Urteil des BVerwG vom 20.06.2012
Ermessen, Verfahrenskosten, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 4.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kos-
ten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu
entscheiden. Die Erfolgsaussichten des Eilantrags waren im Zeitpunkt des erle-
digenden Ereignisses angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage offen.
Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskos-
ten hälftig zu teilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG, wobei im Eilverfah-
ren die Hälfte des sich hiernach ergebenden Streitwerts anzusetzen ist.
Dr. von der Weiden
1
2
3