Urteil des BVerwG vom 26.02.2008
Ermessen, Klagebegehren, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 5.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
auf 31 943 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der An-
tragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Ausschrei-
bungsverfahren aufgehoben und damit dem Klagebegehren die Grundlage ent-
zogen hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1
Nr. 1 GKG.
Prof. Dr. Kugele
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