Urteil des BVerwG vom 25.06.2002
Soldat, Vollstreckung der Strafe, Sexueller Missbrauch, Eltern
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
BVerwG 2 WD 1.02
TDG N … VL …/01
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
gegen
den Oberfeldwebel … …
…,
geboren am … in …,
…, …,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöf-
fentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 2002, an der teilgenommen ha-
ben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant i.G. Büschen,
Oberstabsfeldwebel Bopp
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Söllner
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der … Kammer
des Truppendienstgerichts Nord vom 30. August 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten
auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 30 Jahre alte Soldat besuchte die Hauptschule, die er nach der 10. Klasse
mit der Fachoberschulreife abschloss. Anschließend absolvierte er eine Ausbil-
dung zum Industriemechaniker, die er 1992 erfolgreich mit der Gesellenprüfung
beendete.
Auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig länger dienender Soldat wurde er
zum 1. Oktober 1992 als Hauptgefreiter zu einer Eignungsübung einberufen und
sodann mit Wirkung vom 1. Februar 1993 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht,
auf zwölf und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Auf Grund seines Antrages auf
Verkürzung der Dienstzeit vom 20. August 2001 endet seine Dienstzeit mit Ablauf
des 30. September 2002.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1998
zum Oberfeldwebel.
- 3 -
Seit seiner Zugehörigkeit zur Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere wurde
er zweimal planmäßig beurteilt. Am 6. November 1997 wurde er in der gebunde-
nen Beschreibung fünfmal mit „2“ und sechsmal mit „3“ bewertet; in der freien
Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ der Ausprägungsgrad
„B“ zuerkannt. In der Beurteilung vom 7. Juli 1999 erhielt er siebenmal die Wer-
tung „4“ und fünfmal die Wertung „5“ (nach dem neuen Beurteilungssystem).
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant F., hob die Wertungen
in den Beurteilungspunkten „Urteils- und Entscheidungsfindung“ sowie „Organi-
satorisches Können“ jeweils von „4“ auf „5“ an; für „Befähigung zur Einsatz- und
Betriebsführung“ erhielt der Soldat die Wertung „d“, für „Verantwortungsbe-
wusstsein“ und „Geistige Befähigung“ die Wertung „c“ sowie für „Eignung zur
Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „b“. Unter „Herausragende
charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewäh-
rung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde ausgeführt:
„OFw ... ist ein leistungsbereiter und zuverlässiger Portepee-
unteroffizier. In seinem Auftreten ist er höflich und ruhig,
eher zurückhaltend. Er hat keine Schwierigkeiten, sich in die
Gemeinschaft zu integrieren, sollte hier jedoch sein persönli-
ches Leistungsspektrum nutzen, um Fähigkeiten zur Menschen-
führung konkret unter Beweis zu stellen. OFw ... steht dem
Soldatenberuf aufgeschlossen gegenüber, seine Handlungswei-
se ist durch Geradlinigkeit und pragmatische Ansätze geprägt.
Sein berufliches Selbstverständnis richtet sich in erster Linie
am militärfachlichen Aspekt aus. Mit zunehmender Dienst- und
Lebenserfahrung ist bei fortgesetzter positiver Entwicklung ei-
ne weitere Leistungssteigerung zu erwarten, die ihn auf lange
Sicht für einen Einsatz mit Führungsaufgaben noch besser ge-
eignet erscheinen lässt.“
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant F., nahm zu der Beur-
teilung wie folgt Stellung:
„OFw … hat sich als ein zuverlässiger, vor allem praktisch veran-
lagter Instandsetzungsplaner/-lenker in seinem Aufgabenbereich
erwiesen. Auf der Grundlage des gewonnenen Erfahrungspotenti-
als trifft er sicher und begründet die notwendigen Entscheidun-
- 4 -
gen in seinem Arbeitsgebiet. Auftretenden Problemen in der Be-
arbeitung seiner Austauschteile weiß er mit Geschick und Organi-
sationstalent entgegenzutreten und findet praktikable Lösungs-
ansätze. Ich ändere aus diesen Gründen die Wertungen F.I.06 (=
„Urteils- und Entscheidungsfindung“) und F.I.12 (= „Organisatori-
sches Können“) ab.“
Die Förderungswürdigkeit des Soldaten bewertete er mit „c“.
In der Laufbahnbeurteilung vom 10. September 1999 führte der Disziplinarvorge-
setzte u.a. aus:
„OFw … ist ... ein pflichtbewußter und absolut leistungsbereiter Porte-
peeunteroffizier, den Verantwortungsbewußtsein und Engagement bei der
Auftragserfüllung in seinem Handeln prägen. Gute geistige Anlagen, ver-
bunden mit einer schnellen Auffassungsgabe, lassen ihn logische Zusam-
menhänge sicher erkennen und bewerten. Auf der Grundlage seiner soli-
den, anwendungsbereiten Fachkenntnisse findet er stets praktikable Lö-
sungen. Charakterlich ausgeglichen, bringt er sich gut in die Gemeinschaft
ein. OFw … steht dem Soldatenberuf aufgeschlossen gegenüber. Seine im
Laufe des letzten Beurteilungszeitraumes gezeigte positive Entwicklung
läßt eine weitere Leistungssteigerung erwarten und begründet die getroff-
ene Einschätzung.“
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. Mai 2001 enthält nur die sachglei-
che Freiheitsstrafe des Amtsgerichts B. vom 20. April 2000. Disziplinar ist der
Soldat weder positiv noch negativ in Erscheinung getreten.
Der Soldat ist seit dem 20. Oktober 2000 verheiratet und hat zwei Kinder (eine
1998 geborene Stieftochter und eine im Jahr 2001 geborene leibliche Tochter).
Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage in der 5.
Dienstaltersstufe in Höhe von 2.118,62 € brutto, 1.731,66 € netto. Tatsächlich
werden ihm ca. 1.500 € monatlich ausgezahlt. Nach seinen eigenen Angaben hat
er Schulden in Höhe von ca. 35.000 €.
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II
Mit Urteil des Amtsgericht B. vom 20. April 2000 (Az.: … Ls … Js …/99 - AK …/00)
wurde der Soldat wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe
wurde gegen Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von 3.000 DM auf zwei Jahre zur
Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27. Juli 2000 rechtskräftig, nach-
dem sowohl der Soldat als auch die Staatsanwaltschaft die jeweils eingelegte
Berufung in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts B.
zurückgenommen hatten.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs des Luftwaffenunterstützungskomman-
dos vom 11. Mai 2001 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Ver-
fahren gegen den Soldaten fand die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord,
ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 29. Juni 2001, den Soldaten am 30.
August 2001 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad ei-
nes Obergefreiten herab. Dabei ging die Kammer von folgenden nach § 77 Abs. 1
WDO a.F. bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils
des Amtsgericht B. aus:
„Bis zum Juli 1999 war der Angeklagte über etliche Jahre hinweg
mit der Familie F. befreundet. In diese Verbindung wuchs die am
15.01.1986 geborene Zeugin R. F. als Tochter der Eheleute F. im
Laufe der Zeit immer mehr hinein. Der Angeklagte traf in der
Wohnung der Familie F. zumeist im Beisein eines Elternteils, bei
zufälligen Gelegenheiten außerhalb der Wohnung und später
dann auch in seiner eigenen Wohnung mit dem Mädchen zusam-
men, das ihn duzte und eine mehr oder weniger große Zuneigung
zu ihm entwickelt hatte. Von Juli 1998 an wurden aus den harm-
losen Zärtlichkeiten, die beide bis dahin gelegentlich ausge-
tauscht hatten, strafbare Handlungen des Angeklagten. Aus Er-
wägungen heraus, die ihm angeblich selbst nicht recht bewusst
geworden sind, fasste er die Zeugin wiederholt unter ihrer Ober-
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bekleidung an ihre entblößte Brust und streichelte ihre Brustwar-
zen, wobei er die Zeugin zumeist darauf ansprach, dass sich ihre
Brustwarzen versteiften oder nicht versteiften. Zumindest neun
Vorfälle dieser Art ereigneten sich in dem Zeitraum zwischen Juli
1998 und Juli 1999, vier Vorfälle im August 1999, als die Zeugin
Schulferien hatte.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tage in dem Zeitraum
zwischen Juli 1998 und September 1999 führte der Angeklagte
der Zeugin R. F. und deren fast gleichaltrigen Nichte, J. F., in
seiner Wohnung einen pornografischen Film vor.
Anlässlich eines wohl zufällig durchgeführten Besuches in der
Wohnung der Familie F. zu einem nicht mehr genauer feststellba-
ren Zeitpunkt zwischen Juli 1998 und September 1999 fasste der
Angeklagte der Zeugin J. F. unter der Oberbekleidung an ihre
entblößte Brust und streichelte ihre Brustwarzen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den eigenen Anga-
ben des Angeklagten, die insoweit mit den gesamten Ermitt-
lungsergebnissen übereinstimmen. Soweit aus den Aussagen der
Zeuginnen R. F., J. F. und S. T. weitere Tatgeschehnisse ähnli-
cher Art zu entnehmen gewesen sind, hat die Staatsanwaltschaft
bei Anklageerhebung die Strafverfolgung des Angeklagten auf den
Inhalt der Anklageschrift beschränkt, und in der Hauptverhand-
lung sind noch sechs weitere Fälle der Anklage gemäß § 154 StPO
ausgeschieden worden, während bezüglich des Falles Nr. 22 der
Anklage eine Abtrennung erfolgt ist. Bei den Entscheidungen über
die Einstellungen ist in erster Linie berücksichtigt worden, dass
es nicht möglich gewesen ist und auch nicht möglich erscheint,
genauere Feststellungen über Tatzeitpunkte und damit zugleich
auch über die Anzahl von gleich gelagerten Taten in einem Um-
fang zu treffen, der von dem Geständnis des Angeklagten nicht
ausgefüllt wird.
Nach alledem bleibt auszusprechen, dass sich der Angeklagte
gemäß §§ 53, 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 StGB in 15 Fällen des
sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht hat. An-
haltspunkte dafür, dass er nicht vorsätzlich, nicht rechtswidrig
oder nicht schuldhaft gehandelt haben könnte, sind nicht ersicht-
lich. Insbesondere ist auszuschließen, dass er sich auch nur in ei-
nem einzigen Falle nicht des Umstandes bewusst gewesen sein
könnte, dass er sich in strafbarer Weise mit den betroffenen Kin-
dern beschäftigte. Zur unrechts- und schuldangemessenen Ahn-
dung seines Fehlverhaltens ist gemäß §§ 46, 53, 54 StGB eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von 11 Monaten gegen ihn zu verhängen. Bei
der Bemessung dieser Strafe ist jeweils von Einsatzfreiheitsstra-
fen in Höhe von sechs Monaten auszugehen, weil die Taten des
Angeklagten keine wesentlichen Unterschiede untereinander
aufweisen und nach ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls in den 14
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unter § 176 Abs. 1 StGB einzustufenden Fällen jeweils am unte-
ren Rand des Strafrahmens anzusiedeln sind, der eine Mindest-
freiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht. Auch die Vorführung
des pornografischen Films ist nicht etwa als Bagatelldelikt zu
bewerten und mit einer Geldstrafe als Einsatzstrafe zu ahnden,
wie es gemäß § 176 Abs. 3 StGB an sich zulässig wäre. Demge-
genüber ist insbesondere bei der Bemessung der Gesamtstrafe
das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, das es den
betroffenen Kindern, jedenfalls in der ersten Instanz, erspart
hat, als Zeugen in der Hauptverhandlung aussagen zu müssen.
Hinzu kommt, dass dem Angeklagten disziplinarische Maßnahmen
seitens der Bundeswehr drohen, die er offensichtlich bei seinen
im privaten Bereich angestellten Missbrauchshandlungen nicht
bedacht hat, so dass er seit dem Beginn seiner Strafverfolgung
nicht nur unter dem Druck der zu erwartenden Bestrafung steht,
sondern auch weitergehende Folgen zu befürchten hat. Die Tat-
sache, dass ihn Angehörige der Kinder als mutmaßlichen Kinder-
schänder verhauen haben, darf in diesem Zusammenhang nicht
völlig übersehen werden, wenn es sich auch verbietet, diesen
ungesetzlichen Vergeltungsakt als maßgeblichen Strafmilderungs-
grund zu beachten.“
Zur Maßnahmebemessung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:
Das festgestellte Dienstvergehen sei außerordentlich schwerwiegend. Das Verhal-
ten des Soldaten stehe auf der niedrigsten Stufe menschlicher Verhaltensweisen
und lasse sich nur als verabscheuungswürdig bezeichnen. Der den Opfern durch
diese über einen längeren Zeitraum immer wiederholten Übergriffe zugefügte
psychische Schaden lasse sich nicht absehen. Erschwerend wirke sich dabei aus,
dass sich die Vorfälle über einen erheblichen Zeitraum erstreckt und in ihrer
Häufigkeit ein beachtliches Maß angenommen hätten und der Soldat zudem auch
die Art der Übergriffe gesteigert habe. Besonders negativ sei ihm anzulasten,
dass es sich bei den Tatopfern um ihm seit längerem bekannte Kinder handele,
die und deren Eltern ihm auf Grund der langen und guten Bekanntschaft großes
Vertrauen entgegengebracht hatten, das er in schändlicher Weise ausgenutzt und
missbraucht habe. Das Fehlverhalten habe ihn ganz erheblich an Achtungs- und
Vertrauenswürdigkeit einbüßen lassen, was eindrucksvoll durch die Aussage sei-
nes damaligen Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Major H., belegt werde, der
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den Soldaten auf keinen Fall in seiner Einheit mehr behalten wolle und ihn auf
einem niedrigen Rangplatz unter seinen Portepeeunteroffizieren eingeordnet
habe. Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor. Allerdings seien in der Person
des Soldaten einige positive Merkmale festzustellen. Er sei mit Ausnahme der
sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung bisher strafrechtlich und disziplinar
nicht in Erscheinung getreten. Innerhalb und außerhalb des Dienstes habe er sich
über einen Zeitraum von acht Jahren ordentlich geführt und sei in seinen förmli-
chen Beurteilungen überaus positiv bewertet worden. Weiterhin spreche für den
Soldaten, dass er ohne Einschränkungen zu seinem Fehlverhalten stehe, dieses
glaubhaft bereue und bereit sei, an einer Therapie teilzunehmen, sofern dies als
erforderlich angesehen werde. Die Kammer habe die an sich angezeigte härteste
gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise noch nicht als verwirkt ange-
sehen, weil der Soldat gegenüber seinen Opfern keine Gewalt angewendet habe
und seine Missbrauchshandlungen demzufolge auf der Skala denkbarer Übergriffe
ganz unten anzusiedeln seien. Letztlich maßgebend für die Entscheidung, von
einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis abzusehen und es bei
einer Dienstgradherabsetzung zu belassen, sei allein die günstige Zukunftsprog-
nose. Der Rückhalt, den der Soldat durch seine Familie und nicht zuletzt durch
seine beiden Töchter erfahre, berechtige die Kammer zu der Annahme, dass er
sich zukünftig beherrschen, seine Neigungen kontrollieren und sich selbst im
Zaum zu halten verstehen werde. Dem Soldaten habe jedoch kein Dienstgrad
mehr verbleiben können, der ihm Kraft Gesetzes Vorgesetzteneigenschaft verlei-
he. Ebensowenig habe ihm ein herausgehobener Mannschaftsdienstgrad belassen
werden können, weil ein solcher nur untadeligen Soldaten zustehe.
Gegen dieses ihm am 18. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat der Soldat mit
Schriftsatz vom 12. November 2001, der bei der Truppendienstkammer am 14.
November 2001 eingegangen ist, Berufung eingelegt, mit der er nach seinen An-
gaben erreichen möchte, dass sein Fehlverhalten „weniger hart geahndet wird“.
- 9 -
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Herabsetzung um meh-
rere Dienstgradstufen bis in den Mannschaftsdienstgrad erscheine ihm in Anbe-
tracht seines ansonsten untadeligen zivilen und militärischen Werdeganges nicht
angebracht. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er seine Taten
inständig bereue. Außerdem sei seines Erachtens nicht ausreichend zu seinen
Gunsten gewürdigt worden, dass er sich in seinem zivilen Leben durch die zwi-
schenzeitlich erfolgte Heirat charakterlich gefestigt habe, so dass solche oder
ähnliche Fehlverhaltensweisen künftig auszuschließen seien. Schließlich habe er
sich nach den Taten, die allesamt in keinem dienstlichen Zusammenhang stün-
den, nachbewährt. Auch der Wehrdisziplinaranwalt habe in dem vor dem Trup-
pendienstgericht gestellten Antrag eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines
Oberstabsgefreiten für ausreichend gehalten.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt
(§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO a.F.).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen
Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Bemessung der Maßnahme be-
schränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie
die rechtliche Würdigung der Kammer des Truppendienstgerichts seiner Ent-
scheidung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zu Grunde zu legen und
nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1
Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten hat keinen Erfolg. Die Kammer hat ihn zu Recht in
den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
- 10 -
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinar-
maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen,
das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
gründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei ist nach den den Senat bindenden
Feststellungen der Kammer von einem Dienstvergehen des Soldaten nach § 23
Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 SG auszugehen.
a) Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart und Schwere erheb-
liches Gewicht, da der Soldat mit seinem außerdienstlichen Fehlverhalten in der
Zeit von Juli 1998 bis September 1999 gegen Strafgesetze verstieß, mithin krimi-
nelles Unrecht beging. Mit seinen vorgenommenen von der Kammer festgestell-
ten Manipulationen an den sekundären Geschlechtsmerkmalen der damals zwölf
bzw. dreizehn Jahre alten Zeugin R. F. und der etwa gleichaltrigen Zeugin J. F.
beging er in vierzehn Fällen eine Straftat nach § 176 Abs. 1 StGB, mit dem Vor-
führen eines pornographischen Filmes vor beiden minderjährigen Zeuginnen eine
Straftat nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Er verging sich damit sexuell an zwei Kin-
dern, die auf Grund ihres Alters noch nicht in der Lage waren, seinen Straftaten
den gebotenen Widerstand entgegenzusetzen. Erschwerend wirkt sich dabei aus,
dass sich sein Fehlverhalten über einen Zeitraum von ca. 14 Monaten erstreckte
und dass die Vorfälle in ihrer Häufigkeit ein beachtliches Maß annahmen.
Erschwerend fällt im Hinblick auf die Eigenart der Tat zu Lasten des Soldaten ins
Gewicht, dass es sich bei den Tatopfern um ihm seit längerem bekannte Kinder
handelte, die ihm auf Grund seiner langen und guten Bekanntschaft zu ihren El-
tern großes Vertrauen entgegenbrachten, das der Soldat skrupellos ausnutzte
und missbrauchte. Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner
zu berücksichtigen, dass der Soldat einen Dienstgrad trägt, der ihm kraft Geset-
zes Vorgesetzteneigenschaft verleiht. Damit ist ihm anzulasten, dass er nicht das
von ihm gemäß § 10 Abs. 1 SG verlangte Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung,
sondern ein im Gegenteil außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben hat.
- 11 -
b) Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens belasten den Soldaten. Sein Fehl-
verhalten gegenüber den beiden zwölf bzw. dreizehnjährigen Kindern verletzte
diese nicht nur vielfach in ihrer persönlichen Würde und Ehre. Denn die über ei-
nen längeren Zeitraum immer wiederholten Übergriffe waren auch geeignet, bei
den Opfern psychische Beeinträchtigungen und Schäden in ihrer Persönlichkeits-
entwicklung hervorzurufen, deren Ausmaß sich nur schwer absehen und eingren-
zen lässt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. No-
vember 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - , vom
17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - , vom 17. Mai 1990
- BVerwG 2 WD 21.89 - , vom 29. Januar 1991 - BVerwG
2 WD 18.90 - , vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -
und vom 18. August 1994 - BVerwG 2 WD 25.94 -) ist der sexuelle Missbrauch ei-
nes Kindes in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn der Täter
greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefähr-
det die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Ei-
nordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch
nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel
gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Dabei benutzt der Täter die Person
eines Kindes als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs.
Obwohl das strafbare Verhalten des Soldaten im außerdienstlichen Bereich er-
folgte, wirkte es sich auch im dienstlichen Bereich aus. Er musste unmittelbar
nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens von seinem Dienstposten abgelöst
und auf eine andere Stelle in einer anderen Einheit wegkommandiert bzw. ver-
setzt werden. Nach der maßgeblichen Einschätzung seiner Vorgesetzten war
durch die eingetretene weiter drohende Ansehensschädigung eine weitere Zu-
sammenarbeit mit ihm in seiner bisherigen Einheit nicht mehr tragbar. Diese ne-
gative Folgewirkung auf die Personalplanung muss er sich zurechnen lassen, da
letztlich er sie hervorgerufen hat. Schließlich sah er sich - auch auf dringenden
Rat seiner Vorgesetzten - selbst veranlasst, einen Antrag auf Dienstzeitverkür-
- 12 -
zung zu stellen und damit zum 30. September 2002 vorzeitig aus der Bundeswehr
auszuscheiden.
c) Der Soldat hat mit seinem Dienstvergehen auch ein erhebliches Maß an Schuld
auf sich geladen. Nach den vom Truppendienstgericht getroffenen Feststellun-
gen, an die der Senat angesichts der auf die Maßnahmebemessung beschränkten
Berufung gebunden ist, handelte er bei seinen Verfehlungen jeweils mit Vorsatz.
Schuldminderungs- oder Schuldausschließungsgründe waren nicht ersichtlich.
d) Die Beweggründe des Soldaten lassen erkennen, dass er offenkundig aus sexu-
ell bestimmten Motiven handelte. Er hat die minderjährigen Kinder benutzt, um
sexuelle Wünsche zu erfüllen bzw. zu kompensieren. Dies hat er letztlich selbst
eingeräumt, auch wenn er angegeben hat, er wisse nicht mehr „genau“ warum
er „damals die Sachen gemacht habe“; er hat nämlich zum Ausdruck gebracht,
dass es „wohl passiert“ sei, weil er so lange „solo“, d.h. ohne eine sexuelle Be-
ziehung zu einer Frau gewesen sei. Er habe stets Schwierigkeiten gehabt, stabile
Beziehungen zu (erwachsenen) Frauen aufzubauen, zwar immer mal wieder
Frauen kennen gelernt und sich mit ihnen getroffen, aber daraus sei nie eine
„enge Beziehung mit Geschlechtsverkehr“ geworden. Dadurch sei es bei ihm zu
„so etwas wie Entzugserscheinungen“ gekommen. Die Initiative zu seinen sexuell
motivierten Handlungen gegenüber den beiden minderjährigen Kindern ging al-
lein von ihm aus. Er hat in der Hauptverhandlung selbst zum Ausdruck gebracht,
dass beide Mädchen ihn in keinem Falle zu seinen Handlungen ermuntert oder
gar durch ihr eigenes Verhalten provoziert hätten. Durch sein Verhalten (Strei-
cheln an den sekundären Geschlechtsmerkmalen) habe er herausfinden wollen,
wie beide - „körperlich schon gut entwickelten“ - Mädchen darauf reagieren
würden. Dies habe ihm gefallen.
Milderungsgründe in der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 -
29.01 - ) nur dann gegeben, wenn die Situation, in
- 13 -
der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekenn-
zeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr
erwartet - daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonder-
heiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirt-
schaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln
unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen aner-
kannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augen-
blickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erschei-
nen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Soldat hat weder
in einer psychischen Ausnahmesituation, etwa unter Schock, gehandelt, noch
liegen Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines an-
sonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten vor (vgl. dazu u.a.
BVerwG, Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -
NZWehrr 1995, 161>, vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 -
113, 63 [67]>, vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - und vom 8. No-
vember 2001 - BVerwG 2 WD 29.01 -). Nach der Rechtsprechung des Senats ist
für eine Augenblickstat entscheidend, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem
Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines
Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosig-
keit und Unüberlegtheit gehört, beispielsweise, wenn der Betroffene, der sich
erstmalig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation ge- genüber-
sieht, überfordert ist. Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn es handelte sich
um ein vielfach wiederholtes außerdienstliches Fehlverhalten gegenüber den
beiden minderjährigen Mädchen, das sich über viele Monate erstreckte. Der Sol-
dat hatte dabei Gelegenheit, jeweils erneut sein Verhalten zu überdenken und
sich über dessen Unrechtmäßigkeit und Strafbarkeit klar zu werden. Wenn er
ungeachtet dessen im Zeitraum von Juli 1998 bis zum September 1999 die beiden
minderjährigen Mädchen zumindest vierzehnmal sexuell missbrauchte und ihnen
zudem zwischen Juli 1998 und September 1999 einmal einen pornographischen
Film vorführte, macht dies deutlich, dass er nicht spontan und kopflos handelte,
- 14 -
sondern - offenkundig von sexuellen Motiven bestimmt - zielstrebig und überlegt
vorging.
e) Demgegenüber ist zu Gunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er - abge-
sehen von der sachgleichen Freiheitsstrafe des Amtsgerichts B. vom 20. April
2000 - nicht vorbestraft ist. Vielmehr hat er sich vor seinem Dienstvergehen viele
Jahre seiner Dienstzeit inner- und außerdienstlich tadelfrei geführt. In seinen
Beurteilungen ist er insgesamt positiv bewertet worden, auch wenn der Zeuge
Major H. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hat, die positive
Laufbahnbeurteilung wäre anders ausgefallen, wenn er damals von dem Fehlver-
halten des Soldaten bereits Kenntnis gehabt hätte.
Zu Gunsten des Soldaten fällt auch ins Gewicht, dass er zu seinem Fehlverhalten
steht und an der gerichtlichen Aufklärung seines Fehlverhaltens mitgewirkt hat,
so dass eine erneute Vernehmung seiner minderjährigen Opfer vermieden wer-
den konnte. Andererseits kann bei der Würdigung seiner Persönlichkeit und sei-
ner bisherigen Führung nicht übersehen werden, dass der Soldat sich bislang nur
unzureichend mit seinem gravierenden Dienstvergehen auseinandergesetzt hat,
wobei er allerdings in seinem sozialen Umfeld keine weitergehende Unterstüt-
zung suchte und fand. Nach seinen Angaben hat er zwar mit seinen Eltern kurz
über die Vorfälle gesprochen, von ihnen jedoch keinen Anstoß erhalten, den Ur-
sachen und Folgen seines Fehlverhaltens nachzugehen. Seine - beruflich stark
engagierten - Eltern haben sich nach seiner Einlassung auf die - sinngemäße -
Bemerkung beschränkt: „Vergiss es, es ist Geschichte!“ Der Soldat war auch
nicht dazu bereit und in der Lage, mit anderen Vertrauenspersonen oder Freun-
den das Vorgefallene und die daraus zu ziehenden Konsequenzen zu besprechen.
Erst in der Woche vor der Berufungshauptverhandlung hat er sich entschlossen,
dem Rat seines Vertrauensarztes zu folgen und - künftig - therapeutische Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Allerdings haben seine diesbezüglichen Erklärungen vor
dem Senat deutlich werden lassen, dass es ihm in erster Linie darum geht, des-
halb therapeutische Hilfe zu suchen, um wieder „mit gestärktem Rücken“ auf-
- 15 -
treten zu können. Eine ernsthafte und schonungslose Aufarbeitung der Hinter-
gründe seines Fehlverhaltens hat er bislang nicht begonnen und sich weder bei
den beiden minderjährigen Mädchen noch bei ihren Eltern für sein Verhalten ent-
schuldigt noch um eine angemessene Wiedergutmachung bemüht.
f) Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten
war vor allem die Schwere des Dienstvergehens zu gewichten. Sexueller Miss-
brauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Tä-
ters schwerwiegend. Denn der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Ge-
fährdung wird - trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf
diesem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor
sehr ernst genommen. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutz-
bestimmungen werden jedenfalls nach wie vor als verabscheuungswürdig ange-
sehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus. Darüber
hinaus hat der strafbare, rechts- und sittenwidrige Missbrauch eines Kindes durch
einen Soldaten auch im dienstlichen Bereich aus der Sicht eines vorurteilsfreien
und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung, wenn nicht
gar den völligen Ansehensverlust zur Folge. Denn dadurch wird das Vertrauen,
das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische In-
tegrität des Soldaten setzt, von Grund auf erschüttert. Wer als Soldat in dieser
Weise versagt, beweist damit erhebliche Persönlichkeitsmängel.
Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und
Pflichterfüllung aufgerufenen Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig ge-
eignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu
zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbeson-
dere gegenüber ihm unterstellten Wehrpflichtigen sowie gegenüber deren Fami-
lienangehörigen, Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf sexuel-
lem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdig-
keit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art als so gravierend anzusehen,
dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder-
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schweren Fällen und bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhält-
nis verbleiben kann.
Im vorliegenden Fall hat sich der Soldat durch den vielfach wiederholten Miss-
brauch von Kindern als Vorgesetzter disqualifiziert. Denn bei einem zur Tatzeit
ca. 26 Jahre alten Soldaten offenbart ein solches Fehlverhalten ein erhebliches
Maß an Labilität und gewichtige Probleme in der Persönlichkeitsstruktur. Darin
liegt eine erhebliche Belastung des innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauens-
verhältnisses, unabhängig davon, in welchem Ausmaß sich das Fehlverhalten des
Soldaten in seiner Einheit herumgesprochen hat oder sonstige konkrete dienstli-
che Auswirkungen eingetreten sind. Denn nach der Rechtsprechung des Senats
(Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 2 WD 11.88 -
m.w.N.) ist es nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der
Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist -
das wäre als Erschwerungsgrund zu werten -, sondern es genügt schon, dass sein
Verhalten dazu geeignet war. Die Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdig-
keit des Soldaten muss hier nach alledem so hoch eingeschätzt werden, dass er
dem Dienstherrn allenfalls noch im Mannschaftsstand zumutbar ist (Urteil vom
29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - ). Die Bundeswehr hat vor allem
der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit und ohne Portepee die Ausbildung
und Erziehung junger Wehrpflichtiger übertragen. Eine verantwortungsvolle und
den Grundsätzen der Fürsorge verpflichtete Personalführung (§ 10 Abs. 3 SG)
muss deshalb den Soldaten in seiner Verwendungsbreite entsprechend beschrän-
ken (Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 2 WD 18.90 - ).
Angesichts dieser Gesamtumstände des Dienstvergehens war die vom Truppen-
dienstgericht erkannte Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Ober-
gefreiten nicht unangemessen hart.
4. Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO aufzuerlegen. Anhaltspunkte da-
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für, dass es unbillig wäre, den Soldaten mit den ihm erwachsenen notwendigen
Auslagen zu belasten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 WDO), waren nicht ersichtlich.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth