboten.
4. Da die Berufung des Soldaten erfolgreich war, waren die Kosten des Beru-
fungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die ihm darin erwachsenen
notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth