Urteil des BVerwG vom 08.08.2011

Ermessen, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 5.11
OVG 10 B 10819/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils
zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
auf 5 793,96 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten
des für erledigt erklärten Verfahrens hälftig zu teilen, da der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens (BVerwG 2 C 46.11) offen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
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