Urteil des BVerwG vom 22.03.2007

Ermessensausübung, Verfahrenskosten, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 3.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur
Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren nach § 123 VwGO in der Haupt-
sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entspre-
chender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kos-
ten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen un-
ter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Verfahrenskosten je
zur Hälfte tragen. Denn der Ausgang des Rechtsstreits lässt sich nicht absehen.
Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Umsetzungsverfügung vom 9. Januar 2007
die von der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren behaupteten
Umzugshinderungsgründe im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht
berücksichtigt. Ob dies entbehrlich war, weil die behaupteten Umstände ihr bis
dahin nicht mitgeteilt worden waren oder angesichts von Bewerbungen der An-
tragstellerin auf Dienstposten in Berlin und im Ausland nur vorgeschützt waren,
ist offen und kann auch nicht mehr geklärt werden.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Prof. Dawin
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