Urteil des BVerwG vom 25.01.2006

Soldat, Reserve, Dienstzeit, Schottland

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 1.05
TDG S 3 VL 4/04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
,
…,
…,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen
Hauptverhandlung am 25. Januar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Godau,
Stabsfeldwebel der Reserve Marheineke
als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor …
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Protokollführerin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der
3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. November
2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Sol-
daten auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 37 Jahre alte frühere Soldat erwarb im Jahr 1986 die Mittlere Reife. Im Juli 1987
verließ er das Gymnasium und besuchte die Fachoberschule für Wirtschaft und da-
nach bis Dezember 1988 die Höhere Handelsschule.
Vom 3. April 1989 bis zum 30. Juni 1990 leistete er den Grundwehrdienst in der
Bundeswehr ab. Danach war er zunächst ohne Beschäftigung. Vom 3. bis 26. Sep-
tember 1990 absolvierte er als Munitions- und Betriebsstoffwart eine Einzelwehr-
übung bei der 1./J…bataillon … in B. Vom 1. Oktober 1990 bis März 1991 war er als
Bürohilfskraft bei einem Versicherungsbüro in N. beschäftigt. Vom 18. bis 22. März
1991 absolvierte er erneut eine Wehrübung. Auf seinen Antrag hin wurde er am
5. April 1991 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Ober-
gefreiten ernannt. Er wurde zunächst in der Schule für P. (SP…) in K. als Stabs-
dienstsoldat, später als Stabsdienstunteroffizier eingesetzt. Vom 25. August 1992 bis
zum 14. Januar 1993 war er zur Ausbildungskompanie Fach-/Fachschulausbildung in
Karlsruhe kommandiert, um dort eine - auch zivilberuflich verwertbare - Ausbildung
zum Bürokaufmann zu durchlaufen. Diese beendete er erfolgreich. Zum 1. Januar
1993 wurde er zum Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) beim HQ C… in H. ver-
setzt, wo er als Registraturunteroffizier in der Geheimregistratur Verwendung fand.
Zum 1. Juli 1993 erfolgte seine Versetzung in die Stabskompanie (StKp) D… HQ
L…; hier wurde er zunächst als Stabsdienstsoldat, dann ab 1. November 1993 als
Stabdienstunteroffizier und ab 1. September 1994 als Registraturunteroffizier ver-
wendet. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Unteroffizier und am 1. Juli 1993
zum Stabsunteroffizier befördert. Sein Antrag vom 17. Mai 1993 auf Übernahme in
die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wurde von ihm am 15. Dezember
1993 zurückgezogen, nachdem zwar der Chef der StKp D… HQ C… den Antrag be-
fürwortet, der nächsthöhere Vorgesetzte jedoch die Eignung für den beantragten
Laufbahnwechsel verneint hatte. Die vom früheren Soldaten unter dem
30. September 1994 beantragte Verlängerung der Dienstzeit auf acht Jahre wurde
vom Chef der StKp D… HQ L… unter dem 18. Oktober 1994 mit der Begründung
nicht befürwortet, der Bewerber besitze nicht die charakterliche Eignung, die zur Er-
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füllung der Aufgaben als Vorgesetzter erforderlich sei. Der Antrag wurde mit Be-
scheid vom 8. Dezember 1994 wegen fehlenden Bedarfs abgelehnt. Die Dienstzeit
des früheren Soldaten, die auf fünf Jahre festgesetzt worden war, endete mit Ablauf
des 31. Dezember 1994.
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr war der frühere Soldat zunächst oh-
ne Beschäftigung. Vom 17. Februar bis zum 10. März 1995 absolvierte er eine
Wehrübung beim HQ A… in H. Ab dem 9. November 1995 nahm er an einer weite-
ren freiwilligen Wehrübung beim DDO HQ L… in H. teil. Während dieser Wehrübung,
die bis zum 31. Dezember 1995 dauerte, wurde er mit Wirkung vom 7. Dezember
1995 zum Feldwebel der Reserve befördert. Aufgrund seiner freiwilligen Meldung
wurde er mit Dienstantritt am 28. Februar 1996 erneut zu einer Wehrübung als
Stabsdienstfeldwebel beim DDO HQ L… einberufen, die bis zum 10. Mai 1996 dau-
erte. Vom 7. Januar bis zum 27. März 1997 absolvierte er eine weitere freiwillige Ein-
zelwehrübung als Stabsdienstfeldwebel bei der StKp DDO HQ L… in H. Während
dieser Übung wurde er am 27. Februar 1997 zum Oberfeldwebel der Reserve er-
nannt. Vom 5. Juli bis zum 29. Oktober 1999 wurde er zu einer weiteren Wehrübung
zum DDO HQ A… in M. einberufen und im Auslandseinsatz verwendet; er leistete
Dienst als Kompanietruppführer beim Deutschen Einsatzkontingent KFOR in P. (Ko-
sovo).
Während seiner aktiven Dienstzeit wurde der frühere Soldat am 19. März 1993
planmäßig beurteilt. Er erhielt nach den damaligen Beurteilungsbestimmungen in der
gebundenen Beschreibung jeweils sechsmal die Wertung „2“ und „3“; drei Einzel-
merkmale konnten nicht bewertet werden. In der freien Beschreibung wurde er als
Unteroffizier beschrieben, der seinen Aufgabenbereich mit ausgeprägtem Verantwor-
tungs- und Pflichtbewusstsein erfülle und im Umgang mit dem eingesetzten deut-
schen und amerikanischen Personal Umsicht und Fingerspitzengefühl zeige. Seine
organisatorischen und auch geistigen Fähigkeiten erlaubten es, ihn mit besonderen
Aufgaben zu betrauen. Er setze sich selbstbewusst durch und verhalte sich gegen-
über Soldaten aller Nationalitäten sehr kameradschaftlich. Im unterstellten Umfeld
werde er respektiert, von Vorgesetzten werde er geschätzt.
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In dem zum Ende seines vom 1. April 1991 bis 31. Dezember 1994 geleisteten
Wehrdienstes vom Chef der StKp HQ L… erstellten Dienstzeugnis vom
30. Dezember 1994 wird ausgeführt, der frühere Soldat habe als Stabsdienstunterof-
fizier „gute (2) Leistungen gezeigt“, seine Führung sei „gut (2)“ gewesen.
In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 28. Januar 2005 ist verzeichnet, dass
der frühere Soldat am 27. März 2003 im sachgleichen Strafverfahren durch das
Amtsgericht N. - Az.: 06 Js 1553/02 (Cs 1998/03) -, rechtskräftig seit dem 21. Mai
2003, wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wurde.
Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Bronze und des Leistungsabzei-
chens in Gold. Für seinen Auslandseinsatz wurden ihm sowohl die KFOR-
Einsatzmedaille der Bundeswehr als auch die der NATO verliehen.
Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos.
Am 19. Juni 2000 legte er die Reifeprüfung ab. Im Tatzeitraum war er als Fachmann
für Informationstechnik in einem Unternehmen in Schottland beschäftigt. Seit Anfang
September 2002 war er arbeitslos. Seit 2003 ist er freiberuflich als Historiker tätig
und arbeitet hauptsächlich für ausländische Verlage. Aus dieser Tätigkeit sowie als
„Vertragsamateur“ (Ersatztorwart) eines in der Regionalliga Süd spielenden Fußball-
vereins erzielt er nach seinen Angaben vor dem Truppendienstgericht ein monatli-
ches Nettoeinkommen von ca. 1.600 bis 1.700 €. Dem stehen nach seinen Angaben
vor dem Truppendienstgericht monatliche Fixkosten in Höhe von ca. 430 € gegen-
über. Nach seinen Angaben vor dem Truppendienstgericht lebt er in geordneten wirt-
schaftlichen Verhältnissen.
II
Aufgrund einer im Mai 2002 erfolgten Meldung des Verteidigungs- und Marineatta-
chés der Deutschen Botschaft in L. kam es im August 2002 durch Abgabe an die
Staatsanwaltschaft nach § 33 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den frühe-
ren Soldaten. In diesem wurde er durch den sachgleichen Strafbefehl des Amtsge-
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richts N. vom 27. März 2003, rechtskräftig seit dem 21. Mai 2003, wegen unbefugten
Führens einer inländischen Dienstbezeichnung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie
wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tages-
sätzen zu je 10 € verurteilt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich II vom 25. September 2002
durch Zustellung an den früheren Soldaten am 28. September 2002 eingeleiteten
gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde dem früheren Soldaten nach zuvor erfolgter
Anhörung in der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 9. Februar
2004, ihm zugestellt am 12. Februar 2004, folgendes Verhalten als schuldhafte Ver-
letzung seiner nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr nachwirken-
den Dienstpflichten zur Last gelegt:
„Der frühere Soldat legte an einem nicht mehr genau feststellbaren Tage
zwischen dem 17. Januar und dem 26. März 2002 seinem damaligen Ar-
beitgeber, der Firma A… in G./Schottland, zwei von ihm unter Benutzung
von Originaldokumenten des Truppenarztes beim DDO NATO Hauptquar-
tier C… und des Personal Service Command ebenda durch Einfügungen
und Veränderungen erstellte Fotokopien vor, aus denen es sich ergab,
dass er als Oberleutnant vom 17. Mai 2002 bis zum 03. Juni 2002 und vom
16. August 2002 bis zum 02. September 2002 verpflichtet sei, sich im Bun-
deswehrzentralkrankenhaus K. einer Operation zu unterziehen bzw. an der
Kampftruppenschule in Hammelburg an einer Wehrübung teilzunehmen.“
Mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 3. Juni 2004, zugestellt am 17. Juni 2004,
legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten hilfsweise folgenden Sach-
verhalt zur Last:
„Der frühere Soldat stellte vor dem 17. Januar 2002 bzw. vor dem 26. März
2002 zwei wie amtliche Papiere der Bundeswehr wirkende Schreiben her.
Diese Papiere, die zum einen vom Truppenarzt beim DDO NATO Haupt-
quartier C… vom 12. März 2002 und zum anderen vom Personal Service
Command in K. vom 12. Januar 2002 stammen sollten und in denen ihm
bestätigt wurde, dass er als Oberleutnant verpflichtet sei, sich vom 17. Mai
2002 bis zum 3. Juni 2002 im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. einer
Operation zu unterziehen beziehungsweise vom 16. August 2002 bis zum
02. September 2002 an der Kampftruppenschule in Hammelburg an einer
Wehrübung teilzunehmen, legte er zwischen dem 17. Januar 2002 und
dem 26. März 2002 seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma A… in
G./Schottland, vor.
Auch durch dieses Verhalten hat der frühere Soldat gegen seine nachwir-
kende Dienstpflicht verstoßen, nach seinem Ausscheiden aus dem Wehr-
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dienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine
Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich ist.“
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten durch das
angefochtene Urteil vom 25. November 2004 eines als Dienstvergehen geltenden
Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 SG für schuldig befunden,
weil er vorsätzlich (und schuldhaft) gegen seine nachwirkende Dienstpflicht versto-
ßen habe, als Unteroffizier mit Portepee auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine Wie-
derverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 SG). Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme stehe der mit der Nachtragsanschuldigungsschrift
vom 3. Juni 2004 hilfsweise angeschuldigte Sachverhalt fest. Die Truppendienst-
kammer hat den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der
Reserve herabgesetzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Seiten 6 bis 20 des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 11. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit
Schriftsatz vom 2. Januar 2005, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am
10. Januar 2005, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das gegen
ihn verhängte Urteil sei „im Strafmaß und in der Kostenentscheidung dem (ihm) zur
Last geworfenen Dienstvergehen unangemessen, die Urteilsbegründung ermessens-
fehlerhaft und auch von der mündlichen Urteilsbegründung teilweise abweichend“.
Auch aus der Art der Verhandlungsführung seien ihm erhebliche Nachteile entstan-
den. Im Urteil sei unterlassen worden, sein gesamtes dienstliches und außerdienstli-
ches Verhalten mit zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Bewertung seiner
dienstlichen Leistungen und seines militärischen wie auch privaten Werdeganges
seien vor allem für ihn negative Feststellungen berücksichtigt und in der Urteilsbe-
gründung fehlerhaft gewürdigt worden. Außerdem seien auch Laufbahndaten teilwei-
se falsch wiedergegeben worden. Der Umstand, dass die hilfsweise Anschuldigung
überhaupt zugelassen worden sei, entspreche nur dem Bemühen der Wehrdiszipli-
naranwaltschaft, eine Tateinheit zu konstruieren, die es ermögliche, auf der Basis der
einen oder anderen vorgeworfenen Handlung überhaupt zur Feststellung eines
Dienstvergehens zu kommen. Zu Unrecht sei ihm seine Bereitschaft, zur Wahrheits-
findung und zu einem „zivilisierten Verhandlungsklima“ beizutragen, als Zurschau-
stellung eines übersteigerten Geltungsbedürfnisses und als Beleg für Unglaubwür-
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digkeit ausgelegt worden. Es dürfe nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, dass
er sich - Jahre nach den ihm vorgeworfenen Vorgängen - an einzelne Umstände
nicht mehr habe erinnern können. Die Begründung für die ausgesprochene Dienst-
gradherabsetzung sei letztlich nicht überzeugend. Es sei unzureichend berücksichtigt
worden, dass die ihm vorgeworfene Tat im Ausland begangen worden sei. Er erken-
ne durchaus an, dass er „gegen die Rechtsgüter der Bundesrepublik Deutschland
und das Ansehen der Bundeswehr“ verstoßen habe. Der ihm gemachte Vorwurf, er
habe keine Reue gezeigt, zeuge bestenfalls von Unaufmerksamkeit, schlimmsten-
falls von Böswilligkeit. Es liege „im notwendigen Geist einer militärischen Organisati-
on, dass sie Verstöße gegen ihre ureigensten Grundlagen - Treue, Gehorsam, Dis-
ziplin und Kameradschaft - im Interesse der Aufrechterhaltung von Ansehen, Diszip-
lin und Mannszucht der Truppe“ verfolge und ahnde; deshalb sei er „zu bestrafen“.
Die Pflicht zur Kameradschaft und Treue binde aber nicht nur den Eidgeber, sondern
auch den Dienstherrn.
III
1. Die am 10. Januar 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Berufung
des früheren Soldaten gegen das diesem am 11. Dezember 2004 zugestellte Urteil
der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. November 2004 ist zulässig.
Sie ist statthaft. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 WDO).
2. Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Maß-
nahmebemessung beschränkt worden. Zwar wird im Berufungsschriftsatz nicht expli-
zit formuliert, dass die Berufung beschränkt wird („lege ich Berufung ein"). Aus sei-
nem Vorbringen, insbesondere aus dem Eingangssatz seiner Begründung des einge-
legten Rechtsmittels ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass er das Urteil
der Truppendienstkammer ausdrücklich lediglich im Hinblick auf das „Strafmaß“, die
„Kostenentscheidung“ sowie die „Urteilsbegründung“ angegriffen hat. Dass er sich
außerdem gegen die tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer und/
oder die rechtliche Würdigung seines Verhaltens wendet, lässt sich weder dem Beru-
fungsschriftsatz noch seinem sonstigen Vorbringen entnehmen.
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3. Das Ausbleiben des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung ist kein
Verfahrenshindernis, das den Senat an einer Sachentscheidung hindern würde.
Denn gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO findet die Berufungshaupt-
verhandlung auch ohne Anwesenheit des früheren Soldaten statt, wenn dieser zu
dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden
ist, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann (stRspr., vgl. u.a. Urteil
vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 - < ZBR 2005, 132 = DokBer 2004, 333>).
Dies ist im vorliegenden Fall mit der am 7. Januar 2006 zugestellten Terminsladung
vom 5. Dezember 2005 geschehen.
4. Die Berufung ist nicht begründet. Der frühere Soldat ist in den Dienstgrad eines
Stabsunteroffiziers der Reserve herabzusetzen.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaß-
nahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das
Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des
Soldaten zu berücksichtigen.
a) Der frühere Soldat hat sich nach dem Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen, mithin
also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten, eines als Dienstvergehen im Sinne
des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 SG geltenden Fehlverhaltens von erheblichem
Gewicht schuldig gemacht.
Dies ergibt sich schon daraus, dass er mit seinem von der Truppendienstkammer mit
bindender Wirkung für den Senat festgestellten Verhalten kriminelles Unrecht (Ur-
kundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB und unbefugtes Führen einer inländischen
Dienstbezeichnung nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen hat. Dementspre-
chend wurde er rechtskräftig durch den ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts
Neunkirchen vom 27. März 2003 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 €
verurteilt.
Obwohl sein Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich stattfand, lässt eine solche
kriminelle Verfehlung nach ihrem Gewicht und ihrer Eigenart Rückschlüsse auf gra-
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vierende Charaktermängel des früheren Soldaten zu. Denn sie offenbart, dass der
frühere Soldat zur Tatzeit nicht bereit oder jedenfalls nicht in der Lage war, seine per-
sönlichen Interessen ohne Verstoß gegen die Strafgesetze zu verfolgen. Seine darin
zugleich liegende Missachtung seiner nachwirkenden Dienstpflicht des § 17 Abs. 3
SG gibt in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat und seinem in Erscheinung
getretenen Persönlichkeitsbild Anlass, an seiner persönlichen Integrität, seinem Ve-
rantwortungs- und Pflichtbewusstsein und damit insgesamt an seiner Zuverlässigkeit
nachhaltig zu zweifeln.
Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass sein kriminelles Fehlverhalten auch einen
- von ihm vorgetäuschten - dienstlichen Bezug hatte. Denn der frühere Soldat stellte
zwei falsche Urkunden her oder wirkte jedenfalls dabei maßgeblich mit, die dienstli-
chen Bescheinigungen der Bundeswehr zum Verwechseln ähnlich waren. Hierbei
nutzte er von ihm in seiner aktiven Dienstzeit und bei zahlreichen Wehrübungen im
dienstlichen Bereich gewonnene Kenntnisse gezielt aus, um sein kriminelles Ziel zu
erreichen. Er setzte darauf, durch Verwendung dieser in Täuschungsabsicht erstell-
ten falschen Dokumente bei seinem damaligen Arbeitgeber den Eindruck zu erwe-
cken, zuständige Stellen der Bundeswehr hätten ihn zu einer Wehrübung einberufen
und zu einer stationären Behandlung im Bundeswehrzentralkrankenhaus befohlen.
Damit zog er zur Täuschung seines damaligen Arbeitgebers die Bundeswehr und
somit seinen früheren Dienstherrn in seine kriminellen Machenschaften hinein und
nutzte die Reputation der genannten Stellen zur Verwirklichung seines Vorhabens
bewusst aus. Dabei scheute er sich zudem auch nicht, den Namen und einzelne Da-
ten eines Kameraden (Oberfeldarzt A.) ohne dessen Wissen und Billigung in den
falschen Dokumenten sowie einen ihm nicht zustehenden militärischen Dienstgrad
(„Oberleutnant") zu verwenden.
b) Das kriminelle Verhalten warf sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch bei allen mit
dem Vorgang befassten (außenstehenden) Stellen ein schlechtes Licht auf ihn selbst
als früheren Soldaten der Bundeswehr im Dienstgrad eines Oberfeldwebels der Re-
serve und mittelbar auch auf die Bundeswehr und ihre Angehörigen. Er gefährdete
damit letztlich die Reputation der Bundeswehr und ihrer Angehörigen.
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c) Nach den von der Truppendienstkammer getroffenen Feststellungen, denen der
frühere Soldat nicht substantiiert entgegengetreten ist, handelte er aus eigennützigen
Beweggründen. Nach seinem eigenen Vorbringen ging es ihm darum, bei seinem
damaligen Arbeitgeber in Schottland eine Entlassung wegen zu großer Fehlzeiten zu
provozieren, um dann ein entsprechendes Arbeitszeugnis zu erhalten. Darüber hi-
naus handelte er nach den auf der Grundlage seiner Angaben getroffenen Feststel-
lungen in der Absicht, nach seiner Rückkehr nach Deutschland die zuständigen
deutschen Stellen über die wahren Hintergründe der Beendigung seines Arbeitsver-
hältnisses in Schottland zu täuschen, um so die von ihm erwünschten Sozialleistun-
gen beziehen zu können und ihm andernfalls nicht zustehende finanzielle Vorteile zu
erzielen.
d) Nach den den Senat bindenden Feststellungen der Truppendienstkammer handel-
te der frühere Soldat bei seinen Verfehlungen mit Vorsatz. Anhaltspunkte dafür, dass
er dabei in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder im
Sinne des § 20 StGB gar schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich und auch von ihm
nicht geltend gemacht worden.
Auch Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nicht erkennbar. Sie sind
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation,
in der der (frühere) Soldat versagte, von so außergewöhnlichen Besonderheiten ge-
kennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht
mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Solche Beson-
derheiten sind unter anderem bei einem Handeln in einer ausweglos erscheinenden,
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben
war, und bei einem Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang
oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persön-
lichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten
Soldaten erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD
4.03 - m.w.N. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 WD
16.03 -). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier
nicht erfüllt. Bei der Herstellung der falschen Urkunden sowie bei dem Versuch, die
Kündigung durch den Arbeitgeber zu provozieren, ging der frühere Soldat sehr über-
legt, zielgerichtet und planvoll vor und legte dabei ein nicht nur geringfügiges Maß an
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krimineller Energie an den Tag. Schon deshalb kommt die Annahme einer Augen-
blickstat nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der frühere Soldat
aus einer subjektiv als ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen
Notlage heraus handelte. Auch im Übrigen fehlt es an jedem Anhaltspunkt für ein
Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation im Zusammen-
hang mit seinem Fehlverhalten. Die Truppendienstkammer hat im angefochtenen
Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass der frühere Soldat rechtmäßige alternative
Handlungsmöglichkeiten hatte, um sein angegebenes Ziel einer Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses ohne Verstoß gegen die Strafgesetze zu erreichen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
e) Die bisherige Führung und die Persönlichkeit des früheren Soldaten können nach
den vom Senat getroffenen Feststellungen nur als zwiespältig bewertet werden. Sei-
ne in der aktiven Dienstzeit erbrachten dienstlichen Leistungen waren unterschiedlich
und schwankend. In der planmäßigen Beurteilung vom 19. März 1993 wurden seine
Leistungen überwiegend positiv bewertet. Sein ausgeprägtes Verantwortungs- und
Pflichtbewusstsein wurde hervorgehoben. Auch in dem zum Ende seiner Dienstzeit
erstellten Dienstzeugnis vom 30. Dezember 1994 wurden seine dienstlichen Leistun-
gen und seine Führung als „gut“ bezeichnet. Zudem sprechen auch die dienstlichen
Auszeichnungen, die der Soldat erhielt, für ihn. Demgegenüber reichten das von ihm
in den Beurteilungen erstellte Leistungsbild sowie seine Eignung und Befähigung
aber nicht aus, um seinem Antrag vom 30. September 1994 auf Verlängerung der
Dienstzeit als Soldat auf Zeit zum Erfolg zu verhelfen. Sein Kompaniechef sprach
sich ausweislich des Anhörungsvermerks vom 18. Oktober 1994 ausdrücklich mit der
Begründung gegen eine Dienstzeitverlängerung aus, der Bewerber besitze nicht die
nach dem Soldatengesetz erforderliche charakterliche Eignung. Bereits zuvor war
der Antrag des früheren Soldaten auf Übernahme in die Laufbahngruppe der Offizie-
re des Truppendienstes vom 17. Mai 1993, der von seinem damaligen Kompaniechef
befürwortet worden war, ohne Erfolg geblieben. Dabei hatte der nächsthöhere Vor-
gesetzte den früheren Soldaten zwar als für die Ausbildung zum Feldwebel geeignet,
jedoch für den beantragten Laufbahnwechsel als nicht geeignet beurteilt.
Hinsichtlich seines Persönlichkeitsbildes fällt zu Lasten des früheren Soldaten, der
- abgesehen von der sachgleichen Verurteilung durch das Amtsgericht N. - ausweis-
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lich der vorliegenden Auskunft aus dem Zentralregister strafrechtlich nicht in Er-
scheinung getreten ist, negativ ins Gewicht, dass er es bislang an einer hinreichen-
den Einsicht in sein festgestelltes Fehlverhalten hat fehlen lassen. Er gab sein krimi-
nelles Verhalten nicht aus freien Stücken auf. Die Aufklärung des Tatgeschehens
und seine Überführung bedurften aufwendiger Ermittlungen im In- und Ausland. Zwar
äußerte der frühere Soldat in seiner Stellungnahme vom 13. September 2002 ge-
genüber dem Wehrdisziplinaranwalt, er sehe ein, dass er „den Erwartungen, die an
das Verhalten eines ehemaligen Soldaten, insbesondere meines Dienstgrades ge-
setzt werden müssen, nicht gerecht geworden bin“. Dagegen erklärte er aber in sei-
ner gegenüber der Truppendienstkammer unter dem 17. Juni 2004 abgegebenen
schriftlichen Stellungnahme, die von der Einleitungsbehörde gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen seien „bestenfalls rechtsphilosophischer Natur“; sie gingen „von
der hypothetischen Annahme und der Unterstellung aus, solches Verhalten meiner-
seits liege in meiner Person begründet und sei grundsätzlich von mir zu erwarten“. In
der Verhandlung vor der Truppendienstkammer am 25. November 2004 hat der frü-
here Soldat zudem geltend gemacht, seine Einlassungen beim Amtsgericht und bei
der Polizei seien „auch nicht unbedingt vollständig“, da er „die ganze Sache auf die
leichte Schulter genommen habe“. Ferner hat er zum Ausdruck gebracht, im Straf-
verfahren sei „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ worden, weshalb er „das alles
am Anfang nicht so richtig ernst genommen“ habe. Er sehe sich zwar „dahingehend
einsichtig“, dass er „gegen eine Wertordnung, auf die ich einst geschworen habe",
verstoßen habe. Allerdings beabsichtige er, „die Strafsache wieder aufzunehmen“;
ein „fertig vorbereitetes Schreiben“ liege bei seinem Rechtsbeistand; er wolle „jedoch
den Ausgang des gerichtlichen Disziplinarverfahrens abwarten“. Diese unterschiedli-
chen und zum Teil offenkundig widersprüchlichen Äußerungen lassen nicht erken-
nen, dass der frühere Soldat das zwischenzeitlich aufgrund der erfolgten Beschrän-
kung der Berufung verbindlich festgestellte Fehlverhalten unumwunden einräumt und
bedauert. Vielmehr wird deutlich, dass er beständig versucht hat, es zu relativieren
und zu vermeintlichen Fehlern anderer in Beziehung zu setzen, um seine Verfehlun-
gen so zu bagatellisieren. Dies gilt auch für seine Ausführungen in dem von ihm ver-
fassten Berufungsschriftsatz vom 2. Januar 2005. Auch diese lassen nicht erkennen,
dass er die gebotenen Konsequenzen aus seinem bindend festgestellten Fehlverhal-
ten in hinreichender Weise gezogen hat. Stattdessen erhebt er den Vorwurf, die Wer-
tung der Truppendienstkammer, er zeige „keine Reue oder Unverständnis“, zeuge
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„bestenfalls von Unaufmerksamkeit, schlimmstenfalls von Böswilligkeit, in jedem Fal-
le aber (von) einer Missachtung des Grundsatzes audiatur ad (gemeint: et) altera
pars“. Er sehe sein „Vergehen weniger im abstrakten und kaum beweisbaren Ver-
stoß gegen die Buchstaben des Gesetzes“, sondern „in der Verletzung einer Werte-
und Moralordnung, die zu achten und zu schützen" er „einen heiligen Eid geschwo-
ren" habe. Zugleich hat er geltend gemacht, er habe den „Vorschuss an Vertrauen“,
den seine Vorgesetzten und Kameraden ihm entgegengebracht hätten, „nicht miss-
braucht“. Die „Pflicht zur Kameradschaft und Treue“ binde „nicht nur den Eidgeber,
der der Gesellschaft auf dieser Wertebasis Schutz bietet“; sie binde „auch den Eid-
nehmer, in diesem Fall den Dienstherrn, vertreten durch das Gericht“. Diese gewun-
denen und teilweise schwer verständlichen - zum Teil auch auf eine gewisse Selbst-
gerechtigkeit hinweisenden - Äußerungen, die mit Vorhaltungen und Gegenvorwür-
fen an die Adresse derjenigen Stellen verbunden sind, die um die rechtlich gebotene
Feststellung und Würdigung seines offenkundig strafbaren Fehlverhaltens bemüht
waren, offenbaren, dass der frühere Soldat nach wie vor nicht bereit oder jedenfalls
nicht in der Lage ist, das Gewicht und die Tragweite seiner schuldhaften Dienst-
pflichtverletzungen zu erkennen. Ein solches Verhalten erfordert als Pflichtenmah-
nung eine nachhaltige disziplinargerichtliche Ahndung. Der frühere Soldat hat die
Möglichkeit nicht genutzt, durch Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung das
Gericht davon zu überzeugen, dass er sich zwischenzeitlich hinreichend mit seinem
Fehlverhalten auseinander gesetzt hat, dieses uneingeschränkt bedauert und für die
Zukunft die notwendigen Folgerungen daraus gezogen hat.
f) Bei Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände
erscheint dem Senat die von der Truppendienstkammer ausgesprochene Maßnahme
einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve keines-
falls als zu hart.
Der frühere Soldat hat sich mit seinem Fehlverhalten und seiner offenkundig fortbe-
stehenden Uneinsichtigkeit letztlich als Vorgesetzter disqualifiziert. Bei einem militä-
rischen Vorgesetzten, zumal einem Unteroffizier mit Portepee, muss auch im außer-
dienstlichen Bereich uneingeschränkt gewährleistet sein, dass er kriminelles Unrecht
unterlässt und sich uneingeschränkt rechtstreu verhält. Wird ihm ein Verstoß gegen
die Strafgesetze nachgewiesen, muss von ihm - zumal wenn er sein Verhalten im
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Kern nicht bestreitet - erwartet werden, ohne Vorbehalte die daraus gebotenen Fol-
gerungen für sein künftiges Verhalten zu ziehen, insbesondere die notwendige Ein-
sicht und Reue zu zeigen sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten die Folgen der Tat
zu mindern und um eine Wiedergutmachung bemüht zu sein. Daran fehlt es hier. Es
kann für den Fall einer Wiederverwendung des früheren Soldaten in der Bundeswehr
im Hinblick auf einen geordneten und integren Dienstbetrieb nicht verantwortet wer-
den, dass er im Dienstrang eines Unteroffiziers mit Portepee mit den damit verbun-
denen Befugnissen verbleibt. Lediglich das - angesichts der vom früheren Soldaten
auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung - eingreifende Verschlechte-
rungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) hindert den Senat an einer
- gegenüber dem angefochtenen Urteil - weitergehenden Dienstgradherabsetzung.
5. Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten
des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO zu tragen.
Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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