Urteil des BVerwG vom 30.04.2012

Veröffentlichung, Dienstort, Billigkeit, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 6.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin
trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Der Beigela-
dene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Das einstweilige Anordnungsverfahren ist erledigt, weil der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 24. April 2012 die Erledigung erklärt und sich die Antragsgeg-
nerin mit der Erledigung einverstanden erklärt hat. Die Zustimmung des Beige-
ladenen ist nicht erforderlich. Daher ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über
die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Es spricht Vieles dafür, dass der Antrag bei streitigem Fortgang erfolglos ge-
blieben wäre, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne von
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat. Nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung löst eine Bewerbung für die zu besetzende Stelle nach Ablauf
der Bewerbungsfrist den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2
GG nicht mehr ohne Weiteres aus, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bei
Eingang der Bewerbung bereits soweit fortgeschritten ist, dass deren Berück-
sichtigung die legitimen Interessen des Dienstherrn an einer möglichst zügigen
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Stellenbesetzung beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage liegt es im Er-
messen des Dienstherrn, ob er den Bewerber nachträglich in das Auswahlver-
fahren einbezieht (OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -
NVwZ-RR 2011, 700; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169).
Der Antragsteller, dessen Dienstzeit als Leiter einer Auslandsresidentur des
BND zu Ende ging, hat sich Mitte Mai 2011 um den Dienstposten des Leiters
des Referats I. /… beworben. Nach der Stellenausschreibung war der Bewer-
bungsschluss auf den 21. Mai 2010 festgelegt. Die Antragsgegnerin hat darge-
legt, dass die Ausschreibung auch den Auslandsresidenturen des BND zuge-
gangen ist.
Demnach hat sich der Antragsteller erst ein Jahr nach Bewerbungsschluss um
den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Es bestehen keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass er von Amts wegen für den Dienstposten „…“ in
Erwägung gezogen und in das Auswahlverfahren für die Besetzung dieses
Dienstpostens einbezogen worden wäre. Die Unterlagen, auf die der Antragstel-
ler in dem Schriftsatz vom 13. Januar 2012 abstellt, lassen einen derartigen
Schluss nicht zu. Vor allem wird der Antragsteller in der sog. Leitungsvorlage
vom 20. Mai 2011, die die abschließende vergleichende Betrachtung der Be-
werber enthält, nicht genannt.
Bei Eingang der Bewerbung des Antragstellers war das Auswahlverfahren be-
reits soweit fortgeschritten, dass alle Voraussetzungen für die Auswahlent-
scheidung vorgelegen haben. Aufgrund der Leitungsvorlage vom 20. Mai 2011
hat sich der Präsident des Bundesnachrichtendienstes am 26. Mai 2011 für den
Beigeladenen entschieden. Das Bundeskanzleramt hat am 4. Juli 2011 be-
stimmt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung des ausgeschriebenen
Dienstpostens zu beauftragen. Bei Einbeziehung des Antragstellers hätte eine
neue vergleichende Betrachtung der Bewerber stattfinden, d.h. das Auswahl-
verfahren hätte wiederholt werden müssen.
Bei dieser Sachlage lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin gegen eine
Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers keinen Ermessensfehler
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erkennen, zumal ein erhebliches Interesse an der Besetzung des lange vakan-
ten Dienstpostens bestanden hat. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass
es sich bei dem Antragsteller um einen sog. Auslandsrückkehrer gehandelt hat.
Hat sich die Antragsgegnerin für eine Besetzung eines Dienstpostens nach
Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, so gelten für alle Bewerber die
sich daraus ergebenden Maßstäbe in gleicher Weise (vgl. Beschluss vom
27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - juris Rn. 28
der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>).
Allerdings kann bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin die Erledigung des
Rechtsstreits herbeigeführt hat, indem sie dem Antragsteller entgegen gekom-
men ist. Sie hat den Antragsteller mit dessen Zustimmung auf einen anderen
amtsangemessenen Dienstposten am Dienstort B. umgesetzt und so seinem
Anliegen Rechnung getragen, in B. anstatt in P. Dienst zu leisten.
Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene außergerichtliche Kosten
selbst trägt, weil er kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3, § 154
Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Konkurrentenstreitverfahren, die
wegen der Besetzung eines Dienstpostens ohne damit verbundene Beförde-
rung des ausgewählten Bewerbers geführt werden, der Auffangstreitwert fest-
zusetzen (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Rn. 40
).
Dr. Heitz
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