Urteil des BVerwG vom 26.07.2007

Personalakte, Erlass, Akteneinsicht, Original

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 4.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
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Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen An-
ordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens
des Referatsleiters 51 A „Internationaler Terrorismus I,
Zentrale Aufgaben“ vorläufig rückgängig zu machen, so-
lange nicht der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstel-
lers Einsicht in die vollständigen Bewerbungsunterlagen,
nämlich
- die Verfahrensakte des Auswahlverfahrens einschließ-
lich, soweit erfolgt, der Stellenausschreibung sowie der
Begründung der Auswahlentscheidung,
- die Personalakte des Antragstellers,
- die Personalakte des ausgewählten Soldaten, jeweils
im Original,
genommen und sodann zwei Wochen Gelegenheit zur
Antragsbegründung gehabt hat und dem Senat die ge-
nannten Unterlagen nach gewährter Akteneinsicht vorge-
legt worden sind. Danach wird der Senat über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abschließend
entscheiden.
G r ü n d e :
Die vorläufige Interimsregelung ist zur Sicherung tatsächlich wirksamen
Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -; vgl. auch Urteil des Senats vom
21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 ff.).
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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